2022/0287
Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)
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2022/0287
8990 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.10.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0287
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 546010
Kostenstelle: 066-080-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5460-11 Sachkonto: 510004
Betreff: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Parkgebührensatzung)
Vorlage vom: 14.09.2022
Beschlussvorschlag :
Die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Parkgebührensatzung) wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Änderungssatzung
Anlage 2: Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2022
Die Parkgebührensatzung der Wissenschaftss tadt Darmstadt wurde zuletzt durch die
Satzung zur Änderung der Parkgebühre nsatzung vom 23.07.2021, in Kraft getreten am
15.08.2021, geändert. Die damaligen Änderu ngen betrafen die allgemeine Erhöhung der
Parkgebühren in den drei bestehenden Gebührenzonen sowie das Einrichten einer neuen,
vierten Gebührenzone.
Die jetzt anstehende Anpassung der Parkgebührensatzung umfasst einen neuen Paragraphen
(Gebühren für Bewohnerparkausweise).
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen
für die Gebührenerhebung.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung i m Straßenverkehr (GebOSt) werden für
Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Gebühren nach der GebOSt erhoben. Die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben s ich nach § 1 Abs. 1 Satz 2
GebOSt aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).
Nach Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt wird f ür das Ausstellen eines
Parkausweises für Bewohner eine Gebühr von 10,20 bis 30,70 € pr o Jahr erhoben. Gemäß §
6 Abs. 3 GebOSt ist die Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt allerdings nicht
anzuwenden, soweit die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1
bis 4 StVG erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 GebOSt ) oder diese Ermächtigung an einen anderen
Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG weiter überträgt und soweit dieser auf dieser
Grundlage eine Gebührenordnung erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 GebOSt).
Absatz 5a des § 6a StVG wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Acht en Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorsc hriften vom 29. Juni 2020
eingefügt. Nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG können die nach Landesrecht zuständigen
Behörden für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städ tischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden
die Landesregierungen gemäß § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG ermächtigt, Gebührenordnungen zu
erlassen. Nach § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG können in den Gebühreno rdnungen auch die
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der
Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung
kann nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG durch Rechtsverordnung weit er übertragen werden.
Gemäß der hessischen Delegationsverordnung (DelegV) vom 10.01.2022, gültig ab
22.01.2022, hat die Landesregierung die Ermächtigung, nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des
Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von P arkausweisen für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen, den
Gemeinden übertragen.
Folglich ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, in ihrer Parkgebührensatzung
einen Gebührentatbestand für das Ausstellen von Par kausweisen für Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu bestimmen.
Mit der jetzt anstehenden Anpassung der Parkgebührensatzung wird ein neuer Paragraph
eingefügt, der di e von der Stadt dafür bestimmte Gebühr regelt . Ferner werden die
möglichen Zeiträume für die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises geregelt.
- 4 -
Die Änderung der Parkgebührensatzung orientiert sich am Vorgehen der Städte Wiesbaden
und Tübingen, die ihre Parkgebührensatzungen um einen neuen Paragraphen erweitert
haben, um die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise zu bestimmen.
Die hier festgelegte Gebühr für Bewohnerparkausweise gilt für alle
Parkraumbewirtschaftungszonen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die aktuellste
Ausweisung der Zonen ist auf der städtischen Homep age jederzeit einsehbar (siehe
https://www.darmstadt.de/leben -in-darmstadt/mobilitaet -und-verkehr/parken).
Bewirtschaftete Zonen, die aus früheren Planungen außerhalb der o. g. quartiersweiten
Parkraumbewirtschaftung liegen, bleiben von der hier festgeleg ten Gebühr zunächst
unberührt, bis die Parkraumbewirtschaftung im jeweiligen Quartier flächendeckend
eingeführt wird. Dies betrifft Zone „H“ und „R“, die im Verlegerviertel liegen sowie Zone „1“,
die im Martinsviertel liegt. All e weiteren Parkzonen aus ält eren Planungen, die entweder
bereits innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, oder sich
außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsplanungsgebiet s befinden, werden entsprechend
des neuen Paragraphen „§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausw eise“, angepasst. Dies betrifft
Zone „S“, die innerhalb der Parkzone „i“ (Innenstadt) liegt sowie Zone „SK“, Nähe
Hauptbahnhof.
