2018/0145
Einführung eines Sozialtickets
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195 Zeichen
Punkt 3: Einführung eines Sozialtickets (V-Nr. 2018/0145) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD, AfD, Die Linke., UWIGA
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11334 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.02.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
IV 20
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0145
Magistratsbeschluss-Nr.
72
Internetfähig
Produkt-Nr.: 351720
Kostenstelle: 050-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3517-20 Sachkonto: 7290180
Betreff: Einführung eines Sozialtickets
Vorlage vom: 22.01.2019
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und
Bezieher von laufenden Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.06.2019.
2. Der kommunale Zuschuss zur Kostenerstattung an die HEAG mobilo wird jährlich in Höhe
von bis zu 400.000 € festgelegt und steht unter der Kostenstelle 050-002-1000, SK
7290180, KT 3517-20 zur Verfügung.
- 3 -
Anlagen: Ablaufschema Sozialticket
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 20.02.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.01.2019:
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr
1987 nicht weitergeführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen
Gesetzeslage die Vergünstigungen für Bürgerinnen und Bürger mit Transferleistungen bei der
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde
ausgeführt, dass dies im Bereich der Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem
Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in
das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung eingestellt, da
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen,
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurde und
wird der Zuschuss weiterhin gewährt.
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII
Leistungsbeziehenden folgt. Dies ist zu verneinen.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch
bejaht.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich
zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der
- 5 -
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können,
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen.
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die
unterschiedliche Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II-
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII
Leistungsberechtigten zugesteht.
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigten verneint, erscheint offen.
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel müssen dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig
verteilt werden.
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt auch der
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben.
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und
Darmstädter führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Sozialticket zur vergünstigten
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein. Die Umsetzung erfolgt zum nächsten
Tarifwechsel des RMV am 01.06.2019.
Grundlage für die Ausgestaltung der Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen
sowie verschiedene Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B.
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe,
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit.
- 6 -
Die Kosten für eine Monatskarte der Preisstufe 1 (innerhalb der einzelnen Stadtteile) sowie der
Stadtpreisstufe (Innenstadt) sind durch den Regelsatzanteil für Verkehr bereits abgedeckt. Die
Kosten der Preisstufe 2 (Innenstadt <-> Stadtteile) hingegen übersteigen den Anteil und stellen
in Folge dessen eine Mobilitätsbarriere und Teilhabebeschränkung dar. Um die Mobilität für
alle Berechtigten sicherzustellen und die Angebote der Stadtgesellschaft uneingeschränkt
nutzbar zu machen, erfolgt die Ausgestaltung des Sozialtickets in Form einer 9-Uhr-
Monatskarte für Erwachsene der Preisstufe 2, für die ein städtischer Zuschuss in Höhe von 33
% gewährt wird:
9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2:
monatliche Kosten = 52,05 Euro, Zuschuss 33%
-> 17,35 Euro kommunaler Zuschuss
-> 34,70 Euro Eigenleistung
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind:
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.584
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII 3.387
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG 734
Summe 13.705
Davon in Stadtteilen lebend 6.112
Stand: 30.06.2018; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen
im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger,
im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende,
im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder
im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren
Zuwendungen.
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über
das Darmstädter Sozialticket nicht möglich.
Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit wurden
verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Zunächst wird auf Antrag durch die
ausführenden Ämter ein Berechtigungsnachweis ausgestellt, der beim RMV vorzulegen ist und
zum Kauf eines Sozialtickets berechtigt. In einem nächsten Schritt wird die Umsetzung über
eine webbasierende/digitale Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende System
der Teilhabecard, geprüft. Das Sozialticket selbst wird als E-Ticket durch den RMV zur
Verfügung gestellt und ist optisch nicht von einer regulären Monatskarte zu unterscheiden.
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der in den Stadtteilen lebenden potentiell
Anspruchsberechtigten die vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich
aus den Erfahrungen der im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die
bereits eine entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten.
Im Haushalt wird ein Budget in Höhe von bis zu 400.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Darmstadt, 22.01.2019
Eml-hb/50-V
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Andrè Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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1153 Zeichen
Punkt 6: Einführung eines Sozialtickets (V-Nr. 2018/0145) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und AfD Es wurde die Frage gestellt, warum die ausgewiesenen Preise von denen im Internet veröffentlichten Preisen der 9-Uhr-Monatskarte abweichen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Sozialticket konnte eine Reduzierung der Preise für die Preisstufe 1, die Stadtpreisstufe und die Preisstufe 2 verhandelt werden. Dies wurde möglich, da die Karten personenbezogen und nicht übertragbar sind. Die Mitnahmemöglichkeit für einen Erwachsenen und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren ab 19 Uhr und am Wochenende bleibt im Übrigen bei allen drei Tickets erhalten Somit fallen für die Leistungsberechtigten folgende Preise an: € 34,55 für die Preisstufe 1, € 35,75 für die Stadtpreisstufe Darmstadt und € 34,70 für die Preisstufe 2. Heag-Mobilo wird zur Einführung am 1.6. die jeweiligen Karten vorhalten. Lediglich bei der Preisstufe 2 erfolgt gem. den Ausführungen der Magistratsvorlage eine Subventionierung seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
anlage 5
157 Zeichen
Punkt 9: Einführung eines Sozialtickets (V-Nr. 2018/0145) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Die Linke. Stimmenthaltung: SPD, AfD und FDP
2018/0145
11286 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.02.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0145
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 351720
Kostenstelle: 050-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3517-20 Sachkonto: 7290180
Betreff: Einführung eines Sozialtickets
Vorlage vom: 22.01.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und
Bezieher von laufenden Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.06.2019.
