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2024/0274

Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025

Magistratsvorlage 12.09.2024

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2024/0274

3100 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.11.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Stadtbibliothek  
 OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0274 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 272080 
Kostenstelle:  046-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2720-81 Sachkonto: 5005000 
 
Betreff: Neue Benutzungs - und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025  
 
Vorlage vom: 12.09.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderung der Benutzungs - und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zum 01. Januar 2025 wird zugestimmt. 
 
 
 
 
Anlagen:    MAG Nutzungsordnung  
MAG.Entgeltordnung   
Neue Benutzungs - und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Darmstadt  
Derzeitig gültige Benutzungs - und Entgeltordnung

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2024 
 
Die Stadtbibliothek Darmstadt möchte zum 01. Januar 2025 ihre Benutzungs- und Entgeltord-
nung aktualisieren. Die derzeitig gültige Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 bedarf einer 
Anpassung an die inzwischen veränderten Angebote und an das Verhalten der Nutzenden. Auch 
die Entgeltordnung vom 01. Oktober 2012 soll in diesem Zusammenhang gleich mit geändert 
werden. Durch die Inflation und den Anstieg der Kosten seit 2012 ist eine Erhöhung der Ent-
gelte notwendig.  
 
Die Einnahmen der Stadtbibliothek sind grundsätzlich vom Verhalten der Nutzenden abhängig. 
Durch die Corona-Pandemie hat die Stadtbibliothek hier erhebliche Einbußen gehabt, die sich 
nun langsam wieder erholen. Ziel ist es, die Einnahmen bei gleichbleibende n Nutzenden und 
gleichbleibendem Verhalten der Nutzenden, zu steigern. Je höher die Zahlen der Nutzenden 
steigen, desto höher werden auch die Einnahmen generiert werden können. Hierbei war jedoch 
wichtig, die Grenze des Machbaren und d ie Akzeptanz der Nutzenden im Blick zu behalten . 
 
Darmstadt, 12.11.2024 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
           
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg   Holger Klötzner 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadtrat

anlage 1

1497 Zeichen

Stadtbibliothek Wissenschaftsstadt

Darmstadt -

Beschädigung von Boxen / Etiketten / Hüllen / Medien 1,50 €
Bibliotheksausweis
.. Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 € pro Jahr (12 Monate)
„. Arbeitslose, Bundesfreiwilligendienstleistende, 5,00-€ pro Jahr (12 Monate)

Rentner, Schwerbehinderte, Studenten,

Wehrdienstleistende
.. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen 0€

nach SGB |! und SGB XII (Nachweis durch

Bescheid oder Sozialcard)
Druck. und Kopierkosten . 10 Cent pro Seite DIN A4

Ersatz von Boxen / Etiketten / Hüllen / Medien In Höhe des Wiederbeschaffungswertes
‘ + 5,00 € Bearbeitungsgebühr

Ersatzausweis 3,00€

Internetnutzung 2,00 € pro Stunde
Leihfristüberschreitung 2,00 € pro Medium pro angefangene
(Kinder unter 14 Jahren zahlen erst ab der Woche ab Rückgabetermin

2. Leihfristüberschreitung ab Rückgabetermin)
Medien aus dem Extra-Service (ES) 2,50 €
Hörbücher aus dem Extra-Service (ES) 5,00€
(ES: zusätzliche Exemplare viel gefragter Titel)

Reservierung 1,50 € pro Medium

Schiießfächer (Beschädigung oder Verlust des 40,00 €
Schlüssels.oder'des Schlosses)

spielfilm:DVDs (Ausleihe +: Leihfristverlängerung) 1,00 €

10 Cent

Tragetaschen.

/Darmstadt, 0, ‚Oktober 2012

bu Partsch
Oberbürgermeister

Herausgeberin | Kontakt 3
Wissenschaftsstadt Darmstadt | Eigenbetrieb Kulturinstitute | Stadtbibliötke) Bächgasse 2 | 64283 Darmstadt
Telefon (06151) 13 38.47 | Telefax (06151) 13-20 40 | E-Mail stadtbibliotheken armstadt, de

Internet www. stadtbibliothek.darmstadt.de 5

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11703 Zeichen

Seite 1 von 6 
 
 
 
 
 
 
Benutzungsordnung 
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
1.1 Die Stadtbibliothek Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von hier an als 
Stadtbibliothek bezeichnet, ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Fort- und 
Weiterbildung, der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz, der kulturellen 
Daseinsvorsorge, der Pflege von Sprache und Literatur sowie der Freizeitgestaltung. Ins-
besondere ist sie der Leseförderung verpflichtet. 
  
