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V/0628/2007

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 07.08.2007

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Beschlussvorlage

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Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 628/2007 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 12 
BEGRÜNDUNG 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504:  
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße  
 
Inhalt   
 
1. Planungsanlass  
2. Geltungsbereich 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)  
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
5. Planungsziele 
 
6 Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
6.2.5 Material, Farbgebung 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
6.2.8 Werbeanlagen 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 öffentliche Grünflächen 
6.6.2 private Grünflächen 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
6.6.5 Ausgleichsflächen 
  
6.7 Immissionsschutz  
6.8 Altlasten / Altstandorte  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
6.10 Wasserschutz  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
8.4.1 Menschen  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.4.3 Boden  
8.4.4 Wasser  
8.4.5 Klima / Luft  
8.4.6 Landschaft / Ortsbild  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen U mweltauswirkungen 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
8.8 Zusammenfassung  
9. Gesamtabwägung  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n

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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 12 
 
1. Planungsanlass  
 
Eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit ei ner Gesamtfläche von ca. 7000 qm soll einer Wohn- 
bebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck wurde von der Fa. Rohde + Lütkefels GmbH & Co KG 
(Schreiben vom 24.10.2005) ein Antrag auf Aufstellu ng eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
gestellt.  
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes erstreckt sich im Stadtteil Hiltrup auf 
den Bereich zwischen den Straßen Am Hagen / Brucknerstraße.  
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die folgenden 
Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 28, Flurstücke 2055 – 2057, 2444 - 2446 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den V orhaben- und Erschließungsplan und über- 
plant zusätzlich zwei Bereich die außerhalb des Vorh aben- und Erschließungsplanes liegen. Die 
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des vorhab enbezogenen Bebauungsplanes und des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet. 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohn- 
gebiet dargestellt. Der südöstliche Bereich des Plangebietes ist Teil der im FNP dargestellten Grünflä- 
che. Die Inhalte und Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes stehen in Übereinstimmung mit 
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der FNP bedarf somit keiner Änderung.  
 
3.2  bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grünfläche festsetzt. 
 
In dem überlagerten Bereich tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten Rechts und wird zur 
neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage. Di e Festsetzungen in den übrigen Bereichen des 
Bebauungsplanes HI 1 bleiben hiervon unberührt.  
Außerdem liegt das Plangebiet in der Schutzzone III des WSG „Münster – Geist“.  
 
4.  räumliche und strukturelle Situation 
 
 
-  Nutzungsstruktur und Prägung  - 
Der Planbereich umfasst überwiegend eine private Gr ünfläche mit punktuellem, teilweise dichtem 
Baumbestand sowie vier Bestandsgebäude einer früher en landwirtschaftlichen Hofanlage in einein- 
halbgeschossiger bis zweigeschossiger Bauweise. Die  landwirtschaftlichen Bestandsgebäude besit- 
zen keinen Denkmalwert.   
Die bestehenden Gebäude werden von der Straße Am Hag en aus erschlossen. Das Gebäude Am 
Hagen Nr. 38 wird überplant. Die Gebäude Am Hagen N r. 36 und 40 bleiben erhalten bzw. werden in 
ihrem Bestand und ihrer Lage erfasst und planungsrechtlich gesichert.  
Im Südosten des Plangebietes sowie auf der Südseite  der Straße Am Hagen befindet sich ein zu- 
sammenhängender, prägender Baumbestand 
.

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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 12 
-  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  - 
Außerhalb des Plangebietes ist auf der Grundlage des  Bebauungsplanes HI 1: Hiltrup – Bo- 
delschwinghstraße seit den 60er Jahren ein reines Einfamilienhausgebiet entstanden.   
 
5. Planungsziele 
 
 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vora ussetzungen für die Errichtung von ca. 10 Ein- 
familienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser schaffen.  
  
Mit der Erstellung von Einfamilienhäusern soll der städtebaulichen Entwicklung im nordöstlichen Be- 
reich des Stadtteils Hiltrup Rechnung getragen werd en. Die geplante Bebauung entspricht der Eigen- 
art der näheren Umgebung. Außerdem soll der vorhande ne Baumbestand soweit wie möglich gesi- 
chert werden.  
 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
 
 
6.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebauliche n Ordnung für den Planungsbereich sind die 
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung so wie der Durchführungsvertrag zwischen der 
Stadt und dem Vorhabenträger von besonderer Bedeutung.  
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
-  Art der baulichen Nutzung  - 
Als zulässige Nutzungen innerhalb des VEP sind „Wohngebäude / Freie Berufe“ festgesetzt. In analo- 
ger Anwendung des § 3 BauNVO ist die Zulässigkeit vo n freien Berufen gegenüber der Wohnnutzung 
eingeschränkt (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.1).  
Die Grundstücke Am Hagen Nr. 36 und Nr. 40 sind als  „Reines Wohngebiet“ festgesetzt. Sie sind 
nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplan s und im Bebauungsplan entsprechend ge- 
kennzeichnet.   
 
-  Maß der baulichen Nutzung  - 
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind für die max. zweige- 
schossige Bebauung (zweites Geschoss im ausgebauten  Dachgeschoss) eine Grundflächenzahl von 
0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,5 festgesetz t. Die Gebäudehöhe wird entsprechend der Um- 
gebungsstruktur auf max. 9,00 m begrenzt.  
 
Die festgesetzte Begrenzung der Wohneinheiten pro H auseinheit auf eine Wohneinheit je Einzelhaus 
sowie Doppelhaushälfte dient einer zusätzlichen Abs icherung der gewollten städtebaulichen Dichte 
(vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.2).  
 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
-  überbaubare Grundstücksflächen  - 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan du rch Baugrenzen definiert. Die Bautiefen von 14 
m bei den Neubauten berücksichtigen die herkömmliche Bautiefe für Einfamilienhäuser, wobei zusätz- 
licher Raum für Anbauten, wie Erker und / oder Wintergärten Berücksichtigung findet. 
  
