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SV-2025/0021

Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke

Antrag 17.06.2025

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SV-2025/0021

6810 Zeichen

Karl-Heinz Böck / Maria Stockhaus / Uli Franke  
Tamara Hanstein / Verena Hoppe 
 
Die Linke Stadtverordnetenfraktion Darmstadt,  
Landgraf-Philipps-Anlage 32, 64283 Darmstadt 
info@linksfraktion-darmstadt.de, www.linksfraktion-darmstadt.de 
 
 
Vorlage-Nr. SV-2025/0021 
 
 
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der 
Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke 
 
 
 
Antrag 
der Fraktion Die Linke in der Stadtverordnetenversammlung 16.6.2025 
 
Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der 
Rheinstraßenbrücke 
Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat dazu auf, die Machbarkeitsstudie zur 
Neuplanung der Rheinstraßenbrücke sofort zu veröffentlichen, in der Fassung, die als 
Grundlage zur Antragstellung für die Änderung der Planfeststellung diente. 
 
 
Begründung 
In der öffentlichen Diskussion sowie auch in der Meinungsbildung der Stadtverordnet en spielte 
die Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke eine erhebliche Rolle, obwohl 
sie der Öffentlichkeit nur auszugsweise vorgestellt, aber nicht veröffentlicht wurde.  
Dadurch hatte der Magistrat sich bereits bei der Debatte in der vorigen 
Stadtverordnetenversammlung einen Informationsvorsprung insbesondere gegenüber der 
Opposition gesichert. Die Plausibilität der Schätzung von Kosten und Bauzeit hätte mit 
detaillierter Kenntnis der Studie wesentlich besser bewertet werden können.  
Nun forderte ein Bürger nach der Informationsfreiheitssatzung die Herausgabe der Studie an. 
Diese Anfrage wurde negativ beschieden. Dazu führte der Magistrat drei höchst fragwürdige 
Begründungen an:

2 
 
1. 
Die Machbarkeitsstudie sei ein Entwurf, für den die Informationsfreiheitssatzung keine 
Gültigkeit habe 
Dieser Status wird daran festgemacht, dass im Nachhinein noch Änderungsbedarf festgestellt 
worden sei. Somit sei sowohl die Fassung, die als Grundlage für die Magistratsvorlage 
2025/0031 gedient hatte, als Entwurf zu interpretieren, als auch die aktuelle, in Änderung 
befindliche Fassung (siehe Auszug #1). Entwürfe müssten nicht herausgegeben werden.  
Dies ist ein spitzfindiger Trick, mit dem praktisch jedes unangenehme Dokument nachträglich 
zum Entwurf herabgestuft werden könnte. Außerdem lässt sich der Wortlaut von §80 Abs. 1 S. 
4 HDSIG („Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören 
nicht dazu“) kaum rückwirkend auf Dokumente anwenden, die einmal Bestandteile eines 
Vorgangs gewesen sind. 
2.  
Die Veröffentlichung könne zu Fehlinterpretationen in der öffentlichen Debatte und daraus 
folgend zur Ablehnung des Planänderungsantrags durch die Genehmigungsbehörde führen  
Dieses Argument (siehe Auszug #2) ist eine Entmündigung der Öffentlichkeit und eine Absage 
an die Transparenz politischen Handelns. In einer Demokratie hat die Exekutive wohl kaum das 
Recht, eine öffentliche Diskussion zu vermeiden, um hinter den Kulissen ihre Ziele ungestört 
durchsetzen zu können. 
Konkret: es ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger, bei einer Planfeststellung mitzuwirken. 
Dieses Recht ist bei einer Planänderung weitgehend beschränkt. Somit muss die Frage, ob z.B. 
der Wechsel von einer dreifeldrigen auf eine stützenfreie Konstruktion tatsächlich nur  eine 
„Planänderung von unwesentlicher Bedeutung“ (§ 76 VwVfG, Abs. 2) darstellt, wie der Magistrat 
glaubt und sich darin angeblich mit dem Ministerium einig sei, Gegenstand der öffentlichen Debatte 
sein dürfen. Für diese Debatte ist die Machbarkeitsstudie eine wichtige Grundlage, die der Magistrat 
der Öffentlichkeit vorenthält. 
Es ist bemerkenswert, dass der Magistrat zugibt, eine legitime öffentliche Debatte unterbinden zu 
wollen, weil der Gegenstand besonders wichtig sei und diese Debatte möglicherweise ungünstig 
verlaufen könnte. Es ist inakzeptabel, dass einem Bürger auf dieser Grundlage das satzungsmäßig 
festgelegte Informationsrecht verweigert wird. 
3.  
Das Dokument diene der Entscheidungsbildung des zuständigen Landesministeriums, und 
solche Informationen seien per Gesetz von der Weitergabe ausgeschlossen. 
Dieses Argument (siehe Auszug #3) ist fehlerhaft. 
Die Darmstädter Informationsfreiheitssatzung legt fest, dass der Vierte Teil des HDSIG „für den 
Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt anwendbar“ sei. Dies kann nur die analoge Anwendbarkeit meinen. Andernfalls 
müsste die Stadt Darmstadt beispielsweise nach §89 HDSIG einen oder eine Hessische 
Informationsfreiheitsbeauftragte benennen, was unsinnig wäre. 
Die dem Landesgesetz analoge Regelung für die Stadt Darmstadt lautet: „Der Antrag auf 
Informationszugang ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich 
der Willens- und Entscheidungsbildung des Magistrats betrifft“. Da die Entscheidungsbildung 
des Magistrats bereits abgeschlossen ist, trifft dies eindeutig nicht zu.

