V/0445/2026
Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG): Erwerb von WVG-eigenen Geschäftsanteilen durch Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE); Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG
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Anlage 1 - WVG-Gesellschafterliste - Stand 31.12.2025
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Liste der Gesellschafter gemäß $ 40 GmbHG Gesellschaft Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Sitz Münster Adresse Krögerweg 11, 48155 Münster eingetragen im HR des Amtsgerichts Münster HRB 461 Stammkapital: 2.214.500,00 € Stand: 31.12.2025 Nummer des | Gesellschafterin Nennbetrag in Euro | Prozentuale Prozentualer Veränderungen Geschäfts- Beteiligungsquote | Gesamtumfang anteils des einzelnen der Beteiligung Geschäftsanteils | der am Stammkapital | Gesellschafter mit mehreren Geschäfts- | Lasten 1b Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH, |322.670,00 14,57 28,57 Sitz Soest AG Arnsberg — HRB 5439 1c Westfälische Verkehrsgesellschaft 161.340,00 7,29 14,29 Geschäfts- mbH, Sitz Münster anteilskauf AG Münster — HRB 461 4 Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH, | 155.020,00 7,00 28,57 Sitz Soest AG Arnsberg — HRB 5439 — 5 Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH, | 155.020,00 7,00 28,57 Sitz Soest AG Arnsberg - HRB 5439 7 Westfälische Verkehrsgesellschaft 155.020,00 7,00 14,29 Geschäfts- mbH, Sitz Münster anteilskauf AG Münster — HRB 461 9a Regionalverkehr Münsterland GmbH, | 1.043.980,00 |47,14 47,14 Sitz Münster AG Münster — HRB 1489 9b Westfälische Landes-Eisenbahn 221.450,00 10 10 GmbH, Sitz Lippstadt AG Paderborn - HRB 5302 Ich bestätige hiermit, dass die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste den Veränderungen entsprechen, an denen ich mit UVZ. Nr. 1311/2025 vom 25.11 2025 mitgewirkt hab, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen; von Letzterem sind ausgenommen die durch die Veränderung eingetretenen Anpassungen der Prozentangaben zur Beteiligungsquote des einzelnen Geschäftsanteils und zum Gesamtumfang der Beteiligung von Gesellschaftern. Lüdinghausen, den 23.02.2026 L.S. gez. MWald Notar MWald
Anlage 3 - Beschlussvorlage_WVG_Anteile und GV - RVM
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Beschlussvorschlag für die Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafter- versammlung der RVM am 16.12.2026 ___________________________________________________________________ 1. Erwerb von WVG-eigenen Geschäftsanteilen an der Westfälischen Verkehrsge- sellschaft mbH durch die Regionalverkehr Münsterland GmbH 2. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) Beschlussvorschlag für AR und GV Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlussfas- sung: Zu 1 A) Der Teilung der von der WVG gehaltenen eigenen Geschäftsanteile gemäß der Ge- sellschafterliste der WVG mit Stand vom 31.12.2025 zu lfd. Nr. 1 c) im Nennbetrag von 161.340,00 EUR in drei Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 53.780,00 EUR und zu lfd. Nr. 7) im Nennbetrag von 155.020,00 EUR in drei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 51.673,00 EUR, 51.673,00 EUR und 51.674,00 EUR zum Zwecke der jeweiligen unentgeltlichen Übertragung der neu gebildeten Ge- schäftsanteile an die Gesellschafter RVM, RLG und WLE wird jeweils zugestimmt. B) Der unentgeltlichen Übertragung der aufgrund der Teilung neu gebildeten eigenen Geschäftsanteile der WVG wird wie folgt zugestimmt: Die RVM erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.673,00 EUR. Die RLG erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.673,00 Euro. Die WLE erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.674,00 Euro. C) Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Vertreter der Regionalverkehr Münster- land GmbH in der Gesellschafterversammlung der Westfälischen Verkehrsgesell- schaft mbH die Weisung, die Teilung der eigenen Geschäftsanteile der WVG mit der lfd. Nr. 1 c) und der lfd. Nr. 7) zu beschließen und der unentgeltlichen Übertragung der aufgrund der Teilung neu gebildeten Geschäftsanteile an die RVM, die RLG und die WLE, wie zu vorstehend B) ausgeführt, zuzustimmen. Zu 2 Die Gesellschafterversammlung stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage „Synopse Gesell- schaftsvertrag“ unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfah- rens bei der zuständigen Bezirksregierung gemäß Sitzungsvorlage zu. Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Vertreter der Regionalverkehr Münster- land GmbH in der Gesellschafterversammlung der Westfälischen Verkehrsgesell- schaft mbH die Weisung, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfäli- schen Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage „Synopse Gesellschaftsvertrag“ zu- zustimmen.
