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2026/0117

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 16.03.2026

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2026/0117

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44463 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN

Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt

Unser Zeichen: 0029-1 16-33.f.03-00003#2025-00002
Magistrat der Dokument-Nr.:  0029-2026-227766
Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Zeichen: ohne

r Ihre Berichte vom: u.a. 20., 24. und 25. Februar sowie 3. März 2026
Luisenplatz 5 .
Ihre Ansprechperson: Jörg Nehrbaß

64283 Darmstadt Zimmernummer: 2.37
Telefon / Fax: +49 6151 12 5309 / 4610
E-Mail: Joerg.Nehrbass@rpda.hessen.de
Datum: 9. März 2026

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach

88 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);

e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026;

e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der ‚Wissenschaftsstadt
Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ sowie „Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts sowie die Wirtschaftspläne der Eigen-
betriebe für die Jahre 2025 und 2026 wurden am 3. April 2025 beschlossen. Die Wirt-
schaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 30. April 2025 zur aufsichtsbehördlichen Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Vorlage der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts
erfolgte am 15. Mai 2025.

Da die Höhe der jeweiligen Kreditaufnahmen im städtischen Haushalt und beim Eigen-
betrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zunächst nicht im
Einklang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit standen, musste — zur Erreichung der
Genehmigungsfähigkeit — eine Reduzierung der geplanten Fremdfinanzierung durch An-
passung der Haushaltssatzung bzw. des Beschlusses über den Wirtschaftsplan vorge-
nommen werden. Entsprechend waren die Investitionsvorhaben zu priorisieren.

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts und der Beschluss über den Wirt-
schaftsplan „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für die Jahre
2025 und 2026 wurden durch Anpassungsbeschluss am 13. August 2025 geändert und
der Aufsichtsbehörde am 14. August 2025 vorgelegt.

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. -Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt
Internet: ' Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

In Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimat-
schutz (HMdl) soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssituationen die Geneh-
migung bei Doppelhaushalten grundsätzlich zunächst auf das erste Haushaltsjahr be-
schränkt werden.

Entsprechend wurde am 4. September 2025 die Haushaltsgenehmigung für den städti-
schen Haushalt und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissenschafts-
stadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘, „Kom-
munale Aufgaben und Dienstleistungen“ nur für das Haushalts- / Wirtschaftsjahr 2025
erteilt.

Wegen den erheblichen Rückständen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse beim Ei-
genbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ wurde die Genehmigung
des Wirtschaftsplans für das Jahr 2025 erneut zurückgestellt. Durch Zeitablauf wurde
diese Genehmigung zum Jahresende 2025 - wegen den weiter fehlenden Jahresab-
schlüssen — obsolet.

Die Genehmigung für das Jahr 2026 wurde für den städtischen Haushalt und die übrigen
Eigenbetriebe wegen der nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssituationen zu-
nächst zurückgestellt.

Die Stadtverordnetenversammlung hat wegen veränderter Haushaltsdaten am 19. Feb-
ruar 2026 einen zweiten Anpassungsbeschluss zum städtischen Haushalt 2026 gefasst.
Die Vorlage der geänderten Haushaltssatzung erfolgte am 20. Februar 2026.

Alle Nachfragen meiner Behörde wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unter-
lagen bzw. Informationen sind zuletzt am 3. März 2026 eingegangen.

I:
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 erfolgt in Abstim-
mung mit dem HMdi.

Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO

1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen
Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach $ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO;

2. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen
Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach 8 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;

in Verbindung mit$ 92a Abs. 3 S. 2 HGO das von der Stadtverordnetenversamm-
lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene Haushaltssicherungskon-
zept (HSK);

den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von

76.396.290 €

(i. W.: „sechsundsiebzig Millionen dreihundertsechsundneunzigtausendzweihundertneunzig Euro“),

gemäß 8 103 Abs. 2 HGO;

den in $ 4 der für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Höchstbetrag der Liqui-
ditätskredite in Höhe von

250.000.000 €

(i. W.: „zweihundertfünfzig Millionen Euro“),

gemäß 8 105 Abs. 2 HGO. ,

Die Kreditgenehmigung für den städtischen Haushalt wird für das Haushaltsjahr 2026
ohne einen Einzelgenehmigungsvorbehalt nach $ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO erteilt.

Die für das Haushaltsjahr 2025 verfügte Verpflichtung, eine Einzelgenehmigung für Ka-
pitalmarktkredite einzuholen, wird hiermit aufgehoben.

Im Jahr 2026 wurden im städtischen Haushalt keine Verpflichtungsermächtigungen ver-
anschlagt.

ll.
Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschaftspläne
der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2026

Hiermit genehmige ich

1.

den Gesamtbetrag. der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ :,

für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von

58.336.700 €

(i. W.: „achtundfünfzig Millionen dreihundertsechsunddreißigtausendsiebenhundert Euro“),

. gemäß $& 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

2. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des. Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“
für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von

56.230.000 €

(i. W.: „sechsundfünfzig Millionen zweihundertdreißigtausend Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO;

3. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von

22.136.000 €

(i. W.: „zweiundzwanzig Millionen einhundertsechsunddreißigtausend Euro“),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

4. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.500.000 €

(i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO.

