2018/0175
Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
18.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0175
Magistratsbeschluss-Nr.
234
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten
Vorlage vom: 12.06.2018
Beschlussvorschlag:
1. Die Nachberechnungen der Abwassergebühren für die Jahre 2014 bis 2016 , die auf
Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse erstellt wurden, werden festgestellt.
2. Die Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 in Höhe
von 423.863,07 Euro wird in den Kalkulationszeitraum 2019/2020 vorgetragen.
3. Der zum 31.12.2016 bestehende Fehlbetrag der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe
von 570.152,13 Euro wird im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation 2019/2020 aus -
geglichen.
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Anlagen: Nachberechnung Abwassergebühren 2014 bis 2016 (Tabelle 1)
Bestand Gebührenausgleichsrücklage (Tabelle 2)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12. Juni 2018
I. Notwendigkeit der Nachberechnung von Abwassergebühren
Die Gemeinden können nach § 10 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HKAG) als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Abwassereinrichtungen Benutzungsgebühren
erheben. Dabei darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der
Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Es gilt das sog. Kostendeckungsprinzip.
Da sich die voraussichtlichen Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht exakt veranschlagen
lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder
Kostenunterdeckungen. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums
ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die danach erforderliche Nachberechnung der
Gebühren ist anhand der tatsächlichen Kosten zu erstellen und soll der Unwägbarkeit von
Prognoseentscheidungen Rechnung tragen.
Bei mehrjährigen Kalkulationen, wie sie das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 5 HKAG in das
Ermessen der Kommune stellt, kann ein Überschuss erst am Ende dieses Zeitraumes
entstehen. Daher beginnt der fünfjährige Ausgleichszeitraum bei mehrjährigen Kalkulationen
mit Ende des letzten Jahres des Kalkulationszeitraums.
Nachdem nun die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis 2016 fertig aufgestellt und geprüft
sind, ist es erforderlich, anhand der nunmehr feststehenden Ist-Zahlen eine endgültige
Nachberechnung der Abwassergebühren zu erstellen.
II. Über- und Unterdeckungen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz
Eine Überdeckung (Überschuss) oder Unterdeckung (Fehlbetrag) im Sinne von § 10 Abs. 2
S. 6 HKAG ist eine Abweichung der ansatzfähigen Ist-Kosten einer Periode von den
veranschlagten Gebühreneinnahmen dieser Periode. Sie ist erst im Nachhinein (ex-post)
ermittelbar und beschreibt die Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung der Werteverzehre
und der Inanspruchnahmen gegenüber der notwendig unvollkommenen Prognoserechnung.
In der Nachberechnung der Abwassergebühren sind daher die Ist-Kosten der jeweiligen
Jahresabschlüsse nach Abzug der nach dem Kommunalabgabenrecht nichtansatzfähigen
Kosten den Solleinnahmen aus Abwassergebühren abzüglich nicht gebührenrelevanter
Einnahmen gegenüberzustellen.
Der Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 weist nach den Ist-Ergebnissen eine Überdeckung in
Höhe von 423.863,07 Euro aus. Die Kostenüberdeckung wird in den Kalkulationszeitraum
2019/2020 vorgetragen und im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation für 2019/2020
berücksichtigt.
Der Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 weist einen Fehlbetrag in Höhe
von 570.152,13 Euro aus. Der für die Jahre 2013 bis 2016 vorgesehene Ausgleich der
Überdeckung der Vorjahre durch Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage von jährlich
2,5 Millionen Euro ist um diesen Betrag zu hoch ausgefallen. Der Fehlbetrag soll im
Kalkulationszeitraum 2019/2020 ausgeglichen werden.
Die Nachberechnung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2017/2018 erfolgt,
sobald die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 fertiggestellt und beschlossen sind.
