2407/2023
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
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Anlage 3 - Vorabauszug BV6 vom 31.8.2023
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Anlage 3 Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax: (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt - koeln.de Datum: 06.09.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 31.08.2023 öffentlich 9.2.7 Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7 2407/2023 I. Abstimmung über den durch Herrn Bezirksbürgermeister Zöllner einge- brachten Änderungsantrag: Die Vorlage ist um den Passus „und der Bezirksvertretung Chorweiler zur Beschluss- fassung vorzulegen“ zu ergänzen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme der Bezirksvertreterin Heinrich zugestimmt. II. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage: Beschluss: Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. - 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung und der Bezirksvertretung Chorw ei- ler zur Beschlussfassung vorzulegen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme der Bezirksvertreterin Heinrich zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 2407/2023 Freigabedatum 28.08.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a.. Alternative: Der Rat beschließt die Einrichtung von einer unbewachten Badestelle (See 1 oder See 7) am Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023 13.775,00 € und ab 2024 für den Betrieb 14.000,00 € p.a.. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Sportausschuss 31.08.2023 Finanzausschuss 04.09.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 27.550,-- € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 28.000,-- € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Geburtsstunde des Fühlinger Sees fällt in das Jahr 1912, als damit begonnen wurde, in der gesamten Fühlinger Heide Kies für die beiden Eisenbahnlinien Köln – Aachen und Köln- Krefeld auszubaggern. Die unter dem Gelände hinweg fließenden Rheinarme fluteten das so in den 20er Jahren entstandene „Baggerloch“. Nach Abzug des belgischen Militärs wurde im Jahr 1966 damit begonnen, das jetzige Naherholungsgebiet anzulegen. Weitere Kiesgruben, die durch den Bau der „Neuen Stadt“ seit 1961 entstanden waren, wurden rekultiviert. In ei- nem Zeitraum von rund 10 Jahren entstand aus dem ehemaligen Baggerloch, Feld- und Hei- degelände die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage liegt eingebettet im Land- schaftsschutzgebiet. Sie steht der Bevölkerung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nut- zung zur Verfügung und hat sich seitdem zu einer multifunktional genutzten Freizeitanlage entwickelt. Die Anlage • besteht aus sieben miteinander verbundenen Teilseen, • bietet eine 2.300 m lange Regattabahn 3 • umfasst ca. 200 ha Fläche, davon je 84 ha Grün- und Wasserfläche • stellt 19 km Rad- und Wanderwege • sowie 7 km Reitwege zur Verfügung • hat 3.500 Parkplätze und • das Naturfreibad. Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusportes und ist Herzstück des Landesleistungsstützpunktes Rudern. Freizeitsportler*innen können ihre Wassersportart (Fischen, Tauchen, Stand-Up-Paddling, Paddeln) auf allen sieben Teilseen ausüben. Die Seen 3,4,5 und 6 sind untereinander verbun- den. Die Nutzungsformen und die am Fühlinger See zu beachtenden Regelungen und Vorschriften wurden im Zuge der Erstellung der Fühlinger See Satzung im Jahre 1984 erstmalig festgelegt. Schon die erste Satzung vom 29. Juni 1984 sah in § 11 vor, „…dass es nicht gestattet ist zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist“. In § 8 der Satzung wurde ergän- zend zum Badeverbot geregelt, dass der See 5 im abgegrenzten Bereich als „Freibad“ dient. Hintergrund des Badeverbotes sind neben den bekannten Risiken ehemaliger Kiesgruben (z.B. nicht bekannte und plötzliche Untiefen, steil abfallende Böschungen und Uferbereiche, unbefestigte Böschungen, gravierende Temperaturunterschiede und kalte Wasserschichten) die haftungsrechtlichen Gründe auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat zuletzt mit Urteil III ZR 60/16 aus dem Jahr 2017 entschieden, dass die Kommune in der Verkehrssicherungspflicht steht, wenn Steganlagen an einem öffentlich zugänglichen See installiert sind. Dies ist am Fühlinger See durch die An- und Ablegestege für Ruderer und Kanuten gegeben. Um der Betreiberverantwortung gerecht zu werden, wäre danach eine per- manente Überwachung der gesamten Wasserfläche sicherzustellen. Letztmalig wurde eine Änderungssatzung im Jahr 2021 vom Rat beschlossen. Im Rahmen der Betreiberverantwortung musste aufgrund dieser Satzungsänderung auch die Hinweisbeschil- derung, inklusive der Satzungstafeln an den Zugängen rund um die gesamte Anlage aktuali- siert und erneuert werden. Bedingt durch mehrere Unfälle im Seengelände im Jahr 2021 – davon zwei mit tödlichem Aus- gang - hat die Sportverwaltung, neben der aktualisierten Hinweisbeschilderung, veranlasst, die Regelungen zum Badeverbot aktiv zu kommunizieren und bewusst in den Fokus der Öf- fentlichkeit zu stellen. Dies führte in Folge zu einem besonderen Augenmerk auf das „Badeverbot“ sowohl in der Be- völkerung, der Politik und auch bei den Medien, die zunächst davon ausgingen, dass es sich hier um eine „neue“ Maßnahme im Rahmen der Satzungsänderung handelte. Das Unverständnis der Bürger*innen über das bis 2021 weniger offensiv, aber dennoch seit rund 30 Jahren bestehende Badeverbot mündete im Jahr 2022 in einer Bürgereingabe nach § 24 GO mit dem Wunsch, das Schwimmverbot gänzlich aufzuheben. Der Bürgereingabe wurde mit Verweis auf die Satzung Fühlinger See und die haftungsrechtli- chen Gründe nicht gefolgt. In der Begründung der Beschlussfassung wurde zugesagt, mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen durch ein externes Gutachterbüro prüfen zu lassen, ob ein Teilbereich des Fühlinger Sees als Badestelle ausgewiesen werden kann. (siehe AZ 3171/2022 aus der Niederschrift der 13. Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteili- gung, Anregungen und Beschwerden vom 31.10.2022; das Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 27.10.2022 AN 1904/2022; sowie die Ausführungen zum „Informationsaustausch zur Situation der Schwimm- und Bademöglichkeiten in Köln auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden“ aus der Sitzung des Sportausschusses am 01.09.2022). Um Rechtssicherheit zu erlangen, wie definierte Bereiche des Fühlinger See zum öffentlichen Baden genutzt werden können, ist die Fragestellung, unter welchen Kriterien das Einhalten 4 der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht gewährleistet werden kann und welche Varian- ten beim Betrieb möglich sind, zu betrachten. Diesbezüglich erfolgte unter Einbindung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz der Auftrag zur Erstellung einer „Gutachterlichen Stellungnahme – Bewertung für den Fühlinger See“ an die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH (DGfdB GmbH). Die Bewer- tung, Vorortbesichtigung, Beratung und Gutachtenerstellung erfolgte durch Herrn Prof. Dr. Carsten Sonnenberg, Mitglied des Erweiterten Vorstandes der DGfdB GmbH. Die gutachtliche Stellungnahme, die als Anlage der Beschlussfassung beigefügt ist, enthält die folgenden Positionen: 1. Analyse der Ist-Situation 2. Rechtliche und normative Bewertung der Situation unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien sowie Gesetze 3. Untersuchung der Haftung des Betreibers auf Basis der gesetzlichen Regelungen, der entsprechenden Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung; insbesondere die Problematik der Verkehrssicherungspflicht bei den unterschiedlichen Varianten wird behandelt 4. Empfehlung zum Betrieb, vor dem Hintergrund der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Einrichten einer Badestelle am See 1, See 2 und See 7 aus haftungsrechtlicher Sicht möglich ist. Nach der Nummer 3 und 7 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. in der Fassung August 2015 ist eine Badestelle eine jederzeit frei zugängli- che Wasserfläche eines Badegewässers, • deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist, • in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, • in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische Anlagen im Wasser nicht vorhanden sind, • welche an eine Landfläche angrenzt • an der eine Beaufsichtigung des Badebetriebes durch den Versicherungspflichtigen bei Beachtung der weiter unten ausgeführten, insbesondere infrastrukturellen Vorausset- zungen nicht vorgehalten werden muss. Die Definition des Badegewässers basiert auf der Richtlinie 2006/7/EG des europäischen Par- laments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Sie kann auf den See 1, See 2 und See 7 im Fühlinger Seengebiet übertra- gen werden. Man könnte diese so gestalten, dass sie eine Badestelle darstellen. Mit Blick auf die Umweltverträglichkeit wird seitens der Sportverwaltung und auch dem Förder- verein Fühlinger See e.V. empfohlen, die Einrichtung der Badestellen im See 1 und See 7 um- zusetzen, da im See 2 die Pflanzenkläranlage „Bio-Park“ Mitte der 90er Jahre aufgebaut wurde. Dies ist eins der Projekte zur Aufrechterhaltung der einzigartigen Beschaffenheit und guten Wasserqualität des Fühlinger Sees, die gemeinsam mit der Universität zu Köln, der Ab- fallverwertungsgesellschaft mbH, der RheinEnergie AG und der Ökologiegruppe der Kölner Tauchsportvereine (heute VASA Köln e.V.) initiiert wurden. Die im Gutachten genannten Anmerkungen hinsichtlich der Einrichtung der Badestellen zie- hen umfangreiche infrastrukturelle Vorkehrungen nach sich. So beispielsweise eine ausreichende DIN-gerechte Beschilderung an Land sowie im Wasser, da sonst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Auch muss die „nicht überwachte Badestelle“ im Wasser mit einer Bojenkette, Schwimmleine oder Langbojen abgegrenzt werden, die Wassertiefe an den Zugängen angegeben werden, an allen Zugängen zum Seeareal und auf der Liegewiese jeweils ein Übersichtsplan aufge- 5 stellt werden, aus dem hervorgeht, wo Baden möglich ist und wo es ggf. verboten ist, weiter- hin muss eine Haus- und Badeordnung erstellt werden. Daneben hat die Stadt Köln als Eigentümerin bzw. Betreiberin der Badestelle, eine entspre- chende Organisation zur Erfüllung der Aufgaben aufzubauen und vorzuhalten. Hierzu gehört, vor Beginn der Badesaison mit geeignetem Personal zu überprüfen, ob es für die Nutzer an Land und im Wasser besondere Gefahren gibt, die zu beseitigen sind. Dies ist zu dokumentie- ren - analog der täglichen kurzen Begehung des Geländes in der Badesaison (vom 01.05 – 30.09) morgens, damit kontrolliert werden kann, ob es besondere Gefahren wie z.B. Glas- scherben am Ufer gibt, die zu beseitigen sind. Mit Blick auf das Untersuchungsergebnis, das darin mündet, dass es sich bei der Wasserflä- che des Fühlinger Sees im Bereich der Seen 1 und 7 zukünftig um ein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Feb- ruar 2006, über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung handeln kann, sind die tangierten Teilabschnitte bis zum 01.04. eines Jahres als Badestelle beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anzumelden, was verbunden ist mit der Erstellung ei- nes Badegewässerprofils. Zudem muss die Wasserqualität in der Saison (i.d.R. vom 01.05 – 30.09) in regelmäßigen Abständen, ähnlich wie in Naturbädern und Freibädern, überprüft wer- den. Da im Gutachten auch ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Einrichtung von Badestellen Nutzungskollisionen zu vermeiden sind, muss bei entsprechender Beschlussfassung die Sat- zung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See angepasst werden. Die dann notwendige Änderung wird zum Anlass genommen, auch das sich ändernde Sport- und Freizeitverhalten sowie eine bessere Lesbarkeit des Satzungstextes zu berücksichtigen. Finanzierung: Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme belaufen sich gemäß der Kostenberechnung auf 27.550,00 € in 2023 und ab 2024 auf jeweils 28.000,00 € für die Badestellen (See 1 + See 7). Im Haushaltsjahr 2023 stehen Aufwandsermächtigungen in Höhe von 27.550,00 € im Teiler- gebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Als Folgeaufwendungen fallen für die Überprüfung der Badestellen, der Beschaffenheit und der Qualität des Wassers ab dem Jahr 2024, jährlich, 28.000,00 € an und stehen im Teiler- gebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen in 2024 zur Ver- fügung. Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen von 28.000,00 € jährlich wird das Dezernat für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vor- sehen. Die Kosten bilden für 2023 überwiegend die einmalig herzustellende Infrastruktur und rechtli- che Prüfung der Badestelle Fühlinger See ab. Dies umfasst u.a. das Gutachten, VASA Unter- suchungen, Kontrolltauchgänge/Bilddokumentationen, physische Vorbereitung der Badestelle in Form von Beschilderung und die Beschaffung von Bojen. In den Folgejahren werden Aufwendungen für den haftungsrechtlich gesicherten Betrieb der Badestelle entstehen (Aufwendungen für die Kontrolle und ggf. Reinigung der Badestellen durch einen externen Wachdienst (nur während der Badesaison vom 01.05 – 30.09.), regel- mäßige Sichtung durch Taucher*innen sowie regelmäßige Beprobung der „Wasserqualität“). Finanzierung Alternative: Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme für die Überprüfung der einen Badestelle, der Beschaffenheit und der Qualität des Wassers, bei dem Betrieb für eine statt zwei Badestellen, belaufen sich gem. der Kostenberechnung auf 13.775,00 € in 2023 und ab 2024 auf jeweils 14.000,00 €. 6 Im Haushaltsjahr 2023 stehen Aufwandsermächtigungen in Höhe von 13.775,00 € und in 2024 in Höhe von 14.000,00 € im Teilergebnisplan des Sportamtes in der Produktgruppe 0801-Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Die in den Jahren ab 2025 erforderlichen Aufwendungen von 14.000,00 € jährlich wird das Dezernat für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vor- sehen. Dringlichkeitsbegründung: Die Vorlage konnte aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Abstimmungsprozesse nicht fristgerecht eingereicht werden. Der Ratsbeschluss am 07.09.2023 ist aber notwendig, um die infrastrukturellen Maßnahmen zur Vorbereitung der Einrichtung der Badestellen auf der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See im Spätherbst beginnen zu können, damit diese ab der Badesaison 2024 den Bürger*innen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss für Kima, Umwelt und Grün wird im Nachgang per Mitteilung über den Be- schluss informiert.
Anlage 1 Gutachten Fühlinger See
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Deutsche Gesellschaft
für das Badewesen GmbH
Alle Rechte vorbehalten.
Weitergabe, Vervielfältigung, Abdruck und Veröffentlichungen,
auch auszugsweise, sind nicht gestattet.
In Ausnahmefällen ist die schriftliche Genehmigung der DGfdB
GmbH einzuholen.
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
Haumannplatz 4, 45130 Essen
Postfach 340201, 45074 Essen
Tel.: 0201/8 79 69-0
Fax: 0201/8 79 69-20
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Internet: www.dgfdb.de
Gutachtliche Stellungnahme
Bewertung für den Fühlinger See
Berater:
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg,
Mitglied des Erweiterten Vorstandes der
Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.
Essen, im Februar 2023
so-ka
Anlage 2
Inhalt
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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1. Inhalt
1. Inhalt................................................................................................................... 2
2. Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 3
3. Auftrag ................................................................................................................. 4
3.1. Veranlassung und Auftragsumfang ........................................................................... 5
3.2. Ausgangssituation ................................................................................................. 6
4. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 21
4.1. Einleitung ........................................................................................................... 21
4.2. DGfdB-Richtlinie R 94.05 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern
während des Badebetriebes ................................................................................... 23
4.3. DGfdB-Richtlinie R 94.12 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen
Naturbädern während des Badebetriebes ................................................................. 24
4.4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern und
einschlägige Rechtsprechung ................................................................................. 42
5. Fazit und Empfehlung ........................................................................................... 54
6. Anlagen .............................................................................................................. 57
Abbildungsverzeichnis
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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2. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Strand am See 7 ............................................................................................ 9
Abbildung 2 Blick nach Westen ........................................................................................ 10
Abbildung 3 Nordostufer mit Pflanzenbewuchs ................................................................... 10
Abbildung 4 Langbojen ohne Beschriftung und Piktogramm zum Badeverbot als Grenze zum
Auslaufsee ............................................................................................................ 11
Abbildung 5 Abgrenzung zum Auslaufsee .......................................................................... 11
Abbildung 6 Teilweise Einzäunung am Ostufer des Sees 7 ..................................................... 12
Abbildung 7 Pflanzenbewuchs am Ostufer.......................................................................... 12
Abbildung 8 Ufer der Regattastrecke und Westufer des Sees 7 .............................................. 13
Abbildung 9 Zugangsweg am See 7 .................................................................................. 13
Abbildung 10 Liegewiese und Bänke ................................................................................. 14
Abbildung 11 Zaun als Zugangssperre am Nordostufer des Sees 7 .......................................... 14
Abbildung 12 Ufer zwischen See 7 und der Regattastrecke ................................................... 15
Abbildung 13 Wasserzugang am See 1 .............................................................................. 15
Abbildung 14 Liegewiese und Strand am See 2 ................................................................... 16
Abbildung 15 Strand am See 2......................................................................................... 16
Abbildung 16 Verbotsbeschilderung am See 2 .................................................................... 17
Abbildung 17 Erlaubnisbeschilderung am See 2 .................................................................. 18
Abbildung 18 Regattastrecke........................................................................................... 18
Abbildung 19 Steg an der Regattastrecke mit Beschriftung zum Badeverbot ........................... 19
Bildnachweis: Abbildung 1 bis 19 eigene Aufnahmen des Verfassers
Auftrag
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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3. Auftrag
Auftrag erteilt am:
Stadt Köln
Aachener Straße 524-528
50933 Köln
Sportamt der Stadt Köln
Frau Damaris Kube
12.12.2022
Bewertung für den Fühlinger See
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
(DGfdB GmbH)
Haumannplatz 4 in 45130 Essen
den Geschäftsführer
Herrn Christian Mankel
Auftragsbezeichnung:
Auftragnehmer:
Vertreten durch:
Auftraggeber:
Vertreten durch:
Auftrag bestätigt:
am:
durch:
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH (DGfdB)
13.12.2022
Herrn Thomas Katins
Auftrag
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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3.1. Veranlassung und Auftragsumfang
Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Fühlinger See s sowie des dazugehörigen G eländes. Das
Sportamt der Stadt Köln betreibt dort eine Sport- und Erholungsanlage. Diese liegt eingebettet in
einem Landschaftsschutzgebiet und besteht im Herzstück aus einer 2,3 km langen Regattabahn,
die von sieben Teilseen umgeben ist. Seit Jahrzehnten nutzen die B esucher trotz eines Verbotes
Wasserflächen, um zu baden. Es ist Ziel der Pol itik dem Wunsch der Bevölkerung zu entsprechen,
das Schwimmen zumindest in Teilbereichen des Fühlinger Sees zu gestatten. Erlaubt ist das Baden
derzeit nur im Naturbadbereich „Blackfoot Beach“ im Nordwesten von See 5. Um Rechtssicherheit
zu erlangen, wie der Fühlinger See zum öffentlichen Baden genutzt werden k ann, möchte der
Auftraggeber wis sen, unter welchen Kriterien das Einhalten der Verkehrssicherungs - und
Aufsichtspflicht gewährleistet ist und welche Varianten beim Betrieb möglich sind. Konkret gibt es
Überlegungen im See 7 eine Badestelle einzurichten. Fragen zum Gewässerprofil und zur
Umweltverträglichkeit werden nicht behandelt. Ebenso wird auf die Richtlinie 2006/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer
und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG sowie die entsprechende
Landesverordnung nur kurz eingegangen. Etwaige diesbezügliche Fragestellungen müssten seitens
des Auftraggebers im Detail mit den zuständigen Stellen geklärt werden.
Die gutachtliche Stellungnahme enthält die folgenden Positionen:
1. Analyse der Ist-Situation
2. Rechtliche und normative Bewertung der Situation unter Berücksichtigung de r
einschlägigen Richtlinien sowie Gesetze
3. Untersuchung der Haftung des Betreibers auf Basis der gesetzlichen Regelungen, der
entsprechenden Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung ; insbesondere die
Problematik der Verkehrssicherungspflicht bei den unterschiedlichen Varianten wird
behandelt
4. Empfehlung zum Betrieb vor dem Hintergrund der in der Untersuchung gewonnenen
Erkenntnisse
Nachdem die Stadt Köln am 12.12.2022 den entsprechenden Auftrag erteilt ha t, hat der
Auftragnehmer Herrn Prof. Dr. Ca rsten Sonnenberg, Mitglied des E rweiterten Vorstandes der
Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V., zum Berater bestellt.
Auftrag
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3.2. Ausgangssituation
Am 06.01.2023 gab es ein Treffen des Beraters mit Frau Linke-Lorenz, Frau Kube und Herrn Gümpel,
jeweils von der Stadt Köln, sowie Herrn Rimkus, Umwelt- und Verbraucherschutzamt. Es erfolgte
die Besprechung des vorab übersandten Fragenkataloges und die Besichtigung de s Sees. Dabei
wurden dem Berater die Örtlichkeit und die Nutzung durch die Badenden erläutert, die Inhalte des
Auftrages abgesprochen sowie erforderliche Informationen gegeben. Es ergibt sich die folgende
Ausgangslage.
Im Internet findet man auf der Webseite der Stadt Köln zum See unter anderem Nachstehendes:
„Entstanden aus einer ehemaligen Kiesgrube wurde diese rund 200 Hektar große Sport - und
Erholungsanlage im Jahr 1978 eingeweiht. Insgesamt besteht die Anlage aus einem rund 19
Kilometer langen Wegenetz, Reitwegen, Freiflächen und sieben Teilseen inklusive e iner 2,3
Kilometer langen Regattabahn. Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs - und
Wettkampfbetrieb des Ruder - und Kanusports im Schul -, Hochschul - und Vereinssport.
Freizeitsportler*innen können ihre Wassersportart ( suppen, paddeln, rudern, fischen, tauchen)
allerdings auf allen sieben Teilseen ausüben. Die Seen 3, 4, 5 und 6 sind untereinander verbunden
und laden zur Erkundung der Erholungsanlage in fast der gesamten Ausdehnung ein. Das
Schwimmen ist aus Sicherheitsgründen nur am Blackfoot Beach am Parkplatz P3) erlaubt, da diese
Wasserfläche durch die Wasserrettung beaufsichtigt wird. Auf den Grünflächen rund um die Seen
können Besucher*innen picknicken, grillen und sonnenbaden. Wer es sportlich mag, kann entlang
des rund 8 Kilometer langen Rundwegs joggen, skaten oder Volleyball spielen. Die kleinsten
Besucher*innen kommen auf dem Spielplatz der Ruderinsel auf ihre Kosten. Der Zugang zur
Erholungsanlage ist kostenfrei. Kostenpflichtig ist die Nutzung des Freibades und zeit weise der
3.500 Parkplätze (siehe unten bei Häufig gestellte Fragen). Die Anreise mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln vom Hauptbahnhof Köln dauert rund 35 Minuten.
Der Fühlinger See zeichnet sich durch eine bewegte Geschichte aus. Auf dem Gelände wurde unter
anderem die ALWEG-Bahn auf einer hierzu eigens errichteten Teststrecke weiterentwickelt.
