V/0910/2013
- Haushaltsplan der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2014
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Beschlussvorlage
4669 Zeichen
V/0910/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
- Haushaltsplan der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2014
- Ergebnis- und Finanzplanung 2017
- Stellenplan der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2014
Beratungsfolge
04.12.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat die A n-
nahme des Stellenplanes 2014.
2. Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften empfiehlt dem Rat die B e-
schlussfassung zur Haushaltssatzung 2014 mi t dem Haushaltsplan (einschl. der in den Ve r-
änderungslisten dargestellten Anpassungen gegenüber dem Haushaltsplan-Entwurf).
3. Die Ergebnis- und Finanzplanung bis 2017 wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Aktueller Stand der Haushaltsberatungen
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit den Anlagen liegt nach vorheriger öffentlicher Bekanntm a-
chung für die Dauer des Beratungsverfahrens im Rat voraussichtlich bis zum 11.12.2013 aus.
Darüber hinaus ist der Haushaltsplan-Entwurf 2014 im Internet verfügbar.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die
Haushaltssatzung bis zum 31.10.2013 erhoben werden konnten. Es sind keine Einwendungen
gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2014 eingegangen.
Der Entwurf des Stellenplanes 2014 wurde dem Rat im Rahmen der Etateinbringung zur Kenntnis
gegeben. Der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung hat ihn in seiner Sitzung am
28.11.2013 beraten.
Vorlagen-Nr.:
V/0910/2013
Auskunft erteilt:
Herr Winter
Ruf:
492 20 30
E-Mail:
WinterF@stadt-muenster.de
Datum:
28.11.2013
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0910/2013
Nach den bisherigen Beratungen in den Bezirksvertretungen und den Fachausschüsse n haben
sich gegenüber dem Haushaltsplan -Entwurf bis zum 28.11.2013 im Saldo folgende Veränderu n-
gen im Ergebnisplan ergeben:
Stand: 28.11.2013
Ergebnisplan
2014 2015 2016 2017
Mio. € Mio. € Mio. € Mio. €
Erträge (Entwurf)
964,6
949,5
955,9
956,9
Veränderung
+19,8
+ 3,1
+ 3,2
+ 3,2
Aufwendungen (Entwurf)
968,2
978,5
977,2
982,7
Veränderung
+ 7,5
+ 5,7
+ 5,5
+ 5,2
Gesamtveränderung gegenüber Entwurf
Verbesserung
12,3
--
--
--
Verschlechterung
--
2,6
2,3
2,0
neues Ergebnis
+ 8,7
- 31,6
- 23,7
- 27,7
II. Anpassung der Haushaltsatzung
Die Haushaltsatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2014 enthält neben den wertmäß i-
gen Angaben u. a. auch Bestimmungen zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen vom Haus-
haltsjahr 2014 in das Haushaltsjahr 2015.
Der entsprechende § 9 Abs. 2 der Haushaltssatzung , der diese Übertragbarkeit von Haushaltsmit-
teln regelt, soll gegenüber der E ntwurfsfassung erweitert bzw. präzisiert werden. Hintergrund ist
die Änderung der Gemei ndehaushaltsverordnung NRW (GemHVO). Danach ist es der Kommune
gegenüber der alten Fa ssung nunmehr freigestellt, die Bildung von Ermächtigungsübertragungen
zu regeln. Dabei sind die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragu n-
gen mit Zustimmung des Rates zu r egeln (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO). Die Verwaltung schlägt
vor, die bisherige restriktive Handhabung der alten gesetzlichen Reglung, insbesondere hinsicht-
lich der Dauer von Ermächtigungsübertragungen, für das Haushaltsjahr 2014 beizubehalten. Der §
9 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Stadt Münster soll daher wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung (Entwurf):
„(2) Übertragbarkeit
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen könne n durch Entscheidung des Stad t-
kämmerers übertragen werden.“
Neue Fassung (Beschluss):
„(2) Übertragbarkeit
Gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ermächtigungen für Aufwendungen
und Auszahlungen durch Entscheidung des Stadtkämmerers übertragen werden.
- 3 -
V/0910/2013
Ermächtigungsübertragungen im konsumtiven Bereich (Teilergebnispläne) bleiben bis zum Ende
des Haushaltsjahres 2015 verfügbar.
Im investiven Bereich (Teilfinanzpläne) bleiben Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Ermächtigungsübertragungen für nicht
begonnene Investitionsmaßnahmen bleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres 2015 verfügbar.“
Eine Übersicht der übertragenen Ermächtigungen wird dem Rat im Rahmen des Jahresabschlus-
ses 2014 zur Kenntnis gegeben (§ 22 Abs. 4 GemHVO).
I. V.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0910/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37