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2017/0390

ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; Förderrunde IV

Magistratsvorlage 17.11.2017

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Förderrichtlinie
ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im 
Quartier – BIWAQ“ (Förderrichtlinie BIWAQ)
ESF-Förderperiode 2014 bis 2020
Förderphase 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022
veröffentlicht am: 13. September 2017

1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen  
2. Gegenstand der Förderung  
2.1. Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ 
2.2. Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ 
2.3. Handlungsfeldübergreifende Aktivitäten 
3. Zuwendungsempfänger 
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung  
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren 
7.1. Interessenbekundungsverfahren 
7.2. Antrags- und Bewilligungsverfahren 
7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 
7.4. Allgemeine Rechtsvorschriften 
8. Geltungsdauer 
 
2

1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen  
„Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ ist das ESF-Bundesprogramm des Bundesminis-
teriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Quartiere des Städt e-
bauförderungsprogrammes „Soziale Stadt“. Ziel von BIWAQ ist die Verbesserung der Chancen für 
die Menschen in diesen Quartie ren. Dazu setzt das Programm mit Mitteln des Europäischen Sozia l-
fonds (ESF) Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung und zur Unterstützung der lokalen Ökonomie 
um. Ein besonderer Fokus liegt vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Digitalisierung auf 
der digitalen Inklusion. 
Trotz guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und sinkender Arbeitslosigkeit zeigt der 5. Armuts - 
und Reichtumsbericht der Bundesregierung, dass ein zunehmender Anteil der Bevölkerung von Armut 
bedroht ist. Hierzu zählen insbesondere (ältere) langzeitarbeitslose Frauen und Männer, Alleinerzi e-
hende, prekär Beschäftigte, Geringqualifizierte, vor allem jene mit Migrationshintergrund. Die Gefahr 
besteht, dass das erhöhte Risiko der Altersarmut und die Verfestigung der Langzeit arbeitslosigkeit 
sich zunehmend auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt auswirken. Hier will die Bundesregierung 
mit dem Programm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ gegensteuern. Mit BIWAQ 
unterstützt der Bund die Kommunen bei der Bewältigung der Aufgabe, den gesellschaftlichen Z u-
sammenhalt und die soziale Teilhabe aller Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier zu verbessern.  
Hohe Armutsrisiken und Langzeitarbeitslosigkeit bündeln sich häufig in Stadt - und Ortsteilen, in d e-
nen städtebauliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Problemlagen aufeinandertreffen: Indivi-
duelle und wohnortnahe Benachteiligungen beeinflussen sich gegenseitig und verschärfen die Situat i-
on vor Ort.  
Hier setzt BIWAQ mit dem Ziel an, die Chancen der in diesen Stadt-  und Ortsteilen lebenden Me n-
schen zu verbessern. BIWAQ liegt ein integrierter, fachübergreifender Ansatz zugrunde: Durch g e-
meinsames, vernetztes Handeln aller Akteure vor Ort und nachbarschaftsbezogene Aktivitäten im 
Stadtteil gelingt eine nachhaltige Ver besserung des sozialen Zusammenlebens und die Unterstützung 
lebenswerter Quartiere. Aus diesem Grund verständigten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen 
Union (EU) bereits 2007 in der „LEIPZIG -CHARTA zur nachhaltigen europäischen Stadt“ auf den 
integrierten Ansatz.  
Zugleich bietet der integrierte Ansatz das notwendige Potenzial, auf neue Herausforderungen mit 
maßgeschneiderten Lösungen flexibel zu reagieren. Aktuell zeigt sich beispielsweise, dass nicht alle 
Bevölkerungsgruppen an den Chancen der Digitalisierung partizipieren können. Dies zeigt sich häufig 
in benachteiligten Quartieren. Es droht die Gefahr einer zusätzlichen Ausgrenzung. Deshalb setzt 
BIWAQ einen besonderen Fokus auf die digitale Inklusion. 
Eine weitere Herausforderung für die Quartiere  ist die Integration geflüchteter Menschen aus Krise n-
regionen und Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus Mittel-Ost-Europa in die Nachbarschaften. 
Auch dabei bietet der integrierte Ansatz die Möglichkeit, alle Bewohnerinnen und Bewohner des 
Stadtteils gleichermaßen zu unterstützen und Konflikte abzubauen.  
Mit BIWAQ fördern BMUB und die EU arbeitsmarktbezogene Aktivitäten in Gebieten des Städt e-
bauförderungsprogramms „Soziale Stadt“, die insbesondere  
 die nachhaltige Integration arbeitslose r bzw.  langzeitarbeitsloser Frauen und Männer ab dem 
vollendeten 27. Lebensjahr in Beschäftigung unterstützen, 
3

zu einer Stärkung der lokalen Ökonomie  beitragen (im Verständnis der Gesamtheit des ökonom i-
schen Handelns in den und für die benachteiligten Quartiere). 
Die Projektaktivitäten sollen über die Verknüpfung mit anderen Handlungsfeldern integrierte r 
Stadtentwicklung einen Quartiersmehrwert bewirken und so den sozialen Zusammenhalt sowie  die 
innerstädtische Kohäsion verbessern. 
Die beiden BIWAQ -Handlungsfelder und die Verknüpfung mit anderen Handlungsfeldern der int e-
grierten Stadtentwicklung sollen auch zur digitalen Inklusion und zur digitalen Bildung im Sinne der 
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsmarktchancen der Bewohnerinnen und Bewohner beitragen.  
Komplementär zur Zielsetzung und Zielgruppenausrichtung von BIWAQ agiert das ESF -
Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“. Das BMUB führt dieses Programm gemei n-
sam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für die gleiche 
Förderphase fort. „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ unterstützt Jugendliche bis einschließlich 26 
Jahre in Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf. Die Bundesministerien leisten mit 
dieser partnerschaftlichen Umsetzung im Sinne der ressortübergrei fenden Strategie Soziale Stadt 
„Nachbarschaften stärken – Miteinander im Quartier“ einen kooperativen Beitrag zur integrierten und 
sozialen Stadtentwicklung für die Quartiere und ihre Bewohnerinnen und Bewohner.  
Die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf Grundlage  
 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale 
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen 
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres - 
und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für 
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen 
Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 
(Allgemeine Strukturfondsverordnung) 
 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 
Nr. 1081/2006 des Rates (ESF-Verordnung) 
Die hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vervollständigen 
diese rechtlichen Grundlagen. Die relevanten Verordnungen sind unter ww.esf.de abrufbar. 
Weitere Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Fö r-
derperiode 2014-2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach diesen Richtlini en ist der I n-
terventionskategorie Art. 3, Abs. 1 b) „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut 
und jeglicher Diskriminierung“, i) „Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chance n-
gleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbes serung der Beschäftigungsfähigkeit“ zugeordnet (z u-
gleich thematisches Ziel Nr. 11 der EU 2020-Strategie). 
Der Bund gewährt für die genannten Zwecke Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der 
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein A n-
spruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde 
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
4