-  Zahl der Vollgeschosse  - 
Die Geschosszahl wird auf maximal 2 Vollgeschosse b egrenzt. Das zweite Vollgeschoss wird jedoch 
als Dachgeschoss definiert, um einerseits eine klas sische Zweigeschossigkeit in der räumlichen Wir- 
kung zu vermeiden, andererseits dem Dachausbau mehr  Spielraum zu verleihen (vgl. textl. Festset- 
zung Nr. 1.3). Dem wiederum wird in seiner räumlich en Ausdehnung Einhalt geboten, indem durch 
Gebäudehöhenbeschränkung und Festsetzung der Dachnei gung die Ausdehnung des Dachgeschos- 
ses eingeschränkt wird.

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BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 12 
-  Bauhöhen  - 
Die Gebäudehöhen dürfen im Rahmen der üblichen Höhe n für „eineinhalbgeschossige“ Einfamilien- 
häuser bei den Neubauten und bei den Bestandsgebäud en 9,00 m nicht überschreiten. Bezugspunkt 
für die Höhenfestsetzung ist die jeweils zugeordnet e Verkehrsfläche (siehe auch textl. Festsetzung 
Nr. 1.4).  
 
-  Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen  - 
Die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie d er Dachneigungen in Verbindung mit der 
maximalen Geschosszahl definieren die beabsichtigte n Kubaturen. Die Festsetzung der Mindesthöhe 
für den Ergeschossfertigfußboden soll die Häuser vor  möglichem Eindringen von Stauwasser nach 
besonders hohen Niederschlagsmengen schützen. Sonst ige Höhenfestsetzungen sind städtebaulich 
nicht erforderlich.  
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Für die im Plangebiet gelegenen Bauflächen gilt die offene Bauweise. Es sind ausschließlich Einzel- 
bzw. Doppelhäuser zulässig. Zur Sicherung ausreichen d harmonischer Baustrukturen wird festge- 
setzt, dass Doppelhäuser in Materialien und Kubatur en einheitlich zu gestalten sind (vergl. textl. Fest - 
setzungen Nr. 2.1 und 2.2). 
 
Durch die Beschränkung der Höhenentwicklung von An-  oder Aufbauten des Gebäudes sowie Ein- 
schnitten im Dach wird dem Hauptbaukörper die ihm zustehende städtebauliche Geltung verschafft (s. 
textl. Festsetzung Nr. 2.3).  
 
Ergänzend zur festgelegten Form der Gebäude werden M ansard- und Krüppelwalmdächer in ihrer 
neuzeitlichen, baulichen Umsetzung als der Region w esensfremde Stilelemente ausgeschlossen (s. 
textl. Festsetzung Nr. 2.4).  
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Es sind in Ost-West-Richtung verlaufende Firstrichtu ngen festgesetzt.  Im Zusammenhang mit der 
Festsetzung SD –Satteldach entstehen für die Neubaut en traufenständige Häuser mit nach Norden 
und Süden geneigten Dachflächen.  Die nach Süden ge neigten Dachflächen sind gut geeignet, Anla- 
gen für aktive Solarenergie aufzunehmen. Die Neubeb auung ist mit einer Dachneigung von 35°  +/- 3°  
festgesetzt, die Bestandsgebäude erhalten Dachneigu ngsfestsetzungen entsprechend der vorhande- 
nen Situation.  
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
-  Dach / Fassade  - 
Als wesentlicher Bestandteil der Planung wird die E inheitlichkeit der Gebäude bei Doppelhäusern in 
Material, Form und Farbe festgesetzt. Diese Festsetzun g soll eine Verunstaltung durch direkt angren- 
zende, unterschiedliche Baukörper verhindern (s. textl. Festsetzung Nr. 2.1 und 2.2).  
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen sind auße rhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
Um einen Abstand zu der öffentlichen Verkehrsfläche  „Am Hagen“ zu erreichen, ist hier festgesetzt, 
dass die „Vorgartenzone“ frei von Nebenanlagen sein soll (s. textl. Festsetzung Nr. 1.5).  
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung, Einfriedigung 
Die Festsetzung der Grundstückseinfriedigungen regel t den stadtgestalterisch wichtigen Übergang 
von privaten zu öffentlichen Grundstücksflächen. De n öffentlichen Raum gestalterisch beeinträchti- 
gende Einzellösungen sollen durch die geforderte Ei ngrünung in ihrer visuellen Wirkung gemildert 
werden. Die Höhenbeschränkung auf 1,20 m soll visue ll unattraktive Straßenräume vermeiden (s. 
textl. Festsetzung Nr. 2.5).  
 
6.2.8 Werbeanlagen 
Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
-  Äußere - / Innere Erschließung  - 
Das Baugebiet wird über die Straße Am Hagen an das ö ffentliche Straßennetz angebunden. Die Er- 
schließung der 7 Neubauten im hinteren Bereich des P langebietes ist über eine private Verkehrsflä-

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BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 12 
che (Stichstraße) vorgesehen, welche nach Norden an die Straße Am Hagen angebunden ist. In einer 
Breite von 5,50 m erschließt sie die Häuser in dem r ückwärtigen Bereich über sich in ihrer Breite ver- 
jüngende Wohnwege, die als GFL/AE-Flächen festgesetzt sind.  
 
-  ÖPNV - 
Das Plangebiet ist über die Linie 1 in ca. 300 m En tfernung zur Haltestelle „Von Flotow Straße“ in der 
Hülsebrockstraße an das städtische Busliniennetz angebunden.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Eine Regenwassereinleitung von den Baugrundstücken in die Kanalisation ist notwendig. Das vorlie- 
gende Bodengutachten schließt die Regenwasserversick erung im Plangebiet aufgrund hoher Grund- 
wasserstände und der unzureichenden Durchlässigkeit  des Untergrundes aus. Die Regen- und 
Schmutzwasserkanalisation kann unproblematisch an d ie vorh. Leitungsnetze in der Straße „Am Ha- 
gen“ angeschlossen werden. 
Ebenso ist ein Anschluss an die übrigen, bestehenden Versorgungsnetze problemlos möglich.  
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
In zumutbarer Wegeentfernung (bis ca. 1000 m) sind die vorhandenen Einrichtungen der Grundver- 
sorgung, z.B. Kirche, Schule, Kindergarten zu errei chen. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes ist 
nicht erforderlich.  
Der bestehende Bedarf wird durch den vorhandenen Sp ielplatz (A-Bereich) an der Verdistraße in ca. 
100 m Entfernung abgedeckt.  
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 öffentliche Grünflächen 
Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt.  
 
