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AN/1763/2018

Neufassung der Satzung des LVR über die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben – Auswirkungen für die Stadt Köln

Gem. Anfrage nach § 4 (CDU) 03.12.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.12.2018, TOP 11.1.1

Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)

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Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)

3137 Zeichen

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln 
 
 
An den 
Vorsitzenden des Ausschusses 
für Soziales und Senioren 
Herrn Michael Paetzold 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 03.12.2018 
 
AN/1763/2018 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.12.2018 
 
Neufassung der Satzung des LVR über die Heranziehung der Fachstellen für 
behinderte Menschen im Arbeitsleben – Auswirkungen für die Stadt Köln 
Sehr geehrter Herr Paetzold, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln bitten darum, folgende 
Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschu sses für Soziales und Senioren am 06. D e-
zember 2018 zu setzen: 
 
Einzelne Aufgaben der Integrationsämter können durch die Länder auf örtliche Fürsorgestellen übe r-
tragen werden. Die Landesregierungen können den Integrationsämtern auch die Heranziehung der 
örtlichen Fürsorgestellen zu weiteren Aufgaben gestatten.  
 
Eine der Leistungen des Integrationsamtes nach dem SGB IX ist der Zuschuss wegen einer durch die 
Behinderung verursachten außergewöhnlichen Belastung des Arbeitgebers. Es wird ein Lohnkoste n-
zuschuss bewilligt aufgrund der Unterstützung durch andere Mitarbeitende des Arbeitgebers (pers o-
nelle Unterstützung – PU) oder wegen einer Leistungsminderung des schwerbehinderten Menschen 
(Beschäftigungssicherungszuschuss – BSZ). Liegen die Voraussetzungen für be ide Leistungen – PU 
und BSZ – vor, können beide Leistungen nebeneinander bewilligt werden. Beide Leistungen gehören 
fachlich zusammen.  
 
Eine Aufteilung der Zuständigkeiten widerspricht dem Prinzip der „Gewährung von Leistungen wie aus 
einer Hand“, wie es im Bundesteilhabegesetz (BTHG) gefordert wird. 
 
Im Sinne einer der Zielsetzungen des BTHG wird seitens des LVR vorgeschlagen, ab 2020 die bisher 
auf das LVR -Inklusionsamt und die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben verteilte 
Erbringung der Leistungen an den Arbeitgeber wegen einer außergewöhnlichen Belastung beim LVR -
Inklusionsamt zusammenzuführen. 
 
Daher fragen wir die Verwaltung: 
 
1) Wurde die Stadt Köln bei der Diskussion mit den Kreisen und Städten hinreichend beteiligt? 
 
2) Dem Vernehmen nach besteht zwar eine Übereinstimmung in der Frage, dass eine Zusa m-

- 2 - 
 
menführung der Leistungen BSZ und PU sinnvoll sind, nicht jedoch in der Frage wo die z u-
sammengeführte Leistung künftig angesiedelt werden soll? 
 
3) Wie wird das Vorhaben des LVR insgesam t – aus Sicht der Stadt Köln – beurteilt und welche 
künftige Organisationsform der Aufgabe sollte aus Sicht der Stadt gewählt werden? 
 
4) Welche Auswirkungen wird das Vorhaben des LVR, falls es so beschlossen werden sollte, für 
die Fachstelle der Stadt Köl n, die im Amt für Soziales und Senioren angesiedelt ist, und die 
Qualität ihrer Arbeit haben? 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Niklas Kienitz     gez. Lino Hammer 
CDU-Fraktionsgeschäftsführer    Grüne-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

06.12.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1763/2018
Typ
Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)
Datum
03.12.2018
Erstellt
03.12.2018 09:57