2026/0117
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt Unser Zeichen: 0029-1 16-33.f.03-00003#2025-00002 Magistrat der Dokument-Nr.: 0029-2026-227766 Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Zeichen: ohne r Ihre Berichte vom: u.a. 20., 24. und 25. Februar sowie 3. März 2026 Luisenplatz 5 . Ihre Ansprechperson: Jörg Nehrbaß 64283 Darmstadt Zimmernummer: 2.37 Telefon / Fax: +49 6151 12 5309 / 4610 E-Mail: Joerg.Nehrbass@rpda.hessen.de Datum: 9. März 2026 Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 88 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen- schaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der ‚Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts sowie die Wirtschaftspläne der Eigen- betriebe für die Jahre 2025 und 2026 wurden am 3. April 2025 beschlossen. Die Wirt- schaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 30. April 2025 zur aufsichtsbehördlichen Ge- nehmigung vorgelegt. Die Vorlage der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts erfolgte am 15. Mai 2025. Da die Höhe der jeweiligen Kreditaufnahmen im städtischen Haushalt und beim Eigen- betrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zunächst nicht im Einklang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit standen, musste — zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit — eine Reduzierung der geplanten Fremdfinanzierung durch An- passung der Haushaltssatzung bzw. des Beschlusses über den Wirtschaftsplan vorge- nommen werden. Entsprechend waren die Investitionsvorhaben zu priorisieren. Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts und der Beschluss über den Wirt- schaftsplan „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für die Jahre 2025 und 2026 wurden durch Anpassungsbeschluss am 13. August 2025 geändert und der Aufsichtsbehörde am 14. August 2025 vorgelegt. Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. -Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt Internet: ' Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2- In Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimat- schutz (HMdl) soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssituationen die Geneh- migung bei Doppelhaushalten grundsätzlich zunächst auf das erste Haushaltsjahr be- schränkt werden. Entsprechend wurde am 4. September 2025 die Haushaltsgenehmigung für den städti- schen Haushalt und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissenschafts- stadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘, „Kom- munale Aufgaben und Dienstleistungen“ nur für das Haushalts- / Wirtschaftsjahr 2025 erteilt. Wegen den erheblichen Rückständen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse beim Ei- genbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ wurde die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2025 erneut zurückgestellt. Durch Zeitablauf wurde diese Genehmigung zum Jahresende 2025 - wegen den weiter fehlenden Jahresab- schlüssen — obsolet. Die Genehmigung für das Jahr 2026 wurde für den städtischen Haushalt und die übrigen Eigenbetriebe wegen der nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssituationen zu- nächst zurückgestellt. Die Stadtverordnetenversammlung hat wegen veränderter Haushaltsdaten am 19. Feb- ruar 2026 einen zweiten Anpassungsbeschluss zum städtischen Haushalt 2026 gefasst. Die Vorlage der geänderten Haushaltssatzung erfolgte am 20. Februar 2026. Alle Nachfragen meiner Behörde wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unter- lagen bzw. Informationen sind zuletzt am 3. März 2026 eingegangen. I: Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 erfolgt in Abstim- mung mit dem HMdi. Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO 1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach $ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO; 2. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2026 nach 8 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO; in Verbindung mit$ 92a Abs. 3 S. 2 HGO das von der Stadtverordnetenversamm- lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene Haushaltssicherungskon- zept (HSK); den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von 76.396.290 € (i. W.: „sechsundsiebzig Millionen dreihundertsechsundneunzigtausendzweihundertneunzig Euro“), gemäß 8 103 Abs. 2 HGO; den in $ 4 der für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Höchstbetrag der Liqui- ditätskredite in Höhe von 250.000.000 € (i. W.: „zweihundertfünfzig Millionen Euro“), gemäß 8 105 Abs. 2 HGO. , Die Kreditgenehmigung für den städtischen Haushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 ohne einen Einzelgenehmigungsvorbehalt nach $ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO erteilt. Die für das Haushaltsjahr 2025 verfügte Verpflichtung, eine Einzelgenehmigung für Ka- pitalmarktkredite einzuholen, wird hiermit aufgehoben. Im Jahr 2026 wurden im städtischen Haushalt keine Verpflichtungsermächtigungen ver- anschlagt. ll. Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2026 Hiermit genehmige ich 1. den Gesamtbetrag. der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ :, für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von 58.336.700 € (i. W.: „achtundfünfzig Millionen dreihundertsechsunddreißigtausendsiebenhundert Euro“), . gemäß $& 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; 2. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des. Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 56.230.000 € (i. W.: „sechsundfünfzig Millionen zweihundertdreißigtausend Euro"), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO; 3. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt- schaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von 22.136.000 € (i. W.: „zweiundzwanzig Millionen einhundertsechsunddreißigtausend Euro“), gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; 4. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt- schaftsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.500.000 € (i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro‘), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO. Die Kreditgenehmigung für die Eigenbetriebe „Immobilienmanagement der: Wissen- schaftsstadt Darmstadt“ und „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistun- gen“ wird für das Wirtschaftsjahr 2026 ohne einen Einzelgenehmigungsvorbehalt nach 8 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO erteilt. Die für das Wirtschaftsjahr 2025 bei den Eigenbetrieben verfügte Verpflichtung, eine Einzelgenehmigung für Kapitalmarktkredite einzuholen, wird hiermit aufgehoben. Die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen für die Eigenbetriebe „Immobilien- management der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ und „Eigenbetrieb für kommunale Auf- gaben und Dienstleistungen“ wird für das Wirtschaftsjahr 2026 ohne den Vorbehalt erteilt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu & 102 HGO eingegangen werden dürfen. Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2026 keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Immobilienmanagement der Wissenschafts- stadt Darmstadt“ sowie „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ und „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2026 keine Liquiditätskredite vorgesehen. Die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite - als dem einzigen genehmi- gungspflichtigen Teil im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 des Eigen- betriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ — wird bis zur Vorlage der nach 8 27 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) erforderlichen aufge- stellten Jahresabschlüsse zurückgestellt. Die Genehmigung für das zweite Wirtschaftsjahr zum Doppelwirtschaftsplan 2025 / 2026 des Eigenbetrieb „Bäder“ ist obsolet, da die Bewirtschaftungseinheit zum 1. Januar 2026 in den städtischen Haushalt zurückgegliedert wurde. il. Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation und zu den Genehmigungen Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist weiterhin als erheblich einge- schränkt einzustufen. Bei jahresbezogener Betrachtung gegenüber der Haushaltspla- nung des ursprünglichen Doppelhaushalts 2025 / 2026 sind jedoch deutliche Verbesse- rungen festzustellen. In Abstimmung mit dem HMdl war wegen der als nicht gesichert anzusehenden Haus- haltssituationen die Genehmigung für das jeweils zweite Doppelhaushaltsjahr 2026 - für den städtischen Kernhaushalt und die Eigenbetriebe — zunächst zurückzustellen. Die fol- genden Feststellungen und Ausführungen beziehen sich daher vor allem auf das aktuelle Haushaltsjahr- / Wirtschaftsjahr 2026. Das ordentliche Ergebnis des städtischen Haushalts kann — gegenüber den ursprüngli- chen. Prognosen für 2025 in Höhe von rd. -36,1 Mio. € und für 2026 in Höhe von rd. -36,9 Mio. € - auf ein Defizit in 2026 in Höhe von rd. -30,8 Mio. € spürbar verbessert werden. Zum Ausgleich des Defizits 2026 stehen keine Rücklagemittel mehr zur Verfü- gung; da diese schon im Jahr 2024 vollständig aufgebraucht wurden. Nach den aktuellen Daten besteht — zu Beginn des aktuellen Haushaltsjahres — bereits ein vorgetragener Fehlbetrag in Höhe von -25,9 Mio. €. Es ist positiv anzumerken, dass in den Ergebnispla- nungsjahren 2027 und 2028 jeweils abnehmende Defizite prognostiziert werden. Für das Jahr 2029 wird dann wieder ein Überschuss im ordentlichen Ergebnis vorgesehen. Inzwischen liegen vorläufige Daten. zum Rechnungsergebnis 2025 vor. Danach konnte das ordentliche Ergebnis von ursprünglich rd. -36,1 Mio. € um rd. +14,4 Mio. € auf aktuell rd. -21,7 Mio. € erheblich verbessert werden. Hierbei ist zu begrüßen, dass die in der städtischen Haushaltsplanung für 2025 vorgesehenen pauschalen Aufwandskürzungen von 3,0 v. H. (rd. 30,0 Mio. €) durch haushaltswirtschaftliche Sperren und eine stringente Haushaltsführung erreicht werden konnten. Diese seitens des HMdI im Vorjahr rechtlich ermöglichten pauschalen Kürzungen - in der Regel nur 2,0 v. H. - konnten bei vielen hessischen Kommunen im Haushaltsvollzug nicht erwirtschaftet werden. Im geplanten ordentlichen Ergebnis für das Haushaltsjahr 2026 sind erneut pauschale Aufwandskürzungen von 3 v. H. vorgesehen. Hierzu muss die Stadt Darmstadt weitere geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen veranlassen. Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses des HMdI vom 30. September 2025 bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs im Ergebnishaushalt nach $ 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO - aufgrund der fehlenden Rücklagen und des vorgetragenen Fehlbetrags — eines Einvernehmens des HMdlI.- Dieses Einvernehmen wurde am 9. März 2026 unter Berücksichtigung der voran- gegangenen Ausführungen erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung nach $ 97a Nr. 1 HGO erfolgen. Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul- . dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung — unter Berücksichtigung von entsprechenden Tilgungserstattungen — sondern zusätzlich auch die Hessenkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungs- tätigkeit sicherzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seitens der Stadt auch im aktu- ellen Haushalt nicht eingehalten. Auch im Finanzhaushalt sind gegenüber den Vorjahresprognosen Verbesserungen fest- zustellen. Im aktuellen Haushaltsjahr 2026 konnte die rechnerische Ausgleichslücke — sowohl gegenüber den Planungen für das Jahr 2025 in Höhe von rd. -33,5 Mio. € und für das Jahr 2026 in Höhe von rd. -30,2 Mio. € - auf einen Betrag von rd. -20,2 Mio. € eben- falls deutlich reduziert werden. Weiterhin steht zur Deckung der aktuellen Ausgleichslücke keine bereinigte frei nutzbare Liquidität — im Sinne von Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses — zur Verfügung. Es besteht vielmehr bereits zu Beginn des Haushaltsjahres ein Liquiditätsbedarf in Höhe von rd. -79,6 Mio. €. Dies manifestiert sich letztlich in echten überjährigen Liquiditätskre- diten und stellt damit einen Rechtsverstoß gegen $ 105 Abs. 1 HGO dar. Auch für die Finanzplanung sind die sinkenden Ausgleichslücken in den Jahren 2027 und 2028 positiv anzumerken. Mit dem im Planungsjahr 2029 prognostizierten Ausgleichsüberschuss sol- len bis dahin wieder bestehende Liquiditätskredite perspektivisch zurückgeführt werden. Inzwischen liegt die Finanzrechnung für das Jahr 2025 vor, danach konnte die rechneri- sche Ausgleichslücke von ursprünglich rd. -33,5 Mio. € um rd. +18,3 Mio. € auf aktuell rd. -15,2 Mio. € reduziert werden. Dies ist jedoch insbesondere durch die Soforthilfe des Landes im Umfang von rd. 10,0 Mio. € bedingt. Die darüber hinaus erreichten Haushalts- verbesserungen von rd. +8,3 Mio. € sind zu begrüßen, weil die in der Planung vorgese- henen pauschalen Kürzungen der Auszahlungen von 3,0 v. H. (rd. 30,0 Mio. €) — ent- sprechend wie im Ergebnishaushalt — auch im Finanzhaushalt erzielt werden konnten. Nach den aktuellen Planungen soll sich der überjährige rechnerischen Liquiditätsbedarf bis zum Ende des Finanzplanungsjahres 2029 auf einen Betrag von rd. -97,4 Mio. € aus- weiten. Im Vorjahr wurde dieser Wert mit rd. -219,6 Mio. € deutlich höher prognostiziert. Im Hinblick auf die durch die Hessenkasse im Jahre 2018 abgelösten -254,7 Mio. € Li- quiditätskredite muss der immer noch bestehenden Problemlage überjähriger Liquiditäts- kreditverschuldung zwingend weiter entgegengewirkt werden. Gemäß der Regelung unter Ziffer Il Nr. 2b) des o. g. Finanzplanungserlasses bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushalts nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO - aufgrund der fehlenden Deckungsmöglichkeit durch berei- nigte frei nutzbare Liquidität — eines Einvernehmens des HMdl. Dieses Einvernehmen wurde am 9. März 2026 erteilt. Entsprechend konnte die aufsichtsbehördliche Genehmi- gung nach $ 97a Nr. 1 HGO erfolgen. Gemäß $& 2a Hessenkassegesetz können Kommunen die Jahresbeiträge für 2025 und 2026 stunden lassen, wenn dadurch der Ausgleich des Finanzhaushalts erleichtert wird. Diese Aussetzung der Ratenzahlung Hessenkasse (Ratenpause) in Höhe von rd. 4,3 Mio. € wurde seitens der Stadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils be- anträgt. Aufgrund der nicht vorhandenen bereinigten frei nutzbaren Liquidität zur De- ckung der Ausgleichslücken im Finanzhaushalt der Jahre 2025 und 2026 lagen die Vo- raussetzungen für eine Ratenpause vor und wurden seitens der Finanzaufsicht gegenüber dem Hessischen Finanzministerium (HMdF) befürwortet. Mit Erlass vom 23. September 2025 wurde die Beitragsstundung vom HMdF positiv entschieden. Wegen des gemäß $ 92a Abs. 1 HGO nicht gesetzeskonform ausgeglichenen Haushalts hatte die Stadtverordnetenversammlung ein HSK zu beschließen. Entsprechend der Festlegungen unter Ziffer II Nr. 4 des 0. g. Finanzplanungserlasses befreit das HMdI im Genehmigungsverfahren 2026 Kommunen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Auf- stellung eines HSK nur dann, wenn die Ausgleichslücke im Finanzhaushalt durch berei- nigte frei nutzbare Liquidität gedeckt werden kann. Wie bereits ausgeführt, steht zur De- ckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2026 keine bereinigte frei nutzbare Liquidität zur Verfügung. Im Rahmen des zweiten Änderungsbeschlusses zum Haushalt 2026 wurde ein überar- beitetes HSK beschlossen. Gegenüber dem HSK des Vorjahres und entsprechend der aufsichtsbehördlichen Auflage hierzu, wurden weitere Maßnahmen mit Beträgen hinter- legt und für das Planungsjahr 2029 ein jahresbezogener Ausgleich im Ergebnis- und Fi- nanzhaushalt vorgesehen. Wie im Vorjahr sind die von der Stadt beim HMdI erwirkten erhöhten pauschalen Kürzungen (3,0 v. H. statt 2,0 v. H.) enthalten. Gemäß $ 92a Abs. 3 HGO ist das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuho- len, wenn der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt. Das Einvernehmen wurde vom HMdI am 9. März 2026 erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung gemäß 88 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 Satz 2 HGO erfolgen. Das vorliegende HSK muss dennoch weiter fortentwickelt und konkretisiert werden. Da- bei sollten dann alle monetären Effekte der Sicherungsmaßnahmen beziffert werden. Zu- sätzlich ist eine zeitlich überschaubare Abbaukonzeption zu entwerfen, mit der die aus dem rechnerischen Liquiditätsbedarf — aktuell rd. -97,4 Mio. € zum Ende des Finanzpla- nungszeitraums - resultierenden echten überjährigen Liquiditätskredite schnellstmöglich zurückgeführt werden können. Die Erreichung und Sicherung eines dauerhaften jahres- bezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt und die Rückführung der Liquiditätskredite muss weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Die Eigenfinanzierung der Fremadfinanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubrin- genden Hessenkassenbeiträge sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. Nach den aktuellen Prognosen des Magistrats werden sich — entgegen der Vorgaben nach & 105 Abs. 1 HGO - die echten überjährigen Liquiditätskredite bis zum Ende des Planungsjahres 2029 auf einen Betrag von rd. -100,5 Mio. € ausweiten. Damit wird die Größenordnung der im Jahre 2018 durch die Hessenkasse abgelösten -254,7 Mio. € Li- quiditätskredite zwar nicht erreicht, aber diese negative Entwicklung einer über Jahre fehlenden und damit letztlich fremdfinanzierten Liquidität ist - wegen der damit verbun- denen Zinsbelastungen - als äußerst kritisch zu beurteilen. Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs- fähigkeit — wie schon in den Vorjahren — die im Finanzplanungszeitraum prognostizierte Ausweitung bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der Vergangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die umfänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen — durch die hieraus resultierenden Schulden- dienstverpflichtungen — die städtische Haushaltslage spürbar beeinträchtigen können. Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von min- destens rd. 3,9 Mio. € pro Jahr von 2027 bis zum Jahr 2050 schränken dauerhaft den kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein. Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehene investive Fremdfinanzierung führt zu einer erheblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und der Eigenbetriebe. Der Gesamtstand dieser Schulden steigt — gegenüber dem Vorjahreswert von 1.121,1 Mio. € - zum Jahresende 2026 um einen Betrag von rd. 99,5 Mio. € und soll nach der Planung dann rd. 1.220,6 Mio. € erreichen. Zum Ende des aktuellen Finanzplanungs- zeitraums im Jahr 2029 soll dieser Wert auf rd. 1.697,8 Mio. € ansteigen. Unter Berück- sichtigung der aktuellen Einwohnerzahl der Stadt (167.382 Einwohner zum 31. Dezem- ber 2025 gemäß der Erhebung des statistischen Landesamts) wird damit Ende 2026 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 7.292 € und Ende 2029 von 10.143 € prognostiziert. Aufsichtsbehördlich ist die Entwicklung der investiven Verbindlichkeiten wegen der aktu- ell als „erheblich eingeschränkt“ einzustufenden finanziellen Leistungsfähigkeit und den erheblichen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schuldendienstes überaus kri- tisch zu beurteilen. . Obwohl die Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung nicht gewähr- leistet werden kann und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt erheblich eingeschränkt ist, kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite nach & 103 Abs. 2 HGO - vor allem aufgrund der auch für das Haushaltsjahr 2026 eigenver- antwortlich vorgenommenen Einschränkung der Kreditveranschlagung - erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser selbst veranlassten Kreditreduzierung und den aktuellen er- lassrechtlichen Maßgaben wird im Rahmen der Kreditgenehmigungen (Kernhaushalt und Eigenbetriebe) keine Einzelgenehmigung für Kredite nach 8 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO mehr verfügt und auch für das Haushaltsjahr 2025 aufgehoben. Zum jeweiligen Quartalsende ist für die Stadt und die Eigenbetriebe über die veranlasste Aufnahme der einzelnen Kre- dite zu berichten. Dabei ist anzugeben, zu Lasten welcher Jahreskreditermächtigung die einzelnen Darlehen aufgenommen wurden. Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds wurden nicht vorgesehen. Diese. Kredit- genehmigungen zur Aufnahme von Darlehen der Investitionsfondsabteilungen A, B und C würden nach der aktuellen Gesetzesnovelle gemäß $ 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Hessischen Investitionsfonds als von der Kommunalaufsicht erteilt gelten. Bei einer nachträglichen Zuteilung von Investitionsfondsdarlehen der genannten Abteilungen, sind diese eigenverantwortlich im Rahmen des Gesamtbetrags der Kredite aufzunehmen. Im Hinblick auf die für die Stadt absehbaren Fördermittel nach dem Länder-und-Kommu- nal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz weise ich daraufhin, dass diese Zuwendungen ge- mäß $ 93 Abs. 3 HGO vorrangig bei der Finanzierung von bereits im Investitionspro- : gramm veranschlagten Maßnahmen einzusetzen sind. Vor dem Hintergrund der künftig vorgesehenen Ausweitung der Investitionsmaßnahmen im Kernhaushalt und bei den Eigenbetrieben muss wegen der prekären Haushaltssitua- tion zwingend eine weitere Priorisierung im investiven Bereich erfolgen. Diese müsste sich — wegen der langfristig fehlenden Eigenfinanzierung des Schuldendienstes — dem Grunde nach an der insgesamten Vermeidung von Schulden in den Bewirtschaftungsbe- reichen orientieren (sog. „NETTONEUVERSCHULDUNG NULL). Neue Investitionen sind wegen der aktuellen Haushaltslage daher grundsätzlich nur in pflichtigen Bereichen möglich. Die notwendige Überarbeitung des künftigen Investitions- programms hat sich unbedingt an den tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten aber auch im besonderen Maße an dem leistbaren Umsetzungsvolumen zu orientieren. Zur Reduzierung der Schuldendienstbelastung sollten beispielsweise zinsverbilligte Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds in Anspruch genommen werden. +10 = Bis zur vollständigen Rückführung aller echten überjährigen Liquiditätskredite wird die städtische Investitionsplanung — besonders im Zusammenhang mit einer möglichen Kre- ditgenehmigung - im besonderen aufsichtsbehördlichen Fokus stehen. Entsprechend 8 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dürfen Inves- titionen nur begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Für den Kernhaushalt wurden im Haushaltsjahr 2026 keine Verpflichtungsermächtigun- gen veranschlagt. Nach Auskunft des Magistrats wurden Verpflichtungen für den städti- schen Haushalt in der Regel nur im geringen Umfang in Anspruch genommen. Für das Haushaltsjahr 2025 wurden - bestätigt durch die fehlende Inanspruchnahme des im Vor- jahr verfügten aufsichtsbehördlichen Zustimmungsvorbehalts — keine Verpflichtungen eingegangen. Insoweit ist der Verzicht auf Verpflichtungsermächtigungen im Kernhaus- halt sachgerecht. Vor diesem Hintergrund sollten die Veranschlagungen in den Eigenbe- trieben ebenfalls überprüft werden. Im Haushaltsjahr 2025 erfolgte die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen ge- mäß 8 102 Abs. 4 HGO für den Kernhaushalt und die Eigenbetriebe — soweit dort veran- schlagt — unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu &$ 102 HGO eingegangen werden dürfen. Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO wird für das Jahr 2026 kein Zustimmungsvorbehalt bei den Verpflichtungsermächtigungen verfügt. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar dargelegt und kann gemäß $ 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach $ 105 HGO dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmnittel. Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher dem Grunde nach nur im Rahmen des Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig. Gemäß $ 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal- tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre belaufen. Für das Jahr 2026 wäre somit eine Liquiditätsreserve von mindestens rd. 17,2 Mio. € vorzuhalten. Die Stadt Darmstadt weist zum Jahresbeginn 2026 einen Liquiditätsbedarf in Höhe von rd. -79,6 Mio. € aus. Unter Berücksichtigung der rechneri- schen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Finanzhaushalts im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von -20,2 Mio. € kann zum Jahresende 2026 keine Liquiditätsreserve vorgehalten werden. Entsprechend Ziffer II Nr. 6 des aktuellen Finanzplanungserlasses würde ohnehin keine aufsichtsbehördliche Beanstandung erfolgen. Nach der aktuellen Änderung der HGO -11- . vom 5. Februar 2026 durch das Kommunale Flexibilisierungsgesetz, kann bei einer Ab- weichung vom Ausgleich des Finanzhaushalts nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO inzwischen auf den Nachweis des Mindestbestandes an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätsmittel nach 8 106 Abs. 1 Satz 2 HGO ganz oder teilweise verzichtet werden. Gemäß $ 112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das zweite Doppelhaushaltsjahr 2026 — ausgehend von der ursprünglichen Vorlage des Doppel- haushalts im Mai 2025 - nur erteilen, wenn die Stadt Darmstadt den Jahresabschluss 2023 aufgestellt und die Stadtverordnetenversammlung entsprechend ünterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Magistrat am 26. März 2025 den Aufstellungs- beschluss zum Jahresabschluss 2023 gefasst. Am 3. April 2025 wurde die Stadtverord- netenversammlung im Sinne von $ 112 Abs. 5 HGO über den Jahresabschluss 2023 informiert. Die Genehmigungsvoraussetzung nach $ 112 Abs. 6 HGO ist somit erfüllt. Entsprechend der Gliederungsziffer II Nr. 6 des Finanzplanungserlasses des HMdlI vom 11. November 2024 aus dem Vorjahr kann die Haushaltsgenehmigung für das zweite Doppelhaushaltsjahr zudem erst erteilt werden, wenn der Magistrat mittels Bestätigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollstän- digkeit des Jahresabschlusses 2023 nachgewiesen hat. Ein entsprechender Nachweis zum Jahresabschluss 2023 wurde per E-Mail am 21. August 2025 vorgelegt. Die Geneh- migungsvoraussetzung zur Vollständigkeit des maßgeblichen Jahresabschlusses ist so- mit ebenfalls erfüllt. Der Magistrat hat am 18. Februar 2026 inzwischen den Aufstellungsbeschluss zum Jah- resabschluss 2024 gefasst. Der Jahresabschluss wurde anschließend dem Rechnungs- prüfungsamt zur Prüfung zugeleitet. Die Stadtverordnetenversammlung wurde am 19. Februar 2026 im Sinne von $ 112 Abs. 5 HGO über den aufgestellten Jahresab- schluss 2024 unterrichtet. Der Aufsichtsbehörde liegen dieser Jahresabschluss und die Vollständigkeitsbescheinigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts vor. IV. Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge- glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht. Die verantwortlichen städtischen Gremien haben in der aktuell äußerst prekären Haus- haltslage das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im. Sinne von $ 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und Maßnahmen zur Haushaltsverbesse- rung konsequent umzusetzen. Letztlich darf es in dieser problematischen Situation daher 1%. keine Denkverbote — auch für die Ertrags- / Einzahlungsseite — geben. Haushaltswirt- schaftliche Sperren gemäß 8 107 HGO sind außerdem weiterhin einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind die mit Umsetzung der pauschalen Kürzungen im Haushaltsjahr 2025 erreichten Haushaltsverbesserungen positiv anzumerken. Daher begrüße ich, dass im Jahr 2026 erneut solche pauschalen Kürzungen als Haushaltskonsolidierungsmaß- nahme vorgesehen wurden. Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentli- chen Angeboten müssen in einem ständigen Prozess unbedingt weiter hinterfragt wer- den. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung im damaligen Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig umgesetz- ten Haushaltsverbesserungsmaßnahmen eine geeignete Grundlage für weitere Anpas- sungen am Haushalt. Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über- prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO zu verweisen. Dem- nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange- bote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße stetig ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen sollte eine spürbare Priorisierung und Begrenzung erfolgen. Bei Be- trachtung der bisher schon bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch sol- che mit eindeutig freiwilligem Charakter — ist es daher keinesfalls vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen, ohne bisherige Angebote zu hinterfragen bzw. entsprechend zu reduzieren. Daher sind bestehende Verträge für freiwillige Leistungen in diesem Bereich unbedingt im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen. Hierzu hatte ich zum Haushaltsgenehmigungsverfahren 2026 um einen Bericht gebeten. Ihren Zwischenbe- richt vom 20. Februar 2026 als Teil des Genehmigungsantrags habe ich zur Kenntnis genommen. Ihre bisherigen Bemühungen sind anzuerkennen; zum Genehmigungsver- fahren 2027 erwarte ich einen vollständigen Bericht. Auch im Personalbereich ist ein mögliches Konsolidierungspotential konsequent zu nut- zen. Deshalb begrüße ich, dass im aktuellen HSK eine erste Personalkonsolidierungs- konzeption enthalten ist. Dieses sollte unbedingt weiterentwickelt werden und auch posi- _ tive Effekte von Digitalisierung und Standardisierung berücksichtigen. Zusätzlich empfehle ich auch künftig im Rahmen der Personalbewirtschaftung, vorhandene Stellen nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen. Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau- fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung 18. von Erträgen und Einzahlungen nach $ 93 HGO in Verbindung mit 88 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich.hin. Es ist leider festzustellen, dass sich der Deckungsgrad im Bereich des Bestattungswe- sens mit 65,74 v. H. in der Haushaltsplanung 2026 gegenüber dem Vorjahr wieder ver- schlechtert hat. Der aufsichtsbehördlich angestrebte Wert von mindestens 70,00 v. H. „wird: verfehlt. Vor dem Hintergrund der schlechten Kostendeckung nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis des Jahres 2025 von 51,53 v. H. besteht in diesem Bereich dringen- der Handlungsbedarf. Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. Hierbei. wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund- verfügung vom 20. März 2003, Az.: Il 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin. Auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Berichtswesen nach $ 28 GemHVO ist hin- zuweisen. Die Stadtverordnetenversammlung soll weiterhin durch regelmäßige Berichte über den Ablauf der Haushaltswirtschaft — mindestens zweimal im Haushaltsjahr — in die Lage versetzt werden, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei ei- ner rechtzeitigen Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen rechtzeitig entgegenzuwirken. Die Berichte sind nach $ 28 GemHVO auch der Aufsichts- behörde vorzulegen. V. Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wis- senschaftsstadt Darmstadt“ soll in 2026 bei Erträgen von rd. 93,4 Mio. € und Aufwen- dungen von rd. 105,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 11,9 Mio. € abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Durch die letzte Änderung des & 11 Abs. 6 EigBGes - gültig ab 5. April 2025 — wurde .der bisher auf fünf Jahre mögliche Verlustvortrag erheblich eingeschränkt. Demnach ist ab dem Wirtschaftsjahr 2026 ein Verlust — soweit dieser im Wirtschaftsjahr nicht aus Haushaltsmitteln der Stadt ausgeglichen wird — bereits nach Verlustvortrag im Folgejahr auszugleichen. Soweit im Folgejahr der Verlust nicht durch einen entstehenden Gewinn vorrangig ausgeglichen werden kann, ist der verbleibende Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. Sofern ein Verlustausgleich auch aus Rücklagemitteln nicht möglich ist, hat der Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt zu erfolgen. -14- Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 96,1 Mio. € in 2026 ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 66,3 Mio. € vorgesehen. Die investi- ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 40,5 Mio. € auf einen Stand von rd. 429,9 Mio. € zum Jahresende 2026 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite be- stehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtige Teile den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 58,3 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 56,2 Mio. €. Hierfür wird — unter Verweis auf die aufsichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — jeweils die Genehmi- gung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2024 — entgegen der Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 25. Juli 2025 aufgestellt und der Betriebs- kommission zugeleitet. Die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß & 27 Abs. 1 EigBGes sind damit erfüllt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hätte nach der für den Jahresabschluss 2024 inzwischen geltenden Rechtslage innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirt- schaftsjahres — somit bis zum 30. April 2025 — erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die letzte Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) von sechs auf vier Monate verkürzt. Diese Frist ist künftig unbedingt zu beachten. Vı. Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienst- leistungen“ soll im Jahr 2026 bei Erträgen von rd. 102,9 Mio. € und Aufwendungen von rd. 103,1 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,2 Mio. € abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu- sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie- derungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Im Vermögensplan wird 2026 bei einem Volumen von rd. 33,8 Mio. € ein Ausgleich prog- nostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 26,9 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 15,6 Mio. € auf einen Stand von rd. 66,3 Mio. € zum Jahresende 2026 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. .15- . Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtige Teile den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 22,1 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 2,5 Mio. €. Hierfür wird — unter Verweis auf die auf- sichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — jeweils die Genehmigung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2024 — entgegen der Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 28. Mai 2025 aufgestellt und der Betriebs- kommission zugeleitet. Die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß $ 27 Abs. 1 EigBGes sind damit erfüllt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hätte nach der für den Jahresabschluss 2024 inzwischen geltenden Rechtslage innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirt- schaftsjahres — somit bis zum 30. April 2025 — erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die letzte Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) von sechs auf vier Monate verkürzt. Diese Frist ist künftig unbedingt zu beachten. v1. Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ soll im Jahr 2026 bei Erträgen von rd. 14,0 Mio. € und Aufwendun- gen von rd. 14,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,3 Mio. € abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu- sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie- derungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Der Vermögensplan ist 2026 bei einem Volumen von rd. 0,7 Mio. € ausgeglichen. Inves- titionen sind im Umfang von rd. 0,1 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich auf einen Stand von rd. 1,5 Mio. € zum Jahresende 2026 minimal erhöhen. Überjäh- rige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 0,1 Mio. €. Hierfür könnte — unter Verweis auf die aufsichtsbehördlichen Feststellungen unter Gliederungsziffer Ill. — die Genehmi- gung erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der Liquidi- tätskredite wurden nicht veranschlagt. -16- Die Betriebsleitung hat den für eine Genehmigung 2025 / 2026 notwendigen Jahresab- schluss für das Jahr 2023 — entgegen der Vorschrift des $ 27 Abs. 1 EigBGes — immer noch nicht aufgestellt. Die Aufstellung hätte — nach der für dieses Jahr noch geltenden Rechtslage — innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres — somit bis zum 30. Juni 2024 — erfolgen müssen. Bereits in der Genehmigung zum Haushalt 2022 der Stadt Darmstadt wurde angekündigt, dass bei Rechtsverstößen der Eigenbetriebe gegen die gesetzliche Vorgabe zur Aufstel- lung von Jahresabschlüssen die aufsichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungs- pflichtigen Teilen in künftigen Haushaltsgenehmigungsverfahren ohne weitere Ausnah- men zurückgestellt wird. Im Genehmigungsverfahren 2023 wurden die Vorgaben ebenfalls nicht eingehalten, was in der Genehmigung entsprechend angemerkt wurde. In der Folge wurde die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs EDW in den Wirtschaftsjahren 2024 und 2025 daher zunächst jeweils zurückgestellt. Jeweils zum Jahresende wurden die Genehmigungen 2024 und 2025 — wegen des wei- terhin fehlenden Jahresabschlusses 2023 — obsolet. Entsprechend dem städtischen Haushalt könnte für den Eigenbetrieb EDW für 2026 die Genehmigung eigentlich erteilt werden. Für den Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs im Jahr 2026 wird erneut — aktuell bis zur Aufstel- lung der Jahresabschlüsse bis 2024 — die Genehmigung zurückgestellt. vi. Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben Für die Eigenbetriebe wird erneut empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten deren Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Zur Rechtsänderung des 8 11 Abs. 6 EigBGes zur Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Gliederungsziffer V. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei- chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahr erheblich abgewichen wird. Gegenüber der Ver- gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen. -17- Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts- wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk- ten geführt wird, sollte weiterhin eigenverantwortlich geprüft werden, inwieweit eine in Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils noch sinnvoll erscheint. Hieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts- und Wirt- schaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei an- gemessen zu berücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass bereits bei drei Eigenbetrieben eine Rückgliederung in den städtischen Haushalt gelungen ist. Der Eigenbetrieb „Bürgerhäuser und Märkte“ wurde zum 1. Januar 2019, der Eigenbetrieb „Kulturinstitute“ zum 1. Januar 2024 und der Ei- genbetrieb „Bäder“ zum 1. Januar 2026 in den städtischen Haushalt