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2407/2023

Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.08.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 10.17

Anlage 3 - Vorabauszug BV6 vom 31.8.2023

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Gutachten Fühlinger See

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Ansehen

Anlage 2 Plan See 1 und 7-Badestellen ohne Bewachung

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3 - Vorabauszug BV6 vom 31.8.2023

1440 Zeichen

Anlage 3 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon: (0221) 221 96313 
Fax:  (0221) 221 96400 
E-Mail: christian.schulz1@stadt -
koeln.de 
Datum: 06.09.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 31.08.2023  
öffentlich 
9.2.7 Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See  
hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7 
2407/2023 
I.  Abstimmung über den durch Herrn Bezirksbürgermeister Zöllner einge-
brachten Änderungsantrag: 
 
Die Vorlage ist um den Passus „und der Bezirksvertretung Chorweiler zur Beschluss-
fassung vorzulegen“ zu ergänzen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimme der Bezirksvertreterin Heinrich zugestimmt. 
 
 
II. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage: 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und 
See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. - 30.09.) und beauftragt die 
Verwaltung, eine geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung und der Bezirksvertretung Chorw ei-
ler zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 
2023 27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimme der Bezirksvertreterin Heinrich zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

15991 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 2407/2023 
Freigabedatum 
28.08.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und See 7) am 
Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine 
geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 
27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a.. 
 
Alternative: 
 
Der Rat beschließt die Einrichtung von einer unbewachten Badestelle (See 1 oder See 7) am 
Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine 
geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 
13.775,00 € und ab 2024 für den Betrieb 14.000,00 € p.a.. 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 
Sportausschuss 31.08.2023 
Finanzausschuss 04.09.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  27.550,-- € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    28.000,-- € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Geburtsstunde des Fühlinger Sees fällt in das Jahr 1912, als damit begonnen wurde, in 
der gesamten Fühlinger Heide Kies für die beiden Eisenbahnlinien Köln – Aachen und Köln-
Krefeld auszubaggern. Die unter dem Gelände hinweg fließenden Rheinarme fluteten das so 
in den 20er Jahren entstandene „Baggerloch“. Nach Abzug des belgischen Militärs wurde im 
Jahr 1966 damit begonnen, das jetzige Naherholungsgebiet anzulegen. Weitere Kiesgruben, 
die durch den Bau der „Neuen Stadt“ seit 1961 entstanden waren, wurden rekultiviert. In ei-
nem Zeitraum von rund 10 Jahren entstand aus dem ehemaligen Baggerloch, Feld- und Hei-
degelände die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. 
 
Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage liegt eingebettet im Land-
schaftsschutzgebiet. Sie steht der Bevölkerung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nut-
zung zur Verfügung und hat sich seitdem zu einer multifunktional genutzten Freizeitanlage 
entwickelt. 
 
Die Anlage  
• besteht aus sieben miteinander verbundenen Teilseen,  
• bietet eine 2.300 m lange Regattabahn

3 
• umfasst ca. 200 ha Fläche, davon je 84 ha Grün- und Wasserfläche 
• stellt 19 km Rad- und Wanderwege 
• sowie 7 km Reitwege zur Verfügung 
• hat 3.500 Parkplätze und 
• das Naturfreibad. 
 
Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und 
Kanusportes und ist Herzstück des Landesleistungsstützpunktes Rudern. 
 
Freizeitsportler*innen können ihre Wassersportart (Fischen, Tauchen, Stand-Up-Paddling, 
Paddeln) auf allen sieben Teilseen ausüben. Die Seen 3,4,5 und 6 sind untereinander verbun-
den. 
 
Die Nutzungsformen und die am Fühlinger See zu beachtenden Regelungen und Vorschriften 
wurden im Zuge der Erstellung der Fühlinger See Satzung im Jahre 1984 erstmalig festgelegt. 
Schon die erste Satzung vom 29. Juni 1984 sah in § 11 vor, „…dass es nicht gestattet ist zu 
baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist“. In § 8 der Satzung wurde ergän-
zend zum Badeverbot geregelt, dass der See 5 im abgegrenzten Bereich als „Freibad“ dient. 
 
Hintergrund des Badeverbotes sind neben den bekannten Risiken ehemaliger Kiesgruben 
(z.B. nicht bekannte und plötzliche Untiefen, steil abfallende Böschungen und Uferbereiche, 
unbefestigte Böschungen, gravierende Temperaturunterschiede und kalte Wasserschichten) 
die haftungsrechtlichen Gründe auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 
Dieser hat zuletzt mit Urteil III ZR 60/16 aus dem Jahr 2017 entschieden, dass die Kommune 
in der Verkehrssicherungspflicht steht, wenn Steganlagen an einem öffentlich zugänglichen 
See installiert sind. Dies ist am Fühlinger See durch die An- und Ablegestege für Ruderer und 
Kanuten gegeben. Um der Betreiberverantwortung gerecht zu werden, wäre danach eine per-
manente Überwachung der gesamten Wasserfläche sicherzustellen. 
 
Letztmalig wurde eine Änderungssatzung im Jahr 2021 vom Rat beschlossen. Im Rahmen der 
Betreiberverantwortung musste aufgrund dieser Satzungsänderung auch die Hinweisbeschil-
derung, inklusive der Satzungstafeln an den Zugängen rund um die gesamte Anlage aktuali-
siert und erneuert werden. 
 
Bedingt durch mehrere Unfälle im Seengelände im Jahr 2021 – davon zwei mit tödlichem Aus-
gang - hat die Sportverwaltung, neben der aktualisierten Hinweisbeschilderung, veranlasst, 
die Regelungen zum Badeverbot aktiv zu kommunizieren und bewusst in den Fokus der Öf-
fentlichkeit zu stellen. 
 
Dies führte in Folge zu einem besonderen Augenmerk auf das „Badeverbot“ sowohl in der Be-
völkerung, der Politik und auch bei den Medien, die zunächst davon ausgingen, dass es sich 
hier um eine „neue“ Maßnahme im Rahmen der Satzungsänderung handelte. 
 
Das Unverständnis der Bürger*innen über das bis 2021 weniger offensiv, aber dennoch seit 
rund 30 Jahren bestehende Badeverbot mündete im Jahr 2022 in einer Bürgereingabe nach § 
24 GO mit dem Wunsch, das Schwimmverbot gänzlich aufzuheben. 
 
Der Bürgereingabe wurde mit Verweis auf die Satzung Fühlinger See und die haftungsrechtli-
chen Gründe nicht gefolgt. In der Begründung der Beschlussfassung wurde zugesagt, mit 
Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen durch ein externes Gutachterbüro prüfen zu 
lassen, ob ein Teilbereich des Fühlinger Sees als Badestelle ausgewiesen werden kann. 
(siehe AZ 3171/2022 aus der Niederschrift der 13. Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteili-
gung, Anregungen und Beschwerden vom 31.10.2022; das Beschlussprotokoll der Sitzung 
der Bezirksvertretung Chorweiler vom 27.10.2022 AN 1904/2022; sowie die Ausführungen 
zum „Informationsaustausch zur Situation der Schwimm- und Bademöglichkeiten in Köln auf 
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden“ aus der Sitzung des Sportausschusses am 
01.09.2022). 
 
Um Rechtssicherheit zu erlangen, wie definierte Bereiche des Fühlinger See zum öffentlichen 
Baden genutzt werden können, ist die Fragestellung, unter welchen Kriterien das Einhalten

4 
der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht gewährleistet werden kann und welche Varian-
ten beim Betrieb möglich sind, zu betrachten. 
 
Diesbezüglich erfolgte unter Einbindung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz der 
Auftrag zur Erstellung einer „Gutachterlichen Stellungnahme – Bewertung für den Fühlinger 
See“ an die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH (DGfdB GmbH). Die Bewer-
tung, Vorortbesichtigung, Beratung und Gutachtenerstellung erfolgte durch Herrn Prof. Dr. 
Carsten Sonnenberg, Mitglied des Erweiterten Vorstandes der DGfdB GmbH. 
Die gutachtliche Stellungnahme, die als Anlage der Beschlussfassung beigefügt ist, enthält 
die folgenden Positionen: 
 
1.  Analyse der Ist-Situation  
2.  Rechtliche und normative Bewertung der Situation unter Berücksichtigung der  
   einschlägigen Richtlinien sowie Gesetze  
3.  Untersuchung der Haftung des Betreibers auf Basis der gesetzlichen Regelungen, der  
   entsprechenden Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung; insbesondere  
   die Problematik der Verkehrssicherungspflicht bei den unterschiedlichen Varianten  
   wird behandelt  
4.  Empfehlung zum Betrieb, vor dem Hintergrund der in der Untersuchung gewonnenen  
 Erkenntnisse. 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Einrichten einer Badestelle am See 
1, See 2 und See 7 aus haftungsrechtlicher Sicht möglich ist. 
 
Nach der Nummer 3 und 7 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das 
Badewesen e. V. in der Fassung August 2015 ist eine Badestelle eine jederzeit frei zugängli-
che Wasserfläche eines Badegewässers,  
 
• deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist,  
• in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet,  
• in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische  
 Anlagen im Wasser nicht vorhanden sind,  
• welche an eine Landfläche angrenzt 
• an der eine Beaufsichtigung des Badebetriebes durch den Versicherungspflichtigen bei  
   Beachtung der weiter unten ausgeführten, insbesondere infrastrukturellen Vorausset- 
   zungen nicht vorgehalten werden muss.  
 
Die Definition des Badegewässers basiert auf der Richtlinie 2006/7/EG des europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren 
Bewirtschaftung. Sie kann auf den See 1, See 2 und See 7 im Fühlinger Seengebiet übertra-
gen werden. Man könnte diese so gestalten, dass sie eine Badestelle darstellen. 
 
Mit Blick auf die Umweltverträglichkeit wird seitens der Sportverwaltung und auch dem Förder-
verein Fühlinger See e.V. empfohlen, die Einrichtung der Badestellen im See 1 und See 7 um-
zusetzen, da im See 2 die Pflanzenkläranlage „Bio-Park“ Mitte der 90er Jahre aufgebaut 
wurde. Dies ist eins der Projekte zur Aufrechterhaltung der einzigartigen Beschaffenheit und 
guten Wasserqualität des Fühlinger Sees, die gemeinsam mit der Universität zu Köln, der Ab-
fallverwertungsgesellschaft mbH, der RheinEnergie AG und der Ökologiegruppe der Kölner 
Tauchsportvereine (heute VASA Köln e.V.) initiiert wurden. 
 
Die im Gutachten genannten Anmerkungen hinsichtlich der Einrichtung der Badestellen zie-
hen umfangreiche infrastrukturelle Vorkehrungen nach sich.  
 
So beispielsweise eine ausreichende DIN-gerechte Beschilderung an Land sowie im Wasser, 
da sonst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt.  
 
Auch muss die „nicht überwachte Badestelle“ im Wasser mit einer Bojenkette, Schwimmleine 
oder Langbojen abgegrenzt werden, die Wassertiefe an den Zugängen angegeben werden, 
an allen Zugängen zum Seeareal und auf der Liegewiese jeweils ein Übersichtsplan aufge-

5 
stellt werden, aus dem hervorgeht, wo Baden möglich ist und wo es ggf. verboten ist, weiter-
hin muss eine Haus- und Badeordnung erstellt werden.  
 
Daneben hat die Stadt Köln als Eigentümerin bzw. Betreiberin der Badestelle, eine entspre-
chende Organisation zur Erfüllung der Aufgaben aufzubauen und vorzuhalten. Hierzu gehört, 
vor Beginn der Badesaison mit geeignetem Personal zu überprüfen, ob es für die Nutzer an 
Land und im Wasser besondere Gefahren gibt, die zu beseitigen sind. Dies ist zu dokumentie-
ren - analog der täglichen kurzen Begehung des Geländes in der Badesaison (vom 01.05 – 
30.09) morgens, damit kontrolliert werden kann, ob es besondere Gefahren wie z.B. Glas-
scherben am Ufer gibt, die zu beseitigen sind.  
 
Mit Blick auf das Untersuchungsergebnis, das darin mündet, dass es sich bei der Wasserflä-
che des Fühlinger Sees im Bereich der Seen 1 und 7 zukünftig um ein Badegewässer im 
Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Feb-
ruar 2006, über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung handeln kann, sind 
die tangierten Teilabschnitte bis zum 01.04. eines Jahres als Badestelle beim Landesamt für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anzumelden, was verbunden ist mit der Erstellung ei-
nes Badegewässerprofils. Zudem muss die Wasserqualität in der Saison (i.d.R. vom 01.05 – 
30.09) in regelmäßigen Abständen, ähnlich wie in Naturbädern und Freibädern, überprüft wer-
den. 
Da im Gutachten auch ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Einrichtung von Badestellen 
Nutzungskollisionen zu vermeiden sind, muss bei entsprechender Beschlussfassung die Sat-
zung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See angepasst werden. Die dann notwendige 
Änderung wird zum Anlass genommen, auch das sich ändernde Sport- und Freizeitverhalten 
sowie eine bessere Lesbarkeit des Satzungstextes zu berücksichtigen. 
 
Finanzierung: 
Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme belaufen sich gemäß der Kostenberechnung auf 
27.550,00 € in 2023 und ab 2024 auf jeweils 28.000,00 € für die Badestellen (See 1 + See 7). 
 
Im Haushaltsjahr 2023 stehen Aufwandsermächtigungen in Höhe von 27.550,00 € im Teiler-
gebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von 
Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
Als Folgeaufwendungen fallen für die Überprüfung der Badestellen, der Beschaffenheit und 
der Qualität des Wassers ab dem Jahr 2024, jährlich, 28.000,00 € an und stehen im Teiler-
gebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von 
Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen in 2024 zur Ver-
fügung. 
 
Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen von 28.000,00 € jährlich wird das 
Dezernat für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 
2025 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vor-
sehen. 
 
Die Kosten bilden für 2023 überwiegend die einmalig herzustellende Infrastruktur und rechtli-
che Prüfung der Badestelle Fühlinger See ab. Dies umfasst u.a. das Gutachten, VASA Unter-
suchungen, Kontrolltauchgänge/Bilddokumentationen, physische Vorbereitung der Badestelle 
in Form von Beschilderung und die Beschaffung von Bojen. 
 
In den Folgejahren werden Aufwendungen für den haftungsrechtlich gesicherten Betrieb der 
Badestelle entstehen (Aufwendungen für die Kontrolle und ggf. Reinigung der Badestellen 
durch einen externen Wachdienst (nur während der Badesaison vom 01.05 – 30.09.), regel-
mäßige Sichtung durch Taucher*innen sowie regelmäßige Beprobung der „Wasserqualität“). 
 
Finanzierung Alternative: 
Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Überprüfung der einen Badestelle, der 
Beschaffenheit und der Qualität des Wassers, bei dem Betrieb für eine statt zwei Badestellen, 
belaufen sich gem. der Kostenberechnung auf 13.775,00 € in 2023 und ab 2024 auf jeweils 
14.000,00 €.

6 
 
Im Haushaltsjahr 2023 stehen Aufwandsermächtigungen in Höhe von 13.775,00 € und in 
2024 in Höhe von 14.000,00 € im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 
0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen von 14.000,00 € jährlich wird das 
Dezernat für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 
2025 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vor-
sehen. 
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Die Vorlage konnte aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Abstimmungsprozesse nicht 
fristgerecht eingereicht werden. Der Ratsbeschluss am 07.09.2023 ist aber notwendig, um die 
infrastrukturellen Maßnahmen zur Vorbereitung der Einrichtung der Badestellen auf der Sport- 
und Erholungsanlage Fühlinger See im Spätherbst beginnen zu können, damit diese ab der 
Badesaison 2024 den Bürger*innen zur Verfügung stehen. 
 
Der Ausschuss für Kima, Umwelt und Grün wird im Nachgang per Mitteilung über den Be-
schluss informiert.

Anlage 1 Gutachten Fühlinger See

178796 Zeichen

Deutsche Gesellschaft  
 für das Badewesen GmbH 
Alle Rechte vorbehalten. 
Weitergabe, Vervielfältigung, Abdruck und Veröffentlichungen, 
auch auszugsweise, sind nicht gestattet.  
In Ausnahmefällen ist die schriftliche Genehmigung der DGfdB 
GmbH einzuholen. 
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
Haumannplatz 4, 45130 Essen 
Postfach 340201, 45074 Essen 
Tel.: 0201/8 79 69-0 
Fax: 0201/8 79 69-20 
E-Mail: info@dgfdb.de
Internet: www.dgfdb.de
Gutachtliche Stellungnahme 
Bewertung für den Fühlinger See 
Berater: 
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg, 
Mitglied des Erweiterten Vorstandes der 
Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. 
Essen, im Februar 2023 
so-ka 
Anlage 2

Inhalt 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 2 von 60 
  
 
 
  
 
1. Inhalt 
1. Inhalt................................................................................................................... 2 
2. Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 3 
3. Auftrag ................................................................................................................. 4 
3.1. Veranlassung und Auftragsumfang ........................................................................... 5 
3.2. Ausgangssituation ................................................................................................. 6 
4. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 21 
4.1. Einleitung ........................................................................................................... 21 
4.2. DGfdB-Richtlinie R 94.05 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern 
während des Badebetriebes ................................................................................... 23 
4.3. DGfdB-Richtlinie R 94.12 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen 
Naturbädern während des Badebetriebes ................................................................. 24 
4.4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern und 
einschlägige Rechtsprechung ................................................................................. 42 
5. Fazit und Empfehlung ........................................................................................... 54 
6. Anlagen .............................................................................................................. 57

Abbildungsverzeichnis 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 3 von 60 
  
 
 
  
 
2. Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1 Strand am See 7 ............................................................................................ 9 
Abbildung 2 Blick nach Westen ........................................................................................ 10 
Abbildung 3 Nordostufer mit Pflanzenbewuchs ................................................................... 10 
Abbildung 4 Langbojen ohne Beschriftung und Piktogramm zum Badeverbot als Grenze zum 
Auslaufsee ............................................................................................................ 11 
Abbildung 5 Abgrenzung zum Auslaufsee .......................................................................... 11 
Abbildung 6 Teilweise Einzäunung am Ostufer des Sees 7 ..................................................... 12 
Abbildung 7 Pflanzenbewuchs am Ostufer.......................................................................... 12 
Abbildung 8 Ufer der Regattastrecke und Westufer des Sees 7 .............................................. 13 
Abbildung 9 Zugangsweg am See 7 .................................................................................. 13 
Abbildung 10 Liegewiese und Bänke ................................................................................. 14 
Abbildung 11 Zaun als Zugangssperre am Nordostufer des Sees 7 .......................................... 14 
Abbildung 12 Ufer zwischen See 7 und der Regattastrecke ................................................... 15 
Abbildung 13 Wasserzugang am See 1 .............................................................................. 15 
Abbildung 14 Liegewiese und Strand am See 2 ................................................................... 16 
Abbildung 15 Strand am See 2......................................................................................... 16 
Abbildung 16 Verbotsbeschilderung am See 2 .................................................................... 17 
Abbildung 17 Erlaubnisbeschilderung am See 2 .................................................................. 18 
Abbildung 18 Regattastrecke........................................................................................... 18 
Abbildung 19 Steg an der Regattastrecke mit Beschriftung zum Badeverbot ........................... 19 
 
 
Bildnachweis: Abbildung 1 bis 19 eigene Aufnahmen des Verfassers

Auftrag 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 4 von 60 
  
 
 
  
 
3. Auftrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auftrag erteilt am: 
Stadt Köln 
Aachener Straße 524-528 
50933 Köln 
 
Sportamt der Stadt Köln 
Frau Damaris Kube 
 
12.12.2022 
Bewertung für den Fühlinger See 
 
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
(DGfdB GmbH) 
Haumannplatz 4 in 45130 Essen  
den Geschäftsführer 
Herrn Christian Mankel 
 
Auftragsbezeichnung: 
Auftragnehmer: 
 
 
Vertreten durch: 
Auftraggeber: 
 
 
 
Vertreten durch: 
 
Auftrag bestätigt: 
am: 
durch: 
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH (DGfdB) 
13.12.2022 
Herrn Thomas Katins

Auftrag 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 5 von 60 
  
 
 
  
 
3.1. Veranlassung und Auftragsumfang 
Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Fühlinger See s sowie des dazugehörigen G eländes. Das 
Sportamt der Stadt Köln betreibt dort eine Sport- und Erholungsanlage. Diese liegt eingebettet in 
einem Landschaftsschutzgebiet und besteht im Herzstück aus einer 2,3 km langen Regattabahn, 
die von sieben Teilseen umgeben ist. Seit Jahrzehnten nutzen die B esucher trotz eines Verbotes 
Wasserflächen, um zu baden. Es ist Ziel der Pol itik dem Wunsch der Bevölkerung zu entsprechen,  
das Schwimmen zumindest in Teilbereichen des Fühlinger Sees zu gestatten. Erlaubt ist das Baden 
derzeit nur im Naturbadbereich „Blackfoot Beach“ im Nordwesten von See 5. Um Rechtssicherheit 
zu erlangen, wie der Fühlinger See  zum öffentlichen Baden genutzt werden k ann, möchte der 
Auftraggeber wis sen, unter welchen Kriterien das  Einhalten der Verkehrssicherungs - und 
Aufsichtspflicht gewährleistet ist und welche Varianten beim Betrieb möglich sind. Konkret gibt es 
Überlegungen im See 7 eine Badestelle einzurichten. Fragen zum Gewässerprofil und zur 
Umweltverträglichkeit werden nicht behandelt. Ebenso wird auf die Richtlinie 2006/7/EG des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer 
und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG sowie die entsprechende 
Landesverordnung nur kurz eingegangen. Etwaige diesbezügliche Fragestellungen müssten seitens 
des Auftraggebers im Detail mit den zuständigen Stellen geklärt werden. 
 
Die gutachtliche Stellungnahme enthält die folgenden Positionen: 
1. Analyse der Ist-Situation 
2. Rechtliche und normative Bewertung der Situation unter Berücksichtigung de r 
einschlägigen Richtlinien sowie Gesetze 
3. Untersuchung der Haftung des Betreibers auf Basis der gesetzlichen Regelungen, der 
entsprechenden Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung ; insbesondere die 
Problematik der Verkehrssicherungspflicht bei den unterschiedlichen Varianten wird 
behandelt 
4. Empfehlung zum Betrieb vor dem Hintergrund der in der Untersuchung gewonnenen 
Erkenntnisse 
 
Nachdem die Stadt Köln am 12.12.2022 den entsprechenden Auftrag erteilt ha t, hat der 
Auftragnehmer Herrn Prof. Dr. Ca rsten Sonnenberg, Mitglied des E rweiterten Vorstandes der 
Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V., zum Berater bestellt.

Auftrag 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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3.2. Ausgangssituation 
Am 06.01.2023 gab es ein Treffen des Beraters mit Frau Linke-Lorenz, Frau Kube und Herrn Gümpel, 
jeweils von der Stadt Köln, sowie Herrn Rimkus, Umwelt- und Verbraucherschutzamt. Es erfolgte 
die Besprechung des vorab übersandten Fragenkataloges und die Besichtigung de s Sees. Dabei 
wurden dem Berater die Örtlichkeit und die Nutzung durch die Badenden erläutert, die Inhalte des 
Auftrages abgesprochen sowie erforderliche Informationen gegeben. Es ergibt sich die folgende 
Ausgangslage. 
 
