Teileinziehung von Straßen und Straßenteilstücken im Bereich der Altstadt
Mitteilung Ausschuss 0027/2024 vom 19.01.2024
Stand: Am 07.03.2024 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage Plan Teileinziehungen Altstadt
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Mittelpunkt: 356705, 5644871 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 08.01.2024Seite 1 / 1 -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 19.01.2024 0027/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 23.01.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024 Teileinziehung von Straßen und Straßenteilstücken im Bereich der Altstadt Am 26.03.2019 hat der Verkehrsausschuss nach Vorberatung durch die Bezirksvertretung In- nenstadt das Verkehrsführungskonzept Altstadt (Vorlage Nr. 1360/2020) als Zielkonzept für die verkehrliche Entwicklung des Bereichs rund um die Via Culturalis beschlossen. In einer ersten Umsetzungsstufe hat die Verwaltung in einigen Straßen der Altstadt Fußgängerzonen eingerichtet. Die Maßnahmen machen die Durchführung eines straßenrechtlichen Teileinziehungsverfah- rens gem. § 7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teileinziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Die Absicht der Teileinziehung ist min- destens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Für folgende zurzeit noch uneingeschränkt gewidmete Straßen und Straßenteilstücke soll das Teileinziehungsverfahren eingeleitet werden: Alter Markt (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1380 und Teilstücke aus den Flurstü- cken 1321, 1377, 1382) Hühnergasse (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1118) Unter Käster (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1369) Heumarkt (Gemarkung Köln, Flur 5, Teilstücke aus den Flurstücken 1178, 1199, 1200, 1201, 1202) Bolzengasse von In der Fleischhalle bis Heumarkt (Gemarkung Köln, Flur 5, Teilstück aus Flurstück 1096) Der Widmung soll auf den Fuß- und Radverkehr sowie auf den Anlieferverkehr werktags zwi- schen 6 und 11 Uhr beschränkt werden. Die betroffenen Flächen sind in dem beigefügten Plan in blau kenntlich gemacht. Die Straßenlandflächen der Straßen Heumarkt und Alter Markt gelten historisch noch als ohne Benutzungsbeschränkung gewidmete öffentliche Ver- kehrsflächen, so dass die Teileinziehung jeweils für die gesamte nicht befahrbare Platzfläche erfolgt. 2 Eine Teileinziehung kann gem. § 7 Abs. 3 StrWG NRW verfügt werden, wenn hierfür überwie- gende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Die betroffenen Straßen liegen im Bereich der historischen Altstadt, der jährlich Millionen von Besucher*innen anzieht. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt dient der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und kommt mit der Schaffung neuer Aufenthaltsqualitäten der internationalen Bedeutung dieses Ortes zugute. Der Fuß- und Radverkehr wird gestärkt, die allgemeinen Parkflächen im öffentlichen Raum werden reduziert und die Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge in der Altstadt wird gesenkt. Zudem werden die Wegebeziehungen für Fußgänger*innen wesentlich verbessert. Zurzeit sind die Lieferzeiten in Fußgänger- und Ladezonen mit wenigen Ausnahmen grund- sätzlich auf werktags zwischen 6 und 11 Uhr festgelegt. In bestimmten Bereichen wurden die Lieferzeiten verlängert, um Lieferprobleme zu entschärfen. Sonderfälle stellen hier der südli- che Teil der Straße Alter Markt, die Hühnergasse und die Straße Unter Käster mit einer Liefer- zeit von zurzeit noch werktags zwischen 6 und 12 Uhr dar. Die Verlängerung der Lieferzeiten war im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für vorübergehende Zeit geplant (vgl. AN/1788/2022). Um eine einheitliche und damit für die Verkehrsteilnehmenden übersichtliche Regelung herbeizuführen sollen die Lieferzeiten auch in diesen Bereichen wieder auf werk- tags von 6 bis 11 Uhr festgelegt werden. Zum Schutz der Fußgänger*innen soll - wie in allen bestehenden Fußgängerzonen Kölns - keine Öffnung für Elektrokleinstfahrzeuge erfolgen. An den Regelungen, dass Personen mit individuellen Ausnahmegenehmigungen das Befah- ren von Fußgängerzonen möglich ist bzw. ermöglicht werden kann, ändert die Widmungsbe- schränkung nichts. Beispiele hierfür sind Inhaber*innen von Behindertenparkausweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen ausgestellte Ausnahmegenehmigungen. Die Absicht der Teileinziehung wird in Kürze öffentlich bekanntgemacht. Nach Durchführung des dreimonatigen Anhörungsverfahrens wird die Teileinziehung dem Verkehrsausschuss un- ter Beteiligung der Bezirksvertretung Innenstadt zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Ent- scheidungszuständigkeit im Rahmen der Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt wird auf die Mitteilung im Hauptausschuss am 09.04.2018 (Vorlagen Nr. 0940/2018) verwie- sen. Das jetzige Teileinziehungsverfahren umfasst zunächst nur die im Rahmen der ersten Umset- zungsstufe des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt neu eingerichteten Fußgängerzonen. Die straßenrechtlich notwendige Anpassung weiterer bereits auf den Fuß- und Radverkehr be- schränkter Bereiche wird geprüft und in gesonderten Verfahren durchgeführt. Anlage Plan Teileinziehung Altstadt gez. Egerer
Beratungsverlauf
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07.03.2024 zuletzt
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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