A-R/0036/2024
Keine Macht den Drogen! – Verbotszonen für Alkohol-, Tabak- und sonstige Betäubungsmittel einrichten – Kinder- und Jugendschutz gewährleisten
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A-R-0036-2024
3123 Zeichen
Seite 1 von 2 Münster, 11.06.2024 Antrag an den Rat der Stadt Münster gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung Keine Macht den Drogen! – Verbotszonen für Alkohol-, Tabak- und sonstige Betäubungsmittel einrichten – Kinder- und Jugendschutz gewährleisten Der Rat möge beschließen: 1. Der Wochenmarkt am Domplatz, alle weiteren städtischen Wochenmärkte, der Send und das Stadtfest „Münster Mittendrin“ werden als Verbotszonen für Alkohol, Tabak und sonstige Betäubungsmittel ausgewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten werden der Verkauf, Ausschank und Konsum von Alkohol, Tabak und sonstige Betäubungsmittel auf den in Satz 1 genannten Veranstaltungen untersagt. 2. Die Verwaltung legt dem zuständigen Ordnungsausschuss (APDOSO) innerhalb von drei Monaten eine Liste über weitere Verbotszonen für Alkohol, Tabak und sonstige Betäubungsmittel vor, die aus Verwaltungssicht notwendig sind, um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Begründung: Die EU erkennt den gesundheitsschädlichen Charakter von Alkohol, Tabak und sonstigen Betäubungsmitteln und benennt diesen beispielsweise in den „Empfehlungen des Rates über rauchfreie Umgebungen“ vom 30. November 2009 und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Europas Plan gegen den Krebs“ vom 3. Februar 2021. Bei der Verfolgung der dort genannten Ziele soll in besonderem Maße dem Kinder- und Jugendschutz Rechnung getragen werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen teilt zum Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) mit: „Aus dem Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1) folgt die Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und sie vor negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch das Verhalten anderer Menschen zu bewahren.“ Auch das Oberverwaltungsgericht NRW betont etwa, „ dass das Nichtraucherschutzgesetz NRW den wirksamen Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit bezweckt“. Antrag an den Rat Nr. A-R/0036/2024 Seite 2 von 2 Es ist zwingend davon auszugehen, dass auf den unter Ziffer 1 genannten Veranstaltungen auch Minderjährige zugegen sind. Daher muss auf den genannten Veranstaltungen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Gefährdung der Kinder und Jugendlichen kommen kann. Diese bestünde insbesondere durch die Versetzung der Umgebungsluft mit Tabak- und sonstigen Betäubungsmitteldämpfen, den unkontrollierten Zugang von Minderjährigen zu Alkohol, Tabak und sonstigen Betäubungsmitteln, sowie den zu unterlassenden Werbeeffekt, den der Konsum dieser Mittel auf Kinder und Jugendliche hat. Wenn wir davon ausgehen, dass „dem Veranstalter bzw. Hausrechtsinhaber [umfassende Kontrollmaßnahmen] zu aufwendig und personalintensiv sind“, muss ein generelles Verbot von Alkohol, Tabak und sonstigen Betäubungsmitteln erwägt werden. Kurzgesagt: Keine Macht den Drogen! gez. RH Lars Nowak RH Michael Krapp RH Dr. Georgios Tsakalidis Fraktionssprecher
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0036/2024
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 11.06.2024
- Erstellt
- 11.06.2024 22:35