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AN/1764/2018

Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern

Die Linke. Anfrage nach § 4 03.12.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.12.2018, TOP 8.2.1

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

2561 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln 
 
An die Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
An den Ausschussvorsitzenden 
Michael Paetzold 
 
Rathaus, Spanischer Bau 
 50667 Köln 
Postanschrift: 
Postfach 103564 · 50475 Köln 
Tel: 0221/221-27840 · Fax: 0221/221-27841 
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand 
 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 03.12.2018 
AN/1764/2018 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.12.2018 
 
Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern 
Sehr geehrte Frau Reker, 
sehr geehrter Herr Paetzold, 
die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der 
kommenden Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen. 
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die 
Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Gleichzeitig hat es die Gerichte 
dazu aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung, die bis heute auf sich 
warten lässt, weit auszulegen.  
Für den laufenden Bedarf an Materialien für den Schulbesuch sieht das SGB II 100 Euro 
jährlich vor. Für größere, einmalige Bildungsbedarfe wie Computer oder Laptops gibt es 
keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Eine Reihe von Urteilen der Sozialgerichte (SG 
Gotha 17.8.2018, S 26 AS 3971/17; SG Hannover 6.2.2018, S 68 AS 344/18 ER; SG 
Cottbus 13.10.2016, S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.8.2018, S 26 AS 3971/17; SG Stade 
29.9.2018, S 39 AS 102/18 ER) belegt, dass diese einmaligen Anschaffungen einem 
laufenden Bedarf entspricht, der zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung bezahlt 
werden muss. 
Dazu hat die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen. 
1. Wie verfährt das Jobcenter Köln mit Anträgen auf Übernahme der Kosten für einen 
PC, Laptop, Tablet oder ähnliche Ausstattung, wenn der/die Antragstellerin dieses 
Gerät für Schulzwecke nutzen muss oder will? 
2. In einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 
(L 11 AS 349/17) stellt das Gericht fest, dass auch die Anschaffungskosten für

Schulbücher nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden. Wie verfährt das 
Jobcenter Köln bei den Kosten für Schulbücher? 
3. Auf welche Rechtsauffassung gründet sich diese Praxis aus den Fragen 1 und 2? 
4. Sah sich das Jobcenter Köln schon Klagen gegenüber, die aufgrund von geltend 
gemachten Bildungsbedarfen entstanden? 
5. Wenn ja, wie gingen diese Verfahren aus? 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez.  
Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

06.12.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1764/2018
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
03.12.2018
Erstellt
03.12.2018 10:00