6.6.2 private Grünflächen 
Zur Erhaltung von Bestandsgrün und in Übereinstimmun g mit den Darstellungen des Flächennut- 
zungsplans wird im südöstlichen Bereich des Plangeb ietes eine private Grünfläche festgesetzt. Sie ist 
Teil einer wichtigen Grünverbindung in diesem Stadtteil.  
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Im Plangebiet sind weder Flächen für Wald noch Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.  
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Anpflanzgebote sind im Planbereich nicht vorgesehen . Die privaten Gärten des geplanten Wohnge- 
bietes bieten im Zusammenhang mit dem Quartier ausreichend Begrünung. In der privaten Grünfläche 
sowie westlich der Wallhecke an der Straße „Am Hagen “ sind die prägenden Bäume als zu erhalten 
festgesetzt. Die hier bestehende Wallhecke kann pla nerisch nicht abgesichert werden, da die hier ge- 
plante Bebauung nur unter Verzicht auf den vorhandenen Baumbestand realisiert werden kann.  
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
Durch die geplante Bebauung ergeben sich gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation 
(Umwandlung von privater Grünfläche in Wohnbaufläche) Eingriffe in Natur und Landschaft.  
Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im Umweltbericht beschrieben.  
 
6.7 Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist keiner nennenswerten Immissionsbelastung ausgesetzt.  
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Für das Plangebiet sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.  
Es bestehen Hinweise auf die Verfüllung eines ehem.  Teiches, die laut Bodengutachten jedoch keine 
Altlast erkennen lässt.  
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
-  Baudenkmale  - 
Belange der Baudenkmalpflege sind nicht berührt.

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BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 12 
-  Bodendenkmale 
Das Verhalten bis zur Entdeckung von Bodendenkmalen  regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Be- 
bauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (s. Hinweis Nr. 3.1).  
 
6.10 Wasserschutz 
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des Wass erschutzgebietes (WSG) „Münster–Geist“ (s. Hin- 
weis Nr. 3.3).  
 
7.  Flächenbilanz 
 
 
Plangebietsgröße: 
davon:  
= 0,73 ha              = 100 % 
(vorhabenbezogen: 
 
= 0,45 ha              =   62 %) 
Baugebiet insgesamt: 
 
= 0,66 ha              =   91 % 
Verkehrsfläche (privat): 
 
= 0.04 ha              =     5 % 
Grünfläche (privat): 
 
= 0,03 ha              =     4 % 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt  / Umweltbericht gem . § 2a BauGB 
 
 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermit telten und bewerteten Belange des Umwelt- 
schutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht darg elegt. Der Umweltbericht erstreckt sich 
zugleich auf die Teilaufhebung des Bebauungsplanes N r. Hiltrup 1, da für die Aufhebung eines Be- 
bauungsplanes die gleichen Vorschriften gelten wie für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewer- 
tung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbu ch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Hinsichtlich der Untergrundverhältnisse liegt mit Blick auf die Versickerungseignung und den Boden- 
schutz ein Gutachten vor, das in den Umweltbericht eingeht (OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co. 
KG, 2007). Die Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft basiert auf dem Landschaftspflegeri- 
schen Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz. 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 504 – Hi ltrup, Am Hagen/Brucknerstraße umfasst eine 
insgesamt ca. 0,7 ha große Fläche im Stadtteil Hiltru p-Mitte. Die für die Wohnbebauung vorgesehe- 
nen Flächen befinden sich im Bereich einer alten Hil truper Hoflage. Neben den zur Straße „Am Ha- 
gen“ orientierten und zurzeit unbewohnten Hofgebäuden befindet sich im rückwärtigen Teil des Areals 
eine größere brachliegende Wiese. Im Osten des Gebie tes steht zudem ein freistehendes Wohnhaus. 
Das Gelände weist im Osten und Norden einen markanten Baumbestand auf. 
Das Plangebiet ist allseitig von Reinen Wohngebiete n umgeben. Im Süden und Nordosten grenzen 
zudem öffentliche Grünflächen (kleiner Park, Wäldchen) an das geplante Baugebiet.  
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungs rechtlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohn- 
einheiten zu schaffen. Geplant sind überwiegend Ein zelhäuser sowie zwei Doppelhäuser in 2 ge- 
schossiger Bauweise. Die Wohnbauflächen werden im G eltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie- 
ßungsplans als „Wohngebäude/freie Berufe“ festgesetz t. Für die vom Bebauungsplan erfassten 
Wohngebäude außerhalb des VEP erfolgt die Festsetzung  als Reines Wohngebiet. Die vorhandenen 
Gebäude der Hofstelle werden nur mit dem westlichen  Gebäude in das Plankonzept integriert. Die 
Grundflächenzahl wird auf 0,3 beschränkt. 
Das Baugebiet soll über eine private Stichstraße von  Norden erschlossen werden. Der markante 
Baumbestand im Osten wird als private Grünflächen ausgewiesen und gesichert. 
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist  eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrsflächen) 
von ca. 0,3-0,4 ha verbunden.

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BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 12 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmit- 
telbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende fachgesetzli- 
chen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes  zu berücksichtigen:  
 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesund- 
heit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (geschützte Wallhecke) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz  
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Wasserschutzgebietsverordnung 
Münster Geist vom 18.06.1990 
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (gesetzlich geschützte 
Landschaftsbestandteile) 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
 
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebi et bereits als Wohnbauflächen dar. Der Ge- 
hölzbestand im Osten des Gebietes ist als Grünfläch e dargestellt. Eine Änderung des FNP ist daher 
nicht erforderlich. Im bislang geltenden Bebauungsp lan ist das gesamte Gebiet als private Grünfläche 
festgesetzt worden. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des 
Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den Bebauungs- 
plan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsitu ation, eine Prognose der zu erwartenden Aus- 
wirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vor gesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur 
Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
 
8.4.1 Mensch 
Der Stadtteil Hiltrup-Mitte liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 9750 Einwohner (Stand 
31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch eine brachliegende Hoflage inmitten 
eines Reinen Wohngebietes gekennzeichnet. Gegenwärt ig befindet sich ein bewohntes Wohnhaus 
innerhalb des Geltungsbereiches des Plans. Eine nennenswerte Immissionsbelastung des Raumes ist 
nicht gegeben. Insgesamt handelt es sich um ein ruhiges Wohnquartier. 
 
