2013/0066
Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger in der Hammelstrift in Kranichstein Antrag der StaVO vom 6. November 2009
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2013/0066
3178 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
06.08.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0066
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511060
Kostenstelle: 066-100-1000 Investitionsnummer: 13066-6011
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger in der Hammelstrift in Kranichstein
Antrag der StaVO vom 6. November 2009
Vorlage vom: 04.07.2013
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt dem Einbau einer Querungshilfe in Form einer Fahrbahneinengung zu.
2. Die Kosten in Höhe von ca. 5.500,00 Euro sind der Kostenstelle 066-200-1000, Investitions-
nummer 13066-6011 – Verbesserung der Verkehrssicherheit – zu entnehmen.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
Anlagen: Anlage1-Auszug Zusammenstellung Überprüfung Rechtsamt
Lageplan
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.07.2013
Dem Antrag der aus der Stadtverordnetenversammlung betr. Einrichtung eines Fußgängerüberwe-
ges (Zebrastreifen) in der Hammelstrift in Kranichstein vom 6. November 2009 (MV-Nr. 2009/0075)
ist von der Stadtverordnetenversammlung am 17. Dezember 2009 z ugestimmt worden mit fol gender
Ergänzung:
„Es soll noch darüber hinaus geprüft werden, welche Sicherungsmaßnahmen mit aufgenommen
werden können, um die Situation um den Zebrastreifen herum zu entschärfen, so dass keine Ge-
fährdungspotentiale aufgrund des neuen Überwegs geschaffen werden.“
Da die Kriterien für einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen gemäß den gültigen Richtlinien R-FGÜ
2001) wegen der zu geringen Fußgängermengen nicht erfüllt werden und die rechtlichen Voraus-
setzungen nicht gegeben sind (siehe Anlage 1 „Auszug aus der Zusammenstellung der Überprüfung
des Rechtsamtes, aufgestellt durch die Straßenverkehrsbehörde am
4. Juli 2012), empfiehlt die Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit eine Fahrbahneinengung westlich der
Einmündung der Borsdorffstraße in die Hammelstrift (Anlage 2). Durch die vorgezogene Aufstellflä-
che wird die Sicht auf querende Fußgänger und damit die Verkehrssicherheit deutlich verbessert.
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Die Kosten in Höhe von ca. 5.500,00 Euro sind der Kostenstelle 066-100-1000, Investitionsnummer
13066-6011 – Verbesserung der Verkehrssicherheit – zu entnehmen.
Der Originalplan ist in der Magistratsgeschäftsstelle einzusehen.
Darmstadt, 04.07.2013
III-66/4 wo-Wg
Nst. 2592
Die Dezernentin III Der Dezernent IV
i . V .
Brigitte Lindscheid Jochen Partsch
Stadträtin Oberbürgermeister
anlage 1
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Anlage 1 Auszug aus der Zusammenstellung der Überprüfung des Rechtsamtes – aufgestellt durch die Straßenverkehrsbehörde am 4. Juli 2012 Laut Aussage des Rechtsamtes ist "ein Anspruch auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung, hier die Einrichtung eines Fußgängerüberweges, … nur dann gegeben, wenn die … begehrte Ver- kehrsregelung als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre." Das Rechtsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass es keinen Anspruch für die verkehrsrechtli- che Anordnung eines Fußgängerüberweges in der Hammelstrift erkennen kann. Die Vorschriften des § 45 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) setzt tatbestandlich voraus, dass eine konkrete straßenverkehrliche Gefahr vorliegt, die das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich macht. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift. Bei der Ent- scheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO hat die zuständige Straßen- verkehrsbehörde sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Nach den vom Straßenverkehrs- und Tiefbauamt durchgeführten Überprüfungen sowie Geschwindigkeitsmessungen in der Hammel- strift ist – laut Aussage des Rechtsamtes – nicht zu erkennen, dass eine Querung der Hammelstrift erhebliche Gefahren für die Fußgänger – insbesondere für Kinder oder ältere Menschen – mit sich bringt, die eine Einrichtung eines Fußgängerüberweges rechtfertigen würden. Für die Einrichtung eines Zebrastreifens sind die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fuß- gängerüberwegen (R-FGÜ 2001) ergänzend zu den Vorschriften der StVO und den ergangenen Ver- waltungsvorschriften zu Fußgängerüberwegen gem. § 26 StVO zu berücksichtigen. Danach setzt die Anordnung eines Fußgängerüberweges voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vor- gesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Anderenfalls kommen nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z. B. Mittelstreifen oder Inseln in kurzen Abständen) in Betracht. Die Anordnung eines Zebrastreifens kommt nur in Betracht, wenn die aus der Tabelle 2 der R-FGÜ 2001 ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überqueren- den Fahrbahnteil. Nach den vom Straßenverkehrs- und Tiefbauamt durchgeführten Zählungen vor Ort wurden die in der Richtlinie genannten Werte, nach denen ein Fußgängerüberweg möglich ist oder empfohlen wird, laut Aussage des Rechtsamtes "lange nicht erreicht". Bei der gemessenen geringen Fahrzeugmenge und den geringen Fußgänger-Querungen kann – so das Rechtsamt – auch keine Ausnahme nach Ziff. 2.3 Abs. 3 der R-FGÜ 2001 begründet werden. Nur bei hohem Verkehrsaufkommen in der Hammelstrift an dieser Stelle und einer großen Entfernung zu einer sicheren Querungsmöglichkeit wäre eine be- sondere Gefahrenlage für die Fußgänger, die die Hammelstrift queren müssen, laut Aussage des Rechtsamtes zu bejahen. 2 Weiterhin teilt das Rechtsamt mit, dass nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrseinrichtungen nur dort anzu- ordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies kann nach den durchgeführten Messungen und Überprüfungen vor Ort "nicht festgestellt werden". Die nach der R-FGÜ 2001 erforderlichen Verkehrsstärken für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs lagen in den Spitzenstunden nicht vor. Es bleibt aus Sicht des Rechtsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt daher festzuhalten, "dass die … begehrte Einrichtung eines Zebrastreifens in der Hammelstrift (von der Straßenverkehrsbehör- de) zurecht abgelehnt wird. Ein Fußgängerüberweg ist nicht die einzige mögliche Verkehrsregelung zur Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn in der Hammelstrift. Die Hammelstrift liegt bereits in einer Tempo-30-Zone. Nach der vorgenannten Richtlinie sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Werden die nach der Richtlinie erforderlichen Verkehrs- stärken nicht erreicht, kommen nach der Richtlinie nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z. B. Mittel- streifen oder Inseln in kurzen Abständen) in Betracht."
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Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Borsdorffstraße
- Hammelstrift
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0066
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.07.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00