Anlage 2 - Synopse GV WVG
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Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH 2. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in den Verkehrs- gebieten der Gesellschafter sowie die Koordinie- rung und Rationalisierung der operativ tätigen Ver- kehrsunternehmen (im Folgenden nur Verkehrsun- ternehmen genannt). Hierzu übernimmt das Unter- nehmen als Servicegesellschaft die Geschäftsbe- sorgung für kaufmännische und betriebliche Ma- nagementaufgaben für die Verkehrsunternehmen, d.h. die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) sowie sämtliche Tochtergesellschaften, mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen und Anordnungen der Auf- sichtsbehörden sowie im Namen und auf Rechnung eines jeden Unternehmens. Darüber hinaus kann sie jene Geschäftsbesorgung für weitere Verkehrs- unternehmen übernehmen. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maß- nahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unter- nehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern ge- eignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweignieder- lassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften ein- gehen. 3. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung in den Verkehrsgebieten der Gesell- schafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirt- schaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. § 3 Gesellschaftskapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2.214.500 EUR 2. Die Geschäftsanteile müssen mindestens 1 EUR be- tragen und auf volle EUR lauten. 3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig § 4 Kosten der Gesellschaft Die Kosten der Gesellschaft für die Geschäftsbesorgung nach § 2 werden von den Verkehrsunternehmen getra- gen. Einzelheiten hierzu werden jeweils in einem Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung § 6 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts- führer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesellschafterversammlung 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Ge- sellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be- stellt, wird die Gesellschaft jeweils von zwei Ge- schäftsführern gemeinsam oder von einem Ge- schäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen ver- treten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis er- teilen und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterversammlung bestellten Li- quidatoren. 4. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus den Gesetzen, Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anordnungen, diesem Gesell- schaftsvertrag, einer Geschäftsordnung für die Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Geschäftsführung oder Weisungen der Gesellschaf- terversammlung ergeben. § 7 Aufsichtsrat § 7 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern Die WVG überträgt ihre zwei Geschäftsanteile, die sie von der VKU erworben hat, zu gleichen Teilen an die RVM, RLG und WLE. Die beiden von der WVG übernommenen ruhenden Auf- sichtsratsmandate entfallen. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsunter-neh- men angehören, die Repräsentanz der die Gesell- schafter tragenden Kreise gewährleisten und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW bestimmt. Die RVM er-hält 5 Sitze, die RLG erhält 4 Sitze, die WLE erhält 1 Sitz und die WVG erhält 2 ruhende Sitze im Aufsichtsrat der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH. 2. Sie sollen den Aufsichtsräten der Verkehrsunter-neh- men angehören, die Repräsentanz der die Gesell- schafter tragenden Kreise gewährleisten und werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW bestimmt. Die RVM erhält 5 Sitze, die RLG erhält 4 Sitze und die WLE erhält 1 Sitz im Aufsichtsrat der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH. 3. Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden aus einer von den Arbeitnehmern gewählten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in seiner jeweils gül- tigen Fassung in den Aufsichtsrat entsendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Mandate mit WVG- Arbeitnehmern und jeweils ein Mandat mit Arbeitneh- mern der Verkehrsunternehmen RVM, RLG und WLE besetzt werden. Das 6. Mandat wird ruhend gestellt. 3. Fünf Aufsichtsratsmitglieder werden aus einer von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewähl- ten Vorschlagsliste nach Maßgabe des § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung in den Auf- sichtsrat entsendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei Mandate mit WVG-Arbeitnehmern und je- weils ein Mandat mit Arbeitnehmern der Verkehrsun- ternehmen RVM, RLG und WLE besetzt werden. Das sechste ruhende Mandat entfällt 4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in den Auf- sichtsrat zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese unterliegen den Weisungen und Beschlüssen ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft. Für die Arbeit- nehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 4. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, nach Maßgabe von Abs. 2 Mitglieder in den Auf- sichtsrat zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Die Mit- glieder des Aufsichtsrates haben die Interessen der sie entsendenden Gemeinden zu verfolgen. Diese unterliegen den Weisungen und Beschlüs- sen ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft. Die in den Aufsichtsrat bestellten Vertreter haben die Vorgabe der Bezirksregierung Münster, gem. § 113 Abs. 1 und 5 GO NRW Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung von ihnen vertretenen Räte über alle Angele- genheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes be- stimmt ist. Für die Arbeitnehmervertreter gilt inso- weit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder entsandt sind. Die Vertretungs- körperschaft einer Gebietskörperschaft ist für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Personen als Mit- glieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleichzeitig entsprechende neue Mit-glieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. Für die Ar- beitnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung. 6. Die Amtszeit eines entsandten Aufsichtsratsmit- gliedes beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsen- denden Gesellschafter, der Niederlegung des Am- tes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungskör- perschaft einer über die Verkehrsunternehmen be- teiligten Gebietskörperschaft angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskörper- schaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperi- ode der ihn bestellenden Vertretungskörperschaft. Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter endet mit der Wahlperiode der sie bestellenden Vertretungs- körperschaften. Das ausscheidende Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Aufsichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorsitzenden, der jeweils einem der die Verkehrs- unternehmen tragenden Kreise angehört und rollie- rend von den Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorsitzenden, der jeweils einem der die Verkehrsunter- nehmen tragenden Kreise angehört und in der Weise rollierend von den Gesellschaftern gestellt wird, dass jeweils der 1. Stellvertreter im Aufsichtsrat der WVG zum Vorsitzenden nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufrückt. Zudem wählt der Aufsichtsrat zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag aufgrund Verein- barung der Gesellschafter vom 07.07.2011 in der ge- meinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH. RVM, RLG, WLE und WVG – Beschluss am 21.05.2025 im Rahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG bezüglich des Austritts der VKU. Wurde aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der letz- ten Beurkundung in der Aufsichtsratssitzung der WVG am 17.12.2025 nicht übernommen. 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zur Ab- geltung der im Interesse der Gesellschaft gemach- ten Aufwendungen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden die anfallenden Fahrtkosten er- stattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 8 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zweimal im Kalender- jahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Ta- gen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, von der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Vor-sitzen- den des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E- Mail einzuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen wer-den. Der Auf- sichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn 6 Mit- glieder es unter Angabe der Tagesordnung Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung verlangen 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit- glieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingela- den wurden und mindestens die Hälfte – darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter – an- wesend sind. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folgesitzung einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Aufsichts- rat in jedem Fall beschlussfähig ist. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit- glieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingela- den wurden und mindestens 60 % – darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter – anwe- send sind. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist un- verzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Ge- schäftsführung eine Folgesitzung einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Aufsichtsrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Hier soll die Stimmenmehrheit analog zur Gesellschafter- versammlung auf 60 % angehoben werden. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsver- trag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt der Auf- sichtsrat mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebe- nen Stimmen. 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssitzung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Be- schlussfassung (z.B. mündliche und schriftliche/ textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustim- mung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder zu ei- ner Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Te- lekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Be- schlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsratssitzung beabsichtigte Beschluss- Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absen- dung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhindert ist an ei- ner Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen, ist berechtigt, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates zur Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch zu er-mächtigen. Mit der Ermächtigung muss das Stimm-verhalten festgelegt werden. Die Ermächti- gung gilt nicht für Abstimmungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde. 6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unter- schreiben. Die Niederschrift soll den Aufsichtsräten innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, Tele- fax oder E-Mail übersandt werden. § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäfts- führung 2. Zu folgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maß- nahmen handelt, die die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit die Maß- nahmen zur Umsetzung einer Handlung der Ge- schäftsführung bedürfen, ist die vorherige Zustim- mung des Aufsichtsrates erforderlich: Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Bauvorhaben, deren Wert 50.000 EUR überschreiten, b) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen von erheblicher wirtschaftli- cher Bedeutung c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Sicherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, sowie Abschluss aller Arten von Derivatgeschäften, d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert je- weils 50.000 EUR übersteigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, e) Gewährung dauerhafter außertariflicher Leis- tungen, soweit sie nicht mit dem Wirtschafts- plan genehmigt sind. 3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maßnahmen bestim- men, für die die Geschäftsführung seiner vorherigen Zustimmung bedarf. § 10 Gesellschafterversammlung § 10 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens je- doch zweimal im Kalenderjahr unter Angabe der Ta- gesordnung in der Regel mit einer Frist von mindes- tens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wer- den, von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail einzuberufen. In dringenden Fäl- len kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der beiden Stellvertreter. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte des Ge- sellschaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Be- schlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folge-ver- sammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurde und mindestens 60 % des Gesell- schaftskapitals vertreten ist. Bei mangelnder Be- schlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Geschäftsführung eine Folge-ver- sammlung einzuberufen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit wird von 50 % auf 60 % angeho- ben 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes vorsehen, beschließt die Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Geschäftsan- teils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertre- ter können ihre Stimmrechte nur einheitlich ausüben. 4. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsehen, beschließt die Ge- sellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen. Je 1 EUR eines Ge- schäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesell- schaftervertreter können ihre Stimmrechte nur ein- heitlich ausüben. Die Stimmenmehrheit wird von 50 % auf 60 % angeho- ben 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Ge- sellschaftervertreter in die Gesellschafterversamm- lung zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Diese sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer jeweiligen Ver- tretungskörperschaft gebunden. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 5. Den über die Verkehrsunternehmen beteiligten Ge- bietskörperschaften wird das Recht eingeräumt, Ge- sellschaftervertreter in die Gesellschafterversamm- lung zu entsenden bzw. zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Die Mitglie- der der Gesellschafterversammlung haben die In- teressen der sie entsendenden Gemeinden zu verfolgen. Diese sind an die Weisungen und Be- schlüsse ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft Vorgabe der Bezirksregierung Münster, gem. § 113 Abs. 1 und 5 GO NRW Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung gebunden. Die in die Gesellschafterversammlung bestellten Vertreter haben die von ihnen vertretenen Räte über alle Angelegenheiten von besonderer Be- deutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unter- richtspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Beschluss der jeweiligen Vertretungskörper- schaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hinterlegen. 6. Das Recht der über die Verkehrsunternehmen be- teiligten Gebietskörperschaften nach vorstehend § 10 Abs. 5 zur Entsendung von Gesellschafter- vertretern bzw. zum Vorschlag zur Entsendung von Gesellschaftervertretern durch die Verkehrs- unternehmen umfasst auch das Recht, einen oder mehrere stellvertretende Gesellschafterver- treter zu entsenden oder zur Entsendung durch die Verkehrsunternehmen vorzuschlagen. Für diese gelten die Bestimmungen nach § 10 Abs. 5 entsprechend. Vorgabe der Bezirksregierung Münster, gem. § 113 Abs. 2 GO NRW 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Be- schlussfassung der Gesellschafter kann auch außer- halb der Gesellschafterversammlung durch Einho- lung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationsein- richtungen (E-Mail, Telefax und/oder Telefon) erfol- gen, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombi- nierte Beschlussfassung (z.B. mündliche und schrift- liche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustim- mung der Gesellschafter zu einer Beschlussfassung mittels Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen gilt als erteilt, wenn der jedem Gesellschafter schrift- lich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterversammlung beabsichtigte Be- schlussfassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage widersprochen wird. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Be- schlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Nie- derschrift über die Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu un- terschreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaf- tervertretern innerhalb von 6 Wochen nach der Sit- zung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Auf- wendungen eine pauschalierte Entschädigung, die die Gesellschafterversammlung festlegt. Daneben werden anfallende Fahrtkosten erstattet. Die Auszah- lung erfolgt unbar. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, als Gäste ohne Stimmrecht an der Gesellschafter- versammlung teilzunehmen. § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen unmittelbar für und gegen die Gesellschaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, welche die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder soweit es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Umsetzung es einer Handlung der Geschäftsfüh- rung bedarf, ist die vorherige Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung erforderlich: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Be- schluss über die Verwendung des Ergebnis- ses, b) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Genehmigung des Wirtschaftsplans, e) Aufteilung der Kosten der Gesellschaft nach § 4 f) Änderung und Neufassung des Gesellschafts- vertrages g) Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen h) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Un- ternehmen und Beteiligungen oder Teilen da- von, i) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Ge- schäftsanteilen oder Teilen davon sowie Über- gang von Geschäftsanteilen oder Teilen da- von im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, j) Übertragung des Unternehmens an Dritte, k) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündi- gung von Unternehmensverträgen im Sinne Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung der §§ 291 und 292 AktG, l) Auflösung der Gesellschaft, m) Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung, n) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, o) Bestellung und Abberufung von Geschäftsfüh- rern und Prokuristen, wobei möglichst Perso- nenidentität zwischen diesen und den Ge- schäftsführern und Prokuristen der ange- schlossenen Verkehrsunternehmen zu wahren ist, p) Erlass einer Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführer mit der Festlegung des Ge- schäftsverteilungsplanes, q) Weisungen an die Geschäftsführung in Ge- schäftsführungsangelegenheiten. 2. Für die Beschlussfassung zu den Angelegenheiten nach Ziff. 