2012/0320
Städtische Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt / Main hier: Erledigungserklärung
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2012/0320
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 01.10.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Fluglärmbeauftragte/r Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0320 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 561030 Kostenstelle: 561-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5610-31 Sachkonto: Betreff: Städtische Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt / Main hier: Erledigungserklärung Vorlage vom: 04.09.2012 Beschlussvorschlag: Die Stadt Darmstadt erklärt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Kassel die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt / Main insgesamt für erledigt und beantragt, dem beklagten Land Hessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Anlagen: Anlage 1_Übersicht Klageinhalte Stadt Anlage 2_RA Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.09.2012 In 2003 haben die städtischen Gremien (Magistrat am 09.04.2003, Stadtverordnetenver-sammlung am 22.05.2003) anlässlich des Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens folgendes beschlossen: Die Stadt Darmstadt wendet sich im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens mit allen ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen jeglichen Bau oder Ausbau einer Start- und/oder Landebahn auf dem Frankfurter Flughafen, sofern damit eine stärkere Frequentierung der Abflugroute 18-KNG-kurz ( = Flugroute zwischen Arheilgen und Wixhausen Richtung Funkfeuer Bad König) verbunden ist. Zur Wahrung ihrer Interessen bedient sich die Stadt Darmstadt fachanwaltlicher Hilfe. ... In der 15. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2008 wurde zudem folgender Beschluss gefasst: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Verpflichtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafen Frankfurt am Main mit folgender Zielsetzung: a) Durch die Anordnung von zusätzlichen Schutzauflagen ist sicher zu stellen, dass die Darmstädter Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein nicht zusätzlich von Lärmeinwirkungen durch den Ausbau betroffen sind. b) Ein komplettes Nachtflugverbot zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist anzuordnen c) Die Belastungen der drei Darmstädter Stadtteile ist durch die Anordnung von aktivem Schallschutz drastisch zu senken. Hierzu sind insbesondere satellitengestützte Flugverfahren heran zu ziehen. … Der Planfeststellungsbeschluss hatte für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. In der sog. Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) waren durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr bzw. Luftpostverkehr sowie übergangsweise und nachrangig auch Touristik- und Passagierflüge zugelassen. Die Entscheidung über die aufgrund der o.g. Beschlüsse der städtischen Gremien beim Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) am 08.02.2008 eingereichte und ausführlich begründete Klage wurde im weiteren Fortgang bis zum Abschluss von umfänglichen Musterklagen vom VGH zurückgestellt. In acht Musterklageverfahren hat der VGH das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil des VGH Kassel zu den Musterklagen hat das Land Hessen beim Bundes- verwaltungsgericht Leipzig Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2012 im Wesentlichen entschieden, dass • planmäßige Flüge in der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) weiterhin unzulässig sind • das Kontingent für die Gesamtnacht auf durchschnittlich 133 Flüge beschränkt ist • Schallschutz für gewerbliche Grundstücke nachbesserungsbedürftig ist. - 4 - Das Bundesverwaltungsgericht hat damit das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen be-stätigt und Flüge in der Mediationsnacht bis zu einer Neubescheidung als (weiterhin) unzulässig ei ngestuft. Die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehen waren, wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Für den Fall, dass sich das beklagte Land Hessen dazu entscheiden sollte, das Kontingent von durchschnittlich (150 ./. 17 =) 133 Flügen wieder zu erhöhen, hat es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen. Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden. Die zwischenzeitlich vom HMWVL (nach der mündlichen Verkündung im April 2012) erlassene „Planklarstellung“ vom 29.05.2012 trägt dem Rechnung durch die Festlegung eines Nachtflugverbotes von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr (ausgenommen verspätete Starts von 23:00 – 00:00 Uhr mit Ausnahmgenehmigung, Sicherheitsgründe, Flüge von besonderem öffentlichen Interesse) In der Anlage 1 werden die wesentlichen Inhalte der städtischen Klage und eine Bewertung nach Erlass der Planklarstellung des HMWVL vom 29.05.2012 dargestellt. In der Anlage 2 empfiehlt der städtische Rechtsbeistand, RA Dr. Berghäuser, unter Bezug-nahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes , „nach der letztinstanzlichen Beendigung der Musterklagen, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht weiter zu führen, sondern insgesamt für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem beklagten Land Hessen die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.“ (Seite 2 letzter Absatz). Die Abgabe einer Erledigungserklärung ist prozessual zwingend geboten. Auch die übrigen Klagepunkte sind durch die Musterklagen letztinstanzlich abgearbeitet worden und lassen sich gerichtlich nicht weiter durchsetzen. Eine Weiterführung der Klage der Wissenschaftsstadt Darmstadt erscheint daher nicht zielführend. Da aber wesentliche Ziele der Klage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erreicht worden sind, soll beantragt werden, dass das Land Hessen insoweit die Kosten der Klage tragen muss. Darmstadt, 04.09.2012 III-561-FLB-Planfeststellungsverfahren/Klage Brigitte Lindscheid Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0320
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.09.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00