Änderung der Parkgebührensatzung – § 3 „Gebühren für Bewohnerparkausweise “
Der neue Paragraph ist in Absatz 1 und Absatz 2 unterteilt. Fortfolgend werden der Inhalt
und dessen Bedeutung beschrieben. Der genaue Wortlaut ist der beigefügten
Änderungssatzung zu entnehmen.
In Absatz 1 wird die Gebührenhöhe für einen Bewohnerparkausweis bestimmt.
Außerdem werden die Gültigkeitszeiträume geregelt und wer einen Anspruch auf
Erteilung hat.
Für die jährliche Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises stuft die Verwaltung
120,00 € als angemessen ein. Dieser Betrag lässt sich auf 10,00 € im Monat
umrechnen und entspricht dab ei einem Bruchteil der Kosten, die für eine private Pkw -
Abstellmöglichkeit anfallen. Diesem Kostenvorteil kann der/ die Antragsteller/in die
Verfügbarkeit von Parkraum gegenüberstellen. Während eine private
Abstellmöglichkeit immer zur Verfügung steht, gib t es im öffentlichen Raum innerhalb
einer Parkraumbewirtschaftungszone, trotz Bewohnerparkausweis, keine garantierte
Abstellmöglichkeit. Die Erfahrungen aus den bereits realisierten
Bewirtschaftungsgebieten zeigen jedoch, dass in Folge der Parkraumbewirtsc haftung
mehr freier öffentlicher Raum entsteht und sich die Parksituation insgesamt deutlich
verbessert.
Aus der beschriebenen Gebührenhöhe ergeben sich folgende Gesamtkosten. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dabei drei verschiedene Gültigkeitszeit räume.
Neben der Option eins (Ausstellungszeitraum für ein Jahr) sind die Optionen zwei und
drei für Bewohner vorgesehen, die den Zeitraum der Nutzung vorab nicht genau
einschätzen können. Die monatlich anteilig höhere Gebühr ergibt sich aus dem
erhöhten Verwaltungsaufwand, der beim Einwohnermeldeamt für das häufigere
Ausstellen/ Bearbeiten anfällt:
- 5 -
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit
b) 70,00 € für sechs Monate Gültigkeit
c) 30,00 € für einen Monat Gültigkeit
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag aus gegeben. Einen Anspruch auf Erteilung
hat, wer in dem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel (Parkzone)
meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Mit dem Ausweis werden
Bewohner im eigenen Quartier von dem Entrichten der Park gebühren an
Parkscheinauto maten sowie von der Höchstparkdauer befreit. Jeder Bewohner erhält
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von
ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass in al len Parkraumbewirtschaftungszonen der
Wissenschaftsstadt Darms tadt bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise und
Genehmigungen zum Parken gültig bleiben, bis sie einer Verlängerung bedürfen.
Die Inhalte der Satzung wurden mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 4
364 Zeichen
Punkt 12: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung) (V-Nr. 2022/0287) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD-Fraktion
anlage 5
263 Zeichen
Punkt 27: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung) (V-Nr. 2022/0287) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: FDP, AfD und UWIGA/WGD
anlage 3
9059 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.10.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 66
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0287
Magistratsbeschluss -Nr.
396
Internetfähig
Produkt-Nr.: 546010
Kostenstelle: 066-080-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5460-11 Sachkonto: 510004
Betreff: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Parkgebührensatzung)
Vorlage vom: 14.09.2022
Beschlussvorschlag :
Die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Parkgebührensatzung) wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Änderungssatzung
Anlage 2: Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 02.11.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2022
Die Parkgebührensatzung der Wissenschaftss tadt Darmstadt wurde zuletzt durch die
Satzung zur Änderung der Parkgebühre nsatzung vom 23.07.2021, in Kraft getreten am
15.08.2021, geändert. Die damaligen Änderu ngen betrafen die allgemeine Erhöhung der
Parkgebühren in den drei bestehenden Gebührenzonen sowie das Einrichten einer neuen,
vierten Gebührenzone.
Die jetzt anstehende Anpassung der Pa rkgebührensatzung umfasst e inen neuen Paragraphen
(Gebühren für Bewohnerparkausweise).