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Buchstabe b) 1. Var.) ist jeweils eine Mehrheit von 90 % des vertretenen Gesellschaftskapitals erfor- derlich. Über die Entlastung der Mitglieder des Auf- sichtsrates beschließt die Gesellschafterversamm- lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men. 2. Beschlussfassungen zu den Angelegenheiten nach Ziff. 1, mit Ausnahme des Beschlusses über die Ent- lastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Buchstabe b) 1. Var.), erfordern jeweils Einstimmigkeit. Über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates be- schließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen. Die Stimmenmehrheit nach Ziffer 1 wird von 90 % auf Einstimmigkeit angehoben. Für die Entlastung der Auf- sichtsratsmitglieder ist zukünftig eine Stimmenmehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen notwendig. 3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maß- nahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung ihrer vorherigen Zustimmung bedarf. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung § 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergeb- nisverwendung, Transparenz, Planung 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Ge- schäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsge- setzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer vorzulegen; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden. Im Lagebericht oder im Zu- sammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentli- chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stel- lung zu nehmen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzu-legen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls un- verzüglich vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ablauf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergeb- nisverwendung für das vorangegangene Geschäfts- jahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung gelten- den Vorschriften anzuwenden. 4. Der Jahresabschluss und Lagebericht sind in ent- sprechender Anwendung der Vorschriften des Drit- ten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapital- gesellschaften zu prüfen; § 286 Abs. 4 des Han- delsgesetzbuches ist nicht anzuwenden. Die Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prü- fungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushalts- grundsätzegesetz erstrecken. Den Gesellschaftern stehen unbeschadet der Rechte aus § 51 a GmbHG die Befugnisse gemäß § 112 GO NRW zu. Bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresab- schlusses sowie des Lageberichts sind im Übrigen die in § 108 GO NRW (in der jeweils gültigen Fas- sung) festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen, sofern diese vorliegend An-wendung finden. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist zudem darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaf- tern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstel- lung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte wer- den erteilt. 6. Die Offenlegung richtet sich nach den für Kapitalge- sellschaften geltenden Vorschriften des Handelsge- setzbuches. Darüber hinaus gelten die Bekanntma- chungs- und Offenlegungsvorschriften des § 108 GO NRW. 7. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan auf-zustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünf- jährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftervertretern zur Kenntnis zu bringen. § 13 Gewinnverteilung Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung Die Gewinnverteilung erfolgt gern. § 29 GmbH-Gesetz oder aufgrund eines anderslautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. § 14 Gleichstellung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch die männliche Form. § 15 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Ver- trag eine an sich notwendige Regelung nicht enthal- ten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine rechtlich zulässige Be-stimmung unter Beach- tung der gebotenen Form und Mehrheitserforder- nisse durch Gesellschafter-beschluss herbeizufüh- ren, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betref- fenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke er- kannt hätten. 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, so- weit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger bzw. im Amtsblatt der Stadt Müns- ter. Synopse Gesellschaftsvertrag der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH Alte Fassung (Stand 11.02.2026) Neue Fassung Kommentierung
Beschlussvorlage
