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2025/0049

Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke

Magistratsvorlage 31.01.2025

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724 Zeichen

Punkt 22: Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 
 (V-Nr. 2025/0049) 
 
Stadtkämmerer Schellenberg erklärt, dass die Vorlage „Internetfähig“ sei und 
entsprechend der Öffentlichkeit über das Parlamentsinformationssystem zur 
Verfügung gestellt werden könne.  
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die entsprechenden 
Einstellungen vorzunehmen. 
 
Stadtv. Franke (Die Linke.) regt an zu prüfen, ob statt eines Rechts des 
Erbbaunehmers auf Kauf des Grundstückes nicht die „Möglichkeit eines Kaufs 
durch den Erbbaunehmer“ sinnvoll wäre. 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: SPD und UFFBASSE

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Berechnungsbeispiele zur Einkommensgrenze nach WoFG: 
1. 
Ehepaar, beide unter 40 und weniger als 5 Jahre verheiratet („junges Ehepaar“), zwei 
minderjährige Kinder 
Einkommensgrenze nach  2-Personen-Haushalt  18.000 €  
§§ 9, 20-24 WoFG   :   2 Kinder     9.200 €  
     junge Familie     4.000 €  
         31.200 € 
 
 Ermittlung maximales Familienbruttoeinkommen:     ca.       44.500 € 
Berechnung: abzgl. pauschal 10% Steuer      4.450 € 
  abzgl. pauschal 10% Kranken-/Pflegevers.    4.450 €  
  abzgl. pauschal 10% Rentenvers.     4.450 €  
         31.150 €  
 
2. 
Ehepaar, drei minderjährige Kinder 
Einkommensgrenze nach  2-Personen-Haushalt  18.000 €  
§§ 9, 20-24 WoFG   :   3 Kinder   13.800 €  
         31.800 € 
 
 Ermittlung maximales Familienbruttoeinkommen:      ca.     45.300 € 
Berechnung: abzgl. pauschal 10% Steuer      4.530 € 
  abzgl. pauschal 10% Kranken-/Pflegevers.    4.530 €  
  abzgl. pauschal 10% Rentenvers.     4.530 €  
         31.710 €

2025/0049

3051 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.02.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: 
Immobilienmanagement 
der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA)  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0049 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: --- 
Kostenstelle:  --- Investitionsnummer:  --- 
Kostenträger:  --- Sachkonto: --- 
 
Betreff: Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke  
 
Vorlage vom: 31.01.2025 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Neufassung der Richtlinien zur 
Vergabe städtischer  Wohnbaugrundstücke zu.   
 
 
Anlagen: Anlage 1 Grundsatzpapier 2004  
Anlage 2 Vergaberichtlinien (neu)  
Anlage 3 Berechnungsbeispiele  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.02.2025 
 
Die städtischen Gremien haben zuletzt im Jahr 2004 „Richtlinien zur Vergabe von  
Baugrundstücken“ beschlossen. Zur Information sind diese als Anlage 1 beigefügt. 
 
Im Laufe der Jahre hat sich gezeigt, dass diese Richtlinien überarbeitungsbedürftig wurden, 
da sich neue Sachverhalte ergeben hatten oder Regelungen nicht eindeutig waren.  
 
Das Immobilienmanagement  der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat daher unter Einbindung 
der Finanzverwaltung und  des Rechtsamts Modifizierungen, sowohl inhaltlich als auch 
redaktionell, vorgenommen. Die  inhaltlichen Änderungen sind in der beigefügten Anlage 2, den 
neu vorgesehenen  Vergaberichtlinien, in roter Schrift kenntlich gemacht; die lediglich 
redaktionellen Änderungen  sind nicht speziell gekennzeichnet.  
 
Exemplarisch sind als weitere Anlage 3  Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der  
Einkommenshöhe nach Wo FG beigefügt. 
 
Der Neufassung der Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke  wurde in der 
Sitzung der Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA) am 12.12.2024 zugestimmt.  
 
