2011/0467
Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (Satzungsbeschluss)
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Anlage 3 Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 10.11.2011 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung – für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab Geltungsbereich des Bebauungsplans W 48 INHALT 1 Geltungsbereich ……………………………………………………………………. 3 2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)................. 3 2.1 Rechtsgrundlagen ………………………………………………………………....... 3 2.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)...... .................................................. 3 3 Bestand und Analyse ……………………………………………………….…….. 4 3.1 Nutzung der Gebäude un d Ausnutzung der Grundstücke …………………....... 4 3.2 Baustruktur und städtebau liches Erscheinungsbild ……………………………… 4 3.3 Grundstücksfreiflächen ……………………………………………………………… 6 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ……………………………………. 7 4 Ziele der Planung ………………………………………………………………....... 7 5 Beteiligung der Betroffenen und Prüf ung der Stellungnahmen .......……… 8 5.1 Eigentümer und Bewohner …....... ....................................................................... 8 5.2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange .......................................... 8 6 Grundzüge der Planung ………………………………………………………….. 8 6.1 Art der baulichen Nutzung ………………………………………………………… 8 6.2 Maß der baulichen Nutzung ………………………………………………………. 8 6.3 Baustruktur und –gestaltung ……………………………………………………… 9 6.4 Außenanlagen ……………………………………………………………………… 9 6.5 Erschließung, ruhender Verkehr …………………………………………………. 10 6.6 Erschließung, ÖPNV………………………………………………………………. 10 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen ……………………………………………… 10 8 Denkmalschutz ……………………………………………………………………. 10 9 Wasserwirtschaftliche Belange ……………………………………………….. 10 10 Belange der Natur- und Landschaftspflege – Regelung von Eingriff und Ausgleich ………………………………............ 11 11 Unfallrisiko durch Emissionen ………………………………………………… 11 12 Lärmschutz .................................................................................................... 11 13 Altstandorte …......... ....................................................................................... 12 14 Kampfmittel …........................................................................................... 12 Begründung zum W 48 1 Geltungsbereich Das Planungsgebiet lie gt im nördlichen Teil der sog. Waldkolonie in der Gemarkung Darm- stadt, Flur 37. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch die Michaelisstraße im Westen, die Rabenaustraße im Osten und den Dornheimer Weg im Sü- den. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2,96 ha. 2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) 2.1 Rechtsgrundlagen Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 und der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.01.2011, erstellt. Das Gebiet umfasst im südlichen Bereich die sog. Mettegangsiedlung, die seit 1994 in die Denkmaltopographie Darmstadt als Gesamtanlage – ohne das Anwesen Dornheimer Weg 65 - 67 – gem. § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) aufgenommen ist. Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Be- bauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsplan ist inhaltlich aus dessen Dar- stellungen entwickelt mit dem vorrangigen Planungsziel, den Gebietscharakter des Gel- tungsbereiches zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. Deshalb ist die Aufstellung des Bebauungsplanes W 48 erforderlich. 2.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umge- bung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: - die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen für das Bebauungsplanverfahren W 48 erfüllt sind, kann hier das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 von der Durchführung einer Umweltprü- fung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der zusammenfassenden Erklä- rung abgesehen. 3 Begründung zum W 48 3 Bestand und Analyse 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke Fast alle Gebäude im Planungsgebiet werden ausschließlich zum Wohnen genutzt. Ledig- lich zwei kleine eingeschossige Nebengebäude im Innenbereich des historischen Teils wer- den als Garagen mit insgesamt 12 Garagenstellplätzen genutzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 48 g liedert sich in zwei sehr unterschiedliche Teilbereiche: den nördlichen Teil mit 5 Wohngebäuden aus den 60-iger Jahren und den südlichen Bereich mit der historischen Mettegangsiedlung. 3.1.1 Nordbereich Der nördliche Bereich zwischen Michaelisstraße und Rabenaustraße umfasst 5 Wohnge- bäude mit jeweils drei Vollgeschossen, die relativ großzügig auf dem Gebiet in aufgelocker- ter Form und offener Bauweise bzw. in Hausgruppen im Stil der 60-iger Jahre angeordnet sind. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,5. Diese Werte liegen damit weit unter den Ober- grenzen nach § 17 BauNVO. Insgesamt befinden sich in den Häusern 54 Wohnungen. 3.1.2 Südbereich (Mettegangsiedlung) Der sich südlich anschließende Bereich zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg umfasst insgesamt 9 Wohngebäude unterschiedlicher Größe, mit jeweils zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoß, die sich in offener Bauweise in Form von Hausgruppen auf dem Gebiet verteilen. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,4, so dass die Obergrenzen nach BauNVO ebenfalls unterschritten sind. Für den gesamten Geltungsbe- reich beträgt die durchschnittliche GRZ 0,175, die GFZ 0,42. 3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbild Die beiden Teilbereiche des Gebietes weisen eine sehr unterschiedliche Bebauungsstruktur auf. Dabei wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Bauten unterschiedlicher Entste- hungszeit und dementsprechend typischer Bauformen geprägt. 