SV-2025/0021
Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke
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SV-2025/0021
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Karl-Heinz Böck / Maria Stockhaus / Uli Franke Tamara Hanstein / Verena Hoppe Die Linke Stadtverordnetenfraktion Darmstadt, Landgraf-Philipps-Anlage 32, 64283 Darmstadt info@linksfraktion-darmstadt.de, www.linksfraktion-darmstadt.de Vorlage-Nr. SV-2025/0021 Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke Antrag der Fraktion Die Linke in der Stadtverordnetenversammlung 16.6.2025 Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat dazu auf, die Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke sofort zu veröffentlichen, in der Fassung, die als Grundlage zur Antragstellung für die Änderung der Planfeststellung diente. Begründung In der öffentlichen Diskussion sowie auch in der Meinungsbildung der Stadtverordnet en spielte die Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke eine erhebliche Rolle, obwohl sie der Öffentlichkeit nur auszugsweise vorgestellt, aber nicht veröffentlicht wurde. Dadurch hatte der Magistrat sich bereits bei der Debatte in der vorigen Stadtverordnetenversammlung einen Informationsvorsprung insbesondere gegenüber der Opposition gesichert. Die Plausibilität der Schätzung von Kosten und Bauzeit hätte mit detaillierter Kenntnis der Studie wesentlich besser bewertet werden können. Nun forderte ein Bürger nach der Informationsfreiheitssatzung die Herausgabe der Studie an. Diese Anfrage wurde negativ beschieden. Dazu führte der Magistrat drei höchst fragwürdige Begründungen an: 2 1. Die Machbarkeitsstudie sei ein Entwurf, für den die Informationsfreiheitssatzung keine Gültigkeit habe Dieser Status wird daran festgemacht, dass im Nachhinein noch Änderungsbedarf festgestellt worden sei. Somit sei sowohl die Fassung, die als Grundlage für die Magistratsvorlage 2025/0031 gedient hatte, als Entwurf zu interpretieren, als auch die aktuelle, in Änderung befindliche Fassung (siehe Auszug #1). Entwürfe müssten nicht herausgegeben werden. Dies ist ein spitzfindiger Trick, mit dem praktisch jedes unangenehme Dokument nachträglich zum Entwurf herabgestuft werden könnte. Außerdem lässt sich der Wortlaut von §80 Abs. 1 S. 4 HDSIG („Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu“) kaum rückwirkend auf Dokumente anwenden, die einmal Bestandteile eines Vorgangs gewesen sind. 2. Die Veröffentlichung könne zu Fehlinterpretationen in der öffentlichen Debatte und daraus folgend zur Ablehnung des Planänderungsantrags durch die Genehmigungsbehörde führen Dieses Argument (siehe Auszug #2) ist eine Entmündigung der Öffentlichkeit und eine Absage an die Transparenz politischen Handelns. In einer Demokratie hat die Exekutive wohl kaum das Recht, eine öffentliche Diskussion zu vermeiden, um hinter den Kulissen ihre Ziele ungestört durchsetzen zu können. Konkret: es ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger, bei einer Planfeststellung mitzuwirken. Dieses Recht ist bei einer Planänderung weitgehend beschränkt. Somit muss die Frage, ob z.B. der Wechsel von einer dreifeldrigen auf eine stützenfreie Konstruktion tatsächlich nur eine „Planänderung von unwesentlicher Bedeutung“ (§ 76 VwVfG, Abs. 2) darstellt, wie der Magistrat glaubt und sich darin angeblich mit dem Ministerium einig sei, Gegenstand der öffentlichen Debatte sein dürfen. Für diese Debatte ist die Machbarkeitsstudie eine wichtige Grundlage, die der Magistrat der Öffentlichkeit vorenthält. Es ist bemerkenswert, dass der Magistrat zugibt, eine legitime öffentliche Debatte unterbinden zu wollen, weil der Gegenstand besonders wichtig sei und diese Debatte möglicherweise ungünstig verlaufen könnte. Es ist inakzeptabel, dass einem Bürger auf dieser Grundlage das satzungsmäßig festgelegte Informationsrecht verweigert wird. 3. Das Dokument diene der Entscheidungsbildung des zuständigen Landesministeriums, und solche Informationen seien per Gesetz von der Weitergabe ausgeschlossen. Dieses Argument (siehe Auszug #3) ist fehlerhaft. Die Darmstädter Informationsfreiheitssatzung legt fest, dass der Vierte Teil des HDSIG „für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt anwendbar“ sei. Dies kann nur die analoge Anwendbarkeit meinen. Andernfalls müsste die Stadt Darmstadt beispielsweise nach §89 HDSIG einen oder eine Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte benennen, was unsinnig wäre. Die dem Landesgesetz analoge Regelung für die Stadt Darmstadt lautet: „Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung des Magistrats betrifft“. Da die Entscheidungsbildung des Magistrats bereits abgeschlossen ist, trifft dies eindeutig nicht zu. 3 Im Übrigen hat der Magistrat offenbar übersehen, dass die Regelung im Landesgesetz wie folgt eingeschränkt wird: „Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung […] dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter“ (§80 Abs. 1 HDSIG) Auszüge aus der Begründung des Magistrats für die Zurückweisung der Bürgeranfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzes Auszug #1 „Im Laufe des aktuellen Abstimmungsvorgangs mit der Genehmigungsbehörde hat sich herausgestellt, dass die Machbarkeitsstudie in der Fassung von 2024 noch zu ergänzen sei. Die vorzunehmenden Ergänzungen sind noch nicht abgeschlossen. Damit handelt es sich aber bei der Machbarkeitsstudie sowohl in der ursprünglichen als auch in der derzeitigen Fassung, entgegen der damaligen Annahme nur um einen Entwurf, der nicht unter die informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen fällt.“ Auszug #2 „Wird die Studie, auf welchem Weg auch immer, vollständig an die Öffentlichkeit gegeben, könnten ohne weiteres unzutreffende Auslegungen ihres Inhalts und sonstige Fehlinformationen darüber verbreitet werden. Großflächige Diskussionen, die möglicherweise auf unprofessionellen Auslegungen basieren, sind aber geeignet, die Akzeptanz und damit den Erfolg der vorgesehen Änderungen des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses in der Öffentlichkeit zu gefährden. „ Auszug #3 „Der Antrag […] ist nach Absatz § 84 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG unbegründet, wenn die Bekanntgabe der Informationen den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Im vorliegenden Fall ist die Machbarkeitsstudie unmittelbare Grundlage der Entscheidung Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum über den Änderungsantrag zum Planfeststellungsbeschluss; die Studie betrifft die Entscheidungsfindung der Behörde in ihrem Kernbereich.“
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Punkt 22: Antrag der Fraktion Die Linke. vom 16.06.2025 betr. Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke (V-Nr. SV-2025/0021) Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: Die Linke., UFFBASSE, UWIGA/WGD und Stadtv. Pingel
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Landgraf-Philipps-Anlage 32
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2025/0021
- Typ
- Antrag
- Datum
- 17.06.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00