Darmstadt, 31.01.2025  
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

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.. · . ..-.1· ... . . . .. . _·· .. ·.·, .. • 
~- · . 
. R .•· 
.:·,..,.,.:··. 
W;sseinschaft;stadti Magistratsvorlage Darmstadt · . · 
· .. ·· . · ·· ·. an den Magistrat · 
·· · · ·. · · ·· ' D zur Kenntnis· 
. Dezernat: VI l:8l zur Beschlussfassung 
· an die Stadtverordnetenversammlung 
Amt Liegenschattsarn □· zur Kenntnis · 
t .cg] zur Beschlussfassung· 
D zur abschließenden 
· .··. Beschluss-Nr.: Beschlussfassung Fachausschuss 
D · öffentlich · 0 nicht öffentlich 
. ,..--. 
0793 · . Tagesordnung: .• [g] 1 0 II 
Eingang Magistrats- · 
geschättsstetle: . 
140.7 /28-10:2004 /. · •. 
Beteiligt: ·· · 
D Dez l 
0 · Dez II. 
D Dez \II' 
. 0 Dez IV 
· □·o ezV 
0 Dez VI·.·.·· 
. □ Amt 
Betreff: Rlchtllnlen über die Vergabe städtischer Baugrundstücke 
· Vorlage vom: 15-10-2004 
. Beschlussvorschlag: 
.··. Der Magistrat stimmt der anliegenden Neufassung des Grundsatzpapieres 'über die 
··. Vergabe städtischer Baugrundstücke zu. . . . 
· • Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.. 
1 Folgeko~tenberechming ·. D siehe Anlage ·.[8) entfällt . · .. · ..... 1· ... 
.····□ . :.:.:---..,_ . 
·□ 
in der Anlage beigefügt in Vorlage eingearbeitet entfällt 
D in der Anlage beigefügt D in Vorlage eingearbeitet ~l entfällt · · 
· 0 in der- Anla e bei efü t D in Vorla e ein earbeitet l:gJ entfällt · 
Beschluss des M~gistrats vom 17~11-2004 . 
DerV orlage wird zugestimmt. 
.Yerteller: 
II . 
'VI· 
23 .. . -·- · 
III 
20 
StvvJ 
;23 .. /4,,!.•:lro 
U:\rnag 17; 11. 2004\ 1 8 vergabe städtischer 
• -•~!• , ., · ••. :· ....• 
.. l. · JL , ; 'r ;_••·· .... 2-3. Nov. 2004 et_> · t/<Xf if:. · 
~ - ~ ~ .+-~ y..w;,·~· 1
u:""4c:-~E'hJf;)ff/;f,}c);:,; ,;·•-•

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.. ( 1 '• 
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. . ·· / ·J. /. ·: 
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f ' ... 
, ... . . 
.... Begründung zurMagistratsvorlage vom15.10.2004 
1~ Z~ge der Entscheidung über die Abwicklung des auslaufenden Erbbauverträqe 
.. hat das Liegenschaftsamt den Auftrag erhalten, die Richtlinien über die Vergabe 
städtischer Baugrundstücke zu überarbeite!") und an die gegebenen Veränderungen .. · ·.·• ... 
. anzupassen: .. , .. ,.-- .. •~- .. ~ ... ·- .. 
Die· bislang beim Lieqenschaftsamt chronologisch geführte Vormerkunqsliste für 
Bewerbungen um 1- und 2~Familienhausgmndstücke wird geschlossen. Hierfür . 
· · ·· .. · spricht, dass zur Zeit ca. 1200 Bewerber dort eingetragen sind. Dieser Zahl stehen 
· ca. 120 Grundstücke gegenüber (E44,WX8,R estgrundstücke). Auch zukünftig wird." 
··.·keine größere Zahl von Baugrundstücken zur Verfügung stehen. Die für die Pflege 
.. der Liste anfallenenden Kosten und der Verwaltungsaufwand können daher durch 
das Schließen der-Liste vermieden werden: · 
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Elnhaltunq von Energie- und ökologischen 
· ... Standards besonders wichtig. Bauherrschaften, die diese Standards realisieren, 
···. sollen daher bevorzugt berücksichtigt werden. . . 
·. •··· Soziale Gesi~htspunkte sollen bei der Grundstücksvergabe besonders berück- · . 
-slchtlqtw eroen, Durch finanzielle Verqünstiqunqen soll die Errichtung des Eigen~. ·· 
·. .helmes.erleichtert werden, aber nur den Erstbewerberinnen und Erstbewerbern zu 
... 'Gute kommen. Eine Gewinnerzielung durch anschließende Weitergabe solt Ver­ 
:h indert.werden. Daher sind im Falle der Weiterveräußerung von Kaufqrundstücken ." 
gewährte Rabatte nachzuzahlen: Sozialrabatte bei Erbbaurechten fallen bei der 
··. Übertragung an Dritte oder im Erbfall weg. Eine Absicherung erfolgt durch die 
· ···•· Eintragung von Sicherungshypotheken bzw. durch die nur schuldrechtliche und . 
\ befristete Vereinbarung von Sozialrabatten. . 
·. Familien mit Kindern, Alleinerzi_ehende und (einqetraqene) Lebenspartnerschaften 
mitK indern sind gleichgestellt. Sie erhalten alle gleichermaßen die· Familienförde'." 
\ ri1ng; auchb ei dene inkommensabhänqlqen Sozialrabatten. 
· Darmstadt, 15.10.2004 
23~0 rl-] · 
Kla 
Sta 
nzel 
J l 
Ahlage: Grundsatzpapier · · . 
• . \ \S_BESSl \DATÄl\ W IN.DAT\DEZ_ VI\DA TEN'.-Pool_DezVI\Dateri\GroupWise-Meldungen ,die weiterge.leitet . 
· · wetd_eri\2004 \Richtllnieno berdie VergabestädtischerBaugrund stückü 1O104,doc 
·· .. . .

