2017/0390
ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; Förderrunde IV
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Förderrichtlinie ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ (Förderrichtlinie BIWAQ) ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 Förderphase 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 veröffentlicht am: 13. September 2017 1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ 2.2. Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ 2.3. Handlungsfeldübergreifende Aktivitäten 3. Zuwendungsempfänger 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1. Interessenbekundungsverfahren 7.2. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 7.4. Allgemeine Rechtsvorschriften 8. Geltungsdauer 2 1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ ist das ESF-Bundesprogramm des Bundesminis- teriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Quartiere des Städt e- bauförderungsprogrammes „Soziale Stadt“. Ziel von BIWAQ ist die Verbesserung der Chancen für die Menschen in diesen Quartie ren. Dazu setzt das Programm mit Mitteln des Europäischen Sozia l- fonds (ESF) Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung und zur Unterstützung der lokalen Ökonomie um. Ein besonderer Fokus liegt vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Digitalisierung auf der digitalen Inklusion. Trotz guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und sinkender Arbeitslosigkeit zeigt der 5. Armuts - und Reichtumsbericht der Bundesregierung, dass ein zunehmender Anteil der Bevölkerung von Armut bedroht ist. Hierzu zählen insbesondere (ältere) langzeitarbeitslose Frauen und Männer, Alleinerzi e- hende, prekär Beschäftigte, Geringqualifizierte, vor allem jene mit Migrationshintergrund. Die Gefahr besteht, dass das erhöhte Risiko der Altersarmut und die Verfestigung der Langzeit arbeitslosigkeit sich zunehmend auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt auswirken. Hier will die Bundesregierung mit dem Programm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“ gegensteuern. Mit BIWAQ unterstützt der Bund die Kommunen bei der Bewältigung der Aufgabe, den gesellschaftlichen Z u- sammenhalt und die soziale Teilhabe aller Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier zu verbessern. Hohe Armutsrisiken und Langzeitarbeitslosigkeit bündeln sich häufig in Stadt - und Ortsteilen, in d e- nen städtebauliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Problemlagen aufeinandertreffen: Indivi- duelle und wohnortnahe Benachteiligungen beeinflussen sich gegenseitig und verschärfen die Situat i- on vor Ort. Hier setzt BIWAQ mit dem Ziel an, die Chancen der in diesen Stadt- und Ortsteilen lebenden Me n- schen zu verbessern. BIWAQ liegt ein integrierter, fachübergreifender Ansatz zugrunde: Durch g e- meinsames, vernetztes Handeln aller Akteure vor Ort und nachbarschaftsbezogene Aktivitäten im Stadtteil gelingt eine nachhaltige Ver besserung des sozialen Zusammenlebens und die Unterstützung lebenswerter Quartiere. Aus diesem Grund verständigten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bereits 2007 in der „LEIPZIG -CHARTA zur nachhaltigen europäischen Stadt“ auf den integrierten Ansatz. Zugleich bietet der integrierte Ansatz das notwendige Potenzial, auf neue Herausforderungen mit maßgeschneiderten Lösungen flexibel zu reagieren. Aktuell zeigt sich beispielsweise, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen an den Chancen der Digitalisierung partizipieren können. Dies zeigt sich häufig in benachteiligten Quartieren. Es droht die Gefahr einer zusätzlichen Ausgrenzung. Deshalb setzt BIWAQ einen besonderen Fokus auf die digitale Inklusion. Eine weitere Herausforderung für die Quartiere ist die Integration geflüchteter Menschen aus Krise n- regionen und Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus Mittel-Ost-Europa in die Nachbarschaften. Auch dabei bietet der integrierte Ansatz die Möglichkeit, alle Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils gleichermaßen zu unterstützen und Konflikte abzubauen. Mit BIWAQ fördern BMUB und die EU arbeitsmarktbezogene Aktivitäten in Gebieten des Städt e- bauförderungsprogramms „Soziale Stadt“, die insbesondere die nachhaltige Integration arbeitslose r bzw. langzeitarbeitsloser