Die Kreditgenehmigung für die Eigenbetriebe „Immobilienmanagement der: Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“ und „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistun-
gen“ wird für das Wirtschaftsjahr 2026 ohne einen Einzelgenehmigungsvorbehalt nach
8 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO erteilt. Die für das Wirtschaftsjahr 2025 bei den Eigenbetrieben
verfügte Verpflichtung, eine Einzelgenehmigung für Kapitalmarktkredite einzuholen, wird
hiermit aufgehoben.

Die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen für die Eigenbetriebe „Immobilien-
management der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ und „Eigenbetrieb für kommunale Auf-
gaben und Dienstleistungen“ wird für das Wirtschaftsjahr 2026 ohne den Vorbehalt erteilt,
dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu
& 102 HGO eingegangen werden dürfen.

Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“
werden für das Wirtschaftsjahr 2026 keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Immobilienmanagement der Wissenschafts-
stadt Darmstadt“ sowie „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“

und „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr
2026 keine Liquiditätskredite vorgesehen.

Die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite - als dem einzigen genehmi-
gungspflichtigen Teil im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 des Eigen-
betriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ — wird bis zur Vorlage
der nach 8 27 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) erforderlichen aufge-
stellten Jahresabschlüsse zurückgestellt.

Die Genehmigung für das zweite Wirtschaftsjahr zum Doppelwirtschaftsplan 2025 / 2026
des Eigenbetrieb „Bäder“ ist obsolet, da die Bewirtschaftungseinheit zum 1. Januar 2026
in den städtischen Haushalt zurückgegliedert wurde.

il.
Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation und zu den Genehmigungen

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist weiterhin als erheblich einge-
schränkt einzustufen. Bei jahresbezogener Betrachtung gegenüber der Haushaltspla-
nung des ursprünglichen Doppelhaushalts 2025 / 2026 sind jedoch deutliche Verbesse-
rungen festzustellen.

In Abstimmung mit dem HMdl war wegen der als nicht gesichert anzusehenden Haus-
haltssituationen die Genehmigung für das jeweils zweite Doppelhaushaltsjahr 2026 - für
den städtischen Kernhaushalt und die Eigenbetriebe — zunächst zurückzustellen. Die fol-
genden Feststellungen und Ausführungen beziehen sich daher vor allem auf das aktuelle
Haushaltsjahr- / Wirtschaftsjahr 2026.

Das ordentliche Ergebnis des städtischen Haushalts kann — gegenüber den ursprüngli-
chen. Prognosen für 2025 in Höhe von rd. -36,1 Mio. € und für 2026 in Höhe von
rd. -36,9 Mio. € - auf ein Defizit in 2026 in Höhe von rd. -30,8 Mio. € spürbar verbessert
werden. Zum Ausgleich des Defizits 2026 stehen keine Rücklagemittel mehr zur Verfü-
gung; da diese schon im Jahr 2024 vollständig aufgebraucht wurden. Nach den aktuellen
Daten besteht — zu Beginn des aktuellen Haushaltsjahres — bereits ein vorgetragener
Fehlbetrag in Höhe von -25,9 Mio. €. Es ist positiv anzumerken, dass in den Ergebnispla-
nungsjahren 2027 und 2028 jeweils abnehmende Defizite prognostiziert werden. Für das
Jahr 2029 wird dann wieder ein Überschuss im ordentlichen Ergebnis vorgesehen.

Inzwischen liegen vorläufige Daten. zum Rechnungsergebnis 2025 vor. Danach konnte
das ordentliche Ergebnis von ursprünglich rd. -36,1 Mio. € um rd. +14,4 Mio. € auf aktuell
rd. -21,7 Mio. € erheblich verbessert werden. Hierbei ist zu begrüßen, dass die in der
städtischen Haushaltsplanung für 2025 vorgesehenen pauschalen Aufwandskürzungen

von 3,0 v. H. (rd. 30,0 Mio. €) durch haushaltswirtschaftliche Sperren und eine stringente
Haushaltsführung erreicht werden konnten. Diese seitens des HMdI im Vorjahr rechtlich
ermöglichten pauschalen Kürzungen - in der Regel nur 2,0 v. H. - konnten bei vielen
hessischen Kommunen im Haushaltsvollzug nicht erwirtschaftet werden.

Im geplanten ordentlichen Ergebnis für das Haushaltsjahr 2026 sind erneut pauschale
Aufwandskürzungen von 3 v. H. vorgesehen. Hierzu muss die Stadt Darmstadt weitere
geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen veranlassen.

Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses des HMdI vom
30. September 2025 bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben des
Haushaltsausgleichs im Ergebnishaushalt nach $ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO - aufgrund der
fehlenden Rücklagen und des vorgetragenen Fehlbetrags — eines Einvernehmens des
HMdlI.- Dieses Einvernehmen wurde am 9. März 2026 unter Berücksichtigung der voran-
gegangenen Ausführungen erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung nach $ 97a
Nr. 1 HGO erfolgen.

Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul-
. dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung — unter
Berücksichtigung von entsprechenden Tilgungserstattungen — sondern zusätzlich auch
die Hessenkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit sicherzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seitens der Stadt auch im aktu-
ellen Haushalt nicht eingehalten.

Auch im Finanzhaushalt sind gegenüber den Vorjahresprognosen Verbesserungen fest-
zustellen. Im aktuellen Haushaltsjahr 2026 konnte die rechnerische Ausgleichslücke —
sowohl gegenüber den Planungen für das Jahr 2025 in Höhe von rd. -33,5 Mio. € und für
das Jahr 2026 in Höhe von rd. -30,2 Mio. € - auf einen Betrag von rd. -20,2 Mio. € eben-
falls deutlich reduziert werden.