Im Internet findet man auf der Webseite der Stadt Köln zum See unter anderem Nachstehendes: 
„Entstanden aus einer ehemaligen Kiesgrube wurde diese rund 200 Hektar große Sport - und 
Erholungsanlage im Jahr 1978 eingeweiht. Insgesamt besteht die Anlage aus einem rund 19 
Kilometer langen Wegenetz, Reitwegen, Freiflächen und sieben Teilseen inklusive e iner 2,3 
Kilometer langen Regattabahn. Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs - und 
Wettkampfbetrieb des Ruder - und Kanusports im Schul -, Hochschul - und Vereinssport. 
Freizeitsportler*innen können ihre Wassersportart ( suppen, paddeln, rudern, fischen, tauchen) 
allerdings auf allen sieben Teilseen ausüben. Die Seen 3, 4, 5 und 6 sind untereinander verbunden 
und laden zur Erkundung der Erholungsanlage in fast der gesamten Ausdehnung ein. Das 
Schwimmen ist aus Sicherheitsgründen nur am Blackfoot Beach am Parkplatz P3) erlaubt, da diese 
Wasserfläche durch die Wasserrettung beaufsichtigt wird. Auf den Grünflächen rund um die Seen 
können Besucher*innen picknicken, grillen und sonnenbaden. Wer es sportlich mag, kann entlang 
des rund 8 Kilometer langen Rundwegs joggen,  skaten oder Volleyball spielen. Die kleinsten 
Besucher*innen kommen auf dem Spielplatz der Ruderinsel auf ihre Kosten. Der Zugang zur 
Erholungsanlage ist kostenfrei. Kostenpflichtig ist die Nutzung des Freibades und zeit weise der 
3.500 Parkplätze (siehe unten bei Häufig gestellte Fragen). Die Anreise mit den öffentlichen 
Verkehrsmitteln vom Hauptbahnhof Köln dauert rund 35 Minuten. 
 
Der Fühlinger See zeichnet sich durch eine bewegte Geschichte aus. Auf dem Gelände wurde unter 
anderem die  ALWEG-Bahn auf einer hierzu eigens errichteten Teststrecke weiterentwickelt. 
Überdies waren von 1950 bis 1962 belgische Pionierbataillons in der Fühlinger Heide stationiert; 
dieser Bereich war seinerzeit für die Öffentlichkeit nicht zugäng lich. Insofern konnte das Gelände 
noch nicht als "See" bezeichnet werden. Die eigentliche Entstehungsgeschichte des Fühlinger Sees 
ist zu erleben, wenn man auf die letzten rund 50 Jahre zurückblickt. In den 1960er Jahren wurde 
erstmals damit begonnen, das jetzige Naherholungsgebiet anzulegen. Es wurden mehrere Inseln 
und Halbinseln geplant. Ziel war es, möglichst große Uferflächen zu gestalten, damit genügend

Auftrag 
 
 
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Sporttreibende sowie Erholungssuchende Platz finden. Im Anschluss daran wurde die Regattabahn 
geschaffen, die Einweihung erfolgte im Jahre 1978. Es entstanden sieben Teilseen, diverse 
Parkplätze, Bootshäuser, ein Zielturm, verschiedene Straßen und vieles mehr rund um die 
Regattabahn, die den Mittelpunkt darstellt. Die gesamte Fläche beläuft sich auf 200 Hektar. 
 
Der Fühlinger See ist ein stehendes Oberflächengewässer, dessen Zu- und Abfluss unterirdisch über 
den Grundwasserstrom erfolgt. Der See liegt in der Niederterrasse des Rheins. Die Höhe des 
Seepegels wird vor allem durch den Verlauf der Rheinwasse rstände beeinflusst. Dies geschieht 
jedoch zeitverzögert und gedämpft. Damit die einzigartigen Beschaffenheit und die äußerst gute 
Wasserqualität des Fühlinger Sees erhalten bleiben, initiierten wir zusammen mit der Universität  
zu Köln, der Abfallverwertungsgesellschaft mbH, der RheinEnergie AG und der Ökologiegruppe der 
Kölner Tauchsportvereine (heute VASA Köln e. V.) bereits Mitte der 1990er Jahre vielfältige Projekte 
zur Seenrestaurierung und zum Umweltschutz. So wurden beispielsweise die Pflanzenkläranl age 
"Bio-Park" aufgebaut, die Tiefenwasserbelüftungsanlage in Betrieb genommen, schützenswerte 
Uferbereiche bepflanzt, eine Windkanalstudie und soziologische Studien zum Besuchsverhalten 
durchgeführt. Außerdem wurde ein Ökopfad errichtet. Hier werden auf 1 5 Informationstafeln 
Sanierungsprojekte des Fühlinger Sees vorgestellt. Hiermit sollen die Besuchenden mehr über das 
Gebiet erfahren und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Natur geachtet und 
geschützt werden soll. Regelmäßige wissensch aftliche Gewässeruntersuchungen und die 
zusätzliche Bereitstellung von mobilen Toilettenkabinen komplettieren das Sanierungspaket. 
 
Eines der Highlights am Fühlinger See ist "Blackfoot Beach", ein wunderschönes Naturfreibad mit 
weißem Sandstrand. Es wurde 2009 eröffnet und lädt seitdem zum  Relaxen und zu sportlichen 
Aktivitäten ein. Das Ambiente besticht durch große Palmen, Beachbars, weiße Strandbetten, eine 
Sonneninsel und vieles mehr. Durch das umfangreiche Kurs - und Aktivitätenprogramm, sowie die 
kostenlose Möglichkeit, Beachvolleyball und Beachsoccer zu spielen, kommt garantiert keine 
Langeweile auf. Der Blackfoot Beach bietet viele verschiedene Aktivitäten für Groß und Klein am 
Fühlinger See an. Ob man Zelte testen will, Bogensport oder das Wassersport testcenter 
ausprobieren möchte, Kanufahren, die  Stand Up Paddling  Schule besuchen, Tauchen oder ein 
Triathlon; Alles ist möglich. Der im August 2011 eröffnete Hochseilgarten stellt für viele  das 
Highlight dar. Viele Kurse in diversen Sportarten werden auch  für Menschen mit Behinderung 
angeboten. Diese Kurse werden von speziellen Trainer*innen durchgeführt. Alle weiteren 
interessanten Informationen rund um das Kursangebot, unter anderem die Öffnungszeiten und  
Preise, finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.blackfoot.de“

Auftrag 
 
 
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Eigentümer des Fühlinger See s sowie des Geländes ist die Stadt Köln. Betrieben wird er vom 
Sportamt. Die Wasserfläche ist durch Kiesabbau entstanden, wobei  der See durch Grundwasser 
gespeist wird. Kernstück ist eine 2,3 km lange Regattabahn, um die sieben Teilseen gestaltet 
worden sind. Das Baden ist nur in einem abgegrenzten Areal eines Naturbades, Freibad Blackfoot 
Beach genannt,  im See 5 erlaubt. Dieser Bereich ist von der Stadt Köln verpachtet worden . 
Außerhalb davon ist es überall verboten. Allerdings wird in den Seen 1, 2 und 7 trotzdem gebadet, 
obwohl in der Sommersaison Kontrollgänge und -fahrten seitens des Amtes für Öffentliche Ordnung 
stattfinden. Deshalb wird jetzt überlegt, im See 7 eine offizielle Badestelle einzurichten. Dort gibt 
es mittels Langbojen eine Abgrenzung zum Auslaufsee der Regattastrecke. Diese sind nicht mit 
„Baden verboten“ sowie dem dazugehörigen Piktogramm zum Verbotsber eich hin beschildert. 
Außerdem ist das Ufer im Bereich des Pflanzenbewuchses, bestehend aus Büschen, Bäumen und 
Sträuchern, teilweise eingezäunt. Bädertypische Attraktionen sind nicht vorhanden. 
 
Der mögliche Wasserzugang im See 7 erfolgt über einen künstlich angelegten ca. 200 Meter langen 
Strand von einer Liegewiese aus. Am Strandende im Osten befinden sich Büsche , Sträucher und 
Bäume. Die Wassertiefe des Sees 7 beträgt maximal ca. 16,00 Meter. Das Gelände ist frei zugänglich, 
da kein Eintrittsentgelt erhoben wird. Das bisher mit Ausnahme des Naturbades am See 5 
bestehende Badeverbot wird durch Schilder „Baden verboten“ mit Piktogramm deutlich gemacht. 
Eine badspezifische Beschilderung ist deswegen nicht vorhanden und Wassertiefenangaben fehlen. 
Die Sichttiefe des Sees 7 liegt je nach Wetter zwischen ca. 5,00 bis 9,00 Meter. Nutzungskollisionen 
wird es im etwaigen Badeareal des Sees nicht geben, wenn diese dort verboten werden. Momentan 
ist allerdings das Surfen, Stand-Up-Paddling etc. erlaubt. 
 
Im Uferbereich des Badeareals existieren keine Steilufer, Angabe gemäß im Stehbereich kein stark 
abfallender Grund unter Wasser und keine Schlingpflanzen. Am Ufer befinden sich am Ende des 
Strandes im Osten Büsche, Sträucher und Bäume. Der Zugang in diese Zone wird teilweise durch 
Zäune verhindert. Die Schwankungen des  Wasserpegels können über  die Badesaison in 
Abhängigkeit vom Rheinpegel maximal ca. 3,00 Meter betragen. Der See 7 wird trotz bestehenden 
Badeverbotes von Einheimischen und Gästen aus der Region genutzt, wobei pro Tag bei einer 
Badeerlaubnis mit maximal ca. 700 Besuchern gerechnet wird . Es existiert eine Satzung für die 
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See , deren letzte Fassung vom 27. April 2021 stammt.  An 
Land gibt es am See 7 eine Liegewiese und am Fühlinger See Sanitäranlagen sowie Parkplätze. 
Rettungsgeräte werden am gesamten See nicht vorgehalten.

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Wegen des bestehenden Badeverbotes gibt es nur im Naturbadareal am See 5 eine Wasseraufsicht. 
Dort ist das Badgelände eingezäunt und es wird ein Eintrittsentgelt erhoben. Boote werden nur auf 
den Seen 5 und 6 sowie der Regattabahn genutzt. 
 
Zuständig ist als Gesundheitsamt und untere Wasserbehörde die Stadt Köln. Der See ist trotz eines 
bestehenden Naturbades nicht als EU -Badegewässer gemeldet . Er  weist seit Jahren eine 
ausgezeichnete Badegewässerqualität auf.  
 
Die folgenden Fotos geben einen Eindruck von der Örtlichkeit: 
 
 
 
Abbildung 1 Strand am See 7

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Abbildung 2 Blick nach Westen 
 
 
 
Abbildung 3 Nordostufer mit Pflanzenbewuchs

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Abbildung 4 Langbojen ohne Beschriftung und Piktogramm zum Badeverbot als Grenze zum Auslaufsee 
 
 
 
Abbildung 5 Abgrenzung zum Auslaufsee

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Abbildung 6 Teilweise Einzäunung am Ostufer des Sees 7 
 
 
 
Abbildung 7 Pflanzenbewuchs am Ostufer

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Abbildung 8 Ufer der Regattastrecke und Westufer des Sees 7 
 
 
 
Abbildung 9 Zugangsweg am See 7

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Abbildung 10 Liegewiese und Bänke 
 
 
 
Abbildung 11 Zaun als Zugangssperre am Nordostufer des Sees 7

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Abbildung 12 Ufer zwischen See 7 und der Regattastrecke 
 
 
 
Abbildung 13 Wasserzugang am See 1

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Abbildung 14 Liegewiese und Strand am See 2 
 
 
 
Abbildung 15 Strand am See 2

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Abbildung 16 Verbotsbeschilderung am See 2

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Abbildung 17 Erlaubnisbeschilderung am See 2 
 
 
 
Abbildung 18 Regattastrecke

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Abbildung 19 Steg an der Regattastrecke mit Beschriftung zum Badeverbot 
 
 
Vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten werden 
nachstehend die Unterschiede bei der Verkehrssicherungspflicht zwischen dem Betrieb eines 
Naturbades und einer Badestelle dargestellt.

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Im Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme hat der Verfasser die nachstehenden Unterlagen 
verwendet: 
 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des 
Badebetriebes“ 
DGfdB-Regelwerk – DGfdB-Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das 
Badewesen e. V. in der Fassung April 2015 
 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des 
Badebetriebes“ 
DGfdB-Regelwerk – DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das 
Badewesen e. V. in der Fassung August 2015 
 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ 
DGfdB-Regelwerk – DGfdB Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das 
Badewesen e. V. in der Fassung August 2015 
 Aktuelle Urteile zur Wasseraufsicht in öffentlichen Bädern 
 Aktuelle Fachliteratur 
vor allem abgedruckt in der Fachzeitschrift „AB Archiv des Badewesens“, 
offizielles Organ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.  
 Gesetzliche Bestimmungen, die im Badewesen anzuwenden sind, insbesondere solche 
haftungsrechtlicher Natur 
 Informationen, die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellt worden sind

Rechtliche Grundlagen 
 
 
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4. Rechtliche Grundlagen 
4.1. Einleitung 
Beim geplanten Badebereich i m Fühlinger See  7 stellen sich vor dem Hintergrund der 
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Betreibers die verschiedensten 
haftungsrechtlichen Fragen, die im Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme geklärt werden. 
Das rechtliche Ergebnis sollte in den zukünftigen Betrieb unbedingt einbezogen werden, um Risiken 
zu minimieren.  
 
Die Erlaubnis zum Baden  sagt nichts darüber aus, welche zivilrechtlichen Anforderungen an das 
Einhalten der Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb des Badebereichs zu erfüllen  sind. Zur 
Klärung dieser Frage werden n achfolgend die Richtlinien der D eutschen Gesellschaft für das 
Badewesen e.  V. auf ihre Anwendbarkeit hinsichtlich der Pflichten zur Wasseraufsicht und zur 
Verkehrssicherung untersucht. 
 
Zur Frage der Haftung und insbesondere der A nforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ist 
die Rechtsprechung besonders wichtig. Aus ihr und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für 
das Badewesen e. V. können die Betreiber von Bädern erkennen, welche Pflichten sie haben. Diese 
Richtlinien entstehen analog den DIN -Normen und haben auf dieser Grundlage Eingang in die 
Rechtsprechung gefunden, vgl. d azu BGH Urteil vom 23. November 2017, BGH III ZR 60/16 . Sie 
werden von ihr in der Regel zur Beurteilung von Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht im 
Rahmen der Beaufsichtigung des Badebetriebs und der Wasseraufsicht herangezogen. 
 
Jeder, der ein Bad in Betrieb nimmt, schafft, juristisch gesehen, eine Gefahrenquelle. Die 
Rechtsprechung hat festgelegt, welche denkbaren und zumutbaren Maßnahmen der Betreiber eines 
Bades ergreifen muss, um Schäden abzuwenden, die eventuell den Besuchern drohen. Ein 
Haftungsanspruch des Geschädigten resultiert aus dem Deliktsrecht, den §§ 823 ff BGB. Daneben 
gilt im vertraglichen Bereich die Haftung aus § 280 BGB. In Bädern beschränkt sich die 
Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf den baulichen und technischen Zustand der Gebäude und 
Anlagen. Sie umfasst auch die Aufsicht über die Badegäste.  
 
Die Re chtsprechung hat in der Vergangenheit den Umfang der Aufsichtspflichten fixiert und  
eindeutig erklärt, dass es eine vollkommene Sicherheit für die Badegäste nicht geben kann. Nach 
herrschender Meinung sind diese nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko

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eines Badbesuches hinausgehen. Diese dürfen nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar 
sein. Daraus folgt, dass nicht nur der Badbetreiber, sondern auch der Badegast selbst Pflichten hat. 
Er muss sich auf alle typischen Gefahren,  die in einem Schwimmbad zu erwarten sind, durch 
gesteigerte eigene Vorsicht einstellen. Erleidet er dennoch einen Schaden, ist zunächst zu prüfen, 
ob die Situation für ihn erkennbar war oder nicht. Erst danach setzt gegebenenfalls die Haftung 
des Badbetre ibers für erlittene Schäden ein, unter Umständen auch  im Rahmen eines 
Mitverschuldens, vgl. § 254 BGB. 
 
Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob bzw. welche Richtlinien der Deutschen Gesellschaft 
für das Badewesen e. V. auf die bestehenden Badebereiche zutreffen.

Rechtliche Grundlagen 
 
 
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4.2. DGfdB-Richtlinie R 94.05 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in 
öffentlichen Bädern während des Badebetriebes 
Die DGfdB-Richtlinie R 94.05 regelt die Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen 
Bädern während des Badebetriebs. Von ihr werden nur solche Bäder erfasst, die eine entsprechende 
Infrastruktur wie z. B. Becken aufweisen und in denen der Bade nde Eintritt bezahlt. Da sich auf 
dem Gelände des Sees keine Becken mit Technik befinden, ist die DGfdB -Richtlinie R 94.05 nicht 
einschlägig.

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4.3. DGfdB-Richtlinie R 94.12 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in 
öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes 
Aufgrund der vor Ort geführten Gespräche werden nachfolgend Hinweise zum Betrieb eines 
Naturbades gegeben. Da hier das Naturbad „Blackfoot Beach“ am See 5 von der Stadt Köln 
verpachtet worden ist, ist zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben zum Betrieb seitens des 
Pächters eingehalten werden. Im Bedarfsfall ist der bestehende Vertrag anzupassen. 
 
Beim Betrieb bzw. Einrichten von Naturbädern sind auch die KOK -Richtlinien für den Bäderbau zu 
berücksichtigen, vgl. die Nummer n 50.00 ff. Insofern wird zunächst auf die baulichen Vorgaben 
eingegangen. Der Betrieb eines Naturbades richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den 
sich daraus ergebenden baulichen Anforderungen. Es gelten die Regelungen der Richtlinie DGfdB 
R 94.12 „Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des 
Badebetriebes“. Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten, die sowohl die Nutzung als auch 
den Ausbau bestimmen, sind die Empfehlungen der KOK-Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Wenn 
ein Naturbad durch seinen Ausbau und  seine Gestaltung eine bauliche Anlage darstellt,  sind die 
Anforderungen für Freibäder nach 30.00 einzuhalten. 
 
Der Standort von Naturbädern ist in der Regel  vorgegeben, soweit sie nicht künstlich angele gt 
werden (z. B. in Baggerseen, Stauseen oder Restseen in Rekultivierungsgebieten). Ihre Errichtung 
setzt eine eingehende Prüfung des  Wassers und der Umgebung (z. B. Wasserqualität,  
Wassertemperatur, Wassertiefe, Strömungen, Zuflüsse, Abflüsse, Pflanzen- und Tierwelt) sowie der 
Nutzungs- oder Rechtsverhältnisse (Wasserschutzgebiete, Fischerei, Schifffahrt) voraus. Dabei sind 
die in absehbarer Zeit möglicherweise  zu erwartenden Veränderungen (z. B. Verschlammung und 
Grundwasserabsenkung) zu berücksichtigen. Weiterhin ist bei der  Auswahl der für Spiel - und 
Liegeflächen benötigten  Landflächen der Landschaftsschutz  zu beachten. Die nachstehenden 
Angaben über die nutzbare „Badewasserfläche“ und die dieser zugeordneten Landflächen können 
nur als Anhaltspunkt dienen. 
 
Jeder natürliche Binnensee ist ein Biotop (ein  durch bestimmte Lebewesen gekennzeichneter  
Lebensraum) mit sehr unterschiedlichen  Eigenschaften. Dies gilt sowohl für die Wasserfläche  als 
auch für die Uferzone und die umgebende Landschaft. Es kann deshalb im Einzelfall, besonders bei 
kleinen Wasserflächen oder Wasserflächen mit geringer Wassertiefe, durchaus notwendig sein, im 
Interesse der Erhaltung  des Biotops seine Belastung durch Erholungsnutzung  zu mindern und 
deshalb die  nachstehenden Richtwer te zu unterschreiten.  Sollen Bagger - oder Stauseen durch

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Ansiedlung einer Pflanzen- und Tierwelt zu Biotopen  werden, muss gerade bei ihnen von Beginn 
an eine zu starke Belastung durch Erholungsnutzung  vermieden werden. Sind sie jedoch 
überwiegend mit befes tigten Uferzonen ausgebildet,  kann hier das Verhältnis zwischen 
Gesamtwasserfläche und zugeordneten Landflächen unter Umständen zugunsten der Landflächen  
verändert werden. Zu beachten ist, dass das  Selbstreinigungsvermögen des Gewässers erhalten  
bleibt. Bei Meer- und Flussbädern kommt der möglichen Einwirkung von Abwassereinleitstellen auf 
das Bad besondere Bedeutung zu. 
 
Von der Gesamtwasserfläche eines Binnensees  sollte wegen der Erhaltung des biologischen  
Gleichgewichts des Biotops „See mit Uferzone“, der Selbstreinigung des Wassers und der Erhaltung 
der Erholungslandschaft höchstens  20 % zu Badezwecken in Anspruch genommen  werden. Die 
dieser Wasserfläche zugeordnete  Liege- und Spielfläche sollte nicht größer als  35 % der 
Gesamtwasserfläche des Binnensees oder nicht wesentlich mehr als das Doppelte der eingegrenzten 
„Badewasserfläche“ sein. 
 
Die Verkehrserschließung muss den örtlichen  Verhältnissen Rechnung tragen. Störungen von  
Liege- und Spielflächen sind zu vermeiden. Für je 200 bis 300 m² eingegrenzter Landfläche sollten 
mindestens ein Pkw -Stellplatz und zwei  Fahrrad-Stellplätze vorgesehen werden.  Die Anzahl der 
Pkw-Stellplätze sollte auch unter Berücksichtigung der Anbindung an den ÖPNV festgelegt werden. 
Behindertenparkplätze sind nahe dem Eingang vor zusehen. Die Versorgung mit Trinkwasser ist 
besonders bei größeren Bädern wünschenswert. Sie ist den örtlichen Gegebenheiten und der Größe 
des Bades anzupassen. Bei Strandbädern ist  ein Trinkwasseranschluss vorzusehen. Außerdem ist 
eine Versorgung mit elek trischem Strom wünschenswert, ggf. auch über eine  
Eigenerzeugungsanlage. Bei Strandbädern ist  ein Stromanschluss vorzusehen. Die Anbindung an 
das öffentliche Fernsprechnetz  wird empfohlen.  Für die Abfallbeseitigung sind Müllbehälter 
vorzusehen. Für je 1.000 m² Landfläche ist ein Behälter mit 50 l erforderlich. Bei den Müllbehältern 
ist für je 20 Mülltonnen ein Sammelbehälter mit 1,00 m³ Inhalt, bei Müllsäcken für je 50 Müllsäcke 
ein Abstellplatz mit mindestens 10,00 m² erforderlich. Die Trennung der Abfäl le nach Materialien 
ist entsprechend der Ortssatzung  durchzuführen. Das System der Abwasseranlage wird durch  die 
örtlichen Gegebenheiten bestimmt (z. B.  Kleinkläranlage, Anschluss an das öffentliche  
Abwassernetz). Die Anforderungen eventuell vorhandener Trinkwasserschutzzonen im Bereich der 
Uferzone sind zu beachten.

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Die Eingangszone sollte bis zu 4 % der zugeordneten  Landfläche umfassen und kann teilweise 
überdacht werden. Es sind  ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten vorzusehen.  Da die 
Landflächen einge grenzt sind, sollte nur  ein Zugang mit Kasse vorgesehen werden. Die  Kasse 
(mindestens 6,00 m²) und ggf. ein Personalraum (mindestens 8,00 m²) können in einem Zelt oder 
festen Gebäude untergebracht werden. Der Geräteraum – auch an einer anderen Stelle möglich – 
sollte mindestens 20 m² groß und bezogen auf die Größe des Naturbades bemessen sein. Wenn die 
Geräte und bewegliche Ausrüstung  – Boote, Aufsichtsplätze und dergleichen – im Bad deponiert 
werden, sollte er größer als 100 m² sein. Garderobenschränke sind nicht erforderlich. Für je 1.000 
m² angefangener Landfläche ist  ein sichtgeschützter Umkleideplatz vorzusehen.  Für je 5 .000 m² 
Landfläche sind zwei Sitze für Damen sowie ein Sitz und zwei Stände für Herren vorzusehen. 
 
Strände können vorhanden sein,  aufgespült oder aufgeschüttet werden. Die Uferzone ist  im 
Zugangsbereich von störenden Aufwuchsalgen,  wurzelnden Wasserpflanzen, Muscheln  und 
Stoppeln von Schilf und Riedgräsern freizuhalten.  Bei moorigem oder steinigem Untergrund  sind 
Badestege, je 1 .000 m² Landfläche ein Steg mit mindestens 2,00 m Breite und  entsprechender 
Länge, anzulegen. 
 
