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2022/0378

Neufassung der Satzung des Zweckverbandes 'Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg'

Magistratsvorlage 10.11.2022

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1 
Satzung  
des Zweckverbandes „Verwaltungsverb and für das Gesundheitsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
vom… 
 
Aufgrund der §§ 9, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 
16.12.1969 (GVB1. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416) 
hat die Verbandsversammlung am TT.MM.JJJJ folgende Neufassung der Verbandssatzung 
beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
ALLGEMEINES 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg haben für ihre 
Gebiete einen Zweckverband für ein gemeinsames Gesundheitsamt gebildet. Er hat die 
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu erfüllen und dessen Kosten zu tragen. 
 
(2) Der Verband führt den Namen "Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg". 
 
(3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamte hauptamtlich 
anzustellen. 
 
(4) Sitz des Verbandes ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 
§ 2 
 
ORGANE 
 
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 
 
 
§ 3 
 
VERBANDSVERSAMMLUNG 
 
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie beschließt übe r 
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit zugewiesenen Aufgaben.  Sie kann die Entscheidung über folgende 
Angelegenheiten nicht übertragen: 
 
1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Entlastung, 
 
2. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 
 
3. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogrammes,

2 
 
4. die Festsetzung der Verbandsumlage, 
 
5. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 
15 und 17 HGO, 
 
6. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und 
das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
 
7. die Auflösung des Zweckverbandes. 
 
 
§ 4 
 
ZUSAMMENSETZUNG DER VERBANDSVERSAMMLUNG 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus drei Vertreter*innen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und fünf Vertreter*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg.  Die 
Vertreter*innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden von der 
Stadtverordnetenversammlung und die Vertreter*innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
von dem Kreistag je aus ihrer Mitte gewählt. 
 
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung endet mit der Wahlperiode der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Kreistages des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg. 
 
(3) Im Falle der Verhinderung der Mitglieder der Verbandsversammlung werden sie durch die 
für sie von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg gewählten Vertreter*innen vertreten. 
 
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*einen Vorsitzende*n und 
eine*einen stellvertretenden Vorsitzende*n. 
 
(5) Die*der stellvertretende Vorsitzende ist aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung 
zu wählen, deren Gebietskörperschaft nicht den Vorsitz in der Verbandsversammlung stellt.  
Im Falle der Verhinderung der*des Vorsitzenden der Verbandsversammlung nimmt die 
Aufgaben die*der Stellvertreter*in wahr. 
 
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben je eine Stimme. 
 
(7) Die Vertreter*innen der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich 
Tätige haben Anspruch auf eine Entschädigung nach der jeweils gültigen 
Entschädigungssatzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt- Dieburg“. § 27 HGO gilt 
entsprechend.

3 
§ 5 
 
VERFAHREN DER VERBANDSVERSAMMLUNG 
 
(1) Die*der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die*der Stellvertreter*in der 
Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung unter Angabe der 
Tagesordnungspunkte mindestens einmal jährlich schriftlich oder, bei entsprechendem 
Einverständnis der jeweiligen Verbandsversammlungsmitglieder, elektronisch ein und führt 
den Vorsitz in den Sitzungen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag 
müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann unter ausdrücklichem 
Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abgekürzt werden, 
jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. 
 
(2) Die*der Vorsitzende muss die Versammlung einberufen, wenn dies der Verbandsvorstand 
oder drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen. 
 
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der 
satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. 
 
(4) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung anderes bestimmen. Bei 
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
 
(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nehmen an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teil.  
 
(6) Die*der Leiter*in des Gesundheitsamtes nimmt an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teil. 
 
 
§ 6 
 
VERBANDSVORSTAND 
 
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus der*dem Verbandsvorsitzenden, einer*m 
Stellvertreter*in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Dienststellenleiter*in im Sinne des 
§ 8 HPVG ist die*der Verbandsvorsitzende. Im Falle ihrer*seiner Verhinderung wird sie*er 
durch die*den Stellvertreter*in vertreten. 
 
(2) Die*der Dezernent*in für das Gesundheitswesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
ein vom Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg benanntes Vorstandsmitglied 
wechseln sich alle drei Jahre im Verbandsvorsitz und in der Stellvertretung ab. Im Falle der 
Verhinderung der*des Vorsitzenden findet eine Vertretung durch die*den stellvertretende*n 
Verbandsvorsitzende*n statt.

