V/0167/2020
Aufnahme der Stadtwerke Solingen GmbH als Gesellschafterin der items GmbH durch Kapitalerhöhung sowie Erhöhung des Geschäftsanteils der Mark-E Aktiengesellschaft durch Veräußerung und Übertragung des Eigenanteils der items GmbH zum 01.01.2020
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V_0167_2020_Anlage 2_Vorlage 02_2020 Aufnahme SW Solingen als Gesellschafterin der items GmbH Anlage Gesellschaftsvertrag items neuen Fassung
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Stand 04.02.2020
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt die Firma „items GmbH“ und hat ihren Sitz in Münster.
Die Firma ist die Abkürzung für Gesellschaft für Informationstechnologie,
Kommunikation und Organisation Münster mbH.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, die Beschaffung, die Einfüh-
rung und der Betrieb von Systemen der Informationsverarbeitung und
Kommunikationstechnik sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten in
Organisationsfragen für die Gesellschafter, und sonstige Unternehmen, an
denen eine der an der items GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligten Städte
Anteile hat, sowie für andere Kommunen und deren Einrichtungen und
Unternehmen, soweit dies gemeinderechtlich zulässig ist.
Für den Fall, dass die jeweiligen Gemeindeordnungen zukünftig weitere
Geschäftstätigkeiten im Rahmen des o.g. Unternehmensgegenstandes
zulassen, darf die Gesellschaft diese Tätigkeiten ausüben, ohne dass es einer
Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die
der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten,
erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und
Zweigniederlassungen errichten.
Anlage 2 zur Vorlage V/0167/2020
Stand 04.02.2020
§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.355.857,00 €.
Geschäftsanteile haben übernommen
a) Stadtwerke Münster GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 1)
in Höhe von 398.316,00 Euro (29,38%)
b) Bocholter Energie und Wasserversorgung GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 2)
in Höhe von 59.300,00 Euro ( 4,37%)
c) Energie Aktiengesellschaft Iserlohn einen Geschäftsanteil (Nr. 3)
in Höhe von 65.921,00 Euro ( 4,86%)
d) Stadtwerke Lübeck Holding GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 4)
in Höhe von 238.315,00 Euro (17,58%)
e) Stadtwerke Osnabrück AG einen Geschäftsanteil (Nr. 5)
in Höhe von 112.346,00 Euro ( 8,29%)
f)
g)
Kasseler Verkehrs- und Versorgungs- GmbH einen Geschäftsanteil (Nr. 6)
in Höhe von 286.073,00 Euro ( 21,10%)
Mark-E Aktiengesellschaft einen Geschäftsanteil (Nr. 7)
in Höhe von 135.586,00 Euro (10,00%)
h)
Stadtwerke Solingen einen Geschäftsanteil (Nr.8)
in Höhe von 60.000,00 Euro (4,43%)
(2) Das Stammkapital ist in Höhe von 1.355.857,00 € bereits geleistet.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Beirat und die Gesell-
schafterversammlung.
Stand 04.02.2020
§ 5 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer/innen. Ist nur ein
Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellt, so ist dieser bzw. diese
allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/innen oder durch einen
Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin in Gemeinschaft mit einem Proku-
risten / einer Prokuristin vertreten.
Die Gesellschafterversammlung kann den / die Geschäftsführer/innen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(2) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze
(insbesondere auch der §§107 GO NW ff.), dieses Gesellschaftsvertrages, der
gegebenenfalls vom Beirat erlassenen Geschäftsordnung sowie nach konkreten
Einzelfallweisungen der Gesellschafterversammlung zu führen.
§ 6 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Diese werden von der
Gesellschafterversammlung gewählt. Dabei wird auch die Person der/des
Beiratsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines
Stellvertreters bestimmt. Die Gesellschafterversammlung ist jedoch an
Vorschläge der an den Gesellschaftern beteiligten Kommunen hinsichtlich der
Person des Beiratsmitgliedes gebunden. Sind mehrere Kommunen an einem
Gesellschafter beteiligt, entsteht ein gemeinsames Vorschlagsrecht dieser
Kommunen. Die vorstehenden Sätze 4 und 5 gelten ausschließlich für
Gesellschafter, deren beteiligte Kommune im Bereich Nordrhein-Westfalens
liegt.
(2) Sofern die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat, nimmt die / der Betriebs-
ratsvorsitzende oder eine andere vom Betriebsrat entsandte Person ohne
Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teil.
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(3) Bei Stimmengleichheit hat die / der Beiratsvorsitzende, im Verhinderungsfall
ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter, zwei Stimmen.
(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder läuft bis zur Beendigung der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; dabei wird das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
(5) Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. War für die
Wahl eines Beiratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung
einer Stadt bestimmend, so soll es von seinem Amt durch die
Gesellschafterversammlung abberufen werden, wenn es aus dem Rat oder der
Verwaltung ausscheidet oder dies aufgrund des Beschlusses des Rates von ihm
verlangt wird.
