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0542/2026

Erlass einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln über die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen

Mitteilung Ausschuss 05.03.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung, Sitzung am 30.04.2026, TOP 4.2

Mitteilung Ausschuss

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Vorabauszug Niederschrift AVR 09.03.2026 TOP 4.10

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Mitteilung Ausschuss

3249 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/1 
322-1 
Vorlagen-Nummer 05.03.2026 
 0542/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 09.03.2026 
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 30.04.2026 
 
Erlass einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln über die Festsetzung eines 
Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen 
Die Verwaltung plant, eine Allgemeinverfügung (AV) über die Festsetzung   
eines Mindestbeförderungsentgelts (MBE) für den Verkehr mit Mietwagen zu erlassen.  
 
Diese soll nach der Ratssitzung im März 2026 bekannt gemacht werden und ist an den neuen 
Tarifkorridor des Taxitarifs angelehnt (s. Vorlagen-Nr. 3648/2025).  
Das Mindestbeförderungsentgelt muss damit mindestens 80 % des regulären Taxitarifs betra-
gen.  
 
Die Taxi Ruf Köln eG fordert seit Novellierung des PBefG in 2021 die 
Einführung von MBE. Der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales (AVR) hatte die Verwaltung beauftragt, die Einführung eines MBE zu prüfen 
(AN/ 0183/2025). Zudem hatten Ende 2025 zehn Mietwagenunternehmen mit insgesamt 132 
Fahrzeugen gefordert, ein Mindestbeförderungsentgelt einzuführen.  
 
Das MBE gilt dann für alle Fahrten mit Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 Personenbeförderungs-
gesetz (PBefG),  
 
- die auf dem Gebiet der Stadt Köln beginnen und enden oder  
 
- auf dem Gebiet der Stadt Köln beginnen und im Pflichtfahrgebiet nach § 1 Abs. 2 der 
Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln 
zugelassenen Taxen enden oder  
 
- im Pflichtfahrgebiet nach § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für 
den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen beginnen und auf dem Gebiet der 
Stadt Köln enden. 
 
Das MBE gilt nicht für Mietwagenfahrten, die für Krankenfahrten genutzt werden und für die 
eine entsprechende Entgeltvereinbarung mit einer Krankenkasse vorliegt. Ebenso gilt es nicht, 
wenn der Beförderungsauftrag nachweislich mindestens eine Stunde vor Fahrtantritt beim 
Mietwagenunternehmen eingegangen ist. 
 
Zum 31.12.2025 gab es 1614 gemeldete Mietwagen und 1138 Taxen.  
Nach einem Gutachten aus 2023 soll die Zahl der Taxen 1154 nicht überschreiten.

2 
 
Die Genehmigungsbehörde ist vom Bundesgesetzgeber ermächtigt, für den Verkehr mit Miet-
wagen Regelungen zur Unterbindung des Anbietens von Leistungen zu nicht marktgerechten 
Preisen zu treffen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Hierbei können insbe-
sondere Regelungen über Mindesttarife getroffen werden. Öffentliche Verkehrsinteressen sind 
bereits dann gefährdet, wenn ein ungleicher, verzerrter oder gar ruinöser Wettbewerb zwi-
schen zwei Verkehrsformen droht. Durch die Einführung eines MBE können gleiche und faire 
Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmenden des Marktes gewährleistet werden. 
 
Das MBE lehnt sich preislich an den Tarifkorridor des Taxitarifs an. 
Das bedeutet, dass es Mietwagenunternehmen künftig weiter freisteht, einen Zuschlag auf 
den Tarif zu erheben. In Angeboten unterhalb des Tarifs hingegen dürfen Mietwagenunterneh-
men keine höheren Rabatte einräumen als Taxiunternehmen.  
 
 
Gez. Blome

Vorabauszug Niederschrift AVR 09.03.2026 TOP 4.10

3909 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
Philipp Liebscher 
Telefon:  (0221) 34275 
E-Mail:  philipp.liebscher@stadt-
koeln.de 
Datum: 12.03.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 09.03.2026 
öffentlich 
4.10 Erlass einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln über die Festsetzung 
eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen 
0542/2026 
 
Manfred Richter, Werner Marx und Dr. Gerrit Krupp bringen ihren Zuspruch zur An-
kündigung des Erlasses der Allgemeinverfügung zum Ausdruck. Dr. Gerrit Krupp führt 
an, das Taxigewerbe, als Teil des öffentlichen Nahverkehrs, hätte stark unter der 
Preisgestaltung der Mietwagenanbietenden gelitten. 
 