Frauen und Männer ab dem vollendeten 27. Lebensjahr in Beschäftigung unterstützen, 3 zu einer Stärkung der lokalen Ökonomie beitragen (im Verständnis der Gesamtheit des ökonom i- schen Handelns in den und für die benachteiligten Quartiere). Die Projektaktivitäten sollen über die Verknüpfung mit anderen Handlungsfeldern integrierte r Stadtentwicklung einen Quartiersmehrwert bewirken und so den sozialen Zusammenhalt sowie die innerstädtische Kohäsion verbessern. Die beiden BIWAQ -Handlungsfelder und die Verknüpfung mit anderen Handlungsfeldern der int e- grierten Stadtentwicklung sollen auch zur digitalen Inklusion und zur digitalen Bildung im Sinne der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsmarktchancen der Bewohnerinnen und Bewohner beitragen. Komplementär zur Zielsetzung und Zielgruppenausrichtung von BIWAQ agiert das ESF - Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“. Das BMUB führt dieses Programm gemei n- sam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für die gleiche Förderphase fort. „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ unterstützt Jugendliche bis einschließlich 26 Jahre in Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf. Die Bundesministerien leisten mit dieser partnerschaftlichen Umsetzung im Sinne der ressortübergrei fenden Strategie Soziale Stadt „Nachbarschaften stärken – Miteinander im Quartier“ einen kooperativen Beitrag zur integrierten und sozialen Stadtentwicklung für die Quartiere und ihre Bewohnerinnen und Bewohner. Die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres - und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Allgemeine Strukturfondsverordnung) der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ESF-Verordnung) Die hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen vervollständigen diese rechtlichen Grundlagen. Die relevanten Verordnungen sind unter ww.esf.de abrufbar. Weitere Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Fö r- derperiode 2014-2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach diesen Richtlini en ist der I n- terventionskategorie Art. 3, Abs. 1 b) „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“, i) „Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chance n- gleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbes serung der Beschäftigungsfähigkeit“ zugeordnet (z u- gleich thematisches Ziel Nr. 11 der EU 2020-Strategie). Der Bund gewährt für die genannten Zwecke Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein A n- spruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ Im Handlungsfeld „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ (kurz: Beschäftigung) fördert BIWAQ beispielsweise folgende Aktivitäten: (aufsuchende) Beratung und wohnortnahe Beratungsangebote niedrigschwellige, lebensweltorientierte Aktivierungsangebote Kompetenz- und Potenzialanalysen passgenaue, abschlussorientierte Qualifizierungen (einschl. Teilzeitqualifizierungen) Aktivitäten zur (Weiter-)Entwicklung berufsbezogener digitaler Kompetenzen der Zielgruppen (z. B. Social-Media-Kompetenzen, Online-Kommunikation) betriebliche und arbeitsweltnahe Praxiseinsätze sozialpädagogische Begleitung, Aktivitäten der Gesundheitsförderung, Coaching in Einzel - und Gruppenarbeit (digitale) Bewerbungstrainings, Mobilitätsförderung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Übergangsbegleitung nach erfolgreicher Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt Die Aktivitäten sollen den spezifischen und individuellen Bedarfslagen der Zielgruppen vor Ort gerecht werden und zeitnah umgesetzt werden. Die skizzierten Aktivitäten sind nicht abschließend. Maßgeblich für die Förderwürdigkeit ist der Arbeitsmarktbezug, der bei einzelnen Aktivitäten bzw. in ihrer Kombination deutlich werden muss (Wirkungskette). Der Arbeitsmarktbezug soll unter anderem über eine enge Kooperation mit Unternehmen sichergestellt werden. BIWAQ fördert keine öffentlich geförderte Beschäftigung. Dies schließt insbesondere die unmittelb a- re Finanzierung lohn- und gehaltsähnlicher Personalaufwendungen für Projektteilnehmende aus. Z iel der BIWAQ-Projekte ist die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden und e ine In- tegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Gleichwohl können BIWAQ-Projekte