3 
 
Im Übrigen hat der Magistrat offenbar übersehen, dass die Regelung im Landesgesetz wie folgt 
eingeschränkt wird: „Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung […] dienen 
regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter“ (§80 
Abs. 1 HDSIG)  
 
Auszüge aus der Begründung des Magistrats  
für die Zurückweisung der Bürgeranfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzes 
Auszug #1 
„Im Laufe des aktuellen Abstimmungsvorgangs mit der Genehmigungsbehörde hat sich 
herausgestellt, dass die Machbarkeitsstudie in der Fassung von 2024 noch zu ergänzen sei. 
Die vorzunehmenden Ergänzungen sind noch nicht abgeschlossen. Damit handelt es sich aber 
bei der Machbarkeitsstudie sowohl in der ursprünglichen als auch in der derzeitigen Fassung, 
entgegen der damaligen Annahme nur um einen Entwurf, der nicht unter die 
informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen fällt.“ 
Auszug #2 
„Wird die Studie, auf welchem Weg auch immer, vollständig an die Öffentlichkeit gegeben, 
könnten ohne weiteres unzutreffende Auslegungen ihres Inhalts und sonstige 
Fehlinformationen darüber verbreitet werden. Großflächige Diskussionen, die möglicherweise 
auf unprofessionellen Auslegungen basieren, sind aber geeignet, die Akzeptanz und damit den 
Erfolg der vorgesehen Änderungen des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses in der 
Öffentlichkeit zu gefährden. „ 
Auszug #3 
„Der Antrag […] ist nach Absatz § 84 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG unbegründet, wenn die Bekanntgabe 
der Informationen den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der 
Landesregierung betrifft. Im vorliegenden Fall ist die Machbarkeitsstudie unmittelbare 
Grundlage der Entscheidung Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen 
und ländlichen Raum über den Änderungsantrag zum Planfeststellungsbeschluss; die Studie 
betrifft die Entscheidungsfindung der Behörde in ihrem Kernbereich.“

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Punkt 22: Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der 
Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke 
 (V-Nr. SV-2025/0021) 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: Die Linke., UFFBASSE, UWIGA/WGD und Stadtv. Pingel

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Orte (1)

  • Landgraf-Philipps-Anlage 32

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2025/0021
Typ
Antrag
Datum
17.06.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00