2287/2024
Ombudspersonen nach § 16 Absatz 2 Wohn- und Teilhabegesetz NRW
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/503/32 Vorlagen-Nummer 2287/2024 Freigabedatum 27.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ombudspersonen nach § 16 Absatz 2 Wohn- und Teilhabegesetz NRW Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. die Bestellung zweier ehrenamtlicher Ombudspersonen nach § 16 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG NRW) zunächst befristet auf zwei Jahre und beauftragt die Verwaltung – hier: die WTG-Behörde – mit der Akquise dieser Ombuds- personen. 2. dass die Bestellung der akquirierten Ombudspersonen durch den Ausschuss für Sozi- ales, Seniorinnen und Senioren erfolgt. 3. dass die Ombudspersonen gemäß § 16 Absatz 2 WTG NRW eine angemessene Auf- wandsentschädigung von jeweils 200 € je Monat erhalten. Sofern eine Finanzierung noch im Jahr 2024 erforderlich werden sollte, so erfolgt diese aus veranschlagten Mit- teln im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produkt- gruppe 0503, weitere soziale Pflichtleistungen, in der Teilplanzelle 16, sonstige ordent- liche Aufwendungen. In den Haushaltsjahren 2025 ff. erfolgt die Finanzierung im Rah- men des dann zur Verfügung stehenden Budgets. Die derzeit sehr angespannte Haus- haltssituation ist bekannt und wurde entsprechend berücksichtigt. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 400 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 a) Personalaufwendungen 4.800 € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) stellt ein Verbraucherschutzgesetz für den Personenkreis der Senior*innen sowie der Menschen mit Behinderung dar, die die Wohn- und Betreuungsangebote nach diesem Gesetz nutzen. Hier handelt es sich nur exemplarisch be- nannt um vollstationäre Pflegeeinrichtungen oder vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die WTG-Behörde der Stadt Köln stellt den Schutzzweck des WTG NRW durch entsprechende Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften sicher. Dies kann im Wege einer Beratung, im Bedarfsfall aber auch mittels ordnungsbehördlicher Maßnahmen er- folgen. Bei den umzusetzenden Vorschriften des WTG NRW handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Gemäß § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes sollen Kreise und kreisfreie Städte Ombudspersonen bestellen. Diesen Ombudspersonen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Sie vermitteln nach § 16 Absatz 2 WTG NRW auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leis- tungsanbieter*innen und Nutzer*innen bzw. Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang 3 mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Hierunter fallen etwa vollstationäre Pfle- geeinrichtungen, Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, ambulante Wohngemein- schaften für Menschen mit Pflege- und/oder Betreuungsbedarf, Gasteinrichtungen oder auch Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Streitgegenstände im Sinne einer erforderlichen Vermittlung durch die Ombudspersonen kön- nen auf den verschiedensten Gebieten im Alltagsleben eines Leistungsangebotes entstehen, etwa bei: - der Gestaltung des Alltagslebens und der Freizeitgestaltung - der hauswirtschaftlichen Versorgung (Wäsche, Reinigung, Verpflegung) - Fragen der Mitbestimmung und Mitwirkung - der Verwaltung von Barbeträgen/“Taschengeldern“ - der Gestaltung der Individualbereiche Diese Aufzählung ist lediglich exemplarisch und keineswegs abschließend. Zudem kommt bei der Tätigkeit der Ombudspersonen den Themen Gewalt und freiheitsentziehende Maßnah- men eine besondere Bedeutung zu. So können nach § 8a Absatz 6 WTG NRW die Nutzer*in- nen von Leistungsangeboten nach diesem Gesetz nach Durchführung einer freiheitsentzie- henden Unterbringung sowie einer freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maß- nahme u.a. die Ombudsperson einschalten. Ombudspersonen stellen somit im Hilfsnetzwerk des WTG NRW für die Menschen, die die Leistungsangebote nach diesem Gesetz nutzen, einen wesentlichen Bestandteil dar. So gehö- ren zu den Beschwerdestellen, über die die Nutzer*innen von Leistungsangeboten nach die- sem Gesetz zu informieren sind, auch ausdrücklich die Ombudspersonen. Ombudspersonen für Nutzer*innen von Leistungsangeboten nach dem WTG NRW sollen un- abhängig von den Dienststellen der Stadtverwaltung und von Träger*innen der Leistungsan- gebote Hinweise und Beschwerden, die im Rahmen der Versorgung und Betreuung