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2018/0175

Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten

Magistratsvorlage 12.06.2018

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5101 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.06.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0175 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
234 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des 
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten  
 
Vorlage vom: 12.06.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Nachberechnungen der Abwassergebühren  für die Jahre 2014 bis 2016 , die auf  
Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse  erstellt wurden, werden festgestellt. 
  
2. Die Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 in Höhe  
von 423.863,07 Euro wird in den Kalkulationszeitraum 2019/2020 vorgetragen.  
 
3. Der zum 31.12.2016 bestehende Fehlbetrag der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe  
von 570.152,13 Euro wird im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation 2019/2020 aus - 
geglichen.

- 3 - 
 
Anlagen: Nachberechnung Abwassergebühren 2014 bis 2016 (Tabelle 1)  
Bestand Gebührenausgleichsrücklage (Tabelle 2)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12. Juni 2018  
 
 
 
 
I. Notwendigkeit der Nachberechnung von Abwassergebühren 
 
Die Gemeinden können nach § 10 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HKAG) als 
Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Abwassereinrichtungen Benutzungsgebühren 
erheben. Dabei darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der 
Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Es gilt das sog. Kostendeckungsprinzip. 
 
Da sich die voraussichtlichen Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht exakt veranschlagen 
lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder 
Kostenunterdeckungen. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums 
ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen 
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die danach erforderliche Nachberechnung der 
Gebühren ist anhand der tatsächlichen Kosten zu erstellen und soll der Unwägbarkeit von 
Prognoseentscheidungen Rechnung tragen. 
 
Bei mehrjährigen Kalkulationen, wie sie das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 5 HKAG in das 
Ermessen der Kommune stellt, kann ein Überschuss erst am Ende dieses Zeitraumes 
entstehen. Daher beginnt der fünfjährige Ausgleichszeitraum bei mehrjährigen Kalkulationen 
mit Ende des letzten Jahres des Kalkulationszeitraums. 
 
Nachdem nun die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis 2016 fertig aufgestellt und geprüft 
sind, ist es erforderlich, anhand der nunmehr feststehenden Ist-Zahlen eine endgültige 
Nachberechnung der Abwassergebühren zu erstellen. 
 
 
II. Über- und Unterdeckungen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz 
 
Eine Überdeckung (Überschuss) oder Unterdeckung (Fehlbetrag) im Sinne von § 10 Abs. 2 
S. 6 HKAG ist eine Abweichung der ansatzfähigen Ist-Kosten einer Periode von den 
veranschlagten Gebühreneinnahmen dieser Periode. Sie ist erst im Nachhinein (ex-post) 
ermittelbar und beschreibt die Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung der Werteverzehre 
und der Inanspruchnahmen gegenüber der notwendig unvollkommenen Prognoserechnung. 
 
In der Nachberechnung der Abwassergebühren sind daher die Ist-Kosten der jeweiligen 
Jahresabschlüsse nach Abzug der nach dem Kommunalabgabenrecht nichtansatzfähigen 
Kosten den Solleinnahmen aus Abwassergebühren abzüglich nicht gebührenrelevanter 
Einnahmen gegenüberzustellen. 
 
Der Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 weist nach den Ist-Ergebnissen eine Überdeckung in 
Höhe von 423.863,07 Euro aus. Die Kostenüberdeckung wird in den Kalkulationszeitraum 
2019/2020 vorgetragen und im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation für 2019/2020 
berücksichtigt.

Der Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 weist einen Fehlbetrag in Höhe 
von 570.152,13 Euro aus. Der für die Jahre 2013 bis 2016 vorgesehene Ausgleich der 
Überdeckung der Vorjahre durch Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage von jährlich 
2,5 Millionen Euro ist um diesen Betrag zu hoch ausgefallen. Der Fehlbetrag soll im 
Kalkulationszeitraum 2019/2020 ausgeglichen werden. 
Die Nachberechnung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2017/2018 erfolgt, 
sobald die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 fertiggestellt und beschlossen sind. 
 