Uferzonen sind z. B. durch Binsen und Seerosen  zu beleben, zumal solche Regenerationszonen  
zusammen mit der Tierwelt und den Mikroorganismen  Bestandteil eines Biotops sind, und nur so 
die notwendige Selbstreinigung des  Wassers gewährleistet ist. Hervorragend hierfür  geeignet ist 
wegen ihres Aufnahmevermögens an Giftstoffen, ihrer Sauerstoffabgabe an das  Wasser und ihres 
Aufbaus die Flechtbinse  (Scirpus lacustris), eine Segge (Carex stricta)  und der Wasserschwaden 
(Glyceria aquatica). Bei Flechtbinse und Wasserschwaden entfällt auch das bei anderen Schilfarten 
erforderliche Schneiden im Herbst, das notwendig ist, weil sonst die abgestorbenen Pflanzenteile 
zur Gewässe r- Eutrophierung, zum Sauerstoffschwund  und zur Bildung von Zelluloseschlamm  
beitragen. Besonders wichtig ist die  Bepflanzung von Baggerseen, da diese damit  schneller zu 
einem Biotop werden können, das  sie zunächst nicht sind. Die Bepflanzung von  Uferzonen mit 
steilen Böschungen außerhalb  oder innerhalb der Wasserfläche ist aus sicherheitstechnischen  
Gründen erforderlich. 
 
Von der Gesamtuferlänge eines Naturbades sollte nur maximal 20 % als Bade- und Erholungszone 
in Anspruch genommen werden. Die  Landfläche sollte bei höchstem Wasserstand  am Strand 
mindestens 5,00 m Grundstückstiefe  haben. Sie muss eine zum Liegen und  Spielen geeignete 
Beschaffenheit besitzen (Sand, Kies, Rasen). Für 1.000 m² Landfläche sollten mindestens 10,00 m

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frei zugängliche Strandlänge oder mindestens ein Badesteg mit 2,00 m Breite vorgesehen werden. 
Bei der Auswahl der Landflächen sollten Nord - und Osthänge vermieden sowie der Bewuchs  und 
das vorhandene Gelände in ihren natürlichen  Erscheinungsformen möglichst wenig  verändert 
werden. Die Notwendigkeit zusätzlicher  Windschutz- und Schattenpflanzungen  sowie 
Abschirmpflanzungen zu Stell-, Verkehrs- und Spielflächen ist zu prüfen. 
 
Die Anlage von Liege - und Spielflächen richtet  sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Wenn  
Naturwiesen für eine ständige Benutzung als Liege- und Spielflächen nicht geeignet sind,  ist ein 
Umbau mit widerstandsfähigen Rasenflächen  erforderlich. Der Freiflächenbereich sollte einen 
abgegrenzten Kinderspielplatz, Flächen für Ballspiele und  eventuell Tischtennisplatte n in 
windgeschützter Lage erhalten. 
 
Die DGfdB-Richtlinie R 94.12 in der Fassung vom August 2015, die von der Deutschen Gesellschaft 
für das Badewesen e. V. erarbeitet worden ist, gilt für Naturbäder an Badegewässern. Beim 
Fühlinger See  könnte es sich wegen des Badebereiches um ein stehendes 
Binnenoberflächengewässer und damit um ein Badegewässer handeln. Denn nach der Nummer 3 
der Richtlinie sind Badegewässer Oberflächengewässer oder Teile davon, deren Wasserqualität der 
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die 
Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und den entsprechenden 
Landesverordnungen entspricht, bei denen mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und 
für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird. 
Dabei sind Badegewässer z. B. fließende oder stehende Binnenoberflächengewässer, 
Übergangsgewässer und Küstengewässer oder Teile dieser Gewässer. Dieses trifft auf den See 5 zu, 
da es einen abgegrenzten Badebereich gibt, in dem sich pro Tag je nach Wettersituation eine große 
Zahl von Besuchern aufhält. Dafür spricht auch, dass  im Internet mit dem Strandbad „Blackfoot 
Beach“ auf der Webseite der Stadt Köln geworben wird. Irritierend ist, dass der See Angabe gemäß 
kein EU-Badegewässer ist, während er auf der offiziellen Badegewässerkarte des Landes Nordrhein-
Westfalen in den Jahren 2005 bis 2009 mit einer ausgezeichneten Wasserqualität aufgeführt ist . 
Das sollte noch einmal überprüft werde n. Unabhängig davon, ob man die Besucherzahl als eine 
große Zahl von Badenden definiert, präsentiert man sich wegen des Strandbades nach außen hin 
als Betreiber eines Badegewässers. 
 
Zu klären ist zunächst, ob das  Badeareal ein Naturbad darstellt oder ob e s sich insoweit um eine 
Badestelle handelt. Ein Naturbad ist laut der Nummer 3 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 eine eindeutig

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begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines 
Badegewässers sowie einer dieser zugeordn eten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen 
Ausbauten (z. B. Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen. Die Konsequenz des Vorliegens eines 
Naturbades ist, dass der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht innehat, die sich in die Betriebs - 
und Wasseraufsicht unterteilt.  
 
Das bedeutet, der Betreiber hat z. B. den Badebetrieb zu beobachten und dafür entsprechend 
qualifiziertes Personal vorzuhalten. Dieses muss gemäß der Nummer 8 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 
 mindestens 18 Jahre alt sein, 
 eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung haben, 
 die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung (nach den 
„Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der 
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)) besitzen, 
 mit dem Bad und seiner Ausstattung (insbesondere Erste Hilfe) und seinen betrieblichen 
Abläufen vertraut sein. 
 
Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit (z. B. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber, 
gleichwertiges Dokument eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder kombinierte Rettungsübung nach 
Anhang 1 der DGfdB-Richtlinie R 94.12) darf nicht älter als zwei Jahre und der Nachweis der Ersten 
Hilfe sowie der Herz -Lungen-Wiederbelebung gemäß der DGUV -Vorschrift „Grundsätze der 
Prävention“ ebenfalls nicht älter als zwei Jahre sein. 
 
Grundsätzlich kommen zwei Alternativen für den Badebetrieb in Betracht, die gegeneinander 
abzugrenzen sind. Es handelt sich um: 
1. ein Naturbad  
2. eine Badestelle 
 
Hier wird nur auf den Badebereich des Strandbades eing egangen, der ein Naturbad darstellt. Die 
Badestelle wird unter 4.4 behandelt. 
 
Das Baden im See 5 ist nur in einem abgegrenzten Areal des Strand- bzw. Freibades „ Blackfoot 
Beach“ erlaubt. Dieser Bereich ist von der Stadt Köln verpachtet worden. Außerhalb davon ist es 
verboten. Mangels Besichtigungs - und Nachfragemöglichkeit an den Pächter beim Ortstermin 
können hier bei einer Bewertung nur die zur Verfügung stehenden Informationen  (Internet und

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Angaben im Fragenkatalog) zu Grunde gelegt werden. Im Bedarfsfall müssten  ein Ortstermin 
nachgeholt und ergänzende Informationen gegeben werden. 
 
Die Wassertiefe des Sees im Badbereich ist nicht bekannt, beträgt aber maximal sehr wahrscheinlich 
über 5,00 Meter. Das Gelände ist nicht frei zugänglich, da ein Eintrittsentgelt erhoben wird und es 
eingezäunt ist. Eine badspezifische Beschilderung ist auf der Grundlage der Fotos nicht vorhanden 
und Wassertiefenangaben fehlen. Nach den Fotos der Sta dt Köln im Internet gibt es anscheinend 
Nutzungskollisionen im Badeareal , da dort  Stand-Up-Paddler, Schlauchboot-, Kanu- und 
Kajakfahrer zu sehen sind , was allerdings dem § 8 Abs. 1 der Satzung der Sport - und 
Erholungsanlage Fühlinger See widerspricht. 
 
Im Uferbereich des Badeareals existieren keine Steilufer . Ob ein stark abfallender Grund unter 
Wasser im Stehbereich oder „ Schlingpflanzen“ vorhanden sind, ist nicht bekannt . Die 
Schwankungen des Wasserpegels können über die Badesaison in Abhängigkeit vom Rheinpegel 
maximal ca. 3,00 Meter betragen. An Land gibt es , soweit ersichtlich,  eine Liegewiese, 
Gastronomie, einen künstlich angelegten Strand, Nichtschwimmerbereich, Duschen, Umkleiden, 
Toiletten sowie Parkplätze. Speisen und Getränke dürfen nur eingeschränkt mit in das Strandbad 
gebracht werden. Zugelassen sind nur  eine 1 l Flasche Wasser sowie Obst und Gemüse.  Welche 
Rettungsgeräte vorgehalten werden, ist nicht bekannt. Eine Wasseraufsicht ist vorhanden, wobei 
es keine Informationen zur Anzahl und Qualifikation gibt. Außerdem existiert eine Vermietung für 
Stand-Up-Paddling, Kajaks und Kanadier.  
 
Ein Naturbad ist laut der Nummer 3 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 definiert als eine eindeutig 
begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines 
Badegewässers sowie einer dieser zugeordneten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen 
Ausbauten (z. B. Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen. Diese Definition ist für das Gelände und 
die dazugehörige Wasserfl äche nicht erfüllt, wenn es keine bädertypischen Attraktionen gibt . Es 
wird aber ein Eintrittsentgelt  für das Baden erhoben , sodass ein typengemischter Vertrag 
geschlossen wird, in dem auch eine permanente Wasseraufsicht enthalten ist . Daneben wird das 
abgegrenzte Badeareal im Internet als Strand- bzw. Freibad bezeichnet. Damit stellt sich die FS-
Cologne-Beach GmbH nach außen hin als Naturbadbetreiber dar, sodass sie sich daran festhalten 
lassen muss . Insgesamt würde b ei einem Unfall, insbesondere von Kindern , ein Gericht die 
Anforderungen an ein Naturbad zu Grunde legen, die vom Betreiber zu erfüllen sind.

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Ausgehend von der vorstehend geschilderten Situation werden hinsichtlich des Badebereichs daher 
nachfolgend die Anforderungen für den Betrieb eines Naturbades, die insbesondere aus der DGfdB-
Richtlinie R 94.12 resultieren, dargestellt. 
 
Vor bzw. während der Badesaison sind gemäß der Nummer 6.1.1 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 die 
folgenden Tätigkeiten vorzunehmen: 
 Beurteilung des gesamten Bades auf strukturelle Veränderungen, z. B. durch 
Witterungseinflüsse, Änderungen von Wassertiefen, neue Strömungen oder angespülte 
Gegenstände 
 Freihalten der Badeflächen des Strandbereiches von Untiefen und nicht erkennbaren 
Hindernissen 
 Überprüfung der Wasserqualität und Dokumentation 
 Überprüfung der Wasserstandshöhe, Strömungsverhältnisse und Uferbeschaffenheit auf 
die Bade- und Schwimmeignung 
 Die Standorte von Wasserrettungstürmen bzw. –sitzen und deren Sichtverhältnisse sind 
auf ihre Eignung hin zu überprüfen 
 Nutz- und Wasserflächen sollen von schädlichem und schädigendem Pflanzenwuchs 
freigehalten werden 
 Die Wasserflächen, der Strand sowie die Liegewiese sind von Unrat zu reinigen 
 Die Rettungsgeräte und –boote sind zu warten und zu pflegen sowie einsatzbereit zu 
machen 
 Informations- und Sicherheitsschilder bzw. –flaggen sind in ausreichender Anzahl 
aufzustellen 
 Funkgeräte, Handys o. Ä. sollten zur besseren Kommunikation vorhanden sein und 
eingesetzt sowie auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden 
 Telefonlisten sind zu erstellen bzw. zu aktualisieren, z. B. Notruf, Rettungstaucher 
 Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Badeinseln, Sprunganlagen, Rutschen und der 
anderen Spiel- und Sportgeräte im Wasser und an Land

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Daneben sind gemäß der Nummer 6.1.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 täglich vor und während des 
Badebetriebes die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen: 
 Prüfung des Betriebs als Naturbad und Freigabe sowie Sperrung, wenn die 
Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind 
 Reinigung der Wasserflächen, des Strandes und der Liegewiese von Unrat 
 Überprüfung der Wasserflächenmarkierungen, z. B. Abgrenzung des Naturbades, 
Nichtschwimmerbereich 
 Überprüfung der Wasserspiegelhöhe und Ergreifen geeigneter Maßnahmen bei 
Veränderungen, z. B. Anpassen des Nichtschwimmerbereichs bei gestiegenem 
Wasserspiegel und Abgrenzung des Naturbades 
 Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung 
 Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kommunikationsmittel 
 Ergänzen von Verbrauchsmaterialien, z. B. Verbandsmaterial 
 Boote betriebsbereit machen, z. B. Benzin- und Ölstand prüfen, „Not-Aus“ befestigen, 
Geräte ins Boot legen 
 Alle Badeinseln und Spielgeräte säubern (abspritzen) und kontrollieren 
 Sicherheits- und Informationsschilder bzw. –flaggen überprüfen 
 Die Freigabe für das Springen von einem Steg oder anderen erhöhten Standorten 
(Badeinsel) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der einschlägigen 
Regelwerke zu entscheiden 
 Bei strukturellen Veränderungen, z. B. durch Witterungseinflüsse und Änderungen des 
Wasserspiegels, sind geeignete Maßnahmen zu treffen 
 Negative Veränderungen der Gefährdungslage können eine Einschränkung oder Sperrung 
des Badebetriebes erforderlich machen 
 Die Wasserflächen von Naturbädern müssen bei Gewittern geräumt werden 
 
Außerdem muss eine ausreichende Beschilderung der Wassertiefe im Badebereich erfolgen. Dieser 
ist z. B. mittels Bojen oder Schwimmleinen abzugrenzen, damit deutlich wird, welches Wasserareal 
überwacht wird. Daneben sind Schilder, die das Verlassen des abgegrenzten Schwimmbereiches 
verbieten, an Land und hier an den Langbojen im Wasser erforderlich , da nur in einem Teil des 
Gewässers das überwachte Baden erlaubt ist . Entsprechende Piktogramm e sind ebenfalls 
vorzusehen. Die Verbotszeichen und Warnschilder haben der DIN ISO 20712 zu entsprechen. Soweit 
sie in der Norm nicht vorgesehen sind, ist die DIN 4844 zu berücksichtigen. Sollten auch dort keine 
Vorgaben enthalten sein, sind entsprechende Piktogramme, die das Verbot verdeutlichen, zu

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verwenden. Daneben ist mittels der Schilder darauf hinzuweisen, dass nur die abgegrenzte 
Badezone überwacht wird.  Sollten Badegäste diese verlassen, ist die Aufsichtskraft verpflichtet, 
einzugreifen und die Sch wimmer zu veranlassen, wieder in sie zurückzukehren. Besucher, die 
darüber hinausschwimmen, handeln dann auf eigene Gefahr. Das ändert aber nichts daran, dass 
der Badbetreiber versuchen sollte, die Schwimmer zur Umkehr in den überwachten Bereich zu 
veranlassen. 
 
Fraglich ist, wie viele Personen für die Wasseraufsicht, insbesondere bei Hochbetrieb, erforderlich 
sind. Nach der Nummer 6.3 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 ist die Wasseraufsicht so zu organisieren, 
dass das dafür qualifizierte Personal die zum Naturbad gehörenden Wasserflächen überblicken und 
im Notfall rechtzeitig Hilfe leisten kann. Für die Festlegung der Anzahl an Aufsichtskräften gelten 
die folgenden Kriterien: 
 Art und Größe des Naturbades 
 Überschaubarkeit der Wasserflächen und der gesamten Anlage des Naturbades 
 Vorhandene Attraktionen (z. B. Sprunganlagen, Großspielgeräte) 
 Erwartete Nutzerfrequenz 
 Nutzung durch andere Wassersportaktivitäten 
 Spezielle Sonderaktivitäten der Nutzer 
 Aufgabenvielfalt und zu erwartende Inanspruchnahme der Wasseraufsicht 
 
Ein weiteres Indiz für die Anzahl der Wasseraufsichtskräfte ist die Länge des Strand - bzw. 
Uferabschnitts. So wird typischerweise an den Stränden der Ostsee bei regem Badebetrieb alle 200 
bis 300 Meter eine Wasseraufsichtsperson eingesetzt, vgl. die „Empfehlung über die Badestellen an 
oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badestellenempfehlung – BadestEmpf -)“ vom 7. 
Mai 1998 des Sozialministeriums Mecklenburg -Vorpommern. In § 2 (1) dieser Empfehlung wird 
ausgeführt: 
Soweit an eingerichteten oder betriebenen Badestellen reger Badebetrieb herrscht, soll 
der Betreiber für jeweils einen Strand - oder Uferabschnitt bis zu 600 m Länge 
mindestens zwei Aufsichtspersonen einsetzen.

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Daneben sind auch die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: 
 sehr übersichtliche, nicht allzu große Strandabschnitte 
 gute Übersicht aufgrund der konkaven Form des Ufers 
 für Naturbäder nicht allzu große Wasserflächen 
 es ist aufgrund der geringen Größe des Sees nicht mit einem Wellengang zu rechnen 
 Vorhandensein von Türmen für die Aufsicht 
 gute Übersicht über die tieferen Bereiche von der Spitze der Stege aus 
 zeitweise gute Sicht in das Wasser hinein 
 
Mangels entsprechender Informationen ist derzeit keine Bewertung möglich. 
 
Für die Erste Hilfe müssen gemäß der Nummer 55.10.70 der KOK-Richtlinien für den Bäderbau ein 
Zelt oder ein geschlossener  Raum mit mindestens 8,00 m² vorhanden  sein, die mit einer Erste -
Hilfe-Ausrüstung ausgestattet sind. Für das Aufsichtspersonal  ist ein Zelt oder überdeckter Raum 
vorzusehen. Bei mehr als 100 m Strandlänge können erhöhte Standplätze mit Sonnenschutz  am 
Strand bzw. auf Stegen in der Wasserfläche  infrage kommen, wenn die Grenze der zu 
überwachenden Schwimmer- oder Springer-Badezone mehr als 50 m vom Ufer entfernt lieg t. Bei 
mehr als 200 m Strandlänge sollte ein Boot  mit Rettungsausrüstung (Rettungsring mit Wurfleine) 
zur Verfügung stehen, dass entweder ständig patrouilliert oder an günstiger Stelle  einsatzbereit 
ist. 
 
Daneben ist sicherzustellen, dass das freie Betreten des Badgeländes vermieden wird, was durch 
die bestehende Einzäunung gewährleistet ist. Dadurch  wird der Zutritt, insbesondere für Kinder, 
verhindert. Die Höhe des Zaunes bzw. der Einfriedung beträgt bei Frei - bzw. Natur bädern 
üblicherweise 1,80 bis 2,00 Meter. Derzeit gibt es keine DIN-Norm bzw. Richtlinie, die die Zaunhöhe 
bei Frei- oder Naturbädern ausdrücklich vorschreibt, sodass  mindestens analog die Anforderung 
aus der DIN 14210 zu Löschwasserteichen zu erfüllen ist, in der eine Mindesthöhe von 1,10 Meter 
vorgegeben ist. Da es sich hier aber um ein Naturbad handelt, bei dem bewusst Gäste und 
insbesondere Kinder angelockt werden, ist eine größere Höhe, siehe oben, vorzusehen, um 
sicherzustellen, dass ein Überwinden nu r sehr schwer möglich ist, sodass ein Zutritt zum Bad 
verhindert wird. 
 
Wenn ein Naturbad betrieben wird, ist während der Öffnungszeit eine ordnungsgemäße 
Wasseraufsicht vorzuhalten. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Bad zu verschließen und es ist

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zu ve rhindern, dass Personen auf das Gelände gelangen. Dieses ist durch die Einzäunung des 
Geländes zu gewährleisten, sodass ein freier Zugang nicht möglich ist. Der Eigentümer bzw. der 
Betreiber des Badeareals muss sich entscheiden, ob er ein Bad mit Aufsicht betreibt oder nicht. Ein 
Wechsel zwischen den Betriebszuständen Naturbad oder Badestelle ist während der Badesaison 
nicht zulässig. 
 
Daneben ist zu beachten, dass die Wassertiefe des überwachten Badbereiches nicht > 5 ,00 Meter 
ist. Denn nach der Nummer 55.10.20 der KOK-Richtlinien für den Bäderbau gilt folgendes: 
Die Wassertiefe in einem Naturbad beträgt  grundsätzlich maximal 5,00 Meter. Wenn, z. B. wegen  
der besonderen Wasser- und Bodenverhältnissen des Badegewässers, eine Wassertiefe > 5,00 Meter 
vorhanden ist, sind auf der Grundlage einer Risikobeurteilung besondere betriebliche Maßnahmen 
zu ergreifen und die  Badegäste über ein erhöhtes Risiko in diesem  Bereich zu informieren (vgl. 
DGfdB R 94.12), z. B. durch Schilder und/oder Abgrenzungen. 
 
Bei bestehenden Naturbädern kann eine Begrenzung der Wassertiefe auf maximal 5,00 Meter z. B. 
durch ein Verschieben der Grenze oder durch Auffüllen des Grundes in Teilbereichen des Naturbades 
erreicht werden. Wenn die beschriebenen Maßnahmen betrieblicher  oder gestalterischer Art in 
einem Naturbad  nicht durchgeführt werden können, sollte  es in eine Badestelle umgewandelt 
werden, für  die dann die Anforderungen der DGfdB R 94.13  „Verkehrssicherungspflicht an 
Badestellen an Gewässern“ gelten. 
 
Die Empfehlung resultiert aus dem folgenden Gedankengang. Der Maximalwert der 
Tauchrettungsübung zum Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber und damit der 
Nachweis der Rettungsfähigkeit beträgt 5 ,00 Meter. Eine Rettung aus einem tieferen Bere ich ist 
ohne Tauchausrüstung praktisch unmöglich. Das bedeutet aber in der Realität, dass ein 
untergehender Badegast im tiefen Bereich des Bades nicht mehr gerettet werden kann. Aus 
haftungsrechtlicher Sicht muss der Badbetreiber aber grundsätzlich geeigne tes Rettungspersonal 
vorhalten, dass gegebenenfalls einen verunfallten Badegast auch aus einer größeren Tiefe als 5,00 
Meter retten kann. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Wasseraufsichtskräfte in der Lage sein 
müssen, eine Person von der tiefsten Stelle des Schwimmbereichs retten zu können. Allerdings ist 
die Rettungschance umso geringer, je größer die Wassertiefe ist. Daraus folgt, dass dann, wenn 
das Baden in Gewässern mit großer Tiefe in einem abgegrenzten Bereich vom Betreiber freigegeben 
wird, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht steigen. Deshalb sollte dieser mittels 
Leinen und/oder Bojen den Badebereich so gestalten, dass grundsätzlich eine maximale

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Wassertiefe von fünf Metern gewährleistet wird. Außerdem ist die Begrenzung der Schwimmer- und 
Springer-Badezonen gegenüber den anderen Wasserflächen zu kennzeichnen. Bei der Konstruktion 
der Begrenzungseinrichtungen ist ein eventuell wechselnder Wasserstand zu beachten. 
 
Allerdings ist bei Naturbädern zu berücksichtigen, dass die vorsteh end genannten Vorgaben auf 
Grund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht oder nur sehr schwer umzusetzen sind. So herrschen 
zum Teil in Seen Tiden, die z. B. den Pegel des Bodensees um über drei Meter innerhalb einer 
Badesaison schwanken lassen. Eine Grenze von 5,00 Metern bietet deshalb bereits im Grundsatz 
keine eindeutige Vorgabe. Entsprechendes gilt in Flussstrandbädern wie z. B. am Rhein. Da die 
Badezonen in einem Naturbad wegen der vorhandenen Infrastruktur und der Vorgaben der 
Genehmigungsbehörde häufig kurzfristig nicht veränderbar sind, müsste darüber hinaus das Bad 
immer geschlossen werden, wenn eine größere Wassertiefe als 5 ,00 Meter auftritt, sofern diese 
überhaupt feststellbar ist. Auch ein Auffüllen der Uferzonen ist oft nicht möglich, da sie in 
Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten liegen und damit diese Möglichkeit ausscheidet. 
Außerdem weisen Naturgewässer Strömungen auf, die dazu führen können, dass die Auffüllungen 
weggespült werden oder wandern.  
 
Insofern ist festzuhalten, dass sich Naturbäder wegen der vorhandenen Gegebenheiten unter 
Umständen deutlich von Freibädern unterscheiden, sodass sie hinsichtlich der 
verkehrssicherungspflichtigen Anforderungen an die Wasserrettung nicht vollumfänglich 
miteinander vergleichbar sind.  
 
