2017/0341
Direktvergabe Straßenbahn
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
der DADINA über eine Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo
GmbH (Entwurf 27.11.2017)
Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind gesetzliche
Aufgabenträger für den ÖPNV im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im
Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alleinige Mitglieder des
Zweckverbandes DADINA bilden Sie eine Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitgli e-
der haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG fü r lokale, die Stadtgrenzen
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA auf diese übertragen. Abweichend
hiervon sollen die Straßenbahnverkehre in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich
der auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab dem 03.12.2019
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als zuständige Behörde an die HEAG mobilo GmbH
gemäß Art. 5 Abs . 2 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zustän-
digkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in d er Satzung des Zweckverbandes
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Int e-
ressen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch während der Laufzeit des zu vergebenden
öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zur Absicherun g der Direktvergabe wird diese ö f-
fentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
§ 1 Direktvergabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zuständige örtliche Behörde einen Dienst-
leistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ih-
rem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten
Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt -Dieburg mit umfasst
(abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird diese Vergabe an die
HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vornehmen.
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistung s-
auftrag mit dem Status zum Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sind mit der DADINA für
die auf ihr Gebiet entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich abzustimmen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Durchführung der beabsichtigten Direk t-
vergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während
der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich.
§ 2 Finanzierung
(1) Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der HEAG mobilo GmbH für die
Durchführung der Verkehre, auch auf den abgehenden Linien, gewährt werden, ge l-
ten die vertraglichen Regelungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem
Landkreis Darmstadt-Dieburg und der HEAG AG fort (Vertrag vom 30.11./1.12.1995).
Finanzierungsbeiträge des Landkreises Darmstadt -Dieburg bzw. der DADINA sowie
von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bleiben unberührt. Mehr- oder Min-
derbestellungen auf Straßenbahnlinien des Stadtverkehrs Darmstadt liegen in der al-
leinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
(2) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste Maßnahmen, die zu einer Erh ö-
hung der Ausgleichsleistungen für die abgehe nden Linien führen (Fahr planangebot
und Infrastruktur umfassend), bedürfen der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es
gilt das in § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die
Erhöhung des Ausgleichsbedarfs von der Wissenschaftssta dt Darmstadt zu tragen
und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die
geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für von der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verla ngen
der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichslei s-
tungen führen (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), wobei diese von der
DADINA zu tragen ist. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren.
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festlegungen im gemeinsamen Nahve r-
kehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistung s-
auftrags einhalten.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADINA üb er beabsichtigte Änderungen
bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gege n-
über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben. Die DADINA kann der beabsichtigten Änderung innerhalb einer
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht
die DADINA innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies a ls Zustimmung im Sinne von § 2
Abs. 2. Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt und die DADINA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen.
Kommt dieses nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbeste l-
lungen kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berec h-
tigt, diese auf eigene Kos ten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G mo-
bilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kom mt über von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die
DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissensc haftsstadt Darmstadt bei Vornahme
der Änderung eingespart hätte.
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstadt Änderungen bei den abgehe n-
den Linien unter Beachtung der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über die
die Wissenschaftsstadt Darmstadt u nter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH inne r-
halb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. Wi-
derspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änderung innerhalb die ser F rist
nicht, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der
vorgeschlagenen Änderung, sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADI-
NA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zu-
stande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt auf Verlangen der DADINA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchz u-
führen. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mobilo GmbH ein zuho-
len. Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande,
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vo r-
nahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren.
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im Interesse der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden aus.
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien , die auch auf dem Gebiet des Lan d-
kreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt das in den Absätzen (2) und (3) g e-
nannte Verfahren entsprechend.
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der HEAG mobilo GmbH werden auch nach
erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt -Dieburg üben eine gemeinsame Ko n-
trolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus.
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbindliche Abstimmung des Gesellschaf-
terverhaltens sichergestellt und dokumentiert.
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Diese öffentlich -rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage
nach ihrer Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer des
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straßenbahnverkehre vergeben en
öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der Beendigung noch nicht erfüllt, gilt die-
se öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort.
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte D i-
rektvergabe endgültig nicht vorgenommen wird.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auch für eine Notvergabe, die der bea b-
sichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss.
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit
(1) Ändern sich die dieser öffentl ich-rechtlichen Vereinbarung zugrunde liegenden Ver-
hältnisse gravierend in Anlehnung an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei ve r-
langen, über eine Anpassung zu verhandeln.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam
sein oder aus tatsächlichen oder Re chtsgründen nicht durchgeführt werden können,
ohne dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung für e i-
ne Partei insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihr er Wirksamkeit nicht berührt. Dasse l-
be gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Besti m-
mung oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinb a-
ren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am
nächsten kommt.