Der östliche Teil des Plangebietes mit seinem markan ten Baumbestand ist Teil einer im Flächennut- 
zungsplan dargestellten Grünverbindung. Die Erholun gsnutzung im Raum wird durch eine im Süden 
angrenzende öffentliche Grünfläche (kleiner Park) u nd einen im Osten des Gebietes an der Plangren- 
ze entlang führenden Fuß-/Radweg tangiert.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Planung sind keine relevanten Belastungen des Schutzgutes Mensch verbunden.  
 
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die alten Hofstru kturen, insbesondere der Altbaumbestand aus Ei- 
chen und Hainbuchen sowie die leicht verwilderten u nd brachliegenden Gartenbereiche bedeutsam. 
Die Strukturen bieten einen Lebensraum für das typi sche Artenspektrum größerer Gärten im Sied- 
lungsraum und haben insgesamt betrachtet eine mittlere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. 
 
Der Baumbestand im Osten des Gebietes wird als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Biotopkatas- 
ters NRW (Stadtbiotopkartierung Münster) geführt. D er Komplex besitzt eine wichtige Vernetzungs-

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BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 12 
funktion im Wohnsiedlungsbereich. Schutzziel gemäß K ataster ist der Erhalt des waldartigen Gehöl- 
zes u.a. für Höhlenbrüter und als Vernetzungsbiotop. 
 
Der Baumbestand entlang der Straße „Am Hagen“ ist teilweise (östlich der Hofzufahrt) als Wallhecke 
im Sinne des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfale n zu bewerten, deren Beseitigung oder Be- 
schädigung grundsätzlich untersagt ist (§ 47 Landschaftsgesetz NRW).  
 
Die vorkommenden Biotopstrukturen sowie das durch W ohnsiedlungen geprägte Umfeld lassen das 
dauerhafte Vorkommen schutzwürdiger Arten nicht erw arten. Das gelegentliche Auftreten streng ge- 
schützter Tierarten (z.B. Fledermäuse, Grünspecht) ist jedoch nicht auszuschließen. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Realisierung der Wohnbebauung wird in die L ebensräume von Tieren und Pflanzen eingegrif- 
fen. Durch die Festsetzung von erhaltenswerten Bäume n und einer privaten Grünfläche kann ein 
Großteil der bedeutsamen Strukturen des Gebietes erh alten bleiben. Das Plankonzept sieht jedoch 
vor, die geschützte Wallhecke im Norden des Gebiete s zu beseitigen. Zur Beseitigung der Wallhecke 
ist eine Befreiung durch die Untere Landschaftsbehö rde (uLB) der Stadt Münster erforderlich. Unter 
Beteiligung des Landschaftsbeirates hat die uLB mit  Blick auf die geringe Länge der Hecke, die Lage 
unmittelbar am Gehweg der Straße Am Hagen sowie die isolierte Lage innerhalb der geplanten Be- 
bauung vom Verbot der Beseitigung abgesehen und ein e Befreiung erteilt. Ein entsprechender Aus- 
gleich bzw. Ersatz für die Beseitigung ist zwingend sicherzustellen (§ 69 Landschaftsgesetz NRW).  
 
Durch die weitgehende Sicherung des Altbaumbestandes wird dem Vermeidungsgrundsatz in erhebli- 
chem Maße Rechnung getragen. Zugleich ist eine nachhaltige Gefährdung von besonders bzw. 
streng geschützten Arten („FFH-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ gemäß § 10 Abs. 2 Nr.7 und 9 
BNatSchG) nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Aufsuchung der Flächen durch ge- 
schützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme durch Fledermäuse, besteht die Möglichkeit, dass die 
Tiere auf Flächen in der Nachbarschaft ausweichen. Für den Grünspecht stellt die verbrachte Wiese 
im Süden des Gebietes kein geeignetes Nahrungsbiotop mehr dar. Eine Gefährdung von örtlichen 
Populationen gefährdeter Arten ist somit sicher auszuschließen.  
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogel- 
schutzgebiete werden nicht tangiert.  
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist hinsichtlich de s Maßnahmenbezugs zwischen dem Teilbereich 
„Vorhaben und Erschließungsplan“ und dem Teilbereich „sonstiger Bebauungsplan“ zu unterscheiden. 
Darüber hinaus sind für die naturschutzrechtliche B eurteilung der landschaftsökologischen Qualitäten 
des Bestandes, unabhängig von den Biotopstrukturen vor Ort, die planerischen Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Hi 1 zu Grunde zu legen. 
Das Ergebnis der vergleichenden landschaftsökologis chen Bewertung zwischen Bestandssituation 
und der des VBP-Planentwurfes auf der Basis des Bew ertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingrif- 
fen im Stadtgebiet von Münster ergibt ein Kompensat ionsdefizit, das weder innerhalb des Plangebiets 
noch im angrenzenden, dicht bebauten Umfeld ausgegl ichen werden kann. Deshalb ist seitens des 
Vorhabenträgers vorgesehen, die Kompensation der Ei ngriffe auf einer 1.350 m² großen privaten 
Grundstücksfläche, im Stadtteil Handorf (Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstück 280) unmittelbar an 
der Werse durchzuführen. Hier soll durch landschaft spflegerische Maßnahmen der Kompensations- 
bedarf nahezu vollständig abgedeckt werden. Für den Bereich des privaten Wohngrundstücks inner- 
halb des „Sonstigen Geltungsbereichs“ des VBP ergibt sich kein Defizit. 
Der vorgesehene Ausgleich im Bereich der Werse umfasst auch die erforderlichen Kompensations- 
maßnahmen im Zuge der Befreiung der geschützten Wallhecke. Da sich die Kompensationsfläche im 
Überschwemmungsgebiet der Werse befindet, wird auf die Anlage einer Feld- oder Wallhecke als Ab- 
fluss behindernde Struktur verzichtet. Stattdessen erfolgt innerhalb einer neu angelegten Grünlandflä-
che eine ersatzweise Pflanzung von drei hochstämmigen Eschen sowie die Anlage eines Kleinge- 
wässers.