mit arbeitsmarktpoli- tischen Maßnahmen verknüpft werden, die durch die Jobcenter und Arbeitsagenturen gefördert we r- den. Die finanzielle und inhaltliche Abgrenzung zwischen den BIWAQ -Projekten und den Ma ßnah- men der Regelförderung muss aus den Dokumenten zur Antragstellung deutlich hervorgehen. Die Projekte können die Familien der in Abschnitt 1 benannten Zielgruppen in begründeten Fällen einbeziehen, um „Armutskarrieren“ von Kindern und Jugendlichen in Bedarfsgemeinschaften frühzei- tig entgegen zu wirken. Um Parallelstrukturen zu vermeiden, hat dabei grundsätzlich die Vermittlung in vorhandene und geeignete Angebote Vorrang. Bei der Planung der Teilnehmendenstruktur und Aktivitäten müssen die Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der VO (EU) Nr. 1303/2013 Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere Aktivitäten für Alleinerziehende, Berufsrückkehrerinnen, ältere Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen und Personen mit Migrationshintergrund. Je nach Bedarf vor Ort zählen hierzu neben Neuzuwand e- rinnen und -zuwanderern aus Mittel-Ost-Europa auch geflüchtete Menschen. Um das Ziel einer nac h- haltigen Integration in Beschäftigung zu erreichen, können in begründeten Fällen auch Aktivitäten für Erwerbstätige in prekärer Beschäftigung angeboten werden. 5 2.2 Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ Im Handlungsfeld „Stärkung der lokalen Ökonomie“ (kurz: lokale Ö konomie) fördert BIWAQ be i- spielsweise folgende Aktivitäten: (aufsuchende) Beratung von Mittel-, Klein- und Kleinstunternehmen zur Stabilisierung bestehe n- der lokaler Ökonomie im Quartier Aktivitäten zur (Weiter-)Entwicklung digitaler Kompetenzen und Ressourcen lokaler Unterneh- men, z. B. Onlinehandel, Verknüpfung der Nutzung von Online - und Offline -Marketing (Multichanneling), Social Media und Aufbau von Internetpräsenzen Aktivierung von Unternehmen als Wirtschaftspartner der Quartiersentwicklung Leerstandsmanagement Aufbau und Stabilisierung von Unternehmensnetzwerken Vermittlung von Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Kammern/Wirtschaftsförderung durch das Quartiersmanagement Aktivitäten zur Förderung lokaler Beschäftigung sowie Fachkräfteentwicklung und -sicherung Unterstützung von Unternehmen im Diversity Management Ansiedlungsberatung Bereitstellung arbeitsmarktpolitischer Brücken und Herstellung von Verbindungen (über Beratung und Vermittlung) zu Betrieben der angrenzenden Stadtteile Imageförderung Wünschenswert ist, dass Projekte im Handlungsfeld lokale Ökonomie in Abhängigkeit der Bedarfsl a- gen vor Ort ihre Aktivitäten mit Angeboten aus dem Handlungsfeld Beschäftigung kombinieren. Für Existenzgründungen gilt die Kohärenzabgre nzung mit den Ländern: Einzelbetriebliche Grün- dungsberatung und -förderung in der Vorgründungsphase ist Aufgabe der Länder und im BIWAQ - Programm nicht förderfähig. BIWAQ -Projekte können für die Stabilisierungsphase bis zwei Jahre nach der Gründung Beratungen anbieten. Die Aktivitäten sollen den spezifischen Bedarfslagen der Unternehmen und der lokalen Wirtschaft vor Ort gerecht werden und zeitnah umgesetzt werden. Die skizzierten Aktivitäten sind nicht abschlie- ßend. Maßgeblich für die Förderwürdigkeit der A nsätze zur Stärkung der lokalen Unternehmen und der Quartiere als Wirtschafts - und Versorgungsstandorte ist die Messbarkeit der Ergebnisse und Wi r- kungen der durchgeführten Aktivitäten. Hierfür sind im Projektkonzept geeignete Methoden und I n- strumente anzugeben. Die ESF-Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und ökol o- gische Nachhaltigkeit müssen bei der geplanten Teilnehmendenstruktur und den geplanten Aktivitäten berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere Aktivi täten für Unternehmerinnen, aufstockende Soloselbständige und Unternehmen der Migrantenökonomie. 