2. Gegenstand der Förderung  
2.1 Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ 
Im Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ (kurz: Beschäftigung) fördert BIWAQ 
beispielsweise folgende Aktivitäten: 
 (aufsuchende) Beratung und wohnortnahe Beratungsangebote 
 niedrigschwellige, lebensweltorientierte Aktivierungsangebote 
 Kompetenz- und Potenzialanalysen 
 passgenaue, abschlussorientierte Qualifizierungen (einschl. Teilzeitqualifizierungen) 
 Aktivitäten zur (Weiter-)Entwicklung berufsbezogener digitaler Kompetenzen der Zielgruppen 
(z. B. Social-Media-Kompetenzen, Online-Kommunikation) 
 betriebliche und arbeitsweltnahe Praxiseinsätze 
 sozialpädagogische Begleitung, Aktivitäten der Gesundheitsförderung, Coaching in Einzel - und 
Gruppenarbeit 
 (digitale) Bewerbungstrainings, Mobilitätsförderung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit 
 Übergangsbegleitung nach erfolgreicher Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt  
Die Aktivitäten sollen den spezifischen und individuellen Bedarfslagen der Zielgruppen vor Ort 
gerecht werden und zeitnah umgesetzt werden. Die skizzierten Aktivitäten sind nicht abschließend. 
Maßgeblich für die Förderwürdigkeit ist der Arbeitsmarktbezug, der bei einzelnen Aktivitäten bzw. in 
ihrer Kombination deutlich werden muss (Wirkungskette). Der Arbeitsmarktbezug soll unter anderem 
über eine enge Kooperation mit Unternehmen sichergestellt werden.  
BIWAQ fördert keine öffentlich geförderte Beschäftigung. Dies schließt insbesondere die unmittelb a-
re Finanzierung lohn- und gehaltsähnlicher Personalaufwendungen für Projektteilnehmende aus. Z iel 
der BIWAQ-Projekte ist die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden und e ine In-
tegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Gleichwohl können BIWAQ-Projekte mit arbeitsmarktpoli-
tischen Maßnahmen verknüpft werden, die durch die Jobcenter und Arbeitsagenturen gefördert we r-
den. Die finanzielle und inhaltliche Abgrenzung zwischen den BIWAQ -Projekten und den Ma ßnah-
men der Regelförderung muss aus den Dokumenten zur Antragstellung deutlich hervorgehen.  
Die Projekte können die Familien der in Abschnitt 1 benannten Zielgruppen in begründeten Fällen 
einbeziehen, um „Armutskarrieren“ von Kindern und Jugendlichen in Bedarfsgemeinschaften frühzei-
tig entgegen zu wirken. Um Parallelstrukturen zu vermeiden, hat dabei grundsätzlich die Vermittlung 
in vorhandene und geeignete Angebote Vorrang. 
Bei der Planung der Teilnehmendenstruktur und Aktivitäten müssen die Querschnittsziele nach Artikel 
7 und 8 der VO (EU) Nr. 1303/2013 Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung 
und ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere Aktivitäten für 
Alleinerziehende, Berufsrückkehrerinnen, ältere  Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen 
und Personen mit Migrationshintergrund. Je nach Bedarf vor Ort zählen hierzu neben Neuzuwand e-
rinnen und -zuwanderern aus Mittel-Ost-Europa auch geflüchtete Menschen. Um das Ziel einer nac h-
haltigen Integration in Beschäftigung zu erreichen, können in begründeten Fällen auch Aktivitäten für 
Erwerbstätige in prekärer Beschäftigung angeboten werden.  
5

2.2 Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ 
Im Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ (kurz: lokale Ö konomie) fördert BIWAQ be i-
spielsweise folgende Aktivitäten: 
 (aufsuchende) Beratung von Mittel-, Klein- und Kleinstunternehmen zur Stabilisierung bestehe n-
der lokaler Ökonomie im Quartier 
 Aktivitäten zur (Weiter-)Entwicklung digitaler Kompetenzen und Ressourcen  lokaler Unterneh-
men, z. B. Onlinehandel, Verknüpfung der Nutzung von Online - und Offline -Marketing 
(Multichanneling), Social Media und Aufbau von Internetpräsenzen 
 Aktivierung von Unternehmen als Wirtschaftspartner der Quartiersentwicklung 
 Leerstandsmanagement 
 Aufbau und Stabilisierung von Unternehmensnetzwerken 
 Vermittlung von Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Kammern/Wirtschaftsförderung durch 
das Quartiersmanagement  
 Aktivitäten zur Förderung lokaler Beschäftigung sowie Fachkräfteentwicklung und -sicherung  
 Unterstützung von Unternehmen im Diversity Management 
 Ansiedlungsberatung 
 Bereitstellung arbeitsmarktpolitischer Brücken und Herstellung von Verbindungen (über Beratung 
und Vermittlung) zu Betrieben der angrenzenden Stadtteile 
  Imageförderung 
Wünschenswert ist, dass Projekte im Handlungsfeld lokale Ökonomie in Abhängigkeit der Bedarfsl a-
gen vor Ort ihre Aktivitäten mit Angeboten aus dem Handlungsfeld Beschäftigung kombinieren.  
Für Existenzgründungen gilt die Kohärenzabgre nzung mit den Ländern: Einzelbetriebliche Grün-
dungsberatung und -förderung in der Vorgründungsphase ist Aufgabe der Länder und im BIWAQ -
Programm nicht förderfähig. BIWAQ -Projekte können für die Stabilisierungsphase bis zwei Jahre 
nach der Gründung Beratungen anbieten. 
Die Aktivitäten sollen den spezifischen Bedarfslagen der Unternehmen und der lokalen Wirtschaft vor 
Ort gerecht werden und zeitnah umgesetzt werden. Die skizzierten Aktivitäten sind nicht abschlie-
ßend. Maßgeblich für die Förderwürdigkeit der A nsätze zur Stärkung der lokalen Unternehmen und 
der Quartiere als Wirtschafts - und Versorgungsstandorte ist die Messbarkeit der Ergebnisse und Wi r-
kungen der durchgeführten Aktivitäten. Hierfür sind im Projektkonzept geeignete Methoden und I n-
strumente anzugeben. 
Die ESF-Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und ökol o-
gische Nachhaltigkeit müssen bei der geplanten Teilnehmendenstruktur und den geplanten Aktivitäten 
berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere Aktivi täten für Unternehmerinnen, aufstockende 
Soloselbständige und Unternehmen der Migrantenökonomie. 
6

