3452/2022
Parksituation am Asternweg in Seeberg
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
2093 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 3452/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.10.2022 Parksituation am Asternweg in Seeberg Es wurde durch Die Linke und Lilo Heinrich zur Sitzung am 23.09.2021 unter TOP 7.2.7 eine Anfrage gestellt. Gemäß dem Begleittext in der Anfrage sind konkret die Gebäude Asternweg 28 und 30 gemeint. Es ist dazu vorab festzuhalten, dass es zu jedem Objekt separate Bauantragsverfahren gegeben hat und in den Antworten daher getrennt angeführt wird. Frage 1: Wurde bei der Erteilung der Baugenehmigung für beide Häuser die Erstellung von Parkflächen zur Auflage gemacht? Antwort der Verwaltung: Zum Objekt Asternweg 28 ist über die Baugenehmigung die baurechtliche Pflicht zur Errichtung von 4 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück festgelegt worden. Zum Objekt Asternweg wurde bei der betref- fenden Baugenehmigungserteilung eine Pflicht zur Errichtung von 5 Kfz-Stellplätzen auf dem Grund- stück festgelegt. Frage 2: Wenn ja, was soll unternommen werden, um dies auch durchzusetzen? Antwort der Verwaltung: Eine aktuelle Ortsnachschau ergab, dass zum Objekt Asternweg 28 auf dem Privatgrundstück 4 Stellplätze vorhanden sind und somit nichts weiter zu veranlassen. Beim Objekt Asternweg 30 ergab die aktuelle Nachschau, dass hier nur 1 Kfz-Stellplatz gemäß der genehmigten Planung auf dem Privatgrundstück besteht. Damit sind 4 weitere Stellplätze noch bau- lich gemäß den Unterlagenfestlegungen zu errichten. Um das durchzusetzen, ist mittlerweile ein bau- ordnungsbehördliches Einschreitverfahren von der Verwaltung eröffnet worden. Da die tatsächliche Baupflicht aus juristischen Gründen nicht ersatzweise durch die Behörde selbst erfüllt werden kann, ist jetzt eine Zwangsgeldfestsetzung das Zielerreichungsmittel. Frage 3: Wenn nein, warum nicht? 2 Antwort der Verwaltung: Durch die abschließende Antwort auf Frage 2 entfällt hier eine weitere Antwort.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Asternweg 28
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3452/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.10.2022
- Erstellt
- 18.10.2022 14:18