V/0303/2012
Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat A-R/0015/2012 vom 12.03.2012: Diskriminierung nicht fördern
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Antrag an den Rat A-R/0015/2012
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0015/2012 Seite 1 von 1 DIE LINKE. Ratsfraktion Achtermannstraße 19 48143 Münster Telefon 0251 / 9816051 12. März 2012 Antrag Diskriminierung nicht fördern Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Der Dachverband der Schützenvereine und Brudersc haften in Münster wird aufgefordert, sich von dem diskriminierenden Beschluss des „Bundes Historischer Deutscher Schützenbruderschaften“, dass homosexuelle Schützenkönige und -königinnen nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Schützenkönige und -königinnen genießen, zu distanzieren und deutlich zu machen, dass dieser Beschluss auf dem Gebiet des Stadtschützenverbandes Münster keine Anwendung findet. 2. Schützenvereine und Bruderschaften, die sich nic ht eindeutig gegen die Diskriminierung homosexueller Menschen aussprechen, erhalten zukünftig keine Zuschüsse mehr von der Stadt Münster. Begründung: Der Beschluss, dass homosexuelle Schützenkönige und -königinnen nicht ihren Partner bzw. Partnerin als Mitregenten wählen dürfen, widerspricht dem Antidiskriminierungsgesetz. Auch ist zweifelhaft, ob dies mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist. Mit Organisationen, bei denen es unklar ist, ob sie sich auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen, kann die Stadt Münster nicht zusammenarbeiten. Insbesondere gilt dies für finanzielle Unterstützungen. Mit freundlichen Grüßen Iris Toulas Raimund Köhn Joachim Bruns DIE LINKE. Ratsfraktion Münster An den Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0303/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat A-R/0015/2012 vom 12.03.2012: Diskriminierung nicht fördern Beratungsfolge 09.05.2012 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Antrag A-R/0015/2012 der Fraktion DIE LINKE. (Anlage) wird nicht aufgegriffen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Der Antrag bezieht sich auf den Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Hi s- torischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. (BHDS) vom 11.03.2012, der, bei im Ü brigen gleichen Mitglieds rechten und -pflichten für alle Mitglieder der Br uderschaften ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung, das öffentliche Auftreten als gleichgeschlechtliches Königspaar als mit der christlichen Tradition der Bruderschaften nicht vereinbar erklärt. Zum Organi sationsbereich des vom Erzbistum Köln am 24.08.2000 als kirchliche Vereinigung anerkannten BHDS gehören örtliche Schützenbruderschaften (Eigenbezeichnung der römisch -katholisch orientierten Schützenvereine) in den Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn und Trier. Der Diözesanverband Müns- ter ist in drei Landesbezirksverbände untergliedert, darunter Münster mit acht Bezirksverbänden, in denen die Bruderschaften im Stadtgebiet zusammengefasst sind. Unter dem Dach des (lokalen) Verbandes der Schütze nvereine und Schützenbrude rschaften der Stadt Münster e. V. (Stadtschützenverband), der das Stadtschützenfest im September organ isiert, sind neben den Bruderschaften auch alle anderen örtlichen Schützenvereine organisiert. Mit seinem Beschluss vom 11.03. 2012 bestätigt der BHDS eine Entscheidung vom September 2011, die dem Schützenkönig einer dem BHDS zugehörigen Münsteraner Schützenbruderschaft auferlegt hatte, bei seinem Auftritt anlässlich des Bundeskönigsschießens in Harsewinkel mit se i- Vorlagen-Nr.: V/0303/2012 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: Treutler@stadt-muenster.de Datum: 16.04.