Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern
Die Linke. Anfrage nach § 4 AN/1764/2018 vom 03.12.2018
Stand: Am 24.01.2019 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Linke Anfrage nach § 4
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An die Oberbürgermeisterin Henriette Reker An den Ausschussvorsitzenden Michael Paetzold Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221-27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 03.12.2018 AN/1764/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Soziales und Senioren 06.12.2018 Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern Sehr geehrte Frau Reker, sehr geehrter Herr Paetzold, die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Gleichzeitig hat es die Gerichte dazu aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung, die bis heute auf sich warten lässt, weit auszulegen. Für den laufenden Bedarf an Materialien für den Schulbesuch sieht das SGB II 100 Euro jährlich vor. Für größere, einmalige Bildungsbedarfe wie Computer oder Laptops gibt es keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Eine Reihe von Urteilen der Sozialgerichte (SG Gotha 17.8.2018, S 26 AS 3971/17; SG Hannover 6.2.2018, S 68 AS 344/18 ER; SG Cottbus 13.10.2016, S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.8.2018, S 26 AS 3971/17; SG Stade 29.9.2018, S 39 AS 102/18 ER) belegt, dass diese einmaligen Anschaffungen einem laufenden Bedarf entspricht, der zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung bezahlt werden muss. Dazu hat die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen. 1. Wie verfährt das Jobcenter Köln mit Anträgen auf Übernahme der Kosten für einen PC, Laptop, Tablet oder ähnliche Ausstattung, wenn der/die Antragstellerin dieses Gerät für Schulzwecke nutzen muss oder will? 2. In einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 (L 11 AS 349/17) stellt das Gericht fest, dass auch die Anschaffungskosten für Schulbücher nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden. Wie verfährt das Jobcenter Köln bei den Kosten für Schulbücher? 3. Auf welche Rechtsauffassung gründet sich diese Praxis aus den Fragen 1 und 2? 4. Sah sich das Jobcenter Köln schon Klagen gegenüber, die aufgrund von geltend gemachten Bildungsbedarfen entstanden? 5. Wenn ja, wie gingen diese Verfahren aus? Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf
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24.01.2019
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2.1, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen
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