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich -rechtlichen Verein-
barung ist der Präsident/die Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt als
Schlichtungsstelle anzurufen.
(2) Jede Partei ist berechtigt, den Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle abz u-
lehnen und das Verwaltungsgericht anzurufen.
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung einschließlich ihrer Änderung besteht ein
gesetzliches Schriftformerfordernis.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
anlage 2
685 Zeichen
ANLAGE Entwurf des Textes der DADINA-Satzungsänderung zur Übertragung der Zuständigkeiten der abgehenden Straßenbahnlinien auf die Stadt Darmstadt In § 3 der DADINA-Satzung soll folgender Absatz aufgenommen werden: Abweichend von den vorstehenden R egelungen ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt zuständig für Straßenbahnverkehre im Sinne des § 4 Abs. 1 PBefG, einschließlich abgehender Linien auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt -Dieburg, wenn der Bedienschwerpunkt dieser Linien im Stadtgebiet liegt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADINA schließen eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung über die Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises ab.
anlage 4
166 Zeichen
Punkt 58: Direktvergabe Straßenbahn (V-Nr. 2017/0341) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
anlage 3
8640 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0341
Magistratsbeschluss -Nr.
485
Internetfähig
Produkt-Nr.: 547
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: 5470-11 Sachkonto:
Betreff: Direktvergabe Straßenbahn
Vorlage vom: 06.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der vorstehende Bericht des Dezernates III wird zur Kenntnis genommen.
2. Es wird zugestimmt, dass die Zuständigkeit für alle Straßenbahnlinien der HEAG mobilo
auf die Stadt Darmstadt übergeht. Der DADINA wird eine entsprechende Änderung ihrer
Satzung empfohlen. Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt
entsandten Mitglieder der DADINA -Verbandsversammlung werden angewiesen, einer
entsprechenden Änderung der DADINA -Satzung zuzustimmen.
3. Der in der Anlage beigefügten öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen der DADINA
und der Stadt Darmstadt bezüglich der in den Landkreis Darmstadt -Dieburg
weiterführenden Straßenbahnlinien wird zugestimmt.
- 3 -
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung DADINA – Stadt Darmstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Stadträtin Dr. Boczek legt dem Magistrat die Anlage „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung“
überarbeitet vor. Die Änderungen betreffen insbesondere § 3 Punkt 5 der Vereinbarung.
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.11.2017
Zu 2.:
Die HEAG mobilo ist das Straßenbahnunternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt -Dieburg. Sie betreibt ihren öffentlichen Straßenbahnverkehr mit
insgesamt neun Linien auf sechs Schienenästen. Der Bedienungsschwerpunkt und die
Schieneninfrastruktur befinden sich ganz überwiegend im Gebiet der Stadt Darmstadt.
Lediglich zwei Schienenäste mit den Linien 4, 6, 8 und 9 überschreiten die Stadtgrenzen und
enden in den kreisangehörigen Kommunen Griesheim und Alsbach -Hähnlein. Auch bei diesen
vier Linien liegt der Bedienungsschwerpunkt jeweils in der Stadt Darmstadt.
Die Stadt hält über ihr Beteiligungsmanagement (HEAG Holding AG) 74% der
Gesellschaftsanteile der HEAG mobilo, (26 % der Gesellschaftsanteile werden direkt vom
Landkreis gehalten) und übernimmt damit (zusammen mit dem Querverbund) auch die ganz
überwiegende Finanzierung des Unternehmens.
Die Steuerung des Unternehmens und die Bearbeitung verkehrspolitischer und operativer
Fragestellungen erfolgt über die gesellschaftsrecht lichen Aufsichtsorgane des Unternehmens
auf Basis des bestehenden Betrauungsvertrages sowie über die Zusammenarbeit zwischen der
HEAG mobilo, der Stadtverwaltung und der DADINA -Geschäftsstelle. Die Finanzierung der
HEAG mobilo erfolgt über den jährlichen V erlustausgleich unter Berücksichtigung des
Querverbundes.
Die Einbeziehung der DADINA als zuständige Behörde für den ÖPNV im Landkreis und für
zwischen der Stadt und dem Landkreis durchgehende Linien erfolgte bislang regelmäßig und
anlassbezogen.