 
Darmstadt, 12. Juni 2018 
 
 
Der Dezernent IV                                                      
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

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4041 Zeichen

Jahr
2014 2015 2016 Summe 2014  - 2016
prognostizierte Kosten
 laut Gebühren-
(voraus-)kalkulation
34.458.316,00                       35.124.435,00                   34.616.565,00                  34.968.825,00                   104.709.825,00                         
Ist-Kosten nach JA (Ziffern 19, 28 
und 32) 33.007.799,99                       30.807.105,51                   33.126.629,73                  34.023.376,39                   97.957.111,63                           
Niederschlagungen 29.153,78                              52.611,68                          945,20                              21.411,41                          
Verwaltungskosten Rechtsamt 64.000,00                              64.000,00                          64.000,00                         64.000,00                          
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 
(Ziffer 22) 1.043,18                                -                                      -                                    24.601,00                          
Versorgungsaufwendungen sowie 
ggf. Zinsen aus der Verzinsung der 
Pensions- und 
Beihilferückstellungen
54.854,64                              55.324,82                          55.725,02                         58.069,98                          
Verluste aus dem Abgang von 
Sachanlagen/ (Zif. 28) 8.717,33                                62.824,73                          1.658,64                           55.824,89                          
Verzinsung Anlagen im Bau 185.593,22                            145.216,96                        80.540,56                         196.404,87                        
Ist-Kosten nach KAG 
(=betriebsbedingte:
abzüglich nicht ansatzfähiger 
Kosten)
32.664.437,84                       30.427.127,32                   32.923.760,31                  33.603.064,24                   96.953.951,87                           
Ist-Einnahmen nach JA (Ziffer 10, 
21, 25, 29 bzw. 10, 22, 27, 31) 32.549.023,65                       31.852.186,01                   31.278.037,57                  33.719.818,76                   96.850.042,34                           
periodengerechte Abrechnung 
Abwasserreinigung 
(Spitzabrechnung)
478.624,71                       777.898,18                        
periodenfremde Einnahmen 
(Zwangsgelder, Aufhebung von 
Niederschlagungen, 
Schadensersatzleistungen)
12.000,00                          2.000,00                            
Spitzabrechnung Entega Vorjahr 3.912,62                                12.458,89                          25,53                                478.624,71                        -                                             
Erträge aus Sopo (Ziffer 8)
(ab 2014 nur Zuschüsse 
abzuziehen)
277.618,92                            74.536,97                          74.546,96                         74.557,23                          
Soll-Einnahmen
aus Gebühren (SW/NW) abzüglich 
nicht gebührenrelevanter 
Einnahmen
32.267.492,11                       31.753.190,15                   31.682.089,79                  33.942.535,00                   97.377.814,94                           
Prognostizierte Einnahmen aus 
Gebühren 34.243.290,00                             34.957.525,20                         34.938.964,20                       34.911.594,20                         104.808.083,60                               
Verrechnung nach § 10 Abs. 2 S. 6 KAG 
(Sopo)
(+) Unterdeckung/ 
(-) Überdeckung
396.945,73                                  1.326.062,83 -                          1.241.670,52                         339.470,76 -                             423.863,07 -                                     
Saldo aus Über-/ Unterdeckung im 
Kalkulationszeitraum
zu berücksichtigen bei der nächsten 
Vorauskalkulation
396.945,73                                  423.863,07 -                                     
2014 bis 2016
nichtansatzfähige Kosten nicht gebührenrelevante 
 Einnahmen 
Nachberechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach Ablauf des Kalkulationszeitraums 2014 - 2016

anlage 2

1475 Zeichen

2009 2010 2011  2009 - 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2014 - 2016
Saldo aus Über-/ 
Unterdeckung im 
Kalkulationszeitrau
m
(+) Unterdeckung
(-) Überdeckung
6.191.810,40 -     2.963.973,70 -      396.945,73        1.326.062,83 -     1.241.670,52      314.869,76 -        399.262,07 -         
wertmäßiger 
Bestand 
Gebührenausgleichs
rück-
lage zum 31.12. des 
Vorjahres
726.580,75 -     2.314.865,02 -      6.220.979,71 -    6.306.207,14 -    9.270.180,84 -      9.355.466,50     6.897.970,39      4.422.159,23      1.929.847,87      
Inanspruchnahme 
Gebührenausgleichs
rücklage
2.500.000,00 -     2.500.000,00 -     2.500.000,00 -     2.500.000,00 -      
Zwischensumme 
Bestand 6.855.466,50      4.397.970,39      1.922.159,23      570.152,13 -        
Zinssatz für 
Guthaben 1,88% 0,67% 1,37% 0,92% 0,62% 0,55% 0,40%
Verzinsung 
Gebührenausgleichs
rücklage
13.659,72        15.509,60           85.227,42          85.285,66            42.503,89          24.188,84           7.688,64             
wertmäßiger 
Bestand 
Gebührenausgleichs
rücklage
zum Stichtag 31.12.
740.240,47      2.330.374,61      6.306.207,14     6.306.207,14     9.355.466,50       6.897.970,39     4.422.159,23      1.929.847,87      570.152,13 -        570.152,13 -         
Bestand Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016
in Vorauskalkulation 2017/ 2018 berücksichtigt, 
daher aus der Gebührenausgleichsrücklage heraus genommen. 
Dementsprechend anderer Wert zum 31.12.2013 als in der MV 2016/0223

anlage 4

286 Zeichen

Punkt 11: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des 
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten 
 (V-Nr. 2018/0175) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: AfD

2018/0175

5080 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.06.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0175 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des 
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten  
 
Vorlage vom: 12.06.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Nachberechnungen der Abwassergebühren  für die Jahre 2014 bis 2016 , die auf  
Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse  erstellt wurde n, werden festgestellt . 
  