2.3 Handlungsfeldübergreifende Aktivitäten 
Die beiden Handlungsfelder von BIWAQ können kombiniert werden. In diesem Fall sollten die S y-
nergien zwischen den Akt ivitäten in den einzelnen Handlungsfeldern deutlich zu erkennen sein. Bei 
einer Kombination der Handlungsfelder sollte mit Blick auf die Ergebnisorientierung und die zu erre i-
chenden Teilnehmendenzahlen der Schwerpunkt im Handlungsfeld Beschäftigung liegen (s. 2.1). 
BIWAQ ist im Sinne der integrierten Stadtentwicklung eng mit dem Städtebauförderungsprogramm 
„Soziale Stadt“ verknüpft und legt den Schwerpunkt auf benachteiligte Quartiere. Daher sind die 
BIWAQ-Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der integrierten und sozialen Stadtentwicklung zu ve r-
zahnen. Über die Verknüpfung soll der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden und ein 
Mehrwert für alle Quartiersbewohnerinnen und -bewohner entstehen. Der damit verbundene Koordi-
nationsaufwand ist förderfähig. Ge eignete Handlungsfelder für eine Verknüpfung mit BIWAQ sind 
z. B. 
 soziale Aktivitäten und soziale Infrastruktur  
 Stärkung des Zusammenhalts der Bewohnerinnen und Bewohner: Austausch der Generationen, 
Integration vor Ort, Inklusion 
 Aufbau von digitalen Nachbarschaftsportalen und intergenerativer Hilfen zur Anwendung digitaler 
Medien, Aufbau und Unterstützung digitaler Lernorte (zur Förderung digitaler Kompetenzen und 
Teilhabe/E-Citizenship) 
 Stadtteilkultur, Sport und Freizeit  
 Imageverbesserung und Öffentlichkeitsarbeit  
 zivilgesellschaftliches Engagement und Partizipation 
 gemeinwohlorientierte Quartiersprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge (z. B. Unter -
stützungsangebote für Seniorinnen und Senioren, Sicherung der Nahversorgung im Quartier)  
Eine besondere Bedeutung hat die Verknüpfung der BIWAQ -Aktivitäten mit Maßnahmen der Städte-
bauförderung und städtebaulichen Investitionen oder der Wohnraumförderung (z. B. im Handlungsfeld 
„Wohnen und Wohnumfeld“, bspw. durch die Qualifizier ung arbeitsloser Menschen im Rahmen der 
Sanierung leerstehender Immobilien).  
Das Ziel der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Schaffung von Mehrwerten für 
alle Quartiersbewohnerinnen und -bewohner ist darüber hinaus in besonderer Weise geeignet, die Pro-
jektansätze mit dem ESF -Querschnittsziel ökologische Nachhaltigkeit zu verknüpfen. Die Projekte 
können beispielsweise quartiersrelevante Maßnahmen in den Themenfeldern Umwelt, Klima und 
Energie aufgreifen und z. B. Ansätze zur Sensibilisier ung für ökologisch-nachhaltiges Handeln anbie-
ten oder direkte Aktivitäten zum Querschnittsziel ökologische Nachhaltigkeit durchführen (z. B. Anla-
ge von Quartiers- oder Nachbarschaftsgärten, Upcyclingprojekte und Repair Cafés).  
Ziel ist, dass die BIWAQ -Projekte unter aktiver Koordination der Kommunen (mit Beteiligung der 
Fachbereiche Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung/Bauen, Wirtschaftsförderung, Umwelt etc.) und 
über die Einbindung der Projektaktivitäten in die Quartiers - und Stadtentwicklung einen effe ktiven 
Beitrag zum Aufbau fachübergreifender und nachhaltiger Verantwortungsgemeinschaften vor Ort 
leisten. Wichtige lokale Partner sind dabei unter anderem das Quartiersmanagement, Jobcenter, Wir t-
schaft, Wohlfahrtsverbände, Vereine und Migrantenorganisati onen. Daneben sollen die Projekte auch 
regionale Partner aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft einbinden. Um die Wahrnehmung, Akzeptanz 
7

