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Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Die Linke. Anfrage nach § 4 AN/0895/2024 vom 06.06.2024

Stand: Am 18.06.2024 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.

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  • Linke Anfrage nach § 4

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    Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 06.06.2024 AN/0895/2024 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 18.06.2024 Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, die Fraktion Die Linke bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung der StadtAG Behindertenpolitik zu setzen. Im Sozialgesetzbuch IX § 2 Begriffsbestimmungen ist in Absatz 2 und 3 folgendes zu lesen: „(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“ Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer und kann von jeder Gemeinde / Stadt unterschiedlich geregelt werden. Die Internetseite der Stadt Köln informiert, dass im Falle einer Schwerbehinderung von 100 Prozent eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt werden kann. Als Voraussetzung wird angegeben, dass der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe der schwerbehinderten Person dient und aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern. In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Warum wurden nur folgende Kriterien „Rettungshunde oder Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen mit einem Behinderungsgrad von 100 Prozent dienen“ als Voraussetzung für die Befreiung von der Hundesteuer festgelegt? 2. Seit wann gilt das entsprechende Gesetz zu Befreiung der Hundesteuer in Köln und wie erfahren Betroffene von der Möglichkeit der erforderlichen Antragstellung? 3. Was genau ist mit der Definition „dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dient“ gemeint? 4. Ist es angedacht, den Kreis der schwerbehinderten Menschen, die im Lebens- und Arbeitsalltag auf Assistenzhunde angewiesen sind, zu erweitern? 5. Wenn die Frage 4 positiv beantwortet wird: Wann und in welchem Umfang? Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 18.06.2024

    Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

    TOP 5.1, Entscheidung.

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