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die Restzeit
eine Nachfolgerin / ein Nachfolger zu entsenden.
(6) Der Beirat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 10
Kalendertagen einzuberufen. In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können
nach dem Ermessen der / des Vorsitzenden des Beirates Beschlüsse auch
durch Einholung fernmündlicher oder schriftlicher Erklärungen (Fernschreiben,
Telegramm, Telekopie, E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Beirates
dieser Art der Beschlussfassung unverzüglich widerspricht.
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als
die Hälfte der Mitglieder und darunter die / der Vorsitzende oder ihre / seine
Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter anwesend sind.
Stand 04.02.2020
Ist der Beirat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschluss-
fähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesord-
nung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Beirat beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder und darunter die / der Vorsitzende oder ihre / seine
Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen;
in der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(8) Die Beiratsmitglieder haben ihr Amt grundsätzlich persönlich auszuüben. Die
Beiratsmitglieder können sich jedoch bei Beiratssitzungen durch ein anderes von
ihm bevollmächtigtes Beiratsmitglied vertreten lassen. Ebenso ist eine
Vertretung durch einen (externen) Stimmboten entsprechend § 108 Abs. 3
AktienG zulässig. Den Stimmboten darf jedoch kein Ermessen über den Inhalt
der Stimme eingeräumt werden.
(9) Erklärungen des Beirates werden von der / dem Vorsitzenden (im Verhin-
derungsfall von ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihrem / seinem Stellvertreter)
unter der Bezeichnung „Beirat der items GmbH“ abgegeben.
(10) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines (verbindlichen) Vorschlages des Rates
der an einem Gesellschafter beteiligten Kommune im Bereich Nordrhein-
Westfalens zum Beiratsmitglied bestellt worden sind, unterstehen den
Weisungen der jeweiligen Kommune. Sie haben die Interessen der Gemeinde
zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden. Die Beiratsmitglieder haben den Rat über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die vom Rat bestellten Vertreter haben
ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 4
gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 7 Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung und beauftragt die /
den Abschlussprüfer/in.
(2) Für folgende Angelegenheiten ist die Zustimmung des Beirates erforderlich:
1. Entsendung von Vertretern bzw. Vertreterinnen in den Beirat oder in ent-
sprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens, sofern die Gesell-
schafterversammlung sich nicht die Entsendung vorbehält;
2. Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten, soweit der Wert im Einzelfall oberhalb einer vom Beirat
festzulegenden Wertgrenze liegt;
3. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert
im Einzelfall nicht unterhalb einer vom Beirat festzulegenden Wertgrenze
liegt;
4. Hingabe von Darlehen oberhalb einer vom Beirat festzulegenden
Wertgrenze;
5. Unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Wert im Einzelfall oberhalb einer
vom Beirat festzulegenden Wertgrenze liegt;
6. Erteilung und Widerruf von Prokuren;
7. Einstellung und Bezahlung von Prokuristen bzw. Prokuristinnen;
8. Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
oberhalb einer vom Beirat festzulegenden Wertgrenze;
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9. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit im
Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Beirates festzulegende
Wertgrenze überschritten wird;
10. Investitions- und Finanzierungsplan sowie Ergebnisvorausschau;
11. Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
12. Grundlegende Änderungen der Vergütungsstruktur.
Beschlüsse zu den Beschlussgegenständen Nr. 6, 7 und 11 bedürfen einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen.
(3) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine
rechtzeitige Beschlussfassung des Beirates nicht möglich ist, darf die
Geschäftsführung mit Zustimmung der / des Vorsitzenden des Beirates oder
ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihres / seines Stellvertreters selbständig han-
deln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Beirat in seiner nächsten
Sitzung zur Kenntnis gegeben.
(4)
§ 8
(1)
Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-
lung unterliegen, sind im Beirat vorzubereiten, ausgenommen Vorgänge, die
keinen Aufschub dulden, z.B. Kündigung von Geschäftsführern aus wichtigem
Grund.
Transparenz der Bezüge von Geschäftsführern und Beiräten
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften
werden die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im
Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des
Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum
Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe
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(2)
(3)
(4)
(5)
unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit. a) HGB
angegeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für:
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den
von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder
zurückgestellten Betrag.
Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des
Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe
des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
§ 9 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
(1) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie Abschluss,
Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge;
(2) Beschluss über den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresab-
schlusses;
(3) Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des § 29 GmbHG;
(4) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Beirates;
(5) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen;
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(6) Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen;
(7) Aufbau neuer Geschäftsfelder;
(8) Änderung des Gesellschaftsvertrages
(9) Den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, Eingliederungsverträge und
Verschmelzungsverträge;
(10) Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abspaltung von wesent-
lichen Unternehmensteilen;
(11) Auflösung/Schließung eines Niederlassungsstandortes
(12) Fragen der Geschäftsführung auf Antrag der Geschäftsführung, insbesondere
wenn der Beirat die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
verweigert.