1.2 Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptstelle im Justus-Liebig-Haus, den zwei 
Stadtteilbibliotheken Eberstadt und Kranichstein sowie der Fahrbibliothek. 
 
1.3 Die Benutzungsordnung und die aktuell gültige Entgeltordnung gelten für das Nut-
zungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek und ihren Nutzenden. Das Dienstleistungs-
angebot der Stadtbibliothek ist grundsätzlich für jeden nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge 
und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein gültiger Bibliotheksausweis erforderlich. 
 
1.4 Mit dem Betreten der Stadtbibliothek erkennen die Nutzenden die Hausordnung der 
Stadtbibliothek an.  
 
1.5 Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Die Öff-
nungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek und auf der Website der 
Stadtbibliothek bekannt gegeben.  
 
1.6 Im Folgenden als Medien bezeichnet werden alle in der Stadtbibliothek entleihbaren 
Dinge wie z.B. Bücher, Filme, Spiele, Brillen, Lupen, Geräte. 
 
 
§ 2 Anmeldung 
 
2.1 Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung von digitalen Angeboten der Stadtbibli-
othek erfordert einen Bibliotheksausweis. Die Ausstellung eines gültigen Bibliotheksaus-
weises ist nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines Reise-
passes mit amtlichem Adressennachweis oder eines Aufenthaltstitels möglich. Minder-
jährige und Personen, die gem. § 1896 BGB unter Betreuung stehen, bedürfen für die 
Anmeldung die schriftliche Einverständnis- und Haftungserklärung der gesetzlichen Ver-
tretung.

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Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises zur ausschließlichen Nutzung der E-Ausleihe 
ist auch möglich, indem die oben genannten, relevanten Dokumente eingescannt per 
Mail oder als Kopie postalisch an die Stadtbibliothek gesandt werden. Die Zugangsdaten 
werden von der Stadtbibliothek ausschließlich postalisch versandt.  
Die Nutzenden erkennen die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek bei der 
Anmeldung mit ihrer Unterschrift an. 
 
2.2 Unsere Datenverarbeitung erfolgt gemäß der DSGVO und ggf. weiteren anwendbaren 
Datenschutzgesetzen. Details zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ih-
ren Rechten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzmerkblatt. 
 
2.3 Die Kosten eines Bibliotheksausweises und mögliche Ermäßigungsgrundlagen sind 
der aktuell gültigen Entgeltordnung zu entnehmen. Mögliche Ermäßigungsgrundlagen 
sind zu belegen.  
 
2.4 Eine Änderung des Namens, der Anschrift oder sonstiger aufgenommener Daten sind 
der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung ist per Vorlage der jeweils 
relevanten Dokumente zu belegen. 
 
2.5 Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, bleibt Eigentum der Stadtbibliothek 
und ist auf Verlangen des Personals vorzuzeigen.  
 
2.6 Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der 
durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet die rechtmäßig innehabende 
Person des Ausweises. Bei Personen, die eine gesetzliche Vertretung haben, haftet die 
gesetzlich vertretende Person. 
 
 
§ 3 Ausleihe. Rückgabe. Fristverlängerung. Vormerkung 
 
3.1 Zu jeder Ausleihe von Medien und zur Verlängerung der Leihfrist ist ein gültiger Bib-
liotheksausweis erforderlich.  
 
3.2 Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für öffentliche Auffüh-
rungen verwendet werden. 
 
3.3 Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist ausgeliehen. Die festgesetzte Leih-
frist ist den Aushängen zu entnehmen. 
 
3.4 Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu-
rückzugeben. Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, auf das Ablaufen der Leihfristen 
hinzuweisen.  
 
3.5 Eine Verlängerung der Leihfrist ist bis zu zweimal möglich, wenn keine Vormerkung 
anderer Nutzenden vorliegt. Die kostenpflichtigen Medien unterliegen gesonderten Aus-
leihbedingungen.

Seite 3 von 6 
 
 
 
3.6 Alle entliehenen Medien können gegen ein Entgelt vorgemerkt werden. Die kosten-
pflichtigen Medien unterliegen gesonderten Ausleihbedingungen. 
 
3.7 Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro nutzende 
Person zu begrenzen. 
 
3.8 Für die Ausleihe digitaler Medien sowie die Nutzung von Streamingdiensten und 
Onlinedatenbanken gelten die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. 
 