Um dieses Dilemma zu lösen, sind zwei Punkte miteinander in Einklang zu bringen. Die Sicherheit 
der Gäste muss mittels eines vertretbaren Au fwandes an Personal, Material und Gestaltung des 
Badebereiches so hoch wie möglich sein, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Gleichzeitig 
muss das Baden in Naturgewässern weiterhin möglich sein, ohne dass die rechtlichen 
Anforderungen an den Betreiber so hoch sind, dass damit das Anbieten eines Naturbades de facto 
ausgeschlossen wird.

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Vor diesem Hintergrund sollten die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: 
 Attraktionen, z. B. Sprungturm, Sprungbrett, Badeinsel, Flöße nur bis zu einer Wassertiefe 
von 5,00 Metern, da diese ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellen 
 Hinweis an die Badegäste auf das erhöhte Risiko bei einer Wassertiefe über 5,00 Metern 
 verstärkte Wasseraufsicht im Tiefwasserbereich 
 Kennzeichnung und Beschilderung des Wasserflächenbereichs tiefer als 5,00 Meter 
 Sicherstellen der schnellen Erreichbarkeit der Unglücksstelle, z. B. durch Aufsichtsboot im 
Tiefwasserbereich 
 
Darüber hinaus können folgende Maßnahmen die Sicherheit weiter erhöhen: 
 Einsatz von Personal, das in einer Wassertiefe größer 5,00 Meter rettungsfähig ist 
 Besondere Aus - und Fortbildung dieses Personals und regelmäßige Überprüfung der 
Rettungsfähigkeit in Wassertiefen größer 5 ,00 Meter (möglichst bis zur maximalen 
Wassertiefe des Naturbades) 
 Ausstattung und Training mit Tauchgeräten, z. B. Notfall-Tauchsets 
 
Übertragen auf den überwachten Badbereich im See bedeutet dieses, dass insbesondere 
Attraktionen im Wasser nur bis zu einer Tiefe von 5 ,00 Meter platziert werden dürfen. Außerdem 
ist bei einer größeren Wassertiefe der Beginn des Bereiches tiefer als 5,00 Meter durch Bojen oder 
Leinen zu kennzeichnen und mittels dort angebrachter Schilder darauf hinzuweisen, dass bei 
Überqueren der Grenze eine Rettung nur schwer möglich ist. Die Wasseraufsicht im 
Tiefwasserbereich ist von einem Boot aus durchzuführen, um im Notfall schnell die Unglücksstelle 
erreichen zu können. Das Erfüllen dieser Anforderungen ist entsprechend umzusetzen. Da Angabe 
gemäß in der Badesaison die Pegelschwankung ca. 3,00 Meter beträgt, ist im Bedarfsfall vo r der 
Inbetriebnahme die Wassertiefe an der Abgrenzung zum Tiefwasserbereich > 5 ,00 Meter zu 
überprüfen. Falls erforderlich hat eine Versetzung zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die 
Wassertiefe im eingerichteten Nichtschwimmerbereich. Alternativ kann auch eine Aufschüttung des 
Bodens zwecks Verringerung der Wassertiefe erfolgen, sodass die Grenze von 5 ,00 Metern 
eingehalten wird. 
 
Für Sprunganlagen (zu Mindestwassertiefen und Sicherheitsabständen vgl. die Nummer 66.20 der 
KOK-Richtlinien für den Bäderbau ) empfehlen sich  wegen der in der Regel wechselnden 
Wasserstände bei Naturgewässern schwimmende,  versetzbare Anlagen. Wenn möglich, sollten  
Sprunganlagen dort angelegt werden,  wo auch bei Minimalwasserständen die notwendige

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Wassertiefe noch gewährleistet i st. Zum Erreichen der Sprunganlagen können Stege  angelegt 
werden. Die Breite dieser Stege  sollte mindestens 2,00 Meter betragen, damit sie  auch als 
Liegefläche benutzbar sind. 
 
Der Gewässergrund in den Bade - und Schwimmbereichen sowie unter Sprunganlagen  und 
künstlichen Inseln ist von Hindernissen  und Vertiefungen freizuhalten. Eine Kontrolle  zum 
Saisonbeginn nach der DGfdB R 94.12  „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in  öffentlichen 
Naturbädern während des Badebetriebes“ ist erforderlich. 
 
Im Naturbad ist eine Beschilderung bzgl. der Wassertiefen etc. vorzunehmen (siehe oben) und 
daneben sollte die maximale Wassertiefe des Badebereichs mittels eines Schildes an Land 
angegeben werden, was auch für die Nichtschwimmerbereiche mit einer Wassertiefe von maximal 
1,35 Meter gilt. Insofern sollte am Eingang und auf der Liegewiese ein Übersichtsplan aufgestellt 
werden, aus dem hervorgeht, wo der Gewässerzutritt erlaubt und wo verboten ist. Am Zugang ist 
außerdem eine Haus - und Badeor dnung gemäß der DGfdB R 94.17 auszuhängen, damit die 
Besucher von ihr Kenntnis nehmen können. In den Nichtschwimmerbereichen ist die Grenze zum 
Schwimmerareal mit einer Leine sowie Schildern oder mittels Kissen z.B. „Nichtschwimmerbereich 
endet - Ertrinkungsgefahr“ kenntlich zu machen und mit Piktogrammen zur Ertrinkungsgefahr zu  
ergänzen. Hinzu kommt, dass die Wassertiefe wegen der Pegelschwankungen über 1,35 Meter 
betragen kann, was zukünftig durch ein Versetzen der Begrenzung auszuschließen ist. Dabei ist 
darauf zu achten, dass die Pegelschwankungen von maximal ca. 3,00 Meter in der Badesaison nicht 
dazu führen, dass die erlaubte Wassertiefe von 1,35 Meter überschritten wird. 
 
Die Badezone für Nichtschwimmer mit einer Wassertiefe von 0,00 bis 1,35 Meter muss gemäß der 
Nummer 55.10.20 der KOK -Richtlinien für den Bäderbau ein gleichmäßiges Gefälle von maximal  
10 % haben, dass hinter der Begrenzung dieser Zone mindestens  auf einer Länge von 5,00 Meter 
in dem Schwimmerbereich beibehalten werden muss. Beide Zonen sind untereinander und gegen 
alle Zonen mit größerer Wassertiefe durch verankerte  Begrenzungsleinen mit Schwimmkörpern  
oder ähnliche Einrichtungen (mit entsprechender  Beschilderung) deutlich sichtbar abzugrenzen.  
Ein Badebereich für Kleinkinder mit e iner Wassertiefe  von 0,00 bis 0,50 Meter muss ein 
gleichmäßiges Gefälle von maximal 10 % haben. Bei ungünstigen  topographischen Verhältnissen 
im Uferbereich ist die Einrichtung eines künstlichen Planschbeckens der Nummer 65.20 der KOK-
Richtlinien für den B äderbau empfehlenswert.Die überwachte Fläche des Sees ist eingeschränkt,

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sodass zu beachten ist, dass an den Langbojen, die die Grenze des Schwimmbereichs zum restlichen 
See kennzeichnen, Schilder mit dem Hinweis „Weiterschwimmen verboten - Sie verlassen d en 
überwachten Bereich“ mit dem Piktogramm „Baden verboten“ anzubringen sind. Wenn Badegäste 
die Grenze überschwimmen, sind sie seitens des Wasseraufsichtspersonals aufzufordern, wieder in 
den überwachten Bereich zurückzukehren. Wenn die Personen trotzdem weiterschwimmen, liegt 
dieses nicht mehr im Verantwortungsbereich der Mitarbeiter. Allerdings ist dann zu überlegen, ob 
diese Gäste nach ihrer Rückkehr des Bades verwiesen werden, um deutlich zu machen, dass ein 
solches Verhalten nicht geduldet wird. Hier scheint eine ordnungsgemäße Begrenzung durch die 
Langbojen zwischen dem überwachten und dem Badeverbotsbereich zu bestehen. Allerdings fehlt 
die Beschilderung. Eine Wasseraufsicht ist nicht notwendig, wenn das Bad geschlossen und der 
Zugang verboten ist. Eine Haftung für verunfallte „Schwarzbader“, die unbefugt auf das Gelände 
eindringen, besteht nicht. 
 
Zu berücksichtigen ist, dass gemäß der Nummer 6.1.3 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 die 
Betriebsaufsicht durch qualifizierte Personen, z. B. Fachkräfte , ausgeübt werden soll, die in der 
Lage sind, die für ein Naturbad typischen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse 
wahrzunehmen. Das ist bei der Besetzung der Position des Badleiters zu beachten. Ein 
Rettungsschwimmer weist diese Eignung grundsätzlich ni cht auf. Insofern ist  eine Fachkraft  
(Schwimmmeister, Fachangestellter für Bäderbetriebe ) oder eine Person einer 
Wasserrettungsorganisation mit vergleichbarer Qualifikation als Badleiter vorzusehen, damit die 
Anforderungen erfüllt sind. Das ist hier zu überprüfen. Ist ein Rettungsschwimmer der Badleiter, 
liegt ein Organisationsverschulden vor, was bei einem Unfall zu einer Umkehr der Beweislast führt. 
Die Konsequenz ist in der Regel eine straf- und/oder zivilrechtliche Haftung der verantwortlichen 
Personen beim Betreiber und Verpächter. Da es in den Bädern der Stadt Köln genügend Fachkräfte 
gibt, kann problemlos eine davon die Badleitung im Rahmen einer Personalgestellung übernehmen. 
 
Bei der Personalplanung ist zu beachten, dass die Wasseraufsichtskräfte nu r die Wasseraufsicht 
durchführen dürfen. Andere Tätigkeiten wie z. B. Kasse, Reinigung etc. sind nicht erlaubt. Insofern 
wird auf die Nummer 6.3 letzter Absatz der DGfdB -Richtlinie R 94.12 verwiesen, wonach nur bei 
nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfällen (z . B. Unfallhilfe, Toilettengang) die Aufsicht 
vorübergehend auch von Hilfskräften des Betreibers oder anderen Personen (z. B. bekannten 
Badegästen) ausgeübt werden kann, welche die Aufsichtskraft erforderlichenfalls sofort 
verständigen können, nicht aber selbst die Qualifikation als Retter besitzen müssen. Das Betreiben 
einer Kasse und einer Gastronomie sind aber keine nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfälle, da die

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Kasse zwangsläufig von jedem Besucher benutzt werden muss und der Kiosk bewusst betrieben 
wird, um Zusatzeinnahmen zu generieren und einen guten Service zu bieten. Das bedeutet, 
möglichst viele Gäste sollen diesen aus Betreibersicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird auf das 
Arbeitszeitgesetz verwiesen, wonach Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorgeschrieben 
sind. Das bedeutet, dass z. B. alle Badegäste das Wasser verlassen müssen, wenn die Aufsichtskraft 
ihre Pause macht und kein Ersatz vorhanden ist. Auch die Öffnungszeiten sind der Arbeitszeit 
anzupassen. Sollte die Aufsichtskraft hiergeg en verstoßen und es kommt zu einem Unfall, ist die 
Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass den Mitarbeiter sowie den Betreiber wegen eines 
Organisationsverschuldens zivil - und strafrechtliche Konsequenzen treffen. Eine zeitliche 
Beschränkung der Aufsicht z. B. mit dem Text „keine ständige Aufsicht“, „Flaggenregelung“ oder 
„Unbeaufsichtigter Schwimmbereich“ ist nicht zulässig. Die Wasseraufsicht muss in ausreichender 
Anzahl während der Öffnungszeit des Bades permanent vorhanden sein. Ein Verstoß hiergegen 
würde d ie Verkehrssicherungspflicht verletzen und es würde auch ein Organisationsverschulden 
vorliegen. Beides führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23. November 2017, BGH III 
ZR 60/16) zu einer Umkehr der Beweislast wegen einer groben Verletzung der Aufsichts- und 
Organisationspflichten bzw. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, sodass bei einem Unfall der 
Betreiber und dessen verantwortliche Personen zivil - und strafrechtlich haften würden. Zur 
Entlastung der Wasseraufsichtskräfte wird empfohlen, Servicekräfte als Ansprechpartner für die 
Badegäste vorzuhalten. Erfahrungsgemäß sprechen die se die Aufsichtsmitarbeiter immer wieder 
wegen vieler verschiedener Dinge, z. B. Sportgeräte, kleine Verletzungen, organisatorische Fragen, 
an, sodass diese abgelenkt und in ihrer eigentlichen Tätigkeit behindert werd en. Da s sollte 
vermieden werden, damit es bei einem Unfall, der in einer Situation passiert, in der der Mitarbeiter 
durch die vorstehenden Dinge beschäftigt ist, nicht zu einer Haftung des Personals und des 
Betreibers kommt, weil z. B. eine zu geringe tatsächliche Anzahl an Aufsichtskräften vorha nden 
war und deswegen Bereiche nicht ordnungsgemäß überwacht worden waren. Insofern stellt sich 
dann auch die Frage des Organisationsverschuldens auf Seiten des Betreibers des Badebereiches. 
 
Gemäß der Nummer 5.2 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 ist im Rahmen der Organisation der 
Verkehrssicherungspflicht eine Risikoanalyse durchzuführen, die die besonderen Verhältnisse in 
einem Naturbad berücksichtigt. Dazu gehört auch die Abgrenzung zu anderen Nutzern und 
Einrichtungen wie Schifffahrt oder Wassersport. Hier gibt es in der Badezone nach den vorliegenden 
Fotos Nutzungskollisionen. Dieses widerspricht dem § 8 Abs. 1 der Seesatzung und ist daher 
abzustellen. Bei einem Unfall sind sonst zivil - und strafrechtliche Konsequenzen für den Pächter 
und Eigentümer des Geländes sehr wahrscheinlich.

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Hinsichtlich der Beschilderung scheint großer Verbesserungsbedarf zu bestehen, was aber mangels 
Informationen bzw. eines Ortstermins nicht endgültig bewertet werden kann. 
 
Außerhalb der Badöffnungszeiten ist das Gelände des Natur bades geschlossen zu halten, damit 
keine Unbefugten dieses betreten können, sodass eine durchgehende Einzäunung oder andere 
Einfriedung erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere Kinder nicht in das Bad 
gelangen können, sodass dort Ertr inkungsunfälle vermieden werden. Eine stichprobenartige 
Kontrolle, ob das Badeverbot eingehalten wird, ist vom Personal vor Ort durchzuführen. 
Zuwiderhandelnde sind aufzufordern, das Wasser zu verlassen und notfalls vom Gelände wegen 
Verstoßes gegen die Hausordnung zu verweisen.  
 
Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass momentan wegen des Erhebens eines Eintrittsentgeltes 
und der Bezeichnung „Strand - bzw. Frei bad“ ein Naturbad vorliegt. Das bedeute t, dass unter 
Beachtung des Arbeitszeitgesetzes eine per manente Wasseraufsicht erford erlich ist. Ein Betrieb 
ohne eine ausreichende Anzahl an rettungsfähigen die Anforderungen der DGfdB-Richtlinie R 94.12 
erfüllenden Wasseraufsichtskräften ist nicht zulässig. Eine Beschilderung muss vorgesehen und das 
Badgelände komplett eingezäunt bzw. eingefriedet sein. Der Badebereich ist im See 
ordnungsgemäß abzugrenzen, was im Bedarfsfall auch für den 5,00-Meter-Wassertiefenbereich und 
die Nichtschwimmerareale gilt. Im Idealfall ist das überwachte Badeareal auf eine Wassertiefe von 
5,00 Meter zu beschränken. Eine Haus- und Badeordnung ist, soweit noch nicht vorhanden, für das 
Naturbad zu erstellen. Die Badleitung ist mit einer Fachkraft oder vergleichbar qualifizierten Person 
zu besetzen. Nutzungskollisionen im Badebereich sind auszuschließen. 
 
Hinsichtlich des Passus in der Hausordnung zum Einschränken der Mitnahme und Getränke (Speisen 
und Getränke dürfen nicht mit in das Strandbad gebracht werden . Ausnahme: 1 l Flasche Wasser 
sowie Obst und Gemüse) wird auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 7 U 36/03 
vom 25.06.2003 hingewiesen, dass ein solcher Passus nicht erlaubt ist. Insofern besteht die Gefahr 
einer Abmahnung. Es wird auch auf die DGfdB Richtlinie R 94.17 Erstellung einer Haus - und 
Badeordnung für öffentliche Bäder verwiesen. 
 
Das Weiterverpachten des Naturbadgeländes  ist zulässig. Dabe i ist aber darauf zu achten, dass 
vertraglich genau geregelt wird, welche Verkehrssicherungspflichten der Pächter und welche der 
Verpächter zu tragen hat. Beim Letztgenannten verbleibt dabei eine stichprobenartige

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Kontrollpflicht, ob der Pächter die übertr agenen Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß 
einhält (vgl. OLG Oldenburg  Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 m.w.N.). Hat er Kenntnis vom 
Nichteinhalten und kommt es dadurch zu einem Unfall, besteht für den Verpächter wahrscheinlich 
eine zivil- und/oder strafrechtliche Haftung im Rahmen des Organisationsverschuldens.  
 
Insofern sollte die Stadt Köln als Eigentümer und Verpächter auch Rücksprache mit ihrem 
Haftpflichtversicherer halten, damit keine Versicherungslücken entstehen.

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4.4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an 
Gewässern und einschlägige Rechtsprechung 
Nach der Nummer 3 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. 
V. in der Fassung August 2015 ist eine Badestelle eine jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines 
Badegewässers, 
 deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist, 
 in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, 
 in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische 
Anlagen im Wasser nicht vorhanden sind, 
 und die angrenzende Landfläche. 
 
Die Definition des Badegewässers basiert auf der Richtlinie 2006/7/EG des europäischen 
Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren 
Bewirtschaftung. Sie kann auf den See 7 im Fühlinger Seengebiet übertragen werden. Man könnte 
diesen so gestalten, dass er eine Badestelle darstellt. Momentan herrscht dort ein Badeverbot, das 
aber im Sommer permanent von vielen Besuchern ignoriert wird. Bei einer Badeerlaubnis wird pro 
Tag mit maximal ca. 700 Besuchern gerechnet. Insofern wird dann von einem B adegewässer 
ausgegangen, da sich bezogen auf die Fläche des Sees 7 in der Saison zeitweise eine große Anzahl 
von Badenden dort aufhalten wird.  
 
Es handelt sich um eine Badestelle im vorgenannten Sinn, wenn das Badeareal so hergerichtet wird, 
dass die Anforderungen an eine Badestelle erfüllt werden. Es wird kein Eintrittsentgelt erhoben, 
das Gelände ist damit frei zugänglich und es bestehen keine badspezifischen Ausbauten oder 
Attraktionen. Das bedeutet, der Zugang auf das Gelände erfolgt kostenlos und Attraktionen im 
Wasser werden nicht vorgehalten, was bereits der Fall ist. Außerdem müsste als Bezeichnung z. B. 
Badestelle Fühlinger See verwendet werden. Das Vorhandensein von Liegewiese, Kinderspielplatz, 
Fußball- und Beachvolleyballfeld, Gastronomie, Parkplätzen, Toiletten, Duschen, Umkleiden etc. 
an Land würde nichts an der Einstufung als Badestelle  ändern. Für die Nutzung der fünf 
Letztgenannten kann auch ein Entgelt verlang t werden. Eine Bezahlung für das Betreten der 
Liegewiese bzw. des Areals ist aber nicht zulässig, da dieses rechtlich als Eintrittsentgelt zu werten 
ist. Im Wasser ist alles zu vermeiden, was zu einer Einordnung als Naturbad führen könnte. Damit 
ist die Variante Badestelle theoretisch möglich.

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Aus Sicherheitsgründen sollten bei einer Badestelle konkurrierende Nutzungen vermieden werden 
und eine Trennung erfolgen, sodass in der Badesaison bzw. der Badezeit die gleichzeitige Nutzung 
durch Schwimmer, Bootfahr er, Surfer, Angler etc. verboten werden sollte, da es sonst sehr 
wahrscheinlich zu Unfällen kommt. Insofern sind hier Änderungen erforderlich, weil gemäß § 10 
der Satzung für die  Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See  der See 7 der Nutzung des 
Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und  innerhalb des dafür eingerichteten 
Spielfeldes dem Kanupolo -Trainingsbetrieb dient. Folglich müsste die Satzung dahingehend 
geändert werden, dass in dem abgegrenzten Ber eich der Badestelle während der Badesai son nur 
das Baden erlaubt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass DIN-gerechte Badeverbotspiktogramme mit 
Text an de n Langbojen, die als  Abgrenzung zum Badeverbotsbereich  im Auslaufsee dienen , 
anzubringen sind. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Badestelle werden 
im Folgenden genauer untersucht. 
 
Wie bereits dargestellt, besteht die folgende Ausgangslage:  
 
Eigentümer des Fühlinger Sees Nummer 7 sowie des Geländes ist die Stadt Köln. Betrieben wird er 
vom Sporta mt. Das Baden ist dort bisher verboten. Das gilt mit Ausnahme des Naturbades im 
gesamten Seenareal. Allerdings wird in den Seen 1, 2 und 7 trotzdem gebadet, obwohl in der 
Sommersaison Kontrollgänge und -fahrten seitens des Amtes für Öffentliche Ordnung stattfinden. 
Deshalb wird überlegt , im See 7 eine offizielle Badestelle einzurichten. Dort gibt es eine 
Abgrenzung zum Auslaufsee der Regattastrecke mittels Langbojen. Diese sind zukünftig mit „Baden 
verboten“ sowie dem dazugehörigen Piktogramm zum Verbotsbereich hin zu beschildern. Das Ufer 
im Bereich des Pflanzenbewuchses, bestehend aus Büschen, Bäumen und Sträuchern, ist teilweise 
eingezäunt. Bädertypische Attraktionen sind nicht vorhanden.  
 
Der mögliche Wasserzugang im See 7 erfolgt über einen künstlich angelegten ca. 200 Meter langen 
Strand von einer Liegewiese aus. Am Strandende im Osten befinden sich Büsche, Sträucher und 
Bäume. Die Wassertiefe des Sees 7 ist maximal ca. 16,00 Meter. Das Gelände ist frei zugänglich, da 
kein Eintrittsentgelt erhoben wird. Das bisher mit Ausnahme des Naturbades am See 5 bestehende 
Badeverbot wird durch Schilder „Baden verboten“ mit Piktogramm deutlich gemacht. Eine 
badspezifische Beschilderung ist deswegen nicht vorhanden und Wassertiefenangaben fehlen. Die 
Sichttiefe des Sees 7 liegt je nach Wetter zwischen ca. 5,00 bis 9,00 Meter. Nutzungskollisionen 
wird es im etwaigen Badeareal des Sees nicht geben, da diese dann durch eine Satzungsänderung 
verboten werden, siehe vorstehend. Momentan ist dort das Surfen, Stand-Up-Paddling etc. erlaubt.

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Im Uferbereich des zukünftigen Badeareals existieren keine Steilufer, kein stark abfallender Grund 
unter Wasser im Stehbereich und keine Schlingpflanzen. Am Ufer befinden sich am Ende des 
Strandes im Osten Büsche, Sträucher und Bäume. Der Zugang in diese Zone wird teilweise durch 
Zäune verhindert. Die Schwankungen des Wasserpegels können über die Badesa ison in 
Abhängigkeit vom Rheinpegel maximal ca. 3,00 Meter betragen. Der See 7 wird trotz bestehenden 
Badeverbotes von Einheimischen und Gästen aus der Region genutzt, wobei pro Tag bei einer 
Badeerlaubnis mit ca. 700 Besuchern gerechnet wird. Es existiert  eine Satzung für die Sport- und 
Erholungsanlage Fühlinger See, deren letzte Fassung vom 27. April 2021 stammt. An Land gibt es 
am See 7 eine Liegewiese und am Fühlinger See Sanitäranlagen sowie Parkplätze. Rettungsgeräte 
werden nicht vorgehalten. 
 
Bei ein er Badestelle trägt der Eigentümer bzw. der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht 
bezüglich des Badegewässers und haftet bei deren Verletzung. Insoweit ist die Stadt Köln als 
Betreiber und Eigentümer verantwortlich. Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der §§ 823 ff BGB 
bedeutet, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz 
Dritter treffen muss (vgl. BGH, VersR 1989, S. 155 m.w.N.).  
 