4 
 
(3) Je ein weiteres Vorstandsmitglied wird auf Vorschlag des Kreistages des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg und der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
von der Verbandsversammlung gewählt. Ebenso sind für den Fall  der Verhinderung 
Stellvertreter*innen zu wählen. Die Amtszeit entspricht der der Mitglieder der 
Verbandsversammlung. 
 
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je eine Stimme. 
 
(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Verbandsvorstandes 
anwesend sind. 
 
(6) Der Verbandsvorstand tritt auf schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung 
der*des Vorsitzenden einmal in jedem Kalenderquartal zusammen. Die Schriftform ist auch 
bei einer elektronischen Einladung (z. B. E-Mail) erfüllt, sofern die Vorstandsmitglieder 
dieser Zusendungsform zugestimmt haben. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem 
Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann unter 
ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist 
abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem 
Sitzungstag zugehen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung anderes bestimmen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Verbandsvorsitzenden. Ausnahmsweise 
können in einfachen Angelegenheiten, in denen eine Beratung nicht notwendig ist, durch 
die*den Verbandsvorsitzende*n Beschlüsse im Umlaufverfahren veranlasst werden, sofern 
alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen bzw. kein Vorstandsmitglied 
widerspricht. 
 
(7) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können weitere Personen mit beratender 
Stimme teilnehmen, wenn sie einen sachlichen Beitrag zur Regelung einer bestimmten 
Angelegenheit leisten können. Diese Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 
 
 (8) Der Verbandsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf 
eine Entschädigung nach der jeweils gültigen Entschädigungssatzung des Zweckverbandes 
„Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg“. § 27 HGO gilt entsprechend.  
 
 
§ 7 
 
VERTRETUNG DES VERBANDES 
 
(1) Der  Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bedient sich dazu der  
Geschäftsstelle des Gesundheitsamtes. Der Aufgabenumfang der Geschäftsführung und der 
Amtsleitung wird in einer vom Verbandsvorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Die 
Geschäftsführung und die Amtsleitung werden vom Verbandsvorstand ernannt.  
 
(2) Die Unterzeichner einer Verpflichtungserklärung gem. § 16 Abs. 2 KGG dürfen  nicht in 
ihrem Hauptamt gemeinsam einer Körperschaft angehören.

5 
§ 8 
 
FINANZVERWALTUNG 
 
(1) Gebühren, die durch das Gesundheitsamt erhoben werden, fließen in die Verbandskasse. 
 
(2) Kassenverwalter*in ist die*der Leiter*in der Stadtkasse der Wissenschaftsstadt  
Darmstadt. 
 
(3) Soweit die Einnahmen des Verbandes nicht ausreichen um die Ausgaben zu decken, 
werden die Verbandsmitglieder zu einer jährlich festzusetzenden Umlage herangezogen.  Die 
Umlage errechnet sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Als Einwohnerzahl gilt die vor Beginn 
des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und 
veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31.12. 
 
(4) Die Umlage ist getrennt nach Verbandsmitgliedern in der Haushaltssatzung festzusetzen. 
 
 
§ 9 
 
VORSCHÜSSE 
 
Die Verbandsmitglieder haben dem Verband nach dem in § 8 Abs. 3 festgelegten Verhältnis 
Vorschüsse auf die Umlage zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist. 
 
 
§ 10 
 
WIRTSCHAFTSFÜHRUNG 
 
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften des 
Gemeindewirtschaftsrechts anzuwenden. 
 
 
§ 11 
 
JAHRESABSCHLUSS UND RECHNUNGSPRÜFUNG 
 
(1) Der Verbandsvorstand stellt den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten auf und 
unterrichtet die Verbandsversammlung über die wesentlichen Ergebnisse. 
 
(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Fachbereich Revision des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg. 
 
(3) Der Verbandsvorstand legt der Verbandsversammlung den Jahresabschluss mit 
Prüfbericht zur Beschlussfassung vor. Zugleich entscheidet die Verbandsversammlung über 
die Entlastung des Verbandsvorstands.

6 
§ 12 
 
VERBANDSKASSE 
 
Die Verbandskasse wird im Rahmen der Kassenprüfungen durch das Revisionsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft.  
 
 
 
§ 13 
 
AUFLÖSUNG 
 
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Zuvor ist die Zustimmung der 
Verbandsmitglieder herbeizuführen. 
 
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten 
verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die 
Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlage verteilt. Die Verbandsmitglieder 
können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug  der Verbindlichkeiten 
verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in 
seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. 
 
(3) Jedes Mitglied kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer 
zweijährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres sein Ausscheiden aus dem 
Zweckverband erklären.  
 
Eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist unter Einhaltung einer 
einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. 
Mit dem Austritt eines Mitgliedes wird der Zweckverbband aufgelöst. Die Bestimmungen des 
Absatzes 2 gelten entsprechend. 
 
 
§ 14 
 
SATZUNGEN 
 
Der Verband hat das Recht, in Verbandsangelegenheiten Satzungen zu erlassen. 
 
 
§ 15 
 
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 
 
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das 
Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
erfolgen durch Bereitstellung auf der Internetseite des Zweckverbandes 
(
www.gesundheitsamt-dadi.de ) unter Angabe des Bereitstellungstages.

7 
 
Im Darmstädter Echo ist auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige 
Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist 
mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.  
 
(2) Im Internet nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen sind für die Dauer ihrer Geltung 
unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Im Fall der Änderung 
der Satzungen gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die 
Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung. Alle im Internet 
veröffentlichten Vorschriftentexte sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu 
sichern. Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen während der  
allgemeinen Dienststunden im Sekretariat des Verbandes,  Niersteiner Str. 3, 64295 
Darmstadt, in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende 
Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht ist bei der Veröffentlichung von Satzungen in 
der jeweiligen Hinweisbekanntmachung nach Abs. 1 aufmerksam zu machen. 
 
 
§ 16 
 
SCHLUSSVORSCHRIFTEN 
 
(1) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen des 
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Hessischen Gemeindeordnung in der 
jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt 
Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14.12.1979, zuletzt geändert mit 
Satzung vom 18.12.2009 außer Kraft.  
 
Darmstadt, den ….  
 
 
Verwaltungsverband 
für das Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
 
Verbandsvorsitzende Stellvertretender Verbandsvorsitzender

anlage 3

241 Zeichen

Punkt 18: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das 
Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg" 
 (V-Nr. 2022/0378) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: Stadtv. Klett

anlage 2

4916 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.12.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Dezernat IV 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
 
STvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0378 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
482 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das 
Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt -Dieburg" 
 
Vorlage vom: 10.11.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Entwurf der Neufassung der Satzung  des 
Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg“ zu. Die seitherige Satzung des Zweckverbandes vom 18.12.2009 
tritt damit außer Kraft.  
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder des Verwaltungsverbandes werden 
angewiesen, der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes zuzustimmen. Die Weisung erstreckt 
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählten Vertreter*innen.

- 3 - 
 
Anlagen: Neufassung der Satzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 14.12.2022 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2022: 
 
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat die 
Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt 
Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ vom 18.12.2009 neu gefasst. Dies 
erfolgte auf Grundlage des §§ 21 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) 
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 
416).  
 
Die Änderung von Verbandsaufgaben bedingt die Neufassung der Verbandssatzung. Die 
Verbandssatzung wurde durch den Verbandsvorstand in der 7. Sitzung des 
Verbandsvorstandes am 24.11.2022 beschlossen. 
 
Wesentliche Änderungen der Satzung 
 
1. Die Zusammensetzung und Durchführung der Wahl der Vertreter*innen und Vorsitzenden  
der Verbandsversammlung wurden umformuliert (§ 4 Abs. 1, 4, 5). 
2. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Vertreter*innen der Verbandsversammlung eine 
Entschädigung zusteht (§ 4 Abs. 7). 
3. Die Organisation der Verbandsversammlung einschließlich Turnus der Versammlungen 
sowie elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu formuliert (§ 
5 Abs. 1). 
4. Die Zusammensetzung des Verbandsvorstands und der Wechsel des Verbandsvorstands im 
Dreijahresrhythmus wurden umformuliert (§ 6 Abs. 1, 2). 
5. Die Organisation der Verbandsvorstandssitzung einschließlich Turnus der Sitzungen sowie 
elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu hinzugefügt (§ 6 
Abs. 6, 7). 
6. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verbandvorstands eine 
Entschädigung zusteht (§ 6 Abs. 8). 
7. Die Geschäftsordnung wird vom Verbandsvorstand erlassen und der Verbandsvorstand 
ernennt die Geschäftsführung und die Amtsleitung (§ 7 Abs. 1).  
8. Als Kassenverwalter*in wird der Leiter*in der Stadtkasse und für Kassenprüfungen das 
Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt (§ 8 Abs. 2, § 12). 
9. Unter Wirtschaftsführung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des 
Gemeindewirtschaftsrechts festgeschrieben (§ 10).  
10. Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter 
Einhaltung von Kündigungsfristen möglich (§ 13 Abs. 3). 
11. Die Form und Dauer von öffentlichen Bekanntmachungen und der Satzungen des 
Zweckverbandes wird umformuliert (§ 15 Abs. 1, 2).  
 