Weiterhin steht zur Deckung der aktuellen Ausgleichslücke keine bereinigte frei nutzbare
Liquidität — im Sinne von Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses — zur Verfügung.
Es besteht vielmehr bereits zu Beginn des Haushaltsjahres ein Liquiditätsbedarf in Höhe
von rd. -79,6 Mio. €. Dies manifestiert sich letztlich in echten überjährigen Liquiditätskre-
diten und stellt damit einen Rechtsverstoß gegen $ 105 Abs. 1 HGO dar. Auch für die
Finanzplanung sind die sinkenden Ausgleichslücken in den Jahren 2027 und 2028 positiv
anzumerken. Mit dem im Planungsjahr 2029 prognostizierten Ausgleichsüberschuss sol-
len bis dahin wieder bestehende Liquiditätskredite perspektivisch zurückgeführt werden.

Inzwischen liegt die Finanzrechnung für das Jahr 2025 vor, danach konnte die rechneri-
sche Ausgleichslücke von ursprünglich rd. -33,5 Mio. € um rd. +18,3 Mio. € auf aktuell
rd. -15,2 Mio. € reduziert werden. Dies ist jedoch insbesondere durch die Soforthilfe des
Landes im Umfang von rd. 10,0 Mio. € bedingt. Die darüber hinaus erreichten Haushalts-

verbesserungen von rd. +8,3 Mio. € sind zu begrüßen, weil die in der Planung vorgese-
henen pauschalen Kürzungen der Auszahlungen von 3,0 v. H. (rd. 30,0 Mio. €) — ent-
sprechend wie im Ergebnishaushalt — auch im Finanzhaushalt erzielt werden konnten.

Nach den aktuellen Planungen soll sich der überjährige rechnerischen Liquiditätsbedarf
bis zum Ende des Finanzplanungsjahres 2029 auf einen Betrag von rd. -97,4 Mio. € aus-
weiten. Im Vorjahr wurde dieser Wert mit rd. -219,6 Mio. € deutlich höher prognostiziert.
Im Hinblick auf die durch die Hessenkasse im Jahre 2018 abgelösten -254,7 Mio. € Li-
quiditätskredite muss der immer noch bestehenden Problemlage überjähriger Liquiditäts-
kreditverschuldung zwingend weiter entgegengewirkt werden.

Gemäß der Regelung unter Ziffer Il Nr. 2b) des o. g. Finanzplanungserlasses bedarf die
Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushalts
nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO - aufgrund der fehlenden Deckungsmöglichkeit durch berei-
nigte frei nutzbare Liquidität — eines Einvernehmens des HMdl. Dieses Einvernehmen
wurde am 9. März 2026 erteilt. Entsprechend konnte die aufsichtsbehördliche Genehmi-
gung nach $ 97a Nr. 1 HGO erfolgen.

Gemäß $& 2a Hessenkassegesetz können Kommunen die Jahresbeiträge für 2025 und
2026 stunden lassen, wenn dadurch der Ausgleich des Finanzhaushalts erleichtert wird.
Diese Aussetzung der Ratenzahlung Hessenkasse (Ratenpause) in Höhe von
rd. 4,3 Mio. € wurde seitens der Stadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils be-
anträgt. Aufgrund der nicht vorhandenen bereinigten frei nutzbaren Liquidität zur De-
ckung der Ausgleichslücken im Finanzhaushalt der Jahre 2025 und 2026 lagen die Vo-
raussetzungen für eine Ratenpause vor und wurden seitens der Finanzaufsicht
gegenüber dem Hessischen Finanzministerium (HMdF) befürwortet. Mit Erlass vom
23. September 2025 wurde die Beitragsstundung vom HMdF positiv entschieden.

Wegen des gemäß $ 92a Abs. 1 HGO nicht gesetzeskonform ausgeglichenen Haushalts
hatte die Stadtverordnetenversammlung ein HSK zu beschließen. Entsprechend der
Festlegungen unter Ziffer II Nr. 4 des 0. g. Finanzplanungserlasses befreit das HMdI im
Genehmigungsverfahren 2026 Kommunen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Auf-
stellung eines HSK nur dann, wenn die Ausgleichslücke im Finanzhaushalt durch berei-
nigte frei nutzbare Liquidität gedeckt werden kann. Wie bereits ausgeführt, steht zur De-
ckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2026 keine bereinigte frei nutzbare
Liquidität zur Verfügung.

Im Rahmen des zweiten Änderungsbeschlusses zum Haushalt 2026 wurde ein überar-
beitetes HSK beschlossen. Gegenüber dem HSK des Vorjahres und entsprechend der
aufsichtsbehördlichen Auflage hierzu, wurden weitere Maßnahmen mit Beträgen hinter-
legt und für das Planungsjahr 2029 ein jahresbezogener Ausgleich im Ergebnis- und Fi-
nanzhaushalt vorgesehen. Wie im Vorjahr sind die von der Stadt beim HMdI erwirkten
erhöhten pauschalen Kürzungen (3,0 v. H. statt 2,0 v. H.) enthalten.

Gemäß $ 92a Abs. 3 HGO ist das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuho-
len, wenn der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt. Das Einvernehmen
wurde vom HMdI am 9. März 2026 erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung gemäß
88 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 Satz 2 HGO erfolgen.