2. Der kommunale Zuschuss zur Kostenerstattung an die HEAG mobilo wird jährlich in Höhe
von bis zu 400.000 € festgelegt und steht unter der Kostenstelle 050 -002-1000, SK
7290180, KT 3517 -20 zur Verfügung .
Anlagen: Ablaufschema Sozialticket
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.01.2019:
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr
1987 nicht weitergeführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen
Gesetzeslage die Vergünstigungen für Bürgerinnen und Bürger mit Transferleistungen bei der
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde
ausgeführt, dass dies im Bereich der Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem
Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in
das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung eingestellt, da
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen,
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurde und
wird der Zuschuss weiterhin gewährt.
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII
Leistungsbeziehenden folgt. Dies ist zu verneinen.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch
bejaht.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich
zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale
- 4 -
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können,
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen.
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die
unterschiedliche Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II -
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII
Leistungsberechtigten zugesteht.
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigten verneint, erscheint offen.
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel müssen dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig
verteilt werden.
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt auch der
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben.
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und
Darmstädter führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Sozialticket zur vergünstigten
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein. Die Umsetzung erfolgt zum nächsten
Tarifwechsel des RMV am 01.06.2019.
Grundlage für die Ausgestaltung der Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen
sowie verschiedene Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B.
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe,
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit.
- 5 -
Die Kosten für eine Monatskarte der Preisstufe 1 (innerhalb der einzelnen Stadtteile) sowie der
Stadtpreisstufe (Innenstadt) sind durch den Regelsatzanteil für Verkehr bereits abgedeckt. Die
Kosten der Preisstufe 2 (Innenstadt <-> Stadtteile) hingegen übersteigen den Anteil und stellen
in Folge dessen eine Mobilitätsbarriere und Teilhabebeschränkung dar. Um die Mobilität für
alle Berechtigten sicherzustellen und die Angebote der Stadtgesellschaft uneingeschränkt
nutzbar zu machen, erfolgt die Ausgestaltung des Sozialtickets in Form einer 9-Uhr-
Monatskarte für Erwachsene der Preisstufe 2, für die ein städtischer Zuschuss in Höhe von 33
% gewährt wird:
9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2:
monatliche Kosten = 52,05 Euro, Zuschuss 33%
-> 17,35 Euro kommunaler Zuschuss
-> 34,70 Euro Eigenleistung
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind:
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.584
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII 3.387
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG 734
Summe 13.705
Davon in Stadtteilen lebend 6.112
Stand: 30.06.2018; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen
im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger,
im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende,
im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder
im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren
Zuwendungen.
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über
das Darmstädter Sozialticket nicht möglich.
- 6 -
Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit wurden
verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Zunächst wird auf Antrag durch die
ausführenden Ämter ein Berechtigungsnachweis ausgestellt, der beim RMV vorzulegen ist und
zum Kauf eines Sozialtickets berechtigt. In einem nächsten Schritt wird die Umsetzung über
eine webbasierende/digitale Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende System
der Teilhabecard, geprüft. Das Sozialticket selbst wird als E-Ticket durch den RMV zur
Verfügung gestellt und ist optisch nicht von einer regulären Monatskarte zu unterscheiden.
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der in den Stadtteilen lebenden potentiell
Anspruchsberechtigten die vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich
aus den Erfahrungen der im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die
bereits eine entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten.
Im Haushalt wird ein Budget in Höhe von bis zu 400.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Darmstadt, 22.01.2019
Eml-hb/50-V
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Andrè Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
482 Zeichen
Anlage 1_Übersicht Verfahren Sozialticket Antragstellung Rechnungsstellung durch HEAG an zentrale Stelle (Amt 50) Berechtigungs- nachweis Erstantrag: schriftlich Ausgabe beim HEAG mobilo Kundenzentrum oder der RMV Mobilitätszentrale SGB II = im Jobcenter SGB XII + Asyl = Amt 50 Prüfung der Berechtigung Persönliche oder postalische Zustellung Rechnungs- prüfung und - anweisung Sozialticket Vorlage Berechtigungs - nachweis bei der HEAG
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0145
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.01.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00