3.2.1 Nordbereich Durch die nach Norden hin spitz zulaufende Form des Geltungsbereiches besteht die Be- bauung in diesem Teil aus straßenbegleitenden Hauszeilen parallel zur Michaelisstraße bzw. Rabenaustraße. Weit zurückgesetzt von der Straßenbegrenzungslinie sind entlang der Mi- chaelistraße drei 3-geschossige Baukörper traufständig angeordnet, die zusammen mit ei- nem ähnlichen längeren Bauteil in der Rabenaustraße und einem als südlichen Abschluss quer in Ost-West-Richtung angeordneten 3-geschossigen Gebäude eine weitläufige, innen- hofartige Grünfläche umgeben. Die einer offenen Bauweise entsprechende Anordnung in Häusern mit jeweils 2 Eingängen und 2-Spänner-Struktur stellt einen typischen Beitrag des sozialen Wohnungsbaus der spä- ten fünfziger/frühen sechziger Jahre dar. An der östlichen Seite ist die Bebauung zugunsten eines großen ebenerdigen Parkplatzes an der Rabenaustraße unterbrochen. Die vorherrschende Dachform ist das traufständige Satteldach mit kleinem Dachüberstand. Die Dachneigung beträgt durchgängig ca. 30°. 4 Begründung zum W 48 Nur das 3-g eschossige Gebäude Michaelisstraße 13 ist mit seinem Flachdach ein Bautyp der 70er Jahre. Traufhöhen und Anzahl der Geschosse sind ansonsten einheitlich, bis auf den südlichen Bauteil des Hauses Rabenaustraße 11, der nur 2-geschossig ist. Die Satteldächer sind im Wesentlichen nicht ausgebaut, Dachgauben sind nicht vorhanden. Die Gestaltung der Fassaden entspricht dem Stil der Entstehungszeit: Lochfenster mit ü- berwiegend liegenden Formaten wechseln mit Balkonen bzw. Halbloggien. Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und der Gebäudezustand ebenfalls weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da eine eingehendere Bewertung nicht möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zustände sind mit der Kategorie "gut " bewertet und sind dadurch im vorliegenden Untersuchungsrahmen voraussichtlich ausrei- chend Beleg für den geringen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf. Nach derzeitiger Kenntnis liegen nirgends schwerwiegende Mängel vor. Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gutem Zustand. Es liegen keine von außen erkennbaren bauphysikalischen Schäden vor. 3.2.2 Südbereich (Mettegangsiedlung) Die historische und unter Denkmalschutz stehende Mettegangsiedlung wurde erbaut nach Plänen des Stadtbaurats Friedrich Mettegang bis zum Jahr 1911. Dieser Siedlungstyp wurde von großen Firmen und auch von der damaligen Reichsbahn ei- gens für ihre Arbeiter - teilweise in Selbsthilfe – errichtet. Sie ist ein seltenes und typisches Beispiel für Arbeitersiedlungsbau der Jahrhundertwende mit hohem Wohnwert, die bis heute von ihrem architektonischen Reiz wenig verloren hat. Die Beliebtheit der Siedlung bei ihren Bewohnern resultiert aus der Gegebenheit, in eigen- ständiger Wohneinheit mit einem dazugehörigen kleinen Garten zu wohnen. Die Mettegangsiedlung befindet sich in einem Umstrukturierungsprozess, die Wohnungen gehen derzeit nach und nach in privates Eigentum über. Mit dem Verkauf der ersten Wohn- einheiten begannen auch nachfolgend Instandsetzungsmaßnahmen durch die neuen Eigen- tümer, in der Regel Bewohner der Siedlung. Architektur der Siedlung und ihr städtebauliches Erscheinungsbild Die Siedlung wird geprägt durch 2-, 4- und 6- Familienhäuser, die unregelmäßig zwischen Dornheimer Weg, Rabenaustraße und Michaelisstraße angeordnet sind. Auffälliges Merkmal ist das durch Materialbeschaffenheit und Ähnlichkeit der Gebäudetypen einheitliche, geschlossene Bild, sowie die Platzierung der Einzelhäuser inmitten von Gärten und großzügigem grünen Freiraum. Die architektonische Wirkung erinnert an die Idee der aus England übernommenen Garten- stadt vom Beginn des 20. Jahrhunderts. Geprägt sind die in heimatlicher Bauweise errichte- ten Siedlungshäuser durch die aufwändig gestalteten Mansarddächer mit verschiedenen Gaubenmotiven und Zwerchhäusern. Die Dächer sind mit regionaltypischen Biberschwanzziegeln in Kronendeckung gedeckt. Die Hausfassaden sind mit steinsichtigem Klinker, Fensterbänke und Sockel in Sandstein ausgeführt. Fenster, Klappläden, Türen, Giebelverkleidungen, Brüstungen und ähnliche Bau- teile sind bzw. waren im traditionellen Stil in Holz ausgeführt. Die Mischung der Materialien und die lockere Anordnung verleihen der Siedlung einen unverwechselbaren Charme und ein bescheidenes, aber einprägsames Stadtbild. 5 Begründung zum W 48 Die Siedlung blieb bis auf ein Haus im Krieg unzerstört und bewahrte dadurch ihr geschlos- senes Bild. Das Haus Dornheimer Weg Nr. 67 ist ein nicht getreuer Nachkriegs- Wiederaufbau und daher nicht denkmalgeschützt. Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und der Gebäudezustand ebenfalls weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da eine eingehendere Bewertung nicht möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zustände sind mit der Kategorie "gut, mit- tel, schlecht“ bewertet und sind dadurch im vorliegenden Untersuchungsrahmen voraus- sichtlich ausreichend Beleg für den geringen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf. Nach derzeitiger Kenntnis liegen schwerwiegende Mängel nur in wenigen Fällen vor. Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gutem bis mittlerem Zustand. Es liegen wenige von außen erkennbare bauphysikalische Schäden vor. Bereits in den achtziger Jahren wurden jedoch erste Modernisierungen durchgeführt. Zwi- schenzeitlich hat seit der Privatisierung eine bereichsweise unsachgemäße Umbau- und In- standsetzungstätigkeit eingesetzt, die mit der Gefahr verbunden ist, dass der Gebietscharak- ter verloren geht. In Teilbereichen ist dies bereits der Fall. Dies betrifft vor allem auch die Außenanlagen. Mit der schleichenden Modernisierung unter Einsatz falscher Materialien und Bauteile litt und leidet die baukünstlerische Qualität. Durch neue, ungeordnete Parkplätze, ungenehmigte Er- richtung von Gartenhütten und der Veränderung der Wege wird die Qualität der Außenanla- gen gestört und entwertet. 