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V/0445/2026 V/0445/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG): Erwerb von WVG-eigenen Geschäftsanteilen durch Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE); Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVG Beratungsfolge 23.09.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 06.10.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 07.10.2026 Hauptausschuss Vorberatung 07.10.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der unentgeltlichen Übertragung von WVG -eigenen Ge- schäftsanteilen an der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) gem. lfd. Nrn. 1 c) und 7) der Gesellschafterliste der WVG mit Stand vom 31.12.2025 (Anlage 1) im Nennbetrag von insgesamt 316.360,00 Euro zum Erwerb durch die drei WVG-Gesellschafter Regionalver- kehr Münsterland GmbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) und Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) zu. 2. Der Rat der Stadt Münster stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfäli- schen Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage 2 zu. 3. Die Vertretung der Stadt Münster in den Gremien der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) wird ermächtigt, den zur Umsetzung der Anteilsübertragung und Änderung des Gesell- schaftsvertrages (Ziff. 1 und 2 des Beschlussvorschlages) erforderlichen Beschlüssen zuzu- stimmen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen (Anlage 3). 4. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH (SWMS) wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: Die Vertretung der SWMS in den Gremien der Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) wird ermächtigt, den zur Umsetzung der Anteilsübertragung und Änderung des Gesellschafts- Amt für Finanzen und Beteiligungen 24.08.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Ebert Telefon: 492-2012 EbertJ@stadt-muenster.de - 2 - V/0445/2026 vertrages (Ziff. 1 und 2 des Beschlussvorschlages) erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen (Anlage 4). 5. Die Beschlussfassungen zu Ziff. 1 und 2 des Beschlussvorschlages werden unter dem Vorbe- halt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gemäß § 115 GO NRW bei der Be- zirksregierung gefasst. Etwaigen Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag der WVG, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. 6. Ebenfalls unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gemäß § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung bestimmt der Rat der Stadt Münster gemäß § 10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags der WVG n.F. die/den 1. stellv. Vorsitzende/n des Auf- sichtsrates der RVM zur/zum stellvertretenden Gesellschaftervertreter/in der RVM in der Ge- sellschafterversammlung der WVG sowie die/den 1. stellv. Vorsitzende/n des Aufsichtsrates der WLE zur/zum stellvertretenden Gesellschaftervertreter/in der WLE in der Gesellschafter- versammlung der WVG. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Der Gegenstand der WVG ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in den Ver- kehrsgebieten der Gesellschafter sowie die Koordinierung und Rationalisierung der operativ tätigen Verkehrsunternehmen (u.a. RVM und WLE). Die Stadt Münster ist mittelbar über die RVM mit 47,14 % der Stimmrechte an der WVG beteiligt. Die Stadt Münster ist über die SWMS mit 14,13 % der Stimmrechte an der WLE beteiligt. Die WLE ist wiederum mit 10 % der Stimmrechte an der WVG beteiligt. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen der WVG obliegen der Beschlussfassung der Gesellschaf- terversammlung (GV) der WVG (§ 11 Nr. 1 lit. f Gesellschaftsvertrag WVG). Die Ausübung der Ge- sellschafterrechte der Gesellschafterin RVM sowie der SWMS in der GV der WLE darf nur nach vor- herigen Beschlussfassungen in der GV der RVM sowie in der GV der SWMS erfolgen (§ 11 Abs. 1 lit. s Gesellschaftsvertrag RVM, § 9.4 lit. a. und b. Gesellschaftsvertrag SWMS). Zur Begründung der Beschlussvorschläge führt die WVG Folgendes aus: „Aufgrund der Kündigung des Betriebs- und Geschäftsführungsvertrages mit der Westfälischen Ver- kehrsgesellschaft mbH (WVG) durch die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) zum 31.12.2025 wurde im Rahmen der Austrittsverhandlungen bestätigt, dass eine weitere Beteiligung der VKU an der WVG nicht zielführend und gewünscht ist. Entsprechend wurden zunächst diverse Sze- narien untersucht, wer die Geschäftsanteile im Nennbetrag von 316.360 Euro (14,29 %) von der VKU zum 01.01.2026 übernehmen kann. Dabei standen rasch die bestehenden Gesellschafter im Fokus. Aus Gründen der noch abzuklärenden Verteilung der Geschäftsanteile auf die bestehenden Gesell- schafter wurden in einem ersten Schritt die Geschäftsanteile der VKU von der WVG selbst übernom- men.1 Damit einhergehend wurde der Gesellschaftsvertrag angepasst. Die WVG erhielt zwei ruhende Sitze im Aufsichtsrat der WVG und auch das sechste Mandat der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- rat wurde ruhend gestellt. 