6 2.3 Handlungsfeldübergreifende Aktivitäten Die beiden Handlungsfelder von BIWAQ können kombiniert werden. In diesem Fall sollten die S y- nergien zwischen den Akt ivitäten in den einzelnen Handlungsfeldern deutlich zu erkennen sein. Bei einer Kombination der Handlungsfelder sollte mit Blick auf die Ergebnisorientierung und die zu erre i- chenden Teilnehmendenzahlen der Schwerpunkt im Handlungsfeld Beschäftigung liegen (s. 2.1). BIWAQ ist im Sinne der integrierten Stadtentwicklung eng mit dem Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ verknüpft und legt den Schwerpunkt auf benachteiligte Quartiere. Daher sind die BIWAQ-Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der integrierten und sozialen Stadtentwicklung zu ve r- zahnen. Über die Verknüpfung soll der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden und ein Mehrwert für alle Quartiersbewohnerinnen und -bewohner entstehen. Der damit verbundene Koordi- nationsaufwand ist förderfähig. Ge eignete Handlungsfelder für eine Verknüpfung mit BIWAQ sind z. B. soziale Aktivitäten und soziale Infrastruktur Stärkung des Zusammenhalts der Bewohnerinnen und Bewohner: Austausch der Generationen, Integration vor Ort, Inklusion Aufbau von digitalen Nachbarschaftsportalen und intergenerativer Hilfen zur Anwendung digitaler Medien, Aufbau und Unterstützung digitaler Lernorte (zur Förderung digitaler Kompetenzen und Teilhabe/E-Citizenship) Stadtteilkultur, Sport und Freizeit Imageverbesserung und Öffentlichkeitsarbeit zivilgesellschaftliches Engagement und Partizipation gemeinwohlorientierte Quartiersprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge (z. B. Unter - stützungsangebote für Seniorinnen und Senioren, Sicherung der Nahversorgung im Quartier) Eine besondere Bedeutung hat die Verknüpfung der BIWAQ -Aktivitäten mit Maßnahmen der Städte- bauförderung und städtebaulichen Investitionen oder der Wohnraumförderung (z. B. im Handlungsfeld „Wohnen und Wohnumfeld“, bspw. durch die Qualifizier ung arbeitsloser Menschen im Rahmen der Sanierung leerstehender Immobilien). Das Ziel der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Schaffung von Mehrwerten für alle Quartiersbewohnerinnen und -bewohner ist darüber hinaus in besonderer Weise geeignet, die Pro- jektansätze mit dem ESF -Querschnittsziel ökologische Nachhaltigkeit zu verknüpfen. Die Projekte können beispielsweise quartiersrelevante Maßnahmen in den Themenfeldern Umwelt, Klima und Energie aufgreifen und z. B. Ansätze zur Sensibilisier ung für ökologisch-nachhaltiges Handeln anbie- ten oder direkte Aktivitäten zum Querschnittsziel ökologische Nachhaltigkeit durchführen (z. B. Anla- ge von Quartiers- oder Nachbarschaftsgärten, Upcyclingprojekte und Repair Cafés). Ziel ist, dass die BIWAQ -Projekte unter aktiver Koordination der Kommunen (mit Beteiligung der Fachbereiche Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung/Bauen, Wirtschaftsförderung, Umwelt etc.) und über die Einbindung der Projektaktivitäten in die Quartiers - und Stadtentwicklung einen effe ktiven Beitrag zum Aufbau fachübergreifender und nachhaltiger Verantwortungsgemeinschaften vor Ort leisten. Wichtige lokale Partner sind dabei unter anderem das Quartiersmanagement, Jobcenter, Wir t- schaft, Wohlfahrtsverbände, Vereine und Migrantenorganisati onen. Daneben sollen die Projekte auch regionale Partner aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft einbinden. Um die Wahrnehmung, Akzeptanz 7 und das Image der Quartiere zu verbessern und die funktionalen Beziehungen zwischen den Quarti e- ren sowie der Gesamtstadt und Region zu stärken, ist ein wesentlicher Aspekt die Einbindung der Pro- jekte in gesamtstädtische Strategien. Dies soll dazu beitragen, quartiersbedingte Nachteile für die Ziel- gruppen zu relativieren und den Zugang zum Arbeitsmarkt und hierfür relevante N etzwerke zu e r- schließen. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt für das ESF -Bundesprogramm BIWAQ sind ausschließlich Kommunen, in deren Wirkungskreis Programmgebiete des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ liegen. In Opt i- onskommunen schließt die s kommunale Träger der Grundsicherung ein (Jobcenter), sofern diese kommunalen Ressorts zugeordnet sind. Eine Bewerbung kann auch für Gebiete eingereicht werden, die zum Zeitpunkt des Interessenbekundungsverfahrens noch nicht in das Programm Soziale Stadt aufgenommen wurden. In diesen Fällen ist der Nachweis über die zukünftige Aufnahme des Gebiets in das Programm Soziale Stadt bis spätestens zum 31.12.2018 mit Antragstellung zu erbringen. Eine Bestätigung der zuständigen Landesverwaltung ist dazu erforderlich und ausreichend. Im Handlungsfeld Beschäftigung sollen die Projekte mehrheitlich Bewohnerinnen und