Überdies waren von 1950 bis 1962 belgische Pionierbataillons in der Fühlinger Heide stationiert;
dieser Bereich war seinerzeit für die Öffentlichkeit nicht zugäng lich. Insofern konnte das Gelände
noch nicht als "See" bezeichnet werden. Die eigentliche Entstehungsgeschichte des Fühlinger Sees
ist zu erleben, wenn man auf die letzten rund 50 Jahre zurückblickt. In den 1960er Jahren wurde
erstmals damit begonnen, das jetzige Naherholungsgebiet anzulegen. Es wurden mehrere Inseln
und Halbinseln geplant. Ziel war es, möglichst große Uferflächen zu gestalten, damit genügend
Auftrag
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Sporttreibende sowie Erholungssuchende Platz finden. Im Anschluss daran wurde die Regattabahn
geschaffen, die Einweihung erfolgte im Jahre 1978. Es entstanden sieben Teilseen, diverse
Parkplätze, Bootshäuser, ein Zielturm, verschiedene Straßen und vieles mehr rund um die
Regattabahn, die den Mittelpunkt darstellt. Die gesamte Fläche beläuft sich auf 200 Hektar.
Der Fühlinger See ist ein stehendes Oberflächengewässer, dessen Zu- und Abfluss unterirdisch über
den Grundwasserstrom erfolgt. Der See liegt in der Niederterrasse des Rheins. Die Höhe des
Seepegels wird vor allem durch den Verlauf der Rheinwasse rstände beeinflusst. Dies geschieht
jedoch zeitverzögert und gedämpft. Damit die einzigartigen Beschaffenheit und die äußerst gute
Wasserqualität des Fühlinger Sees erhalten bleiben, initiierten wir zusammen mit der Universität
zu Köln, der Abfallverwertungsgesellschaft mbH, der RheinEnergie AG und der Ökologiegruppe der
Kölner Tauchsportvereine (heute VASA Köln e. V.) bereits Mitte der 1990er Jahre vielfältige Projekte
zur Seenrestaurierung und zum Umweltschutz. So wurden beispielsweise die Pflanzenkläranl age
"Bio-Park" aufgebaut, die Tiefenwasserbelüftungsanlage in Betrieb genommen, schützenswerte
Uferbereiche bepflanzt, eine Windkanalstudie und soziologische Studien zum Besuchsverhalten
durchgeführt. Außerdem wurde ein Ökopfad errichtet. Hier werden auf 1 5 Informationstafeln
Sanierungsprojekte des Fühlinger Sees vorgestellt. Hiermit sollen die Besuchenden mehr über das
Gebiet erfahren und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Natur geachtet und
geschützt werden soll. Regelmäßige wissensch aftliche Gewässeruntersuchungen und die
zusätzliche Bereitstellung von mobilen Toilettenkabinen komplettieren das Sanierungspaket.
Eines der Highlights am Fühlinger See ist "Blackfoot Beach", ein wunderschönes Naturfreibad mit
weißem Sandstrand. Es wurde 2009 eröffnet und lädt seitdem zum Relaxen und zu sportlichen
Aktivitäten ein. Das Ambiente besticht durch große Palmen, Beachbars, weiße Strandbetten, eine
Sonneninsel und vieles mehr. Durch das umfangreiche Kurs - und Aktivitätenprogramm, sowie die
kostenlose Möglichkeit, Beachvolleyball und Beachsoccer zu spielen, kommt garantiert keine
Langeweile auf. Der Blackfoot Beach bietet viele verschiedene Aktivitäten für Groß und Klein am
Fühlinger See an. Ob man Zelte testen will, Bogensport oder das Wassersport testcenter
ausprobieren möchte, Kanufahren, die Stand Up Paddling Schule besuchen, Tauchen oder ein
Triathlon; Alles ist möglich. Der im August 2011 eröffnete Hochseilgarten stellt für viele das
Highlight dar. Viele Kurse in diversen Sportarten werden auch für Menschen mit Behinderung
angeboten. Diese Kurse werden von speziellen Trainer*innen durchgeführt. Alle weiteren
interessanten Informationen rund um das Kursangebot, unter anderem die Öffnungszeiten und
Preise, finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.blackfoot.de“
Auftrag
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Eigentümer des Fühlinger See s sowie des Geländes ist die Stadt Köln. Betrieben wird er vom
Sportamt. Die Wasserfläche ist durch Kiesabbau entstanden, wobei der See durch Grundwasser
gespeist wird. Kernstück ist eine 2,3 km lange Regattabahn, um die sieben Teilseen gestaltet
worden sind. Das Baden ist nur in einem abgegrenzten Areal eines Naturbades, Freibad Blackfoot
Beach genannt, im See 5 erlaubt. Dieser Bereich ist von der Stadt Köln verpachtet worden .
Außerhalb davon ist es überall verboten. Allerdings wird in den Seen 1, 2 und 7 trotzdem gebadet,
obwohl in der Sommersaison Kontrollgänge und -fahrten seitens des Amtes für Öffentliche Ordnung
stattfinden. Deshalb wird jetzt überlegt, im See 7 eine offizielle Badestelle einzurichten. Dort gibt
es mittels Langbojen eine Abgrenzung zum Auslaufsee der Regattastrecke. Diese sind nicht mit
„Baden verboten“ sowie dem dazugehörigen Piktogramm zum Verbotsber eich hin beschildert.
Außerdem ist das Ufer im Bereich des Pflanzenbewuchses, bestehend aus Büschen, Bäumen und
Sträuchern, teilweise eingezäunt. Bädertypische Attraktionen sind nicht vorhanden.
Der mögliche Wasserzugang im See 7 erfolgt über einen künstlich angelegten ca. 200 Meter langen
Strand von einer Liegewiese aus. Am Strandende im Osten befinden sich Büsche , Sträucher und
Bäume. Die Wassertiefe des Sees 7 beträgt maximal ca. 16,00 Meter. Das Gelände ist frei zugänglich,
da kein Eintrittsentgelt erhoben wird. Das bisher mit Ausnahme des Naturbades am See 5
bestehende Badeverbot wird durch Schilder „Baden verboten“ mit Piktogramm deutlich gemacht.
Eine badspezifische Beschilderung ist deswegen nicht vorhanden und Wassertiefenangaben fehlen.
Die Sichttiefe des Sees 7 liegt je nach Wetter zwischen ca. 5,00 bis 9,00 Meter. Nutzungskollisionen
wird es im etwaigen Badeareal des Sees nicht geben, wenn diese dort verboten werden. Momentan
ist allerdings das Surfen, Stand-Up-Paddling etc. erlaubt.
Im Uferbereich des Badeareals existieren keine Steilufer, Angabe gemäß im Stehbereich kein stark
abfallender Grund unter Wasser und keine Schlingpflanzen. Am Ufer befinden sich am Ende des
Strandes im Osten Büsche, Sträucher und Bäume. Der Zugang in diese Zone wird teilweise durch
Zäune verhindert. Die Schwankungen des Wasserpegels können über die Badesaison in
Abhängigkeit vom Rheinpegel maximal ca. 3,00 Meter betragen. Der See 7 wird trotz bestehenden
Badeverbotes von Einheimischen und Gästen aus der Region genutzt, wobei pro Tag bei einer
Badeerlaubnis mit maximal ca. 700 Besuchern gerechnet wird . Es existiert eine Satzung für die
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See , deren letzte Fassung vom 27. April 2021 stammt. An
Land gibt es am See 7 eine Liegewiese und am Fühlinger See Sanitäranlagen sowie Parkplätze.
Rettungsgeräte werden am gesamten See nicht vorgehalten.
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Wegen des bestehenden Badeverbotes gibt es nur im Naturbadareal am See 5 eine Wasseraufsicht.
Dort ist das Badgelände eingezäunt und es wird ein Eintrittsentgelt erhoben. Boote werden nur auf
den Seen 5 und 6 sowie der Regattabahn genutzt.
Zuständig ist als Gesundheitsamt und untere Wasserbehörde die Stadt Köln. Der See ist trotz eines
bestehenden Naturbades nicht als EU -Badegewässer gemeldet . Er weist seit Jahren eine
ausgezeichnete Badegewässerqualität auf.
Die folgenden Fotos geben einen Eindruck von der Örtlichkeit:
Abbildung 1 Strand am See 7
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Abbildung 2 Blick nach Westen
Abbildung 3 Nordostufer mit Pflanzenbewuchs
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Abbildung 4 Langbojen ohne Beschriftung und Piktogramm zum Badeverbot als Grenze zum Auslaufsee
Abbildung 5 Abgrenzung zum Auslaufsee
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Abbildung 6 Teilweise Einzäunung am Ostufer des Sees 7
Abbildung 7 Pflanzenbewuchs am Ostufer
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Abbildung 8 Ufer der Regattastrecke und Westufer des Sees 7
Abbildung 9 Zugangsweg am See 7
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Abbildung 10 Liegewiese und Bänke
Abbildung 11 Zaun als Zugangssperre am Nordostufer des Sees 7
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Abbildung 12 Ufer zwischen See 7 und der Regattastrecke
Abbildung 13 Wasserzugang am See 1
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Abbildung 14 Liegewiese und Strand am See 2
Abbildung 15 Strand am See 2
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Abbildung 16 Verbotsbeschilderung am See 2
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Abbildung 17 Erlaubnisbeschilderung am See 2
Abbildung 18 Regattastrecke
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Abbildung 19 Steg an der Regattastrecke mit Beschriftung zum Badeverbot
Vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten werden
nachstehend die Unterschiede bei der Verkehrssicherungspflicht zwischen dem Betrieb eines
Naturbades und einer Badestelle dargestellt.
Auftrag
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Im Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme hat der Verfasser die nachstehenden Unterlagen
verwendet:
„Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des
Badebetriebes“
DGfdB-Regelwerk – DGfdB-Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen e. V. in der Fassung April 2015
„Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des
Badebetriebes“
DGfdB-Regelwerk – DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen e. V. in der Fassung August 2015
„Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“
DGfdB-Regelwerk – DGfdB Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen e. V. in der Fassung August 2015
Aktuelle Urteile zur Wasseraufsicht in öffentlichen Bädern
Aktuelle Fachliteratur
vor allem abgedruckt in der Fachzeitschrift „AB Archiv des Badewesens“,
offizielles Organ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.
Gesetzliche Bestimmungen, die im Badewesen anzuwenden sind, insbesondere solche
haftungsrechtlicher Natur
Informationen, die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellt worden sind
Rechtliche Grundlagen
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4. Rechtliche Grundlagen
4.1. Einleitung
Beim geplanten Badebereich i m Fühlinger See 7 stellen sich vor dem Hintergrund der
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Betreibers die verschiedensten
haftungsrechtlichen Fragen, die im Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme geklärt werden.
Das rechtliche Ergebnis sollte in den zukünftigen Betrieb unbedingt einbezogen werden, um Risiken
zu minimieren.
Die Erlaubnis zum Baden sagt nichts darüber aus, welche zivilrechtlichen Anforderungen an das
Einhalten der Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb des Badebereichs zu erfüllen sind. Zur
Klärung dieser Frage werden n achfolgend die Richtlinien der D eutschen Gesellschaft für das
Badewesen e. V. auf ihre Anwendbarkeit hinsichtlich der Pflichten zur Wasseraufsicht und zur
Verkehrssicherung untersucht.
Zur Frage der Haftung und insbesondere der A nforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ist
die Rechtsprechung besonders wichtig. Aus ihr und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für
das Badewesen e. V. können die Betreiber von Bädern erkennen, welche Pflichten sie haben. Diese
Richtlinien entstehen analog den DIN -Normen und haben auf dieser Grundlage Eingang in die
Rechtsprechung gefunden, vgl. d azu BGH Urteil vom 23. November 2017, BGH III ZR 60/16 . Sie
werden von ihr in der Regel zur Beurteilung von Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht im
Rahmen der Beaufsichtigung des Badebetriebs und der Wasseraufsicht herangezogen.
Jeder, der ein Bad in Betrieb nimmt, schafft, juristisch gesehen, eine Gefahrenquelle. Die
Rechtsprechung hat festgelegt, welche denkbaren und zumutbaren Maßnahmen der Betreiber eines
Bades ergreifen muss, um Schäden abzuwenden, die eventuell den Besuchern drohen. Ein
Haftungsanspruch des Geschädigten resultiert aus dem Deliktsrecht, den §§ 823 ff BGB. Daneben
gilt im vertraglichen Bereich die Haftung aus § 280 BGB. In Bädern beschränkt sich die
Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf den baulichen und technischen Zustand der Gebäude und
Anlagen. Sie umfasst auch die Aufsicht über die Badegäste.
Die Re chtsprechung hat in der Vergangenheit den Umfang der Aufsichtspflichten fixiert und
eindeutig erklärt, dass es eine vollkommene Sicherheit für die Badegäste nicht geben kann. Nach
herrschender Meinung sind diese nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko
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eines Badbesuches hinausgehen. Diese dürfen nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar
sein. Daraus folgt, dass nicht nur der Badbetreiber, sondern auch der Badegast selbst Pflichten hat.
Er muss sich auf alle typischen Gefahren, die in einem Schwimmbad zu erwarten sind, durch
gesteigerte eigene Vorsicht einstellen. Erleidet er dennoch einen Schaden, ist zunächst zu prüfen,
ob die Situation für ihn erkennbar war oder nicht. Erst danach setzt gegebenenfalls die Haftung
des Badbetre ibers für erlittene Schäden ein, unter Umständen auch im Rahmen eines
Mitverschuldens, vgl. § 254 BGB.
Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob bzw. welche Richtlinien der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen e. V. auf die bestehenden Badebereiche zutreffen.
Rechtliche Grundlagen
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4.2. DGfdB-Richtlinie R 94.05 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in
öffentlichen Bädern während des Badebetriebes
Die DGfdB-Richtlinie R 94.05 regelt die Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen
Bädern während des Badebetriebs. Von ihr werden nur solche Bäder erfasst, die eine entsprechende
Infrastruktur wie z. B. Becken aufweisen und in denen der Bade nde Eintritt bezahlt. Da sich auf
dem Gelände des Sees keine Becken mit Technik befinden, ist die DGfdB -Richtlinie R 94.05 nicht
einschlägig.
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4.3. DGfdB-Richtlinie R 94.12 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in
öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes
Aufgrund der vor Ort geführten Gespräche werden nachfolgend Hinweise zum Betrieb eines
Naturbades gegeben. Da hier das Naturbad „Blackfoot Beach“ am See 5 von der Stadt Köln
verpachtet worden ist, ist zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben zum Betrieb seitens des
Pächters eingehalten werden. Im Bedarfsfall ist der bestehende Vertrag anzupassen.
Beim Betrieb bzw. Einrichten von Naturbädern sind auch die KOK -Richtlinien für den Bäderbau zu
berücksichtigen, vgl. die Nummer n 50.00 ff. Insofern wird zunächst auf die baulichen Vorgaben
eingegangen. Der Betrieb eines Naturbades richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den
sich daraus ergebenden baulichen Anforderungen. Es gelten die Regelungen der Richtlinie DGfdB
R 94.12 „Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des
Badebetriebes“. Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten, die sowohl die Nutzung als auch
den Ausbau bestimmen, sind die Empfehlungen der KOK-Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Wenn
ein Naturbad durch seinen Ausbau und seine Gestaltung eine bauliche Anlage darstellt, sind die
Anforderungen für Freibäder nach 30.00 einzuhalten.
Der Standort von Naturbädern ist in der Regel vorgegeben, soweit sie nicht künstlich angele gt
werden (z. B. in Baggerseen, Stauseen oder Restseen in Rekultivierungsgebieten). Ihre Errichtung
setzt eine eingehende Prüfung des Wassers und der Umgebung (z. B. Wasserqualität,
Wassertemperatur, Wassertiefe, Strömungen, Zuflüsse, Abflüsse, Pflanzen- und Tierwelt) sowie der
Nutzungs- oder Rechtsverhältnisse (Wasserschutzgebiete, Fischerei, Schifffahrt) voraus. Dabei sind
die in absehbarer Zeit möglicherweise zu erwartenden Veränderungen (z. B. Verschlammung und
Grundwasserabsenkung) zu berücksichtigen. Weiterhin ist bei der Auswahl der für Spiel - und
Liegeflächen benötigten Landflächen der Landschaftsschutz zu beachten. Die nachstehenden
Angaben über die nutzbare „Badewasserfläche“ und die dieser zugeordneten Landflächen können
nur als Anhaltspunkt dienen.
Jeder natürliche Binnensee ist ein Biotop (ein durch bestimmte Lebewesen gekennzeichneter
Lebensraum) mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften. Dies gilt sowohl für die Wasserfläche als
auch für die Uferzone und die umgebende Landschaft. Es kann deshalb im Einzelfall, besonders bei
kleinen Wasserflächen oder Wasserflächen mit geringer Wassertiefe, durchaus notwendig sein, im
Interesse der Erhaltung des Biotops seine Belastung durch Erholungsnutzung zu mindern und
deshalb die nachstehenden Richtwer te zu unterschreiten. Sollen Bagger - oder Stauseen durch
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Ansiedlung einer Pflanzen- und Tierwelt zu Biotopen werden, muss gerade bei ihnen von Beginn
an eine zu starke Belastung durch Erholungsnutzung vermieden werden. Sind sie jedoch
überwiegend mit befes tigten Uferzonen ausgebildet, kann hier das Verhältnis zwischen
Gesamtwasserfläche und zugeordneten Landflächen unter Umständen zugunsten der Landflächen
verändert werden. Zu beachten ist, dass das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers erhalten
bleibt. Bei Meer- und Flussbädern kommt der möglichen Einwirkung von Abwassereinleitstellen auf
das Bad besondere Bedeutung zu.
Von der Gesamtwasserfläche eines Binnensees sollte wegen der Erhaltung des biologischen
Gleichgewichts des Biotops „See mit Uferzone“, der Selbstreinigung des Wassers und der Erhaltung
der Erholungslandschaft höchstens 20 % zu Badezwecken in Anspruch genommen werden. Die
dieser Wasserfläche zugeordnete Liege- und Spielfläche sollte nicht größer als 35 % der
Gesamtwasserfläche des Binnensees oder nicht wesentlich mehr als das Doppelte der eingegrenzten
„Badewasserfläche“ sein.
Die Verkehrserschließung muss den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Störungen von
Liege- und Spielflächen sind zu vermeiden. Für je 200 bis 300 m² eingegrenzter Landfläche sollten
mindestens ein Pkw -Stellplatz und zwei Fahrrad-Stellplätze vorgesehen werden. Die Anzahl der
Pkw-Stellplätze sollte auch unter Berücksichtigung der Anbindung an den ÖPNV festgelegt werden.
Behindertenparkplätze sind nahe dem Eingang vor zusehen. Die Versorgung mit Trinkwasser ist
besonders bei größeren Bädern wünschenswert. Sie ist den örtlichen Gegebenheiten und der Größe
des Bades anzupassen. Bei Strandbädern ist ein Trinkwasseranschluss vorzusehen. Außerdem ist
eine Versorgung mit elek trischem Strom wünschenswert, ggf. auch über eine
Eigenerzeugungsanlage. Bei Strandbädern ist ein Stromanschluss vorzusehen. Die Anbindung an
das öffentliche Fernsprechnetz wird empfohlen. Für die Abfallbeseitigung sind Müllbehälter
vorzusehen. Für je 1.000 m² Landfläche ist ein Behälter mit 50 l erforderlich. Bei den Müllbehältern
ist für je 20 Mülltonnen ein Sammelbehälter mit 1,00 m³ Inhalt, bei Müllsäcken für je 50 Müllsäcke
ein Abstellplatz mit mindestens 10,00 m² erforderlich. Die Trennung der Abfäl le nach Materialien
ist entsprechend der Ortssatzung durchzuführen. Das System der Abwasseranlage wird durch die
örtlichen Gegebenheiten bestimmt (z. B. Kleinkläranlage, Anschluss an das öffentliche
Abwassernetz). Die Anforderungen eventuell vorhandener Trinkwasserschutzzonen im Bereich der
Uferzone sind zu beachten.
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Die Eingangszone sollte bis zu 4 % der zugeordneten Landfläche umfassen und kann teilweise
überdacht werden. Es sind ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten vorzusehen. Da die
Landflächen einge grenzt sind, sollte nur ein Zugang mit Kasse vorgesehen werden. Die Kasse
(mindestens 6,00 m²) und ggf. ein Personalraum (mindestens 8,00 m²) können in einem Zelt oder
festen Gebäude untergebracht werden. Der Geräteraum – auch an einer anderen Stelle möglich –
sollte mindestens 20 m² groß und bezogen auf die Größe des Naturbades bemessen sein. Wenn die
Geräte und bewegliche Ausrüstung – Boote, Aufsichtsplätze und dergleichen – im Bad deponiert
werden, sollte er größer als 100 m² sein. Garderobenschränke sind nicht erforderlich. Für je 1.000
m² angefangener Landfläche ist ein sichtgeschützter Umkleideplatz vorzusehen. Für je 5 .000 m²
Landfläche sind zwei Sitze für Damen sowie ein Sitz und zwei Stände für Herren vorzusehen.
Strände können vorhanden sein, aufgespült oder aufgeschüttet werden. Die Uferzone ist im
Zugangsbereich von störenden Aufwuchsalgen, wurzelnden Wasserpflanzen, Muscheln und
Stoppeln von Schilf und Riedgräsern freizuhalten. Bei moorigem oder steinigem Untergrund sind
Badestege, je 1 .000 m² Landfläche ein Steg mit mindestens 2,00 m Breite und entsprechender
Länge, anzulegen.
Uferzonen sind z. B. durch Binsen und Seerosen zu beleben, zumal solche Regenerationszonen
zusammen mit der Tierwelt und den Mikroorganismen Bestandteil eines Biotops sind, und nur so
die notwendige Selbstreinigung des Wassers gewährleistet ist. Hervorragend hierfür geeignet ist
wegen ihres Aufnahmevermögens an Giftstoffen, ihrer Sauerstoffabgabe an das Wasser und ihres
Aufbaus die Flechtbinse (Scirpus lacustris), eine Segge (Carex stricta) und der Wasserschwaden
(Glyceria aquatica). Bei Flechtbinse und Wasserschwaden entfällt auch das bei anderen Schilfarten
erforderliche Schneiden im Herbst, das notwendig ist, weil sonst die abgestorbenen Pflanzenteile
zur Gewässe r- Eutrophierung, zum Sauerstoffschwund und zur Bildung von Zelluloseschlamm
beitragen. Besonders wichtig ist die Bepflanzung von Baggerseen, da diese damit schneller zu
einem Biotop werden können, das sie zunächst nicht sind. Die Bepflanzung von Uferzonen mit
steilen Böschungen außerhalb oder innerhalb der Wasserfläche ist aus sicherheitstechnischen
Gründen erforderlich.
