2688/2023
Information zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 02. August 2023 zur Verkehrsanordnung „Deutzer Freiheit“, zum weiteren Vorgehen „Verkehrsversuch Venloer Straße“ und zum erweiterten Prüfumfang von laufenden Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/68 Vorlagen-Nummer 22.08.2023 2688/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 22.08.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 24.08.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 31.08.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 18.09.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.09.2023 Information zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 02. August 2023 zur Verkehrsanordnung „Deutzer Freiheit“, zum weiteren Vorgehen „Verkehrsversuch Venloer Straße“ und zum erweiterten Prüfumfang von laufenden Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang 1. Einleitung Auskunft gibt die Verwaltung in dieser Mitteilung über drei verschiedene Sachverhalte, die in einem engeren inhaltlichen Zusammenhang mit der oben erwähnten verwaltungsge- richtlichen Entscheidung stehen. Im Einzelnen sind dies: a. Inhalt und Folgen des Beschlusses (18 L 823/23) vom 02. August 2023 im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren eines Anliegenden gegen die Stadt Köln zur Verkehrs- anordnung „Deutzer Freiheit“ vom Verwaltungsgericht (VG) Köln. b. Weiteres Vorgehen „Verkehrsversuch Venloer Straße“. c. Übersicht zum erweiterten Prüfumfang von laufenden Verkehrsmaßnahmen im Zu- sammenhang mit dem obigen Beschluss. 2. Inhalt und Folgen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses „Deutzer Freiheit“ vom 2. August 2023 (18 L 823/23) Das VG Köln hat in seinem Beschluss am 02. August 2023 einem Eilantrag gegen die Ausweisung der Deutzer Freiheit als Fußgängerzone stattgegeben. Im Einzelnen müssen in Folge dieses Beschlusses sämtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde (SVB), die im letzten Jahr zur Sperrung des Kraftfahrzeugverkehrs geführt haben, wieder zurück- genommen werden. Das Gericht stellt bei seiner Begründung im Kern darauf ab, dass die für die Heraus- nahme des Kfz-Verkehrs erforderliche Gefahrenlage zur Anordnung nach § 45 Straßen- verkehrsordnung (StVO) nicht in dem aus Sicht des Gerichts erforderlichen Maße von der 2 Stadt Köln nachgewiesen werden konnte. Die Verwaltung akzeptiert die Entscheidung und hat auf eine Beschwerde vor dem Ober- verwaltungsgericht Münster verzichtet. Gleichzeitig hat sie als Folge aus dem Beschluss unverzüglich ein Büro mit der erforderlichen Erstellung eines neuen Verkehrszeichen- plans, der die im Beschluss genannten Anordnungen rückgängig macht bzw. aufhebt, und dessen Umsetzung vor Ort beauftragt. Der Austausch der Beschilderung soll bis Ende August abgeschlossen sein. 3. Weiteres Vorgehen „Verkehrsversuch Venloer Straße“ Der 2021 vom Verkehrsausschuss (VA) gefasste Beschluss zum „Verkehrsversuch Ven- loer Straße“ (Vorlagen-Nr. 2716/2021) sieht vor, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zwei zeitlich hintereinander gestaffelte verkehrliche Erprobungen für verkehrssi- chernde oder verkehrsregelnde Maßnahmen umgesetzt werden. In einer ersten Stufe soll ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich und in einer zweiten Stufe eine Einbahnstraße erprobt werden. Die verkehrlichen Wirkungen der beiden Stufen sollen später miteinander verglichen werden. Mit der beabsichtigten Reduzierung der Verkehrsdichte ist gleichzeitig das Ziel verbunden, positive Wirkungen für die Aufenthaltsqualität in den Nebenanlagen auf der von Fußgänger*innen stark frequentierten Einkaufsstraße zu erreichen. Der Erprobungszeitraum für den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich war für die Dauer von etwa einem Jahr angelegt. Er endet Ende dieses Jahres. Die Verwaltung bereitet ak- tuell die Einrichtung der Einbahnstraße vor. Sie ist – Stand heute - für November/Dezem- ber 2023 geplant. Dazu kann es tagesweise zu Sperrungen und Behinderungen für Ver- kehrsteilnehmenden auf der Straße kommen. Hierüber wird die Verwaltung die Öffentlich- keit rechtzeitig informieren. Die Verwaltung hat die Gerichtsentscheidung zur Deutzer Freiheit zum Anlass genommen zu überprüfen, ob die zukünftigen Maßnahmen auf der Venloer Straße rechtlich umsetz- bar sind. Die Prüfung mit dem Rechtsamt hat ergeben, dass dies der Fall ist und als Rechtsgrundlage § 45 StVO dient. Eine entsprechende Gefahrenlage wurde z. B. im Rad- verkehrsgutachten für den Stadtbezirk Ehrenfeld seinerzeit bereits dargelegt (siehe dazu Vorlagen-Nr. 2716/2021). Die Verwaltung wird zur Einbahnstraße im Herbst eine ausführlichere Vorlage in den Ver- kehrsausschuss einbringen. In dieser soll