2. Die Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 in Höhe  
von 423.863,07 Euro wird in den Kalkulationszeitraum 2019/2020 vorgetragen.  
 
3. Der zum 31.12.2016 bestehende Fehlbetrag der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe  
von 570.152,13  Euro wird im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation 2019/2020 aus - 
geglichen.

- 2 - 
Anlagen: Nachberechnung Abwassergebühren 2014 bis 2016 (Tabelle 1)  
Bestand Gebührenausgleichsrücklage (Tabelle 2)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12. Juni 2018 
 
 
 
 
I. Notwendigkeit der Nachberechnung von Abwassergebühren 
 
Die Gemeinden können nach § 10 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HKAG) als 
Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Abwassereinrichtungen Benutzungsgebühren 
erheben. Dabei darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der 
Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Es gilt das sog. Kostendeckungsprinzip. 
 
Da sich die voraussichtlichen Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht exakt veranschlagen 
lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder 
Kostenunterdeckungen. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums 
ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen 
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die danach erforderliche Nachberechnung der G e-
bühren ist anhand der tatsächlichen Kosten zu erstellen und soll der Unwägbarkeit von Prog-
noseentscheidungen Rechnung tragen. 
 
Bei mehrjährigen Kalkulationen, wie sie das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 5 HKAG in das Ermes-
sen der Kommune stellt, kann ein Überschuss erst am Ende dieses Zeitraumes entstehen. D a-
her beginnt der fünfjährige Ausgleichszeitraum bei mehrjährigen Kalkulationen mit Ende des 
letzten Jahres des Kalkulationszeitraums. 
 
Nachdem nun die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis 2016 fertig aufgestellt und geprüft 
sind, ist es erforderlich, anhand der nunmehr feststehenden Ist-Zahlen eine endgültige Nach-
berechnung der Abwassergebühren zu erstellen. 
 
 
II. Über- und Unterdeckungen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz 
 
Eine Überdeckung (Überschuss) oder Unterdeckung (Fehlbetrag) im Sinne von § 10 Abs. 2 
S. 6 HKAG ist eine Abweichung der ansatzfähigen Ist-Kosten einer Periode von den veran-
schlagten Gebühreneinnahmen dieser Periode. Sie ist erst im Nachhinein (ex-post) ermittelbar 
und beschreibt die Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung der Werteverzehre und der 
Inanspruchnahmen gegenüber der notwendig unvollkommenen Prognoserechnung.  
 
In der Nachberechnung der Abwassergebühren sind daher die Ist-Kosten der jeweiligen Jahres-
abschlüsse nach Abzug der nach dem Kommunalabgabenrecht nichtansatzfähigen Kosten den 
Solleinnahmen aus Abwassergebühren abzüglich nicht gebührenrelevanter Einnahmen gege n-
überzustellen. 
 
Der Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 weist nach den Ist-Ergebnissen eine Überdeckung in 
Höhe von 423.863,07 Euro aus. Die Kostenüberdeckung wird in den Kalkulationszeitraum 
2019/2020 vorgetragen und im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation für 2019/2020 b e-
rücksichtigt.

- 4 - 
 
 
Der Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 weist einen Fehlbetrag in Höhe 
von 570.152,13 Euro aus. Der für die Jahre 2013 bis 2016 vorgesehene Ausgleich der Überde-
ckung der Vorjahre durch Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage von jährlich 2,5 Mil-
lionen Euro ist um diesen Betrag zu hoch ausgefallen. Der Fehlbetrag soll im Kalkulationszeit-
raum 2019/2020 ausgeglichen werden. 
Die Nachberechnung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2017/2018 erfolgt, 
sobald die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 fertiggestellt und beschlossen sind. 
 
 
Darmstadt, 12. Juni 2018 
 
 
Der Dezernent IV                                                      
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

anlage 5

231 Zeichen

Punkt 28: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des 
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten 
 (V-Nr. 2018/0175) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: AfD

Beratungsverlauf (3)

TOP 11
TOP 234 beschließend
TOP 28 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0175
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.06.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00