2025/0049
Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke
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Punkt 22: Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke (V-Nr. 2025/0049) Stadtkämmerer Schellenberg erklärt, dass die Vorlage „Internetfähig“ sei und entsprechend der Öffentlichkeit über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden könne. Das Büro der Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die entsprechenden Einstellungen vorzunehmen. Stadtv. Franke (Die Linke.) regt an zu prüfen, ob statt eines Rechts des Erbbaunehmers auf Kauf des Grundstückes nicht die „Möglichkeit eines Kaufs durch den Erbbaunehmer“ sinnvoll wäre. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD und UFFBASSE
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Berechnungsbeispiele zur Einkommensgrenze nach WoFG:
1.
Ehepaar, beide unter 40 und weniger als 5 Jahre verheiratet („junges Ehepaar“), zwei
minderjährige Kinder
Einkommensgrenze nach 2-Personen-Haushalt 18.000 €
§§ 9, 20-24 WoFG : 2 Kinder 9.200 €
junge Familie 4.000 €
31.200 €
Ermittlung maximales Familienbruttoeinkommen: ca. 44.500 €
Berechnung: abzgl. pauschal 10% Steuer 4.450 €
abzgl. pauschal 10% Kranken-/Pflegevers. 4.450 €
abzgl. pauschal 10% Rentenvers. 4.450 €
31.150 €
2.
Ehepaar, drei minderjährige Kinder
Einkommensgrenze nach 2-Personen-Haushalt 18.000 €
§§ 9, 20-24 WoFG : 3 Kinder 13.800 €
31.800 €
Ermittlung maximales Familienbruttoeinkommen: ca. 45.300 €
Berechnung: abzgl. pauschal 10% Steuer 4.530 €
abzgl. pauschal 10% Kranken-/Pflegevers. 4.530 €
abzgl. pauschal 10% Rentenvers. 4.530 €
31.710 €
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.02.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt:
Immobilienmanagement
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (IDA)
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0049
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: ---
Kostenstelle: --- Investitionsnummer: ---
Kostenträger: --- Sachkonto: ---
Betreff: Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke
Vorlage vom: 31.01.2025
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Neufassung der Richtlinien zur
Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke zu.
Anlagen: Anlage 1 Grundsatzpapier 2004
Anlage 2 Vergaberichtlinien (neu)
Anlage 3 Berechnungsbeispiele
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.02.2025
Die städtischen Gremien haben zuletzt im Jahr 2004 „Richtlinien zur Vergabe von
Baugrundstücken“ beschlossen. Zur Information sind diese als Anlage 1 beigefügt.
Im Laufe der Jahre hat sich gezeigt, dass diese Richtlinien überarbeitungsbedürftig wurden,
da sich neue Sachverhalte ergeben hatten oder Regelungen nicht eindeutig waren.
Das Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat daher unter Einbindung
der Finanzverwaltung und des Rechtsamts Modifizierungen, sowohl inhaltlich als auch
redaktionell, vorgenommen. Die inhaltlichen Änderungen sind in der beigefügten Anlage 2, den
neu vorgesehenen Vergaberichtlinien, in roter Schrift kenntlich gemacht; die lediglich
redaktionellen Änderungen sind nicht speziell gekennzeichnet.
Exemplarisch sind als weitere Anlage 3 Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der
Einkommenshöhe nach Wo FG beigefügt.
Der Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke wurde in der
Sitzung der Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (IDA) am 12.12.2024 zugestimmt.
