2024/0274
Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025
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2024/0274
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Stadtbibliothek
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0274
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 272080
Kostenstelle: 046-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2720-81 Sachkonto: 5005000
Betreff: Neue Benutzungs - und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025
Vorlage vom: 12.09.2024
Beschlussvorschlag :
Der Änderung der Benutzungs - und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zum 01. Januar 2025 wird zugestimmt.
Anlagen: MAG Nutzungsordnung
MAG.Entgeltordnung
Neue Benutzungs - und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Darmstadt
Derzeitig gültige Benutzungs - und Entgeltordnung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2024
Die Stadtbibliothek Darmstadt möchte zum 01. Januar 2025 ihre Benutzungs- und Entgeltord-
nung aktualisieren. Die derzeitig gültige Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 bedarf einer
Anpassung an die inzwischen veränderten Angebote und an das Verhalten der Nutzenden. Auch
die Entgeltordnung vom 01. Oktober 2012 soll in diesem Zusammenhang gleich mit geändert
werden. Durch die Inflation und den Anstieg der Kosten seit 2012 ist eine Erhöhung der Ent-
gelte notwendig.
Die Einnahmen der Stadtbibliothek sind grundsätzlich vom Verhalten der Nutzenden abhängig.
Durch die Corona-Pandemie hat die Stadtbibliothek hier erhebliche Einbußen gehabt, die sich
nun langsam wieder erholen. Ziel ist es, die Einnahmen bei gleichbleibende n Nutzenden und
gleichbleibendem Verhalten der Nutzenden, zu steigern. Je höher die Zahlen der Nutzenden
steigen, desto höher werden auch die Einnahmen generiert werden können. Hierbei war jedoch
wichtig, die Grenze des Machbaren und d ie Akzeptanz der Nutzenden im Blick zu behalten .
Darmstadt, 12.11.2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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Stadtbibliothek Wissenschaftsstadt Darmstadt - Beschädigung von Boxen / Etiketten / Hüllen / Medien 1,50 € Bibliotheksausweis .. Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 € pro Jahr (12 Monate) „. Arbeitslose, Bundesfreiwilligendienstleistende, 5,00-€ pro Jahr (12 Monate) Rentner, Schwerbehinderte, Studenten, Wehrdienstleistende .. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen 0€ nach SGB |! und SGB XII (Nachweis durch Bescheid oder Sozialcard) Druck. und Kopierkosten . 10 Cent pro Seite DIN A4 Ersatz von Boxen / Etiketten / Hüllen / Medien In Höhe des Wiederbeschaffungswertes ‘ + 5,00 € Bearbeitungsgebühr Ersatzausweis 3,00€ Internetnutzung 2,00 € pro Stunde Leihfristüberschreitung 2,00 € pro Medium pro angefangene (Kinder unter 14 Jahren zahlen erst ab der Woche ab Rückgabetermin 2. Leihfristüberschreitung ab Rückgabetermin) Medien aus dem Extra-Service (ES) 2,50 € Hörbücher aus dem Extra-Service (ES) 5,00€ (ES: zusätzliche Exemplare viel gefragter Titel) Reservierung 1,50 € pro Medium Schiießfächer (Beschädigung oder Verlust des 40,00 € Schlüssels.oder'des Schlosses) spielfilm:DVDs (Ausleihe +: Leihfristverlängerung) 1,00 € 10 Cent Tragetaschen. /Darmstadt, 0, ‚Oktober 2012 bu Partsch Oberbürgermeister Herausgeberin | Kontakt 3 Wissenschaftsstadt Darmstadt | Eigenbetrieb Kulturinstitute | Stadtbibliötke) Bächgasse 2 | 64283 Darmstadt Telefon (06151) 13 38.47 | Telefax (06151) 13-20 40 | E-Mail stadtbibliotheken armstadt, de Internet www. stadtbibliothek.darmstadt.de 5
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Seite 1 von 6 Benutzungsordnung § 1 Allgemeines 1.1 Die Stadtbibliothek Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als Stadtbibliothek bezeichnet, ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Wissenschafts- stadt Darmstadt. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz, der kulturellen Daseinsvorsorge, der Pflege von Sprache und Literatur sowie der Freizeitgestaltung. Ins- besondere ist sie der Leseförderung verpflichtet. 1.2 Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptstelle im Justus-Liebig-Haus, den zwei Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek. 1.3 Die Benutzungsordnung und die aktuell gültige Entgeltordnung gelten für das Nut- zungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek und ihren Nutzenden. Das Dienstleistungs- angebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein gültiger Bibliotheksausweis erforderlich. 1.4 Mit dem Betreten der Stadtbibliothek erkennen die Nutzenden die Hausordnung der Stadtbibliothek an. 1.5 Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Die Öff- nungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek und auf der Website der Stadtbibliothek bekannt gegeben. 