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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
BEGRÜNDUNG / Seite 9 von 12 
8.4.3 Boden  
Natürliche Bodenverhältnisse 
 
Der Untergrund des Baugebietes wird gemäß den Ergebn issen des Bodengutachtens durch Geschie- 
belehme/-mergel und Sande des Münsterländer Kiessan dzuges bestimmt, die in sehr inhomogenen 
Wechsellagerungen auftreten. Als Bodenarten sind üb erwiegend Sande, im südlichen Bereich z.T. 
Schluffe vorherrschend. Als Bodentypen sind Brauner de-Podsole und Gley-Podsole verbreitet. Im 
südlichen Teil treten auch Braunerde-Pseudogleye und  Pseudogleye in Erscheinung. Die Bodenzah- 
len liegen zwischen 34 und 52. 
Im Hinblick auf die Bodenfunktionen des Bundesboden schutzgesetzes stellt sich eine heterogene 
Bewertung ein. Während die Filterfunktion der Sande als hoch zu bewerten ist, sind die Pufferfunktio- 
nen sowie die Speicher- bzw. Reglerfunktionen des B odens im Nährstoff- und Wasserhaushalt gering 
bis sehr gering ausgeprägt. Entsprechend empfindlich sind diese Böden ggü. Verunreinigungen. 
 
Altlasten 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich keine im städtischen Kataster geführte Altlasten/-
verdachtsfläche. Bei den Bodenuntersuchungen wurde auch Hinweisen auf einen verfüllten ehemali- 
gen Teich im Nordosten des Plangebietes nachgegangen. Auffällige Befunde wurden dabei nicht fest- 
gestellt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden in seinen 
Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beeinträ chtigt. Der verbleibende Eingriff in den Boden 
wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. 
 
Die Planung führt zu einer Nachverdichtung im Stadt teil Hiltrup-Mitte und berücksichtigt damit den 
Planungsgrundsatz des § 1a BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
 
8.4.4 Wasser 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone 3 de s Wasserschutzgebietes Münster Geist. Die Zo- 
ne III (weitere Schutzzone) bildet den Außenbereich des Wasserschutzgebietes, das so genannte 
Einzugsgebiet. In diesem Bereich wird das Grundwasser neu gebildet, das in der Fassungsanlage ge- 
fördert wird. Die Zone III soll den Schutz vor weit reichenden Beeinträchtigungen gewährleisten. 
Bei der Bebauung sind die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen Verord- 
nung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist 
der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist") vom 18.6.1990 zu 
beachten (vgl. Hinweis Nr. 3.3). 
 
Bei den Baugrunduntersuchungen wurde Grundwasser zw ischen 1,4 m und 2,4 m unter Gelände- 
oberkante festgestellt. Die gemessenen Grundwassers tände repräsentieren nicht bzw. nur teilweise 
die obere Grenze eines geschlossenen Grundwasserkör pers. Teilweise sind die Wasserstände durch 
Sicker- und Schichtwasser in und oberhalb des Gesch iebemergels beeinflusst. Da für das Gebiet kei- 
ne langjährigen Messdaten vorliegen, wird der maxim ale Grundwasserstand auf ca. 59,8 mNN ge- 
schätzt. Laut Gutachten sind örtlich nach anhaltend  starken Niederschlägen Vernässungen bis zur 
Geländeoberfläche möglich. 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Bebauung und Erschließung des Baugebietes is t eine zunehmende Versiegelung unvermeid- 
bar. Um als Folge der Versiegelung die Verminderung der Grundwasserneubildung in Grenzen zu hal- 
ten, wurde eine Versickerung der Niederschläge von Dachflächen und Terrassen geprüft. (vgl. § 51 a 
Landeswassergesetz). Bedingt durch die örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse ist eine Fest- 
setzung der Versickerung von Niederschlagswasser im  Plangebiet nicht möglich, so dass das anfal- 
lende Niederschlagswasser im Regelfall über die Kan alisation abzuleiten ist. Der Eingriff in den Was- 
serhaushalt beschränkt sich jedoch auf ein relativ kleines Areal, so dass die Beeinträchtigung der 
Grundwasserneubildung innerhalb des Wasserschutzgeb ietes durch das lokale Bauvorhaben nur als 
bedingt erheblich zu werten ist. Der Verlust von wa sserwirtschaftlich relevanten Freiflächen innerhalb 
des Wasserschutzgebietes ist allerdings auch in der  Gesamtschau zu betrachten, da entsprechende 
Flächen nicht vermehrbar sind und ihr Schwinden in d er Summe vieler kleinerer Belastungen mit ei- 
nem schleichenden Qualitätsverlust einhergeht.

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BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 12 
Unvermeidliche Eingriffe in das Grundwasser werden im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt 
und fließen in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
8.4.5 Klima/Luft 
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop der locker bebauten 
Siedlungsbereiche dar. Diese Gebiete sind charakterisiert durch eine Übergangsstellung von Freiland- 
zu Stadtklima. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die vorgesehene Wohnbebauung führt zu einer Verdich tung der Bebauung hin zu einem Klima der lo- 
cker bebauten Bereiche. Nennenswerte über das Plang ebiet hinaus wirkende lokalklimatische Verän- 
derungen sind durch die Bebauung in Verbindung mit den geplanten Grünflächen nicht zu erwarten.  
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt 
und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
Für das Wohngebiet ist ein Anschluss an das Gasnetz vorgesehen. Durch die Südausrichtung der 
Gebäude ist die Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie möglich.  
 
