3022/2022
Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger*innen (AN/1620/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/111 AN/1620/2022 Vorlagen-Nummer 20.09.2022 3022/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 22.09.2022 Heizkostennachforderungen für Nichtleistungsempfänger*innen (AN/1620/2022) Zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren stellen die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln und die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln eine Anfrage zu den Heizkosten- nachforderungen für Nichtleistungsempfänger*innen. Es wird seitens der beiden Fraktionen in der Anfrage folgendes ausgeführt: „Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächli- chen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ergibt die Heizkostenabrechnung, dass Heizkosten nachzuzahlen sind, so zählen diese zu den „tatsächlichen Aufwendungen“ für Hei- zung im Sinne von § 22 SGB II. Die Heizkostennachforderung ist vom JobCenter oder dem Sozialamt anzuerkennen, soweit die Heizkosten insgesamt angemessen sind. Einmalige Heizkosten, wie Nach- forderungen aus Jahresabrechnungen, entstehen ebenfalls im Monat der Fälligkeit und sind in die- sem als Bedarf anzuerkennen. Heizkostennachforderungen sind im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn im Monat ihrer Fälligkeit ein SGB-II- bzw. SGB-XII-Anspruch geltend gemacht wird (siehe Berechnung in der Anlage). Zum Zweck der Verwal- tungsvereinfachung wäre dazu ein praxistauglicher Kurzantrag gut. ALG II Empfänger müssten sich unverzüglich nach Zugang der Betriebskostenabrechnung / Heizkos- tenabrechnung mit dem zuständigen JobCenter oder dem zuständigen Sozialamt in Verbindung set- zen, soweit die Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung ausweisen. ALG II Empfänger haben darüber hinaus Anspruch auf volle Übernahme der Heizkosten, sofern ihre Wohnung angemessen groß ist, und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich heizen. Allerdings dürfte wegen der Regelung des § 67 SGB II bis Ende 2022 ohnehin von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgegangen werden. Die Heizkostennachforderung ist im Monat ihrer Fälligkeit (in der Regel also im Monat, der auf den Zugang der Heizkostenabrechnung beim Mieter folgt) neben den laufenden Heizkosten als Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Beantragt jemand die Übernahme der Nachforderung erst nach deren Fälligkeit, handelt es sich nicht mehr um Heizbedarf, sondern um Schulden.“ Zu den in diesem Kontext gestellten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Trifft es zu, dass Nichtleistungsempfänger die Heizkostennachforderung im Monat der Fäl- ligkeit als tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend machen können? Antwort der Verwaltung Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Hier wird nicht zwischen monatlich wiederkehrenden und einmaligen Unterkunftsbedarfen unterschie- 2 den. Somit gehört eine Betriebskostennachzahlung für die aktuell bewohnte Wohnung als einma- lig geschuldete Zahlung zum Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat. Diese zeitliche Zu- ordnung des Bedarfs gilt auch für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt grundsätz- lich alleine decken können und nur wegen einer Betriebskostennachforderung hilfebedürftig wer- den. 2. Besteht auch für Student*innen, die von Leistungen ausgeschlossen sind, diese Möglich- keit? Antwort der Verwaltung Student*innen gehören nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II bzw. SGB XII. Dementsprechend kann auch eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung – unab- hängig von deren Höhe und der Höhe etwaigen Einkommens – nicht zu einem Leistungsan- spruch führen. 3. Können auch Anträge gestellt werden, wenn die Frist der Fälligkeit versäumt wurde? Antwort der Verwaltung Es wird zunächst auf Antwort zu Frage 1. verwiesen. Wird ein Leistungsantrag im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung erst nach dem Fälligkeits- monat gestellt, ist eine Berücksichtigung dieses Bedarfes im (späteren) Antragsmonat bzw. in dem sich ergebenden (zukünftigen) Bewilligungszeitraum nicht mehr zulässig. Im Sinne der Rückwirkung des Antrages auf den Monatsersten muss dieser spätestens am letzten Tag des Fälligkeitsmonats gestellt werden. 4. Gibt es statistische Zahlen wie viele Anträge im Jahr 2021/2022 gestellt worden sind? Antwort der Verwaltung Nein, es gibt keine statistische Erfassung dieser Fälle. Die Verwaltung schätzt die Anzahl der An- träge im Leistungsbereich des SGB XII im Zeitraum 09/2021 bis heute auf 20 – 50. 5. Treffen die angefügten Beispielrechnungen zu? Falls nein, dann bitten wir die Verwaltung darum, eigene Beispielrechnungen zu erstellen, und diese der Antwort beizulegen. Antwort der Verwaltung Dem Grunde nach sind die Beispielrechnungen nachvollziehbar und korrekt. Soweit sich, wie in dem vorgelegten Beispiel der Fall, durch die Höhe der Betriebskostennach- zahlung ein einmaliger, erhöhter Unterkunftskostenbedarf ergibt und im Übrigen alle Leistungsvo- raussetzungen erfüllt sind, sowie keine besonderen Ausschlusstatbestände greifen, wird dieser Bedarf entsprechend des individuellen Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft als Beihilfe übernommen. Insofern muss in diesen Fällen eine Gesamtbedarfsberechnung für den betreffen- den Monat für die gesamte Bedarfsgemeinschaft durchgeführt werden. Pauschaliert und beispielhaft kann die Regelung wie folgt beschrieben werden: Eine Person, die aus ihrem Einkommen ihren notwendigen Lebensunterhalt (monatliche Unter- kunftskosten in Höhe von 751 €) in voller Höhe decken kann (es besteht ein Einkommensüber- schuss in Höhe von 200 €), erhält nach Entrichtung aller Vorauszahlungen eine Betriebskosten- nachforderung in Höhe von 800 €. Durch die (einmalige) Steigerung des Unterkunftskostenbedarfs von 751 € auf 1.551 € besteht in dem Monat, in dem die Nachzahlung fällig ist, ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 600 €. Der Leistungsanspruch in dem Fälligkeitsmonat wirkt sich damit wie eine teilweise Übernahme 3 der Nachforderung aus. Bestünde bei der Person dagegen ein monatlicher Einkommensüberschuss in Höhe von 900 €, verbliebe im Fälligkeitsmonat unter Berücksichtigung der Betriebskostennachforderung noch immer ein Einkommensüberschuss in Höhe von 100 €. Damit könnte die Nachforderung aus eigenen Mitteln bestritten werden und es bestünde kein Leistungsanspruch. Besteht kein Einkommensüberschuss und liegt eine sozialleistungsrechtliche Bedürftigkeit vor, besteht ein Anspruch auf die Übernahme der Betriebskostennachzahlung in voller Höhe im Fäl- ligkeitsmonat. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3022/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 20.09.2022
- Erstellt
- 13.09.2022 11:04