3.3 Grundstücksfreiflächen 3.3.1 Nordbereich Die Häusergruppe aus den sechziger Jahren ist im zeittypischen Stil um eine großzügige hofartige Grünanlage mit Rasenflächen, Wegen, Spielflächen, Büschen und teilweise altem Baumbestand gruppiert. Durch den relativ großen Abstand zu den umgebenden Straßen ergeben sich hieraus in gleicher Weise gestaltete Vorgärten, die – wie die übrigen Freiflä- chen – nicht eingezäunt sind, so dass ein weitläufiger und großzügiger Gesamteindruck entsteht. Die Freiflächen sind in gutem Zustand. 3.3.2 Südbereich Mettegangsiedlung Hier entsprechen die Frei- und Gartenanlagen ebenfalls dem zeittypischen Siedlungscha- rakter mit Gartenstadt-Merkmalen, der sich in überwiegend gepflegten Vorgärten, Gärten und (ehemaligen) Gemeinschaftsbereichen im Innenbereich darstellt. Die Hausgruppen wa- ren ehemals durch ein verzweigtes Wegenetz in wassergebundener Decke miteinander verbunden, das durch die eingesetzte Privatisierung bereichsweise unterbrochen ist. Zur Straßenseite und zum Nordbereich waren und sind die Grundstücke mit niedrigen Zäu- nen (Jägerzaun), teilweise auf Mauersockeln, eingefriedet. Im Innenbereich und in den Vor- gärten bestanden ehemals keine Zäune. Im Innenbereich erfolgte die Gliederung durch He- cken und Büsche, die teilweise noch vorhanden sind. In den letzten Jahren, verstärkt seit der Umwidmung in Privateigentum, sind sowohl in den Vorgartenzonen als auch im Innen- bereich etliche Zäune und Zaunelemente – meist in unsachgemäßer Form und ungeneh- migt – als Abgrenzung zu den Nachbarn und zur Verhinderung des fußläufigen Durch- gangsverkehrs erstellt worden. Darüber hinaus wurden vermehrt denkmalschutzrechtlich nicht genehmigte Gartenhütten (nach DSchG) und ähnliche, die Siedlung entstellende bau- liche Anlagen errichtet. Die Garten- und Freiflächen im Innenbereich sind bereichsweise 6 Begründung zum W 48 nicht angemessen angelegt und gepf legt. Stellplätze und Garagen Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Offenlage des Bebauungsplanes hat ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern der Wohneigentumsgemeinschaften Michaelis- straße 11, Dornheimer Weg 63/71 und Rabenaustraße 13/21/31 stattgefunden, um eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Stellplatzproblematik für o.g. Wohngebäude zu er- reichen. Maßgebend zur Beurteilung der Anzahl der Stellplätze ist jedoch für die genehmig- ten Nutzungen nicht die aktuelle Stellplatzsatzung, sondern die zum Zeitpunkt der Geneh- migung gültige Stellplatzregelung. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung zum Stell- platznachweis, noch kann aufgrund der derzeitigen Stellplatzsatzung rechtlich ein Anspruch auf einen eigenen Stellplatz hergeleitet werden. Im historischen Teil der Mettegangsiedlung wird – teilweise ungeordnet – sowohl im Vorgar- tenbereich, meist seitlich neben den Hauseingängen, als auch im Innenbereich geparkt. Ver- mutlich in den 1970-iger Jahren wurde im Innenbereich eine Garagen- und Stellplatzanlage in Flachdach-/Fertigbauweise mit insgesamt 22 Stellplätzen errichtet. Bereichweise wird im Siedlungsinneren auf ehemaligen Grünflächen wild geparkt. Diese Stellplätze werden alle- samt über eine Zufahrt von der Michaelisstraße erschlossen. Hier besteht ein Wegerecht zu- gunsten des innen liegenden Anwesens Dornheimer Weg Nr. 71. Im Rahmen des Verkaufs nach § 7 WEG sind neben den Wohngebäuden ebenfalls die vorhandenen Stellplätze und Grünflächen eigentumsrechtlich zugeordnet worden. Daraus resultierend ergibt sich sowohl eine sehr ungünstige Verteilung der Stellplatzflächen innerhalb der Wohneigentumsgemein- schaften als auch die Schwierigkeit einer sinnvollen Ausweisung von möglichen neuen Stell- platzflächen. In dem gemeinsamen Gespräch wurden mögliche zusätzliche Stellplatzflächen, unter weit- gehender Berücksichtigung der eigentlichen Ziele des Bebauungsplanes, festgelegt. Hier sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine Option handelt aus welcher keine Durchführungsverpflichtung resultiert. Das Anwesen Dornheimer Weg 67 verfügt im Vorgartenbereich über einen genehmigten pri- vaten Sammelparkplatz mit 6 Stellplätzen. Im Norden des Geltungsbereiches befinden sich zwei ebenerdige Sammel-Parkplätze, wel- che den Gebäuden Michaelisstraße 13 – 25 und der Rabenaustraße 7 - 11 zugeordnet sind. 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur Die Gebäude sowohl des Nord- als auch des Südbereiches befanden sich ehemals im Be- sitz der Bahn AG bzw. von deren Rechtsnachfolger. Derzeit sind und werden die Mehrzahl der ehemaligen Mietwohnungen bzw. Häuser ve rkauft und Privateigentum gem. § 7 WEG gebildet. 4 Ziele der Planung Für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu ver- meiden. Darüber hinaus soll die hohe Qualität der denkmalgeschützten Mettegangsiedlung in allen ihren Teilen bewahrt werden. Das nördlich gelegene Wohngebiet mit einer Häusergruppe aus den sechziger Jahren wurde in den Geltungsbereich mit aufgenommen, da auch hier die Gefahr der schleichenden Ver- 7 Begründung zum W 48 änderung zu befürchten ist. Weiterhin soll hie rdurch auch der städtebauliche Gesamtzu- sammenhang gewahrt werden. 5 Beteiligung der Betroffenen und Prüfung der Stellungnahmen 5.1 Eigentümer und Bewohner Die Bewohner und Eigentümer wurden mit einer Informations- und Auftaktveranstaltung im Dezember 2006 über die Ziele der Planung informiert. Aufgrund von zwischenzeitlich in Ein- zelfällen geführten informellen Gesprächen mit Eigentümern konnten einige der Anregungen zu zeichnerischen Festsetzungen daraufhin im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Nach der ersten Offenlegung wurden darüber hinaus aufgrund erneuter Stellungnahmen wei- tere Gespräche mit Anwohnern und Eigentümern geführt. Die Ergebnisse dieser Erörterun- gen wurden im Bebauungsplan berücksichtigt. 