§ 10 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafter-
versammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die / den Vorsitzenden des Beirates
einberufen, soweit nicht die Geschäftsführung aufgrund gesetzlicher Vorschrif-
ten zur Einberufung verpflichtet ist.
(2) Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt (ordent-liche
Gesellschafterversammlung) findet spätestens Ende Juni des folgenden
Geschäftsjahres statt.
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(3) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesord-
nung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Wenn alle Gesellschafter
anwesend und einverstanden sind, kann eine Gesellschafterversammlung unter
Verzicht auf Form und Frist abgehalten werden.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des
Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung
hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite
Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf
sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Gesellschafter-
versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
beschlussfähig; hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen.
Je 1,-- Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(5) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die von
der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und einer / einem von
ihr / ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit
des gesamten Stammkapitals gefasst, soweit in dieser Satzung oder in
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
Die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände in § 9 Nr. 4 bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Beschlussgegenstände in § 9 Nr. 5, 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von 85 %
der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Rat der an den Gesellschaftern beteiligten Kommunen im Bereich
Nordrhein-Westfalens bestellt einen Vertreter der jeweiligen Kommune in die
Gesellschafterversammlung oder in einen dieser Gesellschafterversammlung
entsprechendes Organ. Die jeweiligen Räte können beschließen, dass die
Geschäftsführer beteiligter kommunaler Unternehmen diese Vertretung
wahrnehmen. Dieser übernimmt den Sitz und die Stimme des Gesellschafters,
Stand 04.02.2020
an dem die betreffende Kommune beteiligt ist. Die Vertreter der Kommune in
den Organen dieser Gesellschaft haben die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden. Die Vertreter der Kommune haben den Rat über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die
Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates
jederzeit niederzulegen.
§ 11 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1)
(2)
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die
fünfjährige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig
vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen
kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der
Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die
Stellenübersicht. Die fünfjähre Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im Bereich des
Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf
folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108
Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich
der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist.
Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag
aufzustellen.
(3) Es sind die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten.
Stand 04.02.2020
§ 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung
(1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und von der / dem durch die
Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfer/in prüfen zu lassen. Im
Lagebericht, oder im Zusammenhang damit, ist Stellung zu nehmen zur
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung.
(2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers bzw.
der Abschlussprüferin hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den
Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum Zwecke der
Feststellung des Jahresabschlusses und dem Beirat zur Prüfung vorzulegen.
Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Beirat den
Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschaftersammlung für die Verwendung
des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Beirates über das Ergebnis seiner
Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das voran-
gegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Für den Jahresabschluss einschließlich seiner Offenlegung, dsgl. für den Lage-
bericht, die Prüfung und die Ergebnisverwendung gelten die für große
Kapitalgesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Dritten Buches des
HGB.
Stand 04.02.2020
(5) Der Auftrag der Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern:
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (gem. § 53 Haushalts-
grundsätzegesetz); der Abschlussprüfer hat daher die Prüfungsstandards des
Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) anzuwenden. Der vollständige
Fragenkatalog muss Bestandteil des Prüfberichts sein,
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die
Liquidität und Rentabilität,
c) Darstellung der verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste,
wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von
Bedeutung waren,
d) Darstellung der Ursache eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-
wiesenen Jahresfehlbetrages.
(6) Den mittelbar beteiligten Kommunen stehen die Rechte aus § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
(7) Der Teil eines etwaigen Jahresüberschusses der nicht thesauriert wird
(Ausschüttungsbetrag“), steht den Gesellschaftern nach folgender Maßgabe zu:
a)
ein Drittel des Ausschüttungsbetrages wird an die Gesellschafter in dem
prozentualen Verhältnis verteilt, wie deren Geschäftsanteile zum
Gesamtstammkapital der Gesellschaft stehen;
b)
maßgeblich für die Verteilung von zwei Drittel des Ausschüttungsbetrages ist
das Verhältnis des Umsatzes, den jeder Gesellschafter als Kunde mit der
Gesellschaft gemacht hat zu der Summe der Umsätze der Gesellschafter.
Etwaige Fremdumsätze sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
§ 13 Verfügung über Geschäftsanteile, Ankaufsrecht
Stand 04.02.2020
(1)
(2)
Jeder Gesellschafter kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
über seine Geschäftsanteile verfügen, vollständig jedoch nicht vor Ablauf von
drei Kalenderjahren ab Beginn seiner Mitgliedschaft.
Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von
Geschäftsanteilen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesell-
schaft zulässig. Die Zustimmung darf nur nach vorheriger Zustimmung der
Gesellschafter erteilt werden. Der entsprechende Beschluss der Gesell-
schafterversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 % des gesamten Stamm-
kapitals. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Geschäftsanteile oder Teile von
Geschäftsanteilen aufgrund des Ankaufsrechts nach Abs. 2 an einen Ankaufs-
berechtigten verkauft werden. Ein Ankaufsrecht entsteht nicht, wenn ein
Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil bzw. Teile von Gesellschaftsanteilen
an einen Sektorenauftraggeber überträgt, an dem er mittelbar oder unmittelbar
zu mehr als 50% beteiligt ist, es sei denn dadurch wird die kommunale
Ausrichtung der items GmbH beeinträchtigt.
