V/0628/2007
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0628-2007-Anlage-2-Begründung.pdf
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Anlage 2
zur Vorlage Nr. 628/2007
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12
BEGRÜNDUNG
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504:
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße
Inhalt
1. Planungsanlass
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
4. Räumliche und strukturelle Situation
5. Planungsziele
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
6.2.3 Bauweise und Bauform
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
6.2.5 Material, Farbgebung
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
6.2.8 Werbeanlagen
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
6.6.2 private Grünflächen
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
6.6.5 Ausgleichsflächen
6.7 Immissionsschutz
6.8 Altlasten / Altstandorte
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
6.10 Wasserschutz
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
8.2 Kurzdarstellung der Planung
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
8.4.1 Menschen
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.4.3 Boden
8.4.4 Wasser
8.4.5 Klima / Luft
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen U mweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
8.7 Überwachung (Monitoring)
8.8 Zusammenfassung
9. Gesamtabwägung
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n
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1. Planungsanlass
Eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit ei ner Gesamtfläche von ca. 7000 qm soll einer Wohn-
bebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck wurde von der Fa. Rohde + Lütkefels GmbH & Co KG
(Schreiben vom 24.10.2005) ein Antrag auf Aufstellu ng eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gestellt.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes erstreckt sich im Stadtteil Hiltrup auf
den Bereich zwischen den Straßen Am Hagen / Brucknerstraße.
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die folgenden
Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 28, Flurstücke 2055 – 2057, 2444 - 2446
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den V orhaben- und Erschließungsplan und über-
plant zusätzlich zwei Bereich die außerhalb des Vorh aben- und Erschließungsplanes liegen. Die
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des vorhab enbezogenen Bebauungsplanes und des
Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohn-
gebiet dargestellt. Der südöstliche Bereich des Plangebietes ist Teil der im FNP dargestellten Grünflä-
che. Die Inhalte und Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes stehen in Übereinstimmung mit
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der FNP bedarf somit keiner Änderung.
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen Bebau-
ungsplan HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grünfläche festsetzt.
In dem überlagerten Bereich tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten Rechts und wird zur
neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage. Di e Festsetzungen in den übrigen Bereichen des
Bebauungsplanes HI 1 bleiben hiervon unberührt.
Außerdem liegt das Plangebiet in der Schutzzone III des WSG „Münster – Geist“.
4. räumliche und strukturelle Situation
- Nutzungsstruktur und Prägung -
Der Planbereich umfasst überwiegend eine private Gr ünfläche mit punktuellem, teilweise dichtem
Baumbestand sowie vier Bestandsgebäude einer früher en landwirtschaftlichen Hofanlage in einein-
halbgeschossiger bis zweigeschossiger Bauweise. Die landwirtschaftlichen Bestandsgebäude besit-
zen keinen Denkmalwert.
Die bestehenden Gebäude werden von der Straße Am Hag en aus erschlossen. Das Gebäude Am
Hagen Nr. 38 wird überplant. Die Gebäude Am Hagen N r. 36 und 40 bleiben erhalten bzw. werden in
ihrem Bestand und ihrer Lage erfasst und planungsrechtlich gesichert.
Im Südosten des Plangebietes sowie auf der Südseite der Straße Am Hagen befindet sich ein zu-
sammenhängender, prägender Baumbestand
.
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- Nutzungsstruktur im näheren Umfeld -
Außerhalb des Plangebietes ist auf der Grundlage des Bebauungsplanes HI 1: Hiltrup – Bo-
delschwinghstraße seit den 60er Jahren ein reines Einfamilienhausgebiet entstanden.
5. Planungsziele
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vora ussetzungen für die Errichtung von ca. 10 Ein-
familienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser schaffen.
Mit der Erstellung von Einfamilienhäusern soll der städtebaulichen Entwicklung im nordöstlichen Be-
reich des Stadtteils Hiltrup Rechnung getragen werd en. Die geplante Bebauung entspricht der Eigen-
art der näheren Umgebung. Außerdem soll der vorhande ne Baumbestand soweit wie möglich gesi-
chert werden.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebauliche n Ordnung für den Planungsbereich sind die
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung so wie der Durchführungsvertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger von besonderer Bedeutung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
- Art der baulichen Nutzung -
Als zulässige Nutzungen innerhalb des VEP sind „Wohngebäude / Freie Berufe“ festgesetzt. In analo-
ger Anwendung des § 3 BauNVO ist die Zulässigkeit vo n freien Berufen gegenüber der Wohnnutzung
eingeschränkt (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.1).
Die Grundstücke Am Hagen Nr. 36 und Nr. 40 sind als „Reines Wohngebiet“ festgesetzt. Sie sind
nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplan s und im Bebauungsplan entsprechend ge-
kennzeichnet.
- Maß der baulichen Nutzung -
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind für die max. zweige-
schossige Bebauung (zweites Geschoss im ausgebauten Dachgeschoss) eine Grundflächenzahl von
0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,5 festgesetz t. Die Gebäudehöhe wird entsprechend der Um-
gebungsstruktur auf max. 9,00 m begrenzt.
Die festgesetzte Begrenzung der Wohneinheiten pro H auseinheit auf eine Wohneinheit je Einzelhaus
sowie Doppelhaushälfte dient einer zusätzlichen Abs icherung der gewollten städtebaulichen Dichte
(vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.2).
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
- überbaubare Grundstücksflächen -
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan du rch Baugrenzen definiert. Die Bautiefen von 14
m bei den Neubauten berücksichtigen die herkömmliche Bautiefe für Einfamilienhäuser, wobei zusätz-
licher Raum für Anbauten, wie Erker und / oder Wintergärten Berücksichtigung findet.