Bewohnern mit Wohnsitz in den Programmgebieten der Sozialen Stadt einbeziehen. Sofern zielgruppenspezifische Bedarfe nachgewiesen werden, zählen dazu Teilnehmende aus räumlich zusammenhängenden Ergä n- zungsgebieten. Räumliche Ergänzungsgebiete müssen unmittelbar an die Soziale -Stadt-Gebiete a n- grenzen. Projektangebote und Aktivitäten der Quartiersentwicklung sollen auch in diesen Fällen in den Programmgebieten der Sozialen Stadt durchgeführt werden. Im Handlungsfeld lokale Ökonomie sollen die Projekte mehrheitlich Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen einbeziehen, die ihren Unternehmenssitz in Programmgebieten der Sozialen Stadt haben oder hinsichtlich einer Ansiedlung in Programmgebieten der Sozialen Stadt beraten we r- den. Sofern spezifische Problemlagen der Unternehmen, die wirtschaftlichen Verflechtungen mit a n- grenzenden Quartieren und die sozioökonomischen Problemlagen der Quartiere einen besonderen Bedarf aufzeigen und dies plausibel begründet wird, können in Einzelfällen räumliche Ergänzungsge- biete für das Handlungsfeld lokale Ökonomie aufgenommen werden. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte können grundsätzlich beantragt und durch die Bewill i- gungsbehörde nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO zugelassen werden. Die antragstellende Kommune kann bis zu drei Weiterleitungsempfänger in die Projekte einbinden. Für Weiterleitung s- empfänger gelten analog die Bedingungen und Bestimmungen dieser Richtlinie. Zuwendungen und Weiterleitungen an Dritte werden nur gewährt, sofern dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit entsprechend beantragter Weiterleitungen mit dem Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbe itsweise der Europäischen Union (AEUV) ist im A n- tragsverfahren durch die antragstellende Kommune zu erläutern. Die Beurteilung, ob die Zuwendung oder die Weiterleitung der Zuwendung eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, erfolgt auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der EU C 262/1 vom 19.07.2016). Die Gewährung von Zuwendungen und der Weiterleitung von Zuwendungen an Unternehmen im Sin- ne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, die als Beihilfe einzustufen sind, erfolgt nach den Vorgaben der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Arti- 8 kel 107 und 108 des Vertr ags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De -minimis- Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013) in der jeweils geltenden Fassung. De -minimis- Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Hierfür ist nachzuweisen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragstellende De- minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegeb e- nenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsemp- fängers im laufenden und den zwei davor liegenden Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro nicht übersteigt. Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 keine Anwendung findet, erfolgt die Gewährung der Z u- wendung und der Weiterleitung von Zuwendungen nach den Maßgaben des Beschlusses der Kommis- sion vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistu ngen zu- gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU) (Amtsblatt der EU L 7/3 vom 11.01.2012) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De -minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbri n- gen (Amtsblatt der EU L 114/8 vom 26.04.2012) (DAWI -De-minimis) in der jeweils gültigen Fa s- sung. Die Höhe der Förderung nach DAWI-De-minimis wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen DAWI -De-minimis-Beihilfen an den Zuwendungsempfänger im laufenden und den zwei davor liegenden Steuerjahren die Summe von 500.000 Euro nicht übersteigt. Eine K u- mulierung von DAWI -De-minimis-Beihilfen mit anderen De -minimis-Beihilfen ist bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro zulässig. Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird keine Förde- rung zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt. 