1.6 Im Folgenden als Medien bezeichnet werden alle in der Stadtbibliothek entleihbaren Dinge wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte. § 2 Anmeldung 2.1 Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung von digitalen Angeboten der Stadtbibli- othek erfordert einen Bibliotheksausweis. Die Ausstellung eines gültigen Bibliotheksaus- weises ist nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines Reise- passes mit amtlichem Adressennachweis oder eines Aufenthaltstitels möglich. Minder- jährige und Personen, die gem. § 1896 BGB unter Betreuung stehen, bedürfen für die Anmeldung die schriftliche Einverständnis- und Haftungserklärung der gesetzlichen Ver- tretung. Seite 2 von 6 Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises zur ausschließlichen Nutzung der E-Ausleihe ist auch möglich, indem die oben genannten, relevanten Dokumente eingescannt per Mail oder als Kopie postalisch an die Stadtbibliothek gesandt werden. Die Zugangsdaten werden von der Stadtbibliothek ausschließlich postalisch versandt. Die Nutzenden erkennen die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek bei der Anmeldung mit ihrer Unterschrift an. 2.2 Unsere Datenverarbeitung erfolgt gemäß der DSGVO und ggf. weiteren anwendbaren Datenschutzgesetzen. Details zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ih- ren Rechten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzmerkblatt. 2.3 Die Kosten eines Bibliotheksausweises und mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind der aktuell gültigen Entgeltordnung zu entnehmen. Mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind zu belegen. 2.4 Eine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Daten sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung ist per Vorlage der jeweils relevanten Dokumente zu belegen. 2.5 Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist auf Verlangen des Personals vorzuzeigen. 2.6 Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet die rechtmäßig innehabende Person des Ausweises. Bei Personen, die eine gesetzliche Vertretung haben, haftet die gesetzlich vertretende Person. § 3 Ausleihe. Rückgabe. Fristverlängerung. Vormerkung 3.1 Zu jeder Ausleihe von Medien und zur Verlängerung der Leihfrist ist ein gültiger Bib- liotheksausweis erforderlich. 3.2 Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Auffüh- rungen verwendet werden. 3.3 Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist ausgeliehen. Die festgesetzte Leih- frist ist den Aushängen zu entnehmen. 3.4 Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu- rückzugeben. Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, auf das Ablaufen der Leihfristen hinzuweisen. 3.5 Eine Verlängerung der Leihfrist ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung anderer Nutzenden vorliegt. Die kostenpflichtigen Medien unterliegen gesonderten Aus- leihbedingungen. Seite 3 von 6 3.6 Alle entliehenen Medien können gegen ein Entgelt vorgemerkt werden. Die kosten- pflichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen. 3.7 Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro nutzende Person zu begrenzen. 3.8 Für die Ausleihe digitaler Medien sowie die Nutzung von Streamingdiensten und Onlinedatenbanken gelten die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. 3.9 Änderungen der Leihfristen und Nutzungsbestimmungen bleiben der Stadtbibliothek jederzeit vorbehalten. § 4 Behandlung von Bibliothekseigentum 4.1 Die Nutzenden sind verpflichtet, die Einrichtung, die elektronischen und sonstigen Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. 4.2 Die Nutzenden sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zu- stand der Medien und Geräte zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden dem Perso- nal zu melden. 4.3 Die Beschädigung und der Verlust entliehener Medien und Geräte ist der Stadtbiblio- thek zu melden. 4.4 Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 4.5 Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medien sind die Nutzenden schadensersatzpflichtig. Der Ersatz ist grundsätzlich in Höhe des Wiederbeschaffungs- wertes zu leisten. 4.6 Die Wiederbeschaffung verlorener Medien obliegt den Nutzenden. § 5 Entgelte und Einziehung 5.1 Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnisentgelt zu entrichten. 5.2 Nutzende, die entliehene Medien nicht zurückbringen und / oder die Entgelte nicht bezahlen, werden von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Forderungen der Stadtbiblio- thek beglichen sind. Seite 4 von 6 5.3 Haben Nutzende trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurückgegeben bzw. Entgelte nicht bezahlt, werden die Medien bzw. Entgelte durch die Vollstreckungsbehör- de eingezogen. § 6 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN 6.1 Die Internet-Arbeitsplätze können von allen Personen benutzt werden. Die Verantwor- tung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungs- berechtigten. 6.2 Für die Nutzung der Computer und anderer technischer Geräte können von der Lei- tung der Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden. 6.3 Das WLAN wird von einem externen Dienstleister bereitgestellt. Die Verantwortung der Nutzung des WLAN bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtig- ten. 6.4 Die Nutzenden verpflichten sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats- und verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Ge- walt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Au- ßerdem verpflichten sie sich dazu, Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbli- che Zwecke zu nutzen, keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren und keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder des Berechtigten abzurufen. 