8.4.6 Landschaft / Ortsbild 
Das Umfeld des Plangebietes besitzt einen stark dur chgrünten Charakter, wozu insbesondere die in- 
selartig in die Bebauung eingestreuten Wäldchen und  Gehölze und die großen Gartengrundstücke 
beitragen. Auch innerhalb des Baugebietes finden si ch am Nord- und Ostrand prägende Bäume. Als 
Relikt der bäuerlichen Kulturlandschaft ist auch di e überplante Hoflage mit Fachwerkhaus und Ne- 
bengebäuden raumwirksam. Das Wohnquartier wird geprägt durch Wohnbebauung der 60er und 70er 
Jahre. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung bindet den bestehenden prägenden Baumbestand nach Möglichkeit in das Plankonzept 
ein. Nicht erhalten bleibt die rund 25m lange Wallhecke an der Straße „Am Hagen“. Die erforderliche 
Befreiung wurde durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem Landschaftsbeirat er- 
teilt (vgl. Ausführungen unter 8.4.2).   
Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgeglichen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet erstreckt sich auf die Flächen der eh emaligen Hoflage Hülsmann (Hagehülsmann), 
deren Ursprung bis zum Ende des 14. Jahrhunderts zu rückverfolgt werden kann. Der Hof entstand 
damals auf Markengrund in der Hülsheide. Die erste urkundliche Erwähnung des Kottens datiert vom 
20. Dezember 1514. Die Hoflage stellt somit ein Relikt der frühen Besiedlung Hiltrups dar. 
1  
Das Fachwerkhaus wurde im Januar 2006 von der Untere n Denkmalbehörde hinsichtlich der Denk- 
malwürdigkeit einer Prüfung unterzogen. Aufgrund der Vielzahl von Veränderungen des in mindestens 
drei Bauphasen erstellten Fachwerkhauses wurde im Be nehmen mit dem Westfälischen Amt für 
Denkmalpflege festgestellt, dass es sich bei dem Ge bäude um kein  Denkmal im Sinne des nord- 
rheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes handelt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Überplanung des Geländes geht die historisc he Substanz der Hoflage Hülsmann (Gebäude 
und zugehörige Freiflächen) vor Ort verloren. Ledigl ich ein Nebengebäude jüngeren Datums im Wes- 
ten des Areals bleibt nach Modernisierung und Umbau erhalten. 
Da bei Eingriffen in eine über Jahrhundert hinweg b esiedelte Kulturlandschaft jederzeit archäologi- 
sche Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale  entdeckt werden können, erhält der Be- 
bauungsplan einen entsprechenden Hinweis zur Anzeige und Erhaltung einer Fundstelle (vgl. Hinweis 
3.1 und §§ 15 und 16 DSchG NRW).  
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswirkungen 
werden ansonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet. 
 
                                                      
1 Jarren, Volker (1999): Hiltruper Höfe und Familien im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, Verlag für 
Regionalgeschichte, Reihe "Studien zur Regionalgeschichte", Band 12,  Bielefeld

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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 12 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch unter 
Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Verm eidung, zur Minderung und zum Ausgleich 
die Umwelt beeinträchtigen. 
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden Tabelle 
zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere verbleibende erheb- 
liche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen. 
 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblich- 
keit 
Menschen 
 
keine relevanten Auswirkungen - 
Eingriff in Natur und Landschaft (brachliegendes, i nnerörtli- 
ches Hofgelände) 
 Pflanzen und 
Tiere 
Beseitigung einer geschützten Wallhecke (Befreiung und Aus- 
gleich erforderlich) 
 
Boden Versiegelung, Maßnahme der Innenentwicklung  
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung im Wassers chutzgebiet 
(Versickerung nicht möglich) 
/ 
Klima / Luft Keine relevanten Auswirkungen - 
Landschaft Beseitigung ortsbildprägender Bäume (Wal lhecke)  
Kultur- und 
Sachgüter 
Bebauung einer kulturhistorisch bedeutsamen Hofsitu ation 
(kein Denkmalstatus) 
 
Wechsel- 
wirkungen 
Keine signifikanten Wechselwirkungen - 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt das Pla ngebiet als private Grünfläche. Bauliche Nutzun- 
gen, sofern mit Dispens zulässig, müssten sich in d iesem Fall an der heutigen Bestandsituation aus- 
richten. Eine vollständige bauliche Ausnutzung des Geländes wäre nicht möglich. Eine konkrete Nut- 
zung des Areals ist gegenwärtig nicht prognostizierbar. 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Planungsmög- 
lichkeiten in Betracht. Der Bebauungsplanentwurf is t lediglich im Laufe der Planung iterativ fortge- 
schrieben und optimiert worden.  
Hinsichtlich der Wahl des Standortes steht die Plan ung im Einklang mit dem Flächennutzungsplan, 
der die Flächen als Wohnbauflächen darstellt.  
 
8.7 Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh- 
rung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie  werden damit in die Lage versetzt, nachteilige 
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
Im Rahmen der kontinuierlich vom Amt für Grünfläche n und Umweltschutz durchgeführten Kontrollen 
der Ausgleichsflächen erfolgt ein Monitoring der vorgesehenen Ausgleichsflächen.  
Sofern im Zuge der Bauarbeiten auf dem kulturhistori sch bedeutsamen Gelände archäologische Fun- 
de oder Bodendenkmale entdeckt werden, ist dies unv erzüglich der Stadt (Untere Denkmalbehörde 
oder dem Westfälischen Amt für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege) anzuzeigen. 
 
8.8 Zusammenfassung 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504: Hi ltrup – Am Hagen  /Brucknerstraße sollen im 
Stadtteil Hiltrup - Mitte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohneinheiten geschaffen 
werden. Die geplante Bebauung erstreckt sich auf eine ca. 0,7 ha große Fläche im Bereich einer alten 
Hoflage. Das Gelände weist im Norden und Osten einen markanten Baumbestand auf. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und bewertet 
diese umweltfachlich. Nachteilige Umweltauswirkunge n auf den Menschen, z.B. durch Immissionen, 
sind mit der Planung nicht verbunden. Der mit der P lanung einhergehende unvermeidliche Eingriff in 
Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen im Auenbereich der Werse  (ca. 1.350 m²)

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Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 12 
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kompensiert. Ebenso ist dort eine Ersatz- 
maßnahme für die vorgesehene Beseitigung einer geschützten Wallhecke zu leisten. Die erforderliche 
Befreiung wurde von der Unteren Landschaftsbehörde bereits erteilt.  
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamtv ersiegelung von ca. 0,3-0,4 ha verbunden. 
Mit der baulichen Nutzung des Gebietes kommt es zug leich zu einer verminderten Grundwasserneu- 
bildung. Der Eingriff in den Wasserhaushalt beschrä nkt sich dabei allerdings auf ein relativ kleines A - 
real innerhalb der Wasserschutzgebietszone 3. Als M aßnahme der Innenverdichtung dient die Pla- 
nung jedoch insgesamt dem Ziel der Schonung des unbebauten Außenbereichs. 
Durch die Planung kommt es zur Überbauung einer kul turhistorisch bedeutsamen Hoflage, deren Ur- 
sprung bis ins 14. Jahrhundert zurückreicht. Eine D enkmalwürdigkeit der Gebäude ist aber nicht ge- 
geben. 
 