Von der Gesamtuferlänge eines Naturbades sollte nur maximal 20 % als Bade- und Erholungszone
in Anspruch genommen werden. Die Landfläche sollte bei höchstem Wasserstand am Strand
mindestens 5,00 m Grundstückstiefe haben. Sie muss eine zum Liegen und Spielen geeignete
Beschaffenheit besitzen (Sand, Kies, Rasen). Für 1.000 m² Landfläche sollten mindestens 10,00 m
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frei zugängliche Strandlänge oder mindestens ein Badesteg mit 2,00 m Breite vorgesehen werden.
Bei der Auswahl der Landflächen sollten Nord - und Osthänge vermieden sowie der Bewuchs und
das vorhandene Gelände in ihren natürlichen Erscheinungsformen möglichst wenig verändert
werden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Windschutz- und Schattenpflanzungen sowie
Abschirmpflanzungen zu Stell-, Verkehrs- und Spielflächen ist zu prüfen.
Die Anlage von Liege - und Spielflächen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Wenn
Naturwiesen für eine ständige Benutzung als Liege- und Spielflächen nicht geeignet sind, ist ein
Umbau mit widerstandsfähigen Rasenflächen erforderlich. Der Freiflächenbereich sollte einen
abgegrenzten Kinderspielplatz, Flächen für Ballspiele und eventuell Tischtennisplatte n in
windgeschützter Lage erhalten.
Die DGfdB-Richtlinie R 94.12 in der Fassung vom August 2015, die von der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen e. V. erarbeitet worden ist, gilt für Naturbäder an Badegewässern. Beim
Fühlinger See könnte es sich wegen des Badebereiches um ein stehendes
Binnenoberflächengewässer und damit um ein Badegewässer handeln. Denn nach der Nummer 3
der Richtlinie sind Badegewässer Oberflächengewässer oder Teile davon, deren Wasserqualität der
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die
Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und den entsprechenden
Landesverordnungen entspricht, bei denen mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
Dabei sind Badegewässer z. B. fließende oder stehende Binnenoberflächengewässer,
Übergangsgewässer und Küstengewässer oder Teile dieser Gewässer. Dieses trifft auf den See 5 zu,
da es einen abgegrenzten Badebereich gibt, in dem sich pro Tag je nach Wettersituation eine große
Zahl von Besuchern aufhält. Dafür spricht auch, dass im Internet mit dem Strandbad „Blackfoot
Beach“ auf der Webseite der Stadt Köln geworben wird. Irritierend ist, dass der See Angabe gemäß
kein EU-Badegewässer ist, während er auf der offiziellen Badegewässerkarte des Landes Nordrhein-
Westfalen in den Jahren 2005 bis 2009 mit einer ausgezeichneten Wasserqualität aufgeführt ist .
Das sollte noch einmal überprüft werde n. Unabhängig davon, ob man die Besucherzahl als eine
große Zahl von Badenden definiert, präsentiert man sich wegen des Strandbades nach außen hin
als Betreiber eines Badegewässers.
Zu klären ist zunächst, ob das Badeareal ein Naturbad darstellt oder ob e s sich insoweit um eine
Badestelle handelt. Ein Naturbad ist laut der Nummer 3 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 eine eindeutig
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begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines
Badegewässers sowie einer dieser zugeordn eten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen
Ausbauten (z. B. Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen. Die Konsequenz des Vorliegens eines
Naturbades ist, dass der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht innehat, die sich in die Betriebs -
und Wasseraufsicht unterteilt.
Das bedeutet, der Betreiber hat z. B. den Badebetrieb zu beobachten und dafür entsprechend
qualifiziertes Personal vorzuhalten. Dieses muss gemäß der Nummer 8 der DGfdB-Richtlinie R 94.12
mindestens 18 Jahre alt sein,
eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung haben,
die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung (nach den
„Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)) besitzen,
mit dem Bad und seiner Ausstattung (insbesondere Erste Hilfe) und seinen betrieblichen
Abläufen vertraut sein.
Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit (z. B. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber,
gleichwertiges Dokument eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder kombinierte Rettungsübung nach
Anhang 1 der DGfdB-Richtlinie R 94.12) darf nicht älter als zwei Jahre und der Nachweis der Ersten
Hilfe sowie der Herz -Lungen-Wiederbelebung gemäß der DGUV -Vorschrift „Grundsätze der
Prävention“ ebenfalls nicht älter als zwei Jahre sein.
Grundsätzlich kommen zwei Alternativen für den Badebetrieb in Betracht, die gegeneinander
abzugrenzen sind. Es handelt sich um:
1. ein Naturbad
2. eine Badestelle
Hier wird nur auf den Badebereich des Strandbades eing egangen, der ein Naturbad darstellt. Die
Badestelle wird unter 4.4 behandelt.
Das Baden im See 5 ist nur in einem abgegrenzten Areal des Strand- bzw. Freibades „ Blackfoot
Beach“ erlaubt. Dieser Bereich ist von der Stadt Köln verpachtet worden. Außerhalb davon ist es
verboten. Mangels Besichtigungs - und Nachfragemöglichkeit an den Pächter beim Ortstermin
können hier bei einer Bewertung nur die zur Verfügung stehenden Informationen (Internet und
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Angaben im Fragenkatalog) zu Grunde gelegt werden. Im Bedarfsfall müssten ein Ortstermin
nachgeholt und ergänzende Informationen gegeben werden.
Die Wassertiefe des Sees im Badbereich ist nicht bekannt, beträgt aber maximal sehr wahrscheinlich
über 5,00 Meter. Das Gelände ist nicht frei zugänglich, da ein Eintrittsentgelt erhoben wird und es
eingezäunt ist. Eine badspezifische Beschilderung ist auf der Grundlage der Fotos nicht vorhanden
und Wassertiefenangaben fehlen. Nach den Fotos der Sta dt Köln im Internet gibt es anscheinend
Nutzungskollisionen im Badeareal , da dort Stand-Up-Paddler, Schlauchboot-, Kanu- und
Kajakfahrer zu sehen sind , was allerdings dem § 8 Abs. 1 der Satzung der Sport - und
Erholungsanlage Fühlinger See widerspricht.
Im Uferbereich des Badeareals existieren keine Steilufer . Ob ein stark abfallender Grund unter
Wasser im Stehbereich oder „ Schlingpflanzen“ vorhanden sind, ist nicht bekannt . Die
Schwankungen des Wasserpegels können über die Badesaison in Abhängigkeit vom Rheinpegel
maximal ca. 3,00 Meter betragen. An Land gibt es , soweit ersichtlich, eine Liegewiese,
Gastronomie, einen künstlich angelegten Strand, Nichtschwimmerbereich, Duschen, Umkleiden,
Toiletten sowie Parkplätze. Speisen und Getränke dürfen nur eingeschränkt mit in das Strandbad
gebracht werden. Zugelassen sind nur eine 1 l Flasche Wasser sowie Obst und Gemüse. Welche
Rettungsgeräte vorgehalten werden, ist nicht bekannt. Eine Wasseraufsicht ist vorhanden, wobei
es keine Informationen zur Anzahl und Qualifikation gibt. Außerdem existiert eine Vermietung für
Stand-Up-Paddling, Kajaks und Kanadier.
Ein Naturbad ist laut der Nummer 3 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 definiert als eine eindeutig
begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines
Badegewässers sowie einer dieser zugeordneten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen
Ausbauten (z. B. Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen. Diese Definition ist für das Gelände und
die dazugehörige Wasserfl äche nicht erfüllt, wenn es keine bädertypischen Attraktionen gibt . Es
wird aber ein Eintrittsentgelt für das Baden erhoben , sodass ein typengemischter Vertrag
geschlossen wird, in dem auch eine permanente Wasseraufsicht enthalten ist . Daneben wird das
abgegrenzte Badeareal im Internet als Strand- bzw. Freibad bezeichnet. Damit stellt sich die FS-
Cologne-Beach GmbH nach außen hin als Naturbadbetreiber dar, sodass sie sich daran festhalten
lassen muss . Insgesamt würde b ei einem Unfall, insbesondere von Kindern , ein Gericht die
Anforderungen an ein Naturbad zu Grunde legen, die vom Betreiber zu erfüllen sind.
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Ausgehend von der vorstehend geschilderten Situation werden hinsichtlich des Badebereichs daher
nachfolgend die Anforderungen für den Betrieb eines Naturbades, die insbesondere aus der DGfdB-
Richtlinie R 94.12 resultieren, dargestellt.
Vor bzw. während der Badesaison sind gemäß der Nummer 6.1.1 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 die
folgenden Tätigkeiten vorzunehmen:
Beurteilung des gesamten Bades auf strukturelle Veränderungen, z. B. durch
Witterungseinflüsse, Änderungen von Wassertiefen, neue Strömungen oder angespülte
Gegenstände
Freihalten der Badeflächen des Strandbereiches von Untiefen und nicht erkennbaren
Hindernissen
Überprüfung der Wasserqualität und Dokumentation
Überprüfung der Wasserstandshöhe, Strömungsverhältnisse und Uferbeschaffenheit auf
die Bade- und Schwimmeignung
Die Standorte von Wasserrettungstürmen bzw. –sitzen und deren Sichtverhältnisse sind
auf ihre Eignung hin zu überprüfen
Nutz- und Wasserflächen sollen von schädlichem und schädigendem Pflanzenwuchs
freigehalten werden
Die Wasserflächen, der Strand sowie die Liegewiese sind von Unrat zu reinigen
Die Rettungsgeräte und –boote sind zu warten und zu pflegen sowie einsatzbereit zu
machen
Informations- und Sicherheitsschilder bzw. –flaggen sind in ausreichender Anzahl
aufzustellen
Funkgeräte, Handys o. Ä. sollten zur besseren Kommunikation vorhanden sein und
eingesetzt sowie auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden
Telefonlisten sind zu erstellen bzw. zu aktualisieren, z. B. Notruf, Rettungstaucher
Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Badeinseln, Sprunganlagen, Rutschen und der
anderen Spiel- und Sportgeräte im Wasser und an Land
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Daneben sind gemäß der Nummer 6.1.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 täglich vor und während des
Badebetriebes die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:
Prüfung des Betriebs als Naturbad und Freigabe sowie Sperrung, wenn die
Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind
Reinigung der Wasserflächen, des Strandes und der Liegewiese von Unrat
Überprüfung der Wasserflächenmarkierungen, z. B. Abgrenzung des Naturbades,
Nichtschwimmerbereich
Überprüfung der Wasserspiegelhöhe und Ergreifen geeigneter Maßnahmen bei
Veränderungen, z. B. Anpassen des Nichtschwimmerbereichs bei gestiegenem
Wasserspiegel und Abgrenzung des Naturbades
Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung
Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kommunikationsmittel
Ergänzen von Verbrauchsmaterialien, z. B. Verbandsmaterial
Boote betriebsbereit machen, z. B. Benzin- und Ölstand prüfen, „Not-Aus“ befestigen,
Geräte ins Boot legen
Alle Badeinseln und Spielgeräte säubern (abspritzen) und kontrollieren
Sicherheits- und Informationsschilder bzw. –flaggen überprüfen
Die Freigabe für das Springen von einem Steg oder anderen erhöhten Standorten
(Badeinsel) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der einschlägigen
Regelwerke zu entscheiden
Bei strukturellen Veränderungen, z. B. durch Witterungseinflüsse und Änderungen des
Wasserspiegels, sind geeignete Maßnahmen zu treffen
Negative Veränderungen der Gefährdungslage können eine Einschränkung oder Sperrung
des Badebetriebes erforderlich machen
Die Wasserflächen von Naturbädern müssen bei Gewittern geräumt werden
Außerdem muss eine ausreichende Beschilderung der Wassertiefe im Badebereich erfolgen. Dieser
ist z. B. mittels Bojen oder Schwimmleinen abzugrenzen, damit deutlich wird, welches Wasserareal
überwacht wird. Daneben sind Schilder, die das Verlassen des abgegrenzten Schwimmbereiches
verbieten, an Land und hier an den Langbojen im Wasser erforderlich , da nur in einem Teil des
Gewässers das überwachte Baden erlaubt ist . Entsprechende Piktogramm e sind ebenfalls
vorzusehen. Die Verbotszeichen und Warnschilder haben der DIN ISO 20712 zu entsprechen. Soweit
sie in der Norm nicht vorgesehen sind, ist die DIN 4844 zu berücksichtigen. Sollten auch dort keine
Vorgaben enthalten sein, sind entsprechende Piktogramme, die das Verbot verdeutlichen, zu
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verwenden. Daneben ist mittels der Schilder darauf hinzuweisen, dass nur die abgegrenzte
Badezone überwacht wird. Sollten Badegäste diese verlassen, ist die Aufsichtskraft verpflichtet,
einzugreifen und die Sch wimmer zu veranlassen, wieder in sie zurückzukehren. Besucher, die
darüber hinausschwimmen, handeln dann auf eigene Gefahr. Das ändert aber nichts daran, dass
der Badbetreiber versuchen sollte, die Schwimmer zur Umkehr in den überwachten Bereich zu
veranlassen.
Fraglich ist, wie viele Personen für die Wasseraufsicht, insbesondere bei Hochbetrieb, erforderlich
sind. Nach der Nummer 6.3 der DGfdB-Richtlinie R 94.12 ist die Wasseraufsicht so zu organisieren,
dass das dafür qualifizierte Personal die zum Naturbad gehörenden Wasserflächen überblicken und
im Notfall rechtzeitig Hilfe leisten kann. Für die Festlegung der Anzahl an Aufsichtskräften gelten
die folgenden Kriterien:
Art und Größe des Naturbades
Überschaubarkeit der Wasserflächen und der gesamten Anlage des Naturbades
Vorhandene Attraktionen (z. B. Sprunganlagen, Großspielgeräte)
Erwartete Nutzerfrequenz
Nutzung durch andere Wassersportaktivitäten
Spezielle Sonderaktivitäten der Nutzer
Aufgabenvielfalt und zu erwartende Inanspruchnahme der Wasseraufsicht
Ein weiteres Indiz für die Anzahl der Wasseraufsichtskräfte ist die Länge des Strand - bzw.
Uferabschnitts. So wird typischerweise an den Stränden der Ostsee bei regem Badebetrieb alle 200
bis 300 Meter eine Wasseraufsichtsperson eingesetzt, vgl. die „Empfehlung über die Badestellen an
oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badestellenempfehlung – BadestEmpf -)“ vom 7.
Mai 1998 des Sozialministeriums Mecklenburg -Vorpommern. In § 2 (1) dieser Empfehlung wird
ausgeführt:
Soweit an eingerichteten oder betriebenen Badestellen reger Badebetrieb herrscht, soll
der Betreiber für jeweils einen Strand - oder Uferabschnitt bis zu 600 m Länge
mindestens zwei Aufsichtspersonen einsetzen.
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Daneben sind auch die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
sehr übersichtliche, nicht allzu große Strandabschnitte
gute Übersicht aufgrund der konkaven Form des Ufers
für Naturbäder nicht allzu große Wasserflächen
es ist aufgrund der geringen Größe des Sees nicht mit einem Wellengang zu rechnen
Vorhandensein von Türmen für die Aufsicht
gute Übersicht über die tieferen Bereiche von der Spitze der Stege aus
zeitweise gute Sicht in das Wasser hinein
Mangels entsprechender Informationen ist derzeit keine Bewertung möglich.
Für die Erste Hilfe müssen gemäß der Nummer 55.10.70 der KOK-Richtlinien für den Bäderbau ein
Zelt oder ein geschlossener Raum mit mindestens 8,00 m² vorhanden sein, die mit einer Erste -
Hilfe-Ausrüstung ausgestattet sind. Für das Aufsichtspersonal ist ein Zelt oder überdeckter Raum
vorzusehen. Bei mehr als 100 m Strandlänge können erhöhte Standplätze mit Sonnenschutz am
Strand bzw. auf Stegen in der Wasserfläche infrage kommen, wenn die Grenze der zu
überwachenden Schwimmer- oder Springer-Badezone mehr als 50 m vom Ufer entfernt lieg t. Bei
mehr als 200 m Strandlänge sollte ein Boot mit Rettungsausrüstung (Rettungsring mit Wurfleine)
zur Verfügung stehen, dass entweder ständig patrouilliert oder an günstiger Stelle einsatzbereit
ist.
Daneben ist sicherzustellen, dass das freie Betreten des Badgeländes vermieden wird, was durch
die bestehende Einzäunung gewährleistet ist. Dadurch wird der Zutritt, insbesondere für Kinder,
verhindert. Die Höhe des Zaunes bzw. der Einfriedung beträgt bei Frei - bzw. Natur bädern
üblicherweise 1,80 bis 2,00 Meter. Derzeit gibt es keine DIN-Norm bzw. Richtlinie, die die Zaunhöhe
bei Frei- oder Naturbädern ausdrücklich vorschreibt, sodass mindestens analog die Anforderung
aus der DIN 14210 zu Löschwasserteichen zu erfüllen ist, in der eine Mindesthöhe von 1,10 Meter
vorgegeben ist. Da es sich hier aber um ein Naturbad handelt, bei dem bewusst Gäste und
insbesondere Kinder angelockt werden, ist eine größere Höhe, siehe oben, vorzusehen, um
sicherzustellen, dass ein Überwinden nu r sehr schwer möglich ist, sodass ein Zutritt zum Bad
verhindert wird.
Wenn ein Naturbad betrieben wird, ist während der Öffnungszeit eine ordnungsgemäße
Wasseraufsicht vorzuhalten. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Bad zu verschließen und es ist
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zu ve rhindern, dass Personen auf das Gelände gelangen. Dieses ist durch die Einzäunung des
Geländes zu gewährleisten, sodass ein freier Zugang nicht möglich ist. Der Eigentümer bzw. der
Betreiber des Badeareals muss sich entscheiden, ob er ein Bad mit Aufsicht betreibt oder nicht. Ein
Wechsel zwischen den Betriebszuständen Naturbad oder Badestelle ist während der Badesaison
nicht zulässig.
Daneben ist zu beachten, dass die Wassertiefe des überwachten Badbereiches nicht > 5 ,00 Meter
ist. Denn nach der Nummer 55.10.20 der KOK-Richtlinien für den Bäderbau gilt folgendes:
Die Wassertiefe in einem Naturbad beträgt grundsätzlich maximal 5,00 Meter. Wenn, z. B. wegen
der besonderen Wasser- und Bodenverhältnissen des Badegewässers, eine Wassertiefe > 5,00 Meter
vorhanden ist, sind auf der Grundlage einer Risikobeurteilung besondere betriebliche Maßnahmen
zu ergreifen und die Badegäste über ein erhöhtes Risiko in diesem Bereich zu informieren (vgl.
DGfdB R 94.12), z. B. durch Schilder und/oder Abgrenzungen.
Bei bestehenden Naturbädern kann eine Begrenzung der Wassertiefe auf maximal 5,00 Meter z. B.
durch ein Verschieben der Grenze oder durch Auffüllen des Grundes in Teilbereichen des Naturbades
erreicht werden. Wenn die beschriebenen Maßnahmen betrieblicher oder gestalterischer Art in
einem Naturbad nicht durchgeführt werden können, sollte es in eine Badestelle umgewandelt
werden, für die dann die Anforderungen der DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an
Badestellen an Gewässern“ gelten.
Die Empfehlung resultiert aus dem folgenden Gedankengang. Der Maximalwert der
Tauchrettungsübung zum Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber und damit der
Nachweis der Rettungsfähigkeit beträgt 5 ,00 Meter. Eine Rettung aus einem tieferen Bere ich ist
ohne Tauchausrüstung praktisch unmöglich. Das bedeutet aber in der Realität, dass ein
untergehender Badegast im tiefen Bereich des Bades nicht mehr gerettet werden kann. Aus
haftungsrechtlicher Sicht muss der Badbetreiber aber grundsätzlich geeigne tes Rettungspersonal
vorhalten, dass gegebenenfalls einen verunfallten Badegast auch aus einer größeren Tiefe als 5,00
Meter retten kann. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Wasseraufsichtskräfte in der Lage sein
müssen, eine Person von der tiefsten Stelle des Schwimmbereichs retten zu können. Allerdings ist
die Rettungschance umso geringer, je größer die Wassertiefe ist. Daraus folgt, dass dann, wenn
das Baden in Gewässern mit großer Tiefe in einem abgegrenzten Bereich vom Betreiber freigegeben
wird, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht steigen. Deshalb sollte dieser mittels
Leinen und/oder Bojen den Badebereich so gestalten, dass grundsätzlich eine maximale
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Wassertiefe von fünf Metern gewährleistet wird. Außerdem ist die Begrenzung der Schwimmer- und
Springer-Badezonen gegenüber den anderen Wasserflächen zu kennzeichnen. Bei der Konstruktion
der Begrenzungseinrichtungen ist ein eventuell wechselnder Wasserstand zu beachten.
Allerdings ist bei Naturbädern zu berücksichtigen, dass die vorsteh end genannten Vorgaben auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht oder nur sehr schwer umzusetzen sind. So herrschen
zum Teil in Seen Tiden, die z. B. den Pegel des Bodensees um über drei Meter innerhalb einer
Badesaison schwanken lassen. Eine Grenze von 5,00 Metern bietet deshalb bereits im Grundsatz
keine eindeutige Vorgabe. Entsprechendes gilt in Flussstrandbädern wie z. B. am Rhein. Da die
Badezonen in einem Naturbad wegen der vorhandenen Infrastruktur und der Vorgaben der
Genehmigungsbehörde häufig kurzfristig nicht veränderbar sind, müsste darüber hinaus das Bad
immer geschlossen werden, wenn eine größere Wassertiefe als 5 ,00 Meter auftritt, sofern diese
überhaupt feststellbar ist. Auch ein Auffüllen der Uferzonen ist oft nicht möglich, da sie in
Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten liegen und damit diese Möglichkeit ausscheidet.
Außerdem weisen Naturgewässer Strömungen auf, die dazu führen können, dass die Auffüllungen
weggespült werden oder wandern.
Insofern ist festzuhalten, dass sich Naturbäder wegen der vorhandenen Gegebenheiten unter
Umständen deutlich von Freibädern unterscheiden, sodass sie hinsichtlich der
verkehrssicherungspflichtigen Anforderungen an die Wasserrettung nicht vollumfänglich
miteinander vergleichbar sind.
Um dieses Dilemma zu lösen, sind zwei Punkte miteinander in Einklang zu bringen. Die Sicherheit
der Gäste muss mittels eines vertretbaren Au fwandes an Personal, Material und Gestaltung des
Badebereiches so hoch wie möglich sein, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Gleichzeitig
muss das Baden in Naturgewässern weiterhin möglich sein, ohne dass die rechtlichen
Anforderungen an den Betreiber so hoch sind, dass damit das Anbieten eines Naturbades de facto
ausgeschlossen wird.
