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2018/0145

Einführung eines Sozialtickets

Magistratsvorlage 22.01.2019

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195 Zeichen

Punkt 3: Einführung eines Sozialtickets 
 (V-Nr. 2018/0145) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: SPD, AfD, Die Linke., UWIGA

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11334 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.02.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I   
IV 20 
V 50 
Stvv 
  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0145 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
72 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 351720 
Kostenstelle: 050-002-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3517-20 Sachkonto: 7290180 
 
Betreff: Einführung eines Sozialtickets  
 
Vorlage vom: 22.01.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines 
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und 
Bezieher von laufenden Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB 
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)  zum 01.06.2019. 
 
2. Der kommunale Zuschuss zur Kostenerstattung an die HEAG mobilo wird jährlich in Höhe 
von bis zu 400.000 € festgelegt und steht unter der Kostenstelle 050-002-1000, SK 
7290180, KT 3517-20 zur Verfügung.

- 3 - 
 
Anlagen: Ablaufschema Sozialticket 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.02.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.01.2019:  
 
 
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden 
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr 
1987 nicht weitergeführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter 
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen 
Gesetzeslage die Vergünstigungen für Bürgerinnen und Bürger mit Transferleistungen bei der 
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde 
ausgeführt, dass dies im Bereich der Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem 
Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in 
das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern. 
 
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung eingestellt, da 
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des 
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen, 
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurde und 
wird der Zuschuss weiterhin gewährt. 
 
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K 
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine 
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII 
Leistungsbeziehenden folgt. Dies ist zu verneinen. 
 
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte 
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage 
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist 
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss 
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen 
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung 
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit 
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten 
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf 
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der 
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch 
bejaht. 
 
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des 
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei 
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch 
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich 
zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der

- 5 - 
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale 
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen 
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten 
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können, 
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht 
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der 
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen. 
 
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die 
unterschiedliche Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer 
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II-
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII 
Leistungsberechtigten zugesteht. 
 
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten 
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge 
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II 
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht 
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige 
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigten verneint, erscheint offen. 
 
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den 
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel müssen dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig 
verteilt werden.  
 
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und 
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt auch der 
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen 
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur 
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben. 
 
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und 
Darmstädter führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Sozialticket zur vergünstigten 
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein. Die Umsetzung erfolgt zum nächsten 
Tarifwechsel des RMV am 01.06.2019. 
 
Grundlage für die Ausgestaltung der Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen 
sowie verschiedene Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale 
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B. 
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe, 
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit.

- 6 - 
 
Die Kosten für eine Monatskarte der Preisstufe 1 (innerhalb der einzelnen Stadtteile) sowie der 
Stadtpreisstufe (Innenstadt) sind durch den Regelsatzanteil für Verkehr bereits abgedeckt. Die 
Kosten der Preisstufe 2 (Innenstadt <-> Stadtteile) hingegen übersteigen den Anteil und stellen 
in Folge dessen eine Mobilitätsbarriere und Teilhabebeschränkung dar. Um die Mobilität für 
alle Berechtigten sicherzustellen und die Angebote der Stadtgesellschaft uneingeschränkt 
nutzbar zu machen, erfolgt die Ausgestaltung des Sozialtickets in Form einer 9-Uhr-
Monatskarte für Erwachsene der Preisstufe 2, für die ein städtischer Zuschuss in Höhe von 33 
% gewährt wird: 
 
9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2: 
monatliche Kosten = 52,05 Euro, Zuschuss 33% 
-> 17,35 Euro kommunaler Zuschuss 
-> 34,70 Euro Eigenleistung 
 
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind: 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.584 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII 3.387 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG 734 
Summe 13.705 
Davon in Stadtteilen lebend 6.112 
Stand: 30.06.2018; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren  
 
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere 
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des 
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen 
 im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger, 
 im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der 
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende, 
 im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und 
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder 
 im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren 
Zuwendungen. 
 
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule 
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das 
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des 
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen 
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund 
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt 
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über 
das Darmstädter Sozialticket nicht möglich.

Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für 
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit wurden 
verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Zunächst wird auf Antrag durch die 
ausführenden Ämter ein Berechtigungsnachweis ausgestellt, der beim RMV vorzulegen ist und 
zum Kauf eines Sozialtickets berechtigt. In einem nächsten Schritt wird die Umsetzung über 
eine webbasierende/digitale Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende System 
der Teilhabecard, geprüft. Das Sozialticket selbst wird als E-Ticket durch den RMV zur 
Verfügung gestellt und ist optisch nicht von einer regulären Monatskarte zu unterscheiden. 
 
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der in den Stadtteilen lebenden potentiell 
Anspruchsberechtigten die vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich 
aus den Erfahrungen der im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die 
bereits eine entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten.  
 
Im Haushalt wird ein Budget in Höhe von bis zu 400.000 Euro jährlich  zur Verfügung gestellt. 
 
 
Darmstadt, 22.01.2019 
Eml-hb/50-V 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Andrè Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 3

1153 Zeichen

Punkt 6: Einführung eines Sozialtickets 
 (V-Nr. 2018/0145) 
 
 Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
 zuzustimmen. 
 
 Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und AfD 
  
Es wurde die Frage gestellt, warum die ausgewiesenen Preise von denen im Internet 
veröffentlichten Preisen der 9-Uhr-Monatskarte abweichen. 
Im Rahmen der Verhandlungen zum Sozialticket konnte eine Reduzierung der Preise für die 
Preisstufe 1, die Stadtpreisstufe und die Preisstufe 2 verhandelt werden. Dies wurde 
möglich, da die Karten personenbezogen und nicht übertragbar sind. Die 
Mitnahmemöglichkeit für einen Erwachsenen und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren ab 
19 Uhr und am Wochenende bleibt im Übrigen bei allen drei Tickets erhalten  
 
Somit fallen für die Leistungsberechtigten folgende Preise an: 
 
€ 34,55 für die Preisstufe 1, 
€ 35,75 für die Stadtpreisstufe Darmstadt  und 
€ 34,70 für die Preisstufe 2. 
 
Heag-Mobilo wird zur Einführung am 1.6. die jeweiligen Karten vorhalten. Lediglich bei der 
Preisstufe 2 erfolgt gem. den Ausführungen der Magistratsvorlage eine Subventionierung 
seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

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157 Zeichen

Punkt 9: Einführung eines Sozialtickets  
 (V-Nr. 2018/0145) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Die Linke.  
Stimmenthaltung: SPD, AfD und FDP

2018/0145

11286 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.02.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0145 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 351720 
Kostenstelle:  050-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3517-20 Sachkonto: 7290180 
 
Betreff: Einführung eines Sozialtickets  
 
Vorlage vom: 22.01.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines 
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und 
Bezieher von laufenden Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB 
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)  zum 01.06.2019. 
 
2. Der kommunale Zuschuss zur Kostenerstattung an die HEAG mobilo wird jährlich in Höhe 
von bis zu 400.000 € festgelegt und steht unter der Kostenstelle 050 -002-1000, SK 
7290180, KT 3517 -20 zur Verfügung .  
 
 
Anlagen: Ablaufschema Sozialticket  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  22.01.2019:  
 
 
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden 
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr 
1987 nicht weitergeführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter 
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen 
Gesetzeslage die Vergünstigungen für Bürgerinnen und Bürger mit Transferleistungen bei der 
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde 
ausgeführt, dass dies im Bereich der Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem 
Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in 
das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern. 
 
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung eingestellt, da 
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des 
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen, 
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurde und 
wird der Zuschuss weiterhin gewährt. 
 
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K 
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine 
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII 
Leistungsbeziehenden folgt. Dies ist zu verneinen. 
 
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte 
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage 
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist 
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss 
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen 
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung 
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit 
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten 
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf 
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der 
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch 
bejaht. 
 
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des 
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei 
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch 
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich 
zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der 
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale

- 4 - 
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen 
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten 
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können, 
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht 
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der 
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen. 
 