Anlage zur Magistratsvorlage vom 15.10.04 
. Richtlinien über die Vergabe städtischer Baugrundstücke 
.. -- .. 
1. Allgemeine Vergabebedingungen: · 
Die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke erfolgt im Wege 
- des Tauschs 
- der Bestellung von Erbbaurechten 
·- des Verkaufs 
Sie erfolgt durch öffentliche Ausschreibung (gegebenenfalls gegen Gebot). Die bislang 
beim Liegenschaftsamt chronologisch geführteV ormerklistefür Bewerbungen um Ein- 
und Zweifamilienhausgrundstücke wird geschlossen. · 
Grundstücke sollen nur an natürliche Personen, an Baugesellschaften und Baugenossen­ 
schaften vergeben werden. Innovative Projekte und Nutzungen mit genossenschaftlichen 
Organisationsformen, die sozial- und altersmäßig gemischteStrukturen·und Möglichkeiten 
zur Selbsthilfe verwirklichen, werden unterstützt. · 
. . 
. Angesichts der auch langfristig nicht zu behebenden Knappheit an stadteigenen Bau-· 
·. gi'undstücken sind der Tausch von Grundstücken und die Vergabe im Erbbaurecht vor- 
rangige Mittel städtischer Bodenpolitik. · · · 
Bewerberinnen und Bewerber haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kauf oder der 
· 'Bestellung eines Erbbaurechtes. 
Die Vergabe erfolgt unterfo lgenden Gesichtspunkten: 
. a) . 
. ,:-. ._ 
, b) 
c) 
d) 
die Bewerberinnen und Bewerber bzw. deren Familienangehörige veriügen in 
. · Darmstadt nicht über ein eigenes Haus, eine Eigentumswohnung oder ein baureifes 
· Grundstück , es sei denn das etwa schon vorhandene Eigentum ist nicht familienge­ 
recht und wird zum Zwecke der Finanzierung des neuen Bauvorhabens verkauft . 
Bewerberinnen und Bewerber, die seit mindestens 5 Jahren in Darmstadt wohnen 
oder ihren Arbeitsplatz in Darmstadt haben (Pendler), oder deren Ansiedlung im 
städtischen Interesse liegt, sind vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu be- 
· rücksichtigen. · 
Familien (auch Alleinerziehende und Lebenspartnerschaften} mit einem oder mehre­ 
ren im Haushalt lebenden Kindern sollen in der Regel vor solchen ohne Kinder und 
vor Einzelpersonen berücksichtigt werden. 
Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Haus mit besonderen Energie- und ökologi­ 
schen Standards (z. 8. KfW 60) ausstatten, sollen ebenfalls vorrangig ein Grund­ 
stück erhalten, wenn diese Standards vertraglich fixiert werden. 
i ·J 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe . 
. Bei der Festsetzung der Höhe des Kaufpreises oder des Erbbauzinses ist vorn Richtwert 
auszugehen. ·