Darmstadt, 31.01.2025
Dezernat I Dezernat IV
Hanno Benz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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.. · . ..-.1· ... . . . .. . _·· .. ·.·, .. • ~- · . . R .•· .:·,..,.,.:··. W;sseinschaft;stadti Magistratsvorlage Darmstadt · . · · .. ·· . · ·· ·. an den Magistrat · ·· · · ·. · · ·· ' D zur Kenntnis· . Dezernat: VI l:8l zur Beschlussfassung · an die Stadtverordnetenversammlung Amt Liegenschattsarn □· zur Kenntnis · t .cg] zur Beschlussfassung· D zur abschließenden · .··. Beschluss-Nr.: Beschlussfassung Fachausschuss D · öffentlich · 0 nicht öffentlich . ,..--. 0793 · . Tagesordnung: .• [g] 1 0 II Eingang Magistrats- · geschättsstetle: . 140.7 /28-10:2004 /. · •. Beteiligt: ·· · D Dez l 0 · Dez II. D Dez \II' . 0 Dez IV · □·o ezV 0 Dez VI·.·.·· . □ Amt Betreff: Rlchtllnlen über die Vergabe städtischer Baugrundstücke · Vorlage vom: 15-10-2004 . Beschlussvorschlag: .··. Der Magistrat stimmt der anliegenden Neufassung des Grundsatzpapieres 'über die ··. Vergabe städtischer Baugrundstücke zu. . . . · • Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.. 1 Folgeko~tenberechming ·. D siehe Anlage ·.[8) entfällt . · .. · ..... 1· ... .····□ . :.:.:---..,_ . ·□ in der Anlage beigefügt in Vorlage eingearbeitet entfällt D in der Anlage beigefügt D in Vorlage eingearbeitet ~l entfällt · · · 0 in der- Anla e bei efü t D in Vorla e ein earbeitet l:gJ entfällt · Beschluss des M~gistrats vom 17~11-2004 . DerV orlage wird zugestimmt. .Yerteller: II . 'VI· 23 .. . -·- · III 20 StvvJ ;23 .. /4,,!.•:lro U:\rnag 17; 11. 2004\ 1 8 vergabe städtischer • -•~!• , ., · ••. :· ....• .. l. · JL , ; 'r ;_••·· .... 2-3. Nov. 2004 et_> · t/<Xf if:. · ~ - ~ ~ .+-~ y..w;,·~· 1 u:""4c:-~E'hJf;)ff/;f,}c);:,; ,;·•-• / .. ·:-/ .. ( 1 '• I ·. ! .. . . ·· / ·J. /. ·: ·; , ' . /; ',l f ' ... , ... . . .... Begründung zurMagistratsvorlage vom15.10.2004 1~ Z~ge der Entscheidung über die Abwicklung des auslaufenden Erbbauverträqe .. hat das Liegenschaftsamt den Auftrag erhalten, die Richtlinien über die Vergabe städtischer Baugrundstücke zu überarbeite!") und an die gegebenen Veränderungen .. · ·.·• ... . anzupassen: .. , .. ,.-- .. •~- .. ~ ... ·- .. Die· bislang beim Lieqenschaftsamt chronologisch geführte Vormerkunqsliste für Bewerbungen um 1- und 2~Familienhausgmndstücke wird geschlossen. Hierfür . · · ·· .. · spricht, dass zur Zeit ca. 1200 Bewerber dort eingetragen sind. Dieser Zahl stehen · ca. 120 Grundstücke gegenüber (E44,WX8,R estgrundstücke). Auch zukünftig wird." ··.·keine größere Zahl von Baugrundstücken zur Verfügung stehen. Die für die Pflege .. der Liste anfallenenden Kosten und der Verwaltungsaufwand können daher durch das Schließen der-Liste vermieden werden: · Der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Elnhaltunq von Energie- und ökologischen · ... Standards besonders wichtig. Bauherrschaften, die diese Standards realisieren, ···. sollen daher bevorzugt berücksichtigt werden. . . ·. •··· Soziale Gesi~htspunkte sollen bei der Grundstücksvergabe besonders berück- · . -slchtlqtw eroen, Durch finanzielle Verqünstiqunqen soll die Errichtung des Eigen~. ·· ·. .helmes.erleichtert werden, aber nur den Erstbewerberinnen und Erstbewerbern zu ... 'Gute kommen. Eine Gewinnerzielung durch anschließende Weitergabe solt Ver :h indert.werden. Daher sind im Falle der Weiterveräußerung von Kaufqrundstücken ." gewährte Rabatte nachzuzahlen: Sozialrabatte bei Erbbaurechten fallen bei der ··. Übertragung an Dritte oder im Erbfall weg. Eine Absicherung erfolgt durch die · ···•· Eintragung von Sicherungshypotheken bzw. durch die nur schuldrechtliche und . \ befristete Vereinbarung von Sozialrabatten. . ·. Familien mit Kindern, Alleinerzi_ehende und (einqetraqene) Lebenspartnerschaften mitK indern sind gleichgestellt. Sie erhalten alle gleichermaßen die· Familienförde'." \ ri1ng; auchb ei dene inkommensabhänqlqen Sozialrabatten. · Darmstadt, 15.10.2004 23~0 rl-] · Kla Sta nzel J l Ahlage: Grundsatzpapier · · . • . \ \S_BESSl \DATÄl\ W IN.DAT\DEZ_ VI\DA TEN'.-Pool_DezVI\Dateri\GroupWise-Meldungen ,die weiterge.leitet . · · wetd_eri\2004 \Richtllnieno berdie VergabestädtischerBaugrund stückü 1O104,doc ·· .. . . Anlage zur Magistratsvorlage vom 15.10.04 . Richtlinien über die Vergabe städtischer Baugrundstücke .. -- .. 