5.2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Die zur ersten und zweiten Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und bearbeitet. Das Ergebnis dieser Prüfun- gen fand ebenfalls Eingang im diesbezüglich überarbeiteten Bebauungsplan. 6 Grundzüge der Planung 6.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Kapitel 3 beschriebenen historischen Grundlagen der Mettegangsiedlung und der nördlichen Wohnbebauung. Die vorhandene Wohnnutzung soll erhalten bleiben. Da aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet überschritten sind, wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Um den Gebietscharakter zu bewahren, sind die in § 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Diese Nutzungen würden sich weder hinsichtlich ihrer Baustruktur noch mit den von ihnen ausgehenden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das Wohngebiet einfügen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 (1) BauNVO für reine Wohn- gebiete WR sind mit GRZ 0,4 und GFZ 1,2 festgelegt. Dieses zulässige maximale Maß ent- spricht nicht der bestehenden Baustruktur beider Teilbereiche und würde eine Fehlentwick- lung ermöglichen. Aufgrund der in Kapitel 3.1 dargelegten Bestandsdaten wird daher eine max. zulässige GRZ von 0,2 für beide Teilbereiche festgesetzt. Für den Nordbereich wird dem Bestand gemäß eine GFZ von 0,6, für den Südbereich eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Somit wird das städtebauliche Ziel, die historische und sonstige Baustruktur zu erhalten, durch den Bebauungsplan gewährleistet. Eine Überschreitung der festgesetzten Grenzen ist deshalb auch ausnahmsweise nicht zulässig. Auch die Anzahl der Geschosse werden wegen des vorrangigen Ziels der Erhaltung zwin- gend bzw. als Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzten Geschoßzahlen orientieren sich am Bestand des jeweiligen Teilbereiches. 8 Begründung zum W 48 Darüber hinaus werden die bestehenden Geb äude mit Baugrenzen eng begrenzt, um Fehl- entwicklungen wie z.B. Anbauten und Erweiterungen zu vermeiden. 6.3 Baustruktur und -gestaltung Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend durch den Bestand bestimmt. Zum Erhalt des charakteristischen Ortsbildes wird die Bebauung in offener Bauweise mit parallel zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen im Wesentlichen der Grundfläche der vorhandenen Be- bauung. 6.3.1 Gestaltsatzung Der südliche Bereich des Planungsgebietes ist als sog. „Mettegangsiedlung“ eine Gesamtan- lage gemäß § 2 (2) DSchG. Trotz Eintrag in die Denkmalliste seit 1994 und damit verbundener Genehmigungspflicht für alle baulichen Änderungen und Maßnahmen wird für diesen Bereich eine Gestaltsatzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese hat das Ziel und den Zweck, eine über den Denkmalschutz hinausgehende bzw. diesen begleitende rechtliche Grundlage festzulegen und damit zu gewährleisten, dass die im Zug e und im Gefolge von eigentumsrechtlichen Veränderungen bereits erfolgten und eingesetzten unsachgemäßen baulichen Maßnahmen beendet und ggf. langfristig zurückgebaut werden können sowie bei künftigen Maßnahmen Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu den Fassaden, Einfriedungen und Außenanlagen (siehe auch Kapitel 6.4). Die Festsetzun- gen beziehen sich sowohl auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der historischen Bebauung als auch auf die übrige architektonische und städtebauliche Charakteristik. Störungen im Orts- und Siedlungsbild sollen dadurch vermieden werden. 6.4 Außenanlagen Die begrünten und bepflanzten Vorgärten in der Michaelisstraße, Rabenaustraße und im Dornheimer Weg sowie die Grünflächen im Innenbereich der Mettegangsiedlung sind ein wesentliches zeittypisches Element der Siedlung und sichern den Bewohnern einen hohen Wohnwert und gute Aufenthaltsqualität, ebenso die offene Grünfläche im nördlichen Teilbe- reich. Diese Grünbereiche sollen durch den Bebauungsplan in ihrer gestalterischen, ökologischen und funktionalen Qualität erhalten und wiederhergestellt werden, so dass - besonders im denkmalgeschützten Bereich – die Fehlentwicklungen der letzten Zeit verhindert bzw. zu- rückgebaut werden können. Aus diesem Grund sind in den zeichnerischen Festsetzungen Garten- und Grünflächen, We- ge- und Hofflächen sowie Flächen für Stellplätze, die außerhalb der überbaubaren Flächen liegen, genau definiert und mit Bindungen für die Bepflanzung gem. § 9 (1) BauGB ergänzt. Innerhalb der gärtnerisch zu gestaltenden Flächen sind darüber hinaus Zonen definiert, in denen genehmigungspflichtige Gartenhütten und Lauben außerhalb der überbaubaren Flä- chen angeordnet und aufgestellt werden dürfen. Um die ortstypische Qualität der Garten- und Grünflächen dauerhaft zu sichern, sind außer- dem in der Gestaltsatzung detaillierte Angaben zu Einfriedungen, Oberflächen, Belägen und Hecken etc. enthalten. 9 Begründung zum W 48 6.5 Erschließung, ruhender Verkehr Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich und durch das das Gebiet umgebende vorhandene Straßennetz ausreichend erschlossen. In der Michaelisstraße be- steht ein Tempolimit von 30 km/h. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. auf gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. Im Innenbereich sind außerhalb der entspre- chend gekennzeichneten Bereiche keine Stellplätze oder Garagen zulässig, da diese die Wohnqualität der Siedlung unzumutbar beeinträchtigen würden. Damit wird gewährleistet, dass der begrünte und ruhige Innenbereich erhalten bleibt. Die im Innenbereich vorhandene Garagenanlage soll erhalten bleiben und durch Ermöglichung ergänzender Maßnahmen (Satteldach) gestalterisch der Siedlungsbauweise angepasst werden können. Das relativ ge- ringe Stellplatzangebot wird durch die städtische Lage des Gebiets, die bereichsweise gege- bene Möglichkeit zum Parken im öffentlichen Straßenraum (Rabenaustraße) und die gute Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilweise ausgeglichen. 6.6 Erschließung, ÖPNV Die Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die innerstädtische Buslinie F. Sie verläuft entlang des Dornheimer Wegs und der Michaelisstra- ße, wobei die Haltestellen am „Moldenhauer Weg“ und „Im Harras“ angeordnet sind. Die vom Magistrat (11.02.2009) und der Stadtverordnetenversammlung (26.03.2009) beschlossene Trassenfreihaltung für die Straßenbahn Darmstadt-Weiterstadt wird von der Planung nicht berührt. 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen Der Bebauungsplan sieht keine Beseitigung baulicher Anlagen vor. Alle genehmigten Ge- bäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen, genießen Bestandsschutz. 8 Denkmalschutz Alle Maßnahmen die im Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage durchgeführt wer- den (Geltungsbereich s. Bebauungsplan, Abb. unter Ziff. II 2), müssen von der Denkmal- schutzbehörde genehmigt und mit dieser abgestimmt werden. Förderungsmaßnahmen mit öffentlichen Mitteln des Denkmalsschutzes sind, soweit verfüg- bar, zur Durchsetzung von dessen Zielen vorgesehen. Für diesbezügliche Information und Beratung steht die untere Denkmalschutzbehörde bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung. 9 Wasserwirtschaftliche Belange Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ausschließlich ein bereits bebautes Ge- biet. Es werden durch ihn keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Die Versorgung mit Wasser und die Abwasserbeseitigung sind gesichert. Eine Erweiterung der Ver- und Entsor- gungsanlagen ist nicht erforderlich. Auf den Grundstücksfreiflächen sind Versickerungsmöglichkeiten für das anfallende Regen- wasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlags- wasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zisternen wird ebenfalls verzichtet, da der Auf- 10 Begründung zum W 48 wand für die Sammlung von Niederschlagswasser in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Im Bereich des Bebauungsplans liegt eine großräumige Verunreinigung (mehrere Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel) vor. Bei dieser Verunreinigung handelt es sich um einen durch die Starkenbu rgkaserne verunreinigten Grundwasserstrom, welcher in einer Tiefe von ca. 16 – 18 m liegt. Aufgrund dieser Tiefe, ist nicht von einer Ge- fährdung der Bewohner auszugehen. Ein Hinweis auf den Grundwasserschaden wurde unter III (Hinweise) aufgenommen. Hinweise auf weitere Altlasten im Planungsgebiet liegen nicht vor. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried enthalten. 10 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Ausgleich Im § 1 a BauGB sind ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz genannt, die bei der Auf- stellung von Bauleitplänen anzuwenden sind. Danach sind erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermeiden und auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB nach der Eingriffsregelung § 14 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG). Da das Plangebiet bereits heute bebaut ist und der Bebauungsplan keine zusätzliche Be- bauungsmöglichkeit vorsieht, werden keine Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG verur- sacht. Daher wird von der Erstellung einer separaten Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - welche eine flächenhafte Gegenüberstellung zwischen Bestand und Neuplanung vornimmt - abgesehen. Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten im Bebauungsplan enthalten. Bei Baugenehmigungen, insbesondere bei Neu- und Umbau im Dachgeschoss, steht das Umweltamt der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt für Information bzw. Beratung zur Verfügung (s. Ziffer III. Hinweise). 11 Unfallrisiko durch Emissionen Im Umfeld d es Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Ver- ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BimSchV) fallen. in Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 12 Lärmschutz Aufgrund von Lärmimmissionen durch Verkehr und der vorhandenen benachbarten Sportan- lage wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 ermittelt und im Bebauungsplanentwurf unter III Hinweise dargelegt. Eine Lärmminderung durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwän- den oder Schallschutzwällen ist im Plangebiet nicht realisierbar. Auch andere planerische Maßnahmen (Grundrissgestaltung) sind hier nicht möglich, da es sich um unter Denkmal- schutz stehende Bestandsbebauung handelt. Daher sind bei Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu 11 Begründung zum W 48 12 treffen. Für die erforderliche Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Ein rechnerischer Nachweis, dass die Luft- schalldämmung von Außenbauteilen ausreicht, ist ausschließlich für die Fassadenbereiche zu führen, die dem Lärmpegelbereich III oder einem höheren Lärmpegelbereich zugeordnet werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die zum Schlafen ge- nutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen. Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen wurden unter Punkt I, Ziffer 14 im Be- bauungsplan aufgenommen. 