entste- hen, aufnehmen und bearbeiten. Bei der Tätigkeit der Ombudsperson handelt es sich um ein Ehrenamt. Gemäß § 16 Absatz 2 WTG NRW kann Ombudspersonen eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Während es sich bei der Bestellung von Ombudspersonen um eine gesetzliche Pflichtaufgabe handelt, ist über deren finanzielle Entschädigung nach Ermessen zu entscheiden. Aufgrund der zu er- wartenden Aufgabenfülle auch im Hinblick auf die hohe Anzahl der in Köln vorhandenen Leis- tungsangebote nach dem WTG NRW, und der den Ombudspersonen entstehenden Kosten erscheint eine finanzielle Entschädigung angebracht. Ohne eine solche würde die Suche nach geeigneten Personen, die zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit bereit sind, enorm erschwert. Unter Umständen könnte die Stadt Köln die ihr nach § 16 Abs. 2 WTG NRW oblie- gende rechtliche Verpflichtung nicht erfüllen. In zahlreichen anderen Kommunen, für die bereits Ombudspersonen nach § 16 Absatz 2 WTG NRW tätig sind, wird ebenfalls eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe je- doch nicht einheitlich ausfällt. Die Bandbreite liegt nach hiesigen Erkenntnissen zwischen ei- ner Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich und einer monatlichen Pauschale von 400 €. Für eine in Köln bestellte Ombudsperson wird eine monatlich pauschale Aufwandsentschädi- gung in Höhe von 200 € als angemessen betrachtet. Hiermit sollen unter anderem monatlich anfallende Fahrtkosten – orientiert an den Kosten für ein Deutschlandticket in Höhe von der- zeit 49 € – sowie die monatlichen Kosten für die Nutzung eines Handys abgedeckt werden. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit erforderlichen Bürotätigkeiten – die Verwaltung stellt keine Räumlichkeiten und Hardware für die Ombudspersonen zur Verfügung – wie Strom-, Heiz- oder Materialkosten (Papier, Porto) sollen mit der Pauschale abgegolten wer- den. Die derzeit sehr angespannte Haushaltssituation ist bekannt und wurde entsprechend berück- sichtigt. Die vorgenannten Mittel sind jedoch erforderlich, um zumindest die mit der Tätigkeit einer Ombudsperson verbundenen Kosten auszugleichen und somit ggf. interessierte Perso- nen akquirieren zu können. Ferner können die benötigten Mittel aus dem Amtsbudget bereit- gestellt werden. 4 Weiterhin werden angesichts der örtlichen Zuständigkeit für das gesamte Kölner Stadtgebiet in Verbindung mit der Vielzahl der in Köln vorhandenen Leistungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderungen nach dem WTG zunächst zwei Ombudsper- sonen für erforderlich gehalten. Auch hier liegen Vergleichswerte anderer Kommunen vor, die in den meisten Fällen ebenfalls zwei Ombudspersonen zu bestellen beabsichtigen oder be- reits bestellt haben. Hinsichtlich einer Akquise von Ombudspersonen können nach Anregung aus dem § 16 Ab- satz 2 WTG NRW bei der Wahl geeigneter Personen örtlich tätige Organisationen zur Wahr- nehmung der Interessen älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Be- hinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vorschläge gebeten werden. Dementspre- chende einschlägige Gremien werden zunächst kontaktiert. Sollte diese Akquise nicht den ge- wünschten Erfolg haben, wird ein Interessebekundungs-/Ausschreibungsverfahren erfolgen. Eine Bestellung der Ombudspersonen soll zunächst befristet für einen Zeitraum von zwei Jah- ren erfolgen, um in dieser Zeit Rückschlüsse aus dem tatsächlichen Aufgabenumfang, der da- raus folgenden erforderlichen Anzahl von Ombudspersonen sowie der tatsächlich notwendi- gen Höhe der Aufwandsentschädigungen zu ziehen. Weitere Informationen zur Thematik der Ombudspersonen nach dem WTG NRW – insbeson- dere hinsichtlich deren Funktion sowie fachlichen und persönlichen Anforderungen – können der beigefügten Anlage (Konzept) entnommen werden. Sofern eine Finanzierung noch im Jahr 2024 erforderlich werden sollte (siehe nähere Erläute- rung dazu unten), so erfolgt diese aus veranschlagten Mitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0503, weitere soziale Pflichtleistungen, in der Teilplanzelle 16, sonstige ordentliche Aufwendungen. In den Haushaltsjahren 2025 ff. erfolgt die Finanzierung im Rahmen des dann zur Verfügung stehenden Budgets. Erläuterung zur Finanzierung im Jahr 2024: Bei entsprechender Beschlussfassung des Rates, dass die Bestellung akquirierter Ombuds- personen durch den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Senioren erfolgt, wird dies frühestens in der Sitzung des vorgenannten Ausschusses am 21.11.2024 vollzogen werden können. Zu- vor muss eine erfolgreiche Akquise von Ombudspersonen gelingen. Insofern ist offen, ob noch im Jahre 2024 eine Finanzierung von Aufwandsentschädigungen für Ombudspersonen nach § 16 Absatz 2 WTG NRW erforderlich sein wird. Anlage - Konzept