3.9 Änderungen der Leihfristen und Nutzungsbestimmungen bleiben der Stadtbibliothek 
jederzeit vorbehalten. 
 
 
§ 4 Behandlung von Bibliothekseigentum 
 
4.1 Die Nutzenden sind verpflichtet, die Einrichtung, die elektronischen und sonstigen 
Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, 
Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. 
 
4.2 Die Nutzenden sind verpflichtet, sich bei der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zu-
stand der Medien und Geräte zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden dem Perso-
nal zu melden.  
 
4.3 Die Beschädigung und der Verlust entliehener Medien und Geräte ist der Stadtbiblio-
thek zu melden. 
 
4.4 Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
 
4.5 Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medien sind die Nutzenden 
schadensersatzpflichtig. Der Ersatz ist grundsätzlich in Höhe des Wiederbeschaffungs-
wertes zu leisten. 
 
4.6 Die Wiederbeschaffung verlorener Medien obliegt den Nutzenden. 
 
 
§ 5 Entgelte und Einziehung 
 
5.1 Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Säumnisentgelt zu entrichten.   
 
5.2 Nutzende, die entliehene Medien nicht zurückbringen und / oder die Entgelte nicht 
bezahlen, werden von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Forderungen der Stadtbiblio-
thek beglichen sind.

Seite 4 von 6 
 
5.3 Haben Nutzende trotz Aufforderung entliehene Medien nicht zurückgegeben bzw. 
Entgelte nicht bezahlt, werden die Medien bzw. Entgelte durch die Vollstreckungsbehör-
de eingezogen. 
 
 
§ 6 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN 
 
6.1 Die Internet-Arbeitsplätze können von allen Personen benutzt werden. Die Verantwor-
tung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungs-
berechtigten. 
 
6.2 Für die Nutzung der Computer und anderer technischer Geräte können von der Lei-
tung der Stadtbibliothek Benutzungszeiten bestimmt werden. 
 
6.3 Das WLAN wird von einem externen Dienstleister bereitgestellt. Die Verantwortung 
der Nutzung des WLAN bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtig-
ten. 
 
6.4 Die Nutzenden verpflichten sich, rechtswidrige Informationen wie z.B. staats- und 
verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Ge-
walt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst 
abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden. Au-
ßerdem verpflichten sie sich dazu, Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbli-
che Zwecke zu nutzen, keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu 
manipulieren und keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen der oder 
des Berechtigten abzurufen. 
 
6.5 Andere als die von der Stadtbibliothek vorgegebene Software darf nicht eingesetzt 
werden. An System- und Netzwerkkonfigurationen der Stadtbibliothek dürfen keine Ände-
rungen vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet, technische Störungen selbstständig 
zu beheben oder Programme jedweder Art und Herkunft an den Arbeitsplätzen zu instal-
lieren oder auszuführen. 
 
6.6 Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die den Nutzenden aufgrund von fehler-
haften Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen. Weiterhin haftet die Stadtbib-
liothek nicht für durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebote-
nen Medien oder Medienträger entstandene Verletzungen des Urheberrechts und auch 
nicht für Schäden durch den Datenmissbrauch Dritter im Internet. 
 
6.7 Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähig-
keit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an 
diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. 
 
6.8 Die Nutzenden verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung der von ihnen verur-
sachten Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbiblio-
thek entstehen, zu übernehmen. 
6.9 Die Stadtbibliothek kann die Nutzung eigener Datenträger und/ oder Endgeräte un-
tersagen.

Seite 5 von 6 
 
 
 
§ 7 Hausordnung  
 
7.1 Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliothekspersonal 
übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 
 
7.2 Auf andere Nutzende ist Rücksicht zu nehmen. Die Nutzenden haben sich so zu ver-
halten, dass andere Personen nicht belästigt, beschimpft, beleidigt, diskriminiert oder in 
der Benutzung der Stadtbibliothek bzw. in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. 
 
7.3 Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Ersatz für 
Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den 
Verlust des Schließfachinhaltes. 
 
7.4 Das Rauchen (auch von e-Zigaretten oder Verdampfer), der Konsum von weiteren 
Rauschmitteln (Alkohol, andere Drogen etc.) und das Essen sind nicht gestattet. Das 
Trinken ist mit der gebotenen Vorsicht gestattet. Im Zweifelsfall gelten die Anweisungen 
des Personals. Tiere dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgebracht werden, ausgenom-
men davon sind für öffentliche Bibliotheken geeignete Blinden- und Assistenztiere in Be-
gleitung der entsprechenden Personen.  
 