und das Image der Quartiere zu verbessern und die funktionalen Beziehungen zwischen den Quarti e-
ren sowie der Gesamtstadt und Region zu stärken, ist ein wesentlicher Aspekt die Einbindung der Pro-
jekte in gesamtstädtische Strategien. Dies soll dazu beitragen, quartiersbedingte Nachteile für die Ziel-
gruppen zu relativieren und den Zugang zum Arbeitsmarkt und hierfür relevante N etzwerke zu e r-
schließen. 
3. Zuwendungsempfänger 
Antragsberechtigt für das ESF -Bundesprogramm BIWAQ sind ausschließlich Kommunen, in deren 
Wirkungskreis Programmgebiete des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ liegen. In Opt i-
onskommunen schließt die s kommunale Träger der Grundsicherung ein (Jobcenter), sofern diese 
kommunalen Ressorts zugeordnet sind. Eine Bewerbung kann auch für Gebiete eingereicht werden, 
die zum Zeitpunkt des Interessenbekundungsverfahrens noch nicht in das Programm Soziale Stadt 
aufgenommen wurden. In diesen Fällen ist der Nachweis über die zukünftige Aufnahme des Gebiets in 
das Programm Soziale Stadt bis spätestens zum 31.12.2018 mit Antragstellung zu erbringen. Eine 
Bestätigung der zuständigen Landesverwaltung ist dazu erforderlich und ausreichend.  
Im Handlungsfeld Beschäftigung sollen die Projekte mehrheitlich Bewohnerinnen und Bewohnern mit 
Wohnsitz in den Programmgebieten der Sozialen Stadt einbeziehen. Sofern zielgruppenspezifische 
Bedarfe nachgewiesen werden, zählen dazu Teilnehmende aus räumlich zusammenhängenden Ergä n-
zungsgebieten. Räumliche Ergänzungsgebiete müssen unmittelbar an die Soziale -Stadt-Gebiete a n-
grenzen. Projektangebote und Aktivitäten der Quartiersentwicklung sollen auch in diesen Fällen in den 
Programmgebieten der Sozialen Stadt durchgeführt werden. 
Im Handlungsfeld lokale Ökonomie sollen die Projekte mehrheitlich Kleinstunternehmen sowie kleine 
und mittlere Unternehmen einbeziehen, die ihren Unternehmenssitz in Programmgebieten der Sozialen 
Stadt haben oder hinsichtlich einer Ansiedlung in Programmgebieten der Sozialen Stadt beraten we r-
den. Sofern spezifische Problemlagen der Unternehmen, die wirtschaftlichen Verflechtungen mit a n-
grenzenden Quartieren und die sozioökonomischen Problemlagen der Quartiere einen  besonderen 
Bedarf aufzeigen und dies plausibel begründet wird, können in Einzelfällen räumliche Ergänzungsge-
biete für das Handlungsfeld lokale Ökonomie aufgenommen werden.  
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte können grundsätzlich beantragt und durch die Bewill i-
gungsbehörde nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO zugelassen werden. Die antragstellende 
Kommune kann bis zu drei Weiterleitungsempfänger in die Projekte einbinden. Für Weiterleitung s-
empfänger gelten analog die Bedingungen und Bestimmungen dieser Richtlinie.  
Zuwendungen und Weiterleitungen an Dritte werden nur gewährt, sofern dies den Wettbewerb nicht 
beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit entsprechend beantragter Weiterleitungen mit dem Beihilfeverbot 
nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbe itsweise der Europäischen Union (AEUV) ist im A n-
tragsverfahren durch die antragstellende Kommune zu erläutern. 
Die Beurteilung, ob die Zuwendung oder die Weiterleitung der Zuwendung eine Beihilfe nach 
Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, erfolgt auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission zum 
Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union (Amtsblatt der EU C 262/1 vom 19.07.2016). 
Die Gewährung von Zuwendungen und der Weiterleitung von Zuwendungen an Unternehmen im Sin-
ne des Art.  107 Abs. 1 AEUV, die als Beihilfe einzustufen sind, erfolgt nach den Vorgaben der Ve r-
ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Arti-
8

kel 107 und 108 des Vertr ags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De -minimis-
Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013) in der jeweils geltenden Fassung. De -minimis-
Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht 
überschreiten. Hierfür ist nachzuweisen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragstellende De-
minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegeb e-
nenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsemp-
fängers im laufenden und den zwei davor liegenden Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro nicht 
übersteigt.  
Soweit die Verordnung (EU) Nr.  1407/2013 keine Anwendung findet, erfolgt die Gewährung der Z u-
wendung und der Weiterleitung von Zuwendungen nach den Maßgaben des Beschlusses der Kommis-
sion vom 20.  Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel  106 Absatz 2 des Vertrags über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistu ngen zu-
gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU) (Amtsblatt der EU L  7/3 vom 11.01.2012) oder 
nach der Verordnung (EU) Nr.  360/2012 der Kommission vom 25.  April 2012 über die Anwendung 
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De -minimis-
Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbri n-
gen (Amtsblatt der EU L  114/8 vom 26.04.2012) (DAWI -De-minimis) in der jeweils gültigen Fa s-
sung. Die Höhe der Förderung nach DAWI-De-minimis wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie 
zusammen mit anderen DAWI -De-minimis-Beihilfen an den Zuwendungsempfänger im laufenden 
und den zwei  davor liegenden Steuerjahren die Summe von 500.000 Euro nicht übersteigt. Eine K u-
mulierung von DAWI -De-minimis-Beihilfen mit anderen De -minimis-Beihilfen ist bis zu einem 
Höchstbetrag von 500.000 Euro zulässig. Nach der Verordnung (EU) Nr.  360/2012 wird keine Förde-
rung zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt.  
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen  
Für die Bewerbung sind folgende grundlegenden Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten:  
 Jede Kommune kann nur ein en Projektantrag einreichen. Sofer n mehrere Programmgebiete der 
„Sozialen Stadt“ über BIWAQ gefördert werden sollen, ist für diese gebündelt eine Interessen -
bekundung einzureichen. Die Bezirke der Stadtstaaten Berlin und Hamburg gelten insoweit als 
Kommunen. 
 BIWAQ fördert keine Projektinhalte, die zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören bzw. für 
die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. 
 Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Eine  
rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.  
 Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.  
 Die Projekte müssen den Ziel en des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt “ und der 
sozialen Stadtentwicklung Rechnung tragen sowie im Sinne ein er ganzheitlichen 
Aufwertungsstrategie konzeptionell und in der Umsetzung in die integrierte Stadtentwicklung 
eingebunden sein.  
 Idealerweise ergeben sich die Projekte aus den integrierten Entwicklungskonzepten (IEK) der 
Kommunen. Sofern keine  aktuellen IEK vorliegen, sollen diese im Förderzeitraum von BIWAQ 
9

erarbeitet bzw.  fortgeschrieben werden. Um die innerstädtische Kohäsion zu verbessern, sind 
dabei gesamtstädtische Entwicklungen und die Einbindung in gesamtstädtische Strategien zu 
berücksichtigen.  
 Die Projekte müssen kooperativ mit relevanten Partnern vor Ort umgesetzt werden. Dazu zählen 
unter anderem relevante kommunale Fachressorts (z. B. Fachbereiche für Stadtentwicklung, Arbeit 
und Soziales, Wirtschaftsförderung), Jobcenter, Quartiersmanagements, Migrantenorganisationen, 
Unternehmen, Wohlfahrtsverbände und (lokale) Vereine.  
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 
Die Laufzeit der Projekte beträgt mindestens drei und maximal vier Jahre. Die Projekte sollen zum 
01.01.2019 beginnen und müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. 
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlb a-
rer Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 
Die Aufteilung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Zuwendungen und Eigenanteile erfolgt 
wie nachfolgend dargestellt: 
 Stärker entwickelte Regionen 1 (alte Bundesländer einschließlich Berlin, ohne Region Lüneburg) 
sowie Stärker entwickelte Regionen 2 (Region Leipzig): 50 % ESF , bis zu 40 % Bundesmittel 
BMUB, mindestens 10 % Antragstellende 
 Übergangsregion 1 (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne Region Leipzig): 80 % ESF, bis zu 
10 % Bundesmittel BMUB, mindestens 10 % Antragstellende 
 Übergangsregion 2 (Region Lüneburg): 60 % E SF, bis zu 30 % Bundesmittel BMUB, mindestens 
10 % Antragstellende 
Die maximale Zuschusshöhe nach dieser Richtlinie beträgt 90 %. Entsprechend beträgt der aufzubri n-
gende Eigenanteil mindestens 10 %.  
Der Eigenanteil kann in Form von Geldleistungen (Eigenmi ttel) oder durch Gestellung von Personal 
des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Näheres regeln die Fördergrundsätze des Bundesve r-
waltungsamtes (BVA) in der jeweils gültigen Fassung. Eigenmittel können grundsätzlich durch andere 
öffentliche Mittel (z. B.  kommunale oder Landesmittel) und nicht -öffentliche Mittel Dritter erbracht 
werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.  
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen für den gesamten Förderzeitraum mindestens 
300.000 Euro betragen und dürfen die maximale Höhe von zwei Millionen Euro nicht überschreiten. 
Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene:  
 