Anlage 1 Ombudspersonen - Konzept
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/ 2 50 23.07.2024 503/3 Konzept zur Ernennung von Ombudspersonen für Nutzer*innen in Leistungsangebo- ten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) Ausgangslage/Gesetzesgrundlage Laut § 16 Absatz 2 des zum 01.01.2023 novellierten Wohn- und Teilhabegesetzes Nord- rhein-Westfalen (WTG NRW) sollen Kreise und kreisfreie Städte Ombudspersonen bestellen. Vor Inkrafttreten der Novellierung handelte es sich bei der Bestellung von Ombudspersonen lediglich um eine Kann-Vorschrift. Der Gesetzgeber hat jedoch in der Novellierung des WTG NRW den Fokus insbesondere auf eine verbesserte Gewaltprävention einschließlich frei- heitsentziehender oder freiheitsbeschränkender Maßnahmen gelegt. Im Zuge dessen wurde auch die Bedeutung eines Vorhandenseins von Ombudspersonen – siehe deren im Folgen- den beschriebene, teils neu hinzugekommene Aufgaben und Rechte – stärker hervorgeho- ben. Aufgaben und Rechte der Ombudspersonen Ombudspersonen vermitteln nach § 16 Abs. 2 WTG NRW auf Anfrage bei Streitigkeiten zwi- schen Leistungsanbieter*innen und Nutzer*innen bzw. Angehörigen über alle Fragen im Zu- sammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Hierbei sind die Leis- tungsanbieter*innen verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftli- chen Räumen zu gewähren. Über diese zuvor bereits bestehende Regelung hinaus wurde in der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Novellierung des WTG NRW die Funktion der Ombudsperson wie folgt erweitert: Nach § 16 Absatz 1 Nr. 3 WTG NRW hat die die zum 01.01.2023 neu in das Gesetz aufgenommene, zwischenzeitlich vom zuständigen Landesministerium (MAGS NRW) eingerichtete Monitoring- und Beschwerdestelle einen Informationsaustausch mit der kommunalen Ombudsperson sicherzustellen sowie diese zu beraten und zu unter- stützen. Ferner können nach § 8a Absatz 6 WTG die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nach Durchführung einer freiheitsentziehenden Unterbrin- gung sowie einer freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahme u.a. die Ombudsperson einschalten. Die Einrichtung ist verpflichtet, der Ombudsper- son einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der vorgenannten Maßnahmen vorzulegen. Überdies sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 4 WTG Leistungsanbieter*innen vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche der Nutzer*innen verpflichtet, den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künfti- gen Nutzer*innen, den Mitwirkungsgremien, Vertrauenspersonen und der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellten Ombudspersonen auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. Anlage 1 - 2 - / 3 Der Ombudsperson kommt nach den oben dargestellten Aufgaben- bzw. Befugniserweite- rungen zwischenzeitlich eine wesentlich höhere Bedeutung als vor der Novellierung des WTG NRW zu. Dies wird seitens des Gesetzgebers zusätzlich dadurch betont, dass in § 6 Abs. 1 Nr. 2 WTG NRW ein Passus neu mit aufgenommen wurde. Demnach gehören zu den Beschwerdestellen, über die die Nutzer*innen von Leistungsangeboten nach diesem Gesetz zu informieren sind, nun auch ausdrücklich bestellte Ombudspersonen. Bislang sind in den Wohn- und Betreuungsverträgen neben dem Leistungsangebot selbst u.a. auch der Träger des Leistungsangebotes, die Kostenträger und natürlich die WTG-Be- hörde als Beschwerdeinstanzen benannt. Die Beschwerdeinstanzen sind auch für die Nut- zer*innen in den Leistungsangeboten kenntlich gemacht. Nach einer erfolgten Bestellung von Ombudspersonen wird unverzüglich auch deren Bekanntmachung entsprechend initiiert und forciert werden. Ombudspersonen für Nutzer*innen von Leistungsangeboten nach dem WTG NRW werden unabhängig von den Dienststellen der Stadtverwaltung und von Träger*innen der Leistungs- angebote Hinweise und Beschwerden, die im Rahmen der Versorgung und Betreuung ent- stehen, aufnehmen und bearbeiten. Die Ombudspersonen sollen vertrauensvoll mit der zuständigen WTG-Behörde zusammen- arbeiten und bei Bedarf Anliegen mit Zustimmung des/der Betroffenen dorthin weiterleiten, die sie im Rahmen ihrer