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Vor diesem Hintergrund sollten die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
Attraktionen, z. B. Sprungturm, Sprungbrett, Badeinsel, Flöße nur bis zu einer Wassertiefe
von 5,00 Metern, da diese ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellen
Hinweis an die Badegäste auf das erhöhte Risiko bei einer Wassertiefe über 5,00 Metern
verstärkte Wasseraufsicht im Tiefwasserbereich
Kennzeichnung und Beschilderung des Wasserflächenbereichs tiefer als 5,00 Meter
Sicherstellen der schnellen Erreichbarkeit der Unglücksstelle, z. B. durch Aufsichtsboot im
Tiefwasserbereich
Darüber hinaus können folgende Maßnahmen die Sicherheit weiter erhöhen:
Einsatz von Personal, das in einer Wassertiefe größer 5,00 Meter rettungsfähig ist
Besondere Aus - und Fortbildung dieses Personals und regelmäßige Überprüfung der
Rettungsfähigkeit in Wassertiefen größer 5 ,00 Meter (möglichst bis zur maximalen
Wassertiefe des Naturbades)
Ausstattung und Training mit Tauchgeräten, z. B. Notfall-Tauchsets
Übertragen auf den überwachten Badbereich im See bedeutet dieses, dass insbesondere
Attraktionen im Wasser nur bis zu einer Tiefe von 5 ,00 Meter platziert werden dürfen. Außerdem
ist bei einer größeren Wassertiefe der Beginn des Bereiches tiefer als 5,00 Meter durch Bojen oder
Leinen zu kennzeichnen und mittels dort angebrachter Schilder darauf hinzuweisen, dass bei
Überqueren der Grenze eine Rettung nur schwer möglich ist. Die Wasseraufsicht im
Tiefwasserbereich ist von einem Boot aus durchzuführen, um im Notfall schnell die Unglücksstelle
erreichen zu können. Das Erfüllen dieser Anforderungen ist entsprechend umzusetzen. Da Angabe
gemäß in der Badesaison die Pegelschwankung ca. 3,00 Meter beträgt, ist im Bedarfsfall vo r der
Inbetriebnahme die Wassertiefe an der Abgrenzung zum Tiefwasserbereich > 5 ,00 Meter zu
überprüfen. Falls erforderlich hat eine Versetzung zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die
Wassertiefe im eingerichteten Nichtschwimmerbereich. Alternativ kann auch eine Aufschüttung des
Bodens zwecks Verringerung der Wassertiefe erfolgen, sodass die Grenze von 5 ,00 Metern
eingehalten wird.
Für Sprunganlagen (zu Mindestwassertiefen und Sicherheitsabständen vgl. die Nummer 66.20 der
KOK-Richtlinien für den Bäderbau ) empfehlen sich wegen der in der Regel wechselnden
Wasserstände bei Naturgewässern schwimmende, versetzbare Anlagen. Wenn möglich, sollten
Sprunganlagen dort angelegt werden, wo auch bei Minimalwasserständen die notwendige
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Wassertiefe noch gewährleistet i st. Zum Erreichen der Sprunganlagen können Stege angelegt
werden. Die Breite dieser Stege sollte mindestens 2,00 Meter betragen, damit sie auch als
Liegefläche benutzbar sind.
Der Gewässergrund in den Bade - und Schwimmbereichen sowie unter Sprunganlagen und
künstlichen Inseln ist von Hindernissen und Vertiefungen freizuhalten. Eine Kontrolle zum
Saisonbeginn nach der DGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen
Naturbädern während des Badebetriebes“ ist erforderlich.
Im Naturbad ist eine Beschilderung bzgl. der Wassertiefen etc. vorzunehmen (siehe oben) und
daneben sollte die maximale Wassertiefe des Badebereichs mittels eines Schildes an Land
angegeben werden, was auch für die Nichtschwimmerbereiche mit einer Wassertiefe von maximal
1,35 Meter gilt. Insofern sollte am Eingang und auf der Liegewiese ein Übersichtsplan aufgestellt
werden, aus dem hervorgeht, wo der Gewässerzutritt erlaubt und wo verboten ist. Am Zugang ist
außerdem eine Haus - und Badeor dnung gemäß der DGfdB R 94.17 auszuhängen, damit die
Besucher von ihr Kenntnis nehmen können. In den Nichtschwimmerbereichen ist die Grenze zum
Schwimmerareal mit einer Leine sowie Schildern oder mittels Kissen z.B. „Nichtschwimmerbereich
endet - Ertrinkungsgefahr“ kenntlich zu machen und mit Piktogrammen zur Ertrinkungsgefahr zu
ergänzen. Hinzu kommt, dass die Wassertiefe wegen der Pegelschwankungen über 1,35 Meter
betragen kann, was zukünftig durch ein Versetzen der Begrenzung auszuschließen ist. Dabei ist
darauf zu achten, dass die Pegelschwankungen von maximal ca. 3,00 Meter in der Badesaison nicht
dazu führen, dass die erlaubte Wassertiefe von 1,35 Meter überschritten wird.
Die Badezone für Nichtschwimmer mit einer Wassertiefe von 0,00 bis 1,35 Meter muss gemäß der
Nummer 55.10.20 der KOK -Richtlinien für den Bäderbau ein gleichmäßiges Gefälle von maximal
10 % haben, dass hinter der Begrenzung dieser Zone mindestens auf einer Länge von 5,00 Meter
in dem Schwimmerbereich beibehalten werden muss. Beide Zonen sind untereinander und gegen
alle Zonen mit größerer Wassertiefe durch verankerte Begrenzungsleinen mit Schwimmkörpern
oder ähnliche Einrichtungen (mit entsprechender Beschilderung) deutlich sichtbar abzugrenzen.
Ein Badebereich für Kleinkinder mit e iner Wassertiefe von 0,00 bis 0,50 Meter muss ein
gleichmäßiges Gefälle von maximal 10 % haben. Bei ungünstigen topographischen Verhältnissen
im Uferbereich ist die Einrichtung eines künstlichen Planschbeckens der Nummer 65.20 der KOK-
Richtlinien für den B äderbau empfehlenswert.Die überwachte Fläche des Sees ist eingeschränkt,
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sodass zu beachten ist, dass an den Langbojen, die die Grenze des Schwimmbereichs zum restlichen
See kennzeichnen, Schilder mit dem Hinweis „Weiterschwimmen verboten - Sie verlassen d en
überwachten Bereich“ mit dem Piktogramm „Baden verboten“ anzubringen sind. Wenn Badegäste
die Grenze überschwimmen, sind sie seitens des Wasseraufsichtspersonals aufzufordern, wieder in
den überwachten Bereich zurückzukehren. Wenn die Personen trotzdem weiterschwimmen, liegt
dieses nicht mehr im Verantwortungsbereich der Mitarbeiter. Allerdings ist dann zu überlegen, ob
diese Gäste nach ihrer Rückkehr des Bades verwiesen werden, um deutlich zu machen, dass ein
solches Verhalten nicht geduldet wird. Hier scheint eine ordnungsgemäße Begrenzung durch die
Langbojen zwischen dem überwachten und dem Badeverbotsbereich zu bestehen. Allerdings fehlt
die Beschilderung. Eine Wasseraufsicht ist nicht notwendig, wenn das Bad geschlossen und der
Zugang verboten ist. Eine Haftung für verunfallte „Schwarzbader“, die unbefugt auf das Gelände
eindringen, besteht nicht.
Zu berücksichtigen ist, dass gemäß der Nummer 6.1.3 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 die
Betriebsaufsicht durch qualifizierte Personen, z. B. Fachkräfte , ausgeübt werden soll, die in der
Lage sind, die für ein Naturbad typischen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse
wahrzunehmen. Das ist bei der Besetzung der Position des Badleiters zu beachten. Ein
Rettungsschwimmer weist diese Eignung grundsätzlich ni cht auf. Insofern ist eine Fachkraft
(Schwimmmeister, Fachangestellter für Bäderbetriebe ) oder eine Person einer
Wasserrettungsorganisation mit vergleichbarer Qualifikation als Badleiter vorzusehen, damit die
Anforderungen erfüllt sind. Das ist hier zu überprüfen. Ist ein Rettungsschwimmer der Badleiter,
liegt ein Organisationsverschulden vor, was bei einem Unfall zu einer Umkehr der Beweislast führt.
Die Konsequenz ist in der Regel eine straf- und/oder zivilrechtliche Haftung der verantwortlichen
Personen beim Betreiber und Verpächter. Da es in den Bädern der Stadt Köln genügend Fachkräfte
gibt, kann problemlos eine davon die Badleitung im Rahmen einer Personalgestellung übernehmen.
Bei der Personalplanung ist zu beachten, dass die Wasseraufsichtskräfte nu r die Wasseraufsicht
durchführen dürfen. Andere Tätigkeiten wie z. B. Kasse, Reinigung etc. sind nicht erlaubt. Insofern
wird auf die Nummer 6.3 letzter Absatz der DGfdB -Richtlinie R 94.12 verwiesen, wonach nur bei
nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfällen (z . B. Unfallhilfe, Toilettengang) die Aufsicht
vorübergehend auch von Hilfskräften des Betreibers oder anderen Personen (z. B. bekannten
Badegästen) ausgeübt werden kann, welche die Aufsichtskraft erforderlichenfalls sofort
verständigen können, nicht aber selbst die Qualifikation als Retter besitzen müssen. Das Betreiben
einer Kasse und einer Gastronomie sind aber keine nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfälle, da die
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Kasse zwangsläufig von jedem Besucher benutzt werden muss und der Kiosk bewusst betrieben
wird, um Zusatzeinnahmen zu generieren und einen guten Service zu bieten. Das bedeutet,
möglichst viele Gäste sollen diesen aus Betreibersicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird auf das
Arbeitszeitgesetz verwiesen, wonach Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorgeschrieben
sind. Das bedeutet, dass z. B. alle Badegäste das Wasser verlassen müssen, wenn die Aufsichtskraft
ihre Pause macht und kein Ersatz vorhanden ist. Auch die Öffnungszeiten sind der Arbeitszeit
anzupassen. Sollte die Aufsichtskraft hiergeg en verstoßen und es kommt zu einem Unfall, ist die
Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass den Mitarbeiter sowie den Betreiber wegen eines
Organisationsverschuldens zivil - und strafrechtliche Konsequenzen treffen. Eine zeitliche
Beschränkung der Aufsicht z. B. mit dem Text „keine ständige Aufsicht“, „Flaggenregelung“ oder
„Unbeaufsichtigter Schwimmbereich“ ist nicht zulässig. Die Wasseraufsicht muss in ausreichender
Anzahl während der Öffnungszeit des Bades permanent vorhanden sein. Ein Verstoß hiergegen
würde d ie Verkehrssicherungspflicht verletzen und es würde auch ein Organisationsverschulden
vorliegen. Beides führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23. November 2017, BGH III
ZR 60/16) zu einer Umkehr der Beweislast wegen einer groben Verletzung der Aufsichts- und
Organisationspflichten bzw. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, sodass bei einem Unfall der
Betreiber und dessen verantwortliche Personen zivil - und strafrechtlich haften würden. Zur
Entlastung der Wasseraufsichtskräfte wird empfohlen, Servicekräfte als Ansprechpartner für die
Badegäste vorzuhalten. Erfahrungsgemäß sprechen die se die Aufsichtsmitarbeiter immer wieder
wegen vieler verschiedener Dinge, z. B. Sportgeräte, kleine Verletzungen, organisatorische Fragen,
an, sodass diese abgelenkt und in ihrer eigentlichen Tätigkeit behindert werd en. Da s sollte
vermieden werden, damit es bei einem Unfall, der in einer Situation passiert, in der der Mitarbeiter
durch die vorstehenden Dinge beschäftigt ist, nicht zu einer Haftung des Personals und des
Betreibers kommt, weil z. B. eine zu geringe tatsächliche Anzahl an Aufsichtskräften vorha nden
war und deswegen Bereiche nicht ordnungsgemäß überwacht worden waren. Insofern stellt sich
dann auch die Frage des Organisationsverschuldens auf Seiten des Betreibers des Badebereiches.
Gemäß der Nummer 5.2 der DGfdB -Richtlinie R 94.12 ist im Rahmen der Organisation der
Verkehrssicherungspflicht eine Risikoanalyse durchzuführen, die die besonderen Verhältnisse in
einem Naturbad berücksichtigt. Dazu gehört auch die Abgrenzung zu anderen Nutzern und
Einrichtungen wie Schifffahrt oder Wassersport. Hier gibt es in der Badezone nach den vorliegenden
Fotos Nutzungskollisionen. Dieses widerspricht dem § 8 Abs. 1 der Seesatzung und ist daher
abzustellen. Bei einem Unfall sind sonst zivil - und strafrechtliche Konsequenzen für den Pächter
und Eigentümer des Geländes sehr wahrscheinlich.
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Hinsichtlich der Beschilderung scheint großer Verbesserungsbedarf zu bestehen, was aber mangels
Informationen bzw. eines Ortstermins nicht endgültig bewertet werden kann.
Außerhalb der Badöffnungszeiten ist das Gelände des Natur bades geschlossen zu halten, damit
keine Unbefugten dieses betreten können, sodass eine durchgehende Einzäunung oder andere
Einfriedung erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere Kinder nicht in das Bad
gelangen können, sodass dort Ertr inkungsunfälle vermieden werden. Eine stichprobenartige
Kontrolle, ob das Badeverbot eingehalten wird, ist vom Personal vor Ort durchzuführen.
Zuwiderhandelnde sind aufzufordern, das Wasser zu verlassen und notfalls vom Gelände wegen
Verstoßes gegen die Hausordnung zu verweisen.
Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass momentan wegen des Erhebens eines Eintrittsentgeltes
und der Bezeichnung „Strand - bzw. Frei bad“ ein Naturbad vorliegt. Das bedeute t, dass unter
Beachtung des Arbeitszeitgesetzes eine per manente Wasseraufsicht erford erlich ist. Ein Betrieb
ohne eine ausreichende Anzahl an rettungsfähigen die Anforderungen der DGfdB-Richtlinie R 94.12
erfüllenden Wasseraufsichtskräften ist nicht zulässig. Eine Beschilderung muss vorgesehen und das
Badgelände komplett eingezäunt bzw. eingefriedet sein. Der Badebereich ist im See
ordnungsgemäß abzugrenzen, was im Bedarfsfall auch für den 5,00-Meter-Wassertiefenbereich und
die Nichtschwimmerareale gilt. Im Idealfall ist das überwachte Badeareal auf eine Wassertiefe von
5,00 Meter zu beschränken. Eine Haus- und Badeordnung ist, soweit noch nicht vorhanden, für das
Naturbad zu erstellen. Die Badleitung ist mit einer Fachkraft oder vergleichbar qualifizierten Person
zu besetzen. Nutzungskollisionen im Badebereich sind auszuschließen.
Hinsichtlich des Passus in der Hausordnung zum Einschränken der Mitnahme und Getränke (Speisen
und Getränke dürfen nicht mit in das Strandbad gebracht werden . Ausnahme: 1 l Flasche Wasser
sowie Obst und Gemüse) wird auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 7 U 36/03
vom 25.06.2003 hingewiesen, dass ein solcher Passus nicht erlaubt ist. Insofern besteht die Gefahr
einer Abmahnung. Es wird auch auf die DGfdB Richtlinie R 94.17 Erstellung einer Haus - und
Badeordnung für öffentliche Bäder verwiesen.
Das Weiterverpachten des Naturbadgeländes ist zulässig. Dabe i ist aber darauf zu achten, dass
vertraglich genau geregelt wird, welche Verkehrssicherungspflichten der Pächter und welche der
Verpächter zu tragen hat. Beim Letztgenannten verbleibt dabei eine stichprobenartige
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Kontrollpflicht, ob der Pächter die übertr agenen Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß
einhält (vgl. OLG Oldenburg Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 m.w.N.). Hat er Kenntnis vom
Nichteinhalten und kommt es dadurch zu einem Unfall, besteht für den Verpächter wahrscheinlich
eine zivil- und/oder strafrechtliche Haftung im Rahmen des Organisationsverschuldens.
Insofern sollte die Stadt Köln als Eigentümer und Verpächter auch Rücksprache mit ihrem
Haftpflichtversicherer halten, damit keine Versicherungslücken entstehen.
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4.4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an
Gewässern und einschlägige Rechtsprechung
Nach der Nummer 3 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.
V. in der Fassung August 2015 ist eine Badestelle eine jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines
Badegewässers,
deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist,
in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet,
in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische
Anlagen im Wasser nicht vorhanden sind,
und die angrenzende Landfläche.
Die Definition des Badegewässers basiert auf der Richtlinie 2006/7/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren
Bewirtschaftung. Sie kann auf den See 7 im Fühlinger Seengebiet übertragen werden. Man könnte
diesen so gestalten, dass er eine Badestelle darstellt. Momentan herrscht dort ein Badeverbot, das
aber im Sommer permanent von vielen Besuchern ignoriert wird. Bei einer Badeerlaubnis wird pro
Tag mit maximal ca. 700 Besuchern gerechnet. Insofern wird dann von einem B adegewässer
ausgegangen, da sich bezogen auf die Fläche des Sees 7 in der Saison zeitweise eine große Anzahl
von Badenden dort aufhalten wird.
Es handelt sich um eine Badestelle im vorgenannten Sinn, wenn das Badeareal so hergerichtet wird,
dass die Anforderungen an eine Badestelle erfüllt werden. Es wird kein Eintrittsentgelt erhoben,
das Gelände ist damit frei zugänglich und es bestehen keine badspezifischen Ausbauten oder
Attraktionen. Das bedeutet, der Zugang auf das Gelände erfolgt kostenlos und Attraktionen im
Wasser werden nicht vorgehalten, was bereits der Fall ist. Außerdem müsste als Bezeichnung z. B.
Badestelle Fühlinger See verwendet werden. Das Vorhandensein von Liegewiese, Kinderspielplatz,
Fußball- und Beachvolleyballfeld, Gastronomie, Parkplätzen, Toiletten, Duschen, Umkleiden etc.
an Land würde nichts an der Einstufung als Badestelle ändern. Für die Nutzung der fünf
Letztgenannten kann auch ein Entgelt verlang t werden. Eine Bezahlung für das Betreten der
Liegewiese bzw. des Areals ist aber nicht zulässig, da dieses rechtlich als Eintrittsentgelt zu werten
ist. Im Wasser ist alles zu vermeiden, was zu einer Einordnung als Naturbad führen könnte. Damit
ist die Variante Badestelle theoretisch möglich.
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Aus Sicherheitsgründen sollten bei einer Badestelle konkurrierende Nutzungen vermieden werden
und eine Trennung erfolgen, sodass in der Badesaison bzw. der Badezeit die gleichzeitige Nutzung
durch Schwimmer, Bootfahr er, Surfer, Angler etc. verboten werden sollte, da es sonst sehr
wahrscheinlich zu Unfällen kommt. Insofern sind hier Änderungen erforderlich, weil gemäß § 10
der Satzung für die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See der See 7 der Nutzung des
Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb des dafür eingerichteten
Spielfeldes dem Kanupolo -Trainingsbetrieb dient. Folglich müsste die Satzung dahingehend
geändert werden, dass in dem abgegrenzten Ber eich der Badestelle während der Badesai son nur
das Baden erlaubt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass DIN-gerechte Badeverbotspiktogramme mit
Text an de n Langbojen, die als Abgrenzung zum Badeverbotsbereich im Auslaufsee dienen ,
anzubringen sind. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Badestelle werden
im Folgenden genauer untersucht.
Wie bereits dargestellt, besteht die folgende Ausgangslage:
Eigentümer des Fühlinger Sees Nummer 7 sowie des Geländes ist die Stadt Köln. Betrieben wird er
vom Sporta mt. Das Baden ist dort bisher verboten. Das gilt mit Ausnahme des Naturbades im
gesamten Seenareal. Allerdings wird in den Seen 1, 2 und 7 trotzdem gebadet, obwohl in der
Sommersaison Kontrollgänge und -fahrten seitens des Amtes für Öffentliche Ordnung stattfinden.
Deshalb wird überlegt , im See 7 eine offizielle Badestelle einzurichten. Dort gibt es eine
Abgrenzung zum Auslaufsee der Regattastrecke mittels Langbojen. Diese sind zukünftig mit „Baden
verboten“ sowie dem dazugehörigen Piktogramm zum Verbotsbereich hin zu beschildern. Das Ufer
im Bereich des Pflanzenbewuchses, bestehend aus Büschen, Bäumen und Sträuchern, ist teilweise
eingezäunt. Bädertypische Attraktionen sind nicht vorhanden.
Der mögliche Wasserzugang im See 7 erfolgt über einen künstlich angelegten ca. 200 Meter langen
Strand von einer Liegewiese aus. Am Strandende im Osten befinden sich Büsche, Sträucher und
Bäume. Die Wassertiefe des Sees 7 ist maximal ca. 16,00 Meter. Das Gelände ist frei zugänglich, da
kein Eintrittsentgelt erhoben wird. Das bisher mit Ausnahme des Naturbades am See 5 bestehende
Badeverbot wird durch Schilder „Baden verboten“ mit Piktogramm deutlich gemacht. Eine
badspezifische Beschilderung ist deswegen nicht vorhanden und Wassertiefenangaben fehlen. Die
Sichttiefe des Sees 7 liegt je nach Wetter zwischen ca. 5,00 bis 9,00 Meter. Nutzungskollisionen
wird es im etwaigen Badeareal des Sees nicht geben, da diese dann durch eine Satzungsänderung
verboten werden, siehe vorstehend. Momentan ist dort das Surfen, Stand-Up-Paddling etc. erlaubt.
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Im Uferbereich des zukünftigen Badeareals existieren keine Steilufer, kein stark abfallender Grund
unter Wasser im Stehbereich und keine Schlingpflanzen. Am Ufer befinden sich am Ende des
Strandes im Osten Büsche, Sträucher und Bäume. Der Zugang in diese Zone wird teilweise durch
Zäune verhindert. Die Schwankungen des Wasserpegels können über die Badesa ison in
Abhängigkeit vom Rheinpegel maximal ca. 3,00 Meter betragen. Der See 7 wird trotz bestehenden
Badeverbotes von Einheimischen und Gästen aus der Region genutzt, wobei pro Tag bei einer
Badeerlaubnis mit ca. 700 Besuchern gerechnet wird. Es existiert eine Satzung für die Sport- und
Erholungsanlage Fühlinger See, deren letzte Fassung vom 27. April 2021 stammt. An Land gibt es
am See 7 eine Liegewiese und am Fühlinger See Sanitäranlagen sowie Parkplätze. Rettungsgeräte
werden nicht vorgehalten.
Bei ein er Badestelle trägt der Eigentümer bzw. der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht
bezüglich des Badegewässers und haftet bei deren Verletzung. Insoweit ist die Stadt Köln als
Betreiber und Eigentümer verantwortlich. Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der §§ 823 ff BGB
bedeutet, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz
Dritter treffen muss (vgl. BGH, VersR 1989, S. 155 m.w.N.).