Das vorliegende HSK muss dennoch weiter fortentwickelt und konkretisiert werden. Da-
bei sollten dann alle monetären Effekte der Sicherungsmaßnahmen beziffert werden. Zu-
sätzlich ist eine zeitlich überschaubare Abbaukonzeption zu entwerfen, mit der die aus
dem rechnerischen Liquiditätsbedarf — aktuell rd. -97,4 Mio. € zum Ende des Finanzpla-
nungszeitraums - resultierenden echten überjährigen Liquiditätskredite schnellstmöglich
zurückgeführt werden können. Die Erreichung und Sicherung eines dauerhaften jahres-
bezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt und die Rückführung
der Liquiditätskredite muss weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Die
Eigenfinanzierung der Fremadfinanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubrin-
genden Hessenkassenbeiträge sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen.

Nach den aktuellen Prognosen des Magistrats werden sich — entgegen der Vorgaben
nach & 105 Abs. 1 HGO - die echten überjährigen Liquiditätskredite bis zum Ende des
Planungsjahres 2029 auf einen Betrag von rd. -100,5 Mio. € ausweiten. Damit wird die
Größenordnung der im Jahre 2018 durch die Hessenkasse abgelösten -254,7 Mio. € Li-
quiditätskredite zwar nicht erreicht, aber diese negative Entwicklung einer über Jahre
fehlenden und damit letztlich fremdfinanzierten Liquidität ist - wegen der damit verbun-
denen Zinsbelastungen - als äußerst kritisch zu beurteilen.

Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit — wie schon in den Vorjahren — die im Finanzplanungszeitraum prognostizierte
Ausweitung bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen
an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der Vergangenheit
haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die umfänglichen
Verbindlichkeiten für investive Darlehen — durch die hieraus resultierenden Schulden-
dienstverpflichtungen — die städtische Haushaltslage spürbar beeinträchtigen können.
Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von min-
destens rd. 3,9 Mio. € pro Jahr von 2027 bis zum Jahr 2050 schränken dauerhaft den
kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein.

Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehene investive Fremdfinanzierung führt zu
einer erheblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und der Eigenbetriebe.
Der Gesamtstand dieser Schulden steigt — gegenüber dem Vorjahreswert von
1.121,1 Mio. € - zum Jahresende 2026 um einen Betrag von rd. 99,5 Mio. € und soll nach
der Planung dann rd. 1.220,6 Mio. € erreichen. Zum Ende des aktuellen Finanzplanungs-
zeitraums im Jahr 2029 soll dieser Wert auf rd. 1.697,8 Mio. € ansteigen. Unter Berück-
sichtigung der aktuellen Einwohnerzahl der Stadt (167.382 Einwohner zum 31. Dezem-
ber 2025 gemäß der Erhebung des statistischen Landesamts) wird damit Ende 2026 eine
Pro-Kopf-Verschuldung von 7.292 € und Ende 2029 von 10.143 € prognostiziert.

Aufsichtsbehördlich ist die Entwicklung der investiven Verbindlichkeiten wegen der aktu-
ell als „erheblich eingeschränkt“ einzustufenden finanziellen Leistungsfähigkeit und den
erheblichen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schuldendienstes überaus kri-
tisch zu beurteilen. .

Obwohl die Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung nicht gewähr-
leistet werden kann und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt
erheblich eingeschränkt ist, kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite nach
& 103 Abs. 2 HGO - vor allem aufgrund der auch für das Haushaltsjahr 2026 eigenver-
antwortlich vorgenommenen Einschränkung der Kreditveranschlagung - erfolgen.

Vor dem Hintergrund dieser selbst veranlassten Kreditreduzierung und den aktuellen er-
lassrechtlichen Maßgaben wird im Rahmen der Kreditgenehmigungen (Kernhaushalt und
Eigenbetriebe) keine Einzelgenehmigung für Kredite nach 8 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO mehr
verfügt und auch für das Haushaltsjahr 2025 aufgehoben. Zum jeweiligen Quartalsende
ist für die Stadt und die Eigenbetriebe über die veranlasste Aufnahme der einzelnen Kre-
dite zu berichten. Dabei ist anzugeben, zu Lasten welcher Jahreskreditermächtigung die
einzelnen Darlehen aufgenommen wurden.

Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds wurden nicht vorgesehen. Diese. Kredit-
genehmigungen zur Aufnahme von Darlehen der Investitionsfondsabteilungen A, B und
C würden nach der aktuellen Gesetzesnovelle gemäß $ 7 Absatz 3 des Gesetzes über
den Hessischen Investitionsfonds als von der Kommunalaufsicht erteilt gelten. Bei einer
nachträglichen Zuteilung von Investitionsfondsdarlehen der genannten Abteilungen, sind
diese eigenverantwortlich im Rahmen des Gesamtbetrags der Kredite aufzunehmen.

Im Hinblick auf die für die Stadt absehbaren Fördermittel nach dem Länder-und-Kommu-
nal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz weise ich daraufhin, dass diese Zuwendungen ge-
mäß $ 93 Abs. 3 HGO vorrangig bei der Finanzierung von bereits im Investitionspro- :
gramm veranschlagten Maßnahmen einzusetzen sind.