Seit d em 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 in Kraft. Die Verordnung regelt die Vergabe
und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen, die au f
Basis der am Markt erzielbaren Erlöse von Verkehrsunternehmen nicht erbracht werden, durch
die dafür zuständigen Behörden. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor.
Am 02. Dezember 2019 laufen die Übergangsfristen der Verordnung (EG) 1370/2007 aus. Um
nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb erforderlich, mit
Wirkung zum 03. Dezember 2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im Sinne der
VO (E G) 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Damit erfolgt eine Neuvergabe der
derzeitigen selbst initiierten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Der ÖDA wird zwischen der
„zuständigen Behörde“ und der HEAG mobilo abgeschlossen und regelt u. a. die Finanz ierung,
die Qualität und den Umfang der direkt vergebenen Straßenbahnleistungen. Die Laufzeit des
ÖDA soll im Hinblick auf die lange Amortisationsdauer der sich gerade in Beschaffung
befindenden neuen Straßenbahnen 22 ½ Jahre betragen.
Bei dem ÖDA muss e s sich nicht zwingend um einen Vertrag im rechtstechnischen Sinn
handeln. Üblich ist bei kommunalen Unternehmen mit einer steuerlich motivierten
Verlustausgleichsfinanzierung vielmehr eine Ausgestaltung über einen Beschluss der
Vertretungskörperschaft der Eigentümer mit einer anschließenden gesellschaftsrechtlichen
Weisung durch die Verwaltung an ihr Unternehmen (bzw. über eine Weisungskette bei
- 5 -
zwischengeschalteten Unternehmen). Auch für die HEAG mobilo ist diese Vorgehensweise
vorgesehen. Die bisherige Form der Finanzierung soll auch zukünftig beibehalten werden.
Bis Ende Januar 2018 soll die gesetzlich vorgeschriebene Vorabbekanntmachung des ÖDA im
EU-Amtsblatt erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt muss insbesondere die Frage der Zuständigkeit für
die Vergabe der Straßenbahnverkehre geklärt sein.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Bedienungsschwerpunkt der Straßenbahnverkehre
innerhalb der Stadtgrenzen Darmstadts liegt und dass die Finanzierung der HEAG mobilo ganz
überwiegend von der Stadt verantwortet wird, ist beabsichtigt, dass die Stadt Darmstadt
insgesamt die Zuständigkeit für die Vergabe des ÖDA übernimmt. Hierzu muss die Satzung der
DADINA geändert werden. Denn die aktuelle Fassung der DADINA -Satzung begründet die
Zuständigkeit der DADINA für alle die Stadtgrenzen überschreitenden lokalen Verkehre,
unabhängig vom Umfang der Grenzüberschreitung (§ 3 Abs. 4 DADINA Satzung).
Die verkehrlichen und finanziellen Interessen des Landkreises sollen weiterhin berücksichtigt
werden. Auch die gute Zusammenarbeit soll wie bereits praktiziert weiter fortgesetzt werden
Hierzu ist zwischen der Stadt Darmstadt und der DADINA eine öffentlich -rechtliche
Vereinbarung zu schließen.
Die Satzungsänderung selbst muss gemäß KGG mit einer Zweidrittel -Mehrheit der
satzungsgemäßen Stimmenzahl in der DADINA -Verbandsversammlung (14 Stimmen)
beschlossen werden, da es sich um eine Aufgabenänderung handelt. Da es sich hierbei um eine
wichtige Angelegenheit handelt, sollen hierzu ausnahmsweise auch Grundsatzbeschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt und des Kreistages gefasst werden. Ein
Weisungsrecht der Gebietskörperschaften an von ihn en entsandte Mitglieder in
Zweckverbänden (hier: DADINA -Verbandsversammlung) ist bereits seit Ende 2015 im
Hessischen KGG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) enthalten.
Zu 3.:
Um die Interessen des Landkreises für die in den Landkreis führenden Straßenbahnlinien zu
wahren, soll die in Anlage beigefügte öffentlich -rechtliche Vereinbarung zwischen der DADINA
und der Stadt Darmstadt abgeschlossen werden.
Hierin werden Festlegungen für diese Straßenbahnlinien u. a. zur Finanzierung, zu
Leistungsänderungen und zur Planung von neuen Linien getroffen. Bezüglich Qualität und
Umfang der Leistungen gilt der gemeinsame Nahverkehrsplan der Stadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Finanzierung der vorhandenen Straßenbahnleistungen soll
nicht verändert werden.