- Zahl der Vollgeschosse -
Die Geschosszahl wird auf maximal 2 Vollgeschosse b egrenzt. Das zweite Vollgeschoss wird jedoch
als Dachgeschoss definiert, um einerseits eine klas sische Zweigeschossigkeit in der räumlichen Wir-
kung zu vermeiden, andererseits dem Dachausbau mehr Spielraum zu verleihen (vgl. textl. Festset-
zung Nr. 1.3). Dem wiederum wird in seiner räumlich en Ausdehnung Einhalt geboten, indem durch
Gebäudehöhenbeschränkung und Festsetzung der Dachnei gung die Ausdehnung des Dachgeschos-
ses eingeschränkt wird.
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- Bauhöhen -
Die Gebäudehöhen dürfen im Rahmen der üblichen Höhe n für „eineinhalbgeschossige“ Einfamilien-
häuser bei den Neubauten und bei den Bestandsgebäud en 9,00 m nicht überschreiten. Bezugspunkt
für die Höhenfestsetzung ist die jeweils zugeordnet e Verkehrsfläche (siehe auch textl. Festsetzung
Nr. 1.4).
- Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen -
Die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie d er Dachneigungen in Verbindung mit der
maximalen Geschosszahl definieren die beabsichtigte n Kubaturen. Die Festsetzung der Mindesthöhe
für den Ergeschossfertigfußboden soll die Häuser vor möglichem Eindringen von Stauwasser nach
besonders hohen Niederschlagsmengen schützen. Sonst ige Höhenfestsetzungen sind städtebaulich
nicht erforderlich.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Für die im Plangebiet gelegenen Bauflächen gilt die offene Bauweise. Es sind ausschließlich Einzel-
bzw. Doppelhäuser zulässig. Zur Sicherung ausreichen d harmonischer Baustrukturen wird festge-
setzt, dass Doppelhäuser in Materialien und Kubatur en einheitlich zu gestalten sind (vergl. textl. Fest -
setzungen Nr. 2.1 und 2.2).
Durch die Beschränkung der Höhenentwicklung von An- oder Aufbauten des Gebäudes sowie Ein-
schnitten im Dach wird dem Hauptbaukörper die ihm zustehende städtebauliche Geltung verschafft (s.
textl. Festsetzung Nr. 2.3).
Ergänzend zur festgelegten Form der Gebäude werden M ansard- und Krüppelwalmdächer in ihrer
neuzeitlichen, baulichen Umsetzung als der Region w esensfremde Stilelemente ausgeschlossen (s.
textl. Festsetzung Nr. 2.4).
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Es sind in Ost-West-Richtung verlaufende Firstrichtu ngen festgesetzt. Im Zusammenhang mit der
Festsetzung SD –Satteldach entstehen für die Neubaut en traufenständige Häuser mit nach Norden
und Süden geneigten Dachflächen. Die nach Süden ge neigten Dachflächen sind gut geeignet, Anla-
gen für aktive Solarenergie aufzunehmen. Die Neubeb auung ist mit einer Dachneigung von 35° +/- 3°
festgesetzt, die Bestandsgebäude erhalten Dachneigu ngsfestsetzungen entsprechend der vorhande-
nen Situation.
6.2.5 Material, Farbgebung
- Dach / Fassade -
Als wesentlicher Bestandteil der Planung wird die E inheitlichkeit der Gebäude bei Doppelhäusern in
Material, Form und Farbe festgesetzt. Diese Festsetzun g soll eine Verunstaltung durch direkt angren-
zende, unterschiedliche Baukörper verhindern (s. textl. Festsetzung Nr. 2.1 und 2.2).
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen sind auße rhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Um einen Abstand zu der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Hagen“ zu erreichen, ist hier festgesetzt,
dass die „Vorgartenzone“ frei von Nebenanlagen sein soll (s. textl. Festsetzung Nr. 1.5).
6.2.7 Freiflächen, Begrünung, Einfriedigung
Die Festsetzung der Grundstückseinfriedigungen regel t den stadtgestalterisch wichtigen Übergang
von privaten zu öffentlichen Grundstücksflächen. De n öffentlichen Raum gestalterisch beeinträchti-
gende Einzellösungen sollen durch die geforderte Ei ngrünung in ihrer visuellen Wirkung gemildert
werden. Die Höhenbeschränkung auf 1,20 m soll visue ll unattraktive Straßenräume vermeiden (s.
textl. Festsetzung Nr. 2.5).
6.2.8 Werbeanlagen
Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
- Äußere - / Innere Erschließung -
Das Baugebiet wird über die Straße Am Hagen an das ö ffentliche Straßennetz angebunden. Die Er-
schließung der 7 Neubauten im hinteren Bereich des P langebietes ist über eine private Verkehrsflä-
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che (Stichstraße) vorgesehen, welche nach Norden an die Straße Am Hagen angebunden ist. In einer
Breite von 5,50 m erschließt sie die Häuser in dem r ückwärtigen Bereich über sich in ihrer Breite ver-
jüngende Wohnwege, die als GFL/AE-Flächen festgesetzt sind.
- ÖPNV -
Das Plangebiet ist über die Linie 1 in ca. 300 m En tfernung zur Haltestelle „Von Flotow Straße“ in der
Hülsebrockstraße an das städtische Busliniennetz angebunden.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Eine Regenwassereinleitung von den Baugrundstücken in die Kanalisation ist notwendig. Das vorlie-
gende Bodengutachten schließt die Regenwasserversick erung im Plangebiet aufgrund hoher Grund-
wasserstände und der unzureichenden Durchlässigkeit des Untergrundes aus. Die Regen- und
Schmutzwasserkanalisation kann unproblematisch an d ie vorh. Leitungsnetze in der Straße „Am Ha-
gen“ angeschlossen werden.