7.5 Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur 
durch das Personal der Stadtbibliothek aufgehängt oder verteilt werden. 
 
 
§ 8 Ausschluss von der Benutzung 
 
8.1 Nutzende, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung versto-
ßen, werden von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbibliothek auf Zeit 
oder auf Dauer ausgeschlossen.  
 
8.2 Alle Verpflichtungen der Nutzenden, die aufgrund dieser Benutzungsordnung ent-
standen sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen. 
 
 
§ 9 Haftung 
 
9.1 Die Stadtbibliothek haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schä-
den, die durch die Nutzung von Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und 
Hardware der Nutzenden entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch 
Handhabung von Medien aus der Stadtbibliothek entstehen. Im Übrigen bestimmt sich 
die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Seite 6 von 6 
 
9.2 Die Stadtbibliothek haftet nicht für in den Bibliotheksräumen verlorengegangene, 
beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzenden.  
 
9.3 Die Teilnahme an von der Stadtbibliothek angebotenen Veranstaltungen erfolgt in 
eigener Verantwortung der Teilnehmenden. Die Stadtbibliothek übernimmt insbesondere 
bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.  
 
 
§ 10 Inkrafttreten 
 
10.1 Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.  
 
10.2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 außer 
Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister

anlage 5

7586 Zeichen

Herausgeberin | Kontakt   
Wissenschaftsstadt Darmstadt | Stadtbibliothek | Große Bachgasse 2 | 64283 Darmstadt  
Telefon (0 61 51) 13 38 47 | Telefax (0 61 51) 13 20 40 | E-Mail stadtbibliothek@darmstadt.de   
Internet www.stadtbibliothek.darmstadt.de  
 
Stadtbibliothek 
 
 
 
 
Benutzungsordnung 
 
§ 1   Allgemeines 
 
1.1 Die Stadtbibliothek Darmstadt ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der kul-
turellen Daseinsvorsorge der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie dient der allgemeinen 
Bildung, Ausbildung und Fortbildung sowie der Information und Freizeitgestaltung. 
1.2  Zur Stadtbibliothek gehören die Standorte Justus-Liebig-Haus, Eberstadt, Kra-
nichstein sowie die Fahrbibliothek.  
1.3  Die Benutzung der Stadtbibliothek mit ihren Angeboten und die Entleihung der 
Medien sind grundsätzlich kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäum-
nisentgelte u.a. werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Entgeltord-
nung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 
1.4  Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Darmstadt festgesetzt. Sie 
werden durch Aushang in der Bibliothek und in der Presse bekannt gegeben. 
 
 
§ 2 Anmeldung 
 
2.1 Für die Benutzung der Bibliothek ist eine persönliche Anmeldung und die 
Ausstellung eines Bibliotheksausweises erforderlich. Die/der Nutzerin/Nutzer erhält ei-
nen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist (auch nicht an Familienmitglieder) und 
Eigentum der Stadtbibliothek  bleibt. Der Bibliotheksausweis ist auf Verlangen vorzuzei-
gen. 
2.2  Nutzerin/Nutzer der Stadtbibliothek kann jede/jeder ab 6 Jahren werden, 
die/der  den Haupt- oder Nebenwohnsitz mit einer amtlichen Bestätigung (Personalaus-
weis oder Pass mit Meldebescheinigung) nachweist.  
Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung. 
2.3  Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zusätzlich eine schriftliche 
Haftungserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten  bzw. einer gesetzlichen Vertre-
tung. Damit erklären diese ihr Einverständnis, dass ihr Kind die Stadtbibliothek und ihre 
Angebote nutzt und sie verpflichten sich für entstehende Entgelte und Schadensfälle zu 
haften. 
2.4  Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Na-
mens oder der Anschrift mitzuteilen. 
2.5  Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek zur Vermeidung 
missbräuchlicher Nutzung umgehend anzuzeigen. Für den Missbrauch verlorener Biblio-
theksausweise haftet die/der Nutzerin/Nutzer.

2.6 Mit Betreten der Stadtbibliothek erkennt die Nutzerin/der Nutzer die Benut-
zungsordnung und die Hausordnung an. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular 
wird die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung folgender personenbezogener 
Daten gegeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift. Die Angaben werden unter 
Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und dienen ausschließ-
lich internen Zwecken. Eine Übermittlung der Daten an Dritte findet nicht statt. Alle Da-
ten werden drei Jahre nach der letzten Medienausleihe gelöscht, sofern Medien– und 
Entgeltkonto ausgeglichen sind. 
 