Wenn bei in den Landkreis führenden Straßenbahnlinien die Stadt Darmstadt oder die DADINA
eine Mehrbestellung vorschlägt, die der andere Partner nicht mittragen möchte, so kann diese
umgesetzt werden, wenn der Initiator auch den Kostenan teil des anderen Partners mitträgt.
Für Minderbestellungen gilt dies entsprechend für den Kostenanteil, der eingespart werden
soll.
Bei der Planung von neuen Straßenbahnstrecken, die auch in den Landkreis führen, ist die
DADINA verbindlich zu beteiligen.
Darmstadt, den 06.11.2017
III / 61.4 ÖPNV wei-aß
Nst.: 3937
Der Dezernent I Die Dezernentin III Der Dezernent IV
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 5
155 Zeichen
Punkt 44: Direktvergabe Straßenbahn (V-Nr. 2017/0341) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: 6 AfD Stimmenthaltung: FDP und 1 Stimme aus AfD
2017/0341
8424 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I III IV
20 30
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0341
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 547
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: 5470-11 Sachkonto:
Betreff: Direktvergabe Straßenbahn
Vorlage vom: 06.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der vorstehende Bericht des Dezernat es III wird zur Kenntnis genommen.
2. Es wird zugestimmt, dass die Zuständigkeit für alle Straßenbahnlinien der HEAG mobilo
auf die Stadt Darmstadt übergeht. Der DADINA wird eine entsprechende Änderung ihrer
Satzung empfohlen. Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt
entsandten Mitglieder der DADINA -Verbandsversammlung werden angewiesen, einer
entsprechenden Änderung der DADINA -Satzung zuzustimmen.
3. Der in der Anlage beigefügten öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen der DADINA
und der Stadt Darmstadt bezüglich der in den Landkreis Darmstadt -Dieburg
weiterführenden Straßenbahnlinien wird zugestimmt.
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung DADINA – Stadt Darmstadt
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.11.2017
Zu 2.:
Die HEAG mobilo ist das Straßenbahnunternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt -Dieburg. Sie betreibt ihren öffentlichen Straßenbahnverkehr mit
insgesamt neun Linien auf sechs Schienenästen. Der Bedienungsschwerpunkt und die
Schieneninfrastruktur befinden sich ganz überwiegend im Gebiet der Stadt Darmstadt.
Lediglich zwei Schienenäste mit den Linien 4, 6, 8 und 9 überschreiten die Stadtgrenzen und
enden in den kreisangehörigen Kommunen Griesheim und Alsbach -Hähnlein. Auch bei diesen
vier Linien liegt der Bedienungsschwerpunkt jeweils in der Stadt Darmstadt.
Die Stadt hält über ihr Beteiligungsmanagement (HEAG Holding AG) 74% der
Gesellschaftsanteile der HEAG mobilo, (26 % der Gesellschaftsanteile werden direkt vom
Landkreis gehalten) und übernimmt damit (zusammen mit dem Querverbund) auch die ganz
überwiegende Finanzierung des Unternehmens.
Die Steuerung des Unternehmens und die Bearbeitung verkehrspolitischer und operativer
Fragestellungen erfolgt über die gesellschaftsrecht lichen Aufsichtsorgane des Unternehmens
auf Basis des bestehenden Betrauungsvertrages sowie über die Zusammenarbeit zwischen der
HEAG mobilo, der Stadtverwaltung und der DADINA -Geschäftsstelle. Die Finanzierung der
HEAG mobilo erfolgt über den jährlichen V erlustausgleich unter Berücksichtigung des
Querverbundes.
Die Einbeziehung der DADINA als zuständige Behörde für den ÖPNV im Landkreis und für
zwischen der Stadt und dem Landkreis durchgehende Linien erfolgte bislang regelmäßig und
anlassbezogen.
Seit d em 3. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 in Kraft. Die Verordnung regelt die Vergabe
und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen, die au f
Basis der am Markt erzielbaren Erlöse von Verkehrsunternehmen nicht erbracht werden, durch
die dafür zuständigen Behörden. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor.
Am 02. Dezember 2019 laufen die Übergangsfristen der Verordnung (EG) 1370/2007 aus. Um
nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb erforderlich, mit
Wirkung zum 03. Dezember 2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im Sinne der
VO (E G) 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Damit erfolgt eine Neuvergabe der
derzeitigen selbst initiierten eigenwirtschaftlichen Genehmigungen. Der ÖDA wird zwischen der
„zuständigen Behörde“ und der HEAG mobilo abgeschlossen und regelt u. a. die Finanz ierung,
die Qualität und den Umfang der direkt vergebenen Straßenbahnleistungen. Die Laufzeit des
ÖDA soll im Hinblick auf die lange Amortisationsdauer der sich gerade in Beschaffung
befindenden neuen Straßenbahnen 22 ½ Jahre betragen.