Vor dem Hintergrund der künftig vorgesehenen Ausweitung der Investitionsmaßnahmen
im Kernhaushalt und bei den Eigenbetrieben muss wegen der prekären Haushaltssitua-
tion zwingend eine weitere Priorisierung im investiven Bereich erfolgen. Diese müsste
sich — wegen der langfristig fehlenden Eigenfinanzierung des Schuldendienstes — dem
Grunde nach an der insgesamten Vermeidung von Schulden in den Bewirtschaftungsbe-
reichen orientieren (sog. „NETTONEUVERSCHULDUNG NULL).

Neue Investitionen sind wegen der aktuellen Haushaltslage daher grundsätzlich nur in
pflichtigen Bereichen möglich. Die notwendige Überarbeitung des künftigen Investitions-
programms hat sich unbedingt an den tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten aber
auch im besonderen Maße an dem leistbaren Umsetzungsvolumen zu orientieren. Zur
Reduzierung der Schuldendienstbelastung sollten beispielsweise zinsverbilligte Darlehen
aus dem Hessischen Investitionsfonds in Anspruch genommen werden.

+10 =

Bis zur vollständigen Rückführung aller echten überjährigen Liquiditätskredite wird die
städtische Investitionsplanung — besonders im Zusammenhang mit einer möglichen Kre-
ditgenehmigung - im besonderen aufsichtsbehördlichen Fokus stehen.

Entsprechend 8 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dürfen Inves-
titionen nur begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher
Weise für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Für den Kernhaushalt wurden im Haushaltsjahr 2026 keine Verpflichtungsermächtigun-
gen veranschlagt. Nach Auskunft des Magistrats wurden Verpflichtungen für den städti-
schen Haushalt in der Regel nur im geringen Umfang in Anspruch genommen. Für das
Haushaltsjahr 2025 wurden - bestätigt durch die fehlende Inanspruchnahme des im Vor-
jahr verfügten aufsichtsbehördlichen Zustimmungsvorbehalts — keine Verpflichtungen
eingegangen. Insoweit ist der Verzicht auf Verpflichtungsermächtigungen im Kernhaus-
halt sachgerecht. Vor diesem Hintergrund sollten die Veranschlagungen in den Eigenbe-
trieben ebenfalls überprüft werden.

Im Haushaltsjahr 2025 erfolgte die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen ge-
mäß 8 102 Abs. 4 HGO für den Kernhaushalt und die Eigenbetriebe — soweit dort veran-
schlagt — unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß
Nr. 3 der Hinweise zu &$ 102 HGO eingegangen werden dürfen. Im Zusammenhang mit
dem Verzicht auf die Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO wird
für das Jahr 2026 kein Zustimmungsvorbehalt bei den Verpflichtungsermächtigungen
verfügt.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar
dargelegt und kann gemäß $ 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach $ 105 HGO
dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmnittel.
Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher dem Grunde nach nur im Rahmen des
Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig.

Gemäß $ 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel
auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal-
tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen
Jahre belaufen. Für das Jahr 2026 wäre somit eine Liquiditätsreserve von mindestens
rd. 17,2 Mio. € vorzuhalten. Die Stadt Darmstadt weist zum Jahresbeginn 2026 einen
Liquiditätsbedarf in Höhe von rd. -79,6 Mio. € aus. Unter Berücksichtigung der rechneri-
schen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Finanzhaushalts im Haushaltsjahr 2026 in
Höhe von -20,2 Mio. € kann zum Jahresende 2026 keine Liquiditätsreserve vorgehalten
werden.

Entsprechend Ziffer II Nr. 6 des aktuellen Finanzplanungserlasses würde ohnehin keine
aufsichtsbehördliche Beanstandung erfolgen. Nach der aktuellen Änderung der HGO

-11- .

vom 5. Februar 2026 durch das Kommunale Flexibilisierungsgesetz, kann bei einer Ab-
weichung vom Ausgleich des Finanzhaushalts nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO inzwischen
auf den Nachweis des Mindestbestandes an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätsmittel nach
8 106 Abs. 1 Satz 2 HGO ganz oder teilweise verzichtet werden.

Gemäß $ 112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das zweite
Doppelhaushaltsjahr 2026 — ausgehend von der ursprünglichen Vorlage des Doppel-
haushalts im Mai 2025 - nur erteilen, wenn die Stadt Darmstadt den Jahresabschluss
2023 aufgestellt und die Stadtverordnetenversammlung entsprechend ünterrichtet hat.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Magistrat am 26. März 2025 den Aufstellungs-
beschluss zum Jahresabschluss 2023 gefasst. Am 3. April 2025 wurde die Stadtverord-
netenversammlung im Sinne von $ 112 Abs. 5 HGO über den Jahresabschluss 2023
informiert. Die Genehmigungsvoraussetzung nach $ 112 Abs. 6 HGO ist somit erfüllt.

Entsprechend der Gliederungsziffer II Nr. 6 des Finanzplanungserlasses des HMdlI vom
11. November 2024 aus dem Vorjahr kann die Haushaltsgenehmigung für das zweite
Doppelhaushaltsjahr zudem erst erteilt werden, wenn der Magistrat mittels Bestätigung
des zuständigen Rechnungsprüfungsamts gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollstän-
digkeit des Jahresabschlusses 2023 nachgewiesen hat. Ein entsprechender Nachweis
zum Jahresabschluss 2023 wurde per E-Mail am 21. August 2025 vorgelegt. Die Geneh-
migungsvoraussetzung zur Vollständigkeit des maßgeblichen Jahresabschlusses ist so-
mit ebenfalls erfüllt.

