V/0098/2015
Wiederwahl des Beigeordneten Thomas Paal
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Beschlussvorlage
2367 Zeichen
V/0098/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Betrifft Wiederwahl des Beigeordneten Thomas Paal Beratungsfolge 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag I. Sachentscheidung: 1. Herr Stadtrat Th omas Paal wird mit Wirkung vom 14.05.2015 als Beigeordneter der Stadt Münster für die Dauer von 8 Jahren wiedergewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung NRW nach Beso l- dungsgruppe B 6. II. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. Begründung: Zu 1.: Herr Paal wurde erstmalig mit Wirkung vom 14.05.2007 (Ratsbeschluss vom 28.03.2007) zum Beigeordneten der Stadt Münster gewählt . Die 8-jährige Wahlzeit von Herrn Paal als Beigeordn e- ter der Stadt Münster läuft am 13.05.2015 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GO NRW darf die Wiede r- wahl frühestens 6 Monate vor Ablauf der Wah lzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von 8 Jahren. Vorlagen-Nr.: V/0098/2015 Auskunft erteilt: Herr Lewe Herr Heuer Ruf: 492-6000 492-7010 E-Mail: Lewe@stadt-muenster.de wolfgang.heuer@stadt-muenster.de Datum: 05.02.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0098/2015 Zu 2.: Gemäß § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ei n- wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250 001 – 500 000 ist die Eingruppierung nach B5/B6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen die Gemei n- den Wahlbeamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangenheit ist von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden (zuletzt Ratsvorlage V/0703/2012 – Wiederwahl der Beigeordneten Dr. Andrea Hanke). Es wird daher vorgeschlagen Herrn Stadtrat Paal gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besoldungsgruppe B 6 einzuweisen. Die Höhe der Herrn Paal nach §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zu zahlenden Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich nicht nach der Besoldungsgruppe, sondern nach der der Einwohnerzahl (für Münster geltende Gruppe: 250 001 bis 500 000 Einwoh- ner) bemisst. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0098/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37