13 Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen gem. Altlasteninformationssystem ALTIS drei Altstandorte. - Michaelisstraße 13 Autoaufbereitung 07/1996 – 07/1996 - Dornheimer Weg 71 An- und Verkauf von Altkleidern und Altpapier 02/1986 – 01/1990 - Rabenaustraße 21 Fotoatelier- und Kopieranstalt 10/1952 – 05/1964 Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. Derzeit ist jedoch nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (klei- nere Hauseinheiten RH, DH), ist nicht von einer großflächigen gewerblichen Nutzung auszu- gehen. Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Soll- ten dennoch Kontaminationen festgestellt werden, so sind die einschlägigen umweltrechtli- chen Vorschriften zu beachten und das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu betei- ligen. Die Altstandorte wurden unter III. Hinweise aufgenommen. 14 Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes (KMRD) wird darauf hingewiesen, dass die Aus- wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegan- gen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Ober- bodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV- gestützte Datenaufnahme erfolgen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel- räumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
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Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung – 10.11.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 03.08.2011): Hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange wird weiterhin auf die Stel- lungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes wird vollinhaltlich auf die Stel- lungnahme vom 06.05.2009 Bezug genommen. Im Schreiben vom 04.05.2009 zur ersten Offenlage teilt die untere Naturschutzbehörde mit, dass sie sowie der Naturschutzbeirat aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht zu dem Verfahren keine Bedenken äußert. Im genannten Schreiben vom 06.05.2009 teilte der Kampfmittel- räumdienst mit, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet liegt. Im Bebauungsplan wurde bereits unter III. Ziff. 9 ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 1.2 Polizeipräsidium Darmstadt, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 27.07.2011) Aus verkehrspolizeilicher Sicht wird die Schaffung von Stellplätzen auf privaten Flächen, dort wo es möglich ist, grundsätzlich befürwortet. Dies gilt auch für die Mettegangsiedlung. Im öffentlichen Verkehrsraum des betroffenen Viertels herrscht schon jetzt Parkraumknappheit. Nach Fer- tigstellung der Bebauung wird höchstwahrscheinlich keine ausreichende Anzahl von Stellplätzen im Nahbereich vorhanden sein. Daher sind Irrita- tionen und Fragen der Bewohner darüber, wie sie mit den ihnen zur Ver- fügung stehenden Kraftfahrzeugen ihre ruhigen und begrünten Wohnbe- reiche erreichen sollen, vorprogrammiert. Durch die Planung wird kein neuer Wohnraum geschaffen. Es han- delt sich lediglich um eine Bestandssicherungsmaßnahme der Ge- bäude und Freiflächen, welche keine Ausweisung zusätzlicher Stell- platzflächen erforderlich macht. Unter Berücksichtigung der Ziel- setzung des Bebauungsplans wurden jedoch soweit möglich, zu- sätzliche Stellplatzflächen im Innenbereich ausgewiesen. Anlage 1
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Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Plan- zeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
2 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)2.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. 2.2 Zulässig sind:- Wohngebäude- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke2.3Die in § 4 (3) Nr. 1, 4 und 5 genannten Ausnahmen:- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Gartenbaubetriebe- Tankstellensind nicht zulässig
3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Es gelten die Einträge in der Nutzungsschablone:3.1 Zahl der Vollgeschosse, zwingend 3.2 Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß 3.3 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ, § 19 (1) BauNVO)Eine Überschreitung der Obergrenzen gem. § 19 (4) ist nicht zulässig. 3.4 Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ, § 20 (2) BauNVO)
5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 5.1 Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO)5.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen - Flächen für Vorgarten / Gärten - Flächen für Wege und Zufahrten
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Trierer Straße
Rabenaustraße
Michaelisstraße
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Dornheimer Weg
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GaGa
6 Ga6 STPAnzahl GaragenAnzahl StellplätzeWegerechtGrundstücksgrenzenGrundstücksaufteilungenZone für Gartenhüttenmax 10qm / WEZaunverzichtBestehende Gebäudes
VorgärtenBaugrenzen
AG5 Stand: 19.04.2007
WA 2III0,20,6oGRZGFZ
Bauweise
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 37 Maßstab 1:1000
Bebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Übersichtsplan: Lage des Planungsgebietes im Stadtgebiet
N
W48
Dipl. - IngenieureArchitekten BDABöttger, Klie, PilzArheilger Straße 52D-64289 DarmstadtFon 06151 / 79404Fax 06151 / 77174Gefertigt: 15.11.2007Geändert: 10.11.2011
AG 5
2.1 Dächer und Giebel Die vorhandene Dachlandschaft ist hinsichtlich der Dachform, der maßstäblichen Gliederung, des Materials und der Farbe zu erhalten und darf bei Sanierungen, Um- und Anbauten nicht beeinträchtigt werden. Als Material zur Dachdeckung sind nur naturrote Bieberschwanz-Tonziegel mit Segmentbogenschnitt zugelassen. Die Dachsteine werden in doppelter Kronendeckung verlegt. Die Ortgänge sind mit Zahnleiste oder Ortgangbrett auszubilden. Der Dachabschluss sollte mit einer Zahnleiste versehen werden. Eternit-Verkleidungen von Giebelflächen, Gaubenwangen, Ortgang- und Traufbrettern sind nicht zulässig. Die Zwerchhausgiebel sind nach historischem Vorbild durch eine vertikale Holzverschalung zu verkleiden. Reparatur oder Wiederherstellung von Ortgangzierbrettern müssen sich am vorgefundenen Original orientieren.