Der Magistrat hat am 18. Februar 2026 inzwischen den Aufstellungsbeschluss zum Jah-
resabschluss 2024 gefasst. Der Jahresabschluss wurde anschließend dem Rechnungs-
prüfungsamt zur Prüfung zugeleitet. Die Stadtverordnetenversammlung wurde am
19. Februar 2026 im Sinne von $ 112 Abs. 5 HGO über den aufgestellten Jahresab-
schluss 2024 unterrichtet. Der Aufsichtsbehörde liegen dieser Jahresabschluss und die
Vollständigkeitsbescheinigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts vor.

IV.
Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit
den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge-
glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Die verantwortlichen städtischen Gremien haben in der aktuell äußerst prekären Haus-
haltslage das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im. Sinne
von $ 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und Maßnahmen zur Haushaltsverbesse-
rung konsequent umzusetzen. Letztlich darf es in dieser problematischen Situation daher

1%.

keine Denkverbote — auch für die Ertrags- / Einzahlungsseite — geben. Haushaltswirt-
schaftliche Sperren gemäß 8 107 HGO sind außerdem weiterhin einzusetzen. In diesem
Zusammenhang sind die mit Umsetzung der pauschalen Kürzungen im Haushaltsjahr
2025 erreichten Haushaltsverbesserungen positiv anzumerken. Daher begrüße ich, dass
im Jahr 2026 erneut solche pauschalen Kürzungen als Haushaltskonsolidierungsmaß-
nahme vorgesehen wurden.

Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentli-
chen Angeboten müssen in einem ständigen Prozess unbedingt weiter hinterfragt wer-
den. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung im damaligen
Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig umgesetz-
ten Haushaltsverbesserungsmaßnahmen eine geeignete Grundlage für weitere Anpas-
sungen am Haushalt.

Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über-
prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO zu verweisen. Dem-
nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange-
bote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.

Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße stetig ansteigenden Zuweisungen
und Zuschüssen sollte eine spürbare Priorisierung und Begrenzung erfolgen. Bei Be-
trachtung der bisher schon bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch sol-
che mit eindeutig freiwilligem Charakter — ist es daher keinesfalls vertretbar, zusätzlich
neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen, ohne
bisherige Angebote zu hinterfragen bzw. entsprechend zu reduzieren.

Daher sind bestehende Verträge für freiwillige Leistungen in diesem Bereich unbedingt
im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen. Hierzu hatte ich zum
Haushaltsgenehmigungsverfahren 2026 um einen Bericht gebeten. Ihren Zwischenbe-
richt vom 20. Februar 2026 als Teil des Genehmigungsantrags habe ich zur Kenntnis
genommen. Ihre bisherigen Bemühungen sind anzuerkennen; zum Genehmigungsver-
fahren 2027 erwarte ich einen vollständigen Bericht.

Auch im Personalbereich ist ein mögliches Konsolidierungspotential konsequent zu nut-
zen. Deshalb begrüße ich, dass im aktuellen HSK eine erste Personalkonsolidierungs-
konzeption enthalten ist. Dieses sollte unbedingt weiterentwickelt werden und auch posi- _
tive Effekte von Digitalisierung und Standardisierung berücksichtigen. Zusätzlich
empfehle ich auch künftig im Rahmen der Personalbewirtschaftung, vorhandene Stellen
nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen.

Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau-
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung

18.

von Erträgen und Einzahlungen nach $ 93 HGO in Verbindung mit 88 8 ff. des Gesetzes
über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich.hin.

Es ist leider festzustellen, dass sich der Deckungsgrad im Bereich des Bestattungswe-
sens mit 65,74 v. H. in der Haushaltsplanung 2026 gegenüber dem Vorjahr wieder ver-
schlechtert hat. Der aufsichtsbehördlich angestrebte Wert von mindestens 70,00 v. H.
„wird: verfehlt. Vor dem Hintergrund der schlechten Kostendeckung nach dem vorläufigen
Rechnungsergebnis des Jahres 2025 von 51,53 v. H. besteht in diesem Bereich dringen-
der Handlungsbedarf.

Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten
Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
Hierbei. wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund-
verfügung vom 20. März 2003, Az.: Il 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin.

Auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Berichtswesen nach $ 28 GemHVO ist hin-
zuweisen. Die Stadtverordnetenversammlung soll weiterhin durch regelmäßige Berichte
über den Ablauf der Haushaltswirtschaft — mindestens zweimal im Haushaltsjahr — in die
Lage versetzt werden, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei ei-
ner rechtzeitigen Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen
für das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen
rechtzeitig entgegenzuwirken. Die Berichte sind nach $ 28 GemHVO auch der Aufsichts-
behörde vorzulegen.

V.
Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt“ soll in 2026 bei Erträgen von rd. 93,4 Mio. € und Aufwen-
dungen von rd. 105,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 11,9 Mio. € abschließen.

Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Durch die letzte Änderung
des & 11 Abs. 6 EigBGes - gültig ab 5. April 2025 — wurde .der bisher auf fünf Jahre
mögliche Verlustvortrag erheblich eingeschränkt. Demnach ist ab dem Wirtschaftsjahr
2026 ein Verlust — soweit dieser im Wirtschaftsjahr nicht aus Haushaltsmitteln der Stadt
ausgeglichen wird — bereits nach Verlustvortrag im Folgejahr auszugleichen. Soweit im
Folgejahr der Verlust nicht durch einen entstehenden Gewinn vorrangig ausgeglichen
werden kann, ist der verbleibende Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen
auszugleichen. Sofern ein Verlustausgleich auch aus Rücklagemitteln nicht möglich ist,
hat der Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt zu erfolgen.

-14-

Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 96,1 Mio. € in 2026 ein Ausgleich
prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 66,3 Mio. € vorgesehen. Die investi-
ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 40,5 Mio. € auf einen Stand
von rd. 429,9 Mio. € zum Jahresende 2026 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite be-
stehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 58,3 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 56,2 Mio. €. Hierfür wird — unter Verweis auf die
aufsichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — jeweils die Genehmi-
gung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2024 — entgegen der
Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 25. Juli 2025 aufgestellt und der Betriebs-
kommission zugeleitet. Die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses gemäß & 27 Abs. 1 EigBGes sind damit erfüllt.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hätte nach der für den Jahresabschluss 2024
inzwischen geltenden Rechtslage innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirt-
schaftsjahres — somit bis zum 30. April 2025 — erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist
wurde durch die letzte Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) von sechs auf vier
Monate verkürzt. Diese Frist ist künftig unbedingt zu beachten.

Vı.
Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienst-
leistungen“ soll im Jahr 2026 bei Erträgen von rd. 102,9 Mio. € und Aufwendungen von
rd. 103,1 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,2 Mio. € abschließen.

Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu-
sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie-
derungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“.

Im Vermögensplan wird 2026 bei einem Volumen von rd. 33,8 Mio. € ein Ausgleich prog-
nostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 26,9 Mio. € vorgesehen. Die investiven
Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 15,6 Mio. € auf einen Stand von
rd. 66,3 Mio. € zum Jahresende 2026 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite bestehen
nicht.

.15-

. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 22,1 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 2,5 Mio. €. Hierfür wird — unter Verweis auf die auf-
sichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — jeweils die Genehmigung
erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2024 — entgegen der
Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 28. Mai 2025 aufgestellt und der Betriebs-
kommission zugeleitet. Die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses gemäß $ 27 Abs. 1 EigBGes sind damit erfüllt.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hätte nach der für den Jahresabschluss 2024
inzwischen geltenden Rechtslage innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirt-
schaftsjahres — somit bis zum 30. April 2025 — erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist
wurde durch die letzte Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) von sechs auf vier
Monate verkürzt. Diese Frist ist künftig unbedingt zu beachten.

v1.
Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen“ soll im Jahr 2026 bei Erträgen von rd. 14,0 Mio. € und Aufwendun-
gen von rd. 14,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,3 Mio. € abschließen.

Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu-
sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie-
derungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“.

Der Vermögensplan ist 2026 bei einem Volumen von rd. 0,7 Mio. € ausgeglichen. Inves-
titionen sind im Umfang von rd. 0,1 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen
sich auf einen Stand von rd. 1,5 Mio. € zum Jahresende 2026 minimal erhöhen. Überjäh-
rige Liquiditätskredite bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 0,1 Mio. €. Hierfür könnte — unter Verweis
auf die aufsichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — die Genehmi-
gung erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der Liquidi-
tätskredite wurden nicht veranschlagt.

-16-

Die Betriebsleitung hat den für eine Genehmigung 2025 / 2026 notwendigen Jahresab-
schluss für das Jahr 2023 — entgegen der Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes — immer
noch nicht aufgestellt. Die Aufstellung hätte — nach der für dieses Jahr noch geltenden
Rechtslage — innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres — somit
bis zum 30. Juni 2024 — erfolgen müssen.

Bereits in der Genehmigung zum Haushalt 2022 der Stadt Darmstadt wurde angekündigt,
dass bei Rechtsverstößen der Eigenbetriebe gegen die gesetzliche Vorgabe zur Aufstel-
lung von Jahresabschlüssen die aufsichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungs-
pflichtigen Teilen in künftigen Haushaltsgenehmigungsverfahren ohne weitere Ausnah-
men zurückgestellt wird. Im Genehmigungsverfahren 2023 wurden die Vorgaben
ebenfalls nicht eingehalten, was in der Genehmigung entsprechend angemerkt wurde. In
der Folge wurde die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss zum
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs EDW in den Wirtschaftsjahren 2024 und 2025 daher
zunächst jeweils zurückgestellt.

Jeweils zum Jahresende wurden die Genehmigungen 2024 und 2025 — wegen des wei-
terhin fehlenden Jahresabschlusses 2023 — obsolet.

Entsprechend dem städtischen Haushalt könnte für den Eigenbetrieb EDW für 2026 die
Genehmigung eigentlich erteilt werden. Für den Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss
zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs im Jahr 2026 wird erneut — aktuell bis zur Aufstel-
lung der Jahresabschlüsse bis 2024 — die Genehmigung zurückgestellt.

vi.
Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben

Für die Eigenbetriebe wird erneut empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu
gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz
der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten deren Verluste kurzfristig über
den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Zur Rechtsänderung des
8 11 Abs. 6 EigBGes zur Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter
Gliederungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“.

Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan
veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei-
chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit von den Zahlen des Vorjahres
und des diesem vorangehenden Jahr erheblich abgewichen wird. Gegenüber der Ver-
gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch
bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen.

-17-

Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch
bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts-
wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk-
ten geführt wird, sollte weiterhin eigenverantwortlich geprüft werden, inwieweit eine in
Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils noch sinnvoll erscheint.

Hieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts- und Wirt-
schaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei an-
gemessen zu berücksichtigen.

Es ist zu begrüßen, dass bereits bei drei Eigenbetrieben eine Rückgliederung in den
städtischen Haushalt gelungen ist. Der Eigenbetrieb „Bürgerhäuser und Märkte“ wurde
zum 1. Januar 2019, der Eigenbetrieb „Kulturinstitute“ zum 1. Januar 2024 und der Ei-
genbetrieb „Bäder“ zum 1. Januar 2026 in den städtischen Haushalt rückgegliedert.

Zur Rückgliederung der noch bestehenden Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt
steht der im letzten Jahr geforderte Bericht noch aus. Im Hinblick auf die erst kürzlich
erfolgte Auflösung des Eigenbetriebs „Bäder“ halte ich einen entsprechenden Bericht im
Zusammenhang mit dem Haushaltsgenehmigungsverfahren 2027 für ausreichend.

IX.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß $ 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Nach Rechtsänderung
des $ 115 Abs. 3 HGO bedürfen die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Ei-
genbetriebe ebenfalls der öffentlichen Bekanntmachung. .

Hierbei halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliede-
rungsziffer I. und Il. zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung des
städtischen Haushalts und zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für 2026 für aus-
reichend. j

Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Haushaltsplan und die Wirt-
schaftspläne mindestens bis zum Ende deren Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in

der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen.

-18-
X.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß 8 50 Abs..3 HGO in ge-
eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen.

xl.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem

Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

Klage erhoben werden.

I /

Prof. Dr. habil. Jan Hilligardt
Regierungspräsident

2026/0117

6123 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.03.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0117 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 16.03.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.2026 zum Haushalt 2025 
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der 
städtischen Eigenbetriebe über das Haushalts -/Wirtschaftsjahr 2026 wird Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 09.03.2026  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.03.2026 
 
Mit Verfügung vom 09. März 2026 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2026 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2026 der Eigenbetriebe Immobilienmanagement (IDA) 
und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
genehmigt. Dies ist damit deutlich früher als in den Vorjahren gelungen. Die Entscheidung über 
die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und 
Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der erforderlichen Jahresabschlüsse 
zurückgestellt.  
 
Der Eigenbetrieb Bäder wurde zum 01.01.2026 in den Kernhaushalt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingegliedert. Daher ist eine Genehmigung des zweiten Wirtschafsjahres zum 
Doppelwirtschaftsplan 2025/2026 hinfällig.  
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2026 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
30,8 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 20,2 Mio. Euro.  
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2026 erneut nicht eingehalten. 
Gleichwohl hat das Regierungspräsidium ausdrücklich die Sparbemühungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gelobt. 
 
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanung szeitraum 
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus 
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen. Eine weitere 
Priorisierung der Maßnahmen im investiven Bereich ist daher zwingend notwendig. Obwohl die 
finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt erheblich eingeschränkt ist, 
wurde aufgrund der im Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2026 gefassten Maßnahmen und 
den aktuellen erlassrechtlichen Maßgaben keine weitere Einzelgenehmigung für Kredite nach 
§ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO verfügt und auch rückwirkend für das Haushaltsjahr 2025 aufgehoben. 
Über die Aufnahme von einzelnen Krediten für die Stadt und deren Eigenbetriebe ist 
quartalsweise zu berichten. Die Kommunalaufsicht hat somit die bislang bestehenden Auflagen 
insoweit gelockert. Damit sind Eigenverantwortung und Verwaltungsvereinfachung gestärkt.  
 
Im Vergleich zum ursprünglichen Doppelhaushalt 2025 / 2026 wird von der Aufsichtsbehörde 
eine deutliche Verbesserung festgestellt und positiv gewürdigt. Sie weist dennoch darauf hin, 
dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis - und 
Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss.  Überjährige 
Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge unbedingt 
vermieden werden. Dementsprechend wird die Stadt den eingeschlagenen Kurs der 
Haushaltskonsolidierung konsequent fortsetzen, um den für das Jahr 2029 dargestellten 
Haushaltsausgleich zu erreichen und die Defizite schrittweise zurückzuführen, ohne 
gewachsene Strukturen zu beschädigen. 
 
Im Hinblick auf § 92 Abs. 2 HGO wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, eine kritische 
Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen. 
 
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und 
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie 
erwartet im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren 2027 einen vollständigen 
Bericht über die Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine 
möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen. 
 
Die Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Verfügung ferner heraus, dass das aufgezeigte 
Personalkonzept mit dem Ziel eines Stellenabbaus bis 2029 als Einstieg in eine nachhaltige 
Personalkonsolidierung anerkannt wird. Dies Ziel soll durch Digitalisierung, den Einsatz von KI 
sowie organisatorische Synergien erreicht werden. 
 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen 
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2026.

- 4 - 
 
 
Darmstadt, 16.03.2026 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

TOP 99
TOP 17

Orte (2)

  • Luisenplatz 5
  • Julius-Reiber-Straße 37

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0117
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00