6.5 Andere als die von der Stadtbibliothek vorgegebene Software darf nicht eingesetzt werden. An System- und Netzwerkkonfigurationen der Stadtbibliothek dürfen keine Ände- rungen vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet, technische Störungen selbstständig zu beheben oder Programme jedweder Art und Herkunft an den Arbeitsplätzen zu instal- lieren oder auszuführen. 6.6 Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die den Nutzenden aufgrund von fehler- haften Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen. Weiterhin haftet die Stadtbib- liothek nicht für durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebote- nen Medien oder Medienträger entstandene Verletzungen des Urheberrechts und auch nicht für Schäden durch den Datenmissbrauch Dritter im Internet. 6.7 Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähig- keit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. 6.8 Die Nutzenden verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verur- sachten Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbiblio- thek entstehen, zu übernehmen. 6.9 Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und/ oder Endgeräte un- tersagen. Seite 5 von 6 § 7 Hausordnung 7.1 Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliothekspersonal übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 7.2 Auf andere Nutzende ist Rücksicht zu nehmen. Die Nutzenden haben sich so zu ver- halten, dass andere Personen nicht belästigt, beschimpft, beleidigt, diskriminiert oder in der Benutzung der Stadtbibliothek bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. 7.3 Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Ersatz für Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den Verlust des Schließfachinhaltes. 7.4 Das Rauchen (auch von e-Zigaretten oder Verdampfer), der Konsum von weiteren Rauschmitteln (Alkohol, andere Drogen etc.) und das Essen sind nicht gestattet. Das Trinken ist mit der gebotenen Vorsicht gestattet. Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen des Personals. Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden, ausgenom- men davon sind für öffentliche Bibliotheken geeignete Blinden- und Assistenztiere in Be- gleitung der entsprechenden Personen. 7.5 Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur durch das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder verteilt werden. § 8 Ausschluss von der Benutzung 8.1 Nutzende, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung versto- ßen, werden von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen. 8.2 Alle Verpflichtungen der Nutzenden, die aufgrund dieser Benutzungsordnung ent- standen sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen. § 9 Haftung 9.1 Die Stadtbibliothek haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schä- den, die durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware der Nutzenden entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Stadtbibliothek entstehen. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Seite 6 von 6 9.2 Die Stadtbibliothek haftet nicht für in den Bibliotheksräumen verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzenden. 9.3 Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmenden. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht. § 10 Inkrafttreten 10.1 Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 10.2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 außer Kraft. Darmstadt, den Hanno Benz Oberbürgermeister
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Herausgeberin | Kontakt Wissenschaftsstadt Darmstadt | Stadtbibliothek | Große Bachgasse 2 | 64283 Darmstadt Telefon (0 61 51) 13 38 47 | Telefax (0 61 51) 13 20 40 | E-Mail stadtbibliothek@darmstadt.de Internet www.stadtbibliothek.darmstadt.de Stadtbibliothek Benutzungsordnung § 1 Allgemeines 1.1 Die Stadtbibliothek Darmstadt ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der kul- turellen Daseinsvorsorge der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie dient der allgemeinen Bildung, Ausbildung und Fortbildung sowie der Information und Freizeitgestaltung. 1.2 Zur Stadtbibliothek gehören die Standorte Justus-Liebig-Haus, Eberstadt, Kra- nichstein sowie die Fahrbibliothek. 1.3 Die Benutzung der Stadtbibliothek mit ihren Angeboten und die Entleihung der Medien sind grundsätzlich kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäum- nisentgelte u.a. werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Entgeltord- nung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 1.4 Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Sie werden durch Aushang in der Bibliothek und in der Presse bekannt gegeben. § 2 Anmeldung 2.1 Für die Benutzung der Bibliothek ist eine persönliche Anmeldung und die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erforderlich. Die/der Nutzerin/Nutzer erhält ei- nen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist (auch nicht an Familienmitglieder) und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Bibliotheksausweis ist auf Verlangen vorzuzei- gen. 2.2 Nutzerin/Nutzer der Stadtbibliothek kann jede/jeder ab 6 Jahren werden, die/der den Haupt- oder Nebenwohnsitz mit einer amtlichen Bestätigung (Personalaus- weis oder Pass mit Meldebescheinigung) nachweist. Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung. 2.3 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zusätzlich eine schriftliche Haftungserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten bzw. einer gesetzlichen Vertre- tung. Damit erklären diese ihr Einverständnis, dass ihr Kind die Stadtbibliothek und ihre Angebote nutzt und sie verpflichten sich für entstehende Entgelte und Schadensfälle zu haften. 2.4 Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Na- mens oder der Anschrift mitzuteilen. 2.5 Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung umgehend anzuzeigen. Für den Missbrauch verlorener Biblio- theksausweise haftet die/der Nutzerin/Nutzer. 2.6 Mit Betreten der Stadtbibliothek erkennt die Nutzerin/der Nutzer die Benut- zungsordnung und die Hausordnung an. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular wird die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung folgender personenbezogener Daten gegeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und dienen ausschließ- lich internen Zwecken. Eine Übermittlung der Daten an Dritte findet nicht statt. Alle Da- ten werden drei Jahre nach der letzten Medienausleihe gelöscht, sofern Medien– und Entgeltkonto ausgeglichen sind. § 3 Ausleihe. Rückgabe. Fristverlängerung. Reservierung 3.1 Grundlage für alle Buchungsvorgänge ist der gültige Bibliotheksausweis. 3.2 Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist (s. Aushang + Ausleihquit- tung) ausgeliehen. 3.2.1 Besonders gekennzeichnete Medien werden nicht entliehen ( z. B. Präsenzbe- stand, Ausstellungsexemplare) 3.3 Die entliehenen Medien sind der Bibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu- rückzugeben. 3.4 Die Leihfristen aller entleihbaren Medien können vor Ablauf der Frist zweimal verlängert werden, wenn keine Reservierung vorliegt. Die Leihfristen der Medien aus dem Extra-Service können nicht verlängert werden. 3.5 Alle entleihbaren Medien können gegen ein Entgelt reserviert werden. Die Medien aus dem Extra-Service können nicht reserviert werden 3.6 Alle AV-Medien (Videos, DVDs, CD-ROMs, CDs und Kassetten) dürfen nur für den privaten Gebrauch genutzt werden. 3.7 Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro Nutzerin/ Nutzer zu begrenzen. § 4 Behandlung von Bibliothekseigentum 4.1 Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, die Einrichtung, die elektronischen und sonstigen Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. 4.2 Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungs- gemäßen Zustand der Medien zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden anzuzeigen. 4.3 Die Beschädigung und der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek zu melden. 4.4 Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 4.5 Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medien ist die/der Nutzerin/Nutzer schadensersatzpflichtig. Der Ersatz ist grundsätzlich in Höhe des Wie- derbeschaffungswertes zu leisten. 4.6 Die Wiederbeschaffung verlorener Medien obliegt der Nutzerin/dem Nutzer. § 5 Entgelte und Einziehung 5.1 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, ist ein Ver- säumnisentgelt zu entrichten. 5.2 Wer seine Medien nicht zurückbringt und/oder die Entgelte nicht bezahlt, wird von der Ausleihe ausgeschlossen, bis das Medienkonto ausgeglichen ist. 5.3 Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, schriftlich auf die Leihfristüberschreitung hinzuweisen. 5.4 Hat die/der Nutzerin/Nutzer Medien oder Entgelte trotz Aufforderung nicht zu- rückgegeben bzw. bezahlt, ist die Bibliothek verpflichtet, die Medien/die Entgelte durch die Vollstreckungsbehörde einziehen zu lassen. § 6 Hausordnung 6.1 Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliotheksper- sonal übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 6.2 Jede Nutzerin/Jeder Nutzer hat sich in den Räumen der Stadtbibliothek so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden. 6.3 Jede Nutzerin/Jeder Nutzer ist verpflichtet Taschen und Rucksäcke in den Schließfächern einzuschließen. 6.4 Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Er- satz für Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den Verlust des Schließfachinhaltes. 6.5 Rauchen und Essen sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. 6.6 Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur durch das Personal der Bibliothek aufgehängt oder verteilt werden. § 7 Ausschluss von der Benutzung 7.1 Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstößt, wird von der Nutzung der Stadtbibliothek auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen. 7.2 Alle Verpflichtungen der Nutzerin/des Nutzers die aufgrund dieser Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen. § 8 Haftungsausschluss 8.1 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware der Nutzerin/des Nutzers entste- hen. 8.2 Die Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzerin/des Nutzers in den Bibliotheksräumen. § 9 Inkrafttreten 9.1 Die Benutzungsordnung tritt am 2008 in Kraft. 9.2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 02. Januar 2000 au- ßer Kraft. Darmstadt, den 01. Januar 2009 Oberbürgermeister Walter Hoffmann
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Punkt 3: Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025 (V-Nr. 2024/0274) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Stadtbibliothek
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
V 46
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0274
Magistratsbeschluss -Nr.