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 504  einhergehenden Beeinträchtigungen der Um- 
welt können insgesamt betrachtet wirksam gemindert oder ausgeglichen werden. Die Beseitigung ei- 
ner geschützten Wallhecke sowie die Überbauung des bedeutsamen Kulturreliktes der Hoflage 
„Hülsmann“ sind als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten.  
 
9.  Gesamtabwägung 
 
 
Die infolge der Planung zu erwartenden Umweltauswir kungen werden durch die im Umweltbericht be- 
schriebenen Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Pla ngebietes gemildert, bzw. ausgeglichen. 
Als verbleibende Umweltauswirkung ist die Überplanu ng einer kulturhistorisch bedeutsamen Hoflage 
zu benennen. Der Erhalt dieser Hoflage ist unabhäng ig von der abgängigen Bausubstanz nicht sinn- 
voll in ein städtebauliches Gesamtkonzept integrierbar.  
Vor dem Hintergrund einer ökologisch, wie stadtwirt schaftlich sinnvollen Nachverdichtung ist v.g. Aus-
wirkung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinnehmbar.  
 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnah men 
 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die  unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölke- 
rung, - insbesondere auf die sozialen, wirtschaftli chen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der 
Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen  sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf 
Frauen und Männer werden die zuständigen Ämter, Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Be- 
lange beteiligt. Es sind zurzeit keine weiteren Anh altspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtig te 
Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände 
der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen  zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in 
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht e rfor- 
derlich. 
 
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der 
insbesondere Regelungen zur Übernahme der vorhabenb edingten Kosten durch den Vorhabenträger 
enthält und die zügige Realisierung des Gesamtprojektes innerhalb bestimmter Fristen sicherstellt. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem durch den 
Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung bes chlossenen vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße“ 
 
Münster,  
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0628-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

3207 Zeichen

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Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 628/2007 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 1 
Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ha t vom 29.05. bis zum 29.06.2007 öf-
fentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 
 
1. Die Handwerkskammer Münster (HWK) regt an, bei d er Festsetzung über die Art der zulässi-
gen baulichen Nutzung die Kategorien der Baunutzung sverordnung (z.B. Allgemeines 
Wohngebiet) zu verwenden. Damit werde die Rechtssicherheit der Planung erhöht. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan  handelt, sind nach gefestigter 
Rechtssprechung die Kategorien der BauNVO im Regelf all zu undifferenziert. Von der 
Rechtssprechung wird daher empfohlen, bei vorhabenb ezogenen Bebauungsplänen im Re-
gelfall die gemäß Durchführungsvertrag beabsichtigten Nutzungen exakt zu definieren. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1). 
 
 
2. Ein Eingeber ist Bevollmächtigter der Eigentümer in Brucknerstraße 16. Er bemängelt, dass 
die Gebäude Brucknerstraße 12-16 gemäß geltendem Pl anungsrecht 7,0 m Abstand zur öst-
lichen Grundstücksgrenze einhalten müssen. Demgegen über halte die geplante Baugrenze 
gemäß Bebauungsplan Nr. 504 in diesem Bereich nur e inen Abstand von 3,0 m zur westli-
chen Grundstücksgrenze ein. Aus Gleichbehandlungsgr ünden und zur Vermeidung von Stö-
rungen wird hier ein Abstand von ebenfalls 7,0 m (statt 3,0 m) angeregt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Die geplanten Baugrenzen entsprechen den nach heuti gen Maßstäben üblichen seitlichen 
Gebäudeabständen in Wohngebieten und lassen damit e ine flächensparsame und wirt-
schaftliche Grundstücksausnutzung zu. Da die Garten flächen in der örtlichen Situation im 
Wesentlichen nach Süden (und nicht nach Westen oder  Osten) orientiert sind, sind Störun-
gen oder Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2). 
 
 
3. Einige Eingeber wenden sich gegen die im Plan fe stgesetzte maximale Gebäudehöhe von 
9,0 m, die der Umgebung (überwiegend eingeschossige  Bungalow-Bebauung) nicht ange-
messen sei. Angeregt wird daher eine Höhenbeschränkung auf maximal 8,0 m. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Aufgrund analoger Hinweise in der Bürgeranhörung wu rde die maximale Höhe von ur-
sprünglich vorgesehenen 9,5 m auf 9,0 m reduziert. Die Gebäudehöhen in der Örtlichkeit 
sind keineswegs alleinig durch – wie von den Eingeb ern angedeutet – eingeschossige Bun-
galow-Bebauung geprägt. So weisen die Gebäude „Am H agen 40“ und „36“ Höhen von je-
weils über 8,5 m auf. Außerdem wird die Bestandssit uation heute durch das (abgängige) 
Hauptgebäude der Hofanlage geprägt. Seine Firsthöhe  beträgt ca. 9,65 m. Vor diesem Hin-
tergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass diese F estsetzung – wie von den Eingebern be-
hauptet – zu einer Bebauung führe, die „in ihrer Ma ssigkeit völlig aus der vorhandenen Um-
gebung herausfalle“. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3).

V-0628-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

1055 Zeichen

AE 
GFL 
Recycl. 
o
AE 
GFL 
2342 
1930 
I
2
9
958 
Von-Flotow-Straße 
G
Grünanlage 
I 1288 
1287 
I2
1289 
2422 
9
1598 I
8
1554 
6
3
2022 
I
I
47 
45 
2235 
1599 2236 
I
43 
1453 
2234 
I
1362 
1454 
Am Hagen 
I
I
41 
39 
2233 
I
37 
1343 
1363 
I
42 
959 
II 
40 
2057 
960 
961 
2444 
38 
2056 
36 
I
I2446 
879 
880 
1342 
I16 
1290 
I
8
I
6
1286 
4
3
I
2055 
I14 
881 
10 
1285 
IBrucknerstraße 
I
12 
11 
1284 
I
1
1281 
1282 I
5
I
1280 
1279 
I
I
7
9
2424 
1276 
I
16 
1277 
I
13 
I
1269 
1270 
1573 
1378 
1379 
I
1
I4
I
2
II
35 
33 
1256 
1344 
2445 
I
34 
1345 
1365 
2418 
1303 
I
18 
1297 
1296 
I
271 
I5 1275 
0,3 0,5 
GH max. 9,00 m 
SD 48° ±3° 
WR II ED 
Wohngebäude/ 
freie Berufe 
0,3 0,5 
II 
GH max. 9,00 m 
o
SD 35° ±3° 
E
Wohngebäude/ 
freie Berufe 
0,3 0,5 
II 
GH max. 9,00 m 
o
SD 35° ±3° 
ED 
WR 
0,3 0,5 
o
GH max. 9,00 m 
II 
SD 30° ±3° 
ED 
*
*
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 628/2007 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER

V-0628-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

3096 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 628/2007 
 
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 504 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 
9 und 12 BauGB 
 
1.1 Freie Berufe i. S. d. § 13 BauNVO sind 
nur zulässig, wenn sie gegenüber der 
Wohnnutzung auf dem jeweiligen Grund-
stück in der Geschossfläche untergeord-
net sind. 
 
1.2 Je Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaus-
hälfte) ist nur 1 Wohneinheit zulässig (§ 9 
(1) 6 BauGB). 
 
1.3 Das zweite Vollgeschoss ist nur im aus- 
gebauten Dachgeschoss zulässig (§ 16 
(6) BauNVO). 
 
1.4 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist 
die öffentliche, bzw. private Verkehrsflä-
che, die zur Erschließung des Bauwerkes 
dient (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN- 
VO). 
 
Die Oberkante des Erdgeschossfertig-
fußbodens der Wohngebäude muss min-
destens 0,30 m über der Oberkante der 
jeweils der Erschließung dienenden Ver-
kehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. 
§ 18 (1) BauNVO). 
 
1.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen 
dürfen die vordere Bauflucht (nördliche 
Baugrenze) zur Straße „Am Hagen“ nicht 
überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau-
NVO). 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 
86 BauO NW 
 
2.1 Bei Doppelhäusern sind für Fassade und  
Dach (einschließlich Gaube) einheitliche  
Materialien hinsichtlich Art, Format und 
Farbton zu verwenden. Ausnahmen für 
Solaranlagen sind zulässig. 
 
2.2 Doppelhäuser sind in gleicher  Dachnei-
gung und Dachform  zu errichten. 
 
2.3 Dachaufbauten und -einschnitte ebenso 
wie Vor- oder Anbauten sind nur bis zu 
einer Höhe von 1,0 m unterhalb der First-
höhe des Hauptbaukörpers zulässig. 
 
2.4 Mansard- und Krüppelwalmdächer sind 
als Dachform unzulässig. 
 
2.5 Grundstückseinfriedigungen sind im Be-
reich des Vorgartens, zur Straße „Am 
Hagen“ hin, nur in Verbindung mit einer 
der Grundstücksgrenze zugewandten 
Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zuläs-
sig. Hinter dieser Eingrünung befindliche 
Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 
1,20 m nicht überschreiten. 
 
 
3. Hinweise 
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städti-
sche Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westfä-
lisches Museum für Archäologie / Lan-
desmuseum und Amt für Bodendenkmal-
pflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert 
zu erhalten (§ 16 DSchG). 
 
3.2 Die „Ortssatzung über die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an 
die gemeindliche Abwasseranlage in der 
Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) 
vom 16.12 1999 ist zu beachten. 
 
Besonders hingewiesen wird auf das Ein- 
leitungsverbot für Drainage- und Grund- 
wasser. 
 
3.3 Die Genehmigungspflichten und Verbote 
der ordnungsbehördlichen Verordnung 
zur Festsetzung eines Wasserschutzge-
bietes für das Wassergewinnungsgebiet 
Münster-Geist der Stadtwerke Münster 
GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung 
"Münster-Geist") vom 18.6.1990 sind zu 
beachten. 
 
3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungspla-
nes werden ergänzende, öffentlich-recht-
liche Vereinbarungen zwischen der Stadt 
Münster und dem Vorhabenträger abge-
schlossen (Durchführungsvertrag).

Beschlussvorlage

3733 Zeichen

V/0628/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 "Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße" 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
13.09.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
24.10.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
24.10.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße“ nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, bei der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung die Kategorien der 
Baunutzungsverordnung zu verwenden (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.2 Der Forderung nach einer Vergrößerung des Abstandes der geplanten Baugrenzen zu 
den Grundstücken Brucknerstraße 14 und 16 (Anlage 1, Punkt 2). 
 
1.3 Der Anregung einer Höhenbeschränkung der geplanten Gebäude auf maximal 8,0 m (An-
lage 1, Punkt 3). 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 „Hiltrup – Am Hagen / Bruck-
nerstraße“ wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m § 12 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 tritt der Bebauungsplan 
HI 1 „Hiltrup – Bodelschwinghstraße“, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise au-
ßer Kraft. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0628/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.08.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0628/2007 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 504 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. 
Der Vorhabenträger übernimmt den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand ent-
sprechend dem Durchführungsvertrag. 
 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 10.05.2007 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 504 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 29.05. bis zum 
29.06.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten 
Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.3 
Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge 
1.1 bis 1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Satzungsbeschluss 
zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 504 überplant teilweise den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans HI 1 „Hiltrup – Bodelschwinghstraße“. Mit der Rechtskraft des neuen Plans 
tritt dieser Plan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festset-
zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
 
Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den 
maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Der Stadt Münster entstehen durch die Realisie-
rung der Planung keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

06.09.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.10.2007 Hauptausschuss
TOP 27.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.10.2007 Rat
TOP 27.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 504 (amtlicher Umring) amtlich
  • Brucknerstraße 16
  • Bodelschwinghstraße
  • Von-Flotow-Straße
  • Verdistraße
  • Hülsheide
  • Werse

Bebauungsplan Nr. 504

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0628/2007
Typ
Vorlagen
Datum
07.08.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37