V/0251/2021
Veränderungssperre Nr. 114
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0251-2021-Anlage-2-Geltungsbereich
240 Zeichen
GeltungsbereichMaßstab 1:7500Veränderungssperre Nr. 114für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0251/2021
V-0251-2021-Anlage-1-Satzungstext
3065 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0251/2021 Seite 1 von 2 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung gilt für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Weges die Bereiche der Theodor- Scheiwe-Straße, der Nieberdingstraße und des nördlichen Abschnitts der Eulerstraße umfassend. Für dieses Gebiet hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618: Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg gefasst. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 149, Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 158, 159, 160, 161, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 204, 205, 206, 207, 208, 209, Teil des Flurstücks 96, Flur 150, Flurstücke 87, 169, 220, 221, 222, 223, 279, 280, 281, 282, Teil des Flurstücks 274, Flur 179, Flurstücke 50, 98, 99, 100, 104, 189, 194, 195, 196, 214, 216, 217, 289, 292, 299, 303, 304, 310, 312, 314, 315, 319, 336, 381, 382, 384, 403, 407, 409, 410, 412, 414, 416, 418, 420, 442, 446, 460, Teile der Flurstücke 140, 305. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Seite 2 von 2 § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worde n sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bishe r ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfris t ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Anlage A
1925 Zeichen
Anlage A zur V/0251/2021 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet zwischen der Bundes- straße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Wegs die Bereiche der Theodor-Scheiwe-Straße, der Nieberdingstraße und des nördlichen Teils der Eulerstraße umfassend. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbe- cker Weg, beidseitig des Albersloher Wegs hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 618 gefasst. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur Entwicklung neuer urbaner Stadtquartiere südöstlich des Dortmund- Ems-Kanals, beidseitig des Albersloher Wegs zu erstellen. Für mehrere Grundstücke im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegen insgesamt fünf Bauge- suche vor, welche vom Bauordnungsamt für den Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wur- den, da zu befürchten war, dass die Durchführung der o.g. Planung durch die geplanten Bauvor- haben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 618 bis zum Ablauf der Zurückstellungen der Bau- gesuche nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Finanzierung Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kosten aus Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf die Stadt Müns- ter zukommen. Diese lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrer Höhe nicht beziffern. . Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
7058 Zeichen
V/0251/2021 V/0251/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße [Urbane Stadtquartiere südlich des DEK, beiderseits des Albersloher Wegs] Beratungsfolge 27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 19.05.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kosten aus Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf die Stadt Münster zukommen. Diese lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrer Höhe nicht beziffern. Begründung: Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Weges hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 618 gefasst. Der Beschluss z ur Aufstellung wurde am Stadtplanungsamt 08.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0251/2021 04.09.2020 im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der weite- ren Planung für das Gesamtquartier und den Masterplan Hafen stattfinden. Die Verwaltung wird hier- zu zeitnah eine Konzeption für die Planungs- und Beteiligungsformate vorlegen. Für einen Teilbereich zwischen Lütkenbecker Weg, B 51, Dortmund-Ems-Kanal und Albersloher Weg gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 348, in Kraft getreten am 09.07.1993. Für den Teil des im Ge- biet liegenden Albersloher Weges gilt der Bebauungsplan Nr. 142 I, in Kraft getreten am 20.03.1992. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 618 ist es, ein Gesamtkonzept zur Entwicklung neuer urbaner Stadt- quartiere südöstlich des Dortmund -Ems-Kanals, beidseitig des Albersloher Wegs zu erstellen . Städ- tebauliche Grundlage für die vom Rat in der Vorlage V/0435/2020 beschlossenen Planungsziele für den Bereich der Theodor -Scheiwe-Straße ist der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügte städtebauli- che Vorentwurf zur Entwicklung des Standortes, welcher unter Beibehaltung der heute vorhandenen Feuerwehr- und Baumarktstandorte die Realisierung von drei nutzungsgemischten Baufeldern vor- sieht, die jeweils in angemessene Blockstrukturen mit wohntypischen Bebauungstiefen aufgegliedert werden. Neben diesen Blockstrukturen sind zu den Rändern des Plangebietes jeweils auch freiste- hende Gebäude vorgesehen. Die Geschossigkeit soll sich im Wesentlichen zw ischen III und V Ge- schossen entwickeln, zur Kanalkante sind vereinzelt auch bis zu VIII -geschossige Hochpunkte vorge- sehen. Die drei Baufelder sollen durch einen Grünkeil bzw. eine von Grünflächen gesäumte Haupter- schließungsstraße voneinander getrennt werden. Von der Kanalkante soll die Bebauung einen ange- messenen Abstand einhalten, um hier eine repräsentative Promenade ausbilden zu können. Während somit in diesem Bereich eine grundlegende Neuordnung im Plangebiet stattfinden soll, sieht der städtebauliche Vorentwurf der Verwaltung für den Bereich der Nieberdingstraße eher eine be- standsorientierte Nachverdichtung vor. Dabei sollen unter dem Arbeitstitel Innovations - und Digital- campus die vorhandenen Strukturen im baulichen, infrastrukturellen und freiraumbez ogenen Bereich gesichert und weiter genutzt bzw. qualifiziert werden. Ergänzend dazu soll auf den verbleibenden Potenzialflächen eine bauliche Ergänzung vorgesehen werden. Der Nutzungsschwerpunkt wird hier wie in der o.g. Vorlage bereits beschrieben in der Ansiedlung von urbanen Produktionsstätten sowie von kleinteiligen urbanen Gewerbe- und Handelseinrichtungen/-höfen liegen, die Flächen sollen opti- onal auch Raum zur Weiterentwicklung der nördlich am Kanal angrenzende n Frei - und Veranstal- tungsstrukturen inklusive der Kultur - und Kreativszene „Hawerkamp“ (als „Sprung über den Kanal“) bieten und Raum für soziale Infrastruktur - und gastronomische Veranstaltungseinrichtungen sowie sportliche Freizeitangebote umfassen. Für den Bereich der Eulerstraße ist nach A ufgabe der ursprünglichen gewerblichen Nutzungen wei- terhin eine gewerbliche Nutzung geplant, die im Sinne einer urbanen Produktion aber mit den an- grenzend geplanten Nutzungen im Bereich Nieberdingstraße keine neuen Konfliktbereiche schafft. Für mehrere Grundstücke im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegen insgesamt fünf Baugesu- che vor, die allesamt eine Verfestigung oder gar Erweiterung der heute in diesem Bereich vorhande- nen gewerblichen Nutzungen zum Ziel haben. Es war zu be fürchten, dass die Durchfü hrung der o.g. Planung durch die geplanten Bauvorhaben unmöglich ge macht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Ent- scheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben mit Schreiben vom 17.11.2020, 03.12.2020 und 29.01.2021 für einen Zeitraum von 12 Monaten vom Datum des Eingangs des jeweiligen Baugesuchs gerechnet ausgesetzt. Die Antragstellenden lassen derzeit gerichtlich prüfen, ob die Zurückstellungen rechtmäßig waren. Sollte das Gericht diese Auffassung der Stadt nicht teilen, wäre bei Aufrechterhal- tung der ablehnenden Haltung eventuell in einem weiteren gerichtlichen Verf ahren über Schadenser- satzansprüche zu verhandeln, die derzeit aber noch nicht weiter beziffert werden können. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 618 bis zum Ablauf der Zurückstellungen der Baugesu- che nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Bauge- setzbuch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1). Zur nachhaltigen Sicherung der Planung wird der Geltungsbereich der Verä nderungssperre über das von den zurückgestellten Baugesuchen betroffene Grundstück hinaus ausgedehnt auf den gesamten - 3 - V/0251/2021 Geltungsbereich des Bebauungsplans in Aufstellung Nr. 618. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für die von den Baugesuchen betroffenen Grundstücke ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Nieberdingstraße
- Eulerstraße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
- Umgehungsstraße
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0251/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.03.2021
- Erstellt
- 19.03.2021 12:09