2022/0378
Neufassung der Satzung des Zweckverbandes 'Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg'
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1 Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverb and für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom… Aufgrund der §§ 9, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVB1. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416) hat die Verbandsversammlung am TT.MM.JJJJ folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen: § 1 ALLGEMEINES (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg haben für ihre Gebiete einen Zweckverband für ein gemeinsames Gesundheitsamt gebildet. Er hat die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu erfüllen und dessen Kosten zu tragen. (2) Der Verband führt den Namen "Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg". (3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamte hauptamtlich anzustellen. (4) Sitz des Verbandes ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 ORGANE Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. § 3 VERBANDSVERSAMMLUNG Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie beschließt übe r alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: 1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Entlastung, 2. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 3. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogrammes, 2 4. die Festsetzung der Verbandsumlage, 5. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 17 HGO, 6. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 7. die Auflösung des Zweckverbandes. § 4 ZUSAMMENSETZUNG DER VERBANDSVERSAMMLUNG (1) Die Verbandsversammlung besteht aus drei Vertreter*innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und fünf Vertreter*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Vertreter*innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden von der Stadtverordnetenversammlung und die Vertreter*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg von dem Kreistag je aus ihrer Mitte gewählt. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung endet mit der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg. (3) Im Falle der Verhinderung der Mitglieder der Verbandsversammlung werden sie durch die für sie von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg gewählten Vertreter*innen vertreten. (4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*einen Vorsitzende*n und eine*einen stellvertretenden Vorsitzende*n. (5) Die*der stellvertretende Vorsitzende ist aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung zu wählen, deren Gebietskörperschaft nicht den Vorsitz in der Verbandsversammlung stellt. Im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben die*der Stellvertreter*in wahr. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben je eine Stimme. (7) Die Vertreter*innen der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf eine Entschädigung nach der jeweils gültigen Entschädigungssatzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt- Dieburg“. § 27 HGO gilt entsprechend. 3 § 5 VERFAHREN DER VERBANDSVERSAMMLUNG (1) Die*der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die*der Stellvertreter*in der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens einmal jährlich schriftlich oder, bei entsprechendem Einverständnis der jeweiligen Verbandsversammlungsmitglieder, elektronisch ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. (2) Die*der Vorsitzende muss die Versammlung einberufen, wenn dies der Verbandsvorstand oder drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. (4) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. (6) Die*der Leiter*in des Gesundheitsamtes nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. § 6 VERBANDSVORSTAND (1) Der Verbandsvorstand besteht aus der*dem Verbandsvorsitzenden, einer*m Stellvertreter*in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Dienststellenleiter*in im Sinne des § 8 HPVG ist die*der Verbandsvorsitzende. Im Falle ihrer*seiner Verhinderung wird sie*er durch die*den Stellvertreter*in vertreten. (2) Die*der Dezernent*in für das Gesundheitswesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ein vom Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg benanntes Vorstandsmitglied wechseln sich alle drei Jahre im Verbandsvorsitz und in der Stellvertretung ab. Im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden findet eine Vertretung durch die*den stellvertretende*n Verbandsvorsitzende*n statt. 4 (3) Je ein weiteres Vorstandsmitglied wird auf Vorschlag des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Verbandsversammlung gewählt. Ebenso sind für den Fall der Verhinderung Stellvertreter*innen zu wählen. Die Amtszeit entspricht der der Mitglieder der Verbandsversammlung. (4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je eine Stimme. (5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sind. (6) Der Verbandsvorstand tritt auf schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung der*des Vorsitzenden einmal in jedem Kalenderquartal zusammen. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen Einladung (z. B. E-Mail) erfüllt, sofern die Vorstandsmitglieder dieser Zusendungsform zugestimmt haben. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Verbandsvorsitzenden. Ausnahmsweise können in einfachen Angelegenheiten, in denen eine Beratung nicht notwendig ist, durch die*den Verbandsvorsitzende*n Beschlüsse im Umlaufverfahren veranlasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen bzw. kein Vorstandsmitglied widerspricht. (7) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie einen sachlichen Beitrag zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit leisten können. Diese Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. (8) Der Verbandsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf eine Entschädigung nach der jeweils gültigen Entschädigungssatzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“. § 27 HGO gilt entsprechend. § 7 VERTRETUNG DES VERBANDES (1) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bedient sich dazu der Geschäftsstelle des Gesundheitsamtes. Der Aufgabenumfang der Geschäftsführung und der Amtsleitung wird in einer vom Verbandsvorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsführung und die Amtsleitung werden vom Verbandsvorstand ernannt. (2) Die Unterzeichner einer Verpflichtungserklärung gem. § 16 Abs. 2 KGG dürfen nicht in ihrem Hauptamt gemeinsam einer Körperschaft angehören. 