2 
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Finanzierung ihres Bauvorhabens vor dem 
Abschluss des Kauf- oder Erbbauvertrages nachzuweisen. · 
Nach Abschluss des Vertrages ist innerhalb eines Jahres mit dem Bau zu beginnen. 
Die Arbeiten sind so zügig voranzutreiben, dass das Wohnhaus zwei Jahre nach Ver- . 
tragsabschluss bezugsfertig ist. · 
Die Bewerberinnen und Bewerber haben das Anwesen selbst zu beziehen und dauerhaft 
zu bewohnen. 
II. Besondere Bedingungen für die Vergabe von Grundstücken für 
Wohnhausbebauung (1- und 2- Familienhäuser): 
1. Soziale Gesichtspunkte werden bei Findung des Kaufpreises mit folgenden Preismin­ 
derungen berücksichtigt: 
a) Für kinderreiche Familien mit drei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern 
im Sinne von§ 32 Abs .. 4-7 EstG., mit 5 %, 
b) für junge Familien mit zwei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern, bei de­ 
nen die Eltern bzw. die/der Alleinerziehende zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
durch die Stadtverordnetenversarnmlunq das 40 Lebensjahr nicht vollendet haben, 
mit5 %, · 
· c) für Familien mit einem auf Dauer schwerbehinderten Angehörigen mit einem GdB · 
von mindestens 80 v. H .. , mit 5 % · 
d) für Familien, die die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG i.V: mit der Hessischen 
Verordnung zur Durchführung der Wolinraumförderungsgesetzes-DVWoFG . 
( sozialer Wohnungsbau) nicht überschreiten, mit 20 % 
e) · für Familien; die die Einkommensgrenze nach den Richtlinien des Landes Hessen 
über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Hessen nicht über­ 
steigen, mit 10 % 
· Die vorgenannten Sozialrabatte werden kumulativ gewahrt, höchstens jedoch 
zu 30 %. . . . . .._ .. 
2. Erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsabschluss eine Weiterveräußerung des 
·. Grundstücks, bedarf sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Wissenschafts-. 
stadt Darmstadt. Ersterwerber/. Weiterveräußerer leisten eine Nachzahlung in Höhe 
derq ewährten Rabatte auf den gezahlten. Kaufpreis. 
3. Für den Falf, dass die Käuferin bzw: der Käufer das .Grundstück nicht fristgerecht be­ 
baut oder das bebaute Grundstück unter Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß 
vorstehender Ziffer 2. veräußert, ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein auf .15 
Jahre befristetes, durch Auflassungsvormerkung dinglich gesichertes Wiederkaufs. 
recht einzuräumen. ·

3 
4. Auch für den Fall, dass Erwerber/innen das Grundstück nicht zu dem vorgesehenen 
Zweck nutzen oder die Nutzungsart des Grundstücks oder des Hauses ändern oder 
vertraglich fixierte Energie- oder ökologische Standards nicht realisieren, steht der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt das auf 15 Jahre befristete Wiederkaufsrecht zu. 
Bei Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes soll die Stadt nur zur Zahlung des 
Kaufpreises verpflichtet sein, zu dem sie das Grundstück verkauft hat, ohne Zinsen, 
jedoch zuzüglich des Wertes der auf dem Grundstück gemäß Baugenehmigung er­ 
richteten baulichen Anlagen. 
Sollte eine Einigung über den Wert der baulichen Anlagen zwischen den Vertrags­ 
parteien nicht zustande kommen, so akzeptieren diese den durch ein Gutachten des 
Gutachterausschusses festgesetzten Wert. 
III. Besondere Bedingungen für die Ausgabe von Erbbaurechten 
1. · Die Erbbauverträge werden in der Regel auf die Dauer von 75 Jahren abgeschlos­ 
sen .. 
2. Der Erbbauzins beträgt bei Vertragsbeginn 4 % des Grundstückswertes. Er wird an . 
die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. 
. . . ' 
Dabei wird aus sozialen Gründen der Wert für die Berechnung des Erbbauzinses wie 
folgt gemindert: · 
a) Für kinderreiche Familien mit drei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern im 
Sinnev on § 32 Abs. 4-7 EstG., um 5 %, 
b) für junge Familien mit zwei und mehr zum Haushalt gehörenden Kindern im Sinne 
des§ 32 Abs. 4 EstG, bei denen die Eltern bzw. die/der Alleinerziehende zum Zeit­ 
punkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenveraamrnlunq das 
• 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, um 5 %, 
c) für Familien mit einem auf Dauer schwerbehinderten Angehörigen mit einem GdB 
von mindestens 80 v. H., um 5 %; · 
d) für Familien, die die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG i V mit der Hessischen 
Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes-DWVoFG zur För­ 
derung des Mietwohnungsbaus in Hessen- nicht überschreiten, um 40 %, 
e) für Familien, die die Einkommensgrenze nach den Richtlinien des Landes Hessen . 
über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nicht überschreiten, uni 
25% . 
. Die vorgenannten Sozialrabatte werden kumulativ gewährt, höchstens jedoch 
zu 50 %. . . 
In den Erbbauverträgen ist zu vereinbaren, dass die Minderung der Erbbauzinsen 
aufgrund der besonderen, förderungswürdigen Einkommensverhältnisse 2d) und 2e) 
nur schuld rechtlich und auf fünf Jahre befristet gewährt wird. 
,. .... •••••••"" "" •••••••••••• •••-,•••••- •••r~•.,•••••--••••- - - ,•••••n . •••·•• .... •,•r•·•••- - - - - - - - - •••••••••••-- _.,,.~••••••••"•"'''""'""~•••• ""'""•~•••• .. •• .. •" ''''"'''''•''" '''' , •••• .... •••••••~•••••••~•--•"••~" ••·• .. •• .. ••••••••-••,.-,.,,...-,---.- .. ,,