Darmstadt, 12. Juni 2018
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Jahr 2014 2015 2016 Summe 2014 - 2016 prognostizierte Kosten laut Gebühren- (voraus-)kalkulation 34.458.316,00 35.124.435,00 34.616.565,00 34.968.825,00 104.709.825,00 Ist-Kosten nach JA (Ziffern 19, 28 und 32) 33.007.799,99 30.807.105,51 33.126.629,73 34.023.376,39 97.957.111,63 Niederschlagungen 29.153,78 52.611,68 945,20 21.411,41 Verwaltungskosten Rechtsamt 64.000,00 64.000,00 64.000,00 64.000,00 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Ziffer 22) 1.043,18 - - 24.601,00 Versorgungsaufwendungen sowie ggf. Zinsen aus der Verzinsung der Pensions- und Beihilferückstellungen 54.854,64 55.324,82 55.725,02 58.069,98 Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen/ (Zif. 28) 8.717,33 62.824,73 1.658,64 55.824,89 Verzinsung Anlagen im Bau 185.593,22 145.216,96 80.540,56 196.404,87 Ist-Kosten nach KAG (=betriebsbedingte: abzüglich nicht ansatzfähiger Kosten) 32.664.437,84 30.427.127,32 32.923.760,31 33.603.064,24 96.953.951,87 Ist-Einnahmen nach JA (Ziffer 10, 21, 25, 29 bzw. 10, 22, 27, 31) 32.549.023,65 31.852.186,01 31.278.037,57 33.719.818,76 96.850.042,34 periodengerechte Abrechnung Abwasserreinigung (Spitzabrechnung) 478.624,71 777.898,18 periodenfremde Einnahmen (Zwangsgelder, Aufhebung von Niederschlagungen, Schadensersatzleistungen) 12.000,00 2.000,00 Spitzabrechnung Entega Vorjahr 3.912,62 12.458,89 25,53 478.624,71 - Erträge aus Sopo (Ziffer 8) (ab 2014 nur Zuschüsse abzuziehen) 277.618,92 74.536,97 74.546,96 74.557,23 Soll-Einnahmen aus Gebühren (SW/NW) abzüglich nicht gebührenrelevanter Einnahmen 32.267.492,11 31.753.190,15 31.682.089,79 33.942.535,00 97.377.814,94 Prognostizierte Einnahmen aus Gebühren 34.243.290,00 34.957.525,20 34.938.964,20 34.911.594,20 104.808.083,60 Verrechnung nach § 10 Abs. 2 S. 6 KAG (Sopo) (+) Unterdeckung/ (-) Überdeckung 396.945,73 1.326.062,83 - 1.241.670,52 339.470,76 - 423.863,07 - Saldo aus Über-/ Unterdeckung im Kalkulationszeitraum zu berücksichtigen bei der nächsten Vorauskalkulation 396.945,73 423.863,07 - 2014 bis 2016 nichtansatzfähige Kosten nicht gebührenrelevante Einnahmen Nachberechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach Ablauf des Kalkulationszeitraums 2014 - 2016
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2009 2010 2011 2009 - 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2014 - 2016 Saldo aus Über-/ Unterdeckung im Kalkulationszeitrau m (+) Unterdeckung (-) Überdeckung 6.191.810,40 - 2.963.973,70 - 396.945,73 1.326.062,83 - 1.241.670,52 314.869,76 - 399.262,07 - wertmäßiger Bestand Gebührenausgleichs rück- lage zum 31.12. des Vorjahres 726.580,75 - 2.314.865,02 - 6.220.979,71 - 6.306.207,14 - 9.270.180,84 - 9.355.466,50 6.897.970,39 4.422.159,23 1.929.847,87 Inanspruchnahme Gebührenausgleichs rücklage 2.500.000,00 - 2.500.000,00 - 2.500.000,00 - 2.500.000,00 - Zwischensumme Bestand 6.855.466,50 4.397.970,39 1.922.159,23 570.152,13 - Zinssatz für Guthaben 1,88% 0,67% 1,37% 0,92% 0,62% 0,55% 0,40% Verzinsung Gebührenausgleichs rücklage 13.659,72 15.509,60 85.227,42 85.285,66 42.503,89 24.188,84 7.688,64 wertmäßiger Bestand Gebührenausgleichs rücklage zum Stichtag 31.12. 740.240,47 2.330.374,61 6.306.207,14 6.306.207,14 9.355.466,50 6.897.970,39 4.422.159,23 1.929.847,87 570.152,13 - 570.152,13 - Bestand Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 in Vorauskalkulation 2017/ 2018 berücksichtigt, daher aus der Gebührenausgleichsrücklage heraus genommen. Dementsprechend anderer Wert zum 31.12.2013 als in der MV 2016/0223
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Punkt 11: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten (V-Nr. 2018/0175) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
2018/0175
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0175
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des
jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten
Vorlage vom: 12.06.2018
Beschlussvorschlag :
1. Die Nachberechnungen der Abwassergebühren für die Jahre 2014 bis 2016 , die auf
Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse erstellt wurde n, werden festgestellt .
