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1409/2019

Ausgang des Klageverfahrens AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln vor dem VG Köln wegen Fraktionszuwendungen

Mitteilung Ausschuss 26.04.2019

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 29.04.2019, TOP 2.1.2

Mitteilung Ausschuss

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Anlage

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Mitteilung Ausschuss

3956 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/30 
3012-0459/2018 Di 
Vorlagen-Nummer: 26.04.2019 
 1409/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 29.04.2019 
 
Ausgang des Klageverfahrens AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln vor dem VG Köln wegen 
Fraktionszuwendungen 
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln unter Vorsitz der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, 
Frau Herkelmann-Mrowka, hat im Verfahren Az. 4 K 136/15 am 04.04.2019 nach mündlicher Ver-
handlung die Klage der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln gegen den Rat der Stadt Köln als unzu-
lässig abgewiesen. Das am 23.04.2019 hier zugestellte schriftliche Urteil ist in der Anlage beigefügt. 
Die AfD-Fraktion hatte im April 2018 Klage gegen den Beschluss des Rates vom 11.07.2017 zur Neu-
regelung der Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen erhoben (Antrag AN/1014/2017 unter 
TOP 3.1.1).  
Die AfD-Fraktion beantragte festzustellen, dass der o.g. Beschluss des Rates rechtswidrig sei, da er 
die Vorgaben der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
17.02.2017, Az. 15 A 1676/15 nicht umsetze (zum Urteil siehe Mitteilung 1177/2017 unter TOP 2.1.4 
der Sitzung des Hauptausschusses am 24.04.2017).  
Das Verwaltungsgericht stützt die Zurückweisung darauf, dass die Klage wegen Verletzung des 
Grundsatzes der Organtreue unzulässig sei. Dieser Grundsatz gelte auch für Fraktionen als Teil des 
Organs „Rat“ und verpflichte sie als Organteile, ungeachtet entgegengesetzter Rechtsstandpunkte in 
einem Kommunalverfassungsstreitverfahren im Interesse der Gemeinde zu handeln. Daher sei die 
Fraktion verpflichtet gewesen, rechtliche Bedenken gegen eine (anstehende) Beschlussfassung 
rechtzeitig und in der verfahrensrechtlich gebotenen Form geltend zu machen, insbesondere durch 
rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Dies wäre auch zu 
erwarten gewesen. 
Die AfD-Fraktion habe in der Ratssitzung am 11.07.2017 eine Frage zu der beantragten Neuregelung 
gestellt, sich aber darüber hinaus nicht in einem eigenen Redebeitrag bestimmt gegen den Vorschlag 
ausgesprochen und auch zuvor nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen den Ratsbeschluss 
wendet. Dass sie gegen den Antrag gestimmt hatte, sieht das Gericht angesichts der bis zur Klageer-
hebung verstrichenen Zeit nicht als ausreichend an. Die gebotene verfahrensrechtliche Form sei auch 
nicht dadurch eingehalten worden, dass die Klägerin etwa sieben Monate nach dem Ratsbeschluss 
am 11.07.2017 für die Ratssitzung am 06.02.2018 einen eigenen Antrag auf Neuzuteilung der Frakti-
onsmittel gestellt habe. Von einer rechtzeitigen Rüge könne danach keine Rede mehr sein, zumal bis 
dahin nach den neuen Regelungen bereits Zuwendungen ausgezahlt worden seien. 
Zudem habe die Klägerin, so das Verwaltungsgericht ergänzend, den Hauptausschuss nicht befasst. 
Nach § 44 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 
muss bei Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion durch den Rat verletzt wurden, vor An-
rufung des Verwaltungsgerichts die Angelegenheit im Hauptausschuss in Form eines Antrags gem. § 
3 der Geschäftsordnung unterbreitet werden. Der Hauptausschuss soll durch Klärung der Rechtslage 
und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreits zu verhindern suchen. 
Im Rechtsgespräch wies die Vorsitzende der Kammer darauf hin, dass der Ratsbeschluss vom 
11.07.2017 auf den Ratsbeschluss vom 30.09.2014 Bezug nehme, der Gegenstand der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17.02.2017 gewesen sei. Vor diesem Hinter-

2 
 
grund regte sie an, das Gesamtsystem der Fraktionszuwendungen durch einen grundsätzlichen und 
umfassenden Beschluss des Rates transparenter zu regeln. Das Gericht ließ die Berufung ausdrück-
lich zu. Die einmonatige Berufungsfrist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Urteils. 
 
gez. Reker

Anlage

27204 Zeichen

. 23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 69717

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL.

