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2013/0066

Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger in der Hammelstrift in Kranichstein Antrag der StaVO vom 6. November 2009

Magistratsvorlage 04.07.2013

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2013/0066

3178 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
06.08.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0066 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511060 
Kostenstelle: 066-100-1000 Investitionsnummer: 13066-6011 
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger in der Hammelstrift in Kranichstein 
Antrag der StaVO vom 6. November 2009 
 
Vorlage vom: 04.07.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat stimmt dem Einbau einer Querungshilfe in Form einer Fahrbahneinengung zu. 
2. Die Kosten in Höhe von ca. 5.500,00 Euro sind der Kostenstelle 066-200-1000, Investitions-
nummer 13066-6011 – Verbesserung der Verkehrssicherheit – zu entnehmen. 
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis vorzulegen. 
 
 
 
Anlagen: Anlage1-Auszug Zusammenstellung Überprüfung Rechtsamt 
Lageplan 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.07.2013  
 
 
Dem Antrag der aus der Stadtverordnetenversammlung betr. Einrichtung eines Fußgängerüberwe-
ges (Zebrastreifen) in der Hammelstrift in Kranichstein vom 6. November 2009 (MV-Nr. 2009/0075) 
ist von der Stadtverordnetenversammlung am 17. Dezember 2009 z ugestimmt worden mit fol gender 
Ergänzung: 
 
„Es soll noch darüber hinaus geprüft werden, welche Sicherungsmaßnahmen mit aufgenommen 
werden können, um die Situation um den Zebrastreifen herum zu entschärfen, so dass keine Ge-
fährdungspotentiale aufgrund des neuen Überwegs geschaffen werden.“ 
 
Da die Kriterien für einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen gemäß den gültigen Richtlinien R-FGÜ 
2001) wegen der zu geringen Fußgängermengen nicht erfüllt werden und die rechtlichen Voraus-
setzungen nicht gegeben sind (siehe Anlage 1 „Auszug aus der Zusammenstellung der Überprüfung 
des Rechtsamtes, aufgestellt durch die Straßenverkehrsbehörde am  
4. Juli 2012), empfiehlt die Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit eine Fahrbahneinengung westlich der 
Einmündung der Borsdorffstraße in die Hammelstrift (Anlage 2). Durch die vorgezogene Aufstellflä-
che wird die Sicht auf querende Fußgänger und damit die Verkehrssicherheit deutlich verbessert. 
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht notwendig. 
 
Die Kosten in Höhe von ca. 5.500,00 Euro sind der Kostenstelle 066-100-1000, Investitionsnummer 
13066-6011 – Verbesserung der Verkehrssicherheit – zu entnehmen. 
 
Der Originalplan ist in der Magistratsgeschäftsstelle einzusehen. 
 
 
Darmstadt, 04.07.2013  
III-66/4 wo-Wg 
Nst. 2592 
 
 
Die Dezernentin III     Der Dezernent IV 
       i .  V .  
 
 
Brigitte Lindscheid     Jochen Partsch 
Stadträtin      Oberbürgermeister

anlage 1

4581 Zeichen

Anlage 1 
 
Auszug aus der Zusammenstellung der Überprüfung des Rechtsamtes – aufgestellt durch die 
Straßenverkehrsbehörde am 4. Juli 2012 
 
 
 
Laut Aussage des Rechtsamtes ist "ein Anspruch auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung, 
hier die Einrichtung eines Fußgängerüberweges, … nur dann gegeben, wenn die … begehrte Ver- 
kehrsregelung als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere 
verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre." 
 
Das Rechtsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass es keinen Anspruch für die verkehrsrechtli- 
che Anordnung eines Fußgängerüberweges in der Hammelstrift erkennen kann. 
 
