1923/2025
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion vom 14.05.2025 betr. Umsetzung der Bioabfallverordnung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5338 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 AN/0509/2025 Vorlagen-Nummer 12.06.2025 1923/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 12.06.2025 Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion vom 14.05.2025 betr. Umsetzung der Bioabfallverordnung Am 14.05.2025 stellt die FDP-Fraktion folgende Anfrage zur Bioabfallverordnung: 1. In welchen Kölner Stadtteilen erfüllt der Kölner Bioabfall schon heute erfah- rungsgemäß überwiegend die Anforderung §2a (3) der Bioabfallverordnung Bi- oAbfV und in welchen ist diesbezüglich mit Herausforderungen zu rechnen? 2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Qualität des Biomülls ist die Belastung durch Kunststoffe relevant. Zur Durchsetzung des Verursacher- prinzips wäre die Erfassung der verbotenen Fehlwürfe an der Tonne bzw. am Müllfahrzeug notwendig. Das soll schon an anderen Orten implementiert sein. Welche technischen und betriebsorganisatorischen Möglichkeiten stehen zu dieser Erfassung in welcher Erprobungsreife zur Verfügung? 3. Die Qualität der Recyclate in Bezug auf den Plastikgehalt kann gesetzlich auch durch geeignete Vorsortierung sichergestellt werden. Inwieweit kann durch In- vestitionen in der AWB oder AVG konform der neuen Vorgaben weitergearbei- tet werden, ohne dass die Bevölkerung bei der Mülltrennung ihr Verhalten än- dern muss? 4. Inwieweit erwartet die Verwaltung durch Vorgaben zu Mikroplastik-Verunreini- gungen Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten von Kompost und ggf. eine Verschiebung von Rohstoffströmen von der der Erzeugung von Kompost zur Erzeugung von Biogas mit Verbrennung des Gärrückstandes? 5. Inwieweit beabsichtigt die Verwaltung, auf Basis der Novelle BioAbfV Anpas- sungen der kommunalen Abfall- und Abfallgebührensatzungen vorzuschlagen, incl. der öffentlich diskutierten Fragen der Verbrennung kontaminierten Bio- mülls mit dem Restmüll zu Kosten der grauen Tonne – bis hin zu Bußgeldern? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu Frage 1 2 Grundsätzlich erfüllt die Kölner Gesamtmenge Stand heute die Anforderungen der Bi- oAbfV, sodass kein Kölner Stadtteil negativ herausgestellt werden kann. Eine Stadt- teil-scharfe Erfassung der Sortenreinheit des Bioabfalls ist aus operativen Gründen heute jedoch nicht möglich. Tendenziell ist der Grad der Sortenreinheit von Bioabfall in Großwohnanlagen niedriger als in Wohngebäuden mit einer kleineren Bewohnungs- dichte. Zu Frage 2 Stand heute sind ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen durch die BioAbfV nicht notwendig, da die Qualität der Kölner Bioabfallmengen hoch ist. Dies wäre beispielsweise bei einer Einführung eines Anschluss- und Benutzungs- zwangs anders. Es gibt verschiedene technische Detektionssysteme, die in anderen Kommunen be- reits erfolgreich im Einsatz sind. So haben sich beispielsweise Systeme mit Metallde- tektoren auch im Hinblick auf weitere Störstoffe als Kunststoff erwiesen, da diese Fehlwürfe oftmals gemeinsam auftreten. In geplanten Folgeuntersuchung des Pilotprojekts „Biotonne für uns“ soll nebst der Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch die Einführung von techni- schen Detektionssysteme als Voraussetzung geprüft werden. Hierbei erfolgt auch eine detaillierte Kostenbetrachtung. Zu Frage 3 Die nach Düngemittelverordnung geforderte Qualität des Komposts wurde bisher re- gelmäßig Kompostierungsanlage der AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesell- schaft Köln mbH (AVG) eingehalten. Auch mit Hinblick auf die Anforderungen aus der Novelle der Bioabfallverordnung wird das Verfahren nicht in Frage gestellt. Die Kom- postierungsanlage ist seit Beginn so konzipiert, dass eine Fremdstoffabscheidung durch maschinelle Prozesse (Magnetabscheidung und Siebung) sowie manuelle Pro- zesse (Leseband) kontinuierlich erfolgt. Investitionen sind in diesem Bereich der An- lage aktuell nicht erforderlich bzw. geplant. Zu Frage 4 Die Vermarktungsmöglichkeit von Kompost aus der Kölner Anlage wird weiterhin un- eingeschränkt möglich sein. Wenn auch weiterhin relativ hohe Bioabfall-Qualitäten in der Kompostierungsanlage angeliefert werden, wird es in der Regel nicht zu den er- wähnten Verschiebungen von Rohstoffströmen in Richtung Verbrennung kommen. Neben den gesetzlichen Werten für Fremdstoffe halten die RAL-gütegesicherten Kom- poste der AVG in der Regel auch die noch anspruchsvolleren Werte des Biolandbaus ein. Seit einigen Jahren werden erste Mengen auch in diesen Bereich vermarktet. Der Teilstrom des Bioabfalls, der heute in die Vergärung geht, wird nach dem Gärpro- zess der Kompostierung zugeführt. Zu Frage 5 Die Kölner Abfallsatzung bietet bereits heute eine funktionierende Lösung für fehlbe- füllte Biotonnen. Wenn vor der Leerung festgestellt wird, dass Biotonnen fehlbefüllt sind, werden diese Behälter nicht geleert und mit einem Aufkleber (Informationen zum weiteren Prozess) für die Grundstückseigentümer*innen versehen. Wenn die Tonne erneut fehlbefüllt bereitgestellt wird, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung als Restabfall. Dementsprechend ist eine Verursachendengerechtigkeit gegeben. Eine Verhängung von Bußgeldern ist nach BioAbfV z.B. bei dauerhaften Fehlwürfen möglich. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1923/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.06.2025
- Erstellt
- 11.06.2025 14:14