Ebenso ist ein Anschluss an die übrigen, bestehenden Versorgungsnetze problemlos möglich.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
In zumutbarer Wegeentfernung (bis ca. 1000 m) sind die vorhandenen Einrichtungen der Grundver-
sorgung, z.B. Kirche, Schule, Kindergarten zu errei chen. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes ist
nicht erforderlich.
Der bestehende Bedarf wird durch den vorhandenen Sp ielplatz (A-Bereich) an der Verdistraße in ca.
100 m Entfernung abgedeckt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt.
6.6.2 private Grünflächen
Zur Erhaltung von Bestandsgrün und in Übereinstimmun g mit den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans wird im südöstlichen Bereich des Plangeb ietes eine private Grünfläche festgesetzt. Sie ist
Teil einer wichtigen Grünverbindung in diesem Stadtteil.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Im Plangebiet sind weder Flächen für Wald noch Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Anpflanzgebote sind im Planbereich nicht vorgesehen . Die privaten Gärten des geplanten Wohnge-
bietes bieten im Zusammenhang mit dem Quartier ausreichend Begrünung. In der privaten Grünfläche
sowie westlich der Wallhecke an der Straße „Am Hagen “ sind die prägenden Bäume als zu erhalten
festgesetzt. Die hier bestehende Wallhecke kann pla nerisch nicht abgesichert werden, da die hier ge-
plante Bebauung nur unter Verzicht auf den vorhandenen Baumbestand realisiert werden kann.
6.6.5 Ausgleichsflächen
Durch die geplante Bebauung ergeben sich gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation
(Umwandlung von privater Grünfläche in Wohnbaufläche) Eingriffe in Natur und Landschaft.
Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im Umweltbericht beschrieben.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist keiner nennenswerten Immissionsbelastung ausgesetzt.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Für das Plangebiet sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Es bestehen Hinweise auf die Verfüllung eines ehem. Teiches, die laut Bodengutachten jedoch keine
Altlast erkennen lässt.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
- Baudenkmale -
Belange der Baudenkmalpflege sind nicht berührt.
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- Bodendenkmale
Das Verhalten bis zur Entdeckung von Bodendenkmalen regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Be-
bauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (s. Hinweis Nr. 3.1).
6.10 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des Wass erschutzgebietes (WSG) „Münster–Geist“ (s. Hin-
weis Nr. 3.3).
7. Flächenbilanz
Plangebietsgröße:
davon:
= 0,73 ha = 100 %
(vorhabenbezogen:
= 0,45 ha = 62 %)
Baugebiet insgesamt:
= 0,66 ha = 91 %
Verkehrsfläche (privat):
= 0.04 ha = 5 %
Grünfläche (privat):
= 0,03 ha = 4 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem . § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermit telten und bewerteten Belange des Umwelt-
schutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht darg elegt. Der Umweltbericht erstreckt sich
zugleich auf die Teilaufhebung des Bebauungsplanes N r. Hiltrup 1, da für die Aufhebung eines Be-
bauungsplanes die gleichen Vorschriften gelten wie für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewer-
tung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbu ch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Hinsichtlich der Untergrundverhältnisse liegt mit Blick auf die Versickerungseignung und den Boden-
schutz ein Gutachten vor, das in den Umweltbericht eingeht (OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co.
KG, 2007). Die Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft basiert auf dem Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 504 – Hi ltrup, Am Hagen/Brucknerstraße umfasst eine
insgesamt ca. 0,7 ha große Fläche im Stadtteil Hiltru p-Mitte. Die für die Wohnbebauung vorgesehe-
nen Flächen befinden sich im Bereich einer alten Hil truper Hoflage. Neben den zur Straße „Am Ha-
gen“ orientierten und zurzeit unbewohnten Hofgebäuden befindet sich im rückwärtigen Teil des Areals
eine größere brachliegende Wiese. Im Osten des Gebie tes steht zudem ein freistehendes Wohnhaus.
Das Gelände weist im Osten und Norden einen markanten Baumbestand auf.
Das Plangebiet ist allseitig von Reinen Wohngebiete n umgeben. Im Süden und Nordosten grenzen
zudem öffentliche Grünflächen (kleiner Park, Wäldchen) an das geplante Baugebiet.
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungs rechtlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohn-
einheiten zu schaffen. Geplant sind überwiegend Ein zelhäuser sowie zwei Doppelhäuser in 2 ge-
schossiger Bauweise. Die Wohnbauflächen werden im G eltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans als „Wohngebäude/freie Berufe“ festgesetz t. Für die vom Bebauungsplan erfassten
Wohngebäude außerhalb des VEP erfolgt die Festsetzung als Reines Wohngebiet. Die vorhandenen
Gebäude der Hofstelle werden nur mit dem westlichen Gebäude in das Plankonzept integriert. Die
Grundflächenzahl wird auf 0,3 beschränkt.
Das Baugebiet soll über eine private Stichstraße von Norden erschlossen werden. Der markante
Baumbestand im Osten wird als private Grünflächen ausgewiesen und gesichert.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrsflächen)
von ca. 0,3-0,4 ha verbunden.