rückgegliedert. Zur Rückgliederung der noch bestehenden Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt steht der im letzten Jahr geforderte Bericht noch aus. Im Hinblick auf die erst kürzlich erfolgte Auflösung des Eigenbetriebs „Bäder“ halte ich einen entsprechenden Bericht im Zusammenhang mit dem Haushaltsgenehmigungsverfahren 2027 für ausreichend. IX. Öffentliche Bekanntmachung Um weitere Veranlassung gemäß $ 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Nach Rechtsänderung des $ 115 Abs. 3 HGO bedürfen die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Ei- genbetriebe ebenfalls der öffentlichen Bekanntmachung. . Hierbei halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliede- rungsziffer I. und Il. zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts und zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für 2026 für aus- reichend. j Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Haushaltsplan und die Wirt- schaftspläne mindestens bis zum Ende deren Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen. -18- X. Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß 8 50 Abs..3 HGO in ge- eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen. xl. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 64293 Darmstadt Klage erhoben werden. I / Prof. Dr. habil. Jan Hilligardt Regierungspräsident
2026/0117
6123 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.03.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0117
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 16.03.2026
Beschlussvorschlag :
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.2026 zum Haushalt 2025
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der
städtischen Eigenbetriebe über das Haushalts -/Wirtschaftsjahr 2026 wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 09.03.2026
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.03.2026
Mit Verfügung vom 09. März 2026 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2026 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2026 der Eigenbetriebe Immobilienmanagement (IDA)
und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt
genehmigt. Dies ist damit deutlich früher als in den Vorjahren gelungen. Die Entscheidung über
die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der erforderlichen Jahresabschlüsse
zurückgestellt.
Der Eigenbetrieb Bäder wurde zum 01.01.2026 in den Kernhaushalt der Wissenschaftsstadt
Darmstadt eingegliedert. Daher ist eine Genehmigung des zweiten Wirtschafsjahres zum
Doppelwirtschaftsplan 2025/2026 hinfällig.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2026 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
30,8 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 20,2 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2026 erneut nicht eingehalten.
Gleichwohl hat das Regierungspräsidium ausdrücklich die Sparbemühungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt gelobt.
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanung szeitraum
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen. Eine weitere
Priorisierung der Maßnahmen im investiven Bereich ist daher zwingend notwendig. Obwohl die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt erheblich eingeschränkt ist,
wurde aufgrund der im Änderungsbeschluss vom 19. Februar 2026 gefassten Maßnahmen und
den aktuellen erlassrechtlichen Maßgaben keine weitere Einzelgenehmigung für Kredite nach
§ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO verfügt und auch rückwirkend für das Haushaltsjahr 2025 aufgehoben.
Über die Aufnahme von einzelnen Krediten für die Stadt und deren Eigenbetriebe ist
quartalsweise zu berichten. Die Kommunalaufsicht hat somit die bislang bestehenden Auflagen
insoweit gelockert. Damit sind Eigenverantwortung und Verwaltungsvereinfachung gestärkt.
Im Vergleich zum ursprünglichen Doppelhaushalt 2025 / 2026 wird von der Aufsichtsbehörde
eine deutliche Verbesserung festgestellt und positiv gewürdigt. Sie weist dennoch darauf hin,
dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis - und
Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss. Überjährige
Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge unbedingt
vermieden werden. Dementsprechend wird die Stadt den eingeschlagenen Kurs der
Haushaltskonsolidierung konsequent fortsetzen, um den für das Jahr 2029 dargestellten
Haushaltsausgleich zu erreichen und die Defizite schrittweise zurückzuführen, ohne
gewachsene Strukturen zu beschädigen.
Im Hinblick auf § 92 Abs. 2 HGO wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, eine kritische
Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen.
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie
erwartet im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren 2027 einen vollständigen
Bericht über die Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine
möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen.
Die Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Verfügung ferner heraus, dass das aufgezeigte
Personalkonzept mit dem Ziel eines Stellenabbaus bis 2029 als Einstieg in eine nachhaltige
Personalkonsolidierung anerkannt wird. Dies Ziel soll durch Digitalisierung, den Einsatz von KI
sowie organisatorische Synergien erreicht werden.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2026.
- 4 -
Darmstadt, 16.03.2026
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Orte (2)
- Luisenplatz 5
- Julius-Reiber-Straße 37
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0117
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00