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen
für die Gebührenerhebung.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung im Straß enverkehr (GebOSt) werden für
Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Gebühren nach der GebOSt erhoben. Die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2
GebOSt aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).
Nach Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt wird f ür das Ausstellen eines
Parkausweises für Bewohner eine Gebühr von 10,20 bis 30,70 € pro Jahr erhoben. Gemäß §
6 Abs. 3 GebOSt ist die Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt allerdings nicht
anzuwenden, soweit die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1
bis 4 StVG erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 GebOSt) oder diese Ermächtigung an einen anderen
Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG weiter überträgt und soweit dieser auf dieser
Grundlage eine Gebührenordnung erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 GebOSt).
Absatz 5a des § 6a StVG wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengeset zes und zur Änderung weiterer Vorsc hriften vom 29. Juni 2020
eingefügt. Nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG können die nach Landesrecht zuständigen
Behörden für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel Ge bühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden
die Landesregierungen gemäß § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG ermächtigt, Gebührenordnungen zu
erlassen. Nach § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG können in den Gebührenordnungen auch die
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der
Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung
kann nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
Gemäß der hessischen Delegat ionsverordnung (DelegV) vom 10.01.2022, gültig ab
22.01.2022, hat die Landesregierung die Ermächtigung, nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des
Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen, den
Gemeinden übertragen.
Folglich ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, in ihrer Parkgebührensatzung einen
Gebührentatbestand für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer
Quartiere mit e rheblichem Parkraummangel zu bestimmen.
- 5 -
Mit der jetzt anstehenden Anpassung der Parkgebührensatzung wird ein neuer Paragraph
eingefügt, der di e von der Stadt dafür bestimmte Gebühr regelt . Ferner werden die
möglichen Zeiträume für die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises geregelt.
Die Änderung der Parkgebührensatzung orientiert sich am Vorgehen der Städte Wiesbaden
und Tübingen, die ihre Parkgebührensatzungen um einen neuen Paragraphen erweitert
haben, um die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise zu b estimmen.
Die hier festgelegte Gebühr für Bewohnerparkausweise gilt für alle
Parkraumbewirtschaftungszonen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die aktuellste
Ausweisung der Zonen ist auf der städtischen Homepage jederzeit einsehbar (siehe
https://www.darmst adt.de/leben-in-darmstadt/mobilitaet -und-verkehr/parken).
Bewirtschaftete Zonen, die aus früheren Planungen außerhalb der o. g. quartiersweiten
Parkraumbewirtschaftung liegen, bleiben von der hier festgelegten Gebühr zunächst
unberührt, bis die Parkraumbe wirtschaftung im jeweiligen Quartier flächendeckend
eingeführt wird. Dies betrifft Zone „H“ und „R“, die im Verlegerviertel liegen sowie Zone „1“,
die im Martinsviertel liegt. All e weiteren Parkzonen aus älteren Planungen, die entweder
bereits innerhalb ei ner quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, oder sich
außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsplanungsgebiet s befinden, werden entsprechend
des neuen Paragraphen „§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise“, angepasst. Dies betrifft
Zone „S“, die inn erhalb der Parkzone „i“ (Innenstadt) liegt sowie Zone „SK“, Nähe
Hauptbahnhof.
Änderung der Parkgebührensatzung – § 3 „Gebühren für Bewohnerparkausweise “
Der neue Paragraph ist in Absatz 1 und Absatz 2 unterteilt. Fortfolgend werden der Inhalt
und dessen Bedeutung beschrieben. Der genaue Wortlaut ist der beigefügten
Änderungssatzung zu entnehmen.
In Absatz 1 wird die Gebührenhöhe für einen Bewohnerparkausweis bestimmt.
Außerdem werden die Gültigkeitszeiträume geregelt und wer einen Anspruch auf
Erteilung hat.
Für die jährliche Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises stuft die Verwaltung
120,00 € als angemessen ein. Dieser Betrag lässt sich auf 10,00 € im Monat
umrechnen und entspricht dabei einem Bruchteil der Kosten, die für eine private Pkw -
Abstellmöglichkeit anfallen. Diesem Kostenvorteil kann der/ die Antragsteller/in die
Verfügbarkeit von Parkraum gegenüberstellen. Während eine private
Abstellmöglichkeit immer zur Verfügung steht, gibt es im öffentlichen Raum innerhalb
einer Parkraumbewirtsch aftungszone, trotz Bewohnerparkausweis, keine garantierte
Abstellmöglichkeit. Die Erfahrungen aus den bereits realisierten
Bewirtschaftungsgebieten zeigen jedoch, dass in Folge der Parkraumbewirtschaftung
mehr freier öffentlicher Raum entsteht und sich die Parksituation insgesamt deutlich
verbessert.
Aus der beschriebenen Gebührenhöhe ergeben sich folgende Gesamtkosten. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dabei drei verschiedene Gültigkeitszeiträume.
Neben der Option eins (Ausstellungszeitraum für ein Jahr) sind die Optionen zwei und
drei für Bewohner vorgesehen, die den Zeitraum der Nutzung vorab nicht genau
einschätzen können. Die monatlich anteilig höhere Gebühr ergibt sich aus dem
erhöhten Verwaltungsaufwand, der beim Einwohnermeldeamt für das häu figere
Ausstellen/ Bearbeiten anfällt:
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit
b) 70,00 € für sechs Monate Gültigkeit
c) 30,00 € für einen Monat Gültigkeit
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegebe n. Einen Anspruch auf Erteilung
hat, wer in dem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel (Parkzone)
meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Mit dem Ausweis werden
Bewohner im eigenen Quartier von dem Entrichten der Parkgebühren an
Parkscheinauto maten sowie von der Höchstparkdauer befreit. Jeder Bewohner erhält
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von
ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass in allen Parkraumbewirtschaftungszonen der
Wissenschaftssta dt Darmstadt bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise und
Genehmigungen zum Parken gültig bleiben, bis sie einer Verlängerung bedürfen.
Die Inhalte der Satzung wurden mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 1
1947 Zeichen
Parkgebührensatzung 310 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom ………………….. Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntm a- chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a- gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e- legationsverordnung) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e- ändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t- verordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Sa t- zung erlassen: Artikel I 1. Nach § 2 wird ein neuer Paragraph hinzugefügt: „§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises betragen die Gebühren: a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit b) 70,00 € für sechs Monate Gültigkeit c) 30,00 € für einen Monat Gültigkeit (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses § 3 bleiben bereits ausgestellte bzw. verlänge r- te Bewohnerparkausweise und Genehmigungen zum Parken hiervon unberührt, bis sie einer Verlängerung bedürfen.“ 2. § 3 alte Fassung wird zu „§ 4“. Anlage 1 Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ………………….. Der Magistrat der Stadt Darmstadt ……………………. Oberbürgermeister
anlage 2
3630 Zeichen
Parkgebührensatzung 310
1
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und
Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)
Vom 01.04.19821
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981
(GVBl. I S. 66) in Verbindung mit § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom
19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. I S.
1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. I S. 228) wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende
Parkgebührenordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren gelten für alle parkgebührenpflichtig
ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt
nach der in § 2 dieser Satzung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren
kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere
Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen.
§ 2 Gebührenstaffelung
1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier Zonen.
Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt.
Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den
Hauptbahnhof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils
des Europaviertels.
Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I.
Die Zone III umf asst alle außerhalb der Zonen I , II und IV gelegenen Stellflächen
innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
gemäß Anlage 2.
2. Die P arkgebühren betragen
a) im Bereich der Zone I: je angefangene halbe Stunde 1,00
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 3,3 Cent/Min.
b) im Bereich der Zone II: je angefangene halbe Stunde 0,75
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 2,5Cent/Min.
c) im Bereich der Zone III: je angefangene halbe Stunde 0,50
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 1,7 Cent/Min.
d) im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2 6,7 Cent/Min.
e) In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet,
1 I.d.F. der Änderungssatzung vom 06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft
getreten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am
14.08.2021, in Kraft getreten am 15.08.2021.
Anlage 2
2
keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die Gesamtparkdauer gebührenpflichtig. Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht. 3. In allen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten werden. Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone - das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. - das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. - das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket." § 3 Inkrafttreten Darmstadt, den 01.04.1982 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Günther Metzger Oberbürgermeister
Parkgebührensatzung 310
3
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Schulstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0287
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.09.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00