Dabei kommt nicht nur positives Tun, sondern auch ein Unterlassen in Betracht. Bei Grundstücken 
trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der auf einem seiner tatsächlichen 
Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und Boden  einen Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt 
oder andauern lässt. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, 
muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen 
werden. Es genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen  zur Beseitigung der 
Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger 
und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend 
hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden, w obei sich die Maßnahmen an den 
Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs zu orientieren haben und andererseits durch den 
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren begrenzt werden (ständige Rechtsprechung vgl. dazu BGH, 
NJW 1985, S. 1076; NJW 1978, S. 1629). Das bedeutet, der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte 
muss die Benutzer nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko hinausgehen und 
nicht ohne weiteres erkennbar oder vorhersehbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1995, S. 472). 
Für Badestellen, d. h. hier für den Badebereich, ist die Verkehrssicherungspflicht zu konkretisieren. 
Sie umfasst z. B. gemäß der Nummer 6.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.13:

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 Vorbereitungsarbeiten für die Badesaison, ggf. Kontrolle durch Taucher 
 Sichere Land- und Wasserflächen einschließlich der Zugangswege 
 Regelmäßige Kontrolle der Land- und Wasserflächen einschließlich der Zugangswege 
sowie von Einbauten und Einrichtungen zur Überprüfung von Gefahrenstellen während 
der Badesaison 
 Sauber halten der Badestelle 
 Badeinformationen für die Nutzer und Hinweisschilder 
 Überprüfung der Standorte von Wasserrettungstürmen und deren Sichtverhältnisse auf 
ihre Eignung hin 
 Wartung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des Rettungsbootes und Herstellen der 
Einsatzbereitschaft sowie Sorge für die notwendigen Einweisungen 
 Aufstellen ausreichender Informations- und Sicherheitsschilder bzw. –flaggen 
 Einsatz von Funkgeräten, Handys o. ä. zur besseren Verständigung untereinander und 
Information im Notfall, wenn ein Wasserrettungsdienst eingerichtet worden ist 
 Prüfung der Kommunikationsmittel auf Einsatzbereitschaft sowie Erstellen und 
Aktualisieren von Telefonlisten, wenn ein Wasserrettungsdienst eingerichtet worden ist 
 Ggf. Kontrolle des Einhaltens von Verträgen, z. B. Wasserrettungsdienst, Einsatzverträge, 
Kioskpächter 
 
Insoweit ist von den Verantwortlichen zu überprüfen, welche der vorstehenden Punkte einschlägig 
sind und umgesetzt werden müssen. 
 
Es ist eine ausreichende Anzahl von Schildern mit dem Inhalt, dass das Baden auf eigene Gefahr 
geschieht, aufzustellen. Auch eine Angabe der Wassertiefe sollte an den Wasserzugängen erfolgen, 
damit die Nutzer erkennen können, wo sich tiefe und flache Bereiche befinden. Es muss 
grundsätzlich an Land und im Wasser deutlich werden, wo die Badestelle beginnt bzw. endet. Dieses 
ist mittels Schildern im Wasser und an Land deutlich zu machen. Insofern ist bei einer Trennung 
der Wasserfläche in einen Badeerlaubnis- und -verbotsbereich eine Abgrenzung mittels Leinen, 
Bojen, Trennbalken oder wie hier Langbojen und der Beschilderung „Weiterschwimmen verboten – 
Ertrinkungsgefahr“ mit entsprechendem Piktogramm vorzusehen. Außerdem sind an Land Schilder 
mit dem Piktogramm Ertrinkungsgefahr, aus denen hervorgeht, dass das Baden auf eigene Gefahr 
geschieht und keine Wasseraufsicht stattfindet, zu verwenden. Alle Schilder haben, soweit möglich, 
der DIN ISO 20712 bzw. DIN 4844 zu entsprechen. Außerdem sollte an den Zugängen zum Seenareal 
und auf der Liegewiese am See 7 jeweils ein Übersichtsplan ausgehängt werden, der einen Überblick

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über das Gewässer gibt und deutlich macht, welchen Bereich die Badestelle an Land umfasst und 
wo Bade - bzw. Wasserzutrittsverbote existieren. Auf diesem können auch die Haus - und 
Badeordnung (ein Mu ster wird dieser Stellungnahme beigefügt) sowie die Ergebnisse der 
Wasseruntersuchung präsentiert werden. An den Wasserzutrittsstellen sind Schilder mit dem Inhalt 
„Badestelle - Baden auf eigene Gefahr, Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ aufzustellen. Im 
Detail ergibt sich für den abgegrenzten Badebereich des Sees 7 das folgende 
Beschilderungskonzept, wobei die Variante der alleinigen Badeerlaubnis zu Grunde gelegt wird: 
 
 Übersichtstafel an den Zugängen zum Seenareal und auf der Liegewiese am See 7, auf der 
das Gelände mit den Nutzungsmöglichkeiten, die Wasserqualität sowie die Haus- und 
Badeordnung abgebildet wird 
 Am jeweiligen Ende des Strandes ein Schild zwecks Abgrenzung mit Pfeil nach links bzw. 
rechts „Wasserzutritt verboten“ und nach links bzw. rechts mit „Badestelle - Baden auf 
eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ sowie entsprechendem 
Piktogramm 
 Am Strand drei Schilder mit „Badestelle - Baden auf eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr, 
keine Wasseraufsicht“ sowie entsprechendem Piktogramm 
 Außerhalb des Strandbereiches an etwaigen Wasserzugangsstellen ein Schild mit 
„Wasserzutritt verboten“; alternativ dort die Beschilderung „Badestelle - Baden auf 
eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ mit entsprechendem 
Piktogramm und „Wasserzutritt im Pflanzenbewuchsbereich verboten“ mit Piktogramm 
 Ein etwaiges Ausweisen und Kennzeichnen eines Nichtschwimmerbereiches mit 
Schwimmleine, Wassertiefenbeschilderung sowie Hinweis auf die Ertrinkungsgefahr, siehe 
4.3; wegen der Pegelschwankungen sollte kein Nichtschwimmerbereich vorgehalten 
werden 
 Sollte eine Wasseraufsicht zeitweise vorhanden sein, ist die Flaggenregelung mittels 
Schildern bekannt zu geben und der Text „Zeitweise Wasseraufsicht – Achten Sie auf die 
Flaggenregelung“ zu verwenden; dann ist der Text „Badestelle - Baden auf eigene Gefahr 
– Ertrinkungsgefahr, zeitweise Wasseraufsicht“ zu benutzen 
 Außerhalb der Badezone sind bei einem Badeverbotsareal an den dortigen 
Zugangsstellen Schilder mit „Wasserzutritt und Baden verboten“ mit entsprechendem 
Piktogramm aufzustellen

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Gemäß der Nummer 5 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 sollen Badestellen nur dort zugelassen werden, 
wo von der Örtlichkeit (z. B. steile Böschung, steil abfallendes Ufer, Gegenstände unter Wasser), 
den Wasserverhältnissen (Strömungen, extreme Temperaturschwankungen, Sichttiefe,  
Fließgeschwindigkeit, Pegelstände oder Zuflüsse) keine besonderen Gefahren zu erwarten sind und 
Naturschutz, verkehrliche Erschließung sowie Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Insoweit 
ist hier sicherheitshalber zu überprüfen, ob es unter Wasser Abrisskanten im Stehbereich gibt. 
 
Eine Abgrenzung der Nutzungsbereiche für Nichtschwimmer und Schwimmer ist nicht erforderlich, 
kann aber mit einer entsprechenden DIN-gerechten Beschilderung, siehe dazu 4.3, vorgenommen 
werden. Dabei sind die Schwankungen des Wasserpegels einzukalkulieren, damit eine Tiefe von 1,35 
Meter nicht überschritten wird. Da diese in der Saison bis zu ca. 3,00 Meter betragen können, sollte 
darauf verzichtet werden, da sonst eine täglich e Überprüfung der Wassertiefe erforderlich ist. 
Außerdem ist die Grenze zum Schwimmerareal mit Schildern oder mittels Kissen z.B. 
„Nichtschwimmerbereich endet“ kenntlich zu machen und mit Piktogrammen zur Ertrinkungsgefahr 
zu ergänzen. 
 
Daneben hat der Verkehrssicherungspflichtige, der Eigentümer bzw. Betreiber der Badestelle, eine 
entsprechende Organisation zur Erfüllung seiner Aufgaben aufzubauen und vorzuhalten. D ie 
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist zu dokumentieren. Außerdem ist er verpflichtet, 
geeignetes Personal mit der Erfüllung der Aufgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an 
der Badestelle zu beauftragen. Insofern ist vor Beginn der Badesaison zu überprüfen, ob es für die 
Nutzer besondere Gefahren gibt, die zu beseitigen sind. Das ist schriftlich zu protokollieren und 
von den prüfenden Personen zu unterschreiben. In der Badesaison sollte in Abhängigkeit von den 
Wetterverhältnissen stichprobenartig  morgens eine kurze Begehung durch einen Mitarbeiter 
erfolgen, der das Gelände und den Schwimmbereich dahingehend anschaut, ob es besondere 
Gefahren wie z. B. Glasscherben am Ufer gibt und diese dann beseitigen. Auch das ist kurz vom 
Mitarbeiter schriftlic h festzuhalten. Dabei können diese Aufgaben auch vertraglich auf Dritte 
übertragen werden, z. B. das Sauberhalten des Grundstücks durch einen Verein oder Pächter (hier 
z. B. der Kioskbetreiber). 
 
Wichtig ist, dass an Badestellen keine Beaufsichtigung des Badebetriebs (Wasseraufsicht) durch 
den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich ist. Er kann natürlich trotzdem einen 
Wasserrettungsdienst einrichten. Dessen Aufgaben kann er an eigenes Personal  (z. B. 
Rettungsschwimmer) übertragen oder mit Dritten (z. B. Wasserrettungsorganisationen oder

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Dienstleistern) Verträge zum Wasserrettungsdienst schließen. Insoweit ist die Nummer 7 der 
DGfdB-Richtlinie R 94.13 zu beachten. Das Vorhandensein einer Wassera ufsicht ist mittels einer 
Flaggenregelung deutlich zu machen. 
 
Aus den Grundsätzen der Rechtsprechung resultiert, dass d er Verantwortliche für die Badestelle 
und damit die Stadt Köln als Betreiber und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht inne hat. 
Insofern hat sie an der Zuwegung und um die Badestelle herum DIN-gerechte Schilder aufzustellen 
(vgl. Nummer 6.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 mit Verweis auf die einschlägigen DIN-Normen), die 
deutlich machen, dass das Baden an dieser Stelle auf eigene Gefahr g eschieht bzw. über eine 
etwaige Begrenzung hinaus Lebensgefahr besteht. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist es 
jedoch allgemein anerkannt, dass das Aufstellen eines Schildes die Haftung nicht ausschließt, 
sondern allenfalls abmindert (vgl. OLG Karlsru he, 7 U 94/03). Insofern könnten also 
Haftungsquoten von circa 10 % bis 20 % beim Verkehrssicherungspflichtigen verbleiben.  
 
Problematisch ist das insbesondere dann, wenn Kinder, die noch nicht lesen können, oder der 
deutschen Sprache nicht mächtige Perso nen betroffen sind. Dann wird die Haftungsquote höher 
liegen. Allerdings führt das LG Arnsberg, 2 O 156/2, aus, dass im Fall des Nichterhebens eines 
Badeentgeltes keine Verkehrssicherungspflicht entsteht, wenn jemand unerlaubt badet. Dieses 
geschieht dann auf eigenes Risiko des Badenden. Das ist auch durch den Beschluss des BGH vom 
30.04.2015, BGH III ZR 331/14, das Urteil des LG Osnabrück, 5 O 3206/13, und den Beschluss des 
OLG Oldenburg, 6 U 140/14, bestätigt worden. Insofern würde eine Haftung der Verantwortlichen 
ausscheiden, wenn sie entsprechende Hinweisschilder aufstellen, die ein Baden verbieten. Der 
Haftungsausschluss wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass ein Entgelt für Teilnutzungen des 
Geländes, z. B. Parkplatzgebühren, Liegenvermietung, Umkleiden-, Dusch- oder Toilettennutzung, 
erhoben wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Kinder besonders schützenswert sind, sodass 
eine Haftungsquote beim Betreiber verbleiben kann, siehe oben. Insofern ist das Verwenden von 
Piktogrammen wichtig, um die Quote gering zu halten. 
 
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Gelände und die Badestelle bleibt dagegen 
bestehen. Das bedeutet für die Verantwortlichen, dass sie für alle von ihr geschaffenen Bauten bzw. 
für die Infrastruktur haften. Entsprechendes gilt für die von ihr vertraglich verpflichteten Partner. 
So bedeutet z. B. das Schaffen einer „Badeinsel“, eines „Badestegs“ oder eines Spielplatzes das 
Begründen der Verkehrssicherungspflicht hierfür (vgl. OLG Karlsruhe 14 U 217/96, OLG 
Brandenburg 13 U 107/05). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pflichten im Rahmen der

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Verkehrssicherung in besonderem Maße bestehen, wenn der Gefahrenbereich für Kinder zugänglich 
ist. Bei diesen ist auf Grund der Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltri ebes und 
Erforschungsdrangs ganz besonders damit zu rechnen, dass sie sich, wenn auch unbefugt, einer 
vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 981 f, 
NJW 1997, S. 582 ff jeweils m.w.N.). Demgemäß sind an die P flicht zur Gefahrenabwehr umso 
strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen 
geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in 
der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (BGHZ 103, S. 338 ff).  
 
Insoweit ist seitens der Verantwortlichen alles zu vermeiden, was die Badestelle hinsichtlich der 
Schwimm- und Nutzungsmöglichkeiten durch Attraktionen im Wasser aufwertet. So sind 
Einrichtungen und bädertypische Ausbauten, wie z. B. ein Sprungturm, Stege, die zum ins Wasser 
springen geeignet sind, Wasserrutschen, Balancierstämme im Wasser, Badeinseln oder Ziehflöße 
über den See, Wasserkreuze, die auch als „Badeinseln“ verwendet werden können, zu vermeiden.  
Denn dadurch entsteht die Gefahr, dass bei einem Unfall ein Gericht das Badegewässer als Naturbad 
und nicht als eine Badestelle qualifiziert und damit eine Wasseraufsicht vorgeschrieben wäre. Wenn 
diese Vorgaben eingehalten werden, ist davon auszugehen, d ass bei einem Unfall durch 
verbotswidriges Hineinspringen keine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 
erfolgt. Denn bisher gibt es kein Urteil, das in einem vergleichbaren Fall zu Lasten des Betreibers 
ausgegangen ist (vgl. zur verbotswidrigen Nutzung eines Gewässers auch BGH Urteil v. 08.06.2015 
III ZR 331/14). Hier existieren keine Wasserattraktionen. 
 
Um keinen falschen Eindruck zu erwecken, sind außerdem Bezeichnungen wie Freibad, 
Naturerlebnisbad, Waldbad, Naturbadestrand , Naturfreibad, Strandbad, Flussbad  oder Naturbad 
nicht zu verwenden. Ansonsten würden die Verantwortlichen den Anschein eines Bades und damit 
einer vorhandenen Wasseraufsicht erwecken. Dieses könnte bei einem Ertrinkungsunfall zu einer 
Haftung führen, was z u vermeiden ist. Hier ist z. B. der Begriff „Badestelle Fühlinger See“ zu 
benutzen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob das äußere Erscheinungsbild 
mittels Gebäuden und Infrastruktur dem Nutzer den Eindruck einer Wasseraufsicht vermittelt , 
sodass bei einem Badeunfall nicht von einer Badestelle ohne Wasseraufsicht, sondern von einem 
Naturbad mit Wasseraufsicht auszugehen ist. 
 
Hinsichtlich der an Land vorhandenen Infrastruktur gilt grundsätzlich, dass diese weiter genutzt 
werden darf. Es gi bt Badestellen, z. B. am Bodensee, die Gastronomie, Umkleiden, Duschen,

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Landattraktionen, Funktionsgebäude etc. aufweisen, und bisher deswegen von der Rechtsprechung 
nicht als Naturbad eingestuft worden sind, sodass hier keine Änderungen erforderlich sind.  
 
Das Anlegen bzw. Vorhandensein von z. B. Badetreppen oder Wasserzugängen ist unschädlich. Das 
resultiert aus dem einschlägigen Urteil des LG Arnsberg (2 O 156/02), das sich auf einen 
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines Badeunfalls in einer Talsperre bezieht. 
Dabei wird ausgeführt, dass durch das schlichte Anlegen einer kleinen Treppe kein Badebetrieb 
begründet wird. Wenn also eine für die Öffentlichkeit zugängliche Rampe mit Geländern oder 
Treppen existieren, bei denen es sich um einen  Wasserzugang handelt, ist dieses nicht als 
Wasserattraktion zu werten, sondern fällt unter die Kategorie Wasserzugang. Es entsteht hierdurch 
kein Naturbad, sodass es bei einer Verkehrssicherungspflicht für das Gelände sowie den 
Badestellenbereich samt Untergrund verbleibt. Das bedeutet, dass in der Badesaison morgens das 
Gelände, der Strand, das Ufer und der Untergrund des Badestellenbereichs auf gefährliche 
Gegenstände abgesucht werden sollte. Dabei reicht eine Begehung bzw. Befahrung aus, da eine 
komplette und hundertprozentige Untersuchung des Geländes die Anforderungen an die 
Verkehrssicherungspflicht übersteigt. 
 
Es ist auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein zeitweises Badeverbot für das Gelände 
hat. Man könnte z. B. aus Sicherheitsgründen ei ne Nutzungszeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr in 
der Zeit von Anfang Mai bis Ende September einführen. Insoweit ist zu klären, ob eine Verletzung 
der Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Verantwortlichen besteht, wenn in der 
Nacht ein Badeunfall durch „Schwarzbader“ geschieht. Auch hier ist das oben genannte Urteil des 
LG Arnsberg entsprechend anzuwenden. Der Badeunfall geschah auf einem Campingplatz, dessen 
Gelände vom Betreiber gepachtet war, wodurch dieser die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Im 
Rahmen der Gemeingebrauchsregeln war das Baden nicht erlaubt, worauf auch mehrere Tafeln rund 
um die Sorpetalsperre hinwiesen. Lediglich in einem extra geschaffenen Strandbad war das Baden 
zulässig. Der Geschädigte erwarb für die Benutzung des Ca mpingplatzes eine entgeltliche 
Eintrittskarte, um zu surfen. Danach ging er zum Baden in die Sorpetalsperre und verletzte sich ca. 
einen Meter vom Ufer entfernt durch nicht erkennbare Glasscherben am Fuß. Der Pächter des 
Campingplatzes ist der Ansicht, das s er nicht verkehrssicherungspflichtig sei, da er nur einen 
Camping- und keinen Badebetrieb innehabe. Der Eigentümer des verpachteten Grundstücks ist der 
Auffassung, dass er nicht die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Geschädigte 
verbotswidrig auf der Sorpetalsperre gesurft und anschließend gebadet habe.

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Das LG Arnsberg hat die Klage des Geschädigten abgewiesen. Den Campingplatzbetreiber trifft 
hinsichtlich des Badeunfalls keine Verkehrssicherungspflicht. Er hat keine Gefahrenquelle 
geschaffen oder unterhalten, da er keinen Badebetrieb, sondern nur einen Campingplatz betreibt. 
Hinzu kommt, dass das Erheben des Eintrittsentgeltes nur für den Besuch des Campingplatzes und 
nicht für das Baden in der Talsperre entrichtet wird. Aus dem Mietvertrag zwischen 
Campingplatzbetreiber und Eigentümer des Grundstücks resultiert außerdem, dass für die 
Wasserfläche und die dafür bestehende Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer verantwortlich 
ist. Aber auch gegen diesen besteht kein Anspruch auf Schadensersa tz und Schmerzensgeld, da 
sich nur das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat. Dieser hat ohne Erlaubnis 
und auf eigenes Risiko in der Sorpetalsperre gebadet. Denn nach dem Landeswassergesetz 
Nordrhein-Westfalen ist das Baden in allen Ta lsperren grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch 
erfasst. Eine Ausnahme besteht für den Bereich des Campingplatzes nicht, sondern nur für das 
Strandbad. Insofern liegt also ein „wildes“ Baden des Geschädigten vor, das grundsätzlich auf 
eigenes Risiko geschi eht (BGH III ZR 331/14, LG Osnabrück 5 O 3206/13, OLG Oldenburg 6 U 
140/14).  
 
Der Grundstückseigentümer ist damit nicht gehalten, Vorkehrungen dagegen zu treffen. Denn 
Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören in gewissem Umfa ng zum 
entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. BGH, VersR 1989, S. 155). 
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer als der für die 
Sorpetalsperre Verkehrssicherungspflichtige erkennen muss, dass die Talsperre auch außerhalb des 
Strandbades regelmäßig zum Baden benutzt wird und spezifische Gefahren damit verbunden sind. 
Außerdem sind insgesamt 30 Hinweisschilder vom Grundstückseigentümer um die gesamte 
Talsperre aufgestellt worden, die unter anderem auf die Unzulässigkeit des Badens außerhalb des 
Strandbades hinweisen. Hinzu kommt, dass sich keine spezifische Badegefahr verwirklicht hat. Das 
Wasser war lediglich knietief und nicht zum Schwimmen geeignet. Es ist aber allgemein bekannt, 
dass der Untergrund einer Talsperre uneben und gefährlich sein kann. Das hätte der Kläger wissen 
müssen, sodass er auf eigenes Risiko gehandelt hat und niemanden für die Verletzung haftbar 
machen kann. Dabei gehören Verletzungen und Schäden auf Grund von Glasscherben auf dem 
Untergrund einer Talsperre zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, S. 
1166). 
 
Daraus ergibt sich für die Verantwortlichen der Badestelle in Köln, dass zur Vermeidung einer 
Haftung eine entsprechende Beschilderung im Bereich der Badestelle einzurichten ist (vgl. dazu

Rechtliche Grundlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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BGH III ZR 331/14 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück 5 O 3206/13 und OLG Oldenburg 6 U 
140/14), aus der auch die Nutzungszeiten hervorgehen. Außerhalb dieser Zeiten kann das Baden 
aus Sicherheitsgründen verboten werden. Das Badev erbot ist zumindest stichprobenartig zu 
überwachen, da damit zu rechnen ist, dass auch nachts Personen das Gelände zum Baden nutzen 
wollen. Insofern wäre eine Kontrolle durch Mitarbeiter vorzusehen. Die Verantwortlichen können 
damit die Nutzung des Areals zeitlich begrenzen, was hier aber nur sehr schwer umsetzbar ist, da 
dieses nicht eingezäunt ist. Wenn sie es tun, müssen sie eine entsprechende Beschilderung an den 
Zugängen anbringen und einen Passus in die Haus - und Badeordnung bzw. Satzung über di e 
Benutzung des Sees 7 aufnehmen. 
 
Die Verantwortlichen können sich, obwohl hierzu keine Pflicht besteht, überlegen, ob sie bei der 
Badestelle zu bestimmten Zeiten selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Wasserrettungsdienst 
freiwillig eine Wasseraufsicht durchführen. Dadurch würde die Sicherheit der Badenden erhöht 
werden. Die Betriebszeiten können über Flaggensignale angezeigt werden. Daneben sollte eine 
Haus- und Badeordnung, ein Muster wird dieser Stellungnahme beigefügt, erstellt werden. Die 
Besucher müssen wissen, wie sie sich ordnungsgemäß zu verhalten haben und welche Nutzungen 
wo erlaubt bzw. verboten sind. Dieses sollte durch Schautafeln an den Zugängen zu den Seen und 
auf der Liegewiese am See 7 sichergestellt werden. Wenn zeitweise eine Wasseraufsicht erfolgt, ist 
der überwachte Bereich mittels Schildern bzw. Bojen oder Schwimmleinen kenntlich zu machen. 
Außerdem sind Hinweise wie z. B. „Baden auf eigene Gefahr“, „Springen verboten, Wassertiefe nur 
1,35 Meter“, „Achten Sie auf die Flaggenregelung der DLRG mit entsprechender Erklärung“ oder 
„Vorsicht Tiefwasserbereich“ zu verwenden (siehe dazu auch die vorstehend gemachten 
Ausführungen). Neben der Beschilderung sollten Rettungsgeräte wie z. B. Rettungsringe nach der 
DIN EN 14144 oder Rettungsstangen vorgehalten werden, was bisher nicht der Fall ist. 
 