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8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmit-
telbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende fachgesetzli-
chen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesund-
heit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (geschützte Wallhecke)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Wasserschutzgebietsverordnung
Münster Geist vom 18.06.1990
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile)
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebi et bereits als Wohnbauflächen dar. Der Ge-
hölzbestand im Osten des Gebietes ist als Grünfläch e dargestellt. Eine Änderung des FNP ist daher
nicht erforderlich. Im bislang geltenden Bebauungsp lan ist das gesamte Gebiet als private Grünfläche
festgesetzt worden.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des
Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den Bebauungs-
plan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsitu ation, eine Prognose der zu erwartenden Aus-
wirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vor gesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch
Der Stadtteil Hiltrup-Mitte liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 9750 Einwohner (Stand
31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch eine brachliegende Hoflage inmitten
eines Reinen Wohngebietes gekennzeichnet. Gegenwärt ig befindet sich ein bewohntes Wohnhaus
innerhalb des Geltungsbereiches des Plans. Eine nennenswerte Immissionsbelastung des Raumes ist
nicht gegeben. Insgesamt handelt es sich um ein ruhiges Wohnquartier.
Der östliche Teil des Plangebietes mit seinem markan ten Baumbestand ist Teil einer im Flächennut-
zungsplan dargestellten Grünverbindung. Die Erholun gsnutzung im Raum wird durch eine im Süden
angrenzende öffentliche Grünfläche (kleiner Park) u nd einen im Osten des Gebietes an der Plangren-
ze entlang führenden Fuß-/Radweg tangiert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Planung sind keine relevanten Belastungen des Schutzgutes Mensch verbunden.
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die alten Hofstru kturen, insbesondere der Altbaumbestand aus Ei-
chen und Hainbuchen sowie die leicht verwilderten u nd brachliegenden Gartenbereiche bedeutsam.
Die Strukturen bieten einen Lebensraum für das typi sche Artenspektrum größerer Gärten im Sied-
lungsraum und haben insgesamt betrachtet eine mittlere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.
Der Baumbestand im Osten des Gebietes wird als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Biotopkatas-
ters NRW (Stadtbiotopkartierung Münster) geführt. D er Komplex besitzt eine wichtige Vernetzungs-
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funktion im Wohnsiedlungsbereich. Schutzziel gemäß K ataster ist der Erhalt des waldartigen Gehöl-
zes u.a. für Höhlenbrüter und als Vernetzungsbiotop.
Der Baumbestand entlang der Straße „Am Hagen“ ist teilweise (östlich der Hofzufahrt) als Wallhecke
im Sinne des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfale n zu bewerten, deren Beseitigung oder Be-
schädigung grundsätzlich untersagt ist (§ 47 Landschaftsgesetz NRW).
Die vorkommenden Biotopstrukturen sowie das durch W ohnsiedlungen geprägte Umfeld lassen das
dauerhafte Vorkommen schutzwürdiger Arten nicht erw arten. Das gelegentliche Auftreten streng ge-
schützter Tierarten (z.B. Fledermäuse, Grünspecht) ist jedoch nicht auszuschließen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Realisierung der Wohnbebauung wird in die L ebensräume von Tieren und Pflanzen eingegrif-
fen. Durch die Festsetzung von erhaltenswerten Bäume n und einer privaten Grünfläche kann ein
Großteil der bedeutsamen Strukturen des Gebietes erh alten bleiben. Das Plankonzept sieht jedoch
vor, die geschützte Wallhecke im Norden des Gebiete s zu beseitigen. Zur Beseitigung der Wallhecke
ist eine Befreiung durch die Untere Landschaftsbehö rde (uLB) der Stadt Münster erforderlich. Unter
Beteiligung des Landschaftsbeirates hat die uLB mit Blick auf die geringe Länge der Hecke, die Lage
unmittelbar am Gehweg der Straße Am Hagen sowie die isolierte Lage innerhalb der geplanten Be-
bauung vom Verbot der Beseitigung abgesehen und ein e Befreiung erteilt. Ein entsprechender Aus-
gleich bzw. Ersatz für die Beseitigung ist zwingend sicherzustellen (§ 69 Landschaftsgesetz NRW).
Durch die weitgehende Sicherung des Altbaumbestandes wird dem Vermeidungsgrundsatz in erhebli-
chem Maße Rechnung getragen. Zugleich ist eine nachhaltige Gefährdung von besonders bzw.
streng geschützten Arten („FFH-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ gemäß § 10 Abs. 2 Nr.7 und 9
BNatSchG) nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Aufsuchung der Flächen durch ge-
schützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme durch Fledermäuse, besteht die Möglichkeit, dass die
Tiere auf Flächen in der Nachbarschaft ausweichen. Für den Grünspecht stellt die verbrachte Wiese
im Süden des Gebietes kein geeignetes Nahrungsbiotop mehr dar. Eine Gefährdung von örtlichen
Populationen gefährdeter Arten ist somit sicher auszuschließen.
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogel-
schutzgebiete werden nicht tangiert.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist hinsichtlich de s Maßnahmenbezugs zwischen dem Teilbereich
„Vorhaben und Erschließungsplan“ und dem Teilbereich „sonstiger Bebauungsplan“ zu unterscheiden.
Darüber hinaus sind für die naturschutzrechtliche B eurteilung der landschaftsökologischen Qualitäten
des Bestandes, unabhängig von den Biotopstrukturen vor Ort, die planerischen Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Hi 1 zu Grunde zu legen.
Das Ergebnis der vergleichenden landschaftsökologis chen Bewertung zwischen Bestandssituation
und der des VBP-Planentwurfes auf der Basis des Bew ertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingrif-
fen im Stadtgebiet von Münster ergibt ein Kompensat ionsdefizit, das weder innerhalb des Plangebiets
noch im angrenzenden, dicht bebauten Umfeld ausgegl ichen werden kann. Deshalb ist seitens des
Vorhabenträgers vorgesehen, die Kompensation der Ei ngriffe auf einer 1.350 m² großen privaten
Grundstücksfläche, im Stadtteil Handorf (Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstück 280) unmittelbar an
der Werse durchzuführen. Hier soll durch landschaft spflegerische Maßnahmen der Kompensations-
bedarf nahezu vollständig abgedeckt werden. Für den Bereich des privaten Wohngrundstücks inner-
halb des „Sonstigen Geltungsbereichs“ des VBP ergibt sich kein Defizit.
