1885/2026
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Brandereignis in der Severinstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 1885/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.06.2026 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Brandereignis in der Severinstraße Mit der Anfrage AN/0896/2026 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurden der Verwaltung Fragen zu einem Brandereignis in der Severinstraße vom 02.06.2026 gestellt. Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Frage 1: Konnte beim Brandeinsatz in der Severinstraße am 2. Juni 2026 die Drehleiter tatsächlich nicht eingesetzt werden? Wenn ja: Was waren die konkreten Gründe (fehlende Aufstellfläche, Parksituation, Straßengeometrie, Anderes)? Antwort: Das vom Brandereignis am 02.06.2026 betroffene Gebäude in der Severinstraße 2 wird als Wohn- und Geschäftshaus genutzt. Aufgrund der Notrufmeldungen musste initial von einer Gefährdung von Menschenleben ausgegangen werden. Entsprechend der Alarm- und Aus- rückeordnung der Feuerwehr Köln wurde der Einsatz nach dem Einsatzstichwort „FEUER 2 Y“ eröffnet. Diese sieht standardmäßig die sofortige Alarmierung von zwei Drehleitern sowie mehreren Löschfahrzeugen der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr sowie Fahrzeugen des Führungs- und Rettungsdienstes vor. Das Objekt ist nach Bauordnung NRW (BauO NRW) der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen (Höhe des obersten Aufenthaltsgeschosses: 13 m bis 22 m). Die Erschließung aller Nutzungseinhei- ten erfolgt unmittelbar über einen notwendigen Treppenraum ohne notwendige Flure. Dieser Treppenraum gewährleistet den ersten Rettungsweg für das gesamte Gebäude. Die notwen- dige Treppe ist den baurechtlichen Vorgaben entsprechend als Massivtreppe (Betontreppe) ausgeführt. Der zweite Rettungsweg wird über Rettungsfenster in Verbindung mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr sichergestellt. Die hierfür erforderlichen Aufstellflächen für Hubrettungsfahr- zeuge befinden sich im öffentlichen Straßenraum der Severinstraße sowie der Straße „Im Dau“. Diese Flächen waren während des gesamten Einsatzes uneingeschränkt nutzbar. We- der fehlende Aufstellflächen noch die Parksituation oder die örtliche Straßengeometrie führten zu Beeinträchtigungen beim Einsatz der Rettungsgeräte. Alle Nutzungseinheiten verfügen über Rettungsfenster mit Ausrichtung zur öffentlichen Ver- kehrsfläche. Eine Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über den Innenhof ist baurecht- lich nicht vorgesehen. 2 Frage 2: Welche Schlussfolgerungen zieht die Feuerwehr Köln aus diesem Einsatz hinsichtlich der er- forderlichen und freizuhaltenden Rettungsflächen im Severinsviertel? Antwort: Die Feuerwehr Köln unterzieht Einsätze im Rahmen eines kontinuierlichen Qualitätsmanage- ments einer Nachbereitung, um fortlaufend Optimierungspotenziale für den Schutz der Bevöl- kerung sowie für die Einsatztaktik zu identifizieren und zu nutzen. Bezogen auf das konkrete Einsatzereignis und die Gegebenheiten vor Ort – insbesondere hin- sichtlich der Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sowie der örtlichen Verkehrs- und Park- situation – wurden jedoch alle baurechtlichen und einsatztaktischen Anforderungen vollum- fänglich erfüllt. Da der Einsatz reibungslos und ohne infrastrukturelle Beeinträchtigungen ab- gewickelt werden konnte, sind über die bestehenden Routinen hinaus in diesem Fall keine weiteren oder spezifischen Maßnahmen erforderlich. Frage 3: Ab welchen Straßenprofilen (Fahrbahnbreite, Gesamtquerschnitt) gelangt die Feuerwehr Köln zu der Einschätzung, dass der Einsatz einer Drehleiter nicht oder nur eingeschränkt möglich ist – und welche besonderen Maßnahmen werden in solchen Fällen vorgesehen? Antwort: Die erforderlichen Dimensionierungen für den Feuerwehreinsatz sind seit mehreren Jahrzehn- ten