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen Für die Bewerbung sind folgende grundlegenden Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten: Jede Kommune kann nur ein en Projektantrag einreichen. Sofer n mehrere Programmgebiete der „Sozialen Stadt“ über BIWAQ gefördert werden sollen, ist für diese gebündelt eine Interessen - bekundung einzureichen. Die Bezirke der Stadtstaaten Berlin und Hamburg gelten insoweit als Kommunen. BIWAQ fördert keine Projektinhalte, die zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein. Die Projekte müssen den Ziel en des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt “ und der sozialen Stadtentwicklung Rechnung tragen sowie im Sinne ein er ganzheitlichen Aufwertungsstrategie konzeptionell und in der Umsetzung in die integrierte Stadtentwicklung eingebunden sein. Idealerweise ergeben sich die Projekte aus den integrierten Entwicklungskonzepten (IEK) der Kommunen. Sofern keine aktuellen IEK vorliegen, sollen diese im Förderzeitraum von BIWAQ 9 erarbeitet bzw. fortgeschrieben werden. Um die innerstädtische Kohäsion zu verbessern, sind dabei gesamtstädtische Entwicklungen und die Einbindung in gesamtstädtische Strategien zu berücksichtigen. Die Projekte müssen kooperativ mit relevanten Partnern vor Ort umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem relevante kommunale Fachressorts (z. B. Fachbereiche für Stadtentwicklung, Arbeit und Soziales, Wirtschaftsförderung), Jobcenter, Quartiersmanagements, Migrantenorganisationen, Unternehmen, Wohlfahrtsverbände und (lokale) Vereine. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Laufzeit der Projekte beträgt mindestens drei und maximal vier Jahre. Die Projekte sollen zum 01.01.2019 beginnen und müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlb a- rer Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Aufteilung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Zuwendungen und Eigenanteile erfolgt wie nachfolgend dargestellt: Stärker entwickelte Regionen 1 (alte Bundesländer einschließlich Berlin, ohne Region Lüneburg) sowie Stärker entwickelte Regionen 2 (Region Leipzig): 50 % ESF , bis zu 40 % Bundesmittel BMUB, mindestens 10 % Antragstellende Übergangsregion 1 (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne Region Leipzig): 80 % ESF, bis zu 10 % Bundesmittel BMUB, mindestens 10 % Antragstellende Übergangsregion 2 (Region Lüneburg): 60 % E SF, bis zu 30 % Bundesmittel BMUB, mindestens 10 % Antragstellende Die maximale Zuschusshöhe nach dieser Richtlinie beträgt 90 %. Entsprechend beträgt der aufzubri n- gende Eigenanteil mindestens 10 %. Der Eigenanteil kann in Form von Geldleistungen (Eigenmi ttel) oder durch Gestellung von Personal des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Näheres regeln die Fördergrundsätze des Bundesve r- waltungsamtes (BVA) in der jeweils gültigen Fassung. Eigenmittel können grundsätzlich durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht -öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen für den gesamten Förderzeitraum mindestens 300.000 Euro betragen und dürfen die maximale Höhe von zwei Millionen Euro nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene: a. Personalausgaben b. Honorare c. projektbezogene Sachausgaben d. Ausgaben für projektbezogene Fortbildungen und Reisekosten e. Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projektbezogene Evaluierung als Beitrag der Gesamtevaluation f. Indirekte Ausgaben (z. B. Personalausgaben für Reinigung, Buchhaltung, Porto, Telefon, Versiche- rungen, Mieten, Mietnebenkosten) 10 Gemäß VV Nr. 2.3 zu § 44 BHO und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 werden mit einem Pauschalsatz von 26 % der direkten förderfähigen Personalausgaben (a und b) die förderfähigen Restausgaben (c bis f) eines Projektes abgegolten. Die Anwendung dieser Pauschalierung entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes. Zur Stärkung der Koordinationsfunktion der Kommunen müssen die antragstellenden Kommunen einen Mindeststellenanteil von 0,25 Vollzeitstellen für die Projektumsetzung vorsehen. Personalkosten für kommunales Personal sind förderfähig (Tarifbeschäftigte und Beamte). 