(3) Beabsichtigt ein Gesellschafter, den Verkauf eines Geschäftsanteils oder von
Teilen eines Geschäftsanteils, so sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Beteiligungen ankaufsberechtigt (Ankaufsrecht). Üben einer oder mehrere
Ankaufsberechtigte ihr Ankaufsrecht nicht aus, so wächst das Recht den übrigen
Ankaufsberechtigten anteilig zu.
(4) Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich sämtlichen Ankaufsberech-
tigten schriftlich mitzuteilen. Binnen eines Monats seit Empfang der Mitteilung
teilen der / die Ankaufsberechtigten dem Verkäufer mit, ob er / sie an einem
Ankauf grundsätzlich interessiert ist / sind. Geht das Ankaufsrecht aufgrund von
Abs. 2 Satz 2 auf einen oder mehrere Ankaufsberechtigte über, so können diese
innerhalb eines weiteren Monats gegenüber dem Verkäufer ihre grundsätzlich
Bereitschaft zum zusätzlichen Ankauf erklären.
Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil oder Teil eines Geschäftsanteils bemisst
sich nach dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist von einem unabhängigen
Stand 04.02.2020
Wirtschaftsprüfer nach den „Grundsätzen für die Durchführung von Unter-
nehmensbewertungen“ entsprechend den aktuellen Verlautbarungen des
Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. zu ermitteln. Können sich der Verkäufer und
der / die ankaufsberechtigten Gesellschafter nicht innerhalb eines Monats nach
Abgabe der letzten Erklärung über die Ausübung des Ankaufsrechts auf die
Person des Wirtschaftsprüfers einigen, so soll sie / er von der / dem Vorsit-
zenden der Industrie- und Handelskammer in Münster bestimmt werden. Die
Kosten für das Wertgutachten tragen der Verkäufer und der / die Ankaufs-
berechtigten je zur Hälfte.
Bis zum Ablauf eines Monats nach Vorlage des Wertgutachtens des Wirt-
schaftsprüfers hat der / haben die Ankaufsberechtigten dem Verkäufer endgül-
tig zu erklären, ob er / sie das Ankaufsrecht ausübt / ausüben. Übt einer oder
mehrere Ankaufsberechtigte das Ankaufsrecht nicht aus, so verlängert sich
diese Frist für die übrigen Ankaufsberechtigten um einen weiteren Monat.
(5) Macht keiner der übrigen Gesellschafter von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, ist
der verkaufswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil oder Teile des
Geschäftsanteils an Dritte zu veräußern. Die Gesellschafter sind in diesem Fall
verpflichtet, ihre Zustimmung nach Abs. 1 zu erteilen, sofern nicht wichtige, in
der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen.
§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Geschäftsanteile können mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
jederzeit eingezogen werden.
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile
eingezogen werden, wenn
1. über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet wird,
2.
der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird,
Stand 04.02.2020
3. der betroffene Gesellschafter seine Eigenschaft als Sektorenauftraggeber
verliert, oder durch Umstände, die er zu vertreten hat, die
vergaberechtsfreie Beauftragung der Gesellschaft durch die
Gesellschafter gefährdet wird.
4. in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist,
der für einen oder die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des
Gesellschaftsvertrages unzumutbar macht.
(3) Die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil bestimmt sich nach dem
Buchwert.
§ 15 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
§ 16
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
Gleichstellung von Männern und Frauen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten.
§ 17 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden
oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder dieser Vertrag
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt
diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige
Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die
Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 18 Bekanntmachungen
Stand 04.02.2020
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im Amtsblatt der Stadt
Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die
Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten ortsüblich
in den Amtsblättern der Städte Münster und Bocholt bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der
Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen.