Der vorgesehene Ausgleich im Bereich der Werse umfasst auch die erforderlichen Kompensations-
maßnahmen im Zuge der Befreiung der geschützten Wallhecke. Da sich die Kompensationsfläche im
Überschwemmungsgebiet der Werse befindet, wird auf die Anlage einer Feld- oder Wallhecke als Ab-
fluss behindernde Struktur verzichtet. Stattdessen erfolgt innerhalb einer neu angelegten Grünlandflä-
che eine ersatzweise Pflanzung von drei hochstämmigen Eschen sowie die Anlage eines Kleinge-
wässers.
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8.4.3 Boden
Natürliche Bodenverhältnisse
Der Untergrund des Baugebietes wird gemäß den Ergebn issen des Bodengutachtens durch Geschie-
belehme/-mergel und Sande des Münsterländer Kiessan dzuges bestimmt, die in sehr inhomogenen
Wechsellagerungen auftreten. Als Bodenarten sind üb erwiegend Sande, im südlichen Bereich z.T.
Schluffe vorherrschend. Als Bodentypen sind Brauner de-Podsole und Gley-Podsole verbreitet. Im
südlichen Teil treten auch Braunerde-Pseudogleye und Pseudogleye in Erscheinung. Die Bodenzah-
len liegen zwischen 34 und 52.
Im Hinblick auf die Bodenfunktionen des Bundesboden schutzgesetzes stellt sich eine heterogene
Bewertung ein. Während die Filterfunktion der Sande als hoch zu bewerten ist, sind die Pufferfunktio-
nen sowie die Speicher- bzw. Reglerfunktionen des B odens im Nährstoff- und Wasserhaushalt gering
bis sehr gering ausgeprägt. Entsprechend empfindlich sind diese Böden ggü. Verunreinigungen.
Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich keine im städtischen Kataster geführte Altlasten/-
verdachtsfläche. Bei den Bodenuntersuchungen wurde auch Hinweisen auf einen verfüllten ehemali-
gen Teich im Nordosten des Plangebietes nachgegangen. Auffällige Befunde wurden dabei nicht fest-
gestellt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden in seinen
Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beeinträ chtigt. Der verbleibende Eingriff in den Boden
wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert.
Die Planung führt zu einer Nachverdichtung im Stadt teil Hiltrup-Mitte und berücksichtigt damit den
Planungsgrundsatz des § 1a BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
8.4.4 Wasser
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone 3 de s Wasserschutzgebietes Münster Geist. Die Zo-
ne III (weitere Schutzzone) bildet den Außenbereich des Wasserschutzgebietes, das so genannte
Einzugsgebiet. In diesem Bereich wird das Grundwasser neu gebildet, das in der Fassungsanlage ge-
fördert wird. Die Zone III soll den Schutz vor weit reichenden Beeinträchtigungen gewährleisten.
Bei der Bebauung sind die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen Verord-
nung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist
der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist") vom 18.6.1990 zu
beachten (vgl. Hinweis Nr. 3.3).
Bei den Baugrunduntersuchungen wurde Grundwasser zw ischen 1,4 m und 2,4 m unter Gelände-
oberkante festgestellt. Die gemessenen Grundwassers tände repräsentieren nicht bzw. nur teilweise
die obere Grenze eines geschlossenen Grundwasserkör pers. Teilweise sind die Wasserstände durch
Sicker- und Schichtwasser in und oberhalb des Gesch iebemergels beeinflusst. Da für das Gebiet kei-
ne langjährigen Messdaten vorliegen, wird der maxim ale Grundwasserstand auf ca. 59,8 mNN ge-
schätzt. Laut Gutachten sind örtlich nach anhaltend starken Niederschlägen Vernässungen bis zur
Geländeoberfläche möglich.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Bebauung und Erschließung des Baugebietes is t eine zunehmende Versiegelung unvermeid-
bar. Um als Folge der Versiegelung die Verminderung der Grundwasserneubildung in Grenzen zu hal-
ten, wurde eine Versickerung der Niederschläge von Dachflächen und Terrassen geprüft. (vgl. § 51 a
Landeswassergesetz). Bedingt durch die örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse ist eine Fest-
setzung der Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht möglich, so dass das anfal-
lende Niederschlagswasser im Regelfall über die Kan alisation abzuleiten ist. Der Eingriff in den Was-
serhaushalt beschränkt sich jedoch auf ein relativ kleines Areal, so dass die Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung innerhalb des Wasserschutzgeb ietes durch das lokale Bauvorhaben nur als
bedingt erheblich zu werten ist. Der Verlust von wa sserwirtschaftlich relevanten Freiflächen innerhalb
des Wasserschutzgebietes ist allerdings auch in der Gesamtschau zu betrachten, da entsprechende
Flächen nicht vermehrbar sind und ihr Schwinden in d er Summe vieler kleinerer Belastungen mit ei-
nem schleichenden Qualitätsverlust einhergeht.
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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße
BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 12
Unvermeidliche Eingriffe in das Grundwasser werden im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt
und fließen in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
8.4.5 Klima/Luft
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop der locker bebauten
Siedlungsbereiche dar. Diese Gebiete sind charakterisiert durch eine Übergangsstellung von Freiland-
zu Stadtklima.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die vorgesehene Wohnbebauung führt zu einer Verdich tung der Bebauung hin zu einem Klima der lo-
cker bebauten Bereiche. Nennenswerte über das Plang ebiet hinaus wirkende lokalklimatische Verän-
derungen sind durch die Bebauung in Verbindung mit den geplanten Grünflächen nicht zu erwarten.