§ 3 Ausleihe. Rückgabe. Fristverlängerung. Reservierung 
 
3.1  Grundlage für alle Buchungsvorgänge ist der gültige Bibliotheksausweis. 
3.2  Medien werden gemäß der festgesetzten Leihfrist (s. Aushang + Ausleihquit-
tung) ausgeliehen. 
3.2.1  Besonders gekennzeichnete Medien werden nicht entliehen ( z. B. Präsenzbe-
stand, Ausstellungsexemplare) 
3.3  Die entliehenen Medien sind der Bibliothek unaufgefordert und fristgerecht zu-
rückzugeben.  
3.4 Die Leihfristen aller entleihbaren Medien können vor Ablauf der Frist zweimal 
verlängert werden, wenn keine Reservierung vorliegt.  
Die Leihfristen der Medien aus dem Extra-Service können nicht verlängert werden.  
3.5  Alle entleihbaren Medien können gegen ein Entgelt reserviert werden.  
Die Medien aus dem Extra-Service können nicht reserviert werden  
3.6  Alle AV-Medien (Videos, DVDs, CD-ROMs, CDs und Kassetten) dürfen nur für 
den privaten Gebrauch genutzt werden.  
3.7  Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro Nutzerin/ 
Nutzer zu begrenzen. 
 
§ 4 Behandlung von Bibliothekseigentum 
 
4.1  Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, die Einrichtung, die elektronischen 
und sonstigen Geräte sowie die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und 
sie vor Verlust, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren.  
4.2  Die/Der Nutzerin/Nutzer ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungs-
gemäßen Zustand der Medien zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden anzuzeigen. 
4.3 Die Beschädigung und  der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek zu 
melden. 
4.4 Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
4.5 Für jede irreparable Beschädigung oder jeden Verlust von Medien ist die/der 
Nutzerin/Nutzer schadensersatzpflichtig. Der Ersatz ist grundsätzlich in Höhe des Wie-
derbeschaffungswertes zu leisten. 
4.6 Die Wiederbeschaffung verlorener Medien obliegt der Nutzerin/dem Nutzer. 
 
§ 5 Entgelte und Einziehung 
 
5.1 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, ist ein Ver-
säumnisentgelt zu entrichten.  
5.2 Wer seine Medien nicht zurückbringt und/oder die Entgelte nicht bezahlt, wird 
von der Ausleihe ausgeschlossen, bis das Medienkonto ausgeglichen ist.

5.3 Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, schriftlich auf die Leihfristüberschreitung 
hinzuweisen.  
5.4 Hat die/der Nutzerin/Nutzer Medien oder Entgelte trotz Aufforderung nicht zu-
rückgegeben bzw. bezahlt, ist die Bibliothek verpflichtet, die Medien/die Entgelte  durch 
die Vollstreckungsbehörde einziehen zu lassen.  
 
§ 6 Hausordnung 
 
6.1 Das Hausrecht obliegt der Bibliotheksleitung und kann an das Bibliotheksper-
sonal übertragen werden. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 
6.2 Jede Nutzerin/Jeder Nutzer hat sich in den Räumen der Stadtbibliothek so zu 
verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden. 
 
6.3 Jede Nutzerin/Jeder Nutzer ist verpflichtet Taschen und Rucksäcke in den 
Schließfächern einzuschließen.  
6.4 Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung eines Schließfachschlüssels ist Er-
satz für Schlüssel und Schloss zu leisten. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung 
für den Verlust des Schließfachinhaltes.  
6.5 Rauchen und Essen sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die 
Bibliothek nicht mitgebracht werden. 
6.6 Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen 
nur durch das Personal der Bibliothek aufgehängt oder verteilt werden. 
 
§ 7 Ausschluss von der Benutzung 
 
7.1 Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstößt, wird von der Nutzung 
der Stadtbibliothek auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer 
ausgeschlossen. 
7.2 Alle Verpflichtungen der Nutzerin/des Nutzers die aufgrund dieser  
Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen. 
 