Die Vorschriften des § 45 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) setzt tatbestandlich voraus, dass 
eine konkrete straßenverkehrliche Gefahr vorliegt, die das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr 
erforderlich macht. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der 
Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift. Bei der Ent- 
scheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO hat die zuständige Straßen- 
verkehrsbehörde sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen 
als auch die Interessen betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Nach den vom Straßenverkehrs- 
und Tiefbauamt durchgeführten Überprüfungen sowie Geschwindigkeitsmessungen in der Hammel- 
strift ist – laut Aussage des Rechtsamtes – nicht zu erkennen, dass eine Querung der Hammelstrift 
erhebliche Gefahren für die Fußgänger – insbesondere für Kinder oder ältere Menschen – mit sich 
bringt, die eine Einrichtung eines Fußgängerüberweges rechtfertigen würden. 
 
Für die Einrichtung eines Zebrastreifens sind die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fuß- 
gängerüberwegen (R-FGÜ 2001) ergänzend zu den Vorschriften der StVO und den ergangenen Ver- 
waltungsvorschriften zu Fußgängerüberwegen gem. § 26 StVO zu berücksichtigen. Danach setzt die 
Anordnung eines Fußgängerüberweges voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vor- 
gesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Anderenfalls kommen nur linienhaft 
wirkende Maßnahmen (z. B. Mittelstreifen oder Inseln in kurzen Abständen) in Betracht. 
 
Die Anordnung eines Zebrastreifens kommt nur in Betracht, wenn die aus der Tabelle 2 der R-FGÜ 
2001 ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die 
Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die 
Kraftfahrzeugstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überqueren- 
den Fahrbahnteil. 
 
Nach den vom Straßenverkehrs- und Tiefbauamt durchgeführten Zählungen vor Ort wurden die in der 
Richtlinie genannten Werte, nach denen ein Fußgängerüberweg möglich ist oder empfohlen wird, laut 
Aussage des Rechtsamtes "lange nicht erreicht". Bei der gemessenen geringen Fahrzeugmenge und 
den geringen Fußgänger-Querungen kann – so das Rechtsamt – auch keine Ausnahme nach Ziff. 2.3 
Abs. 3 der R-FGÜ 2001 begründet werden. Nur bei hohem Verkehrsaufkommen in der Hammelstrift 
an dieser Stelle und einer großen Entfernung zu einer sicheren Querungsmöglichkeit wäre eine be- 
sondere Gefahrenlage für die Fußgänger, die die Hammelstrift queren müssen, laut Aussage des 
Rechtsamtes zu bejahen.

2 
 
 
Weiterhin teilt das Rechtsamt mit, dass nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrseinrichtungen nur dort anzu- 
ordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies kann nach den 
durchgeführten Messungen und Überprüfungen vor Ort "nicht festgestellt werden". Die nach der 
R-FGÜ 2001 erforderlichen Verkehrsstärken für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs lagen in 
den Spitzenstunden nicht vor. 
 
Es bleibt aus Sicht des Rechtsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt daher festzuhalten, "dass  
die … begehrte Einrichtung eines Zebrastreifens in der Hammelstrift (von der Straßenverkehrsbehör- 
de) zurecht abgelehnt wird. Ein Fußgängerüberweg ist nicht die einzige mögliche Verkehrsregelung 
zur Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn in der Hammelstrift. Die Hammelstrift 
liegt bereits in einer Tempo-30-Zone. Nach der vorgenannten Richtlinie sind Fußgängerüberwege in 
Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Werden die nach der Richtlinie erforderlichen Verkehrs- 
stärken nicht erreicht, kommen nach der Richtlinie nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z. B. Mittel- 
streifen oder Inseln in kurzen Abständen) in Betracht."

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-— | Borsdorffstraße / Hammelstrift Datum: 29.04.2013

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Beratungsverlauf (4)

TOP 3
TOP 295 beschließend
TOP 18 zur Kenntnis
TOP 3

Orte (2)

  • Borsdorffstraße
  • Hammelstrift

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0066
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.07.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00