Fl.37
Fl.38
Fl.38
9912
1281
9915
10
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94932
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113
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Trierer Straße
Rabenaustraße
Michaelisstraße
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Dornheimer Weg
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2 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN BAULICHE ANLAGEN UND AUßENANLAGEN IM DENKMALGESCHÜTZTEN BEREICH GEM. § 2 DSCHG Die in der Zeit von 191 1 entstandenen Bauten der Mettegangsiedlung sind in Form und gestalterischen Details zu erhalten. Sanierungen und Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Außen- anlagen und sonstigen Anlagen sind so durchzuführen, dass der historische Bestand erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird. Der in dem nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnete Bereich ist eine denkmalgeschützte Gesamtanlage gem. § 2 (2) Hessisches Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 05.09.1986. Umgrenzung der denkmalgeschützten Gesamtanlage innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Bauliche Änderungen oder Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Karte: Geltungsbereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 37 Maßstab 1:1000
Bebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.201 1 (BGBl. I S. 1509)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändertdurch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.201 1 (BGBI. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1 (GVBl. I S. 46)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 1 19)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBI. I S. 1986)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F . vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 291)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475)
WA 1II0,20,4oGRZGFZ
Bauweise
01020304050 mM 1:1000
N
WA 1
I FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
o
GRZ: 0,20
GFZ: 0,40
9 Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
10 Öffentliche Grünfläche (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)10.1 Stadtbildprägendes Grün Baumreihen und Grünstreifen laut Landschaftsplan Darmstadt
11 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)11.1 Auf je 100 qm nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Baum zu erhalten oder neu anzupflanzen. Bei neu anzupflanzenden Bäumen sind diese in einer mindestens 5 qm großen Baumscheibe zu pflanzen. Pflanzungen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern durchzuführen. Bei Neupflanzungen dürfen keine Nadelhölzer verwendet werden.11.2 Zu erhaltende Bäume Zu erhaltende Bäume sind nach ihrem natürlichen Abgang zu ersetzen.
STGa
II III
12 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 98/9, (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) 13 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (Maß der Nutzung)
14 Bauliche und sonstige technische V orkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe III. Nr. 10). Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise", Ausgabe1989) erfüllt werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden
II SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND AUSSENANLAGEN Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1 (GVBI. I S. 46) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB wird festgesetzt:
1 FESTSETZUNGEN FÜR DEN GESAMTEN GELTUNGSBEREICH:
1.1 Dachform / Dachneigung In den mit SD gekennzeichneten Gebäuden sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30° zulässig.
1.2 Einfriedungen Außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs (siehe Karte der denkmal- geschützten Gesamtanlage unter II, Ziff. 2) sind Grundstückseinfriedungen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die südliche Begrenzung der beiden Flurstücke Nr. 99/6 und Nr. 99/16 (Grenze zwischen WA 1 und WA 2 (s. I 13 u. II 2.6.1)) zur Mettegangsiedlung.
1.3 Außenanlagen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und unterhaltend zu pflegen. Wege, Zufahrten und Stellplätze sind maximal entsprechend den zeichnerischen Darstellungen (s. Ziff. I 5.2 und 7.1) anzuordnen. Hauswirtschaftlich genutzte Flächen und Stellplatzflächen sind mit versickerungs- fähigen Pflaster- oder Kiesbelägen (wassergebundene Decke) zu befestigen. Nur ein Anteil von maximal 50% der Wege- und Hofflächen sind als Pflasterbelag zulässig. Mülltonnen und -behälter sind in entsprechenden Schränken im Freien oder durch Umpflanzung oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen Sonnenstrahlung abzuschirmen.
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2.3 Fenster, Klappläden und Türen Vorhandene Flügel- und Sprosseneinteilungen bei Fenstern und Türen, die dem historischen Grundmuster entsprechen, sind zu erhalten. Fenster, Klappläden, Türen und Tore bei Renovierung, Sanierung, Um- und Anbauten müssen in ihrer Form, in ihren wesentlichen Gestaltungselementen, Materialien und Farbgebung dem historischen Vorbild entsprechen. Grundsätzlich sind alle Fenster, Klappläden und Türen in Holz auszuführen. Die Fenster sind mit historischer Einteilung auszuführen (gem. Zeichnung 1 u. 2). Die Glasfenster sind durch Wiener Sprossen zu teilen (gem. Zeichnung 3).
1 2 3
2.5 Farbgebung von Metallteilen Die Lackierung von Geländern, Fenstergittern und anderen Metallteilen ist in DB 702/703 Eisenglimmer auszuführen.
2.6 Außenanlagen Die Gärten sind so zu gestalten, dass sie sich in das historische Gesamtbild einfügen. Typisch sind Rasenflächen und Hausgärten.
2.6.1 Einfriedungen Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur Zäune bis 1,3 m mittlere Gesamthöhe, Holz / sog. Jägerzäune zulässig. Deckende Lasuren und Anstriche sind nicht zulässig. Geschlossene Elemente (wie z.B. Mauersockel) sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,3 m zulässig, ausgenommen sind Mauer- und Türpfosten. Einfriedungen zwischen den Grundstücken dürfen nicht höher als 1,0 m sein. Zulässig sind Hecken sowie Maschendraht in Kombination mit Hecken. Holztafeln und Sichtschutzelemente als Zäune sind nicht zulässig. Einfriedungen zwischen den privat genutzten Gärten dürfen nicht höher als 0,75 m sein. Zulässig ist hier Maschendraht in Kombination mit Hecken. An der südlichen Begrenzung der Flurstücke 99/6 und 99/16 (Grenze zwischen WA 1 und WA 2 (s. I 13)) sind Einfriedungen bis 2,0 m Höhe zulässig.
2.6.2 Gartenhütten Gartenhütten dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden. Deckende Anstriche und Lasuren auf den Oberflächen sind nicht zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 2,25 m und eine Fläche von 6 qm pro Wohneinheit nicht überschreiten.
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9
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2.2 Gebäudesockel und Fassaden Vorhandene plastische Fassadenelemente wie z. B. Fenstergewände, hölzerne Giebelverkleidungen, Fensterbänke und sonstige Schmuckteile sind zu er- halten bzw. wieder herzustellen. Gebäudeaußenwände dürfen nicht verputzt werden. Der Sockel ist steinsichtig ohne Hydrophobierung oder Härtung zu belassen. Bei einer Neuverfugung im Sockel- oder Fassadenbereich ist ein Trass-Kalkmörtel zu verwenden.