417
Internetfähig
Produkt-Nr.: 272080
Kostenstelle: 046-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2720-81 Sachkonto: 5005000
Betreff: Neue Benutzungs - und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025
Vorlage vom: 12.09.2024
Beschlussvorschlag :
Der Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01. Januar 2025 wird zugestimmt.
Anlagen: MAG Nutzungsordnung
MAG.Entgeltordnung
Neue Benutzungs - und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Darmstadt
Derzeitig gültige Benutzungs - und Entgeltordnung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 20.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2024
Die Stadtbibliothek Darmstadt möchte zum 01. Januar 2025 ihre Benutzungs- und
Entgeltordnung aktualisieren. Die derzeitig gültige Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009
bedarf einer Anpassung an die inzwischen veränderten Angebote und an das Verhalten der
Nutzenden. Auch die Entgeltordnung vom 01. Oktober 2012 soll in diesem Zusammenhang
gleich mit geändert werden. Durch die Inflation und den Anstieg der Kosten seit 2012 ist eine
Erhöhung der Entgelte notwendig.
Die Einnahmen der Stadtbibliothek sind grundsätzlich vom Verhalten der Nutzenden abhängig.
Durch die Corona-Pandemie hat die Stadtbibliothek hier erhebliche Einbußen gehabt, die sich
nun langsam wieder erholen. Ziel ist es, die Einnahmen bei gleichbleibende n Nutzenden und
gleichbleibendem Verhalten der Nutzenden, zu steigern. Je höher die Zahlen der Nutzenden
steigen, desto höher werden auch die Einnahmen generiert werden können. Hierbei war jedoch
wichtig, die Grenze des Machbaren und d ie Akzeptanz der Nutzenden im Blick zu behalten .
Darmstadt, 12.11.2024
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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Punkt 13: Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025 (V-Nr. 2024/0274) Die Fraktionen Bü90/Die Grünen, CDU und Volt stellen folgenden Änderungsantrag: Die Stadtverordnetenversammlung möge folgenden Beschlusspunkt in die Vorlage aufnehmen: Die Gebührenordnung wird dahingehend aktualisiert, dass Inhabende der Teilhabecard von der Bibliotheksausweis-Gebühr freigestellt werden. Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt. Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Die Linke. Stimmenthaltung: AfD, Stadtve. Dietrich (FW) und Stadtv. Klett
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Entgeltordnung
Bibliotheksausweis
Erwachsene ab 18 J.
€ 15,00 (12 Monate)
Au-pairs | Auszubildende | Freiwilligendienstleistende
(FsJ, FöJ, Bufdi, FWD) | Personen in Besitz einer Juleica|
Renten beziehende Personen | Schwerbehinderte Personen |
Studierende | Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB
II, SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsge-
setz| Personen im Besitz einer Teilhabecard
€ 7,50 (12 Monate)
Kinder und Jugendliche bis 18 J. | Personen im Besitz eines
gültigen Schülerausweises ab 18 J.
€ 0,00
Ersatz von Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien In Höhe des Wieder-
beschaffungswertes
+ € 6,00 Bearbei-
tungsentgelt
Beschädigung von Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien € 5,00
Ersatzausweis € 5,00
Druck- und Kopierkosten € 0,50 pro Seite
Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 Jahren ab der
zweiten Woche
€ 3,00 pro Medium
pro Woche
Kostenpflichtige Medien (gesondert gekennzeichnet) Am Medium
angegeben
Vormerkung € 2,00 pro Medium
Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder
des Schlosses)
€ 40,00
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft, die aktuelle
Entgeltordnung vom 01.10.2012 tritt zu diesem Datum außer Kraft.
Darmstadt, den
Hanno Benz
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Große Bachgasse 2
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0274
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.09.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00