Damit ergibt sich für die Verantwortlichen, dass das Einrichten einer Badestelle möglich ist. Das 
Vorhalten von Liegewiese, Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Gastronomie, Spielplatz, 
Parkplätzen etc. ändert daran nichts. Auch das Weiterverpachten des Geländes  ist zulässig. Dabei 
ist darauf zu achten, dass vertraglich genau geregelt wird, welche Verkehrssicherungspflichten der 
Pächter und welche der Verpächter zu tragen hat. Beim Letztgenannten verbleib t dabei eine 
stichprobenartige Kontrollpflicht, ob der Pächter die übertragenen Verkehrssicherungspflichten 
ordnungsgemäß einhält (vgl. OLG Oldenburg Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 m.w.N.).

Rechtliche Grundlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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Hinsichtlich der Badestelle sind Nutzungskollisionen zu vermeiden, sodass dort zukünftig nur das 
Baden erlaubt werden sollte. Die Verantwortlichen müssen sich entscheiden, welche Alternative sie 
wählen, wie sie die Badestelle räumlich gestalten wollen und dann die daraus resultierenden 
Konsequenzen zur Einhaltung der  Verkehrssicherungspflicht beachten. Insofern wird empfohlen, 
sich zwecks Erörterung der versicherungsrechtlichen Problematik bei der Badestelle auch mit dem 
Haftpflichtversicherer auszutauschen.

Fazit und Empfehlung 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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5. Fazit und Empfehlung 
Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei der Wasserfläche des Fühlinger Sees im Bereich des 
Naturbades und zukünftig im See 7 um ein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer 
und deren Bewirtschaftung handelt. Insofern ist die Wasserqualität entsprechend zu kontrollieren 
und die Vorgaben der Richtlinie sind einzuhalten. Wegen des Erhebens eines Eintrittsentgeltes und 
der Bezeichnung als „Strand- bzw. Freibad“ liegt derzeit am See 5 ein Naturbad vor. Ob dort eine 
ausreichende Wasseraufsicht bezogen auf die unterschiedlichen Betriebszustände und die Größe 
des zu überwachenden Areals unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes vorgehalten wird, 
kann mangels Informationen nicht bewertet werden. Das gilt sowohl für die Anzahl als auch die 
Qualifikation. Als Badleiter ist organisatorisch eine Fachkraft oder ein vergleichbar qualifizierter 
Mitarbeiter einzusetzen. Ansonsten besteht bei einem Unfall das Ris iko, dass wegen eines 
Organisationsverschuldens und der damit verbundenen Umkehr der Beweislast eine zivil- und unter 
Umständen auch strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen besteht. Eine DIN -gerechte 
Beschilderung ist vorzunehmen, bei der auch die Was sertiefen angegeben werden. Daneben ist, 
falls erforderlich, die Wassertiefengrenze von 5,00 Meter zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, 
dass bei einem Überschwimmen eine Rettung möglicherweise nicht mehr möglich ist. Am 
Nichtschwimmerbereich ist darauf zu achten, dass die maximal zulässige Wassertiefe von 1,35 Meter 
nicht überschritten wird, was aus den möglichen Pegelschwankungen von maximal 3,00 Meter 
resultiert. Nutzungskollisionen sind im Badebereich auszuschließen, was nach den Fotos im 
Internet bis her nicht der Fall ist. Die Haus - und Badeordnung ist zu überprüfen, damit eine 
Abmahnung verhindert wird.  Das gilt insbesondere für die nicht zulässige Einschränkung von 
Getränken und Speisen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Naturbad  geschlossen zu halten . 
Insgesamt ist seitens der Stadt Köln zu überprüfen, ob die im Vertrag mit dem Pächter des 
Naturbades vereinbarten Vorgaben eingehalten werden bzw. Ergänzungen zum Einhalten der 
Verkehrssicherungspflicht vorzunehmen sind. Es ist unbe dingt sicherzustellen, dass die 
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seitens des Pächters eingehalten werden, was 
auch entsprechend zu dokumentieren ist. Ansonsten besteht bei einem Unfall das Risiko des 
Organisationsverschuldens bei der Stadt Köln, was zu einer straf- und/oder zivilrechtlichen Haftung 
führen kann. 
 
Im See 7 kann eine Badestelle eingerichtet werden, wobei die in der gutachtlichen Stellungnahme 
gemachten Anmerkungen hinsichtlich der Bezeichnung , z. B. „Badestelle Fühlinger See “, zu 
berücksichtigen und umzusetzen sind. Eine ausreichende DIN -gerechte Beschilderung a n Land

Fazit und Empfehlung 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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sowie im Wasser ist zu ergänzen, da sonst eine Verletzung der Verkehrssic herungspflicht vorliegt. 
Die nicht oder zeitweise überwachte Badezone ist ordnungsgemäß mit einer Bojenkette, 
Schwimmleine oder den Langbojen abzugrenzen, wobei die Beschilderung zu ergänzen ist . Die 
Wassertiefe sollte an den Zugängen angegeben werden , was bei den Schwankungen des 
Wasserpegels allerdings schwierig sein kann . Insofern sollte auch kein Nichtschwimmerbereich 
vorgehalten werden, der außerdem ordnungsgemäß abzugrenzen und mit einer Beschilderung und 
Piktogrammen zu versehen wäre. Nutzungskollisionen in der B adezone sind während der 
Badesaison zu vermeiden, sodass die dort bisher erlaub te Nutzung verboten werden müsste. Eine 
Satzungsänderung ist dann durchzuführen. Eine  vorhandene Infrastruktur wie z. B. Toiletten, 
Duschen, Umkleiden, Parkplätze, Kiosk kann auch gegen Bezahlung vorgehalten werden. Sollte die 
Nutzungszeit der Badestelle beschränkt und damit einhergehend ein Badeverbot verhängt werden, 
ist zu berücksichtigen, dass dieses seitens der Verantwortlichen stichprobenartig zu kontrollieren 
und bei Verstößen dagegen einzuschreiten ist , was mangels Einzäunung sehr schwierig ist . Es ist 
an den Zugängen zum Seenareal und auf de r Liegewiese jeweils ein Übersichtsplan aufzustellen, 
aus dem hervorgeht, wo das Baden möglich und wo es ggf. verboten ist. Es muss deutlich werden, 
dass es sich um eine Badestelle handelt. Im Badeverbotsbereich ist an den Wasserzugängen zu 
überprüfen, ob die  entsprechende Beschilderung mit Piktogramm  vorhanden ist. Eine Haus- und 
Badeordnung sollte erstellt werden. Zu diesem Zweck wird ein Muster beigefügt. 
 
Die vorstehenden Ausführungen können auch analog auf etwaige Badezonen in den Seen 1 und 2 
übertragen werden.  
 
Entscheidend dafür, ob ein Naturbad oder eine Badestelle eingerichtet wird, sind insbesondere 
ökonomische und haftungsrechtliche Gründe. Vor diesem Hintergrund haben die Verantwortlichen 
zu entscheid en, ob sie den Badebereich  im See 5  als Naturbad mit den oben beschriebenen 
Vorgaben weiterhin betreiben wollen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und die 
erforderlichen finanziellen Aufwendungen sind bei einer Badestelle in der Regel geringer. Das 
resultiert insbesondere daraus, dass eine große Anzahl von Wasseraufsichtskräften unter 
Berücksichtigung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vorzuhalten ist. Hier existiert bereits ein 
Naturbad, sodass der Berater den Weiterbetrieb als  Naturbad empfiehlt, da hierdurch auch eine 
größere Sicherheit beim Baden gewährleistet wird . Hinsichtlich des Sees 7 sol lte offiziell eine 
Badestelle eingerichtet werden, da diese de facto bereits jetzt besteht.  Dieses resultiert daraus, 
dass bei einem Beibehalten des bisherigen Badeverbotes ein finanzieller und organisatorischer 
Aufwand beim Betreiber zu berücksichtigen ist, der dadurch entsteht, dass das Badeverbot seitens

Fazit und Empfehlung 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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der Ordnungsbehörde durchzusetzen ist, um eine Haftung bei einem etwaigen Unfall von z. B. 
Kindern auszuschließen. Insofern sollte auch dem Wunsch der Bevölkerung entgegengekommen 
werden, ohne dass sich bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung der finanzielle und personel le 
Aufwand sowie das Haftungsrisiko beim Betreiber erhöht. 
 
Selbstverständlich steht die Deutsche Gese llschaft für das Badewesen GmbH  zur Beantwortung 
auftretender Fragen und zur Erläuterung dieser gutachtlichen Stellungnahme zur Verfügung. 
 
Berater:  
gez. Prof. Dr. Carsten Sonnenberg 
 
f.d.R. 
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
 
 
Christian Mankel 
Geschäftsführer  
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH

Anlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
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6. Anlagen 
1. Muster Haus- und Badeordnung für eine Badestelle 
2. DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. in der Fassung 
August 2015  
„Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des 
Badebetriebes“ 
3. Arbeitshilfe zu der DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen 
e. V. in der Fassung Januar 2017 
„Arbeitshilfe zur Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern 
während des Badebetriebes“ 
4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. in der Fassung 
August 2015  
„Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“

Anlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 58 von 60 
  
 
 
  
 
Haus- und Badeordnung für die Badestelle Fühlinger See 
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im 
Bereich der Badestelle. 
 
2. Die Hausordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände 
akzeptiert jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der 
Verkehrssicherheit erlassenen Anordnungen. 
 
3. Die Einrichtungen der Badestelle sowie das Gelände sind pfleglich zu behandeln. 
Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung 
haftet der Gast für den Schaden. Anfallender Müll ist selbst zu beseitigen. 
 
4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem 
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, 
Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet. Ferner sind das 
Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung 
verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und 
Filmen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.  
 
5. Das Rauchen ist nur ab einem Alter von 18 Jahren gestattet. Bereitgestellte 
Aschenbecher sind zu benutzen. Liegewiesen sind von Zigarettenresten 
freizuhalten. 
 
6. Behälter aus Glas oder Porzellan (Flaschen etc.) dürfen nicht benutzt werden.  
 
7. Das Personal der Stadt Köln übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den 
Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Gäste, die gegen die Hausordnung 
verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Badestelle 
ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei 
Nichtbeachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen 
Hausfriedensbruch. 
 
8. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal der Stadt Köln 
entgegen. 
 
9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese wird nach den 
gesetzlichen Bestimmungen verfahren. 
 
10. Bei Gewitter ist das Gewässer zu verlassen.

Anlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 59 von 60 
  
 
 
  
 
11. Den Gästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, 
Fernsehgeräte oder andere Medien (z. B. Mobiltelefone) zu benutzen, die andere 
Gäste belästigen. 
 
 
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt 
 
1. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf der 
Öffnungszeit ist das Gelände unverzüglich zu räumen. 
 
2. Der Betreiber kann die Benutzung der Badestelle, z.B. bei Veranstaltungen, 
einschränken.  
 
3. Der Zutritt ist nicht gestattet: 
 
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
 
b) Personen, die Tiere mit sich führen, 
 
c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen 
nicht üblichen Zwecken nutzen wollen. 
 
4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können sowie 
Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Badebereichs nur zusammen mit 
einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet. 
 
 
§ 3 Haftung 
 
1. Die Gäste benutzen die Badestelle einschließlich der Einrichtungen auf eigene 
Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Gelände in einem 
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für 
Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, 
haftet der Betreiber nicht. 
 
2. Für die Zerstörung, Beschädigungen oder für das Abhandenkommen der auf das 
Gelände der Badestelle eingebrachten Sachen und Wertgegenstände wird nicht 
gehaftet. 
 
3. Der Betreiber oder deren Erfüllungsgehilfen haften, außer für Schäden aus der 
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nur bei Vorsatz oder grober 
Fahrlässigkeit.

Anlagen 
 
 
 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH 
 
Seite 60 von 60 
  
 
 
  
 
§ 4 Benutzung der Badestelle 
 
1. Die Nutzungszeit der Badestelle ist zeitlich nicht begrenzt und richtet sich nach den 
Öffnungszeiten. 
 
2. Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine 
Wasseraufsicht. Eltern bzw. Begleitpersonen haben auf ihre Kinder bzw. zu 
betreuenden Personen zu achten und haften für diese. Der Zugang zum 
Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeichneten Eingänge. Ein 
Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in die 
Badestelle ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere 
kopfüber ist wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten. 
 
3. Bei der Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist eine Störung der anderen Gäste 
zu vermeiden. Die Gäste haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen. 
 
4. Das Mitbringen und Verzehren alkoholischer Getränke, Grillen, offenes Feuer und 
Ballspiele sind ebenso wie Nacktbaden oder –sonnen verboten. 
 
5. Das Befahren der Badestelle mit Booten ist verboten. 
 
 
§ 5 Ausnahmen 
 
Die Hausordnung gilt für den allgemeinen Betrieb der Badestelle. Bei 
Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne 
dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf. 
 
 
Wir danken Ihnen für die Beachtung der Hausordnung und wünschen Ihnen einen 
angenehmen Aufenthalt an der Badestelle 
 
Köln 
                     
2023

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A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung, 
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Fassu n g 
A u gu st 2 0 1 5 D G fdB  R  9 4 .1 2 
D eu tsch e G esellsch aft 
fü r das B adew esen  e. V. 
A u ssch u ss B äderbetrieb 
A K  O rgan isation 
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N atu rbädern  w äh ren d des B adebetriebes 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.                                                                                                                                                                                                                    
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com                                                                                                                              
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N atu rbädern  w äh ren d des B adebetriebes 
D iese R ich tlin ie ersetzt die R ich tlin ie 
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w äh ren d des B adebetriebes“, A u gu st 2 0 1 1 .

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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e.V., 45074 Essen, Postfach 340201, gestattet. 
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fü r das B adew esen  e. V. 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.                                                                                                                                                                                                                    
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ; Internet: w w w .baederportal.com                                                                                                                               
Inhaltsverzeichnis 
1 Vorbem erkungen ...................................................................................................2
2 Geltungsbereich ....................................................................................................2
3 Begriffsbestim m ungen ............................................................................................2
4 N orm ative Verweise ................................................................................................2
5 Inhalt und O rganisation der Verkehrssicherungspflicht ..................................................2
5.1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ..........................................................................2
5.2 O rganisation der Verkehrssicherungspflicht .................................................................3
6 Aufsichtsarten .......................................................................................................3
6 .1 Betriebsaufsicht ....................................................................................................3
6 .1.1 Grundlegende M aßnahm en der Betriebsaufsicht ..........................................................3
6 .1.2 Erforderliche M aßnahm en täglich vor und während des Badebetriebes .............................4
6 .1.3 Ausübung der Betriebsaufsicht .................................................................................4
6 .2 Beaufsichtigung des Badebetriebes ...........................................................................4
6 .3 W asseraufsicht ......................................................................................................4
7 Personaleinsatz und Kooperationen ...........................................................................5
8 Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Personal ..............................................5
Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum  N achweis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) .........6

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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V. 
2                                                                                                                           45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com 
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N atu rbädern  w äh ren d des B adebetriebes 
1 Vorbem erkungen 
Diese Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewe -
sen e. V., Essen, wurde durch den Arbeitskreis „O rganisation“ 
des Ausschusses Bäderbetrieb erarbeitet. 
2 Geltungsbereich 
Diese Richtlinie gilt für N aturbäder an Badegewässern; sie 
gilt nicht für Badestellen und nicht für Schwim m - und Ba -
deteichanlagen. 
3 Begriffsbestim m ungen 
Badegewässer 
„Badegewässer“ sind O berflächengewässer oder Teile davon, 
deren W asserqualität der „Richtlinie 20 0 6 /7/EG des Europäi -
schen Parlam ents und des Rates vom  15. Februar 20 0 6  über 
die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung” 
und entsprechenden Landesverordnungen entspricht, bei 
denen m it einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist 
und für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder 
nicht auf Dauer vom  Baden abgeraten wird. 
Anm erkung: „Badegewässer” sind z. B. fließende oder stehen -
de Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer und Kü -
stengewässer oder Teile dieser Gewässer. 
Große Zahl (von Badenden) 
Eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung 
insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur För -
derung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Ein -
richtungen oder aber anderer M aßnahm en dazu als groß er -
achtet 
Badestelle 
Eine Badestelle ist eine jederzeit frei zugängliche W asser -
fläche eines Badegewässers, 
• deren N utzung gestattet oder nicht untersagt ist, 
• in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, 
• in der Sprungeinrichtungen, Badestege, W asserrutschen 
und andere bädertypische Anlagen im  W asser nicht vor -
handen sind, 
und die angrenzende Landfläche. 
Naturbad 
Ein N aturbad ist eine eindeutig begrenzte Anlage, die aus 
einer für B adezwecke geeigneten und gekennzeichneten 
Fläche eines Badegewässers sowie einer dieser W asserfläche 
zugeordneten und abgegrenzten Landfläche besteht. Es ist 
m it bädertypischen Ausbauten (z. B. Sprunganlage, W asser -
rutsche) versehen. 
Anm erkung: Zu den Naturbädern gehören z. B. Fluss- oder Bin -
nenseebäder. 
Freibad m it biologischer W asseraufbereitung (Schwim m - und 
Badeteich) 
Speziell der Schwim m - und Badenutzung dienende, gegen- 
über dem  Untergrund abgedichtete Anlage aus N utzungs- 
und Aufbereitungsbereich m it definierten Anforderungen an 
die W asserqualität, bei der die W asseraufbereitung biologisch 
und ohne zusätzliche chem ische und/oder physikalische Des -
infektionsverfahren erfolgt 
4 Norm ative Verw eise 
Bürgerliches Gesetzbuch 
DGfdB R 94 .0 5 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in 
öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ 
DGfdB R 94 .10  „Einsatz von Rettungsschwim m ern der W as -
serrettungsorganisationen (W RO ) in öffentlichen Bädern” 
DGfdB R 94 .11 „M uster eines Vertrages über die Übernahm e 
der W asseraufsicht im  Rahm en der Verkehrssicherungspflicht 
in öffentlichen Bädern” 
DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ 
DGUV-Regel 10 7-0 0 1 „Betrieb von Bädern” 
DIN  EN  13  4 51-10  „Schwim m badgeräte – Teil 10 : Zusätzliche 
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüf -
verfahren für Sprungplattform en, Sprungbretter und zu -
gehörige Geräte 
DIN  EN  15 288 „Schwim m bäder – Teil 2: Sicherheitstechni -
sche Anforderungen an den Betrieb” 
Richtlinie 20 0 6 /7/EG des Europäischen Parlam ents und des 
Rates vom  15. Februar 20 0 6  über die Qualität der Badege -
wässer und deren Bewirtschaftung 
5 Inhalt und Organisation der Verkehrssicherungspflicht 
5.1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht 
Die Pflicht zur Sicherung eines für die Allgem einheit eröffneten 
Badebetriebs wird in der Rechtsprechung aus §§ 823  ff. BGB 
abgeleitet. Eine unerlaubte Handlung kann nicht nur durch 
positives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen 
werden. Auch aus dem  m it dem  N utzer abgeschlossenen Ver -
trag ergeben sich als N ebenpflichten Schutz- und Fürsorge -
pflichten des Badbetreibers. Der Schuldvorwurf knüpft ent -
weder an Vorsatz oder an Fahrlässigkeit an. Aus der Verkehrs -
sicherungspflicht erwächst Badbetreibern die Verpflichtung, 
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, Gefahren für 
Dritte abzuwenden. N icht jeder abstrakten Gefahr kann und 
m uss durch vorbeugende M aßnahm en begegnet werden, da 
eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht 
erreichbar ist. Daher sind N utzer nur vor solchen Gefahren 
D G fdB  R  9 4 .1 2