Anlage A
2422 Zeichen
Anlage A zur V/0167/2020 Kurzüberblick Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %-ige Tochter der Stadt Münster. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung u.a. „über die Übernahme neuer oder anderer Geschäftsfelder und / oder wesentlicher neuer Aufga- ben, die Beteiligung an anderen Unternehmen und der Erwerb und die Veräußerung von Unter- nehmen / Geschäftsanteilen“. Die Stadtwerke Münster GmbH hält zum 03.03.2020 30,58 % der Anteile an der items GmbH, die wie die Muttergesellschaft eine der steuerungsrelevanten Beteiligungen der Stadt Münster ist. Die items GmbH möchte ihren Gesellschafterkreis erweitern und verändern. In diesem Rahmen wird der Anteil der Stadtwerke Münster GmbH auf 29,38 % sinken. Gemäß § 115 GO NRW muss ein Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster erfolgen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die „Stadtwerke Münster GmbH“ ist eine 100 %-ige Beteiligung der Stadt Münster. Ihr obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Bevölkerung – vornehmlich der Stadt Münster – mit Energie und Wasser, der öffentliche Personennahverkehr, der Hafenbetrieb, die Betriebsführung der Straßenbeleuchtung, der Bau und Betrieb von Bädern, die Beteiligung an Unternehmen der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft sowie die Beteiligung an sonstigen Un- ternehmen, insbesondere soweit, als diese geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sowie die Telekommunikation und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie Geschäfte jeder Art, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar die- nen. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Produkt 150101 Stadtwerke Münster GmbH Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig k. A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
Beschlussvorlage
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V/0167/2020 V/0167/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Aufnahme der Stadtwerke Solingen GmbH als Gesellschafterin der items GmbH durch Kapitalerhöhung sowie Erhöhung des Geschäftsanteils der Mark-E Aktiengesellschaft durch Veräußerung und Übertragung des Eigenanteils der items GmbH zum 01.01.2020 Beratungsfolge 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster nimmt die beigefügte Vorlage Nr. 02/2020 (Anlage 1) an den Auf- sichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Kenntnis. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Es wird zugestimmt, das Stammkapital der items GmbH zum 01.01.2020 von 1.302.453 € um 53.404 € auf 1.355.857 € zu erhöhen. 2. Dem Erwerb und der Übernahme der neuen Stammeinlage in Höhe von 53.404 € so- wie der Veräußerung und Übertragung des von der items GmbH gehaltenen eigenen Anteils in Höhe von 6.596 € zum Nennbetrag durch die Stadtwerke Solingen GmbH zzgl. eines Agios in Höhe von 300.000 € zum 01.01.2020 wird zugestimmt. 3. Der Veräußerung und Übertragung des von der items GmbH gehaltenen eigenen An- teils in Höhe von 70.463,00 € zum Nennbetrag zzgl. eines Agios in Höhe von 281.187 € auf die Mark-E Aktiengesellschaft zum 01.01.2020 wird zugestimmt. 4. Den aus 1. bis 3. resultierenden Änderungen in den beigefügten vertraglichen Anlagen (Gesellschaftsvertrag: Anlage 2, Konsortialvertrag: Anlage 3) wird zugestimmt. 3. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorb ehalt der aufsichtsb e- hördlichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. Amt für Finanzen und Beteiligungen 06.03.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rothermundt Telefon: 492-2006 Rothermundt@stadt- muenster.de - 2 - V/0167/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Die Veränderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH hält 30,58 % der Anteile an der items GmbH, die wie die Mutte r- gesellschaft eine der steuerungsrelevanten Beteiligungen der Stadt Münster ist. Die items GmbH wurde 1999 durch Auslagerung des IT-Bereichs der Stadtwerke Münster gegründet. Seither wur- den mehrere kommunale Gesellschafter aufgenommen. Im Regelfall ging damit auch die (teilwei- se) Übernahme der jeweiligen IT -Abteilungen bzw. der Abschluss umfangreicher IT - Dienstleistungen einher. Durch die Bündelung der IT-Leistungen und im Zuge der immer komple- xer werdenden Herausforderungen im Rahmen der digitalen Transformation und bei der Umse t- zung der Energiewende werden kundenübergreifende Synergien durch gemeinsame Projekte und durch Generierung von Skaleneffekten im IT-Betrieb genutzt. Die Stadtwerke Solingen GmbH bezieht bereits Dienstleistungen von der items GmbH und möch- te sich wegen der strategischen Bedeutung der IT für das Unternehmen an der items GmbH b e- teiligen. Die Mark-E Aktiengesellschaft hat das vertraglich zugesicherte Recht, ihren Geschäft s- anteil auf bis zu 10% zu den gleichen Konditionen wie beim Erwerb des ersten Anteils zu erh ö- hen (vgl. V/1058/2016) und möchte dieses Recht ausüben. Mit der Erhöhung des Stammkapitals auf 1.355.857 € (vorher 1.302.453 €), der Aufnahme der Stadtwerke Solingen und Anteilserweiterung der Mark -E ergibt sich die nachfolgende neue Ge- sellschafterstruktur: Mit den Änderungen sinkt der Anteil der Stadtwerke Münster GmbH auf von 30,58 % auf 29,38 % sinken. Die Änderungen in der Gesellschafterstruktur machen eine Anpassung des Gesel l- schaftsvertrags (Anlage 2) und des Konsortialvertrags (Anlage 3) notwendig. Weitere Details sind der Vorlage Nr. 02/2020 an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster (Anlage 1) zu entnehmen. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (für alle beteiligten NRW Kommunen: Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster wird in seiner Sitzung am 04.03.2020 über die B e- schlusspunkte beraten. Über die Ergebnisse wird mündlich berichtet. - 3 - V/0167/2020 I. V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen Anlage 1: Vorlage an den Aufsichtsrat der SWMS Nr. 02/2020 Anlage 2: Gesellschaftsvertrag items GmbH (Stand: 04.02.2020) Anlage 3: Konsortialvertrag items GmbH (Stand: 18.02.2020)
V_0167_2020_Anlage 3_Vorlage 02_2020 Aufnahme SW Solingen als Gesellschafterin der items GmbH Anlage Konsortialvertrag items neuen Fassung
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Stand 18.02.2020 1 Zwischen 1. der Stadtwerke Münster GmbH (SWMS) 2. der Stadtwerke Lübeck Holding GmbH (SWL-H) 3. Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) 4. Energie Aktiengesellschaft Iserlohn (ENAG) 5. Stadtwerke Osnabrück AG (SWO) 6. Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH (KVV) 7. Mark-E Aktiengesellschaft (Mark-E) 8. Stadtwerke Solingen GmbH (SWS) - vertreten durch die jeweiligen Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - - nachstehend Partner genannt - wird folgender Konsortialvertrag geschlossen. Präambel Die Partner sind beteiligt bzw. werden sich nach Maßgabe dieses Vertrags beteiligen an der Gesellschaft für Informationstechnologie, Kommunik ation und Organisation Münster mbH, deren Firma lautet: items GmbH - nachstehend items - Anlage 3 zur Vorlage V/0167/2020 Stand 18.02.2020 2 Zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag treffen die Vertragspartner folgende Vereinbarun- gen: §1 Ziele Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, die Beschaffung, die Einfüh - rung und der Betrieb von Systemen der Informationsverarbeitung und Kommuni- kationstechnik sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Organisati- onsfragen für die Gesellschafter, und sonstige Unternehmen, an denen eine der an der items GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligten Städte Anteile hat, sowie für andere Kommunen und deren Einrichtungen und Unternehmen, soweit dies gemeinderechtlich zulässig ist. § 2 Änderung auf der Gesellschafterebene Es wird nachrichtlich festgehalten, dass Mark-E einen weiteren Anteil zum Nenn- wert von 70.463,00 € zuzüglich eines Agios von 281.187,00 € durch Übernahme von Eigenanteilen der items GmbH erworben hat und nun in Summe über einen Anteil von 10,00% des Stammkapitals verfügt. Die Stadtwerke Solingen haben einen Anteil in Höhe von 53.404,00 € sowie Ei- genanteile der items GmbH zum Nennwert von 6.596,00 € zuzüglich eines Agios von 300.000,00 € erworben und verfügen nun über einen Anteil von 4,43% des Stammkapitals. § 3 Sitz der Gesellschaft, Errichtung von Niederlassungen und Standorten (1) Sitz der Gesellschaft ist Münster. (2) Lübeck ist Standort einer Niederlassung der items GmbH. Dieser soll den Bereich Norddeutschland erschließen. Stand 18.02.2020 3 (3) In Iserlohn wird ein Service-Standort der items GmbH errichtet, soweit der Bedarf dieses erfordert. (4) (5) Kassel ist Standort einer Niederlassung der items GmbH. In Hagen wird ein Service-Standort der items GmbH errichtet. § 4 Abschluss von Dienstleistungsverträgen items wird mit den Gesellschaftern Dienstleistungsverträge abschließen, die die Mitbenutzung von Anlagevermögen dieser Gesellschafter sowie weiterer von die- sen Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen regeln. § 5 Vorschlagsrecht items hat und behält wie bisher einen Geschäftsführer. Je nach Entwicklung der Geschäftslage der Gesellschaft kann die Gesellschafterversammlung einen zwei- ten Geschäftsführer bestimmen. Wird je nach Entwicklung der Geschäftslage der Gesellschaft ein weiterer, zweiter Geschäftsführer bestimmt, so gilt folgendes Vor- schlagsrecht: Für einen der Geschäftsführer die SWMS, für den zweiten Ge- schäftsführer haben die übrigen Gesellschafter ein gemeinsames Vorschlags- recht. § 6 Gesellschafter als Kunden Es wird erwartet, dass die Gesellschafter der items GmbH in angemessenem Um- fang auch Kunden der items GmbH sind. Stand 18.02.2020 4 § 7 Wahl der Beiratsmitglieder Der Beirat hat bis zu zwölf Mitglieder. Die Beiratsmitglieder sowie die/der