4 K 2872/18 verkündet am: 4. April 2019
Assas
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der Alternative für Deutschland - Fraktion im Rat der Stadt Köln, vertreten durch den
Vorsitzenden, - Haus Neuerburg -, Gülichplatz 1-3, 50667 Köln,

Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
‚Rechtsanwälte HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Lievelings-
weg 125 (Potsdamer Platz), 53119 Bonn,
Gz.: 171/18 M44,
gegen
den Rat der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechtsamt, Appell-
hofplatz 23-25, 50667 Köln,
Gz.: 3012-0459/2018 Di,
Beklagten,

wegen Kommunalrecht

hat die 4. Kammer
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 4. April 2019

. 23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 7/17

ne
durch
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Herkelmann-Mrowka,
den Richter am Verwaltungsgericht von Aswege,
‘die Richterin Valder,
den ehrenamtlichen Richter Hüttmann und
die ehrenamtliche Richterin ö Schmitz

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Fraktion im beklagten Rat der Stadt Köln. Ihr gehören drei Rats-
mitglieder (im Folgenden auch: RM) an.

Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2007, 29. Oktober 2009 und 28. Juni 2012 gestal-
tete der Beklagte sein System der Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen als
3-Säulen-Modell aus. Danach erhalten Fraktionen und Gruppen als Zuwendungen (I)
einen nach Größenklassen der Fraktionen abgestuften jährlichen Personalkostenzu-
schuss, der in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird, (Il) eine monatliche Pro-Kopf-
‚Pauschale je Ratsmitglied und (Ill) ebenfalls nach Größenklassen gestaffelte geldwerte
Sachleistungen in Gestalt der Bereitstellung von Räumlichkeiten nebst Büroausstattung.

Die Personalkostenzuschüsse (I) werden anhand eines typisierten Personalbedarfs er-
mittelt. Dazu wird jede Größenklasse abstrakt mit Beschäftigten entsprechend den Ent-
geltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ausgestattet. Anhand die-
ses Stellenschlüssels werden die Zuschüsse zu den Personalkosten berechnet. Über
die Mittel können die Fraktionen frei verfügen.

Mit Beschluss vom 30. September 2014 nahm der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli
2014 Änderungen an seinem Zuwendungssystem vor. Er erhöhte die Personalkosten-
zuschüsse für Fraktionen ab der Größenklasse 4 bis 6 RM, indem er diesen Größen-
klassen zusätzliche Stellen zuwies. Zudem erhöhte er die Pro-Kopf-Pauschale je Rats:
mitglied und regelte die Zuteilung der Büroräume einschließlich Nebenkosten neu.

Gegen diesen Beschluss stellte die damalige Ratsgruppe pro Köln am 23. Oktober
2014 beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos einen Eilantrag (Az. 4 L 2000/14) und er-
hob Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 (Az. 4 K 5818/14) abgewiesen
wurde. Im Berufungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-

. 23.04 .2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 8717

Rp

rhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 2017 (Az. 15 A 1676/15) die Gesamtrechts-
widrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 fest. Er verstoße gegen 8 56
Abs. 3 Satz 1 GO NRW und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Gegen die Grundstruktur des Zuwendungssystems bestünden zwar keine durchgreifen-
den Bedenken. Es sei sachlich aber nicht gerechtfertigt, die Personalkostenzuschüsse
für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stufe 4 bis 6 RM anzuheben und die Größen-
klasse 3 RM außer Acht zu lassen. Dabei sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wes-
halb eine Fraktion der Größenklasse 4 bis 6 RM über die dreifache Anzahl an Stellen
verfüge und dreimal so viel Zuarbeit durch Fraktionsassistenten benötige wie eine Frak-
tion mit 3 RM. Systemische Unstimmigkeiten seien auch bei der Personalausstattung in
den anderen Größenklassen zu finden. Schließlich sei die anteilige Zwei-Drittel-
Koppelung des 8 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bei der Pro-Kopf-Pauschale für Ratsgrup-
pen nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin hatte am 9. Januar 2015 ebenfalls Klage gegen den Ratsbeschluss vom
30. September 2014 erhoben, weil sie sich durch die dort geregelte Verteilung der Per-
sonalkostenzuschüsse gegenüber anderen Fraktionen benachteiligt sah. Ihre Klage
wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. Dezember 2015 (Az. 4 K 136/15)
abgewiesen. Im Berufungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren
mit Beschluss vom 4. Mai 2017 (Az. 15 A 414/16) ein, nachdem die Beteiligten es mit
Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 übereinstim-
mend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