Dabei kommt nicht nur positives Tun, sondern auch ein Unterlassen in Betracht. Bei Grundstücken
trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der auf einem seiner tatsächlichen
Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt
oder andauern lässt. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist,
muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen
werden. Es genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der
Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger
und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend
hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden, w obei sich die Maßnahmen an den
Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs zu orientieren haben und andererseits durch den
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren begrenzt werden (ständige Rechtsprechung vgl. dazu BGH,
NJW 1985, S. 1076; NJW 1978, S. 1629). Das bedeutet, der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte
muss die Benutzer nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko hinausgehen und
nicht ohne weiteres erkennbar oder vorhersehbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1995, S. 472).
Für Badestellen, d. h. hier für den Badebereich, ist die Verkehrssicherungspflicht zu konkretisieren.
Sie umfasst z. B. gemäß der Nummer 6.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.13:
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Vorbereitungsarbeiten für die Badesaison, ggf. Kontrolle durch Taucher
Sichere Land- und Wasserflächen einschließlich der Zugangswege
Regelmäßige Kontrolle der Land- und Wasserflächen einschließlich der Zugangswege
sowie von Einbauten und Einrichtungen zur Überprüfung von Gefahrenstellen während
der Badesaison
Sauber halten der Badestelle
Badeinformationen für die Nutzer und Hinweisschilder
Überprüfung der Standorte von Wasserrettungstürmen und deren Sichtverhältnisse auf
ihre Eignung hin
Wartung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des Rettungsbootes und Herstellen der
Einsatzbereitschaft sowie Sorge für die notwendigen Einweisungen
Aufstellen ausreichender Informations- und Sicherheitsschilder bzw. –flaggen
Einsatz von Funkgeräten, Handys o. ä. zur besseren Verständigung untereinander und
Information im Notfall, wenn ein Wasserrettungsdienst eingerichtet worden ist
Prüfung der Kommunikationsmittel auf Einsatzbereitschaft sowie Erstellen und
Aktualisieren von Telefonlisten, wenn ein Wasserrettungsdienst eingerichtet worden ist
Ggf. Kontrolle des Einhaltens von Verträgen, z. B. Wasserrettungsdienst, Einsatzverträge,
Kioskpächter
Insoweit ist von den Verantwortlichen zu überprüfen, welche der vorstehenden Punkte einschlägig
sind und umgesetzt werden müssen.
Es ist eine ausreichende Anzahl von Schildern mit dem Inhalt, dass das Baden auf eigene Gefahr
geschieht, aufzustellen. Auch eine Angabe der Wassertiefe sollte an den Wasserzugängen erfolgen,
damit die Nutzer erkennen können, wo sich tiefe und flache Bereiche befinden. Es muss
grundsätzlich an Land und im Wasser deutlich werden, wo die Badestelle beginnt bzw. endet. Dieses
ist mittels Schildern im Wasser und an Land deutlich zu machen. Insofern ist bei einer Trennung
der Wasserfläche in einen Badeerlaubnis- und -verbotsbereich eine Abgrenzung mittels Leinen,
Bojen, Trennbalken oder wie hier Langbojen und der Beschilderung „Weiterschwimmen verboten –
Ertrinkungsgefahr“ mit entsprechendem Piktogramm vorzusehen. Außerdem sind an Land Schilder
mit dem Piktogramm Ertrinkungsgefahr, aus denen hervorgeht, dass das Baden auf eigene Gefahr
geschieht und keine Wasseraufsicht stattfindet, zu verwenden. Alle Schilder haben, soweit möglich,
der DIN ISO 20712 bzw. DIN 4844 zu entsprechen. Außerdem sollte an den Zugängen zum Seenareal
und auf der Liegewiese am See 7 jeweils ein Übersichtsplan ausgehängt werden, der einen Überblick
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über das Gewässer gibt und deutlich macht, welchen Bereich die Badestelle an Land umfasst und
wo Bade - bzw. Wasserzutrittsverbote existieren. Auf diesem können auch die Haus - und
Badeordnung (ein Mu ster wird dieser Stellungnahme beigefügt) sowie die Ergebnisse der
Wasseruntersuchung präsentiert werden. An den Wasserzutrittsstellen sind Schilder mit dem Inhalt
„Badestelle - Baden auf eigene Gefahr, Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ aufzustellen. Im
Detail ergibt sich für den abgegrenzten Badebereich des Sees 7 das folgende
Beschilderungskonzept, wobei die Variante der alleinigen Badeerlaubnis zu Grunde gelegt wird:
Übersichtstafel an den Zugängen zum Seenareal und auf der Liegewiese am See 7, auf der
das Gelände mit den Nutzungsmöglichkeiten, die Wasserqualität sowie die Haus- und
Badeordnung abgebildet wird
Am jeweiligen Ende des Strandes ein Schild zwecks Abgrenzung mit Pfeil nach links bzw.
rechts „Wasserzutritt verboten“ und nach links bzw. rechts mit „Badestelle - Baden auf
eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ sowie entsprechendem
Piktogramm
Am Strand drei Schilder mit „Badestelle - Baden auf eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr,
keine Wasseraufsicht“ sowie entsprechendem Piktogramm
Außerhalb des Strandbereiches an etwaigen Wasserzugangsstellen ein Schild mit
„Wasserzutritt verboten“; alternativ dort die Beschilderung „Badestelle - Baden auf
eigene Gefahr – Ertrinkungsgefahr, keine Wasseraufsicht“ mit entsprechendem
Piktogramm und „Wasserzutritt im Pflanzenbewuchsbereich verboten“ mit Piktogramm
Ein etwaiges Ausweisen und Kennzeichnen eines Nichtschwimmerbereiches mit
Schwimmleine, Wassertiefenbeschilderung sowie Hinweis auf die Ertrinkungsgefahr, siehe
4.3; wegen der Pegelschwankungen sollte kein Nichtschwimmerbereich vorgehalten
werden
Sollte eine Wasseraufsicht zeitweise vorhanden sein, ist die Flaggenregelung mittels
Schildern bekannt zu geben und der Text „Zeitweise Wasseraufsicht – Achten Sie auf die
Flaggenregelung“ zu verwenden; dann ist der Text „Badestelle - Baden auf eigene Gefahr
– Ertrinkungsgefahr, zeitweise Wasseraufsicht“ zu benutzen
Außerhalb der Badezone sind bei einem Badeverbotsareal an den dortigen
Zugangsstellen Schilder mit „Wasserzutritt und Baden verboten“ mit entsprechendem
Piktogramm aufzustellen
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Gemäß der Nummer 5 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 sollen Badestellen nur dort zugelassen werden,
wo von der Örtlichkeit (z. B. steile Böschung, steil abfallendes Ufer, Gegenstände unter Wasser),
den Wasserverhältnissen (Strömungen, extreme Temperaturschwankungen, Sichttiefe,
Fließgeschwindigkeit, Pegelstände oder Zuflüsse) keine besonderen Gefahren zu erwarten sind und
Naturschutz, verkehrliche Erschließung sowie Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Insoweit
ist hier sicherheitshalber zu überprüfen, ob es unter Wasser Abrisskanten im Stehbereich gibt.
Eine Abgrenzung der Nutzungsbereiche für Nichtschwimmer und Schwimmer ist nicht erforderlich,
kann aber mit einer entsprechenden DIN-gerechten Beschilderung, siehe dazu 4.3, vorgenommen
werden. Dabei sind die Schwankungen des Wasserpegels einzukalkulieren, damit eine Tiefe von 1,35
Meter nicht überschritten wird. Da diese in der Saison bis zu ca. 3,00 Meter betragen können, sollte
darauf verzichtet werden, da sonst eine täglich e Überprüfung der Wassertiefe erforderlich ist.
Außerdem ist die Grenze zum Schwimmerareal mit Schildern oder mittels Kissen z.B.
„Nichtschwimmerbereich endet“ kenntlich zu machen und mit Piktogrammen zur Ertrinkungsgefahr
zu ergänzen.
Daneben hat der Verkehrssicherungspflichtige, der Eigentümer bzw. Betreiber der Badestelle, eine
entsprechende Organisation zur Erfüllung seiner Aufgaben aufzubauen und vorzuhalten. D ie
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist zu dokumentieren. Außerdem ist er verpflichtet,
geeignetes Personal mit der Erfüllung der Aufgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an
der Badestelle zu beauftragen. Insofern ist vor Beginn der Badesaison zu überprüfen, ob es für die
Nutzer besondere Gefahren gibt, die zu beseitigen sind. Das ist schriftlich zu protokollieren und
von den prüfenden Personen zu unterschreiben. In der Badesaison sollte in Abhängigkeit von den
Wetterverhältnissen stichprobenartig morgens eine kurze Begehung durch einen Mitarbeiter
erfolgen, der das Gelände und den Schwimmbereich dahingehend anschaut, ob es besondere
Gefahren wie z. B. Glasscherben am Ufer gibt und diese dann beseitigen. Auch das ist kurz vom
Mitarbeiter schriftlic h festzuhalten. Dabei können diese Aufgaben auch vertraglich auf Dritte
übertragen werden, z. B. das Sauberhalten des Grundstücks durch einen Verein oder Pächter (hier
z. B. der Kioskbetreiber).
Wichtig ist, dass an Badestellen keine Beaufsichtigung des Badebetriebs (Wasseraufsicht) durch
den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich ist. Er kann natürlich trotzdem einen
Wasserrettungsdienst einrichten. Dessen Aufgaben kann er an eigenes Personal (z. B.
Rettungsschwimmer) übertragen oder mit Dritten (z. B. Wasserrettungsorganisationen oder
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Dienstleistern) Verträge zum Wasserrettungsdienst schließen. Insoweit ist die Nummer 7 der
DGfdB-Richtlinie R 94.13 zu beachten. Das Vorhandensein einer Wassera ufsicht ist mittels einer
Flaggenregelung deutlich zu machen.
Aus den Grundsätzen der Rechtsprechung resultiert, dass d er Verantwortliche für die Badestelle
und damit die Stadt Köln als Betreiber und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht inne hat.
Insofern hat sie an der Zuwegung und um die Badestelle herum DIN-gerechte Schilder aufzustellen
(vgl. Nummer 6.2 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 mit Verweis auf die einschlägigen DIN-Normen), die
deutlich machen, dass das Baden an dieser Stelle auf eigene Gefahr g eschieht bzw. über eine
etwaige Begrenzung hinaus Lebensgefahr besteht. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist es
jedoch allgemein anerkannt, dass das Aufstellen eines Schildes die Haftung nicht ausschließt,
sondern allenfalls abmindert (vgl. OLG Karlsru he, 7 U 94/03). Insofern könnten also
Haftungsquoten von circa 10 % bis 20 % beim Verkehrssicherungspflichtigen verbleiben.
Problematisch ist das insbesondere dann, wenn Kinder, die noch nicht lesen können, oder der
deutschen Sprache nicht mächtige Perso nen betroffen sind. Dann wird die Haftungsquote höher
liegen. Allerdings führt das LG Arnsberg, 2 O 156/2, aus, dass im Fall des Nichterhebens eines
Badeentgeltes keine Verkehrssicherungspflicht entsteht, wenn jemand unerlaubt badet. Dieses
geschieht dann auf eigenes Risiko des Badenden. Das ist auch durch den Beschluss des BGH vom
30.04.2015, BGH III ZR 331/14, das Urteil des LG Osnabrück, 5 O 3206/13, und den Beschluss des
OLG Oldenburg, 6 U 140/14, bestätigt worden. Insofern würde eine Haftung der Verantwortlichen
ausscheiden, wenn sie entsprechende Hinweisschilder aufstellen, die ein Baden verbieten. Der
Haftungsausschluss wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass ein Entgelt für Teilnutzungen des
Geländes, z. B. Parkplatzgebühren, Liegenvermietung, Umkleiden-, Dusch- oder Toilettennutzung,
erhoben wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Kinder besonders schützenswert sind, sodass
eine Haftungsquote beim Betreiber verbleiben kann, siehe oben. Insofern ist das Verwenden von
Piktogrammen wichtig, um die Quote gering zu halten.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Gelände und die Badestelle bleibt dagegen
bestehen. Das bedeutet für die Verantwortlichen, dass sie für alle von ihr geschaffenen Bauten bzw.
für die Infrastruktur haften. Entsprechendes gilt für die von ihr vertraglich verpflichteten Partner.
So bedeutet z. B. das Schaffen einer „Badeinsel“, eines „Badestegs“ oder eines Spielplatzes das
Begründen der Verkehrssicherungspflicht hierfür (vgl. OLG Karlsruhe 14 U 217/96, OLG
Brandenburg 13 U 107/05). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pflichten im Rahmen der
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Verkehrssicherung in besonderem Maße bestehen, wenn der Gefahrenbereich für Kinder zugänglich
ist. Bei diesen ist auf Grund der Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltri ebes und
Erforschungsdrangs ganz besonders damit zu rechnen, dass sie sich, wenn auch unbefugt, einer
vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 981 f,
NJW 1997, S. 582 ff jeweils m.w.N.). Demgemäß sind an die P flicht zur Gefahrenabwehr umso
strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen
geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in
der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (BGHZ 103, S. 338 ff).
Insoweit ist seitens der Verantwortlichen alles zu vermeiden, was die Badestelle hinsichtlich der
Schwimm- und Nutzungsmöglichkeiten durch Attraktionen im Wasser aufwertet. So sind
Einrichtungen und bädertypische Ausbauten, wie z. B. ein Sprungturm, Stege, die zum ins Wasser
springen geeignet sind, Wasserrutschen, Balancierstämme im Wasser, Badeinseln oder Ziehflöße
über den See, Wasserkreuze, die auch als „Badeinseln“ verwendet werden können, zu vermeiden.
Denn dadurch entsteht die Gefahr, dass bei einem Unfall ein Gericht das Badegewässer als Naturbad
und nicht als eine Badestelle qualifiziert und damit eine Wasseraufsicht vorgeschrieben wäre. Wenn
diese Vorgaben eingehalten werden, ist davon auszugehen, d ass bei einem Unfall durch
verbotswidriges Hineinspringen keine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
erfolgt. Denn bisher gibt es kein Urteil, das in einem vergleichbaren Fall zu Lasten des Betreibers
ausgegangen ist (vgl. zur verbotswidrigen Nutzung eines Gewässers auch BGH Urteil v. 08.06.2015
III ZR 331/14). Hier existieren keine Wasserattraktionen.
Um keinen falschen Eindruck zu erwecken, sind außerdem Bezeichnungen wie Freibad,
Naturerlebnisbad, Waldbad, Naturbadestrand , Naturfreibad, Strandbad, Flussbad oder Naturbad
nicht zu verwenden. Ansonsten würden die Verantwortlichen den Anschein eines Bades und damit
einer vorhandenen Wasseraufsicht erwecken. Dieses könnte bei einem Ertrinkungsunfall zu einer
Haftung führen, was z u vermeiden ist. Hier ist z. B. der Begriff „Badestelle Fühlinger See“ zu
benutzen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob das äußere Erscheinungsbild
mittels Gebäuden und Infrastruktur dem Nutzer den Eindruck einer Wasseraufsicht vermittelt ,
sodass bei einem Badeunfall nicht von einer Badestelle ohne Wasseraufsicht, sondern von einem
Naturbad mit Wasseraufsicht auszugehen ist.
Hinsichtlich der an Land vorhandenen Infrastruktur gilt grundsätzlich, dass diese weiter genutzt
werden darf. Es gi bt Badestellen, z. B. am Bodensee, die Gastronomie, Umkleiden, Duschen,
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Landattraktionen, Funktionsgebäude etc. aufweisen, und bisher deswegen von der Rechtsprechung
nicht als Naturbad eingestuft worden sind, sodass hier keine Änderungen erforderlich sind.
Das Anlegen bzw. Vorhandensein von z. B. Badetreppen oder Wasserzugängen ist unschädlich. Das
resultiert aus dem einschlägigen Urteil des LG Arnsberg (2 O 156/02), das sich auf einen
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines Badeunfalls in einer Talsperre bezieht.
Dabei wird ausgeführt, dass durch das schlichte Anlegen einer kleinen Treppe kein Badebetrieb
begründet wird. Wenn also eine für die Öffentlichkeit zugängliche Rampe mit Geländern oder
Treppen existieren, bei denen es sich um einen Wasserzugang handelt, ist dieses nicht als
Wasserattraktion zu werten, sondern fällt unter die Kategorie Wasserzugang. Es entsteht hierdurch
kein Naturbad, sodass es bei einer Verkehrssicherungspflicht für das Gelände sowie den
Badestellenbereich samt Untergrund verbleibt. Das bedeutet, dass in der Badesaison morgens das
Gelände, der Strand, das Ufer und der Untergrund des Badestellenbereichs auf gefährliche
Gegenstände abgesucht werden sollte. Dabei reicht eine Begehung bzw. Befahrung aus, da eine
komplette und hundertprozentige Untersuchung des Geländes die Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht übersteigt.
Es ist auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein zeitweises Badeverbot für das Gelände
hat. Man könnte z. B. aus Sicherheitsgründen ei ne Nutzungszeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr in
der Zeit von Anfang Mai bis Ende September einführen. Insoweit ist zu klären, ob eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht und damit eine Haftung der Verantwortlichen besteht, wenn in der
Nacht ein Badeunfall durch „Schwarzbader“ geschieht. Auch hier ist das oben genannte Urteil des
LG Arnsberg entsprechend anzuwenden. Der Badeunfall geschah auf einem Campingplatz, dessen
Gelände vom Betreiber gepachtet war, wodurch dieser die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Im
Rahmen der Gemeingebrauchsregeln war das Baden nicht erlaubt, worauf auch mehrere Tafeln rund
um die Sorpetalsperre hinwiesen. Lediglich in einem extra geschaffenen Strandbad war das Baden
zulässig. Der Geschädigte erwarb für die Benutzung des Ca mpingplatzes eine entgeltliche
Eintrittskarte, um zu surfen. Danach ging er zum Baden in die Sorpetalsperre und verletzte sich ca.
einen Meter vom Ufer entfernt durch nicht erkennbare Glasscherben am Fuß. Der Pächter des
Campingplatzes ist der Ansicht, das s er nicht verkehrssicherungspflichtig sei, da er nur einen
Camping- und keinen Badebetrieb innehabe. Der Eigentümer des verpachteten Grundstücks ist der
Auffassung, dass er nicht die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Geschädigte
verbotswidrig auf der Sorpetalsperre gesurft und anschließend gebadet habe.
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Das LG Arnsberg hat die Klage des Geschädigten abgewiesen. Den Campingplatzbetreiber trifft
hinsichtlich des Badeunfalls keine Verkehrssicherungspflicht. Er hat keine Gefahrenquelle
geschaffen oder unterhalten, da er keinen Badebetrieb, sondern nur einen Campingplatz betreibt.
Hinzu kommt, dass das Erheben des Eintrittsentgeltes nur für den Besuch des Campingplatzes und
nicht für das Baden in der Talsperre entrichtet wird. Aus dem Mietvertrag zwischen
Campingplatzbetreiber und Eigentümer des Grundstücks resultiert außerdem, dass für die
Wasserfläche und die dafür bestehende Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer verantwortlich
ist. Aber auch gegen diesen besteht kein Anspruch auf Schadensersa tz und Schmerzensgeld, da
sich nur das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat. Dieser hat ohne Erlaubnis
und auf eigenes Risiko in der Sorpetalsperre gebadet. Denn nach dem Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen ist das Baden in allen Ta lsperren grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch
erfasst. Eine Ausnahme besteht für den Bereich des Campingplatzes nicht, sondern nur für das
Strandbad. Insofern liegt also ein „wildes“ Baden des Geschädigten vor, das grundsätzlich auf
eigenes Risiko geschi eht (BGH III ZR 331/14, LG Osnabrück 5 O 3206/13, OLG Oldenburg 6 U
140/14).
Der Grundstückseigentümer ist damit nicht gehalten, Vorkehrungen dagegen zu treffen. Denn
Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören in gewissem Umfa ng zum
entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. BGH, VersR 1989, S. 155).
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Grundstückseigentümer als der für die
Sorpetalsperre Verkehrssicherungspflichtige erkennen muss, dass die Talsperre auch außerhalb des
Strandbades regelmäßig zum Baden benutzt wird und spezifische Gefahren damit verbunden sind.
Außerdem sind insgesamt 30 Hinweisschilder vom Grundstückseigentümer um die gesamte
Talsperre aufgestellt worden, die unter anderem auf die Unzulässigkeit des Badens außerhalb des
Strandbades hinweisen. Hinzu kommt, dass sich keine spezifische Badegefahr verwirklicht hat. Das
Wasser war lediglich knietief und nicht zum Schwimmen geeignet. Es ist aber allgemein bekannt,
dass der Untergrund einer Talsperre uneben und gefährlich sein kann. Das hätte der Kläger wissen
müssen, sodass er auf eigenes Risiko gehandelt hat und niemanden für die Verletzung haftbar
machen kann. Dabei gehören Verletzungen und Schäden auf Grund von Glasscherben auf dem
Untergrund einer Talsperre zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, S.
1166).
Daraus ergibt sich für die Verantwortlichen der Badestelle in Köln, dass zur Vermeidung einer
Haftung eine entsprechende Beschilderung im Bereich der Badestelle einzurichten ist (vgl. dazu
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BGH III ZR 331/14 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück 5 O 3206/13 und OLG Oldenburg 6 U
140/14), aus der auch die Nutzungszeiten hervorgehen. Außerhalb dieser Zeiten kann das Baden
aus Sicherheitsgründen verboten werden. Das Badev erbot ist zumindest stichprobenartig zu
überwachen, da damit zu rechnen ist, dass auch nachts Personen das Gelände zum Baden nutzen
wollen. Insofern wäre eine Kontrolle durch Mitarbeiter vorzusehen. Die Verantwortlichen können
damit die Nutzung des Areals zeitlich begrenzen, was hier aber nur sehr schwer umsetzbar ist, da
dieses nicht eingezäunt ist. Wenn sie es tun, müssen sie eine entsprechende Beschilderung an den
Zugängen anbringen und einen Passus in die Haus - und Badeordnung bzw. Satzung über di e
Benutzung des Sees 7 aufnehmen.
Die Verantwortlichen können sich, obwohl hierzu keine Pflicht besteht, überlegen, ob sie bei der
Badestelle zu bestimmten Zeiten selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Wasserrettungsdienst
freiwillig eine Wasseraufsicht durchführen. Dadurch würde die Sicherheit der Badenden erhöht
werden. Die Betriebszeiten können über Flaggensignale angezeigt werden. Daneben sollte eine
Haus- und Badeordnung, ein Muster wird dieser Stellungnahme beigefügt, erstellt werden. Die
Besucher müssen wissen, wie sie sich ordnungsgemäß zu verhalten haben und welche Nutzungen
wo erlaubt bzw. verboten sind. Dieses sollte durch Schautafeln an den Zugängen zu den Seen und
auf der Liegewiese am See 7 sichergestellt werden. Wenn zeitweise eine Wasseraufsicht erfolgt, ist
der überwachte Bereich mittels Schildern bzw. Bojen oder Schwimmleinen kenntlich zu machen.
