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2012/0320

Städtische Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt / Main hier: Erledigungserklärung

Magistratsvorlage 04.09.2012

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2012/0320

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2012/0320

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.10.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Fluglärmbeauftragte/r 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0320 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 561030 
Kostenstelle: 561-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5610-31 Sachkonto:       
 
Betreff: Städtische Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens 
Frankfurt / Main 
hier: Erledigungserklärung 
 
Vorlage vom: 04.09.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Stadt Darmstadt erklärt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Kassel die Klage gegen den 
Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt / Main insgesamt für erledigt und 
beantragt, dem beklagten Land Hessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1_Übersicht Klageinhalte Stadt 
Anlage 2_RA 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.09.2012  
In 2003 haben die städtischen Gremien (Magistrat am  09.04.2003, Stadtverordnetenver-sammlung 
am 22.05.2003) anlässlich des Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens 
folgendes beschlossen: 
Die Stadt Darmstadt wendet sich im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter 
Flughafens mit allen ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen jeglichen Bau oder 
Ausbau einer Start- und/oder Landebahn auf dem Frankfurter Flughafen, sofern damit eine 
stärkere Frequentierung der Abflugroute 18-KNG-kurz ( = Flugroute zwischen Arheilgen und 
Wixhausen Richtung Funkfeuer Bad König) verbunden ist.  
Zur Wahrung ihrer Interessen bedient sich die Stadt Darmstadt fachanwaltlicher Hilfe. ... 
In der 15. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2008 wurde zudem folgender 
Beschluss gefasst: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Verpflichtungsklage gegen den 
Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafen Frankfurt am Main mit folgender 
Zielsetzung: 
a) Durch die Anordnung von zusätzlichen Schutzauflagen ist sicher zu stellen, dass die 
Darmstädter Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein nicht zusätzlich von 
Lärmeinwirkungen durch den Ausbau betroffen sind. 
b) Ein komplettes Nachtflugverbot zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist anzuordnen 
c) Die Belastungen der drei Darmstädter Stadtteile ist durch die Anordnung von aktivem 
Schallschutz drastisch zu senken. Hierzu sind insbesondere satellitengestützte 
Flugverfahren heran zu ziehen. 
… 
 
Der Planfeststellungsbeschluss hatte für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) - auf das 
Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. 
In der sog. Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) waren durchschnittlich 17 planmäßige 
Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr bzw. Luftpostverkehr 
sowie übergangsweise und nachrangig auch Touristik- und Passagierflüge zugelassen. 
Die Entscheidung über die aufgrund der o.g. Beschlüsse der städtischen Gremien beim 
Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH)  am 08.02.2008 eingereichte und ausführlich begründete 
Klage wurde im weiteren Fortgang  bis zum Abschluss von umfänglichen  Musterklagen vom VGH 
zurückgestellt.  
 
In acht Musterklageverfahren hat der VGH das beklagte Land Hessen mit Urteil vom  
21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 
Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen 
je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen 
hat er die Klagen abgewiesen. 
Gegen das Urteil des VGH Kassel zu den Musterklagen hat das Land Hessen beim Bundes-
verwaltungsgericht Leipzig Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 
24.08.2012 im Wesentlichen entschieden, dass 
• planmäßige Flüge in der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) weiterhin unzulässig sind 
• das Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt ist    
• Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig ist.

- 4 - 
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen be-stätigt und 
Flüge in der Mediationsnacht  bis zu einer Neubescheidung als (weiterhin) unzulässig ei ngestuft. 
Die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der 
Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehen waren, wurde vom 
Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. 
Für den Fall, dass sich das beklagte Land Hessen dazu entscheiden sollte, das Kontingent von 
durchschnittlich (150 ./. 17 =) 133 Flügen wieder zu erhöhen, hat es nach Auffassung des 
Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung 
des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen.   
Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die 
Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden 
und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und 
durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche 
Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere 
kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten 
vermieden werden. 
 
Die zwischenzeitlich vom HMWVL (nach der mündlichen Verkündung im April 2012)  erlassene 
„Planklarstellung“ vom 29.05.2012 trägt dem Rechnung durch die Festlegung eines 
Nachtflugverbotes von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr (ausgenommen verspätete Starts von 23:00 – 00:00 
Uhr mit Ausnahmgenehmigung, Sicherheitsgründe, Flüge von besonderem öffentlichen Interesse) 
 
In der Anlage 1 werden die wesentlichen Inhalte der städtischen Klage und eine  Bewertung nach 
Erlass der Planklarstellung des  HMWVL  vom 29.05.2012 dargestellt. 
 
In der Anlage 2
  empfiehlt der städtische Rechtsbeistand, RA Dr. Berghäuser, unter Bezug-nahme 
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ,  „nach der letztinstanzlichen Beendigung der 
Musterklagen, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht weiter zu führen, sondern 
insgesamt für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem beklagten Land Hessen die Kosten des 
Rechtstreits aufzuerlegen.“ (Seite 2 letzter Absatz).  
 
Die Abgabe einer Erledigungserklärung ist prozessual zwingend geboten. Auch die übrigen 
Klagepunkte sind durch die Musterklagen letztinstanzlich abgearbeitet worden und lassen sich 
gerichtlich nicht weiter durchsetzen. Eine Weiterführung der Klage der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt erscheint daher nicht zielführend. Da aber wesentliche Ziele der Klage durch die 
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erreicht worden sind, soll beantragt werden, dass 
das Land Hessen insoweit die Kosten der Klage tragen muss. 
 
Darmstadt, 04.09.2012 
III-561-FLB-Planfeststellungsverfahren/Klage 
 
 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0320
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.09.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00