a.  Personalausgaben  
b.  Honorare  
c.  projektbezogene Sachausgaben  
d.  Ausgaben für projektbezogene Fortbildungen und Reisekosten  
e.  Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projektbezogene Evaluierung als Beitrag 
der Gesamtevaluation  
f.  Indirekte Ausgaben (z. B. Personalausgaben für Reinigung, Buchhaltung, Porto, Telefon, Versiche-
rungen, Mieten, Mietnebenkosten)  
 
10

Gemäß VV Nr. 2.3 zu § 44 BHO und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 werden mit 
einem Pauschalsatz von 26 % der direkten förderfähigen Personalausgaben (a und b) die förderfähigen 
Restausgaben (c bis f) eines  Projektes abgegolten. Die Anwendung dieser Pauschalierung entbindet 
nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des 
öffentlichen Vergaberechtes. 
Zur Stärkung der Koordinationsfunktion der Kommunen müssen die antragstellenden Kommunen 
einen Mindeststellenanteil von 0,25 Vollzeitstellen für die Projektumsetzung vorsehen. Personalkosten 
für kommunales Personal sind förderfähig (Tarifbeschäftigte und Beamte). 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Kommunen werden die Allgemeinen Nebenbesti m-
mungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von 
Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). 
Querschnittsziele 
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele 
nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu beachten: Förderung der Gleic h-
stellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und ökologische Nachhaltigkeit. Das schließt 
die Vermittlung von Prinzipien des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung sowie A n-
sätze zur Sensibilisierung für ökologische Nachhaltigkeit an die Netzwerkpartner ausdrücklich mit ein.  
BIWAQ trägt zu den ESF -Querschnittszielen „Förderung der Gle ichstellung von Frauen und Mä n-
nern“ sowie „Nichtdiskriminierung“ unter anderem durch Verbesserungen in den Bereichen „Erh ö-
hung existenzsichernder Erwerbstätigkeit von Frauen“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, die 
Förderung von spezifischen Angebot en für ältere Langzeitarbeitslose sowie durch spezifische kultur-
sensible Projektangebote für Menschen mit Migrationshintergrund und bedarfsorientierte Angebote 
für Menschen mit Behinderungen bei. BIWAQ strebt auf Programmebene an, Frauen und Männer zu 
jeweils 50 % an Teilnahmen und am Budget zu fördern.  
Zum ESF-Querschnittsziel „ökologische Nachhaltigkeit“ trägt BIWAQ unter anderem durch die Ve r-
mittlung von Ansätzen zur Sensibilisierung für ökologisch -nachhaltiges Handeln und quartiersorie n-
tierte Aktivitäten in den Themenfeldern Umwelt, Klima und Energie bei. 
Die Einhaltung der Querschnittsziele durch die Zuwendungsempfänger wird in allen Verfahrensstufen 
überprüft. 
Prüfungsrechte 
Nach den ANBest-Gk sind die Bewilligungsbehörde und der Bundesrechnungshof in dem dort nieder-
gelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Des Weiteren sind aufgrund 
der Inanspruchnahme von ESF -Mitteln die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für 
Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF -Bescheinigungsbehörde des 
Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend 
der im Abschnitt 2 genannten Verordnungen und der hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und 
Durchführungsverordnungen prüfberechtigt.  
Belegaufbewahrung 
Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme - und Ausgabebelege) über die Ei n-
zelzahlungen sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre 
11

nach Vorlage des Verwendungsnachweis es aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder 
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch 
Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme - und Wiedergabeverfahren muss den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein z u-
gelassenen Regelung entsprechen.  
Mitwirkungspflichten / Datenspeicherung 
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Pr ü-
fungsrechte“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Z u-
sammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespe i-
chert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten 
für die Projektbegleitung, - bewertung/-evaluation, Projektfinanzverwaltung und Prüfung zu erheben 
und zu speichern, so dass die Daten an die beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die 
Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den 
Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwe n-
dungsempfänger. 
Datenerfassung / Evaluation 
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output - und Ergebnisindikatoren für 
ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF -Verordnung (VO (EU) Nr. 1304/2013) und weitere 
programmrelevante Daten zu erheben und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zu vorgegebenen Zei t-
punkten zu liefern (Verarbeitung und Nutzung) . Dazu erheben sie diese Daten bei den Projektteilneh-
menden und am Projekt beteiligten Partnern. Die Zuwendungsempfänger informieren insbesondere die 
Teilnehmenden über Notwendigkeit, Rechtmäßigkeit und Umfang der Datenerhebu ng und - ver-
arbeitung. Der Zuwe ndungsempfänger holt die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden 
die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission. 
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Ev aluation 
des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen 
Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerich-
tete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben. 
Ergebnisorientierung 
Das Nichterreichen finanzieller und materieller, v.  a. teilnehmendenbezogener Zielwerte kann in der 
Förderperiode 2014-2020 finanzielle Sanktionen für den Mitgliedstaat nach sich ziehen. ESF -Projekte 
müssen deshalb ergebnisorientiert durchgeführt werden und die Ergebnisse der Projekte messbar sein.  
Die Messung der Ergebnisse von P rojekten erfolgt v. a. anhand der Teilnehmendendaten, die im Ra h-
men der Projekte erhoben werden. Maßgeblich für BIWAQ sind (im Handlungsfeld Beschäftigung) 
insbesondere die Gesamtzahl der Teilnehmenden, die Zahl der teilnehmenden (langzeit)arbeitslosen 
Personen und die Zahl der Menschen mit Migrationshintergrund.  
Veröffentlichung der Vorhabenliste 
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Abs. 2 
der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang  XII der Allgemeinen Struk-
turfondsverordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) mindestens folgende Informationen in einer Liste der 
Vorhaben veröffentlicht werden:  
 Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich juristischer Personen) 
 Bezeichnung und Zusammenfassung des Vorhabens 
12