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Kommunen werden die Allgemeinen Nebenbesti m- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Querschnittsziele Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu beachten: Förderung der Gleic h- stellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und ökologische Nachhaltigkeit. Das schließt die Vermittlung von Prinzipien des Gender Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung sowie A n- sätze zur Sensibilisierung für ökologische Nachhaltigkeit an die Netzwerkpartner ausdrücklich mit ein. BIWAQ trägt zu den ESF -Querschnittszielen „Förderung der Gle ichstellung von Frauen und Mä n- nern“ sowie „Nichtdiskriminierung“ unter anderem durch Verbesserungen in den Bereichen „Erh ö- hung existenzsichernder Erwerbstätigkeit von Frauen“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, die Förderung von spezifischen Angebot en für ältere Langzeitarbeitslose sowie durch spezifische kultur- sensible Projektangebote für Menschen mit Migrationshintergrund und bedarfsorientierte Angebote für Menschen mit Behinderungen bei. BIWAQ strebt auf Programmebene an, Frauen und Männer zu jeweils 50 % an Teilnahmen und am Budget zu fördern. Zum ESF-Querschnittsziel „ökologische Nachhaltigkeit“ trägt BIWAQ unter anderem durch die Ve r- mittlung von Ansätzen zur Sensibilisierung für ökologisch -nachhaltiges Handeln und quartiersorie n- tierte Aktivitäten in den Themenfeldern Umwelt, Klima und Energie bei. Die Einhaltung der Querschnittsziele durch die Zuwendungsempfänger wird in allen Verfahrensstufen überprüft. Prüfungsrechte Nach den ANBest-Gk sind die Bewilligungsbehörde und der Bundesrechnungshof in dem dort nieder- gelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von ESF -Mitteln die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF -Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend der im Abschnitt 2 genannten Verordnungen und der hierzu erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen prüfberechtigt. Belegaufbewahrung Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme - und Ausgabebelege) über die Ei n- zelzahlungen sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre 11 nach Vorlage des Verwendungsnachweis es aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme - und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein z u- gelassenen Regelung entsprechen. Mitwirkungspflichten / Datenspeicherung Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Pr ü- fungsrechte“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Z u- sammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespe i- chert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, - bewertung/-evaluation, Projektfinanzverwaltung und Prüfung zu erheben und zu speichern, so dass die Daten an die beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwe n- dungsempfänger. Datenerfassung / Evaluation Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output - und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF -Verordnung (VO (EU) Nr. 1304/2013) und weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zu vorgegebenen Zei t- punkten zu liefern (Verarbeitung und Nutzung) . Dazu erheben sie diese Daten bei den Projektteilneh- menden und am Projekt beteiligten Partnern. Die Zuwendungsempfänger informieren insbesondere die Teilnehmenden über Notwendigkeit, Rechtmäßigkeit und Umfang der Datenerhebu ng und - ver- arbeitung. Der Zuwe ndungsempfänger holt die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Ev aluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerich- tete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben. Ergebnisorientierung Das Nichterreichen finanzieller und materieller, v. a. teilnehmendenbezogener Zielwerte kann in der Förderperiode 2014-2020 finanzielle Sanktionen für den Mitgliedstaat nach sich ziehen. ESF -Projekte müssen deshalb ergebnisorientiert durchgeführt werden und die Ergebnisse der Projekte messbar sein. Die Messung der Ergebnisse von P rojekten erfolgt v. a. anhand der Teilnehmendendaten, die im Ra h- men der Projekte erhoben werden. Maßgeblich für BIWAQ sind (im Handlungsfeld Beschäftigung) insbesondere die Gesamtzahl der Teilnehmenden, die Zahl der teilnehmenden (langzeit)arbeitslosen Personen und die Zahl der Menschen mit Migrationshintergrund. Veröffentlichung der Vorhabenliste Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Abs. 