4 
Auf Antrag der Erbbauberechtigten, der nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erneut zu 
stellen ist, wird bei entsprechendem Nachweis die Minderung des Grundstückswertes 
zur Berechnung des Erbbauzinses - jeweils für fünf Jahre befristet - verlängert. 
Wird der Nachweis nicht erbracht, erhöhen sich der Grundstückswert und der Erb­ 
bauzins mit Ablauf der Fünfjahresfrist. 
Bei Verträgen, die auf der Grundlage der Sozialrabattregelung des Grundsatzpapie­ 
res von 1996 abgeschlossen wurden und für die einkommensabhängige Rabatte ge­ 
mäß VI Ziffer 5 überprüft werden, ist die alte Regelung anzuwenden mit der Maßga­ 
be, dass an die Stelle der Einkommensgrenzen des ( aufgehobenen) § 25 II Wo­ 
BauG die des § 9 WoFG treten. 
3. Für den·Fall, dass das Grundstück nicht vertragsgemäß - insbesondere nicht fristqe­ 
mäß - bebaut oder vertragswidrig genutzt wird, steht der Stadt ein Heimfallanspruch 
zu. 
4. Die Stadt Darmstadt verpflichtet sich, bei den abzuschließenden Erbbauverträgen, 
das Grundstück innerhalb von 20 Jahren seit Bestellung des Erbbaurechts an den 
Erbbauberechtigten auf dessen Antrag hin zu veräußern. Der Kaufpreis entspricht 
dann dem Mittelwert zwischen dem bei Bestellung des Erbbaurechtes und dem beim 
Verkauf festgestellten GrundstückswertN erkehrswert. 
IV. Verkaufsaktion 
Bei Erbbauverträgen ohne vergünstigende vertragliche Veräußerungsregelung ist die 
Stadt Darmstadt bis zum 31.12.2005 bereit, das Grundstück vor Beendigung des Erbbau­ 
rechtes an die Erbbauberechtigte/n auf deren Antrag zu veräußern. Der Kaufpreis ent­ 
spricht dann dem Mittelwert zwischen dem bei Bestellung des Erbbaurechtes und dem bei 
Verkauf festgestellten Grundstückswertwert. Nach Ablauf der Frist ist ein Verkauf des 
Erbbaugrundstücks nur noch zum Verkehrswert möglich, der nach den Wertermittlungs­ 
richtlinlen unter Berücksichtigung desB odenwertanteils errechnet wird. 
V. Vergabe von Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken 
Für die Vergabe von Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken sind die­ 
se Richtlinien nicht anwendbar. Die Entscheidung erfolgt im jeweiligen Einzelfall auf Basis 
der Richtwertkarte . 
. VI. Alle früheren den Grundstücksverkehr betreffenden Grundsatzbeschlüssewerden 
aufgehoben. 
Diese Grundsätze treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Stadtverord­ 
netenversarnmlunq in Kraft. Sie finden auch auf die bereits von städtischen Körper­ 
schaften beschlossenen und noch nicht protokollierten Grundstücksgeschäfte An~ · 
wendung, sofern damit keine Schlechterste!lung der Grundstücksbewerberinnen und 
-bewerber verbunden ist. 
,., •.. , . .,.,.,,,, .. _ .... ,. ,_., ... , .. ,.,.,- .. ,.,, .. ,,,-----·-- ··- - -