Außerdem sind Hinweise wie z. B. „Baden auf eigene Gefahr“, „Springen verboten, Wassertiefe nur
1,35 Meter“, „Achten Sie auf die Flaggenregelung der DLRG mit entsprechender Erklärung“ oder
„Vorsicht Tiefwasserbereich“ zu verwenden (siehe dazu auch die vorstehend gemachten
Ausführungen). Neben der Beschilderung sollten Rettungsgeräte wie z. B. Rettungsringe nach der
DIN EN 14144 oder Rettungsstangen vorgehalten werden, was bisher nicht der Fall ist.
Damit ergibt sich für die Verantwortlichen, dass das Einrichten einer Badestelle möglich ist. Das
Vorhalten von Liegewiese, Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Gastronomie, Spielplatz,
Parkplätzen etc. ändert daran nichts. Auch das Weiterverpachten des Geländes ist zulässig. Dabei
ist darauf zu achten, dass vertraglich genau geregelt wird, welche Verkehrssicherungspflichten der
Pächter und welche der Verpächter zu tragen hat. Beim Letztgenannten verbleib t dabei eine
stichprobenartige Kontrollpflicht, ob der Pächter die übertragenen Verkehrssicherungspflichten
ordnungsgemäß einhält (vgl. OLG Oldenburg Urteil vom 13.02.2014 – 1 U 77/13 m.w.N.).
Rechtliche Grundlagen
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Hinsichtlich der Badestelle sind Nutzungskollisionen zu vermeiden, sodass dort zukünftig nur das
Baden erlaubt werden sollte. Die Verantwortlichen müssen sich entscheiden, welche Alternative sie
wählen, wie sie die Badestelle räumlich gestalten wollen und dann die daraus resultierenden
Konsequenzen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beachten. Insofern wird empfohlen,
sich zwecks Erörterung der versicherungsrechtlichen Problematik bei der Badestelle auch mit dem
Haftpflichtversicherer auszutauschen.
Fazit und Empfehlung
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5. Fazit und Empfehlung
Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei der Wasserfläche des Fühlinger Sees im Bereich des
Naturbades und zukünftig im See 7 um ein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer
und deren Bewirtschaftung handelt. Insofern ist die Wasserqualität entsprechend zu kontrollieren
und die Vorgaben der Richtlinie sind einzuhalten. Wegen des Erhebens eines Eintrittsentgeltes und
der Bezeichnung als „Strand- bzw. Freibad“ liegt derzeit am See 5 ein Naturbad vor. Ob dort eine
ausreichende Wasseraufsicht bezogen auf die unterschiedlichen Betriebszustände und die Größe
des zu überwachenden Areals unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes vorgehalten wird,
kann mangels Informationen nicht bewertet werden. Das gilt sowohl für die Anzahl als auch die
Qualifikation. Als Badleiter ist organisatorisch eine Fachkraft oder ein vergleichbar qualifizierter
Mitarbeiter einzusetzen. Ansonsten besteht bei einem Unfall das Ris iko, dass wegen eines
Organisationsverschuldens und der damit verbundenen Umkehr der Beweislast eine zivil- und unter
Umständen auch strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen besteht. Eine DIN -gerechte
Beschilderung ist vorzunehmen, bei der auch die Was sertiefen angegeben werden. Daneben ist,
falls erforderlich, die Wassertiefengrenze von 5,00 Meter zu kennzeichnen, um deutlich zu machen,
dass bei einem Überschwimmen eine Rettung möglicherweise nicht mehr möglich ist. Am
Nichtschwimmerbereich ist darauf zu achten, dass die maximal zulässige Wassertiefe von 1,35 Meter
nicht überschritten wird, was aus den möglichen Pegelschwankungen von maximal 3,00 Meter
resultiert. Nutzungskollisionen sind im Badebereich auszuschließen, was nach den Fotos im
Internet bis her nicht der Fall ist. Die Haus - und Badeordnung ist zu überprüfen, damit eine
Abmahnung verhindert wird. Das gilt insbesondere für die nicht zulässige Einschränkung von
Getränken und Speisen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Naturbad geschlossen zu halten .
Insgesamt ist seitens der Stadt Köln zu überprüfen, ob die im Vertrag mit dem Pächter des
Naturbades vereinbarten Vorgaben eingehalten werden bzw. Ergänzungen zum Einhalten der
Verkehrssicherungspflicht vorzunehmen sind. Es ist unbe dingt sicherzustellen, dass die
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seitens des Pächters eingehalten werden, was
auch entsprechend zu dokumentieren ist. Ansonsten besteht bei einem Unfall das Risiko des
Organisationsverschuldens bei der Stadt Köln, was zu einer straf- und/oder zivilrechtlichen Haftung
führen kann.
Im See 7 kann eine Badestelle eingerichtet werden, wobei die in der gutachtlichen Stellungnahme
gemachten Anmerkungen hinsichtlich der Bezeichnung , z. B. „Badestelle Fühlinger See “, zu
berücksichtigen und umzusetzen sind. Eine ausreichende DIN -gerechte Beschilderung a n Land
Fazit und Empfehlung
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sowie im Wasser ist zu ergänzen, da sonst eine Verletzung der Verkehrssic herungspflicht vorliegt.
Die nicht oder zeitweise überwachte Badezone ist ordnungsgemäß mit einer Bojenkette,
Schwimmleine oder den Langbojen abzugrenzen, wobei die Beschilderung zu ergänzen ist . Die
Wassertiefe sollte an den Zugängen angegeben werden , was bei den Schwankungen des
Wasserpegels allerdings schwierig sein kann . Insofern sollte auch kein Nichtschwimmerbereich
vorgehalten werden, der außerdem ordnungsgemäß abzugrenzen und mit einer Beschilderung und
Piktogrammen zu versehen wäre. Nutzungskollisionen in der B adezone sind während der
Badesaison zu vermeiden, sodass die dort bisher erlaub te Nutzung verboten werden müsste. Eine
Satzungsänderung ist dann durchzuführen. Eine vorhandene Infrastruktur wie z. B. Toiletten,
Duschen, Umkleiden, Parkplätze, Kiosk kann auch gegen Bezahlung vorgehalten werden. Sollte die
Nutzungszeit der Badestelle beschränkt und damit einhergehend ein Badeverbot verhängt werden,
ist zu berücksichtigen, dass dieses seitens der Verantwortlichen stichprobenartig zu kontrollieren
und bei Verstößen dagegen einzuschreiten ist , was mangels Einzäunung sehr schwierig ist . Es ist
an den Zugängen zum Seenareal und auf de r Liegewiese jeweils ein Übersichtsplan aufzustellen,
aus dem hervorgeht, wo das Baden möglich und wo es ggf. verboten ist. Es muss deutlich werden,
dass es sich um eine Badestelle handelt. Im Badeverbotsbereich ist an den Wasserzugängen zu
überprüfen, ob die entsprechende Beschilderung mit Piktogramm vorhanden ist. Eine Haus- und
Badeordnung sollte erstellt werden. Zu diesem Zweck wird ein Muster beigefügt.
Die vorstehenden Ausführungen können auch analog auf etwaige Badezonen in den Seen 1 und 2
übertragen werden.
Entscheidend dafür, ob ein Naturbad oder eine Badestelle eingerichtet wird, sind insbesondere
ökonomische und haftungsrechtliche Gründe. Vor diesem Hintergrund haben die Verantwortlichen
zu entscheid en, ob sie den Badebereich im See 5 als Naturbad mit den oben beschriebenen
Vorgaben weiterhin betreiben wollen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und die
erforderlichen finanziellen Aufwendungen sind bei einer Badestelle in der Regel geringer. Das
resultiert insbesondere daraus, dass eine große Anzahl von Wasseraufsichtskräften unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vorzuhalten ist. Hier existiert bereits ein
Naturbad, sodass der Berater den Weiterbetrieb als Naturbad empfiehlt, da hierdurch auch eine
größere Sicherheit beim Baden gewährleistet wird . Hinsichtlich des Sees 7 sol lte offiziell eine
Badestelle eingerichtet werden, da diese de facto bereits jetzt besteht. Dieses resultiert daraus,
dass bei einem Beibehalten des bisherigen Badeverbotes ein finanzieller und organisatorischer
Aufwand beim Betreiber zu berücksichtigen ist, der dadurch entsteht, dass das Badeverbot seitens
Fazit und Empfehlung
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der Ordnungsbehörde durchzusetzen ist, um eine Haftung bei einem etwaigen Unfall von z. B.
Kindern auszuschließen. Insofern sollte auch dem Wunsch der Bevölkerung entgegengekommen
werden, ohne dass sich bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung der finanzielle und personel le
Aufwand sowie das Haftungsrisiko beim Betreiber erhöht.
Selbstverständlich steht die Deutsche Gese llschaft für das Badewesen GmbH zur Beantwortung
auftretender Fragen und zur Erläuterung dieser gutachtlichen Stellungnahme zur Verfügung.
Berater:
gez. Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
f.d.R.
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Christian Mankel
Geschäftsführer
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
Anlagen
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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6. Anlagen
1. Muster Haus- und Badeordnung für eine Badestelle
2. DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. in der Fassung
August 2015
„Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des
Badebetriebes“
3. Arbeitshilfe zu der DGfdB-Richtlinie R 94.12 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
e. V. in der Fassung Januar 2017
„Arbeitshilfe zur Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern
während des Badebetriebes“
4. DGfdB-Richtlinie R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. in der Fassung
August 2015
„Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“
Anlagen
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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Haus- und Badeordnung für die Badestelle Fühlinger See
§ 1 Allgemeines
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
Bereich der Badestelle.
2. Die Hausordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände
akzeptiert jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit erlassenen Anordnungen.
3. Die Einrichtungen der Badestelle sowie das Gelände sind pfleglich zu behandeln.
Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung
haftet der Gast für den Schaden. Anfallender Müll ist selbst zu beseitigen.
4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung,
Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet. Ferner sind das
Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung
verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und
Filmen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
5. Das Rauchen ist nur ab einem Alter von 18 Jahren gestattet. Bereitgestellte
Aschenbecher sind zu benutzen. Liegewiesen sind von Zigarettenresten
freizuhalten.
6. Behälter aus Glas oder Porzellan (Flaschen etc.) dürfen nicht benutzt werden.
7. Das Personal der Stadt Köln übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den
Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Gäste, die gegen die Hausordnung
verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Badestelle
ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei
Nichtbeachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruch.
8. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal der Stadt Köln
entgegen.
9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese wird nach den
gesetzlichen Bestimmungen verfahren.
10. Bei Gewitter ist das Gewässer zu verlassen.
Anlagen
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
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11. Den Gästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte,
Fernsehgeräte oder andere Medien (z. B. Mobiltelefone) zu benutzen, die andere
Gäste belästigen.
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf der
Öffnungszeit ist das Gelände unverzüglich zu räumen.
2. Der Betreiber kann die Benutzung der Badestelle, z.B. bei Veranstaltungen,
einschränken.
3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen
nicht üblichen Zwecken nutzen wollen.
4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können sowie
Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung des Badebereichs nur zusammen mit
einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet.
§ 3 Haftung
1. Die Gäste benutzen die Badestelle einschließlich der Einrichtungen auf eigene
Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Gelände in einem
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für
Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden,
haftet der Betreiber nicht.
2. Für die Zerstörung, Beschädigungen oder für das Abhandenkommen der auf das
Gelände der Badestelle eingebrachten Sachen und Wertgegenstände wird nicht
gehaftet.
3. Der Betreiber oder deren Erfüllungsgehilfen haften, außer für Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Anlagen
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH
Seite 60 von 60
§ 4 Benutzung der Badestelle
1. Die Nutzungszeit der Badestelle ist zeitlich nicht begrenzt und richtet sich nach den
Öffnungszeiten.
2. Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine
Wasseraufsicht. Eltern bzw. Begleitpersonen haben auf ihre Kinder bzw. zu
betreuenden Personen zu achten und haften für diese. Der Zugang zum
Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeichneten Eingänge. Ein
Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in die
Badestelle ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere
kopfüber ist wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten.
3. Bei der Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist eine Störung der anderen Gäste
zu vermeiden. Die Gäste haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4. Das Mitbringen und Verzehren alkoholischer Getränke, Grillen, offenes Feuer und
Ballspiele sind ebenso wie Nacktbaden oder –sonnen verboten.
5. Das Befahren der Badestelle mit Booten ist verboten.
§ 5 Ausnahmen
Die Hausordnung gilt für den allgemeinen Betrieb der Badestelle. Bei
Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne
dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf.
Wir danken Ihnen für die Beachtung der Hausordnung und wünschen Ihnen einen
angenehmen Aufenthalt an der Badestelle
Köln
2023
D G fdB R 9 4 .1 2
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung,
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.
Fassu n g
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D eu tsch e G esellsch aft
fü r das B adew esen e. V.
A u ssch u ss B äderbetrieb
A K O rgan isation
Verkeh rssich eru n gs- u n d A u fsich tspflich t in öffen tlich en
N atu rbädern w äh ren d des B adebetriebes
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.
45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ; Internet: w w w .baederportal.com
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D iese R ich tlin ie ersetzt die R ich tlin ie
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sich tspflich t in öffen tlich en N atu rbädern
w äh ren d des B adebetriebes“, A u gu st 2 0 1 1 .
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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
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Inhaltsverzeichnis
1 Vorbem erkungen ...................................................................................................2
2 Geltungsbereich ....................................................................................................2
3 Begriffsbestim m ungen ............................................................................................2
4 N orm ative Verweise ................................................................................................2
5 Inhalt und O rganisation der Verkehrssicherungspflicht ..................................................2
5.1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ..........................................................................2
5.2 O rganisation der Verkehrssicherungspflicht .................................................................3
6 Aufsichtsarten .......................................................................................................3
6 .1 Betriebsaufsicht ....................................................................................................3
6 .1.1 Grundlegende M aßnahm en der Betriebsaufsicht ..........................................................3
6 .1.2 Erforderliche M aßnahm en täglich vor und während des Badebetriebes .............................4
6 .1.3 Ausübung der Betriebsaufsicht .................................................................................4
6 .2 Beaufsichtigung des Badebetriebes ...........................................................................4
6 .3 W asseraufsicht ......................................................................................................4
7 Personaleinsatz und Kooperationen ...........................................................................5
8 Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Personal ..............................................5
Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum N achweis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) .........6
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung,
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.
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1 Vorbem erkungen
Diese Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewe -
sen e. V., Essen, wurde durch den Arbeitskreis „O rganisation“
des Ausschusses Bäderbetrieb erarbeitet.
2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für N aturbäder an Badegewässern; sie
gilt nicht für Badestellen und nicht für Schwim m - und Ba -
deteichanlagen.
3 Begriffsbestim m ungen
Badegewässer
„Badegewässer“ sind O berflächengewässer oder Teile davon,
deren W asserqualität der „Richtlinie 20 0 6 /7/EG des Europäi -
schen Parlam ents und des Rates vom 15. Februar 20 0 6 über
die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung”
und entsprechenden Landesverordnungen entspricht, bei
denen m it einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist
und für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder
nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
Anm erkung: „Badegewässer” sind z. B. fließende oder stehen -
de Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer und Kü -
stengewässer oder Teile dieser Gewässer.
Große Zahl (von Badenden)
Eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur För -
derung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Ein -
richtungen oder aber anderer M aßnahm en dazu als groß er -
achtet
Badestelle
Eine Badestelle ist eine jederzeit frei zugängliche W asser -
fläche eines Badegewässers,
• deren N utzung gestattet oder nicht untersagt ist,
• in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet,
• in der Sprungeinrichtungen, Badestege, W asserrutschen
und andere bädertypische Anlagen im W asser nicht vor -
handen sind,
und die angrenzende Landfläche.
Naturbad
Ein N aturbad ist eine eindeutig begrenzte Anlage, die aus
einer für B adezwecke geeigneten und gekennzeichneten
Fläche eines Badegewässers sowie einer dieser W asserfläche
zugeordneten und abgegrenzten Landfläche besteht. Es ist
m it bädertypischen Ausbauten (z. B. Sprunganlage, W asser -
rutsche) versehen.
Anm erkung: Zu den Naturbädern gehören z. B. Fluss- oder Bin -
nenseebäder.
Freibad m it biologischer W asseraufbereitung (Schwim m - und
Badeteich)
Speziell der Schwim m - und Badenutzung dienende, gegen-
über dem Untergrund abgedichtete Anlage aus N utzungs-
und Aufbereitungsbereich m it definierten Anforderungen an
die W asserqualität, bei der die W asseraufbereitung biologisch
und ohne zusätzliche chem ische und/oder physikalische Des -
infektionsverfahren erfolgt
4 Norm ative Verw eise
Bürgerliches Gesetzbuch
DGfdB R 94 .0 5 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in
öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“
DGfdB R 94 .10 „Einsatz von Rettungsschwim m ern der W as -
serrettungsorganisationen (W RO ) in öffentlichen Bädern”
DGfdB R 94 .11 „M uster eines Vertrages über die Übernahm e
der W asseraufsicht im Rahm en der Verkehrssicherungspflicht
in öffentlichen Bädern”
DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
DGUV-Regel 10 7-0 0 1 „Betrieb von Bädern”
DIN EN 13 4 51-10 „Schwim m badgeräte – Teil 10 : Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüf -
verfahren für Sprungplattform en, Sprungbretter und zu -
gehörige Geräte
DIN EN 15 288 „Schwim m bäder – Teil 2: Sicherheitstechni -
sche Anforderungen an den Betrieb”
Richtlinie 20 0 6 /7/EG des Europäischen Parlam ents und des
Rates vom 15. Februar 20 0 6 über die Qualität der Badege -
wässer und deren Bewirtschaftung
5 Inhalt und Organisation der Verkehrssicherungspflicht
5.1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht
Die Pflicht zur Sicherung eines für die Allgem einheit eröffneten
Badebetriebs wird in der Rechtsprechung aus §§ 823 ff. BGB
abgeleitet. Eine unerlaubte Handlung kann nicht nur durch
positives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen
werden. Auch aus dem m it dem N utzer abgeschlossenen Ver -
trag ergeben sich als N ebenpflichten Schutz- und Fürsorge -
pflichten des Badbetreibers. Der Schuldvorwurf knüpft ent -
weder an Vorsatz oder an Fahrlässigkeit an. Aus der Verkehrs -
sicherungspflicht erwächst Badbetreibern die Verpflichtung,
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, Gefahren für
Dritte abzuwenden. N icht jeder abstrakten Gefahr kann und
m uss durch vorbeugende M aßnahm en begegnet werden, da
eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht
erreichbar ist. Daher sind N utzer nur vor solchen Gefahren
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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
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N atu rbädern w äh ren d des B adebetriebes
zu schützen, die über das übliche Risiko beim Besuch eines
N aturbades hinausgehen und die darüber hinaus für den
N utzer nicht vorhersehbar oder ohne W eiteres erkennbar
sind.
Es sind solche Sicherungsm aßnahm en erforderlich, die ein
verständiger und um sichtiger, in vernünftigen Grenzen vor -
sichtiger M ensch für ausreichend halten darf, um andere
Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Um -
ständen nach zum utbar sind. Die zur Verkehrssicherung er -
forderlichen M aßnahm en werden auch durch den berechtig -
ten Erwartungshorizont des N utzerkreises begrenzt. N icht
jede Gefahrenquelle ist deshalb gleichzeitig auch eine ab -
hilfebedürftige Gefahrenstelle.
In einem N aturbad ist nur die durch den Badbetreiber ge -
kennzeichnete W asserfläche zum B aden freigegeben. Die
W asseraufsicht (vgl. Pkt. 6 .3 „W asseraufsicht“) beschränkt
sich auf diesen Bereich. Badbenutzer, welche die Grenzen
der W asserfläche des N aturbades verlassen, handeln unter
Zugrundelegung der vorstehend beschriebenen Grundsätze
der Verkehrssicherungspflicht auf eigene Gefahr.
5.2 Organisation der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht um fasst im W esentlichen die
Bereiche Betriebsaufsicht und die Beaufsichtigung des Ba -
debetriebs. Der Badbetreiber hat diese Aufgaben durch eine
oder m ehrere geeignete Personen wahrnehm en zu lassen.
Voraussetzung für die O rganisation der Verkehrssicherungs -
pflicht ist eine Aufbau- und Ablauforganisation.
Ein wichtiges Ziel aller baulichen und betrieblichen M aß -
nahm en in einem N aturbad ist die Sicherheit der N utzer. Um
Sicherheit, O rdnung und Hygiene in N aturbädern zu errei -
chen, sollen die Badbetreiber den Vorgaben dieser Richtlinie
entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl
einsetzen.
Im Rahm en der O rganisation der Verkehrssicherungspflicht
und der Festlegung geeigneter M aßnahm en soll eine Risi -
koanalyse durchgeführt werden, welche die besonderen Ver -
hältnisse in einem N aturbad berücksichtigt. Dazu gehören
z. B. unüberschaubare und veränderliche Situationen oder
wasserbauliche Einrichtungen sowie die Abgrenzung zu an -
deren N utzern und Einrichtungen wie Schifffahrt oder W as -
sersport.
6 Aufsichtsarten
6.1 Betriebsaufsicht
Die Betriebsaufsicht soll den sicheren Betrieb des N aturbades
gewährleisten und Haftungsrisiken für den Badbetreiber be -
herrschbar m achen. Sie erstreckt sich auf die baulichen An -
lagen, die W asserflächen, Einrichtungen im oder am W asser
sowie das Gelände. Sie um fasst die notwendigen betriebli -
chen M aßnahm en und stellt sicher, dass die einschlägigen
Vorschriften eingehalten und die Pflichten des Badbetreibers
erfüllt werden. Insbesondere ist das N aturbad nachweislich
täglich vor der Inbetriebnahm e auf seine Sicherheit und
Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
6.1.1 Grundlegende M aßnahm en der Betriebsaufsicht
(z. B. vor der Badesaison, ggf. periodisch w ährend
der Badesaison)
• B eurteilung des gesam ten B ades auf strukturelle Ver -
änderungen (z. B . durch W itterungseinflüsse, Ände -
rungen von W assertiefen, neue Ström ungen, angespülte
Gegenstände)
• Die B adeflächen des Strandbereiches sind von Untiefen
und nicht erkennbaren Hindernissen freizuhalten; dies
ist vor B eginn der B adesaison und während der B ade-
saison in periodischen Abständen zu kontrollieren.
• Überprüfung der W asserqualität auf eine einwandfreie
bakteriologische, physikalische, chem ische und biolo -
gische B eschaffenheit und Dokum entation der Prüfung
• W asserstandshöhe, Ström ungsverhältnisse und ggf.
Uferbeschaffenheit sind auf ihre Eignung für das B aden
und Schwim m en zu überprüfen.
• Die Standorte von W asserrettungstürm en und deren
Sichtverhältnisse sind auf ihre Eignung hin zu über -
prüfen (ggf. Veränderung des Standortes oder Herstel -
len der ungehinderten Sicht durch B aum beschnitt).
• Die N utz- und W asserflächen sollen von schädlichem
und schädigendem Pflanzenwuchs freigehalten werden.