Datum von Beginn und Ende des Vorhabens und Datum der letzten Aktualisierung in der Liste der 
Vorhaben 
 Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens und Unions -Kofinanzierungssatz pro 
Prioritätsachse 
 Land, Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren 
 Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gem. Art. 96, Absatz 2, Unterabsatz 1 
Buchstabe b Ziffer vi der ESF-Verordnung 
Informations- und Publizitätspflichten 
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der /die Antragstellende, den Anforderungen an die Informations - 
und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsve r-
ordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) zu entsprechen und auf die ESF-Förderung von BIWAQ hinzuwei-
sen. Ergänzen d verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, in geeigneter Form auf die BMUB -
Förderung hinzuweisen und die Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten. Das BVA gibt die 
Vorgaben zu Beginn der Programmumsetzung bekannt. Zudem erklärt sich der/die Antrags tellende 
bereit, Informationen, u.a. Bildmaterial, für die zentrale Programm -Internetplattform www.biwaq.de 
zur Verfügung zu stellen. 
Erfahrungsaustausch / Wissenstransfer 
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an ei nem programmweiten Erfahrungsaustausch in 
Form von Workshops und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 
7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren 
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahre n und besteht aus dem Interessenb e-
kundungs- und dem daran anschließenden Antragsverfahren. 
7.1 Interessenbekundungsverfahren 
In der ersten Stufe sind dem Bundesinstitut für Bau- , Stadt - und Raumforschung (BBSR) ab dem 
14.09.2017 (00:01 Uhr) bis spätestens 14.12. 2017 (23:59 Uhr) Interessenbekundungen (IB) über das 
Onlinesystem ZUWES (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) einzureichen 
(www.zuwes.de). Technische Hinweise zum Ausfüllen des Formulars finden Sie un ter www.zuwes.de 
im Bereich öffentliche Medien und  auf www.biwaq.de. Fachliche Hinweise zum Ausfüllen des Fo r-
mulars finden Sie in den Ausfüllhilfen im Online-Formular. 
 
Zusätzlich sind die Interessenbekundungen in unterschriebener Form schriftlich beim  
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im  
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 
Referat I 4 – BIWAQ-Team BBSR 
Deichmanns Aue 31-37 
53179 Bonn 
bis spätestens 18.12.2017 einzureichen. 
Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige 
Unterlagen werden nicht berücksichtigt.   
13

Die IB muss Aussagen zu folgenden Aspekten beinhalten: 
Bewertungskriterium Gewichtung 
Ausgangssituation und Handlungsbedarf im ausgewählten Programmgebiet (ein oder 
mehrere Programmgebiete Sozialen Stadt), Darstellung relevanter sozialräumlicher 
Daten und vorhandener Strukturen und Angebote zur Integration der Zielgruppen 
(Angebotsanalyse), Förderlücken in lokaler Angebotsstruktur für Zielgruppen, ggf. 
spezifische Ausgangssituation und Handlungsbedarf im Hinblick auf Zuwanderung s-
gruppen aus Mittel-Ost-Europa 
10 % 
Konzept Zielgruppenansprache, quantitative/qualitative Output -, Ergebnis- und Wir-
kungsziele 
20 % 
geplante handlungsfeldspezifische Aktivitäten und deren Kohärenz zu vorhandenen 
bzw. geplanten Bundes - und Länderprogrammen im Handlungsfeld, Strategien zur 
geplanten Verstetigung erfolgreicher Ansätze 
25 % 
konzeptionelle Einbindung in integrierte Stadtentwicklung, Zusammenhang mit stä d-
tebaulichen Investitionen und anderen Handlungsfeldern integrierter und sozialer 
Stadtentwicklung; Erläuterungen zu sozialer Kohäsion und Quartiersmehrwert; Z u-
sammenhang mit anderen geplanten Programmen 
25 % 
partnerschaftliche Umsetzung (Die Zusammenarbeit mit Partnern ist im Antragve r-
fahren über die Vorlage von Kooperationserklärungen nachzuweisen.) 
15 % 
Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen 5 % 
Von der Einreichung einer IB kann kein Anspruch auf Förderung bzw. Zulassung zum Antragsverfa h-
ren abgeleitet werden.  
Das BMUB wählt die für eine Förderung geeigneten Projektideen aus. Die Teilnehmenden des Int e-
ressenbekundungsverfahrens erhalten das Auswahlergebnis schriftlich. Die Bewertung der Projektvor-
schläge erfolgt unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter und des BBSR. Neben 
fachlichen Kriterien erfolgt eine angemessene Berücksichtigung der Länder als Projektstandorte. Zur 
Sicherstellung der Kohärenz mit Landesprogrammen konsultiert das BMUB im Auswahlverfahren die 
Länder. 
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren 
In der zweiten Stufe werden die für eine Förderung in Frage kommenden Kommunen aufgefordert, 
innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Antrag im BVA als Bewil ligungsbehörde einzureichen. 
Grundlage hierfür ist das Online-Formular der Interessenbekundung, welches um bestimmte Angaben 
zu ergänzen und als Antrag online an das BVA zu übermitteln ist. Parallel ist der Antrag innerhalb 
derselben Frist in unterschriebener Form schriftlich beim BVA einzureichen.  
Für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollstä n-
dige Förderanträge können nicht berücksichtigt werden.  
Der dem Antrag beizufügende Ausgaben - und Finanzierungsplan, einschließlich verbindlicher Erkl ä-
rungen zur Erbringung des Eigenanteils, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. 
14

Aus den Erklärungen müssen die Unterstützungsleistungen und die Art und Höhe der Mittel hervorge-
hen, die zur Erbringung des Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden.  
Dass BVA prüft die Anträge mit fachlicher Unterstützung des BBSR und bescheidet die Anträge.  
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 
Abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-Gk werden bewilligte Bundesmittel nicht im Abruf-, sondern im 
Anforderungsverfahren ausgezahlt. Für das laufende Haushaltsjahr bewilligte Bundesmittel können 
zur Erstattung bereits geleisteter Ausgaben sowie für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen zur 
Vorfinanzierung tatsächlich zu tätige nder Ausgaben angefordert werden. Die Auszahlung der ESF -
Mittel erfolgt grundsätzlich auf dem Erstattungsweg. Daher müssen Projektausgaben überwiegend 
vorfinanziert werden. Weitere Hinweise zur Auszahlung von Zuwendungen finden sich in den ESF -
Fördergrundsätzen des BVA. 
7.4 Allgemeine Rechtsvorschriften 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Pr ü-
fung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforde-
rung der gewährten Zuwendu ng gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die 
§§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser 
Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen wor den 
sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.  
8. Geltungsdauer 
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung auf www.biwaq.de in Kraft und gilt bis 
zum 31.12.2022.  
 
