0161/2025
Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 0161/2025 Freigabedatum 28.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Die Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 2. Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss, den Jugendhilfeausschuss, den Wahl- ausschuss und den Kreiswahlausschuss. Rat 06.11.2025 2 Begründung: Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 Absatz 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geregelt. Soweit eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze erzielt werden konnte, bestimmt § 58 Absatz 5 Satz 1 GO NRW hierzu: „Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehören- den stimmberechtigten Ratsmitglieder.“ Soweit eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze nicht erzielt werden konnte, regelt § 58 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der GO NRW das weitere Verfah- ren: „Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvor- sitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitglieder- zahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zu- sammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeiste- rin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsit- zenden.“ Gemäß § 58 Absatz 5 Satz 9 GO NRW neue Fassung wird das vorgenannte Verfahren (Zug- reifverfahren nach d´Hondt) auch für die stellvertretenden Ausschussvorsitze angewendet. Da nur im Ausschuss stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden und stell- vertretenden Ausschussvorsitzenden bestimmt werden können, nehmen an dem Zugreifver- fahren nur die Fraktionen teil, die in dem entsprechenden Ausschuss mit mindestens einem stimmberechtigten Ratsmitglied vertreten sind. Nicht unter das Zugreifverfahren fallen der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der Wahlausschuss und der Kreiswahlausschuss. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Die Ausschussvorsitzenden werden nach § 58 Absatz 5 GO NRW von der jeweiligen Fraktion aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden stimmberechtigen Mitglieder benannt. Die Benennung erfolgt nach der Wahl der Ausschussmitglieder (Vorlage 2870/2025).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 0161/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.10.2025
- Erstellt
- 15.01.2025 08:57