§ 8  Haftungsausschluss 
 
8.1 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Medien und 
Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware der Nutzerin/des Nutzers entste-
hen. 
8.2 Die Bibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene 
Gegenstände der Nutzerin/des Nutzers in den Bibliotheksräumen. 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
9.1 Die Benutzungsordnung tritt am                 2008  in Kraft. 
9.2  Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 02. Januar 2000 au-
ßer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  01. Januar 2009                            Oberbürgermeister Walter Hoffmann

anlage 8

226 Zeichen

Punkt 3: Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025 
 (V-Nr. 2024/0274) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Die Linke.

anlage 7

3162 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.11.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Stadtbibliothek  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
V 46 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0274 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
417 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 272080 
Kostenstelle:  046-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2720-81 Sachkonto: 5005000 
 
Betreff: Neue Benutzungs - und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025  
 
Vorlage vom: 12.09.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01. Januar 2025 wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen:    MAG Nutzungsordnung  
MAG.Entgeltordnung  
Neue Benutzungs - und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Darmstadt  
Derzeitig gültige Benutzungs - und Entgeltordnung

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.11.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2024  
 
Die Stadtbibliothek Darmstadt möchte zum 01. Januar 2025 ihre Benutzungs- und 
Entgeltordnung aktualisieren. Die derzeitig gültige Benutzungsordnung vom 01. Januar 2009 
bedarf einer Anpassung an die inzwischen veränderten Angebote und an das Verhalten der 
Nutzenden. Auch die Entgeltordnung vom 01. Oktober 2012 soll in diesem Zusammenhang 
gleich mit geändert werden. Durch die Inflation und den Anstieg der Kosten seit 2012 ist eine 
Erhöhung der Entgelte notwendig.  
 
Die Einnahmen der Stadtbibliothek sind grundsätzlich vom Verhalten der Nutzenden abhängig. 
Durch die Corona-Pandemie hat die Stadtbibliothek hier erhebliche Einbußen gehabt, die sich 
nun langsam wieder erholen. Ziel ist es, die Einnahmen bei gleichbleibende n Nutzenden und 
gleichbleibendem Verhalten der Nutzenden, zu steigern. Je höher die Zahlen der Nutzenden 
steigen, desto höher werden auch die Einnahmen generiert werden können. Hierbei war jedoch 
wichtig, die Grenze des Machbaren und d ie Akzeptanz der Nutzenden im Blick zu behalten . 
 
Darmstadt, 12.11.2024 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
           
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg   Holger Klötzner 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadtrat

anlage 9

578 Zeichen

Punkt 13: Neue Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek zum 01.01.2025 
 (V-Nr. 2024/0274) 
 
Die Fraktionen Bü90/Die Grünen, CDU und Volt stellen folgenden 
Änderungsantrag: 
Die Stadtverordnetenversammlung möge folgenden Beschlusspunkt in die Vorlage 
aufnehmen: 
Die Gebührenordnung wird dahingehend aktualisiert, dass Inhabende der 
Teilhabecard von der Bibliotheksausweis-Gebühr freigestellt werden. 
 
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt. 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Die Linke.  
Stimmenthaltung: AfD, Stadtve. Dietrich (FW) und Stadtv. Klett

anlage 6

1318 Zeichen

Entgeltordnung  
 
 Bibliotheksausweis  
 
 Erwachsene ab 18 J. 
 
€ 15,00 (12 Monate) 
 Au-pairs | Auszubildende | Freiwilligendienstleistende  
 (FsJ, FöJ, Bufdi, FWD) | Personen in Besitz einer Juleica|  
 Renten beziehende Personen | Schwerbehinderte Personen | 
Studierende | Bezugspersonen von Sozialleistungen nach SGB 
II, SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsge-
setz| Personen im Besitz einer Teilhabecard  
 
€ 7,50 (12 Monate) 
 Kinder und Jugendliche bis 18 J. | Personen im Besitz eines 
gültigen Schülerausweises ab 18 J.  
€ 0,00 
 
Ersatz von Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien In Höhe des Wieder-
beschaffungswertes  
+ € 6,00 Bearbei-
tungsentgelt 
Beschädigung von Boxen / Etiketten/ Hüllen / Medien   € 5,00 
Ersatzausweis € 5,00 
Druck- und Kopierkosten  € 0,50 pro Seite 
Leihfristüberschreitung, bei Kindern bis 14 Jahren ab der  
zweiten Woche 
€ 3,00 pro Medium 
pro Woche 
Kostenpflichtige Medien (gesondert gekennzeichnet) Am Medium           
angegeben 
Vormerkung € 2,00 pro Medium 
Schließfächer (Beschädigung oder Verlust des Schlüssels oder 
des Schlosses) 
 
€ 40,00 
     
       
Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft, die aktuelle  
Entgeltordnung vom 01.10.2012 tritt zu diesem Datum außer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 
 
 
Hanno Benz  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 3
TOP 417
TOP 13

Orte (1)

  • Große Bachgasse 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0274
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.09.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00