Berlin, den 13.09.2017 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
Im Auftrag 
 
Nicole Graf 
 
 
15

Impressum 
Herausgeber: 
Bundesministerium für Umwelt, 
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
11055 Berlin 
www.biwaq.de 
Fachliche Beratung: 
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) 
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 
Referat I 4 – BIWAQ-Team BBSR  
53179 Bonn 
E-Mail: biwaq@bbr.bund.de  
Administrative Umsetzung: 
Bundesverwaltungsamt (BVA) 
Referat ZMV II 3 
Eupener Str. 125 
50933 Köln 
E-Mail: biwaq@bva.bund.de  
 
16

2017/0390

7212 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0390 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle:  050-000-7001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3156-12 Sachkonto: 5480100/7288200 
 
Betreff: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier;  
Förderrunde IV  
 
Vorlage vom: 17.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Teilnahme an der 4. Förderrunde des ESF–Bundesprogramms BIWAQ für die Laufzeit 
01.01.2019 – 31.12.2022 und damit der Fortführung der erfolgreichen Umsetzung der 
aktuellen Fördermaßnahmen wird zugestimmt. 
2. Die durch die Umsetzung des Bundesprogramms entstehenden Personalaufwendungen für die 
Koordinierungsstelle sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms 
werden zu 90 v.H. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und Fördermitteln des 
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und zu 10 % 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finanziert.  
3. Die Eigenbeteiligung der Stadt im Förderzeitraum 2019 – 2022 beträgt jeweils jährlich 
50.000,00 Euro. Die Mittel werden im Rahmen der Haushaltsberatungen der Jahre 2019 ff. 
unter 050-000-0001, SK 7288200, 3156-12 etatisiert.

- 2 - 
4. Der Verlängerung der Befristung der Stellen 788 GVPl. (0,50 VZÄ, EG 10 TVöD, kw, 
Koordination) und 789 GVPl. (0,40 VZÄ, EG 8 TVöD, kw, Administration) mit zeitgleicher 
Bewirtschaftung bis zum 31.12.2022 wird vorbehaltlich des Bewilligungsbescheides für die 4. 
Förderrunde zugestimmt. 
 
Anlagen: Anlage 2 Foerderrichtlinie_BIWAQ_IV  
Anlage 1 BIWAQ III - Zwischenergebnisse  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.11.2017 
 
Das Sozialdezernat – hier Amt für Soziales und Prävention – führt das Projekt „Engagiert im 
Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ im Rahmen des ESF–Bundesprogramms BIWAQ III 
erfolgreich seit dem 01.04.2015 durch (Laufzeit noch bis 31.12.2018).  
Die bisher im Projekt erfolgreich teilnehmenden Kommunen sind aufgefordert, diese Arbeit in 
einem weiteren Förderzeitraum von 2019 bis 2022 fortzuführen. Die positiven Wirkungen des 
Projekts sind im beigefügten Zwischenbericht  dargestellt.  
Bewerben können sich ausschließlich Kommunen mit Teilprojekten, die von Trägern 
durchgeführt werden. Das Projekt soll wie bisher in Kooperation mit dem Werkhof Darmstadt 
e.V., der BAFF-Frauen-Kooperation gGmbH und Netzwerk ROPE e.V. durchgeführt werden, die 
die Wirkung von BIWAQ einhellig positiv bewerten. 
BIWAQ konzentriert sich als flankierendes Programm auf die Fördergebiete der „Sozialen 
Stadt“ in Eberstadt–Süd, Kranichstein und Pallaswiesen–/Mornewegviertel. Ziel ist die 
nachhaltige Integration von (langzeit–)arbeitslosen Frauen und Männern in Beschäftigung 
anhand eines umfassenden und bedarfsbezogenen Ansatzes. Gleichzeitig wird durch die 
Projektaktivitäten die soziale Infrastruktur in den beteiligten Stadtgebieten verbessert und 
somit ein Mehrwert für die Quartiere geschaffen. 
Zielgruppe sind arbeitslose, bzw. langzeitarbeitslose Menschen ab 27 Jahre, die durch 
teilweise mehrfache Vermittlungshemmnisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt benachteiligt 
sind. Schwerpunkte liegen auf der Erreichung von Menschen mit Migrationshintergrund, 
Alleinerziehenden und Geringqualifizierten. Zusätzlich können jetzt auch Geflüchtete mit SGB 
II–Leistungsbezug aufgenommen werden. Die Verweildauer der Teilnehmenden im Projekt ist 
zeitlich nicht begrenzt, die Möglichkeit der langfristigen Begleitung ist daher besonders für 
Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf geeignet .Angestrebt wird eine 
Teilnehmendenzahl von mindestens 400 für die Gesamtlaufzeit. 
Der konzeptionelle Ansatz beinhaltet niedrigschwellige wohnortnahe Anlaufstellen in den 
Quartieren. In Kranichstein und Eberstadt sind diese bereits etabliert, im Pallaswiesen–/ 
Mornewegviertel soll im Rahmen des neuen Projekts eine Anlaufstelle in Kooperation mit 
„Soziale Stadt“ noch eingerichtet werden. Dort erhalten die Teilnehmer/innen Beratu ng und 
aktivierende Angebote, sozialpädagogische und psychologische Begleitung, 
Bewerbungstrainings, Arbeitserprobungsmöglichkeiten, Qualifizierungen und 
Vermittlungsunterstützung - jeweils mit dem Ziel der Integration in Beschäftigung. Inhaltliche 
Schwerpunkte in der neuen Förderperiode werden Sprachförderangebote mit Berufsbezug 
sowie die Erweiterung digitaler Kompetenzen sein. Im Rahmen der Qualifizierungen wird u.a. 
der Bereich Lager/ Logistik ausgebaut. Alle Angebote berücksichtigen die unterschiedlich en 
Bedarfe von Männern und Frauen.  
Die kommunale Koordinierungsstelle begleitet die Umsetzung, führt gemeinsam mit den 
Projektträgern eine Erfolgskontrolle durch und ist für die ordnungsgemäße Durchführung und 
Abrechnung des gesamten Vorhabens verantwortlich. Die Einrichtung einer 
Koordinierungsstelle bei der Kommune ist verpflichtend. Entsprechende Stellen sind bereits für 
BIWAQ III befristet eingerichtet worden (0,5 VZÄ–Stelle nach EG 10 TVöD, kw, Koordination 
und 0,4 VZÄ–Stelle nach EG 8 TVöD, kw, Administration). Diese Stellen sollen weiter befristet 
vom 01.01.2019 – 31.12.2022 für das neue Projekt eingesetzt werden. 
Das Gesamtfinanzvolumen des Projektes für die Haushaltsjahre 2019 – 2022 beträgt 2 Mio. 
Euro (maximal mögliches Gesamtvolumen laut Förderrichtlinie). Entsprechend der 
Förderrichtlinie werden 50 % der Ausgaben aus ESF-Mitteln und 40 % aus Mitteln des BMUB 
getragen.