5 § 8 FINANZVERWALTUNG (1) Gebühren, die durch das Gesundheitsamt erhoben werden, fließen in die Verbandskasse. (2) Kassenverwalter*in ist die*der Leiter*in der Stadtkasse der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (3) Soweit die Einnahmen des Verbandes nicht ausreichen um die Ausgaben zu decken, werden die Verbandsmitglieder zu einer jährlich festzusetzenden Umlage herangezogen. Die Umlage errechnet sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Als Einwohnerzahl gilt die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31.12. (4) Die Umlage ist getrennt nach Verbandsmitgliedern in der Haushaltssatzung festzusetzen. § 9 VORSCHÜSSE Die Verbandsmitglieder haben dem Verband nach dem in § 8 Abs. 3 festgelegten Verhältnis Vorschüsse auf die Umlage zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist. § 10 WIRTSCHAFTSFÜHRUNG Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts anzuwenden. § 11 JAHRESABSCHLUSS UND RECHNUNGSPRÜFUNG (1) Der Verbandsvorstand stellt den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten auf und unterrichtet die Verbandsversammlung über die wesentlichen Ergebnisse. (2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Fachbereich Revision des Landkreises Darmstadt-Dieburg. (3) Der Verbandsvorstand legt der Verbandsversammlung den Jahresabschluss mit Prüfbericht zur Beschlussfassung vor. Zugleich entscheidet die Verbandsversammlung über die Entlastung des Verbandsvorstands. 6 § 12 VERBANDSKASSE Die Verbandskasse wird im Rahmen der Kassenprüfungen durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. § 13 AUFLÖSUNG (1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Zuvor ist die Zustimmung der Verbandsmitglieder herbeizuführen. (2) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlage verteilt. Die Verbandsmitglieder können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. (3) Jedes Mitglied kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres sein Ausscheiden aus dem Zweckverband erklären. Eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Mit dem Austritt eines Mitgliedes wird der Zweckverbband aufgelöst. Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. § 14 SATZUNGEN Der Verband hat das Recht, in Verbandsangelegenheiten Satzungen zu erlassen. § 15 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg erfolgen durch Bereitstellung auf der Internetseite des Zweckverbandes ( www.gesundheitsamt-dadi.de ) unter Angabe des Bereitstellungstages. 7 Im Darmstädter Echo ist auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet. (2) Im Internet nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Im Fall der Änderung der Satzungen gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen während der allgemeinen Dienststunden im Sekretariat des Verbandes, Niersteiner Str. 3, 64295 Darmstadt, in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht ist bei der Veröffentlichung von Satzungen in der jeweiligen Hinweisbekanntmachung nach Abs. 1 aufmerksam zu machen. § 16 SCHLUSSVORSCHRIFTEN (1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Hessischen Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. (2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14.12.1979, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.12.2009 außer Kraft. Darmstadt, den …. Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg Verbandsvorsitzende Stellvertretender Verbandsvorsitzender
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Punkt 18: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg" (V-Nr. 2022/0378) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Stadtv. Klett
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
STvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0378
Magistratsbeschluss -Nr.
482
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das
Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt -Dieburg"
Vorlage vom: 10.11.2022
Beschlussvorschlag :
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Entwurf der Neufassung der Satzung des
Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt-Dieburg“ zu. Die seitherige Satzung des Zweckverbandes vom 18.12.2009
tritt damit außer Kraft.
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder des Verwaltungsverbandes werden
angewiesen, der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes zuzustimmen. Die Weisung erstreckt
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählten Vertreter*innen.
- 3 -
Anlagen: Neufassung der Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 14.12.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2022:
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat die
Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt
Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ vom 18.12.2009 neu gefasst. Dies
erfolgte auf Grundlage des §§ 21 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S.
416).
Die Änderung von Verbandsaufgaben bedingt die Neufassung der Verbandssatzung. Die
Verbandssatzung wurde durch den Verbandsvorstand in der 7. Sitzung des
Verbandsvorstandes am 24.11.2022 beschlossen.
Wesentliche Änderungen der Satzung
1. Die Zusammensetzung und Durchführung der Wahl der Vertreter*innen und Vorsitzenden
der Verbandsversammlung wurden umformuliert (§ 4 Abs. 1, 4, 5).
2. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Vertreter*innen der Verbandsversammlung eine
Entschädigung zusteht (§ 4 Abs. 7).
3. Die Organisation der Verbandsversammlung einschließlich Turnus der Versammlungen
sowie elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu formuliert (§
5 Abs. 1).
4. Die Zusammensetzung des Verbandsvorstands und der Wechsel des Verbandsvorstands im
Dreijahresrhythmus wurden umformuliert (§ 6 Abs. 1, 2).
5. Die Organisation der Verbandsvorstandssitzung einschließlich Turnus der Sitzungen sowie
elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu hinzugefügt (§ 6
Abs. 6, 7).
6. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verbandvorstands eine
Entschädigung zusteht (§ 6 Abs. 8).
7. Die Geschäftsordnung wird vom Verbandsvorstand erlassen und der Verbandsvorstand
ernennt die Geschäftsführung und die Amtsleitung (§ 7 Abs. 1).
8. Als Kassenverwalter*in wird der Leiter*in der Stadtkasse und für Kassenprüfungen das
Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt (§ 8 Abs. 2, § 12).
9. Unter Wirtschaftsführung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des
Gemeindewirtschaftsrechts festgeschrieben (§ 10).
10. Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter
Einhaltung von Kündigungsfristen möglich (§ 13 Abs. 3).
11. Die Form und Dauer von öffentlichen Bekanntmachungen und der Satzungen des
Zweckverbandes wird umformuliert (§ 15 Abs. 1, 2).
Abwicklung der Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde zwischen dem Rechtsamt und dem Revisionsamt der
Stadt Darmstadt, sowie der Konzernsteuerung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit dem
Regierungspräsidium Darmstadt abgestimmt.
Die finale Fassung wurde vorab dem RP Darmstadt vorlegt.
Die Beschlussfassung im Verbandsvorstand ist am 24.11.22 erfolgt.
Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung wird die
Genehmigung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt eingeholt
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird einen inhaltsgleichen Beschluss fassen.
Darmstadt, den 30.11.2022
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch Andre Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2022/0378
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0378
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Gesun d-
heitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt -Dieburg"
Vorlage vom: 10.11.2022
Beschlussvorschlag :
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Entwurf der Neufassung der Satzung des Zweck-
verbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises
Darmstadt-Dieburg“ zu. Die seitherige Satzung des Zweckverbandes vom 18.12.2009 tritt damit
außer Kraft.
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder des Verwaltungsverbandes werden
angewiesen, der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes zuzustimmen. Die Weisung erstreckt
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählten Vertreter*innen.
Anlagen: Neufassung der Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2022:
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat die
Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darm-
stadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ vom 18.12.2009 neu gefasst. Dies erfolgte auf
Grundlage des §§ 21 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416).
Die Änderung von Verbandsaufgaben bedingt die Neufassung der Verbandssatzung. Die Ver-
bandssatzung wurde durch den Verbandsvorstand in der 7. Sitzung des Verbandsvorstandes
am 24.11.2022 beschlossen.
Wesentliche Änderungen der Satzung
1. Die Zusammensetzung und Durchführung der Wahl der Vertreter*innen und Vorsitzenden
der Verbandsversammlung wurden umformuliert (§ 4 Abs. 1, 4, 5).
2. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Vertreter*innen der Verbandsversammlung eine
Entschädigung zusteht (§ 4 Abs. 7).
3. Die Organisation der Verbandsversammlung einschließlich Turnus der Versammlungen
sowie elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu formuliert (§
5 Abs. 1).
4. Die Zusammensetzung des Verbandsvorstands und der Wechsel des Verbandsvorstands im
Dreijahresrhythmus wurden umformuliert (§ 6 Abs. 1, 2).
5. Die Organisation der Verbandsvorstandssitzung einschließlich Turnus der Sitzungen sowie
elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu hinzugefügt (§ 6
Abs. 6, 7).
6. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verbandvorstands eine En t-
schädigung zusteht (§ 6 Abs. 8).
7. Die Geschäftsordnung wird vom Verbandsvorstand erlassen und der Verbandsvorstand
ernennt die Geschäftsführung und die Amtsleitung (§ 7 Abs. 1).
8. Als Kassenverwalter*in wird der Leiter*in der Stadtkasse und für Kassenprüfungen da s Re-
visionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt (§ 8 Abs. 2, § 12).
9. Unter Wirtschaftsführung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Gemeind e-
wirtschaftsrechts festgeschrieben (§ 10).
10. Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter
Einhaltung von Kündigungsfristen möglich (§ 13 Abs. 3).
11. Die Form und Dauer von öffentlichen Bekanntmachungen und der Satzungen des Zweck-
verbandes wird umformuliert (§ 15 Abs. 1, 2).
Abwicklung der Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde zwischen dem Rechtsamt und dem Revisionsamt der
Stadt Darmstadt, sowie der Konzernsteuerung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit dem
Regierungspräsidium Darmstadt abgestimmt.
Die finale Fassung wurde vorab dem RP Darmstadt vorlegt.
Die Beschlussfassung im Verbandsvorstand ist am 24.11.22 erfolgt.
Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung wird die Geneh-
migung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt eingeholt
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird einen inhaltsgleichen Beschluss fassen.
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Darmstadt, den 30.11.2022
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch Andre Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Niersteiner Straße 3
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0378
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.11.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00