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt
und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
Für das Wohngebiet ist ein Anschluss an das Gasnetz vorgesehen. Durch die Südausrichtung der
Gebäude ist die Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie möglich.
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
Das Umfeld des Plangebietes besitzt einen stark dur chgrünten Charakter, wozu insbesondere die in-
selartig in die Bebauung eingestreuten Wäldchen und Gehölze und die großen Gartengrundstücke
beitragen. Auch innerhalb des Baugebietes finden si ch am Nord- und Ostrand prägende Bäume. Als
Relikt der bäuerlichen Kulturlandschaft ist auch di e überplante Hoflage mit Fachwerkhaus und Ne-
bengebäuden raumwirksam. Das Wohnquartier wird geprägt durch Wohnbebauung der 60er und 70er
Jahre.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung bindet den bestehenden prägenden Baumbestand nach Möglichkeit in das Plankonzept
ein. Nicht erhalten bleibt die rund 25m lange Wallhecke an der Straße „Am Hagen“. Die erforderliche
Befreiung wurde durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem Landschaftsbeirat er-
teilt (vgl. Ausführungen unter 8.4.2).
Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgeglichen.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Plangebiet erstreckt sich auf die Flächen der eh emaligen Hoflage Hülsmann (Hagehülsmann),
deren Ursprung bis zum Ende des 14. Jahrhunderts zu rückverfolgt werden kann. Der Hof entstand
damals auf Markengrund in der Hülsheide. Die erste urkundliche Erwähnung des Kottens datiert vom
20. Dezember 1514. Die Hoflage stellt somit ein Relikt der frühen Besiedlung Hiltrups dar.
1
Das Fachwerkhaus wurde im Januar 2006 von der Untere n Denkmalbehörde hinsichtlich der Denk-
malwürdigkeit einer Prüfung unterzogen. Aufgrund der Vielzahl von Veränderungen des in mindestens
drei Bauphasen erstellten Fachwerkhauses wurde im Be nehmen mit dem Westfälischen Amt für
Denkmalpflege festgestellt, dass es sich bei dem Ge bäude um kein Denkmal im Sinne des nord-
rheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes handelt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Überplanung des Geländes geht die historisc he Substanz der Hoflage Hülsmann (Gebäude
und zugehörige Freiflächen) vor Ort verloren. Ledigl ich ein Nebengebäude jüngeren Datums im Wes-
ten des Areals bleibt nach Modernisierung und Umbau erhalten.
Da bei Eingriffen in eine über Jahrhundert hinweg b esiedelte Kulturlandschaft jederzeit archäologi-
sche Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden können, erhält der Be-
bauungsplan einen entsprechenden Hinweis zur Anzeige und Erhaltung einer Fundstelle (vgl. Hinweis
3.1 und §§ 15 und 16 DSchG NRW).
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswirkungen
werden ansonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet.
1 Jarren, Volker (1999): Hiltruper Höfe und Familien im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, Verlag für
Regionalgeschichte, Reihe "Studien zur Regionalgeschichte", Band 12, Bielefeld
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8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch unter
Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Verm eidung, zur Minderung und zum Ausgleich
die Umwelt beeinträchtigen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden Tabelle
zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere verbleibende erheb-
liche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblich-
keit
Menschen
keine relevanten Auswirkungen -
Eingriff in Natur und Landschaft (brachliegendes, i nnerörtli-
ches Hofgelände)
Pflanzen und
Tiere
Beseitigung einer geschützten Wallhecke (Befreiung und Aus-
gleich erforderlich)
Boden Versiegelung, Maßnahme der Innenentwicklung
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung im Wassers chutzgebiet
(Versickerung nicht möglich)
/
Klima / Luft Keine relevanten Auswirkungen -
Landschaft Beseitigung ortsbildprägender Bäume (Wal lhecke)
Kultur- und
Sachgüter
Bebauung einer kulturhistorisch bedeutsamen Hofsitu ation
(kein Denkmalstatus)
Wechsel-
wirkungen
Keine signifikanten Wechselwirkungen -
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt das Pla ngebiet als private Grünfläche. Bauliche Nutzun-
gen, sofern mit Dispens zulässig, müssten sich in d iesem Fall an der heutigen Bestandsituation aus-
richten. Eine vollständige bauliche Ausnutzung des Geländes wäre nicht möglich. Eine konkrete Nut-
zung des Areals ist gegenwärtig nicht prognostizierbar.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Planungsmög-
lichkeiten in Betracht. Der Bebauungsplanentwurf is t lediglich im Laufe der Planung iterativ fortge-
schrieben und optimiert worden.
Hinsichtlich der Wahl des Standortes steht die Plan ung im Einklang mit dem Flächennutzungsplan,
der die Flächen als Wohnbauflächen darstellt.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Im Rahmen der kontinuierlich vom Amt für Grünfläche n und Umweltschutz durchgeführten Kontrollen
der Ausgleichsflächen erfolgt ein Monitoring der vorgesehenen Ausgleichsflächen.
Sofern im Zuge der Bauarbeiten auf dem kulturhistori sch bedeutsamen Gelände archäologische Fun-
de oder Bodendenkmale entdeckt werden, ist dies unv erzüglich der Stadt (Untere Denkmalbehörde
oder dem Westfälischen Amt für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege) anzuzeigen.