A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung, 
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.                                                                                                                                                                                                                    
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com                                                                                                                            3
Fassu n g 
A u gu st 2 0 1 5 D G fdB  R  9 4 .1 2 
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fü r das B adew esen  e. V. 
A u ssch u ss B äderbetrieb 
A K  O rgan isation 
Verkeh rssich eru n gs- u n d A u fsich tspflich t in  öffen tlich en  
N atu rbädern  w äh ren d des B adebetriebes 
zu schützen, die über das übliche Risiko beim  Besuch eines 
N aturbades hinausgehen und die darüber hinaus für den 
N utzer nicht vorhersehbar oder ohne W eiteres erkennbar 
sind. 
Es sind solche Sicherungsm aßnahm en erforderlich, die ein 
verständiger und um sichtiger, in vernünftigen Grenzen vor -
sichtiger M ensch für ausreichend halten darf, um  andere 
Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm  den Um -
ständen nach zum utbar sind. Die zur Verkehrssicherung er -
forderlichen M aßnahm en werden auch durch den berechtig -
ten Erwartungshorizont des N utzerkreises begrenzt. N icht 
jede Gefahrenquelle ist deshalb gleichzeitig auch eine ab -
hilfebedürftige Gefahrenstelle. 
In einem  N aturbad ist nur die durch den Badbetreiber ge -
kennzeichnete W asserfläche zum  B aden freigegeben. Die 
W asseraufsicht (vgl. Pkt. 6 .3  „W asseraufsicht“) beschränkt 
sich auf diesen Bereich. Badbenutzer, welche die Grenzen 
der W asserfläche des N aturbades verlassen, handeln unter 
Zugrundelegung der vorstehend beschriebenen Grundsätze 
der Verkehrssicherungspflicht auf eigene Gefahr. 
5.2 Organisation der Verkehrssicherungspflicht 
Die Verkehrssicherungspflicht um fasst im  W esentlichen die 
Bereiche Betriebsaufsicht und die Beaufsichtigung des Ba -
debetriebs. Der Badbetreiber hat diese Aufgaben durch eine 
oder m ehrere geeignete Personen wahrnehm en zu lassen. 
Voraussetzung für die O rganisation der Verkehrssicherungs -
pflicht ist eine Aufbau- und Ablauforganisation. 
Ein wichtiges Ziel aller baulichen und betrieblichen M aß -
nahm en in einem  N aturbad ist die Sicherheit der N utzer. Um 
Sicherheit, O rdnung und Hygiene in N aturbädern zu errei -
chen, sollen die Badbetreiber den Vorgaben dieser Richtlinie 
entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl 
einsetzen. 
Im  Rahm en der O rganisation der Verkehrssicherungspflicht 
und der Festlegung geeigneter M aßnahm en soll eine Risi -
koanalyse durchgeführt werden, welche die besonderen Ver -
hältnisse in einem  N aturbad berücksichtigt. Dazu gehören 
z. B. unüberschaubare und veränderliche Situationen oder 
wasserbauliche Einrichtungen sowie die Abgrenzung zu an -
deren N utzern und Einrichtungen wie Schifffahrt oder W as -
sersport. 
6 Aufsichtsarten 
6.1 Betriebsaufsicht 
Die Betriebsaufsicht soll den sicheren Betrieb des N aturbades 
gewährleisten und Haftungsrisiken für den Badbetreiber be -
herrschbar m achen. Sie erstreckt sich auf die baulichen An -
lagen, die W asserflächen, Einrichtungen im  oder am  W asser 
sowie das Gelände. Sie um fasst die notwendigen betriebli -
chen M aßnahm en und stellt sicher, dass die einschlägigen 
Vorschriften eingehalten und die Pflichten des Badbetreibers 
erfüllt werden. Insbesondere ist das N aturbad nachweislich 
täglich vor der Inbetriebnahm e auf seine Sicherheit und 
Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 
6.1.1 Grundlegende M aßnahm en der Betriebsaufsicht 
(z. B. vor der Badesaison, ggf. periodisch w ährend 
der Badesaison) 
• B eurteilung des gesam ten B ades auf strukturelle Ver -
änderungen (z. B . durch W itterungseinflüsse, Ände -
rungen von W assertiefen, neue Ström ungen, angespülte 
Gegenstände) 
• Die B adeflächen des Strandbereiches sind von Untiefen 
und nicht erkennbaren Hindernissen freizuhalten; dies 
ist vor B eginn der B adesaison und während der B ade- 
saison in periodischen Abständen zu kontrollieren. 
• Überprüfung der W asserqualität auf eine einwandfreie 
bakteriologische, physikalische, chem ische und biolo -
gische B eschaffenheit und Dokum entation der Prüfung 
• W asserstandshöhe, Ström ungsverhältnisse und ggf. 
Uferbeschaffenheit sind auf ihre Eignung für das B aden 
und Schwim m en zu überprüfen. 
• Die Standorte von W asserrettungstürm en und deren 
Sichtverhältnisse sind auf ihre Eignung hin zu über -
prüfen (ggf. Veränderung des Standortes oder Herstel -
len der ungehinderten Sicht durch B aum beschnitt). 
• Die N utz- und W asserflächen sollen von schädlichem 
und schädigendem  Pflanzenwuchs freigehalten werden. 
• Die W asserflächen, der Strand und die Liegewiesen sind 
von Unrat zu reinigen. 
• W artung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des 
Rettungsbootes und Herstellen der Einsatzbereitschaft 
• Aufstellen ausreichender Inform ations- und Sicher -
heitsschilder bzw. -flaggen 
• Einsatz von Funkgeräten, H andys o. Ä. zur besseren 
Verständigung untereinander und Inform ation im  N ot -
fall 
• Prüfung der Kom m unikationsm ittel (z. B . Telefon, M o -
biltelefon, Funkgeräte) auf Einsatzbereitschaft 
• Erstellen und Aktualisieren von Telefonlisten (z. B . N ot -
ruf, Rettungstaucher, W erkstätten) 
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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
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Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V. 
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N atu rbädern  w äh ren d des B adebetriebes 
6.1.3 Ausübung der Betriebsaufsicht 
Die Betriebsaufsicht soll durch qualifizierte Personen (z. B. 
Fachkräfte gem äß DGfdB R 94 .0 5) ausgeübt werden, die in 
der Lage sind, die für ein N aturbad typischen Aufgaben, Ver -
antwortlichkeiten und Befugnisse wahrzunehm en. Für die 
Aufgaben im  Rahm en der Betriebsaufsicht sind Verfahrens -
anweisungen zu erarbeiten, welche die Aufgaben vor, 
während und nach der Öffnungszeit des Bades ortsspezifisch 
definieren. 
6.2 Beaufsichtigung des Badebetriebes 
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Über -
wachung der Bereiche, die den N utzern zugänglich sind, so -
wie die Einhaltung der Haus- und Badeordnung. Es gibt ne -
ben der W asserfläche noch verschiedene weitere Aufsichts -
bereiche (z. B. Duschen, Toiletten, Um kleiden, W ege, Strand 
und W iesen). Die Beaufsichtigung dieser Betriebsbereiche 
ist nach Bedarf zu regeln. Für M itarbeiter, die ausschießlich 
dort eingesetzt werden, gelten die in dieser Richtlinie defi -
nierten Anforderungen nicht. 
6.3 W asseraufsicht 
Ziel der W asseraufsicht ist es, Leben, Gesundheit und Sicher -
heit der N utzer zu gewährleisten. Sie soll durch präventive 
organisatorische M aßnahm en sowie kontinuierliche Beob -
achtung des Badebetriebs vor verm eidbaren Gefahren schüt -
zen und bei Unfällen eine schnelle Rettung und m edizinische 
Erstversorgung gewährleisten. Trotz des angestrebten hohen 
Standards gilt die Eigenverantwortung des Badegastes, sich 
und andere nicht in Gefahr zu bringen. Kinder und N icht -
schwim m er bedürfen einer kontinuierlichen Überwachung 
durch Eltern und Begleitpersonen. Für sie sind, soweit m ög -
lich, gekennzeichnete Badbereiche vorzuhalten. 
Inhalt der W asseraufsicht ist: 
• Prävention durch O rganisation der N utzung einer Einrich -
tung 
• Beobachtung des Badebetriebs 
• Verhinderung von Unfällen und Ausschalten von Unfall -
quellen durch infrastrukturelle M aßnahm en 
• schnelle Rettung und Hilfeleistung bei N ot- und Unfällen 
Schwerpunkt der W asseraufsicht ist die Überwachung der 
W asserflächen des N aturbades und deren angrenzender Be -
reiche, die zum  N aturbad gehören. Falschem  Verhalten von 
Badegästen ist durch geeignete Aufklärung entgegenzuwir -
ken. B ereichen m it besonderem  Gefahrenpotenzial (z. B . 
W asserrutschen, Übergänge von Flach- zu Tiefwasser, 
Sprunganlagen, Großspielgeräte) ist dabei besondere Auf -
D G fdB  R  9 4 .1 2 
• Gewährleistung der Verkehrssicherheit von B adeinseln, 
Sprunganlagen, Rutschen und anderen Spiel- und 
Sportgeräten im  W asser und zu Lande 
6.1.2 Erforderliche M aßnahm en täglich vor und w ährend 
des Badebetriebes 
• Prüfung des N aturbades und Freigabe; sollten die Bedin -
gungen für eine N utzung als N aturbad nicht m ehr gewähr -
leistet sein, ist es zu sperren. 
• Reinigung der W asserflächen sowie des Strandes und der 
Liegewiesen von Unrat 
• Überprüfung der W asserflächenm arkierungen, z. B. Abgren -
zung des N aturbades, N ichtschwim m erbereich 
• Überprüfung der Höhe des W asserspiegels in Abhängigkeit 
von unterschiedlichen Einflussfaktoren (z. B. N iederschlä -
gen, Sturm  oder anlagebedingten Schwankungen wie z. B. 
bei Rückhaltbecken) 
• Bei Veränderungen des W asserspiegels sind geeignete Maß -
nahm en zu ergreifen (z. B. N ichtschwim m erleine versetzen 
bei gestiegenem  W asserspiegel, Sperrung von Sprungan -
lagen, Stegen, Pontons bei gesunkenem  W asserspiegel). 
• Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung 
• Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kom m unikationsm ittel 
• Ergänzung von Verbrauchsm aterialien (z. B. Verbandsm a -
terial) 
• M otorboot (falls vorhanden) betriebsbereit m achen (z. B. 
Benzin- und Ölstand prüfen, „N ot-Aus” befestigen, Geräte 
ins Boot legen) 
• Alle Badeinseln, Laufflächen der Sprunganlage und Groß -
spielgeräte säubern (abspritzen) 
• Kontrolle der Großspielgeräte (insbesondere der Befesti -
gung), bei schlechtem  W etter oder Sturm warnung heraus -
nehm en 
• Sicherheits- und Inform ationsschilder bzw. -flaggen über -
prüfen (insbesondere in den Strandabschnitten, die nicht 
zum  Baden freigegeben werden) 
• Die Freigabe für das Springen von einem  Steg oder anderen 
erhöhten Standorten ist unter Berücksichtigung der örtli -
chen Situation und der einschlägigen Regelwerke (DGUV- 
Regel 10 7-0 0 1, DIN  EN  13  4 51-10 , DIN  EN  15 288) zu ent -
scheiden. 
• Bei strukturellen Veränderungen, z. B. durch W itterungs -
einflüsse und Änderungen des W asserspiegels, sind geeig -
nete M aßnahm en zu treffen. 
• N egative Veränderungen der Gefährdungslage können eine 
Einschränkung oder Sperrung des Badebetriebes erforder -
lich m achen. 
• Die W asserflächen von N aturbädern m üssen bei Gewittern 
geräum t werden.

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m erksam keit zu schenken. Die W asseraufsicht gewährleistet 
eine schnelle Hilfe bei N otfällen und die unverzügliche Ein -
leitung notwendiger Rettungsm aßnahm en. 
Die W asseraufsicht ist so zu organisieren, dass das dafür 
qualifizierte Personal die zum  N aturbad gehörenden W as -
serflächen überblicken und im  N otfall rechtzeitig Hilfe leisten 
kann. Für die Festlegung der Anzahl an Aufsichtskräften gel -
ten folgende Kriterien: 
• Art und Größe des N aturbades, 
• Überschaubarkeit der W asserflächen und der gesam ten 
Anlage des N aturbades, 
• vorhandene Attraktionen (z. B . Sprunganlagen, Groß -
spielgeräte), 
• zu erwartende N utzerfrequenz, 
• N utzung durch andere W assersportaktivitäten, 
• spezielle Sonderaktivitäten der N utzer, 
• Aufgabenvielfalt und zu erwartende Inanspruchnahm e der 
W asseraufsicht. 
Die Aufsichtskräfte haben ihren Standort so zu wählen, dass 
der zugewiesene Bereich überblickt werden kann. Sollte ein 
fester Standort eingerichtet (z. B. Hochsitz, W achturm ) und 
zugewiesen sein, m uss dieser den Anforderungen entspre -
chen. Der Standortwechsel kann bei kleineren Bädern sinn -
voll sein, um  die zugewiesene W asserfläche aus verschiede -
nen Blickwinkeln zu überwachen (bei größeren N aturbädern 
em pfiehlt sich die Ergänzung durch Streifengänge). 
Bei nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfällen (z. B. Unfallhilfe, 
Beseitigung einer technischen Störung, Toilettengang) kann 
die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräften des Be -
treibers oder anderen Personen (z. B. bekannten Badegäs- 
ten) ausgeübt werden, welche die Aufsichtskraft erforderli -
chenfalls sofort verständigen können, nicht aber selbst die 
Qualifikation als Retter besitzen m üssen. 
7 Personaleinsatz und Kooperationen 
Für die Aufsicht in N aturbädern kann eigenes Personal (vgl. 
Pkt. 8 „ Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Per -
sonal“ ) eingesetzt werden. Darüber hinaus können m it Drit -
ten (z. B. den W asserrettungsorganisationen) unter Berück -
sichtigung dieser Richtlinie Kooperationen zur W asserauf -
sicht vertraglich vereinbart werden. Siehe hierzu auch die 
Richtlinie DGfdB R 94 .10  „Einsatz von Rettungsschwim m ern 
der W asserrettungsorganisationen (W RO ) in öffentlichen Bä -
dern” und die Richtlinie DGfdB R 94 .11 „M uster eines Ver -
trages über die Übernahm e der W asseraufsicht im  Rahm en 
der Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Bädern”. 
8 Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das 
Personal 
Alle M itarbeiter für die Beaufsichtigung des Badebetriebs 
m üssen m indestens 18 Jahre alt sein sowie 
• eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige 
Eignung, 
• die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen- 
W iederbelebung (nach den „Gem einsam en Grundsätzen 
für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundes -
arbeitsgem einschaft Erste Hilfe (BAGEH)) und 
• eine Vertrautheit m it dem  Bad, seiner Ausstattung (ins -
besondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Ab -
läufen 
besitzen. 
Das Personal für die W asseraufsicht m uss rettungsfähig sein. 
Der N achweis der Rettungsfähigkeit für das W asseraufsichts -
personal m uss durch m indestens eine der nachfolgenden 
Prüfungen erbracht werden: 
• das Deutsche Rettungsschwim m abzeichen Silber, 
• ein Dokum ent eines anderen M itgliedstaates der EU, aus 
dem  hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen 
Rettungsschwim m abzeichens in Silber gleichwertig erfüllt 
sind oder 
• eine kom binierte Rettungsübung nach Anhang 1. 
Der letzte N achweis der Rettungsfähigkeit darf nicht älter als 
zwei Jahre sein. Die Fortbildung in der Ersten Hilfe und der 
Herz-Lungen-W iederbelebung m uss nach DGUV-Vorschrift 1 
„Grundsätze der Prävention“ alle zwei Jahre wiederholt wer -
den. 
Für die unter Pkt. 7 „Personaleinsatz und Kooperationen“ 
dieser Richtlinie beschriebenen Kooperationen und das Per -
sonal von Kooperationspartnern gelten die Anforderungen 
der Richtlinie DGfdB R 94 .10 . 
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Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum  Nachw eis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) 
Zur Erfüllung der in Pkt. 8 „ Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Personal“ genannten Anforderungen kann die 
kom binierte Rettungsübung durchgeführt werden. Die kom binierte Rettungsübung wird durch die Aufsichtskraft in Dienst -
kleidung an einer Person oder einer Rettungspuppe durchgeführt. Deren Platzierung erfolgt an der tiefsten Stelle des Bades 
in der dort größten Entfernung vom  Ufer. 
Die Rettung m uss bis zum  Beginn der Herz-Lungen-W iederbelebung innerhalb von drei M inuten abgeschlossen sein. 
Die kom binierte Rettungsübung besteht aus: 
• Einleitung der Rettungskette, 
• Sprung ins W asser, 
• Anschwim m en/Antauchen zur auf dem  Grund liegenden Person bzw. Rettungspuppe, 
• Heraufholen der Person bzw. Rettungspuppe, 
• Schleppen der Person bzw. Rettungspuppe zum  Ufer, ggf. Boot, 
• Sichern der Person bzw. Rettungspuppe am  Ufer, ggf. Boot, 
• Person bzw. Rettungspuppe aus dem  W asser bringen und am  Ufer, ggf. im  Boot, ablegen, 
• die Herz-Lungen-W iederbelebung m indestens drei M inuten lang an einer Reanim ationspuppe durchführen. 
Die Prüfung m uss durch eine hierfür qualifizierte Person durchgeführt werden (z. B. M eister für Bäderbetriebe, Personen 
m it Lehrschein einer W asserrettungsorganisation). Eine Übertragung des Ergebnisses der kom binierten Rettungsübung auf 
ein anderes Bad ist m öglich, wenn die Bedingungen in diesem  Bad m indestens gleichwertig sind. Zusätzlich sollte das Auf -
sichtspersonal in die Gegebenheiten des Bades eingewiesen werden. 
Das Ergebnis der kom binierten Rettungsübung und die Einweisung m üssen dokum entiert werden.

 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.  
 
 
Januar 2017 
 
Arbeitshilfe zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in 
öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes 
Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise zur Anwendung der Empfehlungen in den „KOK Richtlinien für den 
Bäderbau“ und den Anforderungen der Richtlinie DGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs - und 
Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes“. Sie en thält ergänzende 
Empfehlungen für Naturbäder mit größeren Wassertiefen. 
 
 
In den „Richtlinien für den Bäderbau “ des Koordinierungskreises Bäder (KOK) werden in der 5. Auflage  
vom April 2013 zum Thema „Wassertiefe“ folgende Aussagen getroffen: 
 
„85.10.20 Wassertiefe 
Die Wassertiefe in einem Naturbad beträgt grundsätzlich maximal 5 m. Wenn, z. B. wegen der Wasser - 
und Bodenverhältnisse des Badegewässers, eine Wassertiefe > 5 m vorhanden ist, sind auf der Grundlage 
einer Risikobeurteilung besondere betrieblich e Maßnahmen (vgl. DGfdB 94.12) zu ergreifen und die 
Badegäste über ein erhöhtes Risiko in diesem Bereich zu informieren.  
 
Diese Wassertiefe sollte bei allen neu angelegten Naturbädern beachtet werden. Dabei sind vor allem 
verfügbare Wasserflächen und das Profil des Grundes des Badegewässers zu berücksichtigen. Bei 
bestehenden Naturbädern kann eine Begrenzung der Wassertiefe auf maximal 5 m z. B. durch ein 
Verschieben der Grenze oder durch Auffüllen des Grundes in Teilbereichen des Naturbades erreicht 
werden. Wenn die beschriebenen Maßnahmen betrieblicher oder gestalterischer Art in einem Naturbad 
nicht durchgeführt werden können, sollte es in eine Badestelle umgewandelt werden, für die dann die 
Anforderungen der DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ gelten. 
 
 
In die Richtlinie DGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern 
während des Badebetriebes“ findet sich folgender Text: 
 
„In einem Naturbad ist nur die durch den Badbetreiber gekennzeichnete Wasserfläche zum Baden 
freigegeben. Die Wasseraufsicht (vgl. 5.3) beschränkt sich auf diesen Bereich. Badbenutzer, die die

 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.  
 
Grenzen der Wasserfläche des Naturbades verlassen, handeln unter Zugrundelegung der vorstehend 
beschriebenen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht auf eigene Gefahr.“ 
 
Damit wird zunächst nur festgelegt, dass der Benutzer eines Naturbades selbst für sein Verhalten 
verantwortlich ist, wenn er eine gekennzeichnet e Wasserfläche verlässt. Dies ist die Grundlage für die 
Ausgestaltung der Wasseraufsicht gemäß den Anforderungen der DGfdB R 94.12. 
 
Ergänzend werden folgende Empfehlungen gegeben: 
 
Auf der Grundlage einer Risikobeurteilung sollten in einem Naturbad bei einer Wassertiefe, die größer als 
5 Meter ist, besondere bauliche und/ oder betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit 
der Badegäste erhöhen. Dieses resultiert daraus, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht 
steigen, wenn das  Baden in Gewässern mit großer Tiefe in einem abgegrenzten Bereich vom Betreiber 
freigegeben wird.  
 
 Bei einer Wassertiefe größer 5 Meter sollten folgenden Maßnahmen ergriffen werden: 
 Kennzeichnung und Beschilderung des Wasserflächenbereichs tiefer als 5 Meter 
 Attraktionen, z. B. Sprungturm, Sprungbrett, Badeinsel, nur bis zu einer Wassertiefe von 5 
Metern anordnen, da diese ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellen 
 Hinweis an die Badegäste auf das erhöhte  Risiko bei einer Wassertiefe über 5 Metern 
 verstärkte Wasseraufsicht im Tiefwasserbereich 
 Sicherstellen der schnellen Erreichbarkeit der Unglücksstelle, z. B. durch Aufsichtsboot im 
Tiefwasserbereich 
 
Darüber hinaus können folgende Maßnahmen die Sicherheit weiter erhöhen: 
 Einsatz von Personal, das in einer Wassertiefe größer 5 Meter rettungsfähig ist 
 Besondere Aus - und Fortbildung dieses Personals und regelmäßige Überprüfung der 
Rettungsfähigkeit in Wassertiefen größer 5 Meter (möglichst bis zur maximalen Wassertiefe des 
Naturbades) 
 Ausstattung und Training mit Tauchgeräten, z. B. Notfall-Tauchsets 
 
Damit werden zwei Punkte miteinander in Einklang gebracht . Die Sicherheit der Gäste wird  mittels eines 
vertretbaren Aufwandes an Personal, Material und Gestaltung des Badebe reiches gewährleistet, um die 
Verkehrssicherungsplicht zu erfüllen. Gleichzeitig wird das Baden in Naturbädern  mit einer Wassertiefe 
von mehr als 5 Metern weiterhin möglich sein, ohne dass die rechtlichen Anforderungen an den Betreiber 
so hoch sind, dass damit der Betrieb de facto ausgeschlos sen wird. Dieses ist auch sachgerecht, da ein 
mit einer ordnungsgemäßen Wasseraufsicht betriebe nes Naturbad immer sicherer ist als eine Badestelle 
ohne Wasseraufsicht.

D G fdB  R  9 4 .1 3 
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung, 
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Fassu n g 
A u gu st 2 0 1 5 D G fdB  R  9 4 .1 3 
D eu tsch e G esellsch aft 
fü r das B adew esen  e. V. 
A u ssch u ss B äderbetrieb 
A K  O rgan isation 
Verkeh rssich eru n gspflich t an  B adestellen  an  G ew ässern 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.                                                                                                                                                                                                                    
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com                                                                                                                              
Verkeh rssich eru n gspflich t an  B adestellen  an  G ew ässern 
D iese R ich tlin ie ersetzt die R ich tlin ie 
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destellen  an  G ew ässern “, A u gu st 2 0 1 1 .

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Inhaltsverzeichnis 
1 Vorbem erkungen ...................................................................................................2
2 Geltungsbereich ....................................................................................................2
3 Begriffsbestim m ungen ............................................................................................2
4 Norm ative Verweise ................................................................................................2
5 Zulassung von Badestellen .......................................................................................3
6 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen ...................................................................3
6 .1 Inhalte der Verkehrssicherungspflicht ........................................................................3
6 .2 M aßnahm en .........................................................................................................3
7 W asserrettungsdienst .............................................................................................4
7 .1 A llgem eines ..........................................................................................................4
7 .2 Durchführung ........................................................................................................4
7 .3 A nforderungen an das Personal im  W asserrettungsdienst ...............................................4
7 .4 Rettungsm ittel ......................................................................................................4
8 Verkehrssicherungspflicht an bewirtschafteten Strandabschnitten von Nord- und Ostsee ......4
A nhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum  Nachweis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) .........5
A nhang 2: A usstattung der W asserrettungsstation (inform ativ) ...............................................6

