Beantwortung einer Anfrage - hier: Sperrung mehrerer Parkflächen in Chorweiler-Nord und bei der Kontrollpraxis des Ordnungsamtes
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1922/2026 vom 25.06.2026
Stand: Am 25.06.2026 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) vertagt. Ein neuer Termin ist nicht bekannt.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1922/2026 Freigabedatum 25.06.2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 25.06.2026 Beantwortung einer Anfrage - hier: Sperrung mehrerer Parkflächen in Chorweiler-Nord und bei der Kontrollpraxis des Ordnungsamtes Aus der Niederschrift der Sondersitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 16.04-2026, Top 7.1.8 (https://buergerinfo.stadt-koeln.de/si0057.asp?frame=0&__ksinr=34837): Die Stellungnahme der Verwaltung liegt vor. Bezirksvertreterin Frau Herrmann nimmt Stellung zu der Beantwortung der Verwaltung. Frau Hermann bittet um Beantwortung folgender Nachfragen: - Nennen Sie die konkrete Vorlagennummer und legen Sie offen, welche Planungen dort tat- sächlich bestehen zu den Bebauungsplänen der GAG auf der gesperrten Fläche an der No- gatstraße. - Beantwortung des zweiten Teils der eigentlichen Anfrage: Informationsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger: Welche eindeutigen, öffentlich zugänglichen Informationen stellt die Stadt den Anwohnern zur Verfügung, damit diese eindeutig erkennen können, wo in Chorweiler-Nord rechtmäßig ge- parkt werden darf? Welche weiteren Maßnahmen sind seitens der Verwaltung geplant, um die Orientierung zu verbessern bzw. die Abhängigkeit von situativen Einzelbewertungen des Ord- nungsamts zu reduzieren? Antwort der Verwaltung zu 1. Link zu der ursprünglichen Anfrage und Beantwortung 1003/2026: Beantwortung Auf der Fläche gilt der Bebauungsplan Nr. 62549.03.003 Weichselring, Weserpromenade, Werrastr. in Köln-Chorweiler aus 1974. Es gibt einen laufenden Bauantrag der GAG für ein Wohnungsbauvorhaben mit 48 Wohnein- heiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Hierfür wird voraussichtlich eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB vom Bebauungsplan gewährt.“ Antwort der Verwaltung zu 2. Es gelten die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für das zulässige Parken im öffentlichen Raum. Ein gesondertes Informationssystem steht nicht zur Verfügung.
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