8.8 Zusammenfassung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504: Hi ltrup – Am Hagen /Brucknerstraße sollen im
Stadtteil Hiltrup - Mitte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohneinheiten geschaffen
werden. Die geplante Bebauung erstreckt sich auf eine ca. 0,7 ha große Fläche im Bereich einer alten
Hoflage. Das Gelände weist im Norden und Osten einen markanten Baumbestand auf.
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und bewertet
diese umweltfachlich. Nachteilige Umweltauswirkunge n auf den Menschen, z.B. durch Immissionen,
sind mit der Planung nicht verbunden. Der mit der P lanung einhergehende unvermeidliche Eingriff in
Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen im Auenbereich der Werse (ca. 1.350 m²)
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außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert. Ebenso ist dort eine Ersatz-
maßnahme für die vorgesehene Beseitigung einer geschützten Wallhecke zu leisten. Die erforderliche
Befreiung wurde von der Unteren Landschaftsbehörde bereits erteilt.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamtv ersiegelung von ca. 0,3-0,4 ha verbunden.
Mit der baulichen Nutzung des Gebietes kommt es zug leich zu einer verminderten Grundwasserneu-
bildung. Der Eingriff in den Wasserhaushalt beschrä nkt sich dabei allerdings auf ein relativ kleines A -
real innerhalb der Wasserschutzgebietszone 3. Als M aßnahme der Innenverdichtung dient die Pla-
nung jedoch insgesamt dem Ziel der Schonung des unbebauten Außenbereichs.
Durch die Planung kommt es zur Überbauung einer kul turhistorisch bedeutsamen Hoflage, deren Ur-
sprung bis ins 14. Jahrhundert zurückreicht. Eine D enkmalwürdigkeit der Gebäude ist aber nicht ge-
geben.
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 504 einhergehenden Beeinträchtigungen der Um-
welt können insgesamt betrachtet wirksam gemindert oder ausgeglichen werden. Die Beseitigung ei-
ner geschützten Wallhecke sowie die Überbauung des bedeutsamen Kulturreliktes der Hoflage
„Hülsmann“ sind als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten.
9. Gesamtabwägung
Die infolge der Planung zu erwartenden Umweltauswir kungen werden durch die im Umweltbericht be-
schriebenen Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Pla ngebietes gemildert, bzw. ausgeglichen.
Als verbleibende Umweltauswirkung ist die Überplanu ng einer kulturhistorisch bedeutsamen Hoflage
zu benennen. Der Erhalt dieser Hoflage ist unabhäng ig von der abgängigen Bausubstanz nicht sinn-
voll in ein städtebauliches Gesamtkonzept integrierbar.
Vor dem Hintergrund einer ökologisch, wie stadtwirt schaftlich sinnvollen Nachverdichtung ist v.g. Aus-
wirkung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinnehmbar.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnah men
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölke-
rung, - insbesondere auf die sozialen, wirtschaftli chen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der
Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf
Frauen und Männer werden die zuständigen Ämter, Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange beteiligt. Es sind zurzeit keine weiteren Anh altspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtig te
Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen.
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände
der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht e rfor-
derlich.
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der
insbesondere Regelungen zur Übernahme der vorhabenb edingten Kosten durch den Vorhabenträger
enthält und die zügige Realisierung des Gesamtprojektes innerhalb bestimmter Fristen sicherstellt.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem durch den
Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung bes chlossenen vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße“
Münster,
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 628/2007 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ha t vom 29.05. bis zum 29.06.2007 öf- fentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Die Handwerkskammer Münster (HWK) regt an, bei d er Festsetzung über die Art der zulässi- gen baulichen Nutzung die Kategorien der Baunutzung sverordnung (z.B. Allgemeines Wohngebiet) zu verwenden. Damit werde die Rechtssicherheit der Planung erhöht. Stellungnahme der Verwaltung: Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind nach gefestigter Rechtssprechung die Kategorien der BauNVO im Regelf all zu undifferenziert. Von der Rechtssprechung wird daher empfohlen, bei vorhabenb ezogenen Bebauungsplänen im Re- gelfall die gemäß Durchführungsvertrag beabsichtigten Nutzungen exakt zu definieren. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1). 2. Ein Eingeber ist Bevollmächtigter der Eigentümer in Brucknerstraße 16. Er bemängelt, dass die Gebäude Brucknerstraße 12-16 gemäß geltendem Pl anungsrecht 7,0 m Abstand zur öst- lichen Grundstücksgrenze einhalten müssen. Demgegen über halte die geplante Baugrenze gemäß Bebauungsplan Nr. 504 in diesem Bereich nur e inen Abstand von 3,0 m zur westli- chen Grundstücksgrenze ein. Aus Gleichbehandlungsgr ünden und zur Vermeidung von Stö- rungen wird hier ein Abstand von ebenfalls 7,0 m (statt 3,0 m) angeregt. Stellungnahme der Verwaltung: Die geplanten Baugrenzen entsprechen den nach heuti gen Maßstäben üblichen seitlichen Gebäudeabständen in Wohngebieten und lassen damit e ine flächensparsame und wirt- schaftliche Grundstücksausnutzung zu. Da die Garten flächen in der örtlichen Situation im Wesentlichen nach Süden (und nicht nach Westen oder Osten) orientiert sind, sind Störun- gen oder Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2). 3. Einige Eingeber wenden sich gegen die im Plan fe stgesetzte maximale Gebäudehöhe von 9,0 m, die der Umgebung (überwiegend eingeschossige Bungalow-Bebauung) nicht ange- messen sei. Angeregt wird daher eine Höhenbeschränkung auf maximal 8,0 m. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund analoger Hinweise in der Bürgeranhörung wu rde die maximale Höhe von ur- sprünglich vorgesehenen 9,5 m auf 9,0 m reduziert. Die Gebäudehöhen in der Örtlichkeit sind keineswegs alleinig durch – wie von den Eingeb ern angedeutet – eingeschossige Bun- galow-Bebauung geprägt. So weisen die Gebäude „Am H agen 40“ und „36“ Höhen von je- weils über 8,5 m auf. Außerdem wird die Bestandssit uation heute durch das (abgängige) Hauptgebäude der Hofanlage geprägt. Seine Firsthöhe beträgt ca. 9,65 m. Vor diesem Hin- tergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass diese F estsetzung – wie von den Eingebern be- hauptet – zu einer Bebauung führe, die „in ihrer Ma ssigkeit völlig aus der vorhandenen Um- gebung herausfalle“. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3).