Erdgeschoss Obergeschoss
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7
Die Farbanstriche der Fenster und Fensterrahmen sind in RAL Grauweiss 9002 auszuführen. Rollläden sind nicht zulässig. Statt dessen sind Holzklappläden anzubringen (gem. Zeichnung 4 u. 6). Die Farbe der Klappläden wird einheitlich in RAL Schwarzgrün 6012 Mattglanz festgelegt. Hauseingangstüren sind gem. Zeichnung 5 herzustellen. Die Farbe der Haustüren ist einheitlich RAL Achatgrau 7038 Mattglanz.
2.4 Wintergärten Wintergärten und Windfänge sind in Form und Detail zu erhalten. Die Renovierung der Winter- gärten oder Windfänge sind durch Vorlage geeigneter Zeichnungen im Detail mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Es gibt zur groben Einteilung zwei verschiedene Grundtypen: Der Stirnseitenwindfang und der Rückseitenwintergarten.
2.4.1 Der Stirnseitenwindfang In Fällen, wo die Veranda zum Wintergarten oder Windfang erweitert werden soll, bleibt die Geländerkonstruktion wie sie war und die Holzständerwand mit Holzfensterelementen wird dahinter gestellt (gem. Zeichnung 7 und 8). Farbe der Fensterkonstruktion ist hier RAL Grauweiß 9002.
2.4.2 Der Rückseitenwintergarten Renovierungen und Ausbauten sind gem. Zeichnungen 9 und 10 auszuführen. Die Farbe der Geländer und der Balken ist in RAL Schwarzgrün 6012 auszuführen.
III HINWEISE1.Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmal- pflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2.Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplans“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, (StAnz. 31/2006 S. 1704) veröffentlicht.
3.Naturschutz Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind an Bauten mit Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaß- nahmen keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Gebäudeteilen verwendet werden. Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflug- öffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Zur Information der Bauherren steht eine Broschüre des NABU zur Verfügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung des Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
4.Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Baugrundstück versickert werden.
5.Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
6.Grundwasser Im Plangebiet liegt eine großräumige Verunreinigung (mehrere Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel) in einer Tiefe von 16 - 18 m vor. Aufgrund dieser Tiefe ist nicht von einer Gefährdung der Bewohner auszugehen.
7.Altflächen / Altlasten Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen.
8.Altstandorte Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS): - Michaelisstraße 13 - Dornheimer Weg 71 - Rabenaustraße 21 Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten (siehe auch Nr. 7 Altflächen/Altlasten).
9.Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
10. Lärmschutz Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die nachfolgenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) entsprechend DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sollen im Plangebiet die nachfolgenden Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt werden. Lärmpegelbereiche: "Maßgeblicher Außenlärmpegel" gemäß DIN 4109 Beurteilungspegel für den T ag gemäß DIN 18005-1 zzgl. 3 dB(A)
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB:Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.12.2006.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) und nach § 13a BauGB im „Darmstädter Echo“ am 14.12.2006.
Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 28.03./31.03.2009.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich 08.05.2009.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 08.04.2009.
Erneute öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2011.Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 27.06.2011.Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 05.08.2011.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4a (3) i. V. m. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.06.2011.
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen T eil und der im Plan enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ___________.Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Die Dezernentin
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V . m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________ .
Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________ .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Die Dezernentin
4 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Offene Bauweise: Die Gebäude sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten (§ 22 (2) BauNVO).
6 Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Hauptfirstrichtung7 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)7.1 Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. - Flächen für Stellplätze - Flächen für Garagen8 Nebenanlagen / Gartenhütten8.1 Im WA 1-Gebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten / Gärten) als Nebenanlagen nur Gartenhütten zulässig. Im WA 2-Gebiet sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.8.2 Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin sind im WA 1-Gebiet Gartenhütten nur in den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig.
z.B.z.B.z.B.
z.B.
z.B.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den___________
Stadtplanungsamt
_______________________Dr.-Ing. Harald KisselLtd. Baudirektor
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989 „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ Lärmpegelbereich Maßgeblicher Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß nach DIN 4109 Außenlärmpegelder jeweiligen Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989vom November 1989, T ab. 8 (erf. R`w in [dB]Aufenthaltsräume von WohnungenÜbernachtungsräumein BeherbergungsstättenUnterrichtsräume u.Ä.Büroräume u.Ä. I bis 5530 – II56 bis 6030 30III61 bis 6535 30IV66 bis 7040 35
Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche (LPB)z.B. III
11. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unter- schritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
12.Öffentliche Verkehrsflächen Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
13. Baumschutzsatzung Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schutze des Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen.
2011/0467
4479 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 16.11.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0467 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan W 48 - Metteg angsiedlung - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 10.11.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 48 - Mettegangsiedlung - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen zur 2. Offenlage wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen zur 2. Offenlage wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 3. Der geänderte Bebauungsplanentwurf W 48 - Mettegangsiedlung – (Stand 10.11.2011) für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg mit der zugehörigen Begründung (Anlage 3) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Außenanlagen, wird zur Satzung beschlossen. 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur 2. Offenlage Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 2. Offenlage (datenschutzrel. Anlage) Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 48 Bebauungsplan W 48 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0467 vom 10.11.2011: Ziel des Bebauungsplans ist es, die hohe Qualität der denkmalgeschützten Mettegang-Siedlung zu bewahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Voraussetz ungen erfüllt sind. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung fand nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich 08.05.2009 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 08.04.2009 durchgeführt. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 21.06.2011 die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs aufgrund von erforderlichen Planänderungen. Die 2. Offenlage fand nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 05.08.2011 statt. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 29.06.2011 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf W 48 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB gingen die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Zu 3: Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Außenanlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Bebauungsplans W 48 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 10.11.2011 III/61.2 ha NSt. 2112
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Michaelisstraße 13
- Rabenaustraße 13
- Wilhelminenstraße 1
- Klappacher Straße 145
- Dornheimer Weg 63
- Trierer Straße
- Im Harras
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0467
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.11.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00