In seiner Sitzung am 11. Juli 2017 beschloss der Beklagte zum Tagesordnungspunkt
3.1.2 eine Anpassung der Fraktionszuwendungen. In dem Beschluss heißt es:

„Auf Basis der Zuwendungsstruktur für die Fraktionsgeschäftsstellen
gemäß Ratsbeschluss vom 30.09.2014 sollen die Zuwendungen mit so-
fortiger Wirkung in folgender geänderter Form angepasst und bereitge-
stellt werden:

Der Zuschuss zu den personellen ASMEDRURBET wird in folgenden
Größenklassen angepasst:

3 RM +1,0E6
10 bis 14 RM +1,0E10
10 bis 14 RM -1,0E13
20 bis 24 RM -0,5E6
20 bis 24 RM -0,5E 11

Gemäß $ 56 Abs. 3 Satz 4 Gemeindeordnung NRW erhält eine Gruppe
mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zu-
wendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2
erhält oder erhalten würde.

Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen
des Rates.vom 13.07.2007 und vom 29.10.2009 weiterhin Bestand.“

. 29.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln 3. 917

-4-

In dem zugrunde liegenden Antrag AN/1014/2017 der Fraktionen SPD, CDU, Bündnis
90 /Die Grünen, Die Linke und FDP heißt es zur Begründung, dass das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 zum vom Rat am 30. September 2014
beschlossenen Modell kommunalrechtlicher Zuwendungen an Ratsfraktionen und
-gruppen eine dem Inhalt des Urteils folgende Änderung erfordere. Im vorliegenden An-
trag werde dieser Gerichtsentscheidung Rechnung getragen. Der Antrag ging am
29. Juni 2017 beim Büro der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln ein. Am gleichen Tag
erfolgte die Einladung zur Ratssitzung.

Im Rahmen der Erörterung des Beschlussantrags ergriff das Ratsmitglied Haug für die
Klägerin das Wort und fragte an die antragstellenden Fraktionen gerichtet, ob ange-
‘sichts der Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 die Neurege-
lung mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gelten solle. Der Be-
schlussantrag wurde in der darauf folgenden Abstimmung mit den Stimmen der Rats-
mehrheit angenommen. Die Klägerin stimmte dagegen.

Auf der Basis des Beschlusses vom 11. Juli 2017 wurden den Fraktionen und Gruppen
im Jahr 2017 Zuwendungen in Form von Personalkostenzuschüssen, Pro-Kopf-
Pauschalen und geldwerten Sachleistungen gewährt.

Am 6. Februar 2018 beantragte die Klägerin in der Sitzung des Beklagten unter dem
Tagesordnungspunkt 3.1.3 eine Anpassung der Fraktionszuwendungen. Sie schlug fol-
.genden Beschluss vor:

„Der Beschluss vom 11. Juli 2017 wird geändert. Auf der Basis der Zu-
wendungsstruktur für die Fraktionsgeschäftsstellen gemäß Ratsbe-
schluss vom 30. September 2014 sollen die Zuwendungen mit Wirkung
vom 1. Juli 2014 in folgender Form angepasst und bereitgestellt wer-
den:

Der Zuschuss zu den personellen PLITNORAUNGER wird in folgenden
Größenklassen angepasst:

3 RM +1,0E 10
10 bis 14 RM +1, 0E 10
10 bis 14 RM -1,0E13
20 bis 24 RM -0,5E6

20 bis 24 RM -1,0E11
25 bis 29 RM -05E9
25 bis 29 RM -0,5E11

Gemäß $ 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens ei-
ne proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen ent-
spricht, die die kleinste Fraktion nach 8 56 Absatz 1 Satz 2 GO NRW
erhält oder erhalten würde.

Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen
des Rates vom 13. Juli 2007 und vom 29. Oktober 2009 weiterhin Be-
stand.“

23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 10/17

In dem zugrunde liegenden Antrag AN/0133/2018 begründete die Klägerin ihren Vor-
schlag damit, dass der Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
nicht hinreichend Rechnung trage und führte dies im Einzelnen näher aus. Im Rahmen
der Erörterung bezeichnete ihr Ratsmitglied Baentsch den Beschluss vom 11. Juli 2017
als „unrechtmäßig“. Der Antrag wurde gegen die Stimmen der Klägerin von der Rats-
mehrheit abgelehnt.

Die Klägerin hat am 13. April 2018 Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom
11. Juli 2017 erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klage
zulässig. Sie sei klagebefugt, weil die ihr gewährten Zuwendungen zu niedrig und ande-
re Fraktionen durch die Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt seien. Es fehle
auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge habe
sie erfüllt, indem sie in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 gegen den Beschluss gestimmt
habe. Außerdem habe sie am 6. Februar 2018 einen eigenen Antrag auf Änderung des
Beschlusses gestellt und ihre rechtlichen Bedenken ausführlich dargestellt. Sie habe
damit unmittelbar dem betroffenen Organ, und nicht nur einem Ausschuss, die Möglich-
keit zur Abhilfe gegeben.

Die Klage sei auch begründet. Der Beschluss trage dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung. Die Größen-
klasse 3 RM verfüge nun zwar über zwei volle Stellen, allerdings habe die Größenklas-
se 4 bis 6 RM nach wie vor die dreifache Anzahl an Fraktiönsassistentenstellen. Die
Staffelung der Personalausstattung sei ebenfalls unstimmig. Zwischen den Größenklas-
sen 15 bis 19 RM und 25 bis 29 RM gebe es einen Sprung um je zwei Stellen entgegen
den sonst üblichen fer- bzw. 1,5er-Zuwächsen. Außerdem sehe der Beschluss keine
Rückwirkung vor. Das Oberverwaltungsgericht habe den Beschluss vom 30. September
2014 jedoch für gesamtrechtswidrig erklärt. Für den Zeitraum ab seinem Inkrafttreten
am 1. Juli 2014 fehle mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung von
Zuwendungen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 [unter dem
Tagesordnungspunkt 3.1.2] zu AN/1014/2017 rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht nach-
teilig in ihren Organrechten betroffen sei. Vielmehr erhalte sie durch den angegriffenen

. 23.04 .2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln’ . s. 11/1?

-6-

Beschluss ein Mehr an Zuwendungen und habe schon in der Vergangenheit ihre Zu-
wendungen nie ausgeschöpft. Daneben fehle ihr Rechtsschutzinteresse, weil sie gegen
den Grundsatz der Organtreue verstoßen habe. In der Geschäftsordnung sei geregelt,
dass in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Antrag
‘im Hauptausschuss gestellt werden müsse. Dadurch solle der Hauptausschuss durch
Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen in die Lage versetzt
werden, einen Rechtsstreit zu verhindern. Die Klägerin habe den Hauptausschuss je-
doch nicht über die Streitigkeit unterrichtet, weshalb er seine ihm zugewiesene Modera-
tionsfunktion nicht habe wahrnehmen können.

Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Neuregelung entspreche den Vorgaben des
Oberverwaltungsgerichts, insbesondere habe die Größenklasse 3 RM eine zusätzliche
Stelle erhalten. Welche Stelle sei irrelevant, da die Personalausstattung lediglich eine
Berechnungsmodalität darstelle. Maßgeblich sei der Gesamtbetrag der Personalkos-
tenzuschüsse. Danach werde die Größenklasse 3 RM nicht mehr benachteiligt, viel-
mehr erhalte sie den höchsten Pro-Kopf-Zuschuss. Im Übrigen stehe es den Fraktionen
frei, die Zuwendungen für eine von ihnen gewünschte Personalausstattung zu verwen-
den. Einer rückwirkenden Änderung des Zuwendungssystems stünden rechtsstaatliche
Bedenken im Hinblick auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt. der
Gerichtsakte, den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie
auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 2000/14, 4 K 5818/14 und 4 K 136/15 Bezug ge-
nommen. [

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.

