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2022/0287

Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)

Magistratsvorlage 14.09.2022

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2022/0287

8990 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.10.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0287 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 546010 
Kostenstelle:  066-080-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5460-11 Sachkonto: 510004 
 
Betreff: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung)  
 
Vorlage vom: 14.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das 
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung)  wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Änderungssatzung  
Anlage 2: Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2022 
 
Die Parkgebührensatzung der Wissenschaftss tadt Darmstadt wurde zuletzt durch die 
Satzung zur Änderung der Parkgebühre nsatzung vom 23.07.2021, in Kraft getreten am 
15.08.2021, geändert. Die damaligen Änderu ngen betrafen die allgemeine Erhöhung der 
Parkgebühren in den drei bestehenden Gebührenzonen sowie das Einrichten einer neuen, 
vierten Gebührenzone.  
 
Die jetzt anstehende Anpassung der Parkgebührensatzung umfasst einen neuen Paragraphen 
(Gebühren für Bewohnerparkausweise).  
 
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen 
für die Gebührenerhebung.  
 
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung i m Straßenverkehr (GebOSt) werden für 
Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des 
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Gebühren nach der GebOSt erhoben. Die 
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben s ich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 
GebOSt aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).  
 
Nach Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt wird f ür das Ausstellen eines 
Parkausweises für Bewohner eine Gebühr von 10,20 bis 30,70 € pr o Jahr erhoben. Gemäß  § 
6 Abs. 3 GebOSt ist die Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt allerdings nicht 
anzuwenden, soweit die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1 
bis 4 StVG erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 GebOSt ) oder diese Ermächtigung an einen anderen 
Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG weiter überträgt und soweit dieser auf dieser 
Grundlage eine Gebührenordnung erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 GebOSt).  
 
Absatz 5a des § 6a StVG wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Acht en Gesetzes zur Änderung des 
Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorsc hriften vom 29. Juni 2020 
eingefügt. Nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG können die nach Landesrecht zuständigen 
Behörden für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städ tischer Quartiere mit 
erheblichem Parkraummangel Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden 
die Landesregierungen gemäß § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG ermächtigt, Gebührenordnungen zu 
erlassen. Nach § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG können in den Gebühreno rdnungen auch die 
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der 
Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung 
kann nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG durch Rechtsverordnung weit er übertragen werden.  
 
Gemäß der hessischen Delegationsverordnung (DelegV) vom 10.01.2022, gültig ab 
22.01.2022, hat die Landesregierung die Ermächtigung, nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des 
Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von P arkausweisen für 
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen, den 
Gemeinden übertragen.  
Folglich ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, in ihrer Parkgebührensatzung 
einen Gebührentatbestand für das Ausstellen von Par kausweisen für Bewohner städtischer 
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu bestimmen.  
 
Mit der jetzt anstehenden Anpassung der Parkgebührensatzung wird ein neuer Paragraph 
eingefügt, der di e von der Stadt dafür bestimmte Gebühr regelt . Ferner werden die 
möglichen Zeiträume für die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises geregelt.

- 4 - 
Die Änderung der Parkgebührensatzung orientiert sich am Vorgehen der Städte Wiesbaden 
und Tübingen, die ihre Parkgebührensatzungen um einen neuen Paragraphen erweitert 
haben, um die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise zu bestimmen.  
 
Die hier festgelegte Gebühr für Bewohnerparkausweise gilt für alle 
Parkraumbewirtschaftungszonen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die aktuellste 
Ausweisung der Zonen ist auf der städtischen Homep age jederzeit einsehbar (siehe 
https://www.darmstadt.de/leben -in-darmstadt/mobilitaet -und-verkehr/parken).  
Bewirtschaftete Zonen, die aus früheren Planungen außerhalb der o. g. quartiersweiten 
Parkraumbewirtschaftung liegen, bleiben von der hier festgeleg ten Gebühr zunächst 
unberührt, bis die Parkraumbewirtschaftung im jeweiligen Quartier flächendeckend 
eingeführt wird. Dies betrifft Zone „H“ und „R“, die im Verlegerviertel liegen sowie Zone „1“, 
die im Martinsviertel liegt. All e weiteren Parkzonen aus ält eren Planungen, die entweder 
bereits innerhalb einer quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, oder sich 
außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsplanungsgebiet s befinden, werden entsprechend 
des neuen Paragraphen „§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausw eise“, angepasst. Dies betrifft 
Zone „S“, die innerhalb der Parkzone „i“ (Innenstadt) liegt sowie Zone „SK“, Nähe 
Hauptbahnhof.  
 
 
Änderung der Parkgebührensatzung – § 3 „Gebühren für Bewohnerparkausweise “ 
 
Der neue Paragraph ist in Absatz 1 und Absatz 2  unterteilt. Fortfolgend werden der Inhalt 
und dessen Bedeutung beschrieben. Der genaue Wortlaut ist der beigefügten 
Änderungssatzung zu entnehmen.  
 
 In Absatz 1  wird die Gebührenhöhe für einen Bewohnerparkausweis  bestimmt. 
Außerdem werden die Gültigkeitszeiträume  geregelt und wer einen Anspruch auf 
Erteilung hat.  
 
Für die jährliche Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises stuft die Verwaltung 
120,00 € als angemessen ein. Dieser Betrag lässt sich auf 10,00 € im Monat 
umrechnen und entspricht dab ei einem Bruchteil der Kosten, die für eine private Pkw -
Abstellmöglichkeit anfallen. Diesem Kostenvorteil kann der/ die Antragsteller/in die 
Verfügbarkeit von Parkraum gegenüberstellen. Während eine private 
Abstellmöglichkeit immer zur Verfügung steht, gib t es im öffentlichen Raum innerhalb 
einer Parkraumbewirtschaftungszone, trotz Bewohnerparkausweis, keine garantierte 
Abstellmöglichkeit. Die Erfahrungen aus den bereits realisierten 
Bewirtschaftungsgebieten zeigen jedoch, dass in Folge der Parkraumbewirtsc haftung 
mehr freier öffentlicher Raum entsteht und sich die Parksituation insgesamt deutlich 
verbessert. 
 
Aus der beschriebenen Gebührenhöhe ergeben sich folgende Gesamtkosten. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dabei drei verschiedene Gültigkeitszeit räume. 
Neben der Option eins (Ausstellungszeitraum für ein Jahr) sind die Optionen zwei und 
drei für Bewohner vorgesehen, die den Zeitraum der Nutzung vorab nicht genau 
einschätzen können. Die monatlich anteilig höhere Gebühr ergibt sich aus dem 
erhöhten Verwaltungsaufwand, der beim  Einwohnermeldeamt für das  häufigere 
Ausstellen/ Bearbeiten anfällt:

- 5 - 
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit  
b)   70,00 € für sechs Monate Gültigkeit  
c)   30,00 € für einen Monat Gültigkeit  
 
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag aus gegeben. Einen Anspruch auf Erteilung 
hat, wer in dem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel  (Parkzone) 
meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Mit dem Ausweis werden 
Bewohner im eigenen Quartier von dem Entrichten der Park gebühren an 
Parkscheinauto maten sowie von der Höchstparkdauer befreit. Jeder Bewohner erhält 
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von 
ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.  
 
 In Absatz 2 wird festgelegt, dass in al len Parkraumbewirtschaftungszonen der 
Wissenschaftsstadt Darms tadt bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise und 
Genehmigungen zum Parken  gültig bleiben, bis sie einer Verlängerung bedürfen.  
 
Die Inhalte der Satzung wurden mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Dezernat I    Dezernat III     
 
 
 
Jochen Partsch    Michael Kolmer     
Oberbürgermeister    Stadtrat

anlage 4

364 Zeichen

Punkt 12: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung) 
 (V-Nr. 2022/0287) 
 
 Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt 
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
  
 Stimmenthaltung: AfD-Fraktion

anlage 5

263 Zeichen

Punkt 27: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung) 
 (V-Nr. 2022/0287) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: FDP, AfD und UWIGA/WGD

anlage 3

9059 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.10.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 66 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0287 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
396 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 546010 
Kostenstelle:  066-080-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5460-11 Sachkonto: 510004 
 
Betreff: Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung)  
 
Vorlage vom: 14.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das 
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Parkgebührensatzung)  wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Änderungssatzung  
Anlage 2: Parkgebührensatzung in der derzeit gültigen Fassung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 02.11.2022 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2022 
 
Die Parkgebührensatzung der Wissenschaftss tadt Darmstadt wurde zuletzt durch die 
Satzung zur Änderung der Parkgebühre nsatzung vom 23.07.2021, in Kraft getreten am 
15.08.2021, geändert. Die damaligen Änderu ngen betrafen die allgemeine Erhöhung der 
Parkgebühren in den drei bestehenden Gebührenzonen sowie das Einrichten einer neuen, 
vierten Gebührenzone.  
 
Die jetzt anstehende Anpassung der Pa rkgebührensatzung umfasst e inen neuen Paragraphen 
(Gebühren für Bewohnerparkausweise).  
 
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen 
für die Gebührenerhebung.  
 
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung im Straß enverkehr (GebOSt) werden für 
Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des 
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Gebühren nach der GebOSt erhoben. Die 
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 
GebOSt aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).  
 
Nach Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt wird f ür das Ausstellen eines 
Parkausweises für Bewohner eine Gebühr von 10,20 bis 30,70 € pro Jahr erhoben. Gemäß  § 
6 Abs. 3 GebOSt ist die Gebühren -Nummer 265 der Anlage zu § 1 GebOSt allerdings nicht 
anzuwenden, soweit die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1 
bis 4 StVG erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 GebOSt) oder diese Ermächtigung an einen anderen 
Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG weiter überträgt und soweit dieser auf dieser 
Grundlage eine Gebührenordnung erlässt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 GebOSt).  
 
Absatz 5a des § 6a StVG wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des 
Bundesfernstraßengeset zes und zur Änderung weiterer Vorsc hriften vom 29. Juni 2020 
eingefügt. Nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG können die nach Landesrecht zuständigen 
Behörden für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit 
erheblichem Parkraummangel Ge bühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden 
die Landesregierungen gemäß § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG ermächtigt, Gebührenordnungen zu 
erlassen. Nach § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG können in den Gebührenordnungen auch die 
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der 
Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung 
kann nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.  
 
Gemäß der hessischen Delegat ionsverordnung (DelegV) vom 10.01.2022, gültig ab 
22.01.2022, hat die Landesregierung die Ermächtigung, nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des 
Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für 
Bewohner städtischer Quartiere mit  erheblichem Parkraummangel zu erlassen, den 
Gemeinden übertragen.  
Folglich ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, in ihrer Parkgebührensatzung einen 
Gebührentatbestand für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer 
Quartiere mit e rheblichem Parkraummangel zu bestimmen.

- 5 - 
Mit der jetzt anstehenden Anpassung der Parkgebührensatzung wird ein neuer Paragraph 
eingefügt, der di e von der Stadt dafür bestimmte Gebühr regelt . Ferner werden die 
möglichen Zeiträume für die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises geregelt.  
Die Änderung der Parkgebührensatzung orientiert sich am Vorgehen der Städte Wiesbaden 
und Tübingen, die ihre Parkgebührensatzungen um einen neuen Paragraphen erweitert 
haben, um die Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise zu b estimmen. 
 
Die hier festgelegte Gebühr für Bewohnerparkausweise gilt für alle 
Parkraumbewirtschaftungszonen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die aktuellste 
Ausweisung der Zonen ist auf der städtischen Homepage jederzeit einsehbar (siehe 
https://www.darmst adt.de/leben-in-darmstadt/mobilitaet -und-verkehr/parken).  
Bewirtschaftete Zonen, die aus früheren Planungen außerhalb der o. g. quartiersweiten 
Parkraumbewirtschaftung liegen, bleiben von der hier festgelegten Gebühr zunächst 
unberührt, bis die Parkraumbe wirtschaftung im jeweiligen Quartier flächendeckend 
eingeführt wird. Dies betrifft Zone „H“ und „R“, die im Verlegerviertel liegen sowie Zone „1“, 
die im Martinsviertel liegt. All e weiteren Parkzonen aus älteren  Planungen, die entweder 
bereits innerhalb ei ner quartiersweiten Parkraumbewirtschaftungszone liegen, oder sich 
außerhalb des Parkraumbewirtschaftungsplanungsgebiet s befinden, werden entsprechend 
des neuen Paragraphen „§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise“, angepasst. Dies betrifft 
Zone „S“, die inn erhalb der Parkzone „i“ (Innenstadt) liegt sowie Zone „SK“, Nähe 
Hauptbahnhof.  
 
 
Änderung der Parkgebührensatzung – § 3 „Gebühren für Bewohnerparkausweise “ 
 
Der neue Paragraph ist in Absatz 1 und Absatz 2  unterteilt. Fortfolgend werden der Inhalt 
und dessen Bedeutung beschrieben. Der genaue Wortlaut ist der beigefügten 
Änderungssatzung zu entnehmen.  
 
 In Absatz 1  wird die Gebührenhöhe für einen Bewohnerparkausweis  bestimmt. 
Außerdem werden die Gültigkeitszeiträume  geregelt und wer einen Anspruch auf 
Erteilung hat. 
 
Für die jährliche Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises stuft die Verwaltung 
120,00 € als angemessen ein. Dieser Betrag lässt sich auf 10,00 € im Monat 
umrechnen und entspricht dabei einem Bruchteil der Kosten, die für eine private Pkw -
Abstellmöglichkeit anfallen. Diesem Kostenvorteil kann der/ die Antragsteller/in die 
Verfügbarkeit von Parkraum gegenüberstellen. Während eine private 
Abstellmöglichkeit immer zur Verfügung steht, gibt es im öffentlichen Raum innerhalb 
einer Parkraumbewirtsch aftungszone, trotz Bewohnerparkausweis, keine garantierte 
Abstellmöglichkeit. Die Erfahrungen aus den bereits realisierten 
Bewirtschaftungsgebieten zeigen jedoch, dass in Folge der Parkraumbewirtschaftung 
mehr freier öffentlicher Raum entsteht und sich die  Parksituation insgesamt deutlich 
verbessert. 
 
Aus der beschriebenen Gebührenhöhe ergeben sich folgende Gesamtkosten. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt dabei drei verschiedene Gültigkeitszeiträume. 
Neben der Option eins (Ausstellungszeitraum für ein Jahr) sind die Optionen zwei und 
drei für Bewohner vorgesehen, die den Zeitraum der Nutzung vorab nicht genau 
einschätzen können. Die monatlich anteilig höhere Gebühr ergibt sich aus dem

erhöhten Verwaltungsaufwand, der beim  Einwohnermeldeamt für das  häu figere 
Ausstellen/ Bearbeiten anfällt:  
 
 
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit  
b)   70,00 € für sechs Monate Gültigkeit  
c)   30,00 € für einen Monat Gültigkeit  
 
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegebe n. Einen Anspruch auf Erteilung 
hat, wer in dem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel  (Parkzone) 
meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Mit dem Ausweis werden 
Bewohner im eigenen Quartier von dem Entrichten der Parkgebühren an 
Parkscheinauto maten sowie von der Höchstparkdauer befreit. Jeder Bewohner erhält 
nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von 
ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.  
 
 In Absatz 2 wird festgelegt, dass in allen Parkraumbewirtschaftungszonen der 
Wissenschaftssta dt Darmstadt bereits ausgestellte Bewohnerparkausweise und 
Genehmigungen zum Parken  gültig bleiben, bis sie einer Verlängerung bedürfen.  
 
Die Inhalte der Satzung wurden mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Dezernat I    Dezernat III     
 
 
 
Jochen Partsch    Michael Kolmer     
Oberbürgermeister    Stadtrat

anlage 1

1947 Zeichen

Parkgebührensatzung 310 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vom ………………….. 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntm a-
chung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. 
Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertr a-
gung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (D e-
legationsverordnung) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 859), zuletzt g e-
ändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), wird gemäß Beschluss der Stad t-
verordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………………….. folgende Sa t-
zung erlassen: 
Artikel I 
1. Nach § 2 wird ein neuer Paragraph hinzugefügt:
„§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise 
(1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung
hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten meldebehördlich registriert ist
und dort tatsächlich wohnt.
Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises betragen die Gebühren: 
a) 120,00 € für zwölf Monate Gültigkeit
b) 70,00 € für sechs Monate Gültigkeit
c) 30,00 € für einen Monat Gültigkeit
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses § 3 bleiben bereits ausgestellte bzw. verlänge r-
te Bewohnerparkausweise und Genehmigungen zum Parken hiervon unberührt, bis sie
einer Verlängerung bedürfen.“
2. § 3 alte Fassung wird zu „§ 4“.
Anlage 1

Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den ………………….. 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
……………………. 
Oberbürgermeister

anlage 2

3630 Zeichen

Parkgebührensatzung 310
1
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung) 
Vom 01.04.19821 
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 
(GVBl. I S. 66) in Verbindung mit § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 
19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. I S. 
1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung 
zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. I S. 228) wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende 
Parkgebührenordnung erlassen: 
§ 1 Geltungsbereich
Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren gelten für  alle parkgebührenpflichtig 
ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach der in § 2 dieser Satzung festgelegten Staffelung.  Die Entrichtung der Parkgebühren 
kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere 
Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen. 
§ 2 Gebührenstaffelung
1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in vier  Zonen.
Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt.
Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowie einen Bereich um den
Hauptbahnhof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Teils
des Europaviertels.
Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb der Zone I.
Die Zone III umf asst alle außerhalb der Zonen I , II und IV gelegenen Stellflächen
innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
gemäß Anlage 2.  
2. Die P arkgebühren betragen
a) im Bereich der Zone I:  je angefangene halbe Stunde  1,00 
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2   3,3 Cent/Min.
b) im Bereich der Zone II:  je angefangene halbe Stunde  0,75  
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2   2,5Cent/Min.
c) im Bereich der Zone III:  je angefangene halbe Stunde  0,50  
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2  1,7 Cent/Min.
d) im Bereich der Zone IV: je angefangene halbe Stunde
bei Gebührenentrichtung nach § 1, Satz 2  6,7 Cent/Min.
e) In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet,
1 I.d.F. der Änderungssatzung vom  06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft 
getreten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2021, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 
14.08.2021, in Kraft getreten am 15.08.2021. 
Anlage 2

2 
                keine Gebühr erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die                 Gesamtparkdauer gebührenpflichtig.  Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht.  3. In allen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten werden. Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone - das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. - das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. - das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket."   § 3 Inkrafttreten    Darmstadt, den 01.04.1982  Der Magistrat der Stadt Darmstadt  Günther Metzger Oberbürgermeister

Parkgebührensatzung 310
 3

Beratungsverlauf (4)

TOP 396
TOP 27
TOP 17
TOP 12

Orte (1)

  • Schulstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0287
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.09.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00