u. a. die finale Verkehrsführung dargestellt wer- den, in der erste Erkenntnisse aus dem bisherigen Verkehrsversuch berücksichtigt wer- den. Darüber hinaus wird ein Beteiligungs- und Dialogformat vorgeschlagen, dass zum Ziel hat, die Betroffenen vor Ort (Bürgerinnen und Bürger, Anliegende, Einzelhandel, Zu- lieferfirmen, Initiativen etc.) von Beginn an enger in den Veränderungsprozess einzubin- den. 4. Übersicht zum Prüfumfang laufender Verkehrsmaßnahmen Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichtes zur Deutzer Freiheit hat gezeigt, dass Verkehrsmaßnahmen, die mithilfe der Straßenverkehrsordnung begründet werden, der Kommune wenig Spielraum lassen. Insbesondere bei Maßnahmen die den Autoverkehr teils oder vollständig ausschließen stellt das Gericht hohe Anforderung an die Begrün- dung (z.B. Gefahrenlage). Aus diesem Grund überprüft die Verwaltung derzeit aktuell lau- fende und anstehende Maßnahmen, die als Verkehrsversuch geplant wurden sowie Maß- nahmen, die den Individualverkehr maßgeblich beschränken und auf Grundlage von §45 STVO angeordnet wurden. Im Detail: Bayenthal/Marienburg Trankgasse/Komödienstraße Dellbrücker Hauptstraße 3 Ehrenstraße Eigelstein Alfred-Schütte-Allee. Die Verwaltung überprüft außerdem, ob weitere verkehrliche Maßnahmen aus den letzten Jahren betroffen sein könnten und wird obige Aufzählung ggf. ergänzen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass zwei wesentliche Rechtsgrundlagen für die Um- setzung verkehrlicher Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum einschlägig sind. Und zwar einerseits die öffentliche Widmung auf Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW und andererseits das Straßenverkehrsrecht und die dazugehörige StVO. i. Öffentliche Widmung im Rahmen des Straßen- und Weggesetzes Im Rahmen der öffentlichen Widmung wird auf Grundlage des Straßen- und Wegege- setzes der Nutzungsumfang einer Straße festgelegt. Mit der Widmung sind rechtliche Wirkungen verbunden. Dazu gehören im Regelfall die Eröffnung der Straße für den Gemeingebrauch in dem durch die Widmung festgelegten Umfang, die Bestimmung des Straßenbaulastträgers und Festlegung einer Zweckbestimmung. Bei einer bereits bestehenden Widmung kann auch eine Beschränkung des bisherigen Widmungsin- halts durch eine sog. Teileinziehung bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses initiiert werden. Eine Teileinziehung erfordert einen Verwaltungsakt mit ei- ner öffentlichen Anhörung sowie einer Abwägung der Maßnahme durch die Verwal- tung. ii. Straßenverkehrsrecht und StVO Die zweite Rechtsgrundlage ist das Straßenverkehrsrecht und die dazugehörige StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Stra- ßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (z. B. Einbahnstraßen, Temporeduzierungen, Fahrradstraßen). Dafür müssen jedoch unterschiedliche Kriterien vorliegen. Im Regelfall ist das eine begründete Gefahren- lage. Zudem können Maßnahmen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Ent- wicklung angeordnet werden. Soweit verkehrliche Maßnahmen zur „Unterstützung ei- ner geordneten städtebaulichen Entwicklung“ (§ 45 Abs. 1b Nr. 5 Var. 2 StVO) ange- ordnet werden, ist jedoch erforderlich, dass der Maßnahme ein planerisches Konzept zugrunde liegt, das die Auswirkungen der Maßnahme untersucht, sodass eine Abwä- gung des Für und Wider erfolgen kann. Einzelne Rats- oder BV-Beschlüsse zu indivi- duellen Straßen oder Maßnahmen haben die erforderliche planerische Qualität in aller Regel nicht. Die StVO erlaubt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 6 die Erprobung von Maßnahmen (so ge- nannte „Experimentierklausel“), sofern die Maßnahmen zur Erforschung von Instru- menten zur Beseitigung von Gefahrensituationen dienen. Dies setzt eine entspre- chende Gefahrenlage voraus. Die Experimentierklausel dient somit nicht der Gefahrer- forschung, sondern der Erforschung der am besten geeigneten Maßnahme zur Be- kämpfung einer festgestellten Gefahrenlage. iii. Fazit Bei jedem Vorhaben ist von daher immer eine Einzelfallprüfung durch die Verwaltung erforderlich, da sich die Begründungen und Ermessensspielräume und damit auch die Rechtsgrundlage für die o. g. verkehrlichen Maßnahmen unterscheiden. Die Verwaltung wird den VA im Herbst über das Ergebnis des erweiterten Prüfungsum- fangs unterrichten. gez. Egerer
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungOrte (8)
- Venloer Straße
- Trankgasse
- Ehrenstraße
- Alfred-Schütte-Allee
- Dellbrücker Hauptstraße 3
- Deutzer Freiheit
- Komödienstraße
- Eigelstein
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Details
- Aktenzeichen
- 2688/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.08.2023
- Erstellt
- 21.08.2023 11:25