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Struk- turfondsverordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden: Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich juristischer Personen) Bezeichnung und Zusammenfassung des Vorhabens 12 Datum von Beginn und Ende des Vorhabens und Datum der letzten Aktualisierung in der Liste der Vorhaben Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens und Unions -Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse Land, Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gem. Art. 96, Absatz 2, Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der ESF-Verordnung Informations- und Publizitätspflichten Mit seinem Antrag verpflichtet sich der /die Antragstellende, den Anforderungen an die Informations - und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsve r- ordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) zu entsprechen und auf die ESF-Förderung von BIWAQ hinzuwei- sen. Ergänzen d verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, in geeigneter Form auf die BMUB - Förderung hinzuweisen und die Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten. Das BVA gibt die Vorgaben zu Beginn der Programmumsetzung bekannt. Zudem erklärt sich der/die Antrags tellende bereit, Informationen, u.a. Bildmaterial, für die zentrale Programm -Internetplattform www.biwaq.de zur Verfügung zu stellen. Erfahrungsaustausch / Wissenstransfer Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an ei nem programmweiten Erfahrungsaustausch in Form von Workshops und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahre n und besteht aus dem Interessenb e- kundungs- und dem daran anschließenden Antragsverfahren. 7.1 Interessenbekundungsverfahren In der ersten Stufe sind dem Bundesinstitut für Bau- , Stadt - und Raumforschung (BBSR) ab dem 14.09.2017 (00:01 Uhr) bis spätestens 14.12. 2017 (23:59 Uhr) Interessenbekundungen (IB) über das Onlinesystem ZUWES (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) einzureichen (www.zuwes.de). Technische Hinweise zum Ausfüllen des Formulars finden Sie un ter www.zuwes.de im Bereich öffentliche Medien und auf www.biwaq.de. Fachliche Hinweise zum Ausfüllen des Fo r- mulars finden Sie in den Ausfüllhilfen im Online-Formular. Zusätzlich sind die Interessenbekundungen in unterschriebener Form schriftlich beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Referat I 4 – BIWAQ-Team BBSR Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn bis spätestens 18.12.2017 einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 13 Die IB muss Aussagen zu folgenden Aspekten beinhalten: Bewertungskriterium Gewichtung Ausgangssituation und Handlungsbedarf im ausgewählten Programmgebiet (ein oder mehrere Programmgebiete Sozialen Stadt), Darstellung relevanter sozialräumlicher Daten und vorhandener Strukturen und Angebote zur Integration der Zielgruppen (Angebotsanalyse), Förderlücken in lokaler Angebotsstruktur für Zielgruppen, ggf. spezifische Ausgangssituation und Handlungsbedarf im Hinblick auf Zuwanderung s- gruppen aus Mittel-Ost-Europa 10 % Konzept Zielgruppenansprache, quantitative/qualitative Output -, Ergebnis- und Wir- kungsziele 20 % geplante handlungsfeldspezifische Aktivitäten und deren Kohärenz zu vorhandenen bzw. geplanten Bundes - und Länderprogrammen im Handlungsfeld, Strategien zur geplanten Verstetigung erfolgreicher Ansätze 25 % konzeptionelle Einbindung in integrierte Stadtentwicklung, Zusammenhang mit stä d- tebaulichen Investitionen und anderen Handlungsfeldern integrierter und sozialer Stadtentwicklung; Erläuterungen zu sozialer Kohäsion und Quartiersmehrwert; Z u- sammenhang mit anderen geplanten Programmen 25 % partnerschaftliche Umsetzung (Die Zusammenarbeit mit Partnern ist im Antragve r- fahren über die Vorlage von Kooperationserklärungen nachzuweisen.) 15 % Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen 5 % Von der Einreichung einer IB kann kein Anspruch auf Förderung bzw. Zulassung zum Antragsverfa h- ren abgeleitet werden. Das BMUB wählt die für eine Förderung geeigneten Projektideen aus. Die Teilnehmenden des Int e- ressenbekundungsverfahrens erhalten das Auswahlergebnis schriftlich. Die Bewertung der Projektvor- schläge erfolgt unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter und des BBSR. Neben fachlichen Kriterien erfolgt eine angemessene Berücksichtigung der Länder als Projektstandorte. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit Landesprogrammen konsultiert das BMUB im Auswