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2013/0068

Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Odenwaldkreis und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg in Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Magistratsvorlage 09.04.2013

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2013/0068

7624 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.04.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat I 
Dezernat IV 
Fachdienst Zentrale Verwaltung 
(Dez. V) 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Jugendamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0068 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 363300/363520 
Kostenstelle: 051-005-1040 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3633-70/3635-20 Sachkonto: Kontengruppe 13 und 7250100 
 
Betreff: Errichtung ei ner gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, den Odenwaldkreis und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg in Trägerschaft 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
 
 
Vorlage vom: 09.04.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat stimmt der Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Odenwaldkreis und den Landkreis Darmstadt-Dieburg in 
Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu. 
2. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt. 
3. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch Reduzierung der Soll-Besetzung des Städtischen 
Sozialdienstes von 1.298,74 Stunden/Woche auf aktuell 1.279,24 Stunden/Woche. 
 
 
Anlagen: Konzept einer gemeinsamen Adoptionsvermittlung Stand 27.03.2013 
öffentlich- rechtliche Vereinbarung Stand 27.03.2013

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.04.2013:   
 
 
Auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, sowie der Konzeption über die 
Wahrnehmung der Adoptionsvermittlung soll eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle in der 
Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg, unter Beteiligung des Odenwaldkreises, des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt entstehen.  
 
Hintergrund ist die Notwendigkeit sinnvoller Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen auf der Basis der 
Zielsetzung interkommunaler Zusammenarbeit. Von daher wurden gemeinsame Gespräche der 
Jugendamtsleiter durchgeführt, die zum Ergebnis hatten auf der Verwaltungsebene die Möglichkeiten 
und Grenzen der Zusammenarbeit im Bereich der Adoptionsvermittlung zu erarbeiten. 
 
Ergebnis dieser Verhandlungen sind die nun vorgelegten Entwürfe einer Konzeption und einer 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Initiierung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle, 
angesiedelt beim Landkreis Darmstadt-Dieburg. Damit wird die Grundlage für diese in Hessen 
erstmalig angestrebte Form der interkommunalen Zusammenarbeit gelegt.  
 
Die Kooperation der drei Gebietskörperschaften macht in vielerlei Hinsicht Sinn. So ist nach § 2 Abs. 2 
des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Adoptionsvermittlung Aufgabe des Jugendamtes. In § 3 Abs. 2 
des Adoptionsvermittlungsgesetzes wird zur personellen Ausstattung einer 
Adoptionsvermittlungsstelle festgelegt, dass mindestens zwei Vollzeitkräfte oder eine entsprechende 
Zahl von Teilzeitkräften vorhanden sein müssen.  
 
Jede der drei Gebietskörperschaften kann den Nachweis der zwei Vollzeitstellen gegenüber dem 
Land Hessen nur in Verbindung mit den jeweiligen Pflegekinderdiensten leisten, so dass hier jeweils 
die beiden Bereiche „verschmolzen“ wurden, so dass die entsprechende Fachlichkeit für eine 
Adoptionsvermittlung vorgehalten wird.  
 
Der § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sieht ausdrücklich vor, dass Jugendämter 
benachbarter Städte oder Landkreise mit Zustimmung der Zentralen Adoptionsstelle des Landes eine 
gemeinsame Vermittlungsstelle einrichten können.  
 
Neben Synergieeffekten, die durch eine gemeinsame Adoptionsstelle zu erreichen sind, wäre dies ein 
innovativer Beitrag, Fachwissen und Zuständigkeiten für diesen abgeschlossenen Bereich zu bündeln 
und damit die Aufgabenstellung zu zentralisieren. Eine Verschiebung hin zum größten Partner, dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg, ist sachgerecht und führt zu keiner Verschlechterung des 
Dienstleistungsangebotes, da eine zentrale Adoptionsvermittlungsstelle im Kreishaus des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg, also in Darmstadt-Kranichstein seinen Sitz hätte. Somit entstehen für die 
Bürgerinnen und Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine zusätzlichen Wege.  
 
Dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde bereits in einem frühen Stadium de 
Gespräche die beabsichtigte Zusammenarbeit des Odenwaldkreises, des Landkreises Darmstadt-
Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt angezeigt. In einem Schreiben vom 05.12.2011 wurde 
signalisiert, dass es sich hierbei um einen grundsätzlich förderungswürdigen Aufgabenbereich nach 
der Rahmenvereinbarung des Landes Hessen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit 
vom 29.07.2011 handelt.  
 
Nach der Zustimmung der kommunalen Gremien zur Kooperation und der Zustimmung der Zentralen 
Adoptionsvermittlungsstelle des Landes, soll dieses Förderbegehren weiter verfolgt werden. 
  
Für die personelle Ausstattung der gemeinsamen Adoptionsstelle wurde gemäß der vorliegenden 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehen, dass sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
verpflichtet, die anfallenden Kosten für 0,5 VZÄ nach S14, Stufe 2 zuzüglich Gemein- und Sachkosten 
zu erstatten.  
 
Der Erstattungsbetrag setzt sich nach der Berechnung des Personalamtes des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg wie folgt zusammen: 
 
35.236,14 Euro  Gesamtkosten für eine 0,5 VZÄ pro Jahr  
davon:

- 4 - 
18.488,91 Euro  Personalkosten (S 14, Stufe 2) 
  9.700,00 Euro  Sachkostenpauschale  
  7.047,23 Euro    Gemeinkosten (20% der Personalkosten)  
 
Hierbei ist zu beachten, dass die tatsächlichen Personalkosten laut Vereinbarung individuell (spitz) 
abgerechnet werden und daher differieren können.  
 
Auf der Grundlage der Berechnung des Hauptamtes-Organisationsabteilung fallen für städtisches 
Personal mit Büroarbeitsplatz für das Jahr 2013 Kosten wie folgt an: 
 
49.553,72 Euro Gesamtkosten für eine 0,5 VZÄ pro Jahr 
davon: 
26.466,94 Euro  Personalkosten (S 14) 
  9.700,00 Euro   Sachkostenpauschale 
11.386,78 Euro  Gemeinkosten  
  
Aus der Modellberechnung wird deutlich, dass neben den Synergieeffekten im fachlichen Bereich 
auch haushalterisch Einsparungen zu verzeichnen sein werden. 
 
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch sofortige Reduzierung der Soll-Besetzung des 
Städtischen Sozialdienstes gemäß den bisherigen politischen Beschlüssen um 0,5 Vollzeitäquivalente 
(19,5 Stunden/Woche) von 1.298,74 Stunden/Woche auf aktuell 1.279,24 Stunden/Woche. Dies ist 
möglich, da in diesem Bereich aktuell Vakanzen zu verzeichnen sind.  Die bisher Beschäftigten der 
städtischen Adoptionsvermittlungsstelle werden künftig im Bereich des städtischen Sozialdienstes 
eingesetzt. 
 
Zusammenfassung: 
  
Durch die bereits beschriebenen Synergieeffekte, vor allem der Tatsache, dass derzeit nur durch den 
Bereich des Pflegekinderwesens der Nachweis für die entsprechende Fachlichkeit der 
Adoptionsvermittlung nachgewiesen werden kann, ist die Anforderung für die Haushaltskonsolidierung 
die interkommunale Zusammenarbeit zu stärken, erfüllt. 
 
 
Darmstadt, den 09.04.13 
 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Andre Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

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15010 Zeichen

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

	über

	die Einrichtung und den Betrieb 
einer Adoptionsvermittlungsstelle



zwischen

dem Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Jägertorstr. 207
64289 Darmstadt

vertreten durch den Kreisausschuss


sowie

dem Odenwaldkreis
Michelstädter Str. 12
64711 Erbach

vertreten durch den Kreisausschuss


und

der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Luisenplatz 5 a
64283 Darmstadt

vertreten durch den Magistrat






wird gemäß §§ 24 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I 1969, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I. S. 229) folgende


 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 


geschlossen:





§ 1 - Beteiligte und Aufgaben

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt gemäß § 24 Absatz 1 KGG vom Odenwaldkreis und von der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Aufgaben einer Adoptionsvermittlungsstelle gemäß §§ 7 und 9 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) in die Trägerschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg.



§ 2 - Standort

Standort dieser Adoptionsvermittlungsstelle ist das Kreishaus Darmstadt-Dieburg in der Jägertorstraße 207 in 64289 Darmstadt.



§ 3 - Konzeptionelle Grundlagen

Grundlage für die inhaltliche Arbeit bildet die dieser Vereinbarung als Anlage I beigefügte Konzeption zur Durchführung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung in dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, dem Odenwaldkreis und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Bestandteil dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist.



§ 4 - Personelle Ressourcen/Kosten

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg stellt das zur Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 erforderliche Fachpersonal ein und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die eingesetzten Fachkräfte. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist Teil des Jugendamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 

Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten der auf den Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt entfallenen Anteile von 0,25 VZÄ bzw. 0,5 VZÄ  trägt zunächst der Landkreis Darmstadt-Dieburg. 

Der Odenwaldkreis verpflichtet sich, die tatsächlich anfallenden Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile für 0,25 Stellen nach S14 sowie die sich hieraus nach dem Gutachten der KGSt 4/2011 (differenzierte Berechnung nach 3.2.2) ergebenden Gemeinkosten sowie die Sachkosten dem Landkreis Darmstadt- Dieburg zunächst abschlagsweise in vier Raten (01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.) zu erstatten. Der Landkreis Darmstadt- Dieburg erstellt jeweils bis zum 31. Januar eines Folgejahres die Endabrechnung für das abgelaufene Jahr und leitet sie dem Odenwaldkreis in Schriftform zu.

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, die tatsächlich anfallenden Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile für 0,50 Stellen nach S14 sowie die sich hieraus nach dem Gutachten der KGSt 4/2011 (differenzierte Berechnung nach 3.2.2) ergebenden Gemeinkosten sowie die Sachkosten dem Landkreis Darmstadt- Dieburg zunächst abschlagsweise in vier Raten (01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.) zu erstatten. Der Landkreis Darmstadt- Dieburg erstellt jeweils bis zum 31. Januar eines 

Folgejahres die Endabrechnung für das abgelaufene Jahr und leitet sie der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Schriftform zu.

Sofern Zuwendungen Dritter an den Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgen, mindert dies die Finanzierungsanteile der drei Gebietskörperschaften. 



§ 5 - Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 

Die Vertragspartner vereinbaren das Recht zur ordentlichen Kündigung der Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Genehmigungsvermerkes gemäß § 26 Abs. 1 KGG an gerechnet, zum Ende eines Jahres. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht im Anschluss hieran alle zwei Jahre.

Die Kündigung ist den anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen und muss diesen bis zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahres zugegangen sein.

Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund (§ 27 (2) KGG) zum Ende eines Jahres zu kündigen. Die Kündigung ist den anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen und muss diesen zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahres zugegangen sein.



§ 6 - Änderung und Aufhebung

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und, soweit gemäß KGG erforderlich, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Sie werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, an dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag wirksam. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Vereinbarung. Änderungen werden gemäß den jeweiligen Veröffentlichungsbestimmungen der Vertragspartner bekannt gemacht.


§ 7 - Wirksamwerden

Die Vereinbarung wird an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.



					Für den Kreisausschuss des
					Landkreises Darmstadt-Dieburg



……………………………………………………………………………………………........................
Ort, Datum				2 Unterschriften



					Für den Kreisausschuss des
					Odenwaldkreises



……………………………………………………………………………………………………………….
Ort, Datum				2 Unterschriften



					Für den Magistrat der
					Wissenschaftsstadt Darmstadt



……………………………………………..…………………………………………………...................
Ort, Datum				2 Unterschriften



                                                          Für das Regierungspräsidium
                                                          Darmstadt als Aufsichtsbehörde

Die vorliegende öffentlich- rechtliche Vereinbarung wird  gemäß § 26 Abs. 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) genehmigt



……………………………………………………………………………………………………………
Ort, Datum                                            Unterschrift












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Entwurf für eine
Konzeption über die Wahrnehmung  der Adoptionsvermittlung 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Odenwaldkreis und dem Landkreis Darmstadt- Dieburg

1.	Einleitung
Das Adoptionsvermittlungsgesetz verpflichtet die Adoptionsvermittlungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, für elternlose Kinder Adoptiveltern zu suchen. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe den Jugendämtern übertragen. Dabei sind sie gehalten, besonders zu prüfen, ob die Bewerber für die Bedürfnisse des Kindes geeignet sind (§ 7 Adoptionsvermittlungsgesetz AdVermiG). Als elternlos gelten außer Waisenkindern auch soziale Waisen, die aus welchen Gründen auch immer, nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Für diese Kinder (als Kinder gelten im Sinne dieses Gesetzes alle jungen Menschen unter 18 Jahren) hat die Adoption nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor allen anderen Maßnahmen der Jugendhilfe Vorrang. 

Die Begründung eines Adoptionsverhältnisses hat für die Betroffenen Auswirkungen, die für ihren weiteren Lebensweg bestimmend sind. Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht das Wohl des Kindes, dem in seiner neuen Familie Sicherheit, Geborgenheit und gute Entwicklungsbedingungen gegeben werden sollen. Zur Erreichung dieses Zieles beizutragen, gehört zu den anspruchsvollen Aufgaben des Jugendamtes. 

Die im Landratsamt Darmstadt- Dieburg in Darmstadt- Kranichstein eingerichtete  Adoptionsvermittlungsstelle hält Beratung und Begleitung für abgebende Eltern und Adoptionsbewerberinnen und Bewerber aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Odenwaldkreis und dem Landkreis Darmstadt- Dieburg vor und verhilft durch qualifizierte Vermittlung Kindern zu einer gesicherten Lebensperspektive.  

2.	Rechtliche Grundlagen
Den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen steckt das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2001, zuletzt geändert am 10. Dezember 2008 ab, sowie für den Bereich der Auslandsadoptionen das Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz (AdÜbAg) und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Hier sind die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen und die fachlichen Anforderungen, die an sie zu stellen sind, beschrieben. Weiterhin ist der § 51 SGB VIII zu nennen, der das Jugendamt verpflichtet, abgebende Eltern vor der familiengerichtlichen Ersetzung ihrer Einwilligung in eine Adoption zu belehren und über Hilfsangebote, die ihnen erlauben das Kind selbst zu erziehen und zu beraten. 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in den §§ 1741   1772 die Annahme als Kind (Adoption) geregelt. Als nicht vollständige Aufzählung der Paragraphen sind besonders hervorzuheben:

Ï%	§ 1741 BGB   Die Annahme eines Kindes ist dann zulässig, wenn es dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Annehmenden und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 



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Ï%		§ 1743 BGB   Alterserfordernisse   Der/Die Annehmende muss das 25. Lebensjahr 	vollendet haben. Bei Ehegatten muss eine Partnerin/ ein Partner das 25., die andere 	Partnerin/ der andere Partner  das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 1744 BGB   Adoptionspflege – Eine Annahme als Kind darf nur dann ausgesprochen  werden, wenn der/die Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege hatte. 

§§ 1746 – 1750 BGB – Einwilligung des Kindes, Einwilligung der leiblichen Eltern, Ersetzung der Einwilligung.

§ 1754 BGB – Das angenommene Kind erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes der/ des Annehmenden bzw. eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten. 

§ 1755 BGB – Verhältnis zu den bisherigen Verwandten – Das Verwandtschafts-verhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten erlischt. 

§§ 186- 199 FamFG Verfahren in Adoptionssachen

Das Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionskonvention) wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.2002 ratifiziert. Das Übereinkommen regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption mit dem Ziel, die Rechte der Kinder weltweit zu wahren und ihr Wohl sicherzustellen. Dies beinhaltet die Beachtung der Rechte der leiblichen Eltern und die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren im gesamten Vermittlungsprozess.

Die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen haben neben der gesetzlich festgeschriebenen Mitwirkung bei Auslandsadoptionen die wichtige Aufgabe, Entwicklungen in diesem Bereich zu verfolgen und geeignete Konzepte für die Adoptionsbegleitung ausländischer Kinder zu entwickeln, da es, anders als bei den Inlandsadoptionen, keine Probezeit in Form der Adoptionspflege gibt. Aus diesem Grund kommt auch der Erstellung des Eignungs- und Sozialberichtes über die Bewerberin/ den Bewerber vor der Adoptionsbewilligung im Ausland besondere Bedeutung zu. 

3.	Leistungen der Adoptionsvermittlung
Die Verantwortung der Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle erstreckt sich von der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, bis hin zur Adoptionsbegleitung gem. § 9 Adoptionsvermittlungsgesetz. 

In Zusammenarbeit mit den Fachkräften des Städtischen Sozialdienstes der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Sozialdienste des Odenwaldkreises und des Landkreises Darmstadt- Dieburg beteiligen sich die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplanes gem. § 36 SGB VIII an der Prüfung, ob für ein Kind die Adoption in Betracht kommt.

Die Arbeit mit den Adoptionsbewerberinnen- und Bewerbern ist Eignungsprüfung und Beratung. Dabei wird ihnen Geduld für das langwierige Verfahren und ein großes Maß an Offenheit abverlangt. 



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Die Bewerberinnen/ Bewerber sollen sich über ihre Motive zur Annahme eines Kindes vergewissern, auf besondere Belastungen von Adoptionsfamilien hingewiesen werden und damit zu einer möglichst realistischen Einschätzung der eigenen Belastbarkeit gelangen. 

Es soll auch ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass die leiblichen Eltern eine Bedeutung für das Kind haben. Es wird darauf hingewiesen, dass es die große Zahl von Adoptionsbewerberinnen- und Bewerbern gegenüber den wenigen zu vermittelnden Kindern nötig macht, die Zahl der auf ihre Eignung geprüften Bewerberinnen/ Bewerber zu begrenzen. 

Ergibt es sich im Laufe der Beratung, dass der Adoptionswunsch zurücktritt und sich eine Bereitschaft zur Aufnahme eines Pflegekindes entwickelt, vermittelt die Adoptionsvermittlungsstelle den Kontakt zu dem für den Wohnort zuständigen Pflegekinderdienst.

Eltern, die sich mit dem Gedanken tragen, ihr Kind zur Adoption frei zu geben, müssen umfassend über die Auswirkungen und den Verlauf des Adoptionsverfahrens informiert werden. Außerdem sind ihnen Hilfen aufzuzeigen, die es ihnen doch ermöglichen könnten, ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. 

Wünsche der leiblichen Eltern, die Vermittlung ihres Kindes betreffend, werden soweit möglich berücksichtigt (inkognito oder offene Adoption). Da die Adoptionsfreigabe für leibliche Eltern häufig eine sehr belastende Entscheidung ist, stehen die Fachkräfte auch nach Abschluss der Adoption als beratende und unterstützende Gesprächspartner zur Verfügung. Im Einzelfall wird auch auf weiterführende Beratungsangebote freier Träger hingewiesen. 

Die Leistungen der Adoptionsvermittlungsstelle sind im Einzelnen:
Informationsvermittlung zum Thema Adoption an Interessierte
Beratung von abgebenden Eltern und Hilfe bei der Entscheidungsfindung
Beratung von Adoptionsbewerbern/Klärung der Motivation zur Annahme eines Kindes
Erstellung eines Eignungsberichtes (bei Auslandsadoption gegen Erhebung der aktuell festgelegten Gebühr)
Kennenlernen des Kindes und Erheben aller relevanten Daten zum Kind und seiner Herkunftsfamilie 
Soweit erforderlich, Veranlassung medizinischer Gutachten
Mitwirkung im Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII
Erstellung eines Anforderungsprofils für die Adoptionsbewerberinnen- und Bewerber bezogen auf das zur Vermittlung stehende Kind.
Vermittlung eines Kindes soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der abgebenden Eltern.
Begleitung und Betreuung während der Adoptionspflege
Wahrnehmung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII
Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht
Begleitung von offenen Adoptionen soweit von den Adoptiveltern gewünscht
Informationsvermittlung zwischen Adoptivkind/Adoptiveltern und abgebender Familie
Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme Adoptierter (ab 16 Jahre) und der Herkunftsfamilie




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Kooperation mit der Gemeinsamen zentralen Adoptionsvermittlungsstelle für Hessen und Rheinland- Pfalz (GZA) in Mainz
Kooperation mit anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstellen
Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen (u. a. Allgemeiner Sozialdienst des Jugendamtes, Amtsvormundschaft, Krankenhäuser, Freie Träger, Beratungsstellen)

3.1.	Stiefelternadoption
Im Gegensatz zur klassischen Adoption lebt hier der junge Mensch mit einem Elternteil und dessen Partner zusammen. Aufgrund der entstehenden Nähe zwischen dem Kind und dem Partner des Elternteils entwickelt sich der Wunsch, durch Adoption die Zugehörigkeit des Kindes zu dokumentieren. Wichtig ist in den geführten Gesprächen eine Sensibilisierung für 
die Bedeutung, die der leibliche Elternteil für ein Kind nach der Adoption hat
die Wichtigkeit, nach vollzogener Adoption Kontakt zum leiblichen Elternteil zu halten, wenn der junge Mensch vorher Kontakt hatte und dies weiterhin wünscht
die Aufklärung des jungen Menschen über den Sinn der Adoption
die Tatsache, dass ein junger Mensch gut mit mehreren Elternteilen aufwachsen kann, wenn diese sich kindorientiert austauschen können.

Am Ende der Gespräche steht die Stellungnahme für das Familiengericht, in der im Einzelfall auch auf Aspekte hinzuweisen ist, die gegen eine Stiefelternadoption sprechen, z.B. wenn der junge Mensch nicht darüber aufgeklärt ist, dass der/ die Adoptierende nicht das leibliche Elternteil ist. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe wird dem Schutzauftrag gem. §8a SGB VIII entsprochen.

3.2	Adoption von Pflegekindern
Die Durchführung der Adoption von jungen Menschen in Pflegeverhältnissen gem. § 33 SGB VIII durch die Pflegepersonen liegt bei Adoptionsvermittlungsstelle in Abstimmung mit dem jeweiligen Pflegekinderdienst. Während der Adoptionspflege dauert die Hilfegewährung gem. § 33 SGB VIII fort und die Zuständigkeit für Leistungsgewährung und Betreuung der Familie bleibt bei dem Pflegekinderdienst des jeweiligen Jugendamtes bestehen. Die  vollständige Übergabe der Betreuung an die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt mit der notariellen Beglaubigung der Adoption.

3.3.	Auslandsadoption
Auch ohne die Anerkennung als Internationale Adoptionsvermittlungsstelle haben die Jugendämter im Bereich der Auslandsadoption folgende gesetzlich festgelegte Leistungen zu erbringen und hierfür personell Vorsorge zu treffen:
Vorfeldberatung und Hinweis auf die entsprechenden anerkannten Auslands-adoptionsvermittlungsstellen und die Gemeinsame Zentrale Adoptionsvermittlungs-stelle
Erstellung von Sozialberichten auf Anforderung der anerkannten Internationalen Adoptionsvermittlungsstelle
Verpflichtung zur Nachbetreuung von Auslandsadoptionen innerhalb von 3 Jahren 
Erstellung von Entwicklungsberichten für die Herkunftsländer der Kinder
Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht
Zusammenarbeit mit der Zentralen Adoptionsvermittlungsstelle, anerkannten Vermittlungsstellen Freier Träger und anderen Diensten und Behörden (u. a. Ausländerbehörde)

Vermittlungen aus Ländern, die nicht der Haager Adoptionskonvention beigetreten sind, werden nicht unterstützt.
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4.	Kriterien für die Adoptionsvermittlung

Altersgrenzen
Der Altersabstand zwischen Annehmenden und Kind sollte nicht größer als 35 bis 40 Jahre sein.

Einkommensverhältnisse
Das Einkommen der Bewerberin/ des Bewerbers sollte ausreichend sein, um einem jungen Menschen ein ökonomisch abgesichertes Aufwachsen zu ermöglichen. 

Wohnverhältnisse
Die Wohnverhältnisse sollten den Bedürfnissen des jungen Menschen entsprechend ausreichend sein. 

Berufstätigkeit
Im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollten die Eltern erkennen lassen, dass Pflege und Erziehung des Kindes für sie den erforderlichen Stellenwert hat. 

Gesundheit
Die Bewerberin/ der Bewerber muss (nach amtsärztlichen Gutachten) physisch und psychisch in der Lage sein, die erzieherische und pflegerische Versorgung für den jungen Menschen zu übernehmen.

Medizinische Behandlung der Kinderlosigkeit
Medizinische Behandlungen der Kinderlosigkeit und Versuche einer künstlichen Befruchtung sollten beendet sein. 

Soziales Umfeld
Die Adoptionsbewerberin-/ der Bewerber sollte über unterstützende soziale und familiäre Kontakte verfügen. 

Vorstrafen/ anhängige Verfahren
Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses gem § 30, Abs.5, Bundeszentralregistergesetz ist Voraussetzung für eine Anerkennung als Adoptions berwerber/ Adoptionsbewerberin. Während laufender Strafverfahren ist die Vermittlung eines jungen Menschen ebenfalls ausgeschlossen.

Partnerschaftliche Stabilität
Eine intakte dauerhafte Beziehung des Bewerberpaares ist für ein Kind von zentraler Bedeutung für seine zukünftige Entwicklung. 

Weitere Kriterien für die Eignungsfeststellung sind die Einschätzbarkeit des erzieherischen Verhaltens, die Lebenszufriedenheit und Lebensziele der Bewerber sowie ihre Fähigkeit, mit Krisen umzugehen. Sie müssen erkennen lassen, dass sie den jungen Menschen als eigene Persönlichkeit akzeptieren und annehmen. Die Annahme eines jungen Menschen sollte der gemeinsame Wunsch eines Bewerberpaares sein. 








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5.	Personelle und sachliche Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstelle
Die Adoptionsvermittlungsstelle für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Odenwaldkreis und den Landkreis Darmstadt- Dieburg ist organisatorisch mit dem Pflegekinderdienst des Landkreises Darmstadt- Dieburg zusammengefasst. Für die Aufgabe der Adoptionsvermittlung stehen insgesamt 1,5 Stellen zur Verfügung. Die Anteile für die beteiligten Gebietskörperschaften gliedern sich wie folgt:

Wissenschaftsstadt Darmstadt   0,50 Stelle  
Odenwaldkreis                            0,25 Stelle
Lk. Darmstadt- Dieburg               0,75 Stelle

Eine ggf. notwendige Anpassung der Stellenanteile erfolgt gemäß Kooperationsvertrag der beteiligten Gebietskörperschaften.

Der Landkreis Darmstadt- Dieburg stellt sicher, dass die Adoptionsvermittlung durch die vereinbarte Zahl berufserfahrener Fachkräfte, mit dem Abschluss Dipl.-Sozialarbeiterin bzw. Dipl.-Sozialpädagogin geleistet wird, die mit einem Teil ihrer Arbeitszeit auch im Pflegekinderdienst tätig sein können. 

Die Fachkräfte nehmen regelmäßig an Supervisionen und Fortbildungen teil.
Kollegialer Austausch und Beratung sowie die Teilnahme an regionalen und überregionalen Arbeitstreffen sind sichergestellt. Es stehen ausreichende Sachmittel zur Verfügung. 

Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach der entsprechenden Dienstanweisung des Landkreises Darmstadt-Dieburg, die eine bürgerfreundliche Erreichbarkeit sicherstellt. 

6. Aktenführung
Die in den beteiligten Jugendämtern bis zur Übernahme der Adoptionsvermittlung durch den Landkreis Darmstadt- Dieburg archivierten Akten verbleiben dort und sind für die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle zugänglich. Nach der Übernahme der Adoptionsvermittlung durch den Landkreis Darmstadt- Dieburg, werden alle vollzogenen Adoptionen in das Adoptionsbuch des Landkreises Darmstadt- Dieburg eingetragen und mit einer Adoptionsnummer versehen. Die Akten werden beim Landkreis Darmstadt- Dieburg geführt und archiviert. 

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Æa$gdFÜber den Eintrag ins Adoptionsbuch geht eine Mitteilung an das Jugendamt am Geburtsort des Kindes. Dieser Eintrag kann in das dortige Adoptionsbuch mit der vom Landkreis Darmstadt- Dieburg vergebenen Nummer und dem Hinweis über den Lagerort der Adoptionsakte übernommen werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Aufbewahrungsort der Akte auch in vielen Jahren noch erkennbar ist.

7. Berichtswesen
Die Adoptionsvermittlungsstelle berichtet den beteiligten Gebietskörperschaften jährlich über die Zahl durchgeführter Tätigkeiten nach dieser Konzeption.










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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0068
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.04.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00