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10711 Zeichen

Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer 
Sitzung am ___________ nachfolgende Richtlinien zur Vergabe städtischer 
Wohnbaugrundstücke beschlossen.  
 
 
I. Grundsatz 
a) Städtische Wohnbaugrundstücke sollen nur an natürliche Personen sowie an 
Baugesellschaften und Baugenossenschaften vergeben werden. Innovative 
Projekte und Nutzungen mit genossenschaftlichen Organisationsformen, die 
sozial- und altersmäßig gemischte Strukturen und Möglichkeiten zur Selbsthilfe 
verwirklichen, werden unterstützt. 
 
b) Die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke wird öffentlich bekannt gemacht 
und erfolgt entweder durch 
– Tausch, 
– Verkauf oder 
– Einräumung eines Erbbaurechts. 
Es besteht ein Wahlrecht zwischen Kauf und Erbbaurecht. 
 
c) Der Verkaufspreis entspricht dem jeweils geltenden Bodenrichtwert.  
Sollte das Grundstück gegen Gebot ausgeschrieben sein, muss das 
Mindestgebot dem jeweils geltenden Bodenrichtwert entsprechen.  
Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses ist ebenfalls der jeweils 
geltende Bodenrichtwert. 
 
d) Bewerberinnen und Bewerber haben mit der Bewerbung den Nachweis zu 
führen, dass die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens gesichert ist und sie 
in der Lage sind, das zu erwerbende Grundstück innerhalb einer Frist von zwei 
Jahren nach Vertragsabschluss bezugsfertig zu bebauen. 
 
e) Bei Nichteinhaltung des Baugebots kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
eine Rückübertragung des Eigentums verlangen bzw. den Heimfall geltend 
machen. Näheres wird vertraglich geregelt werden.

Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 
2 
 
f) Die Bewerberinnen und Bewerber haben das Anwesen selbst zu beziehen und 
zu bewohnen.  
 
g) Bei Verkauf von Grundstücken im Anlagevermögen des Eigenbetriebs 
Immobilienmanagement Darmstadt (IDA) wird die Betriebskommission IDA, bei 
Verkauf von Grundstücken im Anlagevermögen des städtischen Kernhaushaltes 
wird der Magistrat ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen von diesen Richtlinien 
zu beschließen. 
 
 
II. Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewerbung 
a) Die Bewerberinnen und Bewerber bzw. deren im gleichen Haushalt wohnende 
Familienangehörige verfügen über keine Immobilie. Hierunter fallen Haus, 
Eigentumswohnung, baureifes Grundstück und Bauerwartungsland; entweder 
in Alleineigentum oder Miteigentumsanteile hieran, z.B. in Form einer 
Erbengemeinschaft, einer GbR etc. 
 
b) Bei den Bewerberinnen und Bewerbern handelt es sich um Darmstädter 
Bürger*innen und Einwohner*innen,  
– die entweder seit mindestens fünf Jahren in Darmstadt ihren Erstwohnsitz 
haben  
oder 
– die als länger hier wohnhafte Darmstädter (mind. fünf Jahre) verzogen 
sind und ihren Hauptwohnsitz wieder in Darmstadt begründen wollen. 
 
c) Abweichend von b) handelt es sich um Personen, die seit mindestens fünf 
Jahren ihren ungekündigten Arbeitsplatz in Darmsta dt haben oder seit 
mindestens fünf Jahren hier selbständig tätig sind. 
 
d) Sollten nach Berücksichtigung der Buchstaben a) bis c) noch mehrere 
Bewerbungen für dasselbe Grundstück vorhanden sein, erfolgt die Vergabe 
nach der Anzahl der im Haushalt der Bewerber innen und Bewerber lebenden 
minderjährigen Kinder. Erwachsene Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, 
sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. 
 