Helena Woll erfragt, warum über die Ankündigung zum Erlass der Allgemeinverfügung 
nur informiert wird, diese nicht mittels Verwaltungsvorlage zur Abstimmung gestellt 
wurde. Weiter erfragt sie, warum die Mitteilung ein Gutachten nicht enthielte. Zur Ein-
holung dieses Gutachtens sei die Verwaltung, mittels Änderungsantrag zu Antrag 
AN/1573/2024 in der Sitzung am 03.02.2025 dieses Ausschusses, beauftragt wurden. 
 
Stadtdirektorin Andrea Blome antwortet, dass eine Allgemeinverfügung, im Gegensatz 
zu einer ordnungsbehördlichen Verfügung, nicht eines Gremienentscheids bedürfe. 
Die Frage zum Gutachten werde die Verwaltung im Nachgang beantworten. 
 
Werner Marx stellt Fragen zu Ausnahmetatbeständen in der Allgemeinverfügung. Es 
geht ihm darum, wie die Kontrolle dieser Tatbestände erfolgt. 
 
Dirk Käsbach antwortet, dass die Nachweise aus der Plattform Applikation heraus ge-
neriert werden. 
 
Volker Görzel gibt an, die Einführung eines Mindestentgelts sei mit rechtlichen Unsi-
cherheiten verbunden. Er stellt die Existenz eines ruinösen Wettbewerbs in Frage und 
führt an, die Taxigebühren in Köln seien die höchsten in Deutschland. Das Mindes-
tentgelt sieht er als Eingriff in den Markt an.

Guido Spinnen stimmt der Zielsetzung der Verwaltung zu, einen ruinösen Preiswettbe-
werb zu unterbinden. Er erfragt, auf welche Grundlage die Verwaltung sich bei der 
Festsetzung der Höhe des Mindestentgeltes stützt. Er fragt weiter, ob auch die Fest-
setzung eines Mindestentgeltes in anderer Höhe geprüft wurde.  
Dirk Käsbach antwortet, dass sich die Verwaltung bei der Festsetzung an den Erfah-
rungen anderer Städte orientiert habe. Auf Nachfrage nennt er die Städte München 
und den Kreis Lörrach. 
Dr. Lothar Becker ergänzt die Beispiele um die Städte Heidelberg, Essen und Leipzig. 
 
Der Ausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis. 
 
Antwort der Verwaltung zur Nachfrage von Helena Woll im Nachgang: 
 
Nach einer Stellungnahme vom Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung (Aufgaben-
träger öffentlicher Nachverkehr und Verkehrsplanung), ist das Taxigewerbe auch in 
Köln als Säule des öffentlichen Nahverkehrs erforderlich.  
 
Zur Datenerhebung wurde am 15.08.2025 eine interne Untersuchung gestartet. 
Vom 15.08.2025 bis 28.09.2025 wurden täglich vormittags, tagsüber, abends und / 
oder nachts Preisabfragen bei den Taxi- Applikationen Freenow und Taxi EU sowie 
bei den Mietwagenvermittlungs-Applikationen UBER X, BOLT und Bliq durchgeführt.  
Abgefragt wurden jeweils die Fahrpreise ab Willy-Brandt-Platz bis zum Flughafen 
Köln-Bonn, zum Kölner Hauptbahnhof und zum Rhein-Energie-Stadion.  
Dabei wurde festgestellt, dass die Fahrpreise mit Mietwagen im Gegensatz zu den 
Fahrpreisen mit Taxen durchschnittlich zu 40,06 % unterboten worden sind.  
In Abstimmung mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen wurde das Er-
gebnis der Stichproben geprüft und festgestellt, dass 6 Wochen Untersuchungszeit-
raum als Grundlage ausreichend sind, um ein Mindestbeförderungsentgelt einzufüh-
ren zu können. 
Es wurde daher kein externes Gutachten eingeholt.

Beratungsverlauf (2)

09.03.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.04.2026 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0542/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.03.2026
Erstellt
25.02.2026 08:19