Vorsit- zende des Beirates und die/der stellvertretende Vorsitzende werden gemäß der Satzung der items GmbH von der Gesellschafterversammlung bestellt. Die Gesellschafter haben jedoch ein Vorschlagsrecht für die Personen der Bei- ratsmitglieder nach Maßgabe des Nachstehenden: a) die SWMS hat ein Vorschlagsrecht für 4 Beiratsmitglieder, inkl. des Beiratsvor- sitzenden, b) die SWL-H hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied, c) die BEW hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied, d) die ENAG hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied, e) die SWO hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied, f) die KVV hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied, g) die Mark-E hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied. h) die SWS hat ein Vorschlagsrecht für 1 Beiratsmitglied. Stand 18.02.2020 5 Diese Vorschlagsrechte sind für die Gesellschafterversammlung verbindlich, so- fern nicht in der Person des vorgeschlagenen Beiratsmitgliedes wichtige Gründe bestehen, die gegen eine Bestellung zum Beiratsmitglied sprechen. Sofern eine Kommune an einem der vorgenannten Gesellschafter zu a) bis d) und h) unmit- telbar oder auch nur mittelbar beteiligt ist, geht das (verbindliche) Vorschlags- recht auf den Rat der jeweiligen Kommune über. Sind mehrere Kommunen an dem Gesellschafter beteiligt, entsteht ein gemeinsames Vorschlagsrecht dieser Kommunen. § 8 In-House-Vergabe Die Partner beabsichtigen, der Firma items GmbH im Rahmen deren Gesell- schaftszweckes (§ 2 des Gesellschaftsvertrages und § 1 des Konsortialvertrages) Aufträge zu erteilen. Die Partner gehen davon aus, dass die Beauftragung der items GmbH im Wege sogenannter In -House-Geschäfte erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung für Aufträge der Partner somit nicht erforderlich ist. Sollte die Auftragsvergabe an die items GmbH oder deren Beteiligungen im Wege eines In -House-Geschäftes infolge einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr möglich sein, etwa aufgrund einer Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Partner oder aufgrund von Änderun- gen der Rechtssprechung oder der einschlägigen Gesetzesvorschriften, verpflich- ten sich die Vertragspartner, diesen Konsortialvertrag dergestalt anzupassen und eine Regelung zu treffen, dass eine In -House-Vergabe an die items GmbH oder deren Beteiligungen weiterhin rechtlich möglich ist. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass notwendige Änderungen des Konsortialvertrages auch so weit reichen können, dass einzelne Vertragspartner verpflichtet werden, ihre gesell- schaftlichen Anteile an der items GmbH an andere Partner dieses Vertrages oder auch an Dritte abzugeben. Stand 18.02.2020 6 § 9 Schriftform, Änderungen Die Rechte und Pflichten dieses Konsortialvertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieses Konsortialvertrages bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Das Schriftformgebot gilt auch für einen etwaigen Ver- zicht auf das Erfordernis der Schriftform. § 10 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder dieser Vertrag Lü- cken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegen- heit von vornherein bedacht. Stand 18.02.2020 7 Die Wirksamkeit des Konsortialvertrages wird unter die aufschiebende Bedingung ge- stellt, dass - die Aufsichtsgremien der Gesellschafter der Übernahme von Eigenanteilen der items GmbH durch die Mark -E AG und den Stadtwerken Solingen GmbH sowie der Aufnahme des Gesellschafters Stadtwerke Solingen GmbH nebst Änderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt haben und die Bezirksregierung Münster keine Einwände dagegen erhoben hat. Der Eintritt oder der Nichteintritt der au fschiebenden Bedingung soll aus schließlich durch die items GmbH an alle Beteiligten mitgeteilt werden. Mit Zugang dieser Mittei- lung wird dieser Konsortialvertrag wirksam. Münster, 04.02.2020 ______________________________ _____________________________ Bocholter Energie- und Energie Aktiengesellschaft Iserlohn Wasserversorgung GmbH _______________________________ _____________________________ Stadtwerke Lübeck Holding GmbH Stadtwerke Münster GmbH _______________________________ _____________________________ Stadtwerke Osnabrück AG Kasseler Verkehrs- und Versorgungs- GmbH _______________________________ _____________________________ Mark-E Aktiengesellschaft Stadtwerke Solingen GmbH
V_0167_2020_Anlage 1_Vorlage 02_2020 Aufnahme SW Solingen als Gesellschafterin der items GmbH
