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A-R/0036/2024

Keine Macht den Drogen! – Verbotszonen für Alkohol-, Tabak- und sonstige Betäubungsmittel einrichten – Kinder- und Jugendschutz gewährleisten

Antrag an den Rat 11.06.2024

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A-R-0036-2024

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Münster, 11.06.2024 
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung 
Keine Macht den Drogen! – Verbotszonen für Alkohol-, Tabak- und sonstige 
Betäubungsmittel einrichten – Kinder- und Jugendschutz gewährleisten 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Der Wochenmarkt am Domplatz, alle weiteren städtischen Wochenmärkte, der Send und das 
Stadtfest „Münster Mittendrin“ werden als Verbotszonen für Alkohol, Tabak und sonstige 
Betäubungsmittel ausgewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten werden der Verkauf, 
Ausschank und Konsum von Alkohol, Tabak und sonstige Betäubungsmittel auf den in Satz 1 
genannten Veranstaltungen untersagt. 
 
2. Die Verwaltung legt dem zuständigen Ordnungsausschuss (APDOSO) innerhalb von drei Monaten 
eine Liste über weitere Verbotszonen für Alkohol, Tabak und sonstige Betäubungsmittel vor, die 
aus Verwaltungssicht notwendig sind, um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. 
 
 
Begründung: 
Die EU erkennt den gesundheitsschädlichen Charakter von Alkohol, Tabak und sonstigen 
Betäubungsmitteln und benennt diesen beispielsweise in den „Empfehlungen des Rates über 
rauchfreie Umgebungen“ vom 30. November 2009 und der Mitteilung der Kommission an das 
Europäische Parlament und den Rat „Europas Plan gegen den Krebs“ vom 3. Februar 2021. Bei der 
Verfolgung der dort genannten Ziele soll in besonderem Maße dem Kinder- und Jugendschutz 
Rechnung getragen werden. 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen teilt zum 
Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) mit: „Aus dem Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1) folgt 
die Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger zu 
schützen und sie vor negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch das Verhalten anderer Menschen 
zu bewahren.“ Auch das Oberverwaltungsgericht NRW betont etwa, „ dass das 
Nichtraucherschutzgesetz NRW den wirksamen Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen 
Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit bezweckt“. 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0036/2024

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Es ist zwingend davon auszugehen, dass auf den unter Ziffer 1 genannten Veranstaltungen auch 
Minderjährige zugegen sind. Daher muss auf den genannten Veranstaltungen durch geeignete 
Maßnahmen sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Gefährdung der Kinder und Jugendlichen 
kommen kann. Diese bestünde insbesondere durch die Versetzung der Umgebungsluft mit Tabak- und 
sonstigen Betäubungsmitteldämpfen, den unkontrollierten Zugang von Minderjährigen zu Alkohol, 
Tabak und sonstigen Betäubungsmitteln, sowie den zu unterlassenden Werbeeffekt, den der Konsum 
dieser Mittel auf Kinder und Jugendliche hat. 
Wenn wir davon ausgehen, dass „dem Veranstalter bzw. Hausrechtsinhaber [umfassende 
Kontrollmaßnahmen] zu aufwendig und personalintensiv sind“, muss ein generelles Verbot von 
Alkohol, Tabak und sonstigen Betäubungsmitteln erwägt werden. 
Kurzgesagt: 
Keine Macht den Drogen! 
 
gez. 
 
RH Lars Nowak  RH Michael Krapp  RH Dr. Georgios Tsakalidis 
Fraktionssprecher

Beratungsverlauf (1)

19.06.2024 Rat
TOP 53.11 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Domplatz

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Details

Aktenzeichen
A-R/0036/2024
Typ
Antrag an den Rat
Datum
11.06.2024
Erstellt
11.06.2024 22:35