unverändert in der bauordnungsrechtlich eingeführten Richtlinie „Flächen für die Feuer- wehr“ normiert. Für die Zuwegung zur Einsatzstelle ist eine lichte Durchfahrtsbreite von min- destens 3,00 m zwingend erforderlich. In Kurvenbereichen sowie in deren unmittelbarem Vor- und Nachlauf erhöht sich dieser Bedarf – in Abhängigkeit vom jeweiligen Kurvenradius – auf bis zu 5,00 m. In der Praxis hat sich zudem aufgrund von Schrägstellungen einseitig auf dem Gehweg parkender Fahrzeuge eine Mindestbreite von 3,05 m bewährt. Für die optimale Posi- tionierung eines Hubrettungsfahrzeugs (Drehleiter) wird eine Aufstellfläche mit einer Breite von 3,50 m benötigt. Auf der gebäudeabgewandten Seite ist zusätzlich ein bis zu 2,00 m brei- ter Schwenkbereich für den Drehkranz des Fahrzeugs freizuhalten. Während regulär par- kende Personenkraftwagen in diesem Schwenkbereich in der Regel unkritisch sind, können größere Kraftfahrzeuge aufgrund ihrer Fahrzeughöhe zu Beeinträchtigungen führen. Abhängig von der Gebäudeentfernung zur Straße und der erforderlichen Rettungshöhe kön- nen diese Richtwerte im Einzelfall geringfügig unterschritten werden, was jedoch einer spezifi- schen Einzelfallprüfung bedarf. Sofern diese Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten im Regelfall nicht gewährleistet werden können, ist für zu errichtende Gebäude mit einer Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes von mehr als 7,00 m zwingend die Herstellung von zwei bau- lichen Rettungswegen erforderlich. Frage 4: Wie viele Straßen bzw. Straßenabschnitte im Bezirk Innenstadt unterschreiten nach Kenntnis der Verwaltung die für den Drehleitereinsatz erforderliche Mindestbreite, und für wie viele die- ser Straßen existieren bereits alternative Rettungskonzepte? Antwort: Verzögerungen im Rahmen von Einsatzanfahrten sind meist auf verkehrsbedingte Einschrän- kungen zurückzuführen. Insbesondere das Parken in Kurven- und Kreuzungsbereichen, in Engstellen sowie im Bereich von gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten beeinträchtigt die Er- reichbarkeit von Einsatzstellen. Sollten im Rahmen von Kontrollfahrten, Einsätzen oder bau- rechtlichen Genehmigungsverfahren Defizite bei der Erreichbarkeit notwendiger Anleiterstel- len festgestellt werden, initiiert die Feuerwehr umgehend einen übergreifenden Abstimmungs- prozess mit den zuständigen städtischen Dienststellen, Bauherren und Eigentümer*innen, um zielführende Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Neben dem ruhenden Verkehr und der rei- nen Fahrbahnbreite fließen hierbei regelhaft auch Faktoren wie erforderliche Baumpflegemaß- nahmen (Lichtraumprofil), die veränderte Flächennutzung durch Geh- und Radwege, Grünan- lagen, Stadtmöblierung, Außengastronomie sowie ungenehmigte bauliche Veränderungen an den Objekten in die Bewertung ein. 3 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch die hohen Standards des deutschen Bau- ordnungsrechts keine absolute Sicherheit garantieren können. Verfügt eine Nutzungseinheit über anleiterbare Öffnungen zu einer befahrbaren Verkehrsfläche sowie über einen ordnungs- gemäßen ersten Rettungsweg über einen Treppenraum ins Freie, sind die baurechtlichen Mindestanforderungen vollumfänglich erfüllt. Unbenommen dessen kann nicht gänzlich aus- geschlossen werden, dass sich Bewohner*innen im Realbrandfall – trotz vorhandener Rauch- warnmelder und vorschriftsmäßiger Rettungswege – in Gebäudeteile zurückziehen müssen, die außerhalb der Reichweite von Feuerwehrleitern liegen. In diesen seltenen Ausnahmefällen greift die Feuerwehr auf alternative, taktische Maßnahmen der Menschenrettung zurück.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Severinstraße 2
- Im Dau
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Details
- Aktenzeichen
- 1885/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.06.2026
- Erstellt
- 22.06.2026 10:37