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0161/2025

Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.11.2025, TOP 1.3

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

2857 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 0161/2025 
Freigabedatum 
 28.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Die Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
2. Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss, den Jugendhilfeausschuss, den Wahl-
ausschuss und den Kreiswahlausschuss. 
 
 
  
Rat 06.11.2025

2 
  
Begründung: 
Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 Absatz 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) 
geregelt. 
Soweit eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze erzielt 
werden konnte, bestimmt § 58 Absatz 5 Satz 1 GO NRW hierzu: 
„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird 
dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen 
die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehören-
den stimmberechtigten Ratsmitglieder.“ 
Soweit eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze nicht 
erzielt werden konnte, regelt § 58 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der GO NRW das weitere Verfah-
ren: 
„Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvor-
sitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitglieder-
zahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zu-
sammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeiste-
rin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren 
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsit-
zenden.“ 
 
Gemäß § 58 Absatz 5 Satz 9 GO NRW neue Fassung wird das vorgenannte Verfahren (Zug-
reifverfahren nach d´Hondt) auch für die stellvertretenden Ausschussvorsitze angewendet. 
Da nur im Ausschuss stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden und stell-
vertretenden Ausschussvorsitzenden bestimmt werden können, nehmen an dem Zugreifver-
fahren nur die Fraktionen teil, die in dem entsprechenden Ausschuss mit mindestens einem 
stimmberechtigten Ratsmitglied vertreten sind.  
Nicht unter das Zugreifverfahren fallen der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der 
Wahlausschuss und der Kreiswahlausschuss. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. 
 
Die Ausschussvorsitzenden werden nach § 58 Absatz 5 GO NRW von der jeweiligen Fraktion 
aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden stimmberechtigen Mitglieder benannt.  
Die Benennung erfolgt nach der Wahl der Ausschussmitglieder (Vorlage 2870/2025).

Beratungsverlauf (1)

13.11.2025 Rat
TOP 1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
0161/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.10.2025
Erstellt
15.01.2025 08:57