• Die W asserflächen, der Strand und die Liegewiesen sind
von Unrat zu reinigen.
• W artung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des
Rettungsbootes und Herstellen der Einsatzbereitschaft
• Aufstellen ausreichender Inform ations- und Sicher -
heitsschilder bzw. -flaggen
• Einsatz von Funkgeräten, H andys o. Ä. zur besseren
Verständigung untereinander und Inform ation im N ot -
fall
• Prüfung der Kom m unikationsm ittel (z. B . Telefon, M o -
biltelefon, Funkgeräte) auf Einsatzbereitschaft
• Erstellen und Aktualisieren von Telefonlisten (z. B . N ot -
ruf, Rettungstaucher, W erkstätten)
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auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.
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6.1.3 Ausübung der Betriebsaufsicht
Die Betriebsaufsicht soll durch qualifizierte Personen (z. B.
Fachkräfte gem äß DGfdB R 94 .0 5) ausgeübt werden, die in
der Lage sind, die für ein N aturbad typischen Aufgaben, Ver -
antwortlichkeiten und Befugnisse wahrzunehm en. Für die
Aufgaben im Rahm en der Betriebsaufsicht sind Verfahrens -
anweisungen zu erarbeiten, welche die Aufgaben vor,
während und nach der Öffnungszeit des Bades ortsspezifisch
definieren.
6.2 Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Über -
wachung der Bereiche, die den N utzern zugänglich sind, so -
wie die Einhaltung der Haus- und Badeordnung. Es gibt ne -
ben der W asserfläche noch verschiedene weitere Aufsichts -
bereiche (z. B. Duschen, Toiletten, Um kleiden, W ege, Strand
und W iesen). Die Beaufsichtigung dieser Betriebsbereiche
ist nach Bedarf zu regeln. Für M itarbeiter, die ausschießlich
dort eingesetzt werden, gelten die in dieser Richtlinie defi -
nierten Anforderungen nicht.
6.3 W asseraufsicht
Ziel der W asseraufsicht ist es, Leben, Gesundheit und Sicher -
heit der N utzer zu gewährleisten. Sie soll durch präventive
organisatorische M aßnahm en sowie kontinuierliche Beob -
achtung des Badebetriebs vor verm eidbaren Gefahren schüt -
zen und bei Unfällen eine schnelle Rettung und m edizinische
Erstversorgung gewährleisten. Trotz des angestrebten hohen
Standards gilt die Eigenverantwortung des Badegastes, sich
und andere nicht in Gefahr zu bringen. Kinder und N icht -
schwim m er bedürfen einer kontinuierlichen Überwachung
durch Eltern und Begleitpersonen. Für sie sind, soweit m ög -
lich, gekennzeichnete Badbereiche vorzuhalten.
Inhalt der W asseraufsicht ist:
• Prävention durch O rganisation der N utzung einer Einrich -
tung
• Beobachtung des Badebetriebs
• Verhinderung von Unfällen und Ausschalten von Unfall -
quellen durch infrastrukturelle M aßnahm en
• schnelle Rettung und Hilfeleistung bei N ot- und Unfällen
Schwerpunkt der W asseraufsicht ist die Überwachung der
W asserflächen des N aturbades und deren angrenzender Be -
reiche, die zum N aturbad gehören. Falschem Verhalten von
Badegästen ist durch geeignete Aufklärung entgegenzuwir -
ken. B ereichen m it besonderem Gefahrenpotenzial (z. B .
W asserrutschen, Übergänge von Flach- zu Tiefwasser,
Sprunganlagen, Großspielgeräte) ist dabei besondere Auf -
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• Gewährleistung der Verkehrssicherheit von B adeinseln,
Sprunganlagen, Rutschen und anderen Spiel- und
Sportgeräten im W asser und zu Lande
6.1.2 Erforderliche M aßnahm en täglich vor und w ährend
des Badebetriebes
• Prüfung des N aturbades und Freigabe; sollten die Bedin -
gungen für eine N utzung als N aturbad nicht m ehr gewähr -
leistet sein, ist es zu sperren.
• Reinigung der W asserflächen sowie des Strandes und der
Liegewiesen von Unrat
• Überprüfung der W asserflächenm arkierungen, z. B. Abgren -
zung des N aturbades, N ichtschwim m erbereich
• Überprüfung der Höhe des W asserspiegels in Abhängigkeit
von unterschiedlichen Einflussfaktoren (z. B. N iederschlä -
gen, Sturm oder anlagebedingten Schwankungen wie z. B.
bei Rückhaltbecken)
• Bei Veränderungen des W asserspiegels sind geeignete Maß -
nahm en zu ergreifen (z. B. N ichtschwim m erleine versetzen
bei gestiegenem W asserspiegel, Sperrung von Sprungan -
lagen, Stegen, Pontons bei gesunkenem W asserspiegel).
• Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung
• Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kom m unikationsm ittel
• Ergänzung von Verbrauchsm aterialien (z. B. Verbandsm a -
terial)
• M otorboot (falls vorhanden) betriebsbereit m achen (z. B.
Benzin- und Ölstand prüfen, „N ot-Aus” befestigen, Geräte
ins Boot legen)
• Alle Badeinseln, Laufflächen der Sprunganlage und Groß -
spielgeräte säubern (abspritzen)
• Kontrolle der Großspielgeräte (insbesondere der Befesti -
gung), bei schlechtem W etter oder Sturm warnung heraus -
nehm en
• Sicherheits- und Inform ationsschilder bzw. -flaggen über -
prüfen (insbesondere in den Strandabschnitten, die nicht
zum Baden freigegeben werden)
• Die Freigabe für das Springen von einem Steg oder anderen
erhöhten Standorten ist unter Berücksichtigung der örtli -
chen Situation und der einschlägigen Regelwerke (DGUV-
Regel 10 7-0 0 1, DIN EN 13 4 51-10 , DIN EN 15 288) zu ent -
scheiden.
• Bei strukturellen Veränderungen, z. B. durch W itterungs -
einflüsse und Änderungen des W asserspiegels, sind geeig -
nete M aßnahm en zu treffen.
• N egative Veränderungen der Gefährdungslage können eine
Einschränkung oder Sperrung des Badebetriebes erforder -
lich m achen.
• Die W asserflächen von N aturbädern m üssen bei Gewittern
geräum t werden.
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m erksam keit zu schenken. Die W asseraufsicht gewährleistet
eine schnelle Hilfe bei N otfällen und die unverzügliche Ein -
leitung notwendiger Rettungsm aßnahm en.
Die W asseraufsicht ist so zu organisieren, dass das dafür
qualifizierte Personal die zum N aturbad gehörenden W as -
serflächen überblicken und im N otfall rechtzeitig Hilfe leisten
kann. Für die Festlegung der Anzahl an Aufsichtskräften gel -
ten folgende Kriterien:
• Art und Größe des N aturbades,
• Überschaubarkeit der W asserflächen und der gesam ten
Anlage des N aturbades,
• vorhandene Attraktionen (z. B . Sprunganlagen, Groß -
spielgeräte),
• zu erwartende N utzerfrequenz,
• N utzung durch andere W assersportaktivitäten,
• spezielle Sonderaktivitäten der N utzer,
• Aufgabenvielfalt und zu erwartende Inanspruchnahm e der
W asseraufsicht.
Die Aufsichtskräfte haben ihren Standort so zu wählen, dass
der zugewiesene Bereich überblickt werden kann. Sollte ein
fester Standort eingerichtet (z. B. Hochsitz, W achturm ) und
zugewiesen sein, m uss dieser den Anforderungen entspre -
chen. Der Standortwechsel kann bei kleineren Bädern sinn -
voll sein, um die zugewiesene W asserfläche aus verschiede -
nen Blickwinkeln zu überwachen (bei größeren N aturbädern
em pfiehlt sich die Ergänzung durch Streifengänge).
Bei nicht vorhersehbaren Kurzzeitausfällen (z. B. Unfallhilfe,
Beseitigung einer technischen Störung, Toilettengang) kann
die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräften des Be -
treibers oder anderen Personen (z. B. bekannten Badegäs-
ten) ausgeübt werden, welche die Aufsichtskraft erforderli -
chenfalls sofort verständigen können, nicht aber selbst die
Qualifikation als Retter besitzen m üssen.
7 Personaleinsatz und Kooperationen
Für die Aufsicht in N aturbädern kann eigenes Personal (vgl.
Pkt. 8 „ Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Per -
sonal“ ) eingesetzt werden. Darüber hinaus können m it Drit -
ten (z. B. den W asserrettungsorganisationen) unter Berück -
sichtigung dieser Richtlinie Kooperationen zur W asserauf -
sicht vertraglich vereinbart werden. Siehe hierzu auch die
Richtlinie DGfdB R 94 .10 „Einsatz von Rettungsschwim m ern
der W asserrettungsorganisationen (W RO ) in öffentlichen Bä -
dern” und die Richtlinie DGfdB R 94 .11 „M uster eines Ver -
trages über die Übernahm e der W asseraufsicht im Rahm en
der Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Bädern”.
8 Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das
Personal
Alle M itarbeiter für die Beaufsichtigung des Badebetriebs
m üssen m indestens 18 Jahre alt sein sowie
• eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige
Eignung,
• die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-
W iederbelebung (nach den „Gem einsam en Grundsätzen
für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundes -
arbeitsgem einschaft Erste Hilfe (BAGEH)) und
• eine Vertrautheit m it dem Bad, seiner Ausstattung (ins -
besondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Ab -
läufen
besitzen.
Das Personal für die W asseraufsicht m uss rettungsfähig sein.
Der N achweis der Rettungsfähigkeit für das W asseraufsichts -
personal m uss durch m indestens eine der nachfolgenden
Prüfungen erbracht werden:
• das Deutsche Rettungsschwim m abzeichen Silber,
• ein Dokum ent eines anderen M itgliedstaates der EU, aus
dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen
Rettungsschwim m abzeichens in Silber gleichwertig erfüllt
sind oder
• eine kom binierte Rettungsübung nach Anhang 1.
Der letzte N achweis der Rettungsfähigkeit darf nicht älter als
zwei Jahre sein. Die Fortbildung in der Ersten Hilfe und der
Herz-Lungen-W iederbelebung m uss nach DGUV-Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ alle zwei Jahre wiederholt wer -
den.
Für die unter Pkt. 7 „Personaleinsatz und Kooperationen“
dieser Richtlinie beschriebenen Kooperationen und das Per -
sonal von Kooperationspartnern gelten die Anforderungen
der Richtlinie DGfdB R 94 .10 .
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N atu rbädern w äh ren d des B adebetriebes
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.
45074 Essen, Postfach 340201; E-M ail: info@ baederportal.com ; Internet: w w w .baederportal.com 6
Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum Nachw eis der Rettungsfähigkeit (norm ativ)
Zur Erfüllung der in Pkt. 8 „ Qualifikation/allgem eine Anforderungen an das Personal“ genannten Anforderungen kann die
kom binierte Rettungsübung durchgeführt werden. Die kom binierte Rettungsübung wird durch die Aufsichtskraft in Dienst -
kleidung an einer Person oder einer Rettungspuppe durchgeführt. Deren Platzierung erfolgt an der tiefsten Stelle des Bades
in der dort größten Entfernung vom Ufer.
Die Rettung m uss bis zum Beginn der Herz-Lungen-W iederbelebung innerhalb von drei M inuten abgeschlossen sein.
Die kom binierte Rettungsübung besteht aus:
• Einleitung der Rettungskette,
• Sprung ins W asser,
• Anschwim m en/Antauchen zur auf dem Grund liegenden Person bzw. Rettungspuppe,
• Heraufholen der Person bzw. Rettungspuppe,
• Schleppen der Person bzw. Rettungspuppe zum Ufer, ggf. Boot,
• Sichern der Person bzw. Rettungspuppe am Ufer, ggf. Boot,
• Person bzw. Rettungspuppe aus dem W asser bringen und am Ufer, ggf. im Boot, ablegen,
• die Herz-Lungen-W iederbelebung m indestens drei M inuten lang an einer Reanim ationspuppe durchführen.
Die Prüfung m uss durch eine hierfür qualifizierte Person durchgeführt werden (z. B. M eister für Bäderbetriebe, Personen
m it Lehrschein einer W asserrettungsorganisation). Eine Übertragung des Ergebnisses der kom binierten Rettungsübung auf
ein anderes Bad ist m öglich, wenn die Bedingungen in diesem Bad m indestens gleichwertig sind. Zusätzlich sollte das Auf -
sichtspersonal in die Gegebenheiten des Bades eingewiesen werden.
Das Ergebnis der kom binierten Rettungsübung und die Einweisung m üssen dokum entiert werden.
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.
Januar 2017
Arbeitshilfe zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in
öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes
Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise zur Anwendung der Empfehlungen in den „KOK Richtlinien für den
Bäderbau“ und den Anforderungen der Richtlinie DGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs - und
Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes“. Sie en thält ergänzende
Empfehlungen für Naturbäder mit größeren Wassertiefen.
In den „Richtlinien für den Bäderbau “ des Koordinierungskreises Bäder (KOK) werden in der 5. Auflage
vom April 2013 zum Thema „Wassertiefe“ folgende Aussagen getroffen:
„85.10.20 Wassertiefe
Die Wassertiefe in einem Naturbad beträgt grundsätzlich maximal 5 m. Wenn, z. B. wegen der Wasser -
und Bodenverhältnisse des Badegewässers, eine Wassertiefe > 5 m vorhanden ist, sind auf der Grundlage
einer Risikobeurteilung besondere betrieblich e Maßnahmen (vgl. DGfdB 94.12) zu ergreifen und die
Badegäste über ein erhöhtes Risiko in diesem Bereich zu informieren.
Diese Wassertiefe sollte bei allen neu angelegten Naturbädern beachtet werden. Dabei sind vor allem
verfügbare Wasserflächen und das Profil des Grundes des Badegewässers zu berücksichtigen. Bei
bestehenden Naturbädern kann eine Begrenzung der Wassertiefe auf maximal 5 m z. B. durch ein
Verschieben der Grenze oder durch Auffüllen des Grundes in Teilbereichen des Naturbades erreicht
werden. Wenn die beschriebenen Maßnahmen betrieblicher oder gestalterischer Art in einem Naturbad
nicht durchgeführt werden können, sollte es in eine Badestelle umgewandelt werden, für die dann die
Anforderungen der DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ gelten.
In die Richtlinie DGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern
während des Badebetriebes“ findet sich folgender Text:
„In einem Naturbad ist nur die durch den Badbetreiber gekennzeichnete Wasserfläche zum Baden
freigegeben. Die Wasseraufsicht (vgl. 5.3) beschränkt sich auf diesen Bereich. Badbenutzer, die die
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.
Grenzen der Wasserfläche des Naturbades verlassen, handeln unter Zugrundelegung der vorstehend
beschriebenen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht auf eigene Gefahr.“
Damit wird zunächst nur festgelegt, dass der Benutzer eines Naturbades selbst für sein Verhalten
verantwortlich ist, wenn er eine gekennzeichnet e Wasserfläche verlässt. Dies ist die Grundlage für die
Ausgestaltung der Wasseraufsicht gemäß den Anforderungen der DGfdB R 94.12.
Ergänzend werden folgende Empfehlungen gegeben:
Auf der Grundlage einer Risikobeurteilung sollten in einem Naturbad bei einer Wassertiefe, die größer als
5 Meter ist, besondere bauliche und/ oder betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit
der Badegäste erhöhen. Dieses resultiert daraus, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
steigen, wenn das Baden in Gewässern mit großer Tiefe in einem abgegrenzten Bereich vom Betreiber
freigegeben wird.
Bei einer Wassertiefe größer 5 Meter sollten folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
Kennzeichnung und Beschilderung des Wasserflächenbereichs tiefer als 5 Meter
Attraktionen, z. B. Sprungturm, Sprungbrett, Badeinsel, nur bis zu einer Wassertiefe von 5
Metern anordnen, da diese ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellen
Hinweis an die Badegäste auf das erhöhte Risiko bei einer Wassertiefe über 5 Metern
verstärkte Wasseraufsicht im Tiefwasserbereich
Sicherstellen der schnellen Erreichbarkeit der Unglücksstelle, z. B. durch Aufsichtsboot im
Tiefwasserbereich
Darüber hinaus können folgende Maßnahmen die Sicherheit weiter erhöhen:
Einsatz von Personal, das in einer Wassertiefe größer 5 Meter rettungsfähig ist
Besondere Aus - und Fortbildung dieses Personals und regelmäßige Überprüfung der
Rettungsfähigkeit in Wassertiefen größer 5 Meter (möglichst bis zur maximalen Wassertiefe des
Naturbades)
Ausstattung und Training mit Tauchgeräten, z. B. Notfall-Tauchsets
Damit werden zwei Punkte miteinander in Einklang gebracht . Die Sicherheit der Gäste wird mittels eines
vertretbaren Aufwandes an Personal, Material und Gestaltung des Badebe reiches gewährleistet, um die
Verkehrssicherungsplicht zu erfüllen. Gleichzeitig wird das Baden in Naturbädern mit einer Wassertiefe
von mehr als 5 Metern weiterhin möglich sein, ohne dass die rechtlichen Anforderungen an den Betreiber
so hoch sind, dass damit der Betrieb de facto ausgeschlos sen wird. Dieses ist auch sachgerecht, da ein
mit einer ordnungsgemäßen Wasseraufsicht betriebe nes Naturbad immer sicherer ist als eine Badestelle
ohne Wasseraufsicht.
D G fdB R 9 4 .1 3
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung,
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.
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fü r das B adew esen e. V.
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destellen an G ew ässern “, A u gu st 2 0 1 1 .
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Inhaltsverzeichnis
1 Vorbem erkungen ...................................................................................................2
2 Geltungsbereich ....................................................................................................2
3 Begriffsbestim m ungen ............................................................................................2
4 Norm ative Verweise ................................................................................................2
5 Zulassung von Badestellen .......................................................................................3
6 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen ...................................................................3
6 .1 Inhalte der Verkehrssicherungspflicht ........................................................................3
6 .2 M aßnahm en .........................................................................................................3
7 W asserrettungsdienst .............................................................................................4
7 .1 A llgem eines ..........................................................................................................4
7 .2 Durchführung ........................................................................................................4
7 .3 A nforderungen an das Personal im W asserrettungsdienst ...............................................4
7 .4 Rettungsm ittel ......................................................................................................4
8 Verkehrssicherungspflicht an bewirtschafteten Strandabschnitten von Nord- und Ostsee ......4
A nhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum Nachweis der Rettungsfähigkeit (norm ativ) .........5
A nhang 2: A usstattung der W asserrettungsstation (inform ativ) ...............................................6
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung,
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
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1 Vorbem erkungen
Diese Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
e. V., Essen, wurde durch den A rbeitskreis „Organisation“ des
A usschusses Bäderbetrieb in Zusam m enarbeit m it der Deut -
schen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), dem Deutschen
Roten Kreuz (DRK), dem Kom m unalen Schadenausgleich der
Länder Brandenburg, M ecklenburg-Vorpom m ern, Sachsen,
Sachsen-A nhalt und Thüringen (KSA ) sowie dem Bundesver -
band Deutscher Schwim m m eister e. V. (BDS) erarbeitet.
2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Badestellen an Gewässern; sie gilt
nicht für Naturbäder.
3 Begriffsbestim m ungen
Badegewässer
„Badegewässer“ sind Oberflächengewässer oder Teile davon,
deren W asserqualität der „Richtlinie 2006 /7 /EG des Europäi -
schen Parlam ents und des Rates vom 15. Februar 2006 über
die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung”
und entsprechenden Landesverordnungen entspricht, bei
denen m it einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist
und für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder
nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
Anm erkung: „Badegewässer” sind z. B. fließende oder stehen -
de Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer und Küs-
tengewässer oder Teile dieser Gewässer.
Große Zahl (von Badenden)
Eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur För -
derung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Ein -
richtungen oder aber anderer M aßnahm en dazu als groß er -
achtet
Badestelle
Eine Badestelle ist eine jederzeit frei zugängliche W asser -
fläche eines Badegewässers,
• deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist,
• in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet,
• in der Sprungeinrichtungen, Badestege, W asserrutschen
und andere bädertypische A nlagen im W asser nicht vor -
handen sind,
und die angrenzende Landfläche.
Naturbad
Ein Naturbad ist eine eindeutig begrenzte A nlage, die aus
einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten
Fläche eines Badegewässers sowie einer dieser W asserfläche
zugeordneten und abgegrenzten Landfläche besteht. Es ist
m it bädertypischen A usbauten (z. B. Sprunganlage, W asser -
rutsche) versehen.
Anm erkung: Zu den Naturbädern gehören z. B. Fluss- oder Bin -
nenseebäder.
Bewirtschafteter Strandabschnitt
Strandabschnitte an Nord- und Ostsee sowie Küstenstreifen,
an denen aufgrund landesrechtlicher Regelungen (Kurorte -
gesetze, Kurorteverordnungen) bewachte Badestrände vor -
gesehen und ausgewiesen sind, aufgrund von Satzungen
oder Vereinbarungen Verkehrssicherungspflichten übernom -
m en werden und eine touristische Infrastruktur (z. B. aus -
gebaute Strandzugänge, Baulichkeiten) vorgehalten wird
Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes um fasst die Überwa -
chung der Bereiche, die den Badegästen zugänglich sind.
W asserrettungsdienst
Vorbeugung von Unfällen, Erste Hilfe und Rettung von im
und am W asser (z. B. beim Schwim m en oder W assersport)
in Not geratenen Personen.
4 Norm ative Verw eise
A SR A 4.3 „Erste-Hilfe-Räum e, M ittel und Einrichtungen zur
Ersten Hilfe”
Bürgerliches Gesetzbuch
DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
DGUV-Inform ation 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt einer
Hilfeleistungsorganisation ”
DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil 2: Darstellung
von Sicherheitszeichen“
DIN 13 155 „Erste-Hilfe-M aterial – Sanitätskoffer”
DIN EN ISO 10 07 9 „M edizinische A bsauggeräte – Teil 2:
„Handbetriebene A bsauggeräte ”
DIN EN ISO 10 6 51 „Lungenbeatm ungsgeräte – Teil 4: A nfor -
derungen an anwenderbetriebene W iederbelebungsgeräte”
DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Si -
cherheitsflaggen – Teil 2 A nforderungen an Strand-Sicher -
heitsflaggen – Farbe, Form , Bedeutung und A usführung“
DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Si -
cherheitsflaggen – Teil 3 Leitlinien zur A nwendung“
Equipm ent-Register der International Life Saving Federation
Richtlinie 2006 /7 /EG des Europäischen Parlam ents und des
Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badege -
wässer und deren Bewirtschaftung
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5 Zulassung von Badestellen
Badestellen sollten nur dort zugelassen werden, wo von der
Örtlichkeit (z. B. steile Böschung, steil abfallendes Ufer, Ge -
genstände unter W asser) der W asserverhältnisse (Ström un -
gen, extrem e Tem peraturschwankungen, Sichttiefe, Fließ -
geschwindigkeit, Pegelstände oder Zuflüsse) keine beson -
deren G efahren zu erwarten sind sowie Naturschutz, ver -
kehrliche Erschließung und Interessen Dritter nicht entge -
genstehen.