Der Klägerin fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da ihre Klage gegen den
Grundsatz der Organtreue verstößt.

Der Grundsatz der Organtreue, der im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und
Organteilen gilt, begründet die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken
gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form
rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere
die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Un-
‚terbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen
Vorgehensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg gel-
tend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglich-
keit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 - 15 A 1008/16 -, juris Rn. 9 f.
m.Ww.N.

23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 12/17

Diese Maßgaben hat die Klägerin nicht beachtet. Sie hat Klage gegen den Beschluss
des Beklagten vom 11. Juli 2017 erhoben, ohne ihre rechtlichen Bedenken zuvor recht-
zeitig vor der anstehenden Beschlussfassung oder jedenfalls zeitnah im Anschluss da-
ran in der verfahrensrechtlich gebotenen Form gegenüber dem Beklagten geltend zu
machen. s j

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zum Grundsatz der Organ-
‚treue soll eine Rüge möglichst frühzeitig erfolgen („rechtzeitig“), bevor das Organ die
beanstandete Maßnahme trifft (‚anstehende Beschlussfassung“). Dabei kann es genü-
gen, wenn schon im Rahmen der Vorbereitung eines Beschlusses, ggf. Monate im Vo-
raus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert werden. In diesem Fall ist es nicht erfor-
derlich, dass die Maßnahme erneut bei der Beschlussfassung gerügt wird.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 - 1 K 8730/16 -, juris
Rn. 42.

Die Klägerin hat weder vor noch in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 zu erkennen gege-
ben, rechtliche Bedenken gegen die anstehende Beschlussfassung zu haben.

Diese ergeben sich zunächst nicht daraus, dass sie mit dem Beklagten noch bis zum
4. Mai 2017 einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Zuwendungssystems führ-
te. Denn ihre Klage betraf den Ratsbeschluss vom.30. September 2014 und die dortige
gleichheitswidrige Verteilung der Personalkostenzuschüsse. Die angegriffene Verteilung
wurde aber durch den Beschluss vom 11. Juli 2017 neu geregelt. Angesichts dieser
‚Zäsur musste der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin ihre
rechtlichen Bedenken gegen die Verteilung der Personalkostenzuschüsse aufrecht-
erhalten werde. Vielmehr konnte er erwarten, dass sie angesichts der neuen Sachlage
etwaige rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung rechtzeitig vor der anstehenden
Beschlussfassung geltend machen werde. Dies gilt umso mehr, als der angegriffene
Beschluss nach seiner Antragsbegründung dazu dienen sollte, der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 Rechnung zu tragen, durch die sich die
Klägerin in ihrer seinerzeit auch nach außen vertretenen Rechtsposition bestätigt sehen
konnte. .

Eine solche Rüge gegen die beabsichtigte Neuregelung ist nicht erfolgt. Die Klägerin
hat die Vorlagen zum streitgegenständlichen Beschluss laut ihren Angaben in der
mündlichen Verhandlung rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Arbeitstage vor dem Sit-
zungstermin (vgl. $2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen der Stadt Köln vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert am 17. November
2016 - im Folgenden: GO Rat) erhalten. Dafür sprechen auch die Angaben der Beklag-
tenvertreter über die elektronische Bereitstellung bzw. postalische Versendung der Sit-
zungsunterlagen. Die Klägerin hatte damit ausreichend Gelegenheit, die Neuregelung
der Personalkostenzuschüsse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hinter-

.23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln s. 13/17?