2. Die Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 in Höhe
von 423.863,07 Euro wird in den Kalkulationszeitraum 2019/2020 vorgetragen.
3. Der zum 31.12.2016 bestehende Fehlbetrag der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe
von 570.152,13 Euro wird im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation 2019/2020 aus -
geglichen.
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Anlagen: Nachberechnung Abwassergebühren 2014 bis 2016 (Tabelle 1)
Bestand Gebührenausgleichsrücklage (Tabelle 2)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12. Juni 2018
I. Notwendigkeit der Nachberechnung von Abwassergebühren
Die Gemeinden können nach § 10 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HKAG) als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Abwassereinrichtungen Benutzungsgebühren
erheben. Dabei darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der
Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Es gilt das sog. Kostendeckungsprinzip.
Da sich die voraussichtlichen Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht exakt veranschlagen
lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder
Kostenunterdeckungen. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums
ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die danach erforderliche Nachberechnung der G e-
bühren ist anhand der tatsächlichen Kosten zu erstellen und soll der Unwägbarkeit von Prog-
noseentscheidungen Rechnung tragen.
Bei mehrjährigen Kalkulationen, wie sie das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 5 HKAG in das Ermes-
sen der Kommune stellt, kann ein Überschuss erst am Ende dieses Zeitraumes entstehen. D a-
her beginnt der fünfjährige Ausgleichszeitraum bei mehrjährigen Kalkulationen mit Ende des
letzten Jahres des Kalkulationszeitraums.
Nachdem nun die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis 2016 fertig aufgestellt und geprüft
sind, ist es erforderlich, anhand der nunmehr feststehenden Ist-Zahlen eine endgültige Nach-
berechnung der Abwassergebühren zu erstellen.
II. Über- und Unterdeckungen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz
Eine Überdeckung (Überschuss) oder Unterdeckung (Fehlbetrag) im Sinne von § 10 Abs. 2
S. 6 HKAG ist eine Abweichung der ansatzfähigen Ist-Kosten einer Periode von den veran-
schlagten Gebühreneinnahmen dieser Periode. Sie ist erst im Nachhinein (ex-post) ermittelbar
und beschreibt die Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung der Werteverzehre und der
Inanspruchnahmen gegenüber der notwendig unvollkommenen Prognoserechnung.
In der Nachberechnung der Abwassergebühren sind daher die Ist-Kosten der jeweiligen Jahres-
abschlüsse nach Abzug der nach dem Kommunalabgabenrecht nichtansatzfähigen Kosten den
Solleinnahmen aus Abwassergebühren abzüglich nicht gebührenrelevanter Einnahmen gege n-
überzustellen.
Der Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 weist nach den Ist-Ergebnissen eine Überdeckung in
Höhe von 423.863,07 Euro aus. Die Kostenüberdeckung wird in den Kalkulationszeitraum
2019/2020 vorgetragen und im Rahmen der Gebührenvorauskalkulation für 2019/2020 b e-
rücksichtigt.
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Der Stand der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 weist einen Fehlbetrag in Höhe
von 570.152,13 Euro aus. Der für die Jahre 2013 bis 2016 vorgesehene Ausgleich der Überde-
ckung der Vorjahre durch Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage von jährlich 2,5 Mil-
lionen Euro ist um diesen Betrag zu hoch ausgefallen. Der Fehlbetrag soll im Kalkulationszeit-
raum 2019/2020 ausgeglichen werden.
Die Nachberechnung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2017/2018 erfolgt,
sobald die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 fertiggestellt und beschlossen sind.
Darmstadt, 12. Juni 2018
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 5
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Punkt 28: Nachberechnung der Abwassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 nach Ablauf des jeweiligen Kalkulationszeitraums auf Basis der tatsächlichen Kosten (V-Nr. 2018/0175) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0175
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.06.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00