1. Allgemeine Vergabebedingungen: · Die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke erfolgt im Wege - des Tauschs - der Bestellung von Erbbaurechten ·- des Verkaufs Sie erfolgt durch öffentliche Ausschreibung (gegebenenfalls gegen Gebot). Die bislang beim Liegenschaftsamt chronologisch geführteV ormerklistefür Bewerbungen um Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke wird geschlossen. · Grundstücke sollen nur an natürliche Personen, an Baugesellschaften und Baugenossen schaften vergeben werden. Innovative Projekte und Nutzungen mit genossenschaftlichen Organisationsformen, die sozial- und altersmäßig gemischteStrukturen·und Möglichkeiten zur Selbsthilfe verwirklichen, werden unterstützt. · . . . Angesichts der auch langfristig nicht zu behebenden Knappheit an stadteigenen Bau-· ·. gi'undstücken sind der Tausch von Grundstücken und die Vergabe im Erbbaurecht vor- rangige Mittel städtischer Bodenpolitik. · · · Bewerberinnen und Bewerber haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kauf oder der · 'Bestellung eines Erbbaurechtes. Die Vergabe erfolgt unterfo lgenden Gesichtspunkten: . a) . . ,:-. ._ , b) c) d) die Bewerberinnen und Bewerber bzw. deren Familienangehörige veriügen in . · Darmstadt nicht über ein eigenes Haus, eine Eigentumswohnung oder ein baureifes · Grundstück , es sei denn das etwa schon vorhandene Eigentum ist nicht familienge recht und wird zum Zwecke der Finanzierung des neuen Bauvorhabens verkauft . Bewerberinnen und Bewerber, die seit mindestens 5 Jahren in Darmstadt wohnen oder ihren Arbeitsplatz in Darmstadt haben (Pendler), oder deren Ansiedlung im städtischen Interesse liegt, sind vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu be- · rücksichtigen. · Familien (auch Alleinerziehende und Lebenspartnerschaften} mit einem oder mehre ren im Haushalt lebenden Kindern sollen in der Regel vor solchen ohne Kinder und vor Einzelpersonen berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Haus mit besonderen Energie- und ökologi schen Standards (z. 8. KfW 60) ausstatten, sollen ebenfalls vorrangig ein Grund stück erhalten, wenn diese Standards vertraglich fixiert werden. i ·J Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe . . Bei der Festsetzung der Höhe des Kaufpreises oder des Erbbauzinses ist vorn Richtwert auszugehen. · 2 Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Finanzierung ihres Bauvorhabens vor dem Abschluss des Kauf- oder Erbbauvertrages nachzuweisen. · Nach Abschluss des Vertrages ist innerhalb eines Jahres mit dem Bau zu beginnen. Die Arbeiten sind so zügig voranzutreiben, dass das Wohnhaus zwei Jahre nach Ver- . tragsabschluss bezugsfertig ist. · Die Bewerberinnen und Bewerber haben das Anwesen selbst zu beziehen und dauerhaft zu bewohnen. II. Besondere Bedingungen für die Vergabe von Grundstücken für Wohnhausbebauung (1- und 2- Familienhäuser): 1. Soziale Gesichtspunkte werden bei Findung des Kaufpreises mit folgenden Preismin derungen berücksichtigt: a) Für kinderreiche Familien mit drei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern im Sinne von§ 32 Abs .. 4-7 EstG., mit 5 %, b) für junge Familien mit zwei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern, bei de nen die Eltern bzw. die/der Alleinerziehende zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversarnmlunq das 40 Lebensjahr nicht vollendet haben, mit5 %, · · c) für Familien mit einem auf Dauer schwerbehinderten Angehörigen mit einem GdB · von mindestens 80 v. H .. , mit 5 % · d) für Familien, die die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG i.V: mit der Hessischen Verordnung zur Durchführung der Wolinraumförderungsgesetzes-DVWoFG . ( sozialer Wohnungsbau) nicht überschreiten, mit 20 % e) · für Familien; die die Einkommensgrenze nach den Richtlinien des Landes Hessen über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Hessen nicht über steigen, mit 10 % · Die vorgenannten Sozialrabatte werden kumulativ gewahrt, höchstens jedoch zu 30 %. . . . . .._ .. 2. Erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsabschluss eine Weiterveräußerung des ·. Grundstücks, bedarf sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Wissenschafts-. stadt Darmstadt. Ersterwerber/. Weiterveräußerer leisten eine Nachzahlung in Höhe derq ewährten Rabatte auf den gezahlten. Kaufpreis. 3. Für den Falf, dass die Käuferin bzw: der Käufer das .Grundstück nicht fristgerecht be baut oder das bebaute Grundstück unter Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß vorstehender Ziffer 2. veräußert, ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein auf .15 Jahre befristetes, durch Auflassungsvormerkung dinglich gesichertes Wiederkaufs. recht einzuräumen. · 3 4. Auch für den Fall, dass Erwerber/innen das Grundstück nicht zu dem vorgesehenen Zweck nutzen oder die Nutzungsart des Grundstücks oder des Hauses ändern oder vertraglich fixierte Energie- oder ökologische Standards nicht realisieren, steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt das auf 15 Jahre befristete Wiederkaufsrecht zu. Bei Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes soll die Stadt nur zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein, zu dem sie das Grundstück verkauft hat, ohne Zinsen, jedoch zuzüglich des Wertes der auf dem Grundstück gemäß Baugenehmigung er richteten baulichen Anlagen. Sollte eine Einigung über den Wert der baulichen Anlagen zwischen den Vertrags parteien nicht zustande kommen, so akzeptieren diese den durch ein Gutachten des Gutachterausschusses festgesetzten Wert. III. Besondere Bedingungen für die Ausgabe von Erbbaurechten 1. · Die Erbbauverträge werden in der Regel auf die Dauer von 75 Jahren abgeschlos sen .. 2. Der Erbbauzins beträgt bei Vertragsbeginn 4 % des Grundstückswertes. Er wird an . die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. . . . ' Dabei wird aus sozialen Gründen der Wert für die Berechnung des Erbbauzinses wie folgt gemindert: · a) Für kinderreiche Familien mit drei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern im Sinnev on § 32 Abs. 4-7 EstG., um 5 %, b) für junge Familien mit zwei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern im Sinne des§ 32 Abs. 4 EstG, bei denen die Eltern bzw. die/der Alleinerziehende zum Zeit punkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenveraamrnlunq das • 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, um 5 %, c) für Familien mit einem auf Dauer schwerbehinderten Angehörigen mit einem GdB von mindestens 80 v. H., um 5 %; · d) für Familien, die die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG i V mit der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes-DWVoFG zur För derung des Mietwohnungsbaus in Hessen- nicht überschreiten, um 40 %, e) für Familien, die die Einkommensgrenze nach den Richtlinien des Landes Hessen . über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nicht überschreiten, uni 25% . . Die vorgenannten Sozialrabatte werden kumulativ gewährt, höchstens jedoch zu 50 %. . . In den Erbbauverträgen ist zu vereinbaren, dass die Minderung der Erbbauzinsen aufgrund der besonderen, förderungswürdigen Einkommensverhältnisse 2d) und 2e) nur schuld rechtlich und auf fünf Jahre befristet gewährt wird. ,. .... •••••••"" "" •••••••••••• •••-,•••••- •••r~•.,•••••--••••- - - ,•••••n . •••·•• .... •,•r•·•••- - - - - - - - - •••••••••••-- _.,,.~••••••••"•"'''""'""~•••• ""'""•~•••• .. •• .. •" ''''"'''''•''" '''' , •••• .... •••••••~•••••••~•--•"••~" ••·• .. •• .. ••••••••-••,.-,.,,...-,---.- .. ,, 4 Auf Antrag der Erbbauberechtigten, der nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erneut zu stellen ist, wird bei entsprechendem Nachweis die Minderung des Grundstückswertes zur Berechnung des Erbbauzinses - jeweils für fünf Jahre befristet - verlängert. Wird der Nachweis nicht erbracht, erhöhen sich der Grundstückswert und der Erb bauzins mit Ablauf der Fünfjahresfrist. Bei Verträgen, die auf der Grundlage der Sozialrabattregelung des Grundsatzpapie res von 1996 abgeschlossen wurden und für die einkommensabhängige Rabatte ge mäß VI Ziffer 5 überprüft werden, ist die alte Regelung anzuwenden mit der Maßga be, dass an die Stelle der Einkommensgrenzen des ( aufgehobenen) § 25 II Wo BauG die des § 9 WoFG treten. 