Mandari Insight

AN/0895/2024

Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Die Linke. Anfrage nach § 4 06.06.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 18.06.2024, TOP 5.1

Linke Anfrage nach § 4

· application/pdf

Ansehen

Linke Anfrage nach § 4

2984 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 06.06.2024 
AN/0895/2024 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 18.06.2024 
 
Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
die Fraktion Die Linke bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung 
der StadtAG Behindertenpolitik zu setzen. 
Im Sozialgesetzbuch IX § 2 Begriffsbestimmungen ist in Absatz 2 und 3 folgendes zu lesen:  
„(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der 
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich 
dieses Gesetzbuches haben. 
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit 
einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen 
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die 
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht 
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“ 
Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer und kann von jeder Gemeinde / Stadt unterschiedlich 
geregelt werden.  
Die Internetseite der Stadt Köln informiert, dass im Falle einer Schwerbehinderung von 100 
Prozent eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt werden kann. Als Voraussetzung wird 
angegeben, dass der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe der schwerbehinderten

Person dient und aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu 
mildern.  
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
1. Warum wurden nur folgende Kriterien „Rettungshunde oder Hunde, die ausschließlich dem 
Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen mit einem Behinderungsgrad von 100 Prozent 
dienen“ als Voraussetzung für die Befreiung von der Hundesteuer festgelegt?  
2. Seit wann gilt das entsprechende Gesetz zu Befreiung der Hundesteuer in Köln und wie 
erfahren Betroffene von der Möglichkeit der erforderlichen Antragstellung? 
3. Was genau ist mit der Definition „dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dient“ 
gemeint? 
4. Ist es angedacht, den Kreis der schwerbehinderten Menschen, die im Lebens- und Arbeitsalltag 
auf Assistenzhunde angewiesen sind, zu erweitern? 
5. Wenn die Frage 4 positiv beantwortet wird: Wann und in welchem Umfang? 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez.  
Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

18.06.2024 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 5.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0895/2024
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
06.06.2024
Erstellt
06.06.2024 10:01