6 Verkehrssicherungspflicht an Badestellen
6.1 Inhalte der Verkehrssicherungspflicht
Die Pflicht zur Sicherung einer Badestelle wird durch die
Rechtsprechung aus §§ 823 ff. BGB abgeleitet. Eine uner -
laubte Handlung kann nicht nur durch positives Tun, sondern
auch durch Unterlassen begangen werden.
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass jeder, der Ge -
fahrenquellen schafft oder unterhält, die notwendigen Vor -
kehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat (BGH VersR
19 9 0, S. 16 8 f.). Sie trifft denjenigen, der auf einem seiner
tatsächlichen Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und
Boden einen Verkehr für M enschen eröffnet, zulässt oder
andauern lässt (Beschluss OLG Rostock v. 23 .11.19 9 9 1 W
286 /9 8).
Es sind solche Sicherungsm aßnahm en erforderlich, die ein
verständiger und um sichtiger, in vernünftigen Grenzen vor -
sichtiger M ensch für ausreichend halten darf, um andere
Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Um -
ständen nach zum utbar sind.
Die zur Verkehrssicherung erforderlichen M aßnahm en werden
auch durch den berechtigten Erwartungshorizont des Nut -
zerkreises begrenzt.
6.2 M aßnahm en
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nach A bsatz 4
um fasst z. B.:
• Vorbereitungsarbeiten für die Badesaison, ggf. Kontrolle
durch Taucher,
• sichere Land-, und W asserflächen einschließlich der Zu -
gangswege,
• regelm äßige Kontrolle der Land- und W asserflächen
einschließlich der Zugangswege sowie von Einbauten und
Einrichtungen zur Überprüfung von G efahrenstellen
während der Badesaison; ggf. sind zusätzliche Begehun -
gen, z. B. nach Stürm en oder Hochwasser, notwendig.
• Sauberhaltung der Badestelle,
• Badeinform ationen für die Nutzer,
• Standorte von W asserrettungstürm en und deren Sichtver -
hältnisse auf ihre Eignung hin zu überprüfen (ggf. Verän -
derung des Standortes oder Herstellen der ungehinderten
Sicht durch Baum beschnitt),
• W artung und Pflege der Rettungsgeräte und ggf. des Ret -
tungsbootes und Herstellen der Einsatzbereitschaft sowie
Sorge für die notwendigen Einweisungen,
• Badeinform ationen für die Nutzer und Hinweisschilder
(zum W asserrettungsdienst),
• A ufstellen ausreichender Inform ations- und Sicherheits -
schilder bzw. -flaggen,
• Einsatz von Funkgeräten, Handys o. Ä. zur besseren Ver -
ständigung untereinander und Inform ation im Notfall,
wenn ein W asserrettungsdienst eingerichtet worden ist,
• Prüfung der Kom m unikationsm ittel (z. B. Telefon, M obil -
telefon, Funkgeräte) auf Einsatzbereitschaft, wenn ein
W asserrettungsdienst eingerichtet worden ist,
• Erstellen und A ktualisieren von Telefonlisten (z. B. Notruf,
Rettungstaucher, W erkstätten), wenn ein W asserrettungs -
dienst eingerichtet worden ist,
• ggf. Kontrolle der Einhaltung von Verträgen (W asserret -
tungsdienst, Einsatzverträge, Kioskpächter u. a.).
W enn Sicherheitsschilder bzw. -flaggen aufgestellt werden,
m üssen sie der DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil
2: Darstellung von Sicherheitszeichen“ sowie der DIN ISO 20
7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und Strand-Sicherheitsflag -
gen – Teil 2 A nforderungen an Strand-Sicherheitsflaggen –
Farbe, Form , Bedeutung und A usführung“ und Teil 3 „Leitli -
nien zur A nwendung“ entsprechen.
Eine A bgrenzung der Nutzungsbereiche für Nichtschwim m er
und Schwim m er ist nicht erforderlich. Bei Gewässern, auf
denen das Fahren für Fahrzeuge m it M aschinenantrieb ge -
stattet oder nicht verboten ist, sollte eine A bgrenzung der
W asserfläche der Badestelle von der übrigen W asserfläche
vorgenom m en werden. Die A bgrenzung darf für die Nutzer
keine Gefahrenquelle darstellen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, eine ent -
sprechende Organisation zur A ufgabenerfüllung zu schaffen
und die Erfüllung der A ufgaben zu dokum entieren. Er ist ver -
pflichtet, geeignetes Personal m it der Erfüllung der A ufgaben
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an der Badestelle
zu beauftragen. In geeigneten Fällen können A ufgaben zur
Erfüllung der Verkehrssicherheit vertraglich auf Dritte über -
tragen werden, z. B. die Sauberhaltung der Badestelle an
den Pächter eines Kiosks.
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• eine Vertrautheit m it der Badestelle, ihrer A usstattung
(insbesondere EH-A usstattung) und ihrer betrieblichen
A bläufe
besitzen.
Das Personal für die W asseraufsicht m uss rettungsfähig sein.
Der Nachweis der Rettungsfähigkeit für das W asseraufsichts -
personal m uss durch m indestens eine der nachfolgenden
Prüfungen erbracht werden:
• das Deutsche Rettungsschwim m abzeichen Silber,
• ein Dokum ent eines anderen M itgliedstaates der EU, aus
dem hervorgeht, dass die A nforderungen des Deutschen
R ettungsschwim m abzeichens in Silber inhaltsgleich
gleichwertig erfüllt sind oder
• eine kom binierte Rettungsübung nach A nhang 1.
Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit darf nicht älter als
zwei Jahre sein. Die Fortbildung in der Ersten Hilfe und der
Herz-Lungen-W iederbelebung m uss nach DGUV-Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ alle zwei Jahre wiederholt wer -
den.
W ird der W asserrettungsdienst vertraglich an einen Dritten
(z. B. W asserrettungsorganisationen) übertragen, gelten die
A nforderungen der W asserrettungsorganisation an ihr Per -
sonal.
7.4 Rettungsm ittel
W enn ein W asserrettungsdienst eingerichtet wird, sind fol -
gende Rettungsm ittel m indestens vorzuhalten:
• Telefonverbindung,
• Sanitätskoffer nach DIN 13 155,
• Rettungsgeräte für die Rettung durch Schwim m en (z. B.
Rettungsboje, Gurtretter oder Ähnliches).
8 Verkehrssicherungspflicht an bew irtschafteten Strand -
abschnitten von Nord- und Ostsee
A n bewirtschafteten Strandabschnitten von Nord- und Ostsee
nach Pkt. 3 „Begriffsbestim m ungen“ sind Bewachungs- und
Rettungskapazitäten unter Berücksichtigung der konkreten
örtlichen Gegebenheiten bereitzuhalten. Dazu gehören:
• Rettungsschwim m erinnen und Rettungsschwim m er m it ei -
ner erfolgreich abgeschlossenen A usbildung zur Rettung
Ertrinkender einschließlich Erster Hilfe gem äß Ziffer 7 .3 ,
• W achtürm e oder vergleichbare Baulichkeiten,
• einsatzfähige Rettungsm ittel (bei entsprechender A us -
dehnung der Badestelle, z. B. auch M otorrettungsboote).
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7 W asserrettungsdienst
7.1 Allgem eines
A n Badestellen m uss eine Beaufsichtigung des Badebetriebes
durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorgehalten
werden. Der Verkehrssicherungspflichtige kann einen W as -
serrettungsdienst einrichten, z. B. bei hohem Badegastauf -
kom m en. Die A ufgaben des W asserrettungsdienstes kann der
Verkehrssicherungspflichtige eigenem Personal (Rettungs -
schwim m er) übertragen. Darüber hinaus können m it Dritten
(z. B. W asserrettungsorganisationen) vertragliche Regelun -
gen zum W asserrettungsdienst vereinbart werden. Der W as -
serrettungsdienst kann bei Bedarf gem äß A nhang 2 „A us -
stattung der W asserrettungsstation“ ausgestattet werden.
7.2 Durchführung
Einsatzkräfte haben ihren Standort so zu wählen, dass sie
den ihnen zugewiesenen A bschnitt der Badestelle überblicken
können. Lageabhängig sind Streifengänge durchzuführen. Es
kann nicht erwartet werden, dass die W asserfläche und die
im W asser befindlichen Personen ständig beobachtet werden.
Die Bewachung soll aber so gestaltet werden, dass die Ein -
satzkraft jeden Punkt des zugewiesenen A bschnitts so einse -
hen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensret -
tenden M aßnahm en erreicht werden können.
Zu den A ufgaben der Einsatzkräfte gehören insbesondere:
• Funktionskontrolle der Rettungsausrüstung,
• Prüfung der Einsatzbereitschaft der Kom m unikationsm ittel,
• Ergänzung der Verbrauchsm aterialien (z. B. Verbandsm a -
terial),
• die Beobachtung des Badebetriebes,
• das Ergreifen von M aßnahm en zur Verhinderung von Un -
fällen,
• die Rettung in W assernot befindlicher Personen,
• die Einleitung und Durchführung der Rettungskette.
7.3 Anforderungen an das Personal im W asserrettungs -
dienst
Eigene M itarbeiter für die Beaufsichtigung des Badebetriebes
m üssen m indestens 18 Jahre alt sein und
• eine für die Erfüllung der A ufgabe körperliche und geistige
Eignung,
• die A usbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-
W iederbelebung (nach den „Gem einsam en Grundsätzen
für die A us- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundes -
arbeitsgem einschaft Erste Hilfe (BA GEH)) und
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Anhang 1: Die kom binierte Rettungsübung zum Nachw eis der Rettungsfähigkeit (norm ativ)
Zur Erfüllung der in 7 .3 „A nforderungen an das Personal im W asserrettungsdienst“ genannten A nforderungen kann die
kom binierte Rettungsübung durchgeführt werden. Die kom binierte Rettungsübung wird durch die A ufsichtskraft in Dienst -
kleidung an einer Person oder einer Rettungspuppe durchgeführt. Deren Platzierung erfolgt an der tiefsten Stelle des Bades
in der dort größten Entfernung vom Ufer.
Die Rettung m uss bis zum Beginn der Herz-Lungen-W iederbelebung innerhalb von drei M inuten abgeschlossen sein.
Die kom binierte Rettungsübung besteht aus:
• Einleitung der Rettungskette,
• Sprung ins W asser,
• A nschwim m en/A ntauchen zur auf dem Grund liegenden Person bzw. Rettungspuppe,
• Heraufholen der Person bzw. Rettungspuppe,
• Schleppen der Person bzw. Rettungspuppe zum Ufer, ggf. Boot,
• Sichern der Person bzw. Rettungspuppe am Ufer, ggf. Boot,
• Person bzw. Rettungspuppe aus dem W asser bringen und am Ufer, ggf. im Boot, ablegen,
• die Herz-Lungen-W iederbelebung m indestens drei M inuten lang an einer Reanim ationspuppe durchführen.
Die Prüfung m uss durch eine hierfür qualifizierte Person durchgeführt werden (z. B. M eister für Bäderbetriebe, Personen
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ein anderes Bad ist m öglich, wenn die Bedingungen in diesem Bad m indestens gleichwertig sind. Zusätzlich sollte das A uf -
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D eu tsch e G esellsch aft
fü r das B adew esen e. V.
A u ssch u ss B äderbetrieb
A K O rgan isation
Anhang 2: Ausstattung der W asserrettungsstation
(inform ativ)
Die A usstattung einer W asserrettungsstation erfolgt auf der
Grundlage:
• der A SR A 4.3 „Erste-Hilfe-Räum e, M ittel und Einrichtungen
zur Ersten Hilfe”
• DGUV-Inform ation 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt ei -
ner Hilfeleistungsorganisation“,
• der DIN ISO 20 7 12 „W asser-Sicherheitszeichen und
Strand-Sicherheitsflaggen – Teil 2 A nforderungen an
Strand-Sicherheitsflaggen – Farbe, Form , Bedeutung und
A usführung“ und Teil 3 „Leitlinien zur A nwendung“,
• des Equipm ent-Registers der International Life Saving Fe -
deration (ILS).
Hinweis: Die A rt und M enge des vorzuhaltenden W asserret -
tungsdienst- und Sanitätsm aterials ergibt sich aus einer Ge -
fährdungsbeurteilung.
W asserrettungsm aterial
Folgende M indestausstattung ist vorzuhalten (jeweils in der
Reihenfolge der Prioritäten):
• W asserrettungsstation m it (M indestanforderungen):
- W achraum
- Sanitätsraum
- A ufenthaltsraum
- Toiletten/Duschen
- Küche
• Flaggenm ast
• Strandsicherheitsflaggen nach DIN ISO 20 7 12-2
• ggf. Clubflagge der W asserrettungsorganisation
• Telefon
• Hochstuhl oder A ussichtsturm
• Ferngläser in ausreichender A nzahl (m ind. 1)
• Lautsprecheranlage oder M egaphon
• Handsprechfunkgeräte in ausreichender A nzahl
• Taschenlam pen in ausreichender A nzahl
Die spezielle W asserrettungsdienstausstattung besteht aus:
• G urtretter oder Rettungsboje, eine(n) für jeden einge -
setzten Rettungsschwim m er
• W urfleinen in ausreichender A nzahl (m ind. 1)
Optional:
• Rettungsbrett
• bei großen Uferlängen/G ewässerabschnitten M otorret -
tungsboot
• bei langen Stränden/Strandabschnitten A TV/Quad
Sanitätsausstattung:
• Decken in ausreichender A nzahl (m ind. 2)
• Sanitätsausstattung nach DIN 13 155 (für den Strand)
• Sauerstoffgerät
• Krankentrage
• Sanitätsausstattung für den Sanitätsraum nach DIN 13 155
(s. Sanitätsraum )
Optional:
• Defibrillator bzw. A ED
• Cerevicalkragen variabel
Ausstattung der Sanitätsräum e (vgl. ASR A 4.3)
Inventar des Sanitätsraum es
• Schreibtisch oder Schreibgelegenheit (z. B. Stehpult,
Klappbrett, kleiner Schreibtisch)
• Schreibtischstuhl
• Papierkorb
• A ushang der „A nleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ m it
den dort geforderten A ngaben
• Verbandbuch
• Untersuchungsliege, Kopf- und Fußende verstellbar
• Instrum ententisch m it Schublade, fahrbar oder Instru -
m entenablage
• Infusionsständer oder Deckenhalter für Infusionen auf
Schiene verstellbar
• A bfallbehälter m it Plastikbeuteleinsatz und Deckel
• Kleiderhaken
• A usstattung der m edizinischen A rtikel in ausreichender
Zahl, A rtikel m indestens nach DIN 13 155
• Rettungstuch m it Tasche
• schm utzundurchlässiges Folientuch
• Einweglaken für Liegen und Tragen
• Instrum ententasche m it:
- Schere A 13 0, Länge 13 0 m m , gerade, spitz/stum pf,
korrosionsbeständig
- Kleiderschere, Länge 180 m m , m it Kopf und verzahn -
ter Schneide, korrosionsbeständig
- Pinzette A 13 0 x 2, z. B. Länge 13 0 m m , anatom isch,
korrosionsbeständig
- Splitterpinzette
• Guedeltubus, Größen 2, 3 und 5
• Beißschutz
• Sauerstoffgerät, m ind. 1 Liter Raum inhalt/200 bar,
• Druckm inderer m it A tem m aske und Zuleitungsschlauch
Pflegegeräte und Körperschutz
• Nierenschalen
• Einweg-Handschuhe
• Schutzbekleidung
D G fdB R 9 4 .1 3
Verkeh rssich eru n gspflich t an B adestellen an G ew ässern D G fdB R 9 4 .1 3
A lle Rechte bleiben vorbehalten. N achdruck und Vervielfältigung,
auch auszugsw eise, nur m it G enehm igung der D eutschen G esellschaft
für das B adew esen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.
Vertrieb: D eutsche G esellschaft für das B adew esen e. V.
7 45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-M ail: info@ baederportal.com ; Internet: w w w .baederportal.com
Fassu n g
A u gu st 2 0 1 5
D eu tsch e G esellsch aft
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A u ssch u ss B äderbetrieb
A K O rgan isation
Verkeh rssich eru n gspflich t an B adestellen an G ew ässern
Reinigung, Desinfektion und Körperpflege
• Spender m it Seife und Handdesinfektionsm ittel
• Hautschutz/-pflege
• Nagelbürste
• Zellstoff
Optional:
• Vakuum kam m erschienen für A rm und Bein
• Spineboard
• Untersuchungsstuhl m it A rm lehnen, abwaschbar
• Stühle (M etallrahm en, Klappsitze abwaschbar) A rzthocker
• verschließbare Schränke, die für die getrennte und über -
sichtliche A ufbewahrung von Verbandsstoffen, M edika -
m enten, Geräten und Instrum enten zu unterteilen sind
Inhalt der Sanitätsausstattung nach DIN 13 155
Absaugung und Beatm ung
• 1 A bsauggerät nach DIN EN ISO 10 07 9 -2, tragbar, Vakuum
m ehr als -40 kPa
• 6 Einm al-A bsaugkatheter m it Endöffnung in drei Größen,
einzeln, steril verpackt
• 1 Beatm ungsbeutel für Erwachsene nach DIN EN ISO 10
6 51-4 m it Nichtrückatm ungsventil, m it A nschlussm öglich -
keit zur Sauerstoffgabe
• 3 Beatm ungsm asken in drei Größen
• 3 Guedeltubus in drei Größen
Diagnostik
• 1 Blutdruckm essgerät m it elastischem M essglied, kom plett
m it einer Blutdruckm anschette für Erwachsene
• 1 Bügelstethoskop
• 1 Diagnostikleuchte
Ge- und Verbrauchsm aterial
• 1 Heftpflaster A 5 x 2,5, Spule m it A ußenschutz
• 16 W undschnellverbände E 10 x 6 , staubgeschützt ver -
packt
• 5 Fingerkuppenverbände, staubgeschützt verpackt
• 5 W undschnellverbände E 18 x 2, staubgeschützt verpackt
• 10 Pflasterstrips M indestm aß 19 m m x 7 2 m m , staubge -
schützt verpackt
• 2 Verband päckchen, 3 000 m m x 6 0 m m m it Kom presse
6 0 m m x 80 m m ; Saugkapazität m ind. 800 g/m ², steril
verpackt
• 6 Verband päckchen, 4000 m m x 80 m m m it Kom presse
120 m m x 80 m m ; Saugkapazität m ind. 800 g/m ², steril
verpackt
• 2 Verband päckchen, 4000 m m x 100 m m m it Kom presse
120 m m x 100 m m ; Saugkapazität m ind. 125 g/m ², steril
verpackt
• Verband tuch, 800 m m x 6 0 m m ; Saugkapazität: m ind.
800 g/m ², Flächengewicht m ind. 9 0 g/m ²
• 6 Kom pressen (100 + 5) m m x (100 + 5), m axim al paar -
weise verpackt, steril
• 2 A ugenkom pressen, W atte m it textilem G ewebe oder
Vliesstoff um hüllt, M indestm aße 50 m m x 7 0 m m , Gewicht
m ind. 1,5 g/Stück, einzeln, steril verpackt
• 1 Rettungsdecke, M indestm aß 2100 m m x 16 00 m m , M in -
destfoliendicke 12 µm , dauerhaft m etallisierte Polyester -
folie oder M aterial m it m indestens gleichwertigen Eigen -
schaften in Bezug auf Reflexionsverm ögen, A lterungsbe -
ständigkeit, Reißkraft (längs, quer), Flam m punkt, W är -
m eleitfähigkeit und Reibechtheit, nahtfrei, m it A lum inium
bedam pft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt
• 3 Fixierbinden – jeweils FB 6 und FB 8, einzeln, staubge -
schützt verpackt
• 1 Netzverband für Extrem itäten, m indestens 4 m gedehnt
• 2 Dreiecktücher, staubgeschützt verpackt
• 1 Schere
• 10 Vliesstoff-Tücher, M indestm aße 200 m m x 3 00 m m ,
flächenbezogene M asse m ind. 15 g/m ²
• 2 Folienbeutel verschließbar, aus Polyehtylen, M indest -
m aße 3 00 m m x 400 m m , M indestfoliendicke 4 µm
• 8 Paar Einm alhandschuhe, nach den Festlegungen für Pfle -
gehandschuhe aus PVC, nahtlos, m ittel/groß, staubge -
schützt verpackt
• 1 Hände-Desinfektionsm ittel, m ind. 100 m l
• 2 universell einsetzbare Schienenm aterialien zum Ruhig -
stellen von Brüchen (Unterarm , Handgelenk, Unterschen -
kel, Sprunggelenk)
• 5 A nhängekarten für Verletzte/Kranke (nach Konsensus -
konferenzen „A hrweiler/Bad Breisig 2002“)
D G fdB R 9 4 .1 3
D G fdB R 9 4 .1 3
Anlage 2 Plan See 1 und 7-Badestellen ohne Bewachung
9 Zeichen
Anlage 2
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1793 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IV/52/522
Vorlagen-Nummer
2407/2023
Stand: 14.10.2025
Sachstandsbericht
Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
hier: Einrichtung von unbewachten Badestellen am See 1 und See 7
Beschluss:
Der Rat beschließt die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen (See 1 und See 7) am
Fühlinger See ab der Badesaison 2024 (01.05. – 30.09.) und beauftragt die Verwaltung, eine
geänderte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See zu erarbeiten und dem Rat
zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen für die herzustellende Infrastruktur in 2023
27.550,00 € und ab 2024 für den Betrieb 28.000,00 € p.a..
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die zwei unbewachten Badestellen an See 1 und See 7 am Fühlinger See wurden beginnend
mit der Badesaison 2024 (01.05.–30.09.) eingerichtet.
Am 16.05.2024 wurden die notwendige Änderung der Satzung des Fühlinger See durch den
Rat der Stadt Köln beschlossen. Diese enthält seitdem die Legitimation des Schwimmens an
den beiden Badestellen an See 1 und See 7 sowie die Integration der Badeordnung für diese
beiden Badestellen.
Die Kosten umfassten bzw. umfassen fortlaufend u. a. Gutachten, Wasserproben, Beschilde-
rungen, Ballonierungen sowie regelmäßige Kontrollen der Uferbereiche. Die regelmäßige
Kontrolle des Ufer- und Badestellenbereichs in der Badesaison von Mai bis September ist mit
Blick auf die Verkehrssicherungspflicht und laut Gutachten zur Einrichtung von Badestellen
notwendig.
Zum Stichtag 01.09.2025 liegen der Stadtverwaltung weder negative Rückmeldungen noch
Meldungen zu besonderen Vorfällen vor.
2
Nächste Schritte:
keine
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
keiner
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Aachener Straße 524
- Straße 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2407/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.08.2023
- Erstellt
- 27.07.2023 15:36