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0027/2024

Teileinziehung von Straßen und Straßenteilstücken im Bereich der Altstadt

Mitteilung Ausschuss 19.01.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 07.03.2024, TOP 9.4

Mitteilung Ausschuss

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Anlage Plan Teileinziehungen Altstadt

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Mitteilung Ausschuss

4998 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
620/2 
Vorlagen-Nummer  19.01.2024 
 0027/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 23.01.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024 
 
Teileinziehung von Straßen und Straßenteilstücken im Bereich der Altstadt 
Am 26.03.2019 hat der Verkehrsausschuss nach Vorberatung durch die Bezirksvertretung In-
nenstadt das Verkehrsführungskonzept Altstadt (Vorlage Nr. 1360/2020) als Zielkonzept für 
die verkehrliche Entwicklung des Bereichs rund um die Via Culturalis beschlossen. In einer 
ersten Umsetzungsstufe hat die Verwaltung in einigen Straßen der Altstadt Fußgängerzonen 
eingerichtet. 
 
Die Maßnahmen machen die Durchführung eines straßenrechtlichen Teileinziehungsverfah-
rens gem. § 7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die 
Teileinziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, 
Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Die Absicht der Teileinziehung ist min-
destens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen 
zu geben.  
 
Für folgende zurzeit noch uneingeschränkt gewidmete Straßen und Straßenteilstücke soll das 
Teileinziehungsverfahren eingeleitet werden: 
 
 Alter Markt (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1380 und Teilstücke aus den Flurstü-
cken 1321, 1377, 1382) 
 
 Hühnergasse (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1118) 
 
 Unter Käster (Gemarkung Köln, Flur 31, Flurstück 1369) 
 
 Heumarkt (Gemarkung Köln, Flur 5, Teilstücke aus den Flurstücken 1178, 1199, 1200, 
1201, 1202) 
 
 Bolzengasse von In der Fleischhalle bis Heumarkt 
(Gemarkung Köln, Flur 5, Teilstück aus Flurstück 1096) 
 
Der Widmung soll auf den Fuß- und Radverkehr sowie auf den Anlieferverkehr werktags zwi-
schen 6 und 11 Uhr beschränkt werden. Die betroffenen Flächen sind in dem beigefügten 
Plan in blau kenntlich gemacht. Die Straßenlandflächen der Straßen Heumarkt und Alter 
Markt gelten historisch noch als ohne Benutzungsbeschränkung gewidmete öffentliche Ver-
kehrsflächen, so dass die Teileinziehung jeweils für die gesamte nicht befahrbare Platzfläche 
erfolgt.

2 
 
 
Eine Teileinziehung kann gem. § 7 Abs. 3 StrWG NRW verfügt werden, wenn hierfür überwie-
gende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.  
 
Die betroffenen Straßen liegen im Bereich der historischen Altstadt, der jährlich Millionen von 
Besucher*innen anzieht. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt dient der Reduzierung des 
motorisierten Individualverkehrs und kommt mit der Schaffung neuer Aufenthaltsqualitäten der 
internationalen Bedeutung dieses Ortes zugute. Der Fuß- und Radverkehr wird gestärkt, die 
allgemeinen Parkflächen im öffentlichen Raum werden reduziert und die Verkehrsbelastung 
durch Kraftfahrzeuge in der Altstadt wird gesenkt. Zudem werden die Wegebeziehungen für 
Fußgänger*innen wesentlich verbessert.  
 
Zurzeit sind die Lieferzeiten in Fußgänger- und Ladezonen mit wenigen Ausnahmen grund-
sätzlich auf werktags zwischen 6 und 11 Uhr festgelegt. In bestimmten Bereichen wurden die 
Lieferzeiten verlängert, um Lieferprobleme zu entschärfen. Sonderfälle stellen hier der südli-
che Teil der Straße Alter Markt, die Hühnergasse und die Straße Unter Käster mit einer Liefer-
zeit von zurzeit noch werktags zwischen 6 und 12 Uhr dar. Die Verlängerung der Lieferzeiten 
war im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für vorübergehende Zeit geplant (vgl. 
AN/1788/2022). Um eine einheitliche und damit für die Verkehrsteilnehmenden übersichtliche 
Regelung herbeizuführen sollen die Lieferzeiten auch in diesen Bereichen wieder auf werk-
tags von 6 bis 11 Uhr festgelegt werden. 
 
Zum Schutz der Fußgänger*innen soll - wie in allen bestehenden Fußgängerzonen Kölns - 
keine Öffnung für Elektrokleinstfahrzeuge erfolgen. 
 
An den Regelungen, dass Personen mit individuellen Ausnahmegenehmigungen das Befah-
ren von Fußgängerzonen möglich ist bzw. ermöglicht werden kann, ändert die Widmungsbe-
schränkung nichts. Beispiele hierfür sind Inhaber*innen von Behindertenparkausweisen oder 
im Rahmen von Veranstaltungen ausgestellte Ausnahmegenehmigungen.  
 
Die Absicht der Teileinziehung wird in Kürze öffentlich bekanntgemacht. Nach Durchführung 
des dreimonatigen Anhörungsverfahrens wird die Teileinziehung dem Verkehrsausschuss un-
ter Beteiligung der Bezirksvertretung Innenstadt zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Ent-
scheidungszuständigkeit im Rahmen der Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt 
wird auf die Mitteilung im Hauptausschuss am 09.04.2018 (Vorlagen Nr. 0940/2018) verwie-
sen. 
 
Das jetzige Teileinziehungsverfahren umfasst zunächst nur die im Rahmen der ersten Umset-
zungsstufe des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt neu eingerichteten Fußgängerzonen. Die 
straßenrechtlich notwendige Anpassung weiterer bereits auf den Fuß- und Radverkehr be-
schränkter Bereiche wird geprüft und in gesonderten Verfahren durchgeführt. 
 
 
Anlage 
Plan Teileinziehung Altstadt 
 
 
gez. Egerer

Anlage Plan Teileinziehungen Altstadt

122 Zeichen

Mittelpunkt: 356705, 5644871
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 08.01.2024Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (2)

05.03.2024 Verkehrsausschuss
TOP 6.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0027/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.01.2024
Erstellt
03.01.2024 07:13