e) Sollte auch dann noch keine eindeutige Vergabe möglich sein, werden 
diejenigen Bewerberinnen und Bewerber be vorzugt, die im Zeitraum von 
mindestens fünf Jahren vor Bewerbung ununterbrochen eine ehrenamtliche 
Tätigkeit in Darmstadt ausgeübt haben (Tätigkeit bei der Freiwilligen 
Feuerwehr, einem Hilfsdienst/JUH/ DRK/ASB/Malteser/etc., Tätigkeit in einem 
gemeinnützigen Verein, usw.).

Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 
3 
f) Sollte nach Prüfung der Absätze a) bis e) keine Entscheidung möglich sein, wird 
ein Losverfahren durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu werden den 
Bewerberinnen und Bewerbern zu gegebener Zeit mitgeteilt werden.  
 
 
III. Grundstücke zur Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern 
a) Bei der Kaufpreisfindung werden folgende soziale Gesichtspunkte 
berücksichtigt: 
Familien/Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt wohnenden 
minderjährigen Kind (s. Absatz II Buchstabe d, letzter Satz) erhalten, sofern 
das Familieneinkommen gemäß vorzulegendem Steuerbescheid die Grenzen 
des § 9 WoFG im Jahr vor der Bewerbung 
1. um nicht mehr als 20  % überschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe 
von 5 %  
2. um nicht mehr als 10  % überschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe 
von 10 %  
3. unterschreitet, eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % 
auf den Bodenrichtwert (s. Absatz I Buchstabe c). Die Minderungen Ziff. 1 bis 
3 werden nicht kumulativ gewährt.  
 
b) Sofern ein schwerbehinderter Angehöriger 1. oder 2. Grades mit eine m 
dauerhaften Grad der Behinderung von 50 ( Schwerbehinderung) ständig im 
Haushalt der Bewerberinnen und Bewerber wohnt, wird eine 
Kaufpreisminderung in Höhe von 5  % auf den Bodenrichtwert ( s. Absatz I 
Buchstabe c) gewährt.  
 
c) Die Rabatte Buchstaben a) und b) werden kumulativ gewährt; die 
Höchstrabattierung beträgt somit 25 %.  
 
d) Die Weiterveräußerung eines rabattierten Grundstücks innerhalb eines 
Zeitraums von 15 Jahren seit Vertragsabschluss bedarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
e) Eventuell gewährte Kaufpreisminderungen gem. vorgenannten Abs. a) und b) 
sind der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Weiterveräußerer in voller Höhe 
zurückzuzahlen. Die Rückza hlungspflicht beträgt 15 Jahre ab 
Vertragsabschluss und wird mittels Sicherungshypothek dinglich gesichert 
werden. 
 
f) Für den Fall, dass der Bauverpflichtung gem. Absatz I Buchstabe d) oder den 
Verpflichtungen gem. vorstehenden Buchstaben d) und e) nicht nachgekommen 
wird, steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein auf 15 Jahre befristetes

Richtlinien zur Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke 
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Wiederkaufsrecht zu, welches durch Auflassungsvormerkung dinglich gesichert 
wird. 
 
g) Vorgenanntes Wiederkaufsrecht wird auch für die Fälle vereinbart, in denen 
Erwerber*innen das Grundstück nicht zu dem vorgesehenen Zweck nutzen oder 
die Nutzungsart des Grundstücks oder der Baulichkeiten ändern. 
 
h) Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts wird lediglich der ursprüngliche Kaufpreis 
entrichtet, ohne Verzinsung und ohne Indexanpassung , jedoch zuzüglich des 
Wertes der auf dem Grundstück gemäß Baugenehmigung errichteten baulichen 
Anlagen. Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über den Wert 
erzielt werden können, so ist dieser von einem öffentlich bestellten und 
vereidigten Sachverständigen oder dem zuständigen Gutachterausschuss 
festzusetzen, dessen Ergebnis für die Parteien bindend ist. Die Kosten hierfür 
tragen die Erwerber*innen. 
 
 
IV. Besondere Bedingungen für die Einräumung von Erbbaurechten 
1. Erbbaurechte an Wohnbaugrundstücken werden grundsätzlich auf Dauer von 
99 Jahren eingeräumt. 
 