3. Für den·Fall, dass das Grundstück nicht vertragsgemäß - insbesondere nicht fristqe mäß - bebaut oder vertragswidrig genutzt wird, steht der Stadt ein Heimfallanspruch zu. 4. Die Stadt Darmstadt verpflichtet sich, bei den abzuschließenden Erbbauverträgen, das Grundstück innerhalb von 20 Jahren seit Bestellung des Erbbaurechts an den Erbbauberechtigten auf dessen Antrag hin zu veräußern. Der Kaufpreis entspricht dann dem Mittelwert zwischen dem bei Bestellung des Erbbaurechtes und dem beim Verkauf festgestellten GrundstückswertN erkehrswert. IV. Verkaufsaktion Bei Erbbauverträgen ohne vergünstigende vertragliche Veräußerungsregelung ist die Stadt Darmstadt bis zum 31.12.2005 bereit, das Grundstück vor Beendigung des Erbbau rechtes an die Erbbauberechtigte/n auf deren Antrag zu veräußern. Der Kaufpreis ent spricht dann dem Mittelwert zwischen dem bei Bestellung des Erbbaurechtes und dem bei Verkauf festgestellten Grundstückswertwert. Nach Ablauf der Frist ist ein Verkauf des Erbbaugrundstücks nur noch zum Verkehrswert möglich, der nach den Wertermittlungs richtlinlen unter Berücksichtigung desB odenwertanteils errechnet wird. V. Vergabe von Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken Für die Vergabe von Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken sind die se Richtlinien nicht anwendbar. Die Entscheidung erfolgt im jeweiligen Einzelfall auf Basis der Richtwertkarte . . VI. Alle früheren den Grundstücksverkehr betreffenden Grundsatzbeschlüssewerden aufgehoben. Diese Grundsätze treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Stadtverord netenversarnmlunq in Kraft. Sie finden auch auf die bereits von städtischen Körper schaften beschlossenen und noch nicht protokollierten Grundstücksgeschäfte An~ · wendung, sofern damit keine Schlechterste!lung der Grundstücksbewerberinnen und -bewerber verbunden ist. ,., •.. , . .,.,.,,,, .. _ .... ,. ,_., ... , .. ,.,.,- .. ,.,, .. ,,,-----·-- ··- - -
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Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am ___________ nachfolgende Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke beschlossen. I. Grundsatz a) Städtische Wohnbaugrundstücke sollen nur an natürliche Personen sowie an Baugesellschaften und Baugenossenschaften vergeben werden. Innovative Projekte und Nutzungen mit genossenschaftlichen Organisationsformen, die sozial- und altersmäßig gemischte Strukturen und Möglichkeiten zur Selbsthilfe verwirklichen, werden unterstützt. b) Die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke wird öffentlich bekannt gemacht und erfolgt entweder durch – Tausch, – Verkauf oder – Einräumung eines Erbbaurechts. Es besteht ein Wahlrecht zwischen Kauf und Erbbaurecht. c) Der Verkaufspreis entspricht dem jeweils geltenden Bodenrichtwert. Sollte das Grundstück gegen Gebot ausgeschrieben sein, muss das Mindestgebot dem jeweils geltenden Bodenrichtwert entsprechen. Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses ist ebenfalls der jeweils geltende Bodenrichtwert. d) Bewerberinnen und Bewerber haben mit der Bewerbung den Nachweis zu führen, dass die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens gesichert ist und sie in der Lage sind, das zu erwerbende Grundstück innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsabschluss bezugsfertig zu bebauen. e) Bei Nichteinhaltung des Baugebots kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Rückübertragung des Eigentums verlangen bzw. den Heimfall geltend machen. Näheres wird vertraglich geregelt werden. Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 2 f) Die Bewerberinnen und Bewerber haben das Anwesen selbst zu beziehen und zu bewohnen. g) Bei Verkauf von Grundstücken im Anlagevermögen des Eigenbetriebs Immobilienmanagement Darmstadt (IDA) wird die Betriebskommission IDA, bei Verkauf von Grundstücken im Anlagevermögen des städtischen Kernhaushaltes wird der Magistrat ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen von diesen Richtlinien zu beschließen. II. Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewerbung a) Die Bewerberinnen und Bewerber bzw. deren im gleichen Haushalt wohnende Familienangehörige verfügen über keine Immobilie. Hierunter fallen Haus, Eigentumswohnung, baureifes Grundstück und Bauerwartungsland; entweder in Alleineigentum oder Miteigentumsanteile hieran, z.B. in Form einer Erbengemeinschaft, einer GbR etc. b) Bei den Bewerberinnen und Bewerbern handelt es sich um Darmstädter Bürger*innen und Einwohner*innen, – die entweder seit mindestens fünf Jahren in Darmstadt ihren Erstwohnsitz haben oder – die als länger hier wohnhafte Darmstädter (mind. fünf Jahre) verzogen sind und ihren Hauptwohnsitz wieder in Darmstadt begründen wollen. c) Abweichend von b) handelt es sich um Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren ungekündigten Arbeitsplatz in Darmsta dt haben oder seit mindestens fünf Jahren hier selbständig tätig sind. d) Sollten nach Berücksichtigung der Buchstaben a) bis c) noch mehrere Bewerbungen für dasselbe Grundstück vorhanden sein, erfolgt die Vergabe nach der Anzahl der im Haushalt der Bewerber innen und Bewerber lebenden minderjährigen Kinder. Erwachsene Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. e) Sollte auch dann noch keine eindeutige Vergabe möglich sein, werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber be vorzugt, die im Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor Bewerbung ununterbrochen eine ehrenamtliche Tätigkeit in Darmstadt ausgeübt haben (Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, einem Hilfsdienst/JUH/ DRK/ASB/Malteser/etc., Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein, usw.). Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 3 f) Sollte nach Prüfung der Absätze a) bis e) keine Entscheidung möglich sein, wird ein Losverfahren durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu werden den Bewerberinnen und Bewerbern zu gegebener Zeit mitgeteilt werden. III. Grundstücke zur Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern a) Bei der Kaufpreisfindung werden folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: Familien/Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt wohnenden minderjährigen Kind (s. Absatz II Buchstabe d, letzter Satz) erhalten, sofern das Familieneinkommen gemäß vorzulegendem Steuerbescheid die Grenzen des § 9 WoFG im Jahr vor der Bewerbung 1. um nicht mehr als 20 % überschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe von 5 % 2. um nicht mehr als 10 % überschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe von 10 % 3. unterschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % auf den Bodenrichtwert (s. Absatz I Buchstabe c). Die Minderungen Ziff. 1 bis 3 werden nicht kumulativ gewährt. b) Sofern ein schwerbehinderter Angehöriger 1. oder 2. Grades mit eine m dauerhaften Grad der Behinderung von 50 ( Schwerbehinderung) ständig im Haushalt der Bewerberinnen und Bewerber wohnt, wird eine Kaufpreisminderung in Höhe von 5 % auf den Bodenrichtwert ( s. Absatz I Buchstabe c) gewährt. c) Die Rabatte Buchstaben a) und b) werden kumulativ gewährt; die Höchstrabattierung beträgt somit 25 %. d) Die Weiterveräußerung eines rabattierten Grundstücks innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren seit Vertragsabschluss bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. e) Eventuell gewährte Kaufpreisminderungen gem. vorgenannten Abs. a) und b) sind der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Weiterveräußerer in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückza hlungspflicht beträgt 15 Jahre ab Vertragsabschluss und wird mittels Sicherungshypothek dinglich gesichert werden. f) Für den Fall, dass der Bauverpflichtung gem. Absatz I Buchstabe d) oder den Verpflichtungen gem. vorstehenden Buchstaben d) und e) nicht nachgekommen wird, steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein auf 15 Jahre befristetes Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 4 Wiederkaufsrecht zu, welches durch Auflassungsvormerkung dinglich gesichert wird. g) Vorgenanntes Wiederkaufsrecht wird auch für die Fälle vereinbart, in denen Erwerber*innen das Grundstück nicht zu dem vorgesehenen Zweck nutzen oder die Nutzungsart des Grundstücks oder der Baulichkeiten ändern. h) Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts wird lediglich der ursprüngliche Kaufpreis entrichtet, ohne Verzinsung und ohne Indexanpassung , jedoch zuzüglich des Wertes der auf dem Grundstück gemäß Baugenehmigung errichteten baulichen Anlagen. Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über den Wert erzielt werden können, so ist dieser von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder dem zuständigen Gutachterausschuss festzusetzen, dessen Ergebnis für die Parteien bindend ist. Die Kosten hierfür tragen die Erwerber*innen. IV. Besondere Bedingungen für die Einräumung von Erbbaurechten 1. Erbbaurechte an Wohnbaugrundstücken werden grundsätzlich auf Dauer von 99 Jahren eingeräumt. 2. Der anfängliche Erbbauzins beträgt 4 % des bei Vertragsabschluss geltenden Bodenrichtwertes. Er wird in einem vertraglich festzulegenden Turnus an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden. 3. Bei der Festsetzung des Erbbauzinses werden folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: Familien/Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt wohnenden minderjährigen Kind (s. Absatz II Buchstabe d, letzter Satz) erhalten, sofern das Familieneinkommen gemäß vorzulegendem Steuerbescheid die Grenzen des § 9 WoFG im Jahr vor der Bewerbung a. um nicht mehr als 20 % überschreitet, eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 5 % b. um nicht mehr als 10 % überschreitet, eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 10 % c. unterschreitet, eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 20 % Die Minderungen a) bis c) werden nicht kumulativ gewährt. d. Sofern ein schwerbehinderter Angehöriger 1. oder 2. Grades mit einem dauerhaften Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehinderung ) ständig im Haushalt der Bewerberinnen und Bewerber wohnt , wird kumulativ zu etwaigen Minderungen gem. vorgenannter Buchstaben a) bis c) eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 5 % gewährt. Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 5 4. Die maximale Minderung beträgt 25 %. Eine Rabattierung wird ausschließlich Erst-Erbbauberechtigten gewährt. 5. Hinsichtlich eventueller Minderungen gem. vorgenannter Ziffer 3) wird vertraglich vereinbart werden, dass diese aufgrund der besonderen, förderungswürdigen Verhältnisse nur schuldrechtlich und nur befristet auf Dauer von fünf Jahren gewährt werden. Auf Antrag der Erbbauberechtigten und Nachweis entsprechender Voraussetzungen können jeweils nach Ablauf von fünf Jahren die Minderungen weiterhin gewährt werden. Wird der Nachweis hierzu nicht erbracht oder liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor , erhöht sich der Erbbauzins um die Prozentpunkte, die die Minderung betragen hat. 6. Im Falle der nicht vertrags - und/oder fristgemäßen Bebauung oder vertragswidrigen Nutzung steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Heimfallanspruch zu. 7. Den Erbbauberechtigten wird das jederzeitige Recht eingeräumt, das bebaute Erbbaurechtsgrundstück zu erwerben. Das Grundstück gilt als bebaut, wenn das Gebäude fertiggestellt und seiner Nutzung zugeführt wurde, insbesondere ein Einzug und Wohnen stattgefunden haben. Als Kaufpreis ist der bei Kaufantrag geltende Bodenrichtwert abzüglich eines Bebauungsabschlags von 15 % zu bezahlen; mindestens jedoch der Wert, den das Grundstück unter Zugrundelegung des Bodenrichtwertes bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages gehabt hat. V. Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstige Grundstücke Für die Vergabe von Mehrfamilienhaus -, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken sind diese Richtlinien nicht anzuwenden. Es erfolgt Einzelfallentscheidung . Bei der Vergabe dieser Grundstücke soll darauf hingewirkt werden, dass die Bauvorhaben in ökologischer und klimagerechter Weise errichtet werden. Ein diesbezügliches Merkblatt wird mit den Bewerbungsunterlagen versendet werden; in den notariellen Verträgen wird hierauf verwiesen werden. VI. Rechtsanspruch Ein Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken bzw. Einräumung von Erbbaurechten besteht nicht. Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 6 VII. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Sie finden jed och nicht auf die vor Inkrafttreten bereits von den städtischen Gremien beschlossenen und noch nicht protokollierten Grundstücksgeschäfte Anwendung.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0049
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 31.01.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00