- 4 - 
Eine 10%ige Kofinanzierung der Kommune ist obligatorisch und wird aus kommunalen Mitteln 
(Haushaltsjahre 2019 – 2022) unter der Kostenstelle 050-000-7001, Kostenträger 3156-12 
und Sachkonto 7288200 sichergestellt.  
Die Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den gesamten Förderzeitraum vom 
01.01.2019 bis 31.12.2022 beträgt 200.000,00 Euro,  dies entspricht 50.000,00 Euro pro 
Jahr. Mit der Eigenbeteiligung sind alle Kosten der städtischen Projektkoordination abgedeckt, 
sie beinhaltet Personalkosten sowie eine Pauschale für Sachaufwendungen. 
In einer 1. Stufe muss eine Interessensbekundung bis zum 14.12.2017 beim 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingereicht 
werden (Förderrichtlinien siehe Anlage 2). Wird die Interessensbekundung berücksichtigt, ist in 
der 2. Stufe innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Antragstellung notwendig 
(Bewilligungsbescheide voraussichtlich im 3. Quartal 2018). 
Darmstadt, 17.11.2017 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg    Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadträtin

anlage 2

2820 Zeichen

Amt für Soziales und Prävention| Dezernat V 
Sachgebiet Finanzen 
Projektkoordination BIWAQ 
BIWAQ Darmstadt  
„Engagiert im Quartier –  
Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ 
01.04.2015 bis 31.12.2018

Das Projekt „Engagiert im Quartier –  
Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ wird im  
Rahmen des ESF-Bundesprogramms 
Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier - BIWAQ 
durch das Bundesministerium für Umwelt,  
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit  
und den Europäischen Sozialfonds gefördert. 
Partnerprogramm „Soziale Stadt“ 
Projektträger:  
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Umsetzung: 
BAFF Frauenkooperation gGmbH 
Werkhof Darmstadt e.V. 
Netzwerk ROPE e.V.

Projektbüro Weidigweg +  
Werkstatt Grenzallee (Werkhof) 
  
Café (N)Immersatt (BAFF) 
Projektbüro „Quartiersklub  
Kranichstein“ (ROPE) 
Werkstatt Mainzer  
Str. (Werkhof) 
Standorte 
Projektbüro Alsfelder Str. +  
Vor-Ort-Angebote in den 
Quartieren (BAFF) 
Kranichstein 
Pallaswiesenviertel/ 
Mornewegviertel 
Eberstadt–Süd

Integration in Arbeit! Mehrwert für die 
Quartiere schaffen! 
Beschäftigungsfähigkeit 
verbessern Soziale Teilhabe fördern 
Anlaufstellen in 
den Quartieren 
Ziele 
Vermittlung Beratung und 
Begleitung Qualifizierung

Niedrigschwellige Angebote schaffen  Vertrauen und Zugang zu 
intensiver Beratung 
• Offene Sprechstunden, Beratung und 
Unterstützung bei sozialadministrativen Fragen 
• bildungs–  und freizeitorientierte Angebote, z.B. 
Nähwerkstatt 
• Erarbeitung der Vereinbarkeit von Familie und 
Beruf 
• Therapeutische Zusatzberatung 
• Usw. 
Beratung und Begleitung  
zur Integration in Arbeit 
• Entwicklung beruflicher Perspektiven 
• Erarbeiten notwendiger Schritte, z.B. 
Qualifizierung 
• Usw.

Praktika und Qualifizierung in Betriebsstätten und Werkstätten 
verbessern die Beschäftigungsfähigkeit 
• Holz–,  Metall–, Fahrradwerkstätten 
• Arbeitserprobungen in Gastronomie,  
Service, Hauswirtschaft 
• Arbeitsweltbezogene Sprachförderung 
• Bewerbungstrainings 
• Computerkurse 
• Modulare Qualifizierung (IHK–zertifiziert) 
 
 
 
Hemmnisse für den 
Zugang in den 
Arbeitsmarkt abbauen 
• Perspektiven erweitern 
• Schlüsselkompetenzen ausbauen 
• Berufliche Kompetenzen stärken 
• Usw.

• Praktika 
• Ausbildung 
• Vermittlung in sozialversicherungs– 
pflicht. Beschäftigung 
• Begleitung im Übergang und  
Nachbetreuung 
Der Kontakt zu Betrieben wird unterstützt und die Schritte in 
Beschäftigung begleitet

Wirkungen in Zahlen Stand 31.10.2017 
Gesamt – TN bis 31.10.2017 285 
Frauen 201 
Männer 109 
Menschen mit Migrationshintergrund 254 
arbeitslos Gemeldete (davon Langzeitarbeitslose) 189 (110) 
Nicht erwerbstätig oder geringfügig beschäftigt 110 
Qualifizierung in BIWAQ 51 
Vermittlung in externe Praktika, Qualifizierung, Maßnahmen 29 
Vermittlung in svp. Beschäftigung, Ausbildung, 
Selbstständigkeit 88

anlage 4

209 Zeichen

Punkt 4: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; 
Förderrunde IV 
 (V-Nr. 2017/0390) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 5

209 Zeichen

Punkt 4: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; 
Förderrunde IV 
 (V-Nr. 2017/0390) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

156 Zeichen

Punkt 25: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; 
Förderrunde IV 
 (V-Nr. 2017/0390) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (3)

TOP 4
TOP 25
TOP 4

Orte (4)

  • Alsfelder Straße
  • Mainzer Straße
  • Weidigweg
  • Grenzallee

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0390
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00