2. Der anfängliche Erbbauzins beträgt 4 % des bei Vertragsabschluss geltenden 
Bodenrichtwertes. Er wird in einem vertraglich festzulegenden Turnus an die 
Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst werden. 
 
3. Bei der Festsetzung des Erbbauzinses werden folgende soziale 
Gesichtspunkte berücksichtigt: 
Familien/Alleinerziehende mit mindestens einem  im Haushalt wohnenden 
minderjährigen Kind (s. Absatz II Buchstabe d, letzter Satz) erhalten, sofern 
das Familieneinkommen gemäß vorzulegendem Steuerbescheid die Grenzen 
des § 9 WoFG im Jahr vor der Bewerbung  
a. um nicht mehr als 20  % überschreitet, eine Minderung des 
Erbbauzinses in Höhe von 5 %  
b. um nicht mehr als 10  % überschreitet, eine Minderung des 
Erbbauzinses in Höhe von 10 %  
c. unterschreitet, eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 20 %  
Die Minderungen a) bis c) werden nicht kumulativ gewährt.  
d. Sofern ein schwerbehinderter Angehöriger 1. oder 2. Grades mit einem 
dauerhaften Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehinderung ) 
ständig im Haushalt der Bewerberinnen und Bewerber wohnt , wird 
kumulativ zu etwaigen Minderungen gem. vorgenannter Buchstaben a) 
bis c) eine Minderung des Erbbauzinses in Höhe von 5 % gewährt.

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4. Die maximale Minderung beträgt 25 %. Eine Rabattierung wird ausschließlich 
Erst-Erbbauberechtigten gewährt. 
 
5. Hinsichtlich eventueller Minderungen gem. vorgenannter Ziffer 3) wird 
vertraglich vereinbart werden, dass diese aufgrund  der besonderen, 
förderungswürdigen Verhältnisse nur schuldrechtlich und nur befristet auf 
Dauer von fünf Jahren gewährt werden. 
Auf Antrag der Erbbauberechtigten und Nachweis entsprechender 
Voraussetzungen können jeweils nach Ablauf von fünf Jahren die 
Minderungen weiterhin gewährt werden. Wird der Nachweis hierzu nicht 
erbracht oder liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor , erhöht sich der 
Erbbauzins um die Prozentpunkte, die die Minderung betragen hat. 
 
6. Im Falle der nicht vertrags - und/oder fristgemäßen  Bebauung oder 
vertragswidrigen Nutzung steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein 
Heimfallanspruch zu. 
 
7. Den Erbbauberechtigten wird das jederzeitige Recht eingeräumt, das bebaute 
Erbbaurechtsgrundstück zu erwerben. Das Grundstück gilt als bebaut, wenn 
das Gebäude fertiggestellt und seiner Nutzung zugeführt wurde, 
insbesondere ein Einzug und Wohnen stattgefunden haben. Als Kaufpreis ist 
der bei Kaufantrag geltende Bodenrichtwert abzüglich eines 
Bebauungsabschlags von 15 % zu bezahlen; mindestens jedoch der Wert, 
den das Grundstück unter Zugrundelegung des Bodenrichtwertes bei 
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages gehabt hat.  
 
 
V. Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und sonstige Grundstücke 
Für die Vergabe von Mehrfamilienhaus -, Gewerbe- und sonstigen Grundstücken 
sind diese Richtlinien nicht anzuwenden. Es erfolgt Einzelfallentscheidung .  
 
Bei der Vergabe dieser Grundstücke soll darauf hingewirkt werden, dass die 
Bauvorhaben in ökologischer und klimagerechter Weise errichtet werden. Ein 
diesbezügliches Merkblatt wird mit den Bewerbungsunterlagen versendet 
werden; in den notariellen Verträgen wird hierauf verwiesen werden. 
 
 
VI. Rechtsanspruch 
Ein Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken bzw. Einräumung von 
Erbbaurechten besteht nicht.

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VII. Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Sie finden jed och nicht auf die vor 
Inkrafttreten bereits von den städtischen Gremien beschlossenen und noch nicht 
protokollierten Grundstücksgeschäfte Anwendung.

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0049
Typ
Magistratsvorlage
Datum
31.01.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00