Bei dem ÖDA muss e s sich nicht zwingend um einen Vertrag im rechtstechnischen Sinn
handeln. Üblich ist bei kommunalen Unternehmen mit einer steuerlich motivierten
Verlustausgleichsfinanzierung vielmehr eine Ausgestaltung über einen Beschluss der
Vertretungskörperschaft der Eigentümer mit einer anschließenden gesellschaftsrechtlichen
Weisung durch die Verwaltung an ihr Unternehmen (bzw. über eine Weisungskette bei
- 4 -
zwischengeschalteten Unternehmen). Auch für die HEAG mobilo ist diese Vorgehensweise
vorgesehen. Die bisherige Form der Finanzierung soll auch zukünftig beibehalten werden.
Bis Ende Januar 2018 soll die gesetzlich vorgeschriebene Vorabbekanntmachung des ÖDA im
EU-Amtsblatt erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt muss insbesondere die Frage der Zuständigkeit
für die Vergabe der Straßenbahnverkehre geklärt sein.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Bedienungsschwerpunkt der Straßenbahnverkehre
innerhalb der Stadtgrenzen Darmstadts liegt und dass die Finanzierung der HEAG mobilo ganz
überwiegend von der Stadt verantwortet wird, ist beabsichtigt, dass die Stadt Darmstadt
insgesamt die Zuständigkeit für die Vergabe des ÖDA übernimmt. Hierzu muss die Satzung der
DADINA geändert werden. Denn die aktuelle Fassung der DADINA -Satzung begründet die
Zuständigkeit der DADINA für alle die Stadtgrenzen überschreitenden lokalen Verkehre,
unabhängig vom Umfang der Grenzüberschreitung (§ 3 Abs. 4 DADINA Satzung).
Die verkehrlichen und finanziellen Interessen des Landkreises sollen weiterhin berücksichtigt
werden. Auch die gute Zusammenarbeit soll wie bereits praktiziert weiter fortgesetzt werden
Hierzu ist zwischen der Stadt Darmstadt und der DADINA eine öffentlich -rechtliche
Vereinbarung zu schließen.
Die Satzungsänderung selbst muss gemäß KGG mit einer Zweidrittel -Mehrheit der
satzungsgemäßen Stimmenzahl in der DADINA -Verbandsversammlung (14 Stimmen)
beschlossen werden, da es sich um eine Aufgabenänderung handelt. Da es sich hierbei um
eine wichtige An gelegenheit handelt, sollen hierzu ausnahmsweise auch Grundsatzbeschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt und des Kreistages gefasst werden.
Ein Weisungsrecht der Gebietskörperschaften an von ihnen entsandte Mitglieder in
Zweckverbänden (hier: DADINA -Verbandsversammlung) ist bereits seit Ende 2015 im
Hessischen KGG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) enthalten.
Zu 3.:
Um die Interessen des Landkreises für die in den Landkreis führenden Straßenbahnlinien zu
wahren, soll die in Anlage beigefügte öffentlich -rechtliche Vereinbarung zwischen der DADINA
und der Stadt Darmstadt abgeschlossen werden.
Hierin werden Festlegungen für diese Straßenbahnlinien u. a. zur Finanzierung, zu
Leistungsänderungen und zur Planung von neuen Linien g etroffen. Bezüglich Qualität und
Umfang der Leistungen gilt der gemeinsame Nahverkehrsplan der Stadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Finanzierung der vorhandenen Straßenbahnleistungen soll
nicht verändert werden.
Wenn bei in den Landkreis führenden Straßenbahnlinien die Stadt Darmstadt oder die DADINA
eine Mehrbestellung vorschlägt, die der andere Partner nicht mittragen möchte, so kann diese
umgesetzt werden, wenn der Initiator auch den Kostenanteil des anderen Partners mitträgt.
Für M inderbestellungen gilt dies entsprechend für den Kostenanteil, der eingespart werden
soll.
Bei der Planung von neuen Straßenbahnstrecken, die auch in den Landkreis führen, ist die
DADINA verbindlich zu beteiligen.
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Darmstadt, den 06.11.2017
III / 61.4 ÖPNV wei-aß
Nst.: 3937
Der Dezernent I Die Dezernentin III Der Dezernent IV
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0341
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00