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die 
unterschiedliche Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer 
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II -
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII 
Leistungsberechtigten zugesteht. 
 
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten 
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge 
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II 
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht 
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige 
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigten verneint, erscheint offen. 
 
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den 
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel müssen dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig 
verteilt werden.  
 
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und 
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt auch der 
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen 
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur 
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben. 
 
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und 
Darmstädter führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Sozialticket zur vergünstigten 
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein. Die Umsetzung erfolgt zum nächsten 
Tarifwechsel des RMV am 01.06.2019. 
 
Grundlage für die Ausgestaltung der Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen 
sowie verschiedene Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale 
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B. 
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe, 
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit.

- 5 - 
Die Kosten für eine Monatskarte der Preisstufe 1 (innerhalb der einzelnen Stadtteile) sowie der 
Stadtpreisstufe (Innenstadt) sind durch den Regelsatzanteil für Verkehr bereits abgedeckt. Die 
Kosten der Preisstufe 2 (Innenstadt <-> Stadtteile) hingegen übersteigen den Anteil und stellen 
in Folge dessen eine Mobilitätsbarriere und Teilhabebeschränkung dar. Um die Mobilität für 
alle Berechtigten sicherzustellen und die Angebote der Stadtgesellschaft uneingeschränkt 
nutzbar zu machen, erfolgt die Ausgestaltung des Sozialtickets in Form einer 9-Uhr-
Monatskarte für Erwachsene der Preisstufe 2, für die ein städtischer Zuschuss in Höhe von 33 
% gewährt wird: 
 
9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2: 
monatliche Kosten = 52,05 Euro, Zuschuss 33% 
-> 17,35 Euro kommunaler Zuschuss 
-> 34,70 Euro Eigenleistung 
 
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind: 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.584 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII  3.387 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG 734 
Summe 13.705 
Davon in Stadtteilen lebend 6.112 
Stand: 30.06.2018; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren 
 
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere 
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des 
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen  
 im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger, 
 im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der 
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende, 
 im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und 
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder 
 im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren 
Zuwendungen. 
 
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule 
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das 
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des 
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen 
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund 
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt 
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über 
das Darmstädter Sozialticket nicht möglich.

- 6 - 
Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für 
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit wurden 
verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Zunächst wird auf Antrag durch die 
ausführenden Ämter ein Berechtigungsnachweis ausgestellt, der beim RMV vorzulegen ist und 
zum Kauf eines Sozialtickets berechtigt. In einem nächsten Schritt wird die Umsetzung über 
eine webbasierende/digitale Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende System 
der Teilhabecard, geprüft. Das Sozialticket selbst wird als E-Ticket durch den RMV zur 
Verfügung gestellt und ist optisch nicht von einer regulären Monatskarte zu unterscheiden.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der in den Stadtteilen lebenden potentiell 
Anspruchsberechtigten die vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich 
aus den Erfahrungen der im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die 
bereits eine entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten.  
 
Im Haushalt wird ein Budget in Höhe von bis zu 400.000 Euro jährlich  zur Verfügung gestellt. 
 
 
Darmstadt, 22.01.2019 
Eml-hb/50-V 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Andrè Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

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482 Zeichen

Anlage 1_Übersicht Verfahren Sozialticket  
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragstellung 
Rechnungsstellung durch 
HEAG an zentrale Stelle 
(Amt 50)  
Berechtigungs-
nachweis 
Erstantrag: schriftlich  
 
Ausgabe beim HEAG 
mobilo Kundenzentrum 
oder der RMV 
Mobilitätszentrale  
SGB II = im Jobcenter  
SGB XII +  Asyl = Amt 50  
Prüfung der Berechtigung  
Persönliche oder 
postalische Zustellung  
Rechnungs-
prüfung und -
anweisung 
Sozialticket 
Vorlage Berechtigungs -
nachweis bei der HEAG

Beratungsverlauf (4)

TOP 3
TOP 72
TOP 9
TOP 6

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0145
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.01.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00