Beratung nicht selbst abschließend klären können. Diese Zusam- menarbeit soll durch regelmäßigen Austausch zwischen WTG-Behörde und Ombudsperso- nen etwa in vierwöchigem Rhythmus sichergestellt werden. Die Ombudspersonen haben das Recht, die gemeinschaftlichen Räume der Wohn- und Be- treuungsangebote nach dem WTG zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die Ombudspersonen sind nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Nutzer*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen berechtigt, Einblick in die bei den Leistungserbringer*innen erfassten persönlichen bzw. vertraglichen Daten und Unterlagen zu nehmen. Pflichten der Ombudspersonen Die Ombudspersonen sind verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworde- nen persönlichen Daten und Fakten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach der Be- endigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Gemäß § 16 Abs. 2 WTG NRW werden Ombudspersonen „auf Anfrage“ in ihrer Vermitt- lungsfunktion tätig. Insofern besteht im Umkehrschluss für Ombudspersonen kein eigenes Initiativrecht ohne eine Zustimmung des/der Betroffenen. Vergütung/Aufwandsentschädigung/Anzahl benötigter Ombudspersonen Bei der Tätigkeit der Ombudsperson handelt es sich um ein Ehrenamt. Gemäß § 16 Abs. 2 WTG NRW kann Ombudspersonen eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Aufgrund der umfangreichen Aufgaben erscheint eine finanzielle Entschädigung gerechtfertigt. Wie aus anderen Kommunen bekannt, unterliegt die Höhe der gewährten Aufwandsentschä- digungen teils deutlichen Schwankungen. Exemplarisch seien etwa gewährte Aufwandsent- schädigungen von 840,00 € jährlich (sog. „Ehrenamtspauschale“ Stand 2023) und 400,00 € monatlich genannt. - 3 - Für eine in Köln bestellte Ombudsperson wird eine monatliche pauschale Aufwandsentschä- digung in Höhe von 200,00 € als angemessen betrachtet. Hiermit sollen unter anderem mo- natlich anfallende Fahrtkosten – orientiert an den Kosten für ein Deutschlandticket in Höhe von derzeit 49,00 € – sowie die monatlichen Kosten für die Nutzung eines Handys abgedeckt werden. Weiterhin werden angesichts der örtlichen Zuständigkeit für das gesamte Kölner Stadtgebiet in Verbindung mit der Vielzahl der in Köln vorhandenen Leistungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderungen nach dem WTG mindestens zwei Ombuds- personen für erforderlich gehalten. Auch hier liegen Vergleichswerte anderer Kommunen vor, die in den meisten Fällen ebenfalls zwei Ombudspersonen zu bestellen beabsichtigen oder bereits bestellt haben. Fachliche Anforderungen Die Ombudspersonen sollen möglichst über grundlegende Kenntnisse des Wohn- und Teil- habegesetzes verfügen. Berufliche Vorerfahrungen, z.B. in den Bereichen Gesundheitswirt- schaft/Pflege, Sozialarbeit/-pädagogik, rechtliche Betreuung oder Verwaltung sind hilfreich und wünschenswert. Ein inhaltlicher Bezug aus einer (vormaligen) hauptberuflichen Tätigkeit zu der Arbeit in (teil-) stationären WTG-Einrichtungen oder dem Ambulanten Bereich ist hier von Vorteil. Zur Vermeidung von Interessenskollisionen und zur Wahrung der gebotenen jederzeitigen Unabhängigkeit der Ombudsperson sollte allerdings kein aktueller beruflicher Bezug zu ei- nem Leistungsangebot nach dem WTG in Köln gegeben sein. Persönliche Anforderungen Die Ombudspersonen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das Amt ohne Ansehen der Person des Nutzers / der Nutzerin oder des Leistungserbringers unvoreingenommen ausfüh- ren können. Die Ombudspersonen sollten weiterhin über eine hohe Empathie im Umgang mit Menschen mit Pflegebedarf, hochaltrigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen verfügen. Kenntnisse und Erfahrungen in der Moderation bzw. Mediation sind von Vorteil. Insgesamt erfordert die Aufgabe der Ombudsperson ein hohes Maß an Menschenkenntnis und Lebenserfahrung ebenso wie kommunikative Fähigkeiten und Verhandlungsgeschick. Im Übrigen empfiehlt sich die Vorlage eines Führungszeugnisses. Akquise von Ombudspersonen Nach Anregung aus dem § 16 Abs. 2 WTG NRW können bei der Wahl geeigneter Personen örtlich tätige Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vor- schläge gebeten werden. Dementsprechende einschlägige Gremien werden zunächst kon- taktiert. Alternativ kann ggf. ein Interessebekundungs-/Ausschreibungsverfahren erfolgen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2287/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.08.2024
- Erstellt
- 23.07.2024 13:14