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Münster, 19.02.2020 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 02/2020 Betreff Aufnahme der Stadtwerke Solingen als Gesellschafterin der items GmbH durch Kapitalerhöhung sowie Erhöhung des Geschäftsanteils der Mark-E Aktiengesellschaft durch Veräußerung und Übertragung des Eigenanteils der items GmbH zum 01.01.2020 Berichterstatter Sebastian Jurczyk Anlagen 1) Gesellschaftsvertrag der items GmbH 2) Konsortialvertrag items GmbH Antrag Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: 1. Es wird zugestimmt, das Stammkapital der items GmbH zum 01.01.2020 von 1.302.453,00 € um 53.404,00 € auf 1.355.857,00 € zu erhöhen. 2. Dem Erwerb u nd der Übernahme der neuen Stammeinlage in Höhe von 53.404,00 € sowie der Veräußerung und Übertragung des von der items GmbH gehaltenen eigenen Anteils in Höhe von 6.596,00 € zum Nennbetrag durch die Stadtwerke Solingen GmbH zzgl. eines Agios in Höhe von 300.000,00 € zum 01.01.2020 wird zugestimmt. 3. Der Veräußerung und Übertragung des von der items GmbH gehaltenen eigenen Anteils in Höhe von 70.463,00 € zum Nennbetrag zzgl. eines Agios in Höhe von 281.187,00 € auf die Mark-E Aktiengesellschaft zum 01.01.2020 wird zugestimmt. 4. Den aus 1. bis 3. resultierenden Änderungen in den beigefügten vertraglichen Anlagen wird zugestimmt. Begründung: Die items GmbH wurde 1999 durch Auslagerung des IT-Bereichs der Stadtwerke Münster gegründet. Seither wurden mehrere kommunale Gesellschafter aufgenommen. Es ging damit immer die (teilweise) Übernahme der jeweiligen IT-Abteilungen bzw. der Abschluss umfangreicher IT-Dienstleistungen einher. Durch die Bündelung der IT- Leistungen und im Zuge der immer komplexer werdenden Herausforderungen im Anlage 1 zur Vorlage V/0167/2020 Rahmen der digitalen Transformation und bei der Umsetzung der Energiewende werden kundenübergreifende Synergien durch gemeinsame Projekte und durch Generierung von Skaleneffekten im IT-Betrieb genutzt. zu 1 und 2: Die Stadtwerke Solingen GmbH bezieht bereits Dienstleistungen von der items GmbH und möchte sich wegen der strategischen Bedeutung der IT für das Unternehmen in einem Verhältnis an der items GmbH beteiligen, das dem zu erwartenden durchschnittlichen jährlich eingebrachten Auftragsvolumen entspricht. Dieses liegt bei ca. 4,4%. Die Beteiligung der Stadtwerke Solingen GmbH soll durch Kapitalerhöhung i.H.v. 53.404,00 € und durch Auflösung und Erwerb von Eigenanteilen der items GmbH i.H.v. 6.596,00 € erfolgen. Neben der Stammeinlage leistet die Stadtwerke Solingen GmbH ein Agio in Höhe vom 5-fachen der Stammeinlage (300.000,00 €). Damit wird der positiven wirtschaftlichen Entwicklung der items GmbH Rechnung getragen. zu 3: Die Mark-E Aktiengesellschaft hat das vertraglich zugesicherte Recht, ihren Geschäftsanteil auf bis zu 10% zu den gleichen Konditionen wie beim Erwerb des ersten Anteils zu erhöhen (vgl. V/1058/2016) und möchte dieses Recht ausüben. Die Erhöhung der Anteile der Mark-E AG soll durch Auflösung und Erwerb der Eigenanteile der items GmbH i.H.v. 70.463 € erfolgen. Die Aktiengesellschaft zahlt der items GmbH zusätzlich ein Agio in Höhe von 281.187 €. Zu 4: Im Zuge der Aufnahme der Stadtwerke Solingen GmbH als neue Gesellschafterin der items GmbH durch Kapitalerhöhung und durch die Erhöhung des Geschäftsanteils der Mark-E Aktiengesellschaft durch die Veräußerung und Übertragung des Eigenanteils der items GmbH ergeben sich Änderungen im Gesellschafts- und Konsortialvertrag. Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag beschränken sich ausschließlich auf § 3 „Stammkapital und Geschäftsanteile“ (s. Anlage 1) mit der veränderten Zusammensetzung des Stammkapitals. Die Änderungen im Konsortialvertrag sind die in § 2 nachrichtlich aufgeführten Anpassungen auf Gesellschafterebene sowie in § 7 die Erweiterung des Vorschlagsrechts der Gesellschafter für die Beiratsmitglieder (s. Anlage 2). Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die neue Aufteilung des Stammkapitals stellt sich gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wie folgt dar: Gesellschafter Geschäftsanteil (€) Geschäftsanteil (%) a) Stadtwerke Münster GmbH 398.316 € 29,38% b) Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH 59.300 € 4,37% c) Energie Aktiengesellschaft Iserlohn 65.921 € 4,86% d) Stadtwerke Lübeck Holding GmbH 238.315 € 17,58% e) Stadtwerke Osnabrück AG 112.346 € 8,29% f) Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH 286.073 € 21,10% g) Mark-E Aktiengesellschaft 135.586 € 10,00% h) Stadtwerke Solingen GmbH 60.000 € 4,43% Stammkapital: 1.355.857 € 100,00% Die erworbenen Anteile der Mark-E Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Solingen GmbH sind gemäß § 12 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ab dem 01.01.2020 anteilig gewinnbezugsberechtigt. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) anzuzeigen. Die Zustimmung des Beirats der items GmbH ist im Wege des schriftlichen Verfahrens eingeholt worden; Datum der Zustimmung ist der 18.02.2020. Stadtwerke Münster GmbH gez. Sebastian Jurczyk gez. Frank Gäfgen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0167/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.02.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37