V-0628-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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AE GFL Recycl. o AE GFL 2342 1930 I 2 9 958 Von-Flotow-Straße G Grünanlage I 1288 1287 I2 1289 2422 9 1598 I 8 1554 6 3 2022 I I 47 45 2235 1599 2236 I 43 1453 2234 I 1362 1454 Am Hagen I I 41 39 2233 I 37 1343 1363 I 42 959 II 40 2057 960 961 2444 38 2056 36 I I2446 879 880 1342 I16 1290 I 8 I 6 1286 4 3 I 2055 I14 881 10 1285 IBrucknerstraße I 12 11 1284 I 1 1281 1282 I 5 I 1280 1279 I I 7 9 2424 1276 I 16 1277 I 13 I 1269 1270 1573 1378 1379 I 1 I4 I 2 II 35 33 1256 1344 2445 I 34 1345 1365 2418 1303 I 18 1297 1296 I 271 I5 1275 0,3 0,5 GH max. 9,00 m SD 48° ±3° WR II ED Wohngebäude/ freie Berufe 0,3 0,5 II GH max. 9,00 m o SD 35° ±3° E Wohngebäude/ freie Berufe 0,3 0,5 II GH max. 9,00 m o SD 35° ±3° ED WR 0,3 0,5 o GH max. 9,00 m II SD 30° ±3° ED * * Anlage 4 zur Vorlage Nr. 628/2007 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 628/2007 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 504 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB 1.1 Freie Berufe i. S. d. § 13 BauNVO sind nur zulässig, wenn sie gegenüber der Wohnnutzung auf dem jeweiligen Grund- stück in der Geschossfläche untergeord- net sind. 1.2 Je Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaus- hälfte) ist nur 1 Wohneinheit zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.3 Das zweite Vollgeschoss ist nur im aus- gebauten Dachgeschoss zulässig (§ 16 (6) BauNVO). 1.4 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die öffentliche, bzw. private Verkehrsflä- che, die zur Erschließung des Bauwerkes dient (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN- VO). Die Oberkante des Erdgeschossfertig- fußbodens der Wohngebäude muss min- destens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Ver- kehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen die vordere Bauflucht (nördliche Baugrenze) zur Straße „Am Hagen“ nicht überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau- NVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Bei Doppelhäusern sind für Fassade und Dach (einschließlich Gaube) einheitliche Materialien hinsichtlich Art, Format und Farbton zu verwenden. Ausnahmen für Solaranlagen sind zulässig. 2.2 Doppelhäuser sind in gleicher Dachnei- gung und Dachform zu errichten. 2.3 Dachaufbauten und -einschnitte ebenso wie Vor- oder Anbauten sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m unterhalb der First- höhe des Hauptbaukörpers zulässig. 2.4 Mansard- und Krüppelwalmdächer sind als Dachform unzulässig. 2.5 Grundstückseinfriedigungen sind im Be- reich des Vorgartens, zur Straße „Am Hagen“ hin, nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zuläs- sig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städti- sche Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe, Westfä- lisches Museum für Archäologie / Lan- desmuseum und Amt für Bodendenkmal- pflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 16.12 1999 ist zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf das Ein- leitungsverbot für Drainage- und Grund- wasser. 3.3 Die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzge- bietes für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist") vom 18.6.1990 sind zu beachten. 3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungspla- nes werden ergänzende, öffentlich-recht- liche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abge- schlossen (Durchführungsvertrag).
Beschlussvorlage
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V/0628/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 "Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße" 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 06.09.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 13.09.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 24.10.2007 Hauptausschuss Vorberatung 24.10.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße“ nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, bei der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung die Kategorien der Baunutzungsverordnung zu verwenden (Anlage 1, Punkt 1). 1.2 Der Forderung nach einer Vergrößerung des Abstandes der geplanten Baugrenzen zu den Grundstücken Brucknerstraße 14 und 16 (Anlage 1, Punkt 2). 1.3 Der Anregung einer Höhenbeschränkung der geplanten Gebäude auf maximal 8,0 m (An- lage 1, Punkt 3). 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Bruck- nerstraße“ wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m § 12 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 tritt der Bebauungsplan HI 1 „Hiltrup – Bodelschwinghstraße“, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise au- ßer Kraft. Vorlagen-Nr.: V/0628/2007 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 16.08.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0628/2007 II. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 504 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhabenträger übernimmt den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand ent- sprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 10.05.2007 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans Nr. 504 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 29.05. bis zum 29.06.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.3 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 504 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI 1 „Hiltrup – Bodelschwinghstraße“. Mit der Rechtskraft des neuen Plans tritt dieser Plan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festset- zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Der Stadt Münster entstehen durch die Realisie- rung der Planung keine Kosten und keine Folgekosten. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 504 (amtlicher Umring) amtlich
- Brucknerstraße 16
- Bodelschwinghstraße
- Von-Flotow-Straße
- Verdistraße
- Hülsheide
- Werse
Bebauungsplan Nr. 504
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0628/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.08.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37