1 Der Rat der Stadt Münster hat dieser Übertragung mit der einstimmigen Beschlussfassung zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0289/2025 zugestimmt. - 3 - V/0445/2026 Zwischenzeitlich konnten sich die Gesellschafter der WVG darauf einigen, dass die WVG ihre WVG- eigenen Anteile an der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH zu lfd. Nrn. 1 c) und 7) der Gesell- schafterliste der WVG mit Stand vom 31.12.2025 (Anlage 1) im Nennbetrag von insgesamt 316.360,00 Euro, die sie von der VKU erworben hat, unentgeltlich zu je 1/3 Anteil an die WVG - Gesellschafter Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr - Lippe GmbH (RLG) und Westfälische Landes -Eisenbahn GmbH (WLE) überträgt. Damit verbunden ändern sich deren Gesellschaftsanteile an der WVG wie folgt: Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH 33,33 % -> 33,333 % Regionalverkehr Münsterland GmbH 55,00 % -> 51,905 % Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 11,67 % -> 14,762 % Im Zuge der Übertragung der WVG-eigenen Anteile ist der Gesellschaftsvertrag der WVG (Synopse, Anlage 2) anzupassen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll korrespondierend zum VKU - Austritt auf insgesamt 15 reduziert werden. Damit erhalten wie bestehend die jetzigen Gesellschafter in der Summe 10 Aufsichtsratsmandate, aufgeteilt auf RVM 5, RLG 4 und WLE 1. Zudem stehen wie vorgeschrieben den Arbeitnehmern in der Summe 5 Aufsichtsratsmandate zu, aufgeteilt auf WVG 2, RVM 1, RLG 1 sowie WLE 1. Um die gemeinsame Ausrichtung WVG zu stärken und eine Durchgriffsmöglichkeit eines Gesellschaf- ters auszuschließen, sollen die im Gesellschaftsvertrag zulässigen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit für Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung auf eine 60 %ige Mehrheit angehoben wer- den. Aufgrund der geringen Anzahl der Gesellschaftervertreter soll in der Gesellschafterversammlung der WVG mit einer Stellvertretung gearbeitet werden (Ziff. 6 des Beschlussvorschlages). Diese Stellver- tretungen werden jeweils aus den Gesellschafterversammlungen der Unternehmen RLG, RVM und WLE entsendet.“ Die Beschlussfassungen in den Gremien der RVM und der WLE erfolgten unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung in den Gremien der Stadt Münster. i.V. gez. Christine Zeller Stadtdirektorin und Kämmerin Anlagen: Anlage 1: WVG-Gesellschafterliste - Stand 31.12.2025 Anlage 2: Synopse des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) Anlage 3: Beschlussvorlage WVG-Anteile AR und GV - RVM Anlage 4: Beschlussvorlage WVG-Anteile AR und GV - WLE
Anlage 4 - Beschlussvorlage_WVG_Anteile und GV - WLE
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Beschlussvorschlag für die Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafter- versammlungen der WLE am 09.12.2026 ___________________________________________________________________ 1. Erwerb von WVG-eigenen Geschäftsanteilen an der Westfälischen Verkehrsge- sellschaft mbH durch die Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 2. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) Beschlussvorschlag für AR und GV Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlussfas- sung: Zu 1 A) Der Teilung der von der WVG gehaltenen eigenen Geschäftsanteile gemäß der Ge- sellschafterliste mit Stand vom 31.12.2025 zu lfd. Nr. 1 c) im Nennbetrag von 161.340,00 EUR in drei Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 53.780,00 EUR und zu lfd. Nr. 7) im Nennbetrag von 155.020,00 EUR in drei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 51.673,00 EUR, 51.673,00 EUR und 51.674,00 EUR zum Zwecke der jeweiligen unentgeltlichen Übertragung der neu gebildeten Ge- schäftsanteile an die Gesellschafter RVM, RLG und WLE wird jeweils zugestimmt. B) Der unentgeltlichen Übertragung der aufgrund der Teilung neu gebildeten eigenen Geschäftsanteile der WVG wird wie folgt zugestimmt: Die RVM erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.673,00 EUR. Die RLG erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.673,00 Euro. Die WLE erwirbt die neu gebildeten Geschäftsanteile im Nennbetrag von 53.780,00 Euro und 51.674,00 Euro. C) Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Vertreter der Westfälische Landes-Eisen- bahn GmbH in der Gesellschafterversammlung der Westfälischen Verkehrsgesell- schaft mbH die Weisung, die Teilung der eigenen Geschäftsanteile der WVG mit der lfd. Nr. 1 c) und der lfd. Nr. 7) zu beschließen und der unentgeltlichen Übertragung der aufgrund der Teilung neu gebildeten Geschäftsanteile an die RVM, die RLG und die WLE, wie zu vorstehend B) ausgeführt, zuzustimmen. Zu 2 Die Gesellschafterversammlung stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage „Synopse Gesell- schaftsvertrag“ unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfah- rens bei der zuständigen Bezirksregierung gemäß Sitzungsvorlage zu. Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Vertreter der Westfälische Landes-Eisen- bahn GmbH in der Gesellschafterversammlung der Westfälischen Verkehrsgesell- schaft mbH die Weisung, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfäli- schen Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Anlage „Synopse Gesellschaftsvertrag“ zu- zustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Krögerweg 11
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0445/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.08.2026
- Erstellt
- 12.08.2026 08:32