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für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
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2                                                                                                                           45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com 
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1 Vorbem erkungen 
Diese Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen 
e. V., Essen, wurde durch den A rbeitskreis „Organisation“ des 
A usschusses Bäderbetrieb in Zusam m enarbeit m it der Deut -
schen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), dem  Deutschen 
Roten Kreuz (DRK), dem  Kom m unalen Schadenausgleich der 
Länder Brandenburg, M ecklenburg-Vorpom m ern, Sachsen, 
Sachsen-A nhalt und Thüringen (KSA ) sowie dem  Bundesver -
band Deutscher Schwim m m eister e. V. (BDS) erarbeitet. 
2 Geltungsbereich 
Diese Richtlinie gilt für Badestellen an Gewässern; sie gilt 
nicht für Naturbäder. 
3 Begriffsbestim m ungen 
Badegewässer 
„Badegewässer“ sind Oberflächengewässer oder Teile davon, 
deren W asserqualität der „Richtlinie 2006 /7 /EG des Europäi -
schen Parlam ents und des Rates vom  15. Februar 2006  über 
die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung” 
und entsprechenden Landesverordnungen entspricht, bei 
denen m it einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist 
und für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder 
nicht auf Dauer vom  Baden abgeraten wird. 
Anm erkung: „Badegewässer” sind z. B. fließende oder stehen -
de Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer und Küs- 
tengewässer oder Teile dieser Gewässer. 
Große Zahl (von Badenden) 
Eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung 
insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur För -
derung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Ein -
richtungen oder aber anderer M aßnahm en dazu als groß er -
achtet 
Badestelle 
Eine Badestelle ist eine jederzeit frei zugängliche W asser -
fläche eines Badegewässers, 
• deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist, 
• in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, 
• in der Sprungeinrichtungen, Badestege, W asserrutschen 
und andere bädertypische A nlagen im  W asser nicht vor -
handen sind, 
und die angrenzende Landfläche. 
Naturbad 
Ein Naturbad ist eine eindeutig begrenzte A nlage, die aus 
einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten 
Fläche eines Badegewässers sowie einer dieser W asserfläche 
zugeordneten und abgegrenzten Landfläche besteht. Es ist 
m it bädertypischen A usbauten (z. B. Sprunganlage, W asser -
rutsche) versehen. 
Anm erkung: Zu den Naturbädern gehören z. B. Fluss- oder Bin -
nenseebäder. 
Bewirtschafteter Strandabschnitt 
Strandabschnitte an Nord- und Ostsee sowie Küstenstreifen, 
an denen aufgrund landesrechtlicher Regelungen (Kurorte -
gesetze, Kurorteverordnungen) bewachte Badestrände vor -
gesehen und ausgewiesen sind, aufgrund von Satzungen 
oder Vereinbarungen Verkehrssicherungspflichten übernom -
m en werden und eine touristische Infrastruktur (z. B. aus -
gebaute Strandzugänge, Baulichkeiten) vorgehalten wird 
Beaufsichtigung des Badebetriebes 
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes um fasst die Überwa -
chung der Bereiche, die den Badegästen zugänglich sind. 
W asserrettungsdienst 
Vorbeugung von Unfällen, Erste Hilfe und Rettung von im 
und am  W asser (z. B. beim  Schwim m en oder W assersport) 
in Not geratenen Personen. 
4 Norm ative Verw eise 
A SR A  4.3  „Erste-Hilfe-Räum e, M ittel und Einrichtungen zur 
Ersten Hilfe” 
Bürgerliches Gesetzbuch 
DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ 
DGUV-Inform ation 205-016  „Sicherheit im  Stützpunkt einer 
Hilfeleistungsorganisation ”
DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil 2: Darstellung 
von Sicherheitszeichen“ 
DIN 13  155 „Erste-Hilfe-M aterial – Sanitätskoffer” 
DIN EN ISO 10 07 9  „M edizinische A bsauggeräte – Teil 2: 
„Handbetriebene A bsauggeräte ”
DIN EN ISO 10 6 51 „Lungenbeatm ungsgeräte – Teil 4: A nfor -
derungen an anwenderbetriebene W iederbelebungsgeräte” 
DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Si -
cherheitsflaggen – Teil 2 A nforderungen an Strand-Sicher -
heitsflaggen – Farbe, Form , Bedeutung und A usführung“ 
DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Si -
cherheitsflaggen – Teil 3  Leitlinien zur A nwendung“ 
Equipm ent-Register der International Life Saving Federation 
Richtlinie 2006 /7 /EG des Europäischen Parlam ents und des 
Rates vom  15. Februar 2006  über die Qualität der Badege -
wässer und deren Bewirtschaftung 
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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
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5 Zulassung von Badestellen 
Badestellen sollten nur dort zugelassen werden, wo von der 
Örtlichkeit (z. B. steile Böschung, steil abfallendes Ufer, Ge -
genstände unter W asser) der W asserverhältnisse (Ström un -
gen, extrem e Tem peraturschwankungen, Sichttiefe, Fließ -
geschwindigkeit, Pegelstände oder Zuflüsse) keine beson -
deren G efahren zu erwarten sind sowie Naturschutz, ver -
kehrliche Erschließung und Interessen Dritter nicht entge -
genstehen. 
6 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen 
6.1 Inhalte der Verkehrssicherungspflicht 
Die Pflicht zur Sicherung einer Badestelle wird durch die 
Rechtsprechung aus §§ 823  ff. BGB abgeleitet. Eine uner -
laubte Handlung kann nicht nur durch positives Tun, sondern 
auch durch Unterlassen begangen werden. 
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass jeder, der Ge -
fahrenquellen schafft oder unterhält, die notwendigen Vor -
kehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat (BGH VersR 
19 9 0, S. 16 8 f.). Sie trifft denjenigen, der auf einem  seiner 
tatsächlichen Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und 
Boden einen Verkehr für M enschen eröffnet, zulässt oder 
andauern lässt (Beschluss OLG Rostock v. 23 .11.19 9 9  1 W 
286 /9 8). 
Es sind solche Sicherungsm aßnahm en erforderlich, die ein 
verständiger und um sichtiger, in vernünftigen Grenzen vor -
sichtiger M ensch für ausreichend halten darf, um  andere 
Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm  den Um -
ständen nach zum utbar sind. 
Die zur Verkehrssicherung erforderlichen M aßnahm en werden 
auch durch den berechtigten Erwartungshorizont des Nut -
zerkreises begrenzt. 
6.2 M aßnahm en 
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nach A bsatz 4 
um fasst z. B.: 
• Vorbereitungsarbeiten für die Badesaison, ggf. Kontrolle 
durch Taucher, 
• sichere Land-, und W asserflächen einschließlich der Zu -
gangswege, 
• regelm äßige Kontrolle der Land- und W asserflächen 
einschließlich der Zugangswege sowie von Einbauten und 
Einrichtungen zur Überprüfung von G efahrenstellen 
während der Badesaison; ggf. sind zusätzliche Begehun -
gen, z. B. nach Stürm en oder Hochwasser, notwendig. 
• Sauberhaltung der Badestelle, 
• Badeinform ationen für die Nutzer, 
• Standorte von W asserrettungstürm en und deren Sichtver -
hältnisse auf ihre Eignung hin zu überprüfen (ggf. Verän -
derung des Standortes oder Herstellen der ungehinderten 
Sicht durch Baum beschnitt), 
• W artung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des Ret -
tungsbootes und Herstellen der Einsatzbereitschaft sowie 
Sorge für die notwendigen Einweisungen, 
• Badeinform ationen für die Nutzer und Hinweisschilder 
(zum  W asserrettungsdienst), 
• A ufstellen ausreichender Inform ations- und Sicherheits -
schilder bzw. -flaggen, 
• Einsatz von Funkgeräten, Handys o. Ä. zur besseren Ver -
ständigung untereinander und Inform ation im  Notfall, 
wenn ein W asserrettungsdienst eingerichtet worden ist, 
• Prüfung der Kom m unikationsm ittel (z. B. Telefon, M obil -
telefon, Funkgeräte) auf Einsatzbereitschaft, wenn ein 
W asserrettungsdienst eingerichtet worden ist, 
• Erstellen und A ktualisieren von Telefonlisten (z. B. Notruf, 
Rettungstaucher, W erkstätten), wenn ein W asserrettungs -
dienst eingerichtet worden ist, 
• ggf. Kontrolle der Einhaltung von Verträgen (W asserret -
tungsdienst, Einsatzverträge, Kioskpächter u. a.). 
W enn Sicherheitsschilder bzw. -flaggen aufgestellt werden, 
m üssen sie der DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil 
2: Darstellung von Sicherheitszeichen“ sowie der DIN ISO 20 
7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Sicherheitsflag -
gen – Teil 2 A nforderungen an Strand-Sicherheitsflaggen – 
Farbe, Form , Bedeutung und A usführung“ und Teil 3  „Leitli -
nien zur A nwendung“ entsprechen. 
Eine A bgrenzung der Nutzungsbereiche für Nichtschwim m er 
und Schwim m er ist nicht erforderlich. Bei Gewässern, auf 
denen das Fahren für Fahrzeuge m it M aschinenantrieb ge -
stattet oder nicht verboten ist, sollte eine A bgrenzung der 
W asserfläche der Badestelle von der übrigen W asserfläche 
vorgenom m en werden. Die A bgrenzung darf für die Nutzer 
keine Gefahrenquelle darstellen. 
Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, eine ent -
sprechende Organisation zur A ufgabenerfüllung zu schaffen 
und die Erfüllung der A ufgaben zu dokum entieren. Er ist ver -
pflichtet, geeignetes Personal m it der Erfüllung der A ufgaben 
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an der Badestelle 
zu beauftragen. In geeigneten Fällen können A ufgaben zur 
Erfüllung der Verkehrssicherheit vertraglich auf Dritte über -
tragen werden, z. B. die Sauberhaltung der Badestelle an 
den Pächter eines Kiosks. 
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für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V. 
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•  eine Vertrautheit m it der Badestelle, ihrer A usstattung 
(insbesondere EH-A usstattung) und ihrer betrieblichen 
A bläufe 
besitzen. 
Das Personal für die W asseraufsicht m uss rettungsfähig sein. 
Der Nachweis der Rettungsfähigkeit für das W asseraufsichts -
personal m uss durch m indestens eine der nachfolgenden 
Prüfungen erbracht werden: 
• das Deutsche Rettungsschwim m abzeichen Silber, 
• ein Dokum ent eines anderen M itgliedstaates der EU, aus 
dem  hervorgeht, dass die A nforderungen des Deutschen 
R ettungsschwim m abzeichens in Silber inhaltsgleich 
gleichwertig erfüllt sind oder 
• eine kom binierte Rettungsübung nach A nhang 1. 
Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit darf nicht älter als 
zwei Jahre sein. Die Fortbildung in der Ersten Hilfe und der 
Herz-Lungen-W iederbelebung m uss nach DGUV-Vorschrift 1 
„Grundsätze der Prävention“ alle zwei Jahre wiederholt wer -
den. 
W ird der W asserrettungsdienst vertraglich an einen Dritten 
(z. B. W asserrettungsorganisationen) übertragen, gelten die 
A nforderungen der W asserrettungsorganisation an ihr Per -
sonal. 
7.4 Rettungsm ittel 
W enn ein W asserrettungsdienst eingerichtet wird, sind fol -
gende Rettungsm ittel m indestens vorzuhalten: 
• Telefonverbindung, 
• Sanitätskoffer nach DIN 13  155, 
• Rettungsgeräte für die Rettung durch Schwim m en (z. B. 
Rettungsboje, Gurtretter oder Ähnliches). 
8 Verkehrssicherungspflicht an bew irtschafteten Strand -
abschnitten von Nord- und Ostsee 
A n bewirtschafteten Strandabschnitten von Nord- und Ostsee 
nach Pkt. 3  „Begriffsbestim m ungen“ sind Bewachungs- und 
Rettungskapazitäten unter Berücksichtigung der konkreten 
örtlichen Gegebenheiten bereitzuhalten. Dazu gehören: 
• Rettungsschwim m erinnen und Rettungsschwim m er m it ei -
ner erfolgreich abgeschlossenen A usbildung zur Rettung 
Ertrinkender einschließlich Erster Hilfe gem äß Ziffer 7 .3 , 
• W achtürm e oder vergleichbare Baulichkeiten, 
• einsatzfähige Rettungsm ittel (bei entsprechender A us -
dehnung der Badestelle, z. B. auch M otorrettungsboote). 
D G fdB  R  9 4 .1 3 
7 W asserrettungsdienst 
7.1 Allgem eines 
A n Badestellen m uss eine Beaufsichtigung des Badebetriebes 
durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorgehalten 
werden. Der Verkehrssicherungspflichtige kann einen W as -
serrettungsdienst einrichten, z. B. bei hohem  Badegastauf -
kom m en. Die A ufgaben des W asserrettungsdienstes kann der 
Verkehrssicherungspflichtige eigenem  Personal (Rettungs -
schwim m er) übertragen. Darüber hinaus können m it Dritten 
(z. B. W asserrettungsorganisationen) vertragliche Regelun -
gen zum  W asserrettungsdienst vereinbart werden. Der W as -
serrettungsdienst kann bei Bedarf gem äß A nhang 2 „A us -
stattung der W asserrettungsstation“ ausgestattet werden. 
7.2 Durchführung 
Einsatzkräfte haben ihren Standort so zu wählen, dass sie 
den ihnen zugewiesenen A bschnitt der Badestelle überblicken 
können. Lageabhängig sind Streifengänge durchzuführen. Es 
kann nicht erwartet werden, dass die W asserfläche und die 
im  W asser befindlichen Personen ständig beobachtet werden. 
Die Bewachung soll aber so gestaltet werden, dass die Ein -
satzkraft jeden Punkt des zugewiesenen A bschnitts so einse -
hen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensret -
tenden M aßnahm en erreicht werden können. 
Zu den A ufgaben der Einsatzkräfte gehören insbesondere: 
• Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung, 
• Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kom m unikationsm ittel, 
• Ergänzung der Verbrauchsm aterialien (z. B. Verbandsm a -
terial), 
• die Beobachtung des Badebetriebes, 
• das Ergreifen von M aßnahm en zur Verhinderung von Un -
fällen, 
• die Rettung in W assernot befindlicher Personen, 
• die Einleitung und Durchführung der Rettungskette. 
7.3 Anforderungen an das Personal im  W asserrettungs -
dienst 
Eigene M itarbeiter für die Beaufsichtigung des Badebetriebes 
m üssen m indestens 18 Jahre alt sein und 
•  eine für die Erfüllung der A ufgabe körperliche und geistige 
Eignung, 
•  die A usbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen- 
W iederbelebung (nach den „Gem einsam en Grundsätzen 
für die A us- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundes -
arbeitsgem einschaft Erste Hilfe (BA GEH)) und

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für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.                                                                                                                                                                                                                    
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ;  Internet: w w w .baederportal.com                                                                                                                            5
Fassu n g 
A u gu st 2 0 1 5 D G fdB  R  9 4 .1 3 
D eu tsch e G esellsch aft 
fü r das B adew esen  e. V. 
A u ssch u ss B äderbetrieb 
A K  O rgan isation 
Verkeh rssich eru n gspflich t an  B adestellen  an  G ew ässern 
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Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum  Nachw eis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) 
Zur Erfüllung der in 7 .3  „A nforderungen an das Personal im  W asserrettungsdienst“ genannten A nforderungen kann die 
kom binierte Rettungsübung durchgeführt werden. Die kom binierte Rettungsübung wird durch die A ufsichtskraft in Dienst -
kleidung an einer Person oder einer Rettungspuppe durchgeführt. Deren Platzierung erfolgt an der tiefsten Stelle des Bades 
in der dort größten Entfernung vom  Ufer. 
Die Rettung m uss bis zum  Beginn der Herz-Lungen-W iederbelebung innerhalb von drei M inuten abgeschlossen sein. 
Die kom binierte Rettungsübung besteht aus: 
• Einleitung der Rettungskette, 
• Sprung ins W asser, 
• A nschwim m en/A ntauchen zur auf dem  Grund liegenden Person bzw. Rettungspuppe, 
• Heraufholen der Person bzw. Rettungspuppe, 
• Schleppen der Person bzw. Rettungspuppe zum  Ufer, ggf. Boot, 
• Sichern der Person bzw. Rettungspuppe am  Ufer, ggf. Boot, 
• Person bzw. Rettungspuppe aus dem  W asser bringen und am  Ufer, ggf. im  Boot, ablegen, 
• die Herz-Lungen-W iederbelebung m indestens drei M inuten lang an einer Reanim ationspuppe durchführen. 
Die Prüfung m uss durch eine hierfür qualifizierte Person durchgeführt werden (z. B. M eister für Bäderbetriebe, Personen 
m it Lehrschein einer W asserrettungsorganisation). Eine Übertragung des Ergebnisses der kom binierten Rettungsübung auf 
ein anderes Bad ist m öglich, wenn die Bedingungen in diesem  Bad m indestens gleichwertig sind. Zusätzlich sollte das A uf -
sichtspersonal in die Gegebenheiten des Bades eingewiesen werden. 
Das Ergebnis der kom binierten Rettungsübung und die Einweisung m üssen dokum entiert werden.

A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung, 
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft 
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. 
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Anhang 2: Ausstattung der W asserrettungsstation 
(inform ativ) 
Die A usstattung einer W asserrettungsstation erfolgt auf der 
Grundlage: 
• der A SR A  4.3  „Erste-Hilfe-Räum e, M ittel und Einrichtungen 
zur Ersten Hilfe” 
• DGUV-Inform ation 205-016  „Sicherheit im  Stützpunkt ei -
ner Hilfeleistungsorganisation“, 
• der DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und 
Strand-Sicherheitsflaggen – Teil 2 A nforderungen an 
Strand-Sicherheitsflaggen – Farbe, Form , Bedeutung und 
A usführung“ und Teil 3  „Leitlinien zur A nwendung“, 
• des Equipm ent-Registers der International Life Saving Fe -
deration (ILS). 
Hinweis: Die A rt und M enge des vorzuhaltenden W asserret -
tungsdienst- und Sanitätsm aterials ergibt sich aus einer Ge -
fährdungsbeurteilung. 
W asserrettungsm aterial 
Folgende M indestausstattung ist vorzuhalten (jeweils in der 
Reihenfolge der Prioritäten): 
• W asserrettungsstation m it (M indestanforderungen): 
- W achraum 
- Sanitätsraum 
- A ufenthaltsraum 
- Toiletten/Duschen 
- Küche 
• Flaggenm ast 
• Strandsicherheitsflaggen nach DIN ISO 20 7 12-2 
• ggf. Clubflagge der W asserrettungsorganisation 
• Telefon 
• Hochstuhl oder A ussichtsturm 
• Ferngläser in ausreichender A nzahl (m ind. 1) 
• Lautsprecheranlage oder M egaphon 
• Handsprechfunkgeräte in ausreichender A nzahl 
• Taschenlam pen in ausreichender A nzahl 
Die spezielle W asserrettungsdienstausstattung besteht aus: 
• G urtretter oder Rettungsboje, eine(n) für jeden einge -
setzten Rettungsschwim m er 
• W urfleinen in ausreichender A nzahl (m ind. 1) 
Optional: 
• Rettungsbrett 
• bei großen Uferlängen/G ewässerabschnitten M otorret -
tungsboot 
• bei langen Stränden/Strandabschnitten A TV/Quad 
Sanitätsausstattung: 
• Decken in ausreichender A nzahl (m ind. 2) 
• Sanitätsausstattung nach DIN 13  155 (für den Strand) 
• Sauerstoffgerät 
• Krankentrage 
• Sanitätsausstattung für den Sanitätsraum  nach DIN 13  155 
(s. Sanitätsraum ) 
Optional: 
• Defibrillator bzw. A ED 
• Cerevicalkragen variabel 
Ausstattung der Sanitätsräum e (vgl. ASR A 4.3) 
Inventar des Sanitätsraum es 
• Schreibtisch oder Schreibgelegenheit (z. B. Stehpult, 
Klappbrett, kleiner Schreibtisch) 
• Schreibtischstuhl 
• Papierkorb 
• A ushang der „A nleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ m it 
den dort geforderten A ngaben 
• Verbandbuch 
• Untersuchungsliege, Kopf- und Fußende verstellbar 
• Instrum ententisch m it Schublade, fahrbar oder Instru -
m entenablage 
• Infusionsständer oder Deckenhalter für Infusionen auf 
Schiene verstellbar 
• A bfallbehälter m it Plastikbeuteleinsatz und Deckel 
• Kleiderhaken 
• A usstattung der m edizinischen A rtikel in ausreichender 
Zahl, A rtikel m indestens nach DIN 13  155 
• Rettungstuch m it Tasche 
• schm utzundurchlässiges Folientuch 
• Einweglaken für Liegen und Tragen 
• Instrum ententasche m it: 
- Schere A  13 0, Länge 13 0 m m , gerade, spitz/stum pf, 
korrosionsbeständig 
- Kleiderschere, Länge 180 m m , m it Kopf und verzahn -
ter Schneide, korrosionsbeständig 
- Pinzette A  13 0 x 2, z. B. Länge 13 0 m m , anatom isch, 
korrosionsbeständig 
- Splitterpinzette 
• Guedeltubus, Größen 2, 3  und 5 
• Beißschutz 
• Sauerstoffgerät, m ind. 1 Liter Raum inhalt/200 bar, 
• Druckm inderer m it A tem m aske und Zuleitungsschlauch 
Pflegegeräte und Körperschutz 
• Nierenschalen 
• Einweg-Handschuhe 
• Schutzbekleidung 
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A K  O rgan isation 
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Reinigung, Desinfektion und Körperpflege 
• Spender m it Seife und Handdesinfektionsm ittel 
• Hautschutz/-pflege 
• Nagelbürste 
• Zellstoff 
Optional: 
• Vakuum kam m erschienen für A rm  und Bein 
• Spineboard 
• Untersuchungsstuhl m it A rm lehnen, abwaschbar 
• Stühle (M etallrahm en, Klappsitze abwaschbar) A rzthocker 
• verschließbare Schränke, die für die getrennte und über -
sichtliche A ufbewahrung von Verbandsstoffen, M edika -
m enten, Geräten und Instrum enten zu unterteilen sind 
Inhalt der Sanitätsausstattung nach DIN 13 155 
Absaugung und Beatm ung 
• 1 A bsauggerät nach DIN EN ISO 10 07 9 -2, tragbar, Vakuum 
m ehr als -40 kPa 
• 6  Einm al-A bsaugkatheter m it Endöffnung in drei Größen, 
einzeln, steril verpackt 
• 1 Beatm ungsbeutel für Erwachsene nach DIN EN ISO 10 
6 51-4 m it Nichtrückatm ungsventil, m it A nschlussm öglich -
keit zur Sauerstoffgabe 
• 3  Beatm ungsm asken in drei Größen 
• 3  Guedeltubus in drei Größen 
Diagnostik 
• 1 Blutdruckm essgerät m it elastischem  M essglied, kom plett 
m it einer Blutdruckm anschette für Erwachsene 
• 1 Bügelstethoskop 
• 1 Diagnostikleuchte 
Ge- und Verbrauchsm aterial 
• 1 Heftpflaster A  5 x 2,5, Spule m it A ußenschutz 
• 16  W undschnellverbände E 10 x 6 , staubgeschützt ver -
packt 
• 5 Fingerkuppenverbände, staubgeschützt verpackt 
• 5 W undschnellverbände E 18 x 2, staubgeschützt verpackt 
• 10 Pflasterstrips M indestm aß 19  m m  x 7 2 m m , staubge -
schützt verpackt 
• 2 Verband päckchen, 3 000 m m  x 6 0 m m  m it Kom presse 
6 0 m m  x 80 m m ; Saugkapazität m ind. 800 g/m ², steril 
verpackt 
• 6  Verband päckchen, 4000 m m  x 80 m m  m it Kom presse 
120 m m  x 80 m m ; Saugkapazität m ind. 800 g/m ², steril 
verpackt 
• 2 Verband päckchen, 4000 m m  x 100 m m  m it Kom presse 
120 m m  x 100 m m ; Saugkapazität m ind. 125 g/m ², steril 
verpackt 
• Verband tuch, 800 m m  x 6 0 m m ; Saugkapazität: m ind. 
800 g/m ², Flächengewicht m ind. 9 0 g/m ² 
• 6  Kom pressen (100 + 5) m m  x (100 + 5), m axim al paar -
weise verpackt, steril 
• 2 A ugenkom pressen, W atte m it textilem  G ewebe oder 
Vliesstoff um hüllt, M indestm aße 50 m m  x 7 0 m m , Gewicht 
m ind. 1,5 g/Stück, einzeln, steril verpackt 
• 1 Rettungsdecke, M indestm aß 2100 m m  x 16 00 m m , M in -
destfoliendicke 12 µm , dauerhaft m etallisierte Polyester -
folie oder M aterial m it m indestens gleichwertigen Eigen -
schaften in Bezug auf Reflexionsverm ögen, A lterungsbe -
ständigkeit, Reißkraft (längs, quer), Flam m punkt, W är -
m eleitfähigkeit und Reibechtheit, nahtfrei, m it A lum inium 
bedam pft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt 
• 3  Fixierbinden – jeweils FB 6  und FB 8, einzeln, staubge -
schützt verpackt 
• 1 Netzverband für Extrem itäten, m indestens 4 m  gedehnt 
• 2 Dreiecktücher, staubgeschützt verpackt 
• 1 Schere 
• 10 Vliesstoff-Tücher, M indestm aße 200 m m  x 3 00 m m , 
flächenbezogene M asse m ind. 15 g/m ² 
• 2 Folienbeutel verschließbar, aus Polyehtylen, M indest -
m aße 3 00 m m  x 400 m m , M indestfoliendicke 4 µm
• 8 Paar Einm alhandschuhe, nach den Festlegungen für Pfle -
gehandschuhe aus PVC, nahtlos, m ittel/groß, staubge -
schützt verpackt 
• 1 Hände-Desinfektionsm ittel, m ind. 100 m l 
• 2 universell einsetzbare Schienenm aterialien zum  Ruhig -
stellen von Brüchen (Unterarm , Handgelenk, Unterschen -
kel, Sprunggelenk) 
• 5 A nhängekarten für Verletzte/Kranke (nach Konsensus -
konferenzen „A hrweiler/Bad Breisig 2002“) 
D G fdB  R  9 4 .1 3 
D G fdB  R  9 4 .1 3

Anlage 2 Plan See 1 und 7-Badestellen ohne Bewachung

9 Zeichen

Anlage  2

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1793 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2407/2023
Stand: 14.10.2025 
Sachstandsbericht  
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und See 7) am 
Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine 
geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 
27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a.. 
 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die zwei unbewachten Badestellen an See 1 und See 7 am Fühlinger See wurden beginnend 
mit der Badesaison 2024 (01.05.–30.09.) eingerichtet. 
 
Am 16.05.2024 wurden die notwendige Änderung der Satzung des Fühlinger See durch den 
Rat der Stadt Köln beschlossen. Diese enthält seitdem die Legitimation des Schwimmens an 
den beiden Badestellen an See 1 und See 7 sowie die Integration der Badeordnung für diese 
beiden Badestellen. 
 
Die Kosten umfassten bzw. umfassen fortlaufend u. a. Gutachten, Wasserproben, Beschilde-
rungen, Ballonierungen sowie regelmäßige Kontrollen der Uferbereiche. Die regelmäßige 
Kontrolle des Ufer- und Badestellenbereichs in der Badesaison von Mai bis September ist mit 
Blick auf die Verkehrssicherungspflicht und laut Gutachten zur Einrichtung von Badestellen 
notwendig.  
 
Zum Stichtag 01.09.2025 liegen der Stadtverwaltung weder negative Rückmeldungen noch 
Meldungen zu besonderen Vorfällen vor.

2 
 
 
Nächste Schritte: 
keine 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
keiner

Beratungsverlauf (4)

31.08.2023 Sportausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2023 Finanzausschuss
TOP 10.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 10.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Aachener Straße 524
  • Straße 5

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2407/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.08.2023
Erstellt
27.07.2023 15:36