Abwicklung der Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt 
 
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde zwischen dem Rechtsamt und dem Revisionsamt der 
Stadt Darmstadt, sowie der Konzernsteuerung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit dem 
Regierungspräsidium Darmstadt abgestimmt. 
Die finale Fassung wurde vorab dem RP Darmstadt vorlegt. 
Die Beschlussfassung im Verbandsvorstand ist am 24.11.22 erfolgt. 
 
Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung wird die  
Genehmigung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt eingeholt

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird einen inhaltsgleichen Beschluss fassen. 
 
Darmstadt, den 30.11.2022 
 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Andre Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

2022/0378

4856 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.12.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Dezernat IV 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0378 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Satzung des Zweckverbandes "Verwaltungsverband für das Gesun d-
heitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt -Dieburg" 
 
Vorlage vom: 10.11.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Entwurf der Neufassung der Satzung  des Zweck-
verbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg“ zu. Die seitherige Satzung des Zweckverbandes vom 18.12.2009 tritt damit 
außer Kraft.  
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewählten Mitglieder des Verwaltungsverbandes werden 
angewiesen, der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes zuzustimmen. Die Weisung erstreckt 
sich im Verhinderungsfalle auch auf die gewählten Vertreter*innen. 
 
Anlagen: Neufassung der Satzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2022:  
 
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat die 
Satzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darm-
stadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ vom 18.12.2009 neu gefasst. Dies erfolgte auf 
Grundlage des §§ 21 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 
16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. I S. 416).  
 
Die Änderung von Verbandsaufgaben bedingt die Neufassung der Verbandssatzung. Die Ver-
bandssatzung wurde durch den Verbandsvorstand in der 7. Sitzung des Verbandsvorstandes 
am 24.11.2022 beschlossen. 
 
Wesentliche Änderungen der Satzung 
 
1. Die Zusammensetzung und Durchführung der Wahl der Vertreter*innen und Vorsitzenden 
der Verbandsversammlung wurden umformuliert (§ 4 Abs. 1, 4, 5). 
2. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Vertreter*innen der Verbandsversammlung eine 
Entschädigung zusteht (§ 4 Abs. 7). 
3. Die Organisation der Verbandsversammlung einschließlich Turnus der Versammlungen 
sowie elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu formuliert (§ 
5 Abs. 1). 
4. Die Zusammensetzung des Verbandsvorstands und der Wechsel des Verbandsvorstands im 
Dreijahresrhythmus wurden umformuliert (§ 6 Abs. 1, 2). 
5. Die Organisation der Verbandsvorstandssitzung einschließlich Turnus der Sitzungen sowie 
elektronische Form und zeitgerechter Zugang der Einladung werden neu hinzugefügt (§ 6 
Abs. 6, 7). 
6. Es wird angefügt, dass den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verbandvorstands eine En t-
schädigung zusteht (§ 6 Abs. 8). 
7. Die Geschäftsordnung wird vom Verbandsvorstand erlassen und der Verbandsvorstand 
ernennt die Geschäftsführung und die Amtsleitung (§ 7 Abs. 1).  
8. Als Kassenverwalter*in wird der Leiter*in der Stadtkasse und für Kassenprüfungen da s Re-
visionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt (§ 8 Abs. 2, § 12). 
9. Unter Wirtschaftsführung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Gemeind e-
wirtschaftsrechts festgeschrieben (§ 10).  
10. Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter 
Einhaltung von Kündigungsfristen möglich (§ 13 Abs. 3). 
11. Die Form und Dauer von öffentlichen Bekanntmachungen und der Satzungen des Zweck-
verbandes wird umformuliert (§ 15 Abs. 1, 2).  
 
Abwicklung der Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium Darmstadt 
 
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde zwischen dem Rechtsamt und dem Revisionsamt der 
Stadt Darmstadt, sowie der Konzernsteuerung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit dem 
Regierungspräsidium Darmstadt abgestimmt. 
Die finale Fassung wurde vorab dem RP Darmstadt vorlegt. 
Die Beschlussfassung im Verbandsvorstand ist am 24.11.22 erfolgt. 
 
Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung wird die  Geneh-
migung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium Darmstadt eingeholt 
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird einen inhaltsgleichen Beschluss fassen.

- 4 - 
Darmstadt, den 30.11.2022 
 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Andre Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

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Orte (1)

  • Niersteiner Straße 3

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0378
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.11.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00