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0303/2012 nem Lebenspartne r nicht nebeneinander zu gehen, nachdem der Verband dies anlässlich des Landesbezirksschießens in Horstmar wenige Wochen zuvor gestattet hatte. Auch anlässlich des Stadtschützenfestes 2011 konnte das Königspaar in einer Reihe gehend auftreten. Ein von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes publiziertes Gutachten vom 29.03.2012 behaup- tet einen Verstoß des BHDS -Beschlusses gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), konkret gegen § 18 I Nr. 2 Alt. 2 AGG. Eine unkritische Rezeption des Gutachtens ist aus Sicht der Verwaltung indes bereits deshalb nicht angezeigt, insofern erhebliche Zweifel an der A n- wendbarkeit des § 18 AGG bestehen; gem. § 2 AGG umfasst der Anwendungsbereich des Geset- zes Benachteiligungen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältn issen, der B erufsberatung, der Bildung, der Mitgliedschaft in Verbänden der Beschäftigten und der Arbeitgeber sowie der s o- zialen Sicherung und dem Zugang zu bzw. der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleis- tungen inkl. Wohnraum . Mit Fragen im Zusa mmenhang mit der Mitgliedschaft in freiwilligen Fre i- zeitvereinigungen befasst sich das AGG nicht. Der Stadtschützenverband hat der Verwaltung gegenüber mit Schreiben vom 01.04.2012 erklärt, dass er, der weder der katholischen Kirche noch dem Bund der Historischen Schützenbruderschaf- ten angeschlossen ist, den Münsteraner Vereinen und Bruderschaften keine Vorschriften auferle- gen wird, in welcher Form oder in welcher Geschlechterkonstellation sie sich mit ihrem Königspaar präsentieren möchten. Während der St adtschützenverband keine Fördermittel der Stadt erhält, stehen örtlichen Schü t- zenvereinen und Bruderschaften folgende Zugänge zu kommunalen Zuschüssen zur Verfügung: a) Aus Mitteln der Bezirksvertretungen können Schützenvereine unter Anwendung der jeweil igen Richtlinien Zuschüsse erhalten, z. B. aus Anlass eines Vereinsjubiläums sowie für bestimmte Aktivitäten und Projekte, z. B. für die Tätigkeit vereinseigener Spielmanns züge oder für das Schützenfest; der Zuschuss beträgt in der Regel 200 bis 500 € pro Antrag. b) Gemäß Sportförderrichtlinie der Stadt Münster können Schießsport treibende Vereine Z u- schüsse beim Sportamt beantragen, die Mitglied im Stadtsportbund Münster e.V. (SSB) sind und auch die weiteren richtlinienbedingten Förderungsvoraussetzungen erfüllen; unter den a n- tragsberechtigten Vereinen sind auch einzelne Vereine, die dem Stadtschützenverband ang e- hören. c) Schließlich können Schützenvereine, die sich in der Kinder - und Jugendarbeit engagieren, Zu- schüsse auf der Grundlage der Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier Träger be- antragen; unter den geförderten Trägern ist gegenwärtig ein Schützenverein. Die Förderungen sind nicht abhängig von öffentlich erklärten Bekenntnissen der Vereine. Dass die Stadt Münster keine Vereinigungen fördert, deren Vereinszwecke oder deren tatsächliche Aktivit ä- ten Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, einer Behinderung, ihrer Religion bzw. Weltan- schauung oder ihrer sexuellen Identität zielgerichtet ausgrenzen, bedarf keiner weiteren Ausfü h- rung. Genauso selbstverständlich ist es andererseits, dass die Stadt Münster auch Vereinigungen fördert, die ihrem religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnis verpflichtet sind, auch dann, wenn mit Hinweis darauf einzelne gesellschaftliche Fragen anders bewertet werden als von Personen mit anderem Bekenntnis. Die in Rede stehenden Vereinigungen sind im Übrigen freiwillige Organi- sationen, frei sind zumal der Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft. Die Abgabe einer Antidis- kriminierungserklärung zur Fördervoraussetzung für eine spezifische Gruppe freiwilliger Freizei t- vereinigungen zu erheben, wäre im Übrigen selbst diskriminierend. Schließlich zeigen die breite Solidarität, die dem Schützenkönig und seinem Lebensgefährten von dem eigenen und anderen Vereinen, seitens der Nachbarschaft und der lokalen Öffentlichkeit be- kundet wurde, sowie das souveräne Verhalten der Vereine und des Stadtschützenverbandes, dass Münsters Schützenvereine und -bruderschaften offensichtlich in der Lage sind, diesen Diskurs - 3 - V/0303/2012 selbständig zu führen, ohne kommunale Orientierungshilfe. In Vertretung gez. Thomas Paal Anlage: Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat A-R/0015/2012
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Achtermannstraße 19
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0303/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.04.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37