8%

grund, dass sie aufgrund des vorausgegangenen Rechtsstreits fachlich mit dem Thema
bereits vertraut und anwaltlich beraten war. Personelle Veränderungen innerhalb der
Fraktion oder die Arbeitsbelastung der Ratsmitglieder entbinden die Klägerin von dieser
Obliegenheit nicht. Sie hätte daher — im Falle fortbestehender rechtlicher Bedenken ge-
gen die Neuregelung der Fraktionszuwendungen - spätestens in der Ratssitzung am
11. Juli 2017 die Rechtswidrigkeit der anstehenden Beschlussfassung rügen müssen.
Dies hätte etwa durch ausdrücklichen Protest oder durch Stellung eines Antrags auf
Absetzung oder Vertagung des Tagesordnungspunkts „in der verfahrensrechtlich gebo-
tenen Form“ erfolgen können.

Vgl. etwa zum Vertagungsantag OVG NRW, Beschluss vom
16.07.2009 - 15 B 945/09 -, juris Rn. 23. Vgl. zum Vorbehalt einer spä-
teren Überprüfung eines Abstimmungsverfahrens VG Köln, Urteil vom
10.06.2015 - 4 K 5473/14 —, juris Rn. 43 f. m. w. N.

Die Klägerin ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Auch dem Redebeitrag
ihres Ratsmitglieds Haug ist eine Rüge der anstehenden Beschlussfassung als rechts-
widrig nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen. Seine Frage zur Rück-
wirkung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass er ihn als rechtswidrig betrachte.
Er enthält auch keine Missbilligung der Verteilung der Personalkostenzuschüsse als
gleichheitswidrig oder andere rechtliche Bedenken, die den Beklagten hätten veranlas-
sen können, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen.

Das Abstimmungsverhalten der Klägerin begründet ebenfalls keine Rüge im o.g. Sinn.
Die Klägerin hat in der Ratssitzung zwar gegen den Beschlussantrag gestimmt. Dem
lassen sich allein aber keine „rechtlichen“ Bedenken entnehmen. Vielmehr ist aus dem
Stimmverhalten als solchem regelmäßig nicht ersichtlich, ob es aus rechtlichen, politi-
schen oder sonstigen Erwägungen erfolgt. Mangels Begründung stehen bloße „Nein“-
Stimmen einer Rüge in der „verfahrensrechtlich gebotenen Form“ nicht gleich. Sie ver-
schaffen dem Organ nicht die Möglichkeit, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe
Sorge zu tragen.

Auch die Vorgehensweise der Klägerin im Anschluss an die Ratssitzung vom 11. Juli
2017 vermochte den Anforderungen des Grundsatzes der Organtreue nicht gerecht zu
werden. : j

Dem Grundsatz der Organtreue ist das Erfordernis einer rechtzeitigen, d. h. zeitnahen
'vorprozessualen Rüge wesensimmanent.

OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 - 15 A 1008/16 -, juris Rn. 12.

Das zuständige Organ muss innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben, ob eine
Maßnahme als rechtswidrig betrachtet oder akzeptiert wird. Andernfalls bliebe der Be-
stand der Maßnahme über Monate in der Schwebe, da die in kommunalverfassungs-
rechtlichen Streitigkeiten regelmäßig statthafte Feststellungsklage nicht an eine Frist

23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 14/17

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gebunden ist. Ein solcher Zustand würde das für die Zusammenarbeit und Funktionsfä-
higkeit der Organe einer Gemeinde erforderliche Vertrauensverhältnis jedoch erheblich
belasten. Darüber hinaus dient die rechtzeitige Rüge der Überprüfung der beanstande-
ten Maßnahme und ggf. der Abhilfe durch das zuständige Organ. Die Möglichkeit einer
effektiven Abhilfe kann aber mit zunehmendem Zeitablauf erschwert werden.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 - 1 K 8453/15 -, juris
Rn. 29.

Ob vor diesem Hintergrund bei Unterlassen der — wie hier — möglichen Rüge vor der
anstehenden Beschlussfassung die geforderte Organtreue überhaupt noch erfüllt wer-
den kann, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat die erforderliche Rüge jedenfalls
weder zeitnah noch in der verfahrensrechtlich gebotenen Form nachgeholt.

Der Grundsatz der Organtreue hat in 8 44 GO Rat Niederschlag gefunden. Nach 8 44
Abs. 3 i. V.m. Abs. 1 Satz 1 GO Rat ist in Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Rats-
fraktion oder eines Ratsmitglieds durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin verletzt
wurden, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts die Angelegenheit dem Hauptausschuss
in der Form eines Antrags gemäß $ 3 GO Rat zu unterbreiten. Damit wird insbesondere
in Fällen, in denen rechtliche Bedenken naturgemäß nicht rechtzeitig vor der beanstan-
deten Maßnahme gerügt werden können (z. B. bei einem Ordnungsruf) ein verfahrens-
“rechtliches Instrument geschaffen, dem Grundsatz der Organtreue Genüge zu tun. Die
Klägerin hat den Hauptausschuss vorliegend zu keinem Zeitpunkt mit der Sache be-
fasst und damit diese Möglichkeit ungenutzt gelassen.

Schließlich genügt auch der Beschlussantrag der Klägerin vom 6. Februar 2018, der auf
eine Änderung des angegriffenen Beschlusses zielte, nicht den dargestellten Anforde-
rungen an eine rechtzeitige Rüge. Zwar wurde dadurch dem betroffenen Organ im Er-
gebnis die Möglichkeit einer Selbstkorrektur geboten, wenn auch nicht im Rahmen des
in der Geschäftsordnung des Beklagten vorgesehenen Verfahrens im Hauptausschuss.
Ob insoweit, wie die Klägerin meint, die unmittelbare Anrufung des betroffenen Organs
vorrangig ist, Kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Beschlussantrag nicht rechtzeitig im
Zusammenhang mit dem angegriffenen Ratsbeschluss vom 11. Juli 2017 erfolgt. Der
für die Rechtzeitigkeit einer Rüge maßgebliche Zeitraum ist in der Rechtsprechung zwar
nicht definiert.

Etwa offengelassen für einen Zeitraum von drei Wochen zwischen
Ratssitzung und Klageerhebung: VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016
—-1 K 8453/15 -, juris Rn. 29.

Gleichwohl kann bei einer erst ca. sieben Monate später folgenden Reaktion der Kläge-
rin auf den beanstandeten Beschluss von einer „rechtzeitigen“ oder „zeitnahen“ Rüge
nicht die Rede sein. Zwischenzeitlich war der angegriffene Beschluss überdies bereits
vollzogen und entsprechend den darin festgelegten Regeln Zuwendungen an die Frak-
tionen und Gruppen ausgezahlt worden. Demgegenüber soll der Grundsatz der Organ-

. 23.04.2019-12:40 0221 2066 457 v6 Koeln Ss. 15/17

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treue dem Organ die rechtzeitige Möglichkeit zur Selbstkontrolle und ggf. Abhilfe ver-
schaffen.

Ist die Klage unzulässig, ist die Kammer gehindert zu überprüfen, ob der Beklagte mit
dem jetzt beschlossenen Zuwendungssystem die systemischen Unstimmigkeiten aus-
geräumt hat, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2017
festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird gemäß $ 124a Abs. 1 Satz i. V.m. $ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuge-
lassen, da die Rechtsfragen zum Grundsatz der Organtreue über den hier zu entschei-
denden Einzelfall hinaus bedeutsam sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appell-
hofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument
nach Maßgabe des $ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO - und der Verord-
nung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) erfolgen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils
zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach
Maßgabe des $ 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Ein-
legung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsan-
wälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähi-
gung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber
hinaus sind die in 8 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichne-
ten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. °

23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln 5. 16/1?

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Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines
elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

von Aswege von Aswege i Valder

P'inVG Herkelmann-Mrowka
ist wegen Urlaubsabwesen-
heit an der Unterzeichnung
gehindert

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,00 Euro
festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den
Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ($ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu: Protokoll des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Be-
schwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Doku-
ment nach Maßgabe des $ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-
kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

"Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzu-
legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wor-
den; so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt.

23.04.2019-12:40 0221 2066 457 VG Koeln a Ss. 17/17

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines
elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

von Aswege von Aswege j Valder

P'inVG Herkelmann-Mrowka
ist wegen Urlaubsabwesen-
heit. an der Unterzeichnung
gehindert

Beglaubigt

Ludwig, VG-Beschäftigter
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle

Beratungsverlauf (1)

29.04.2019 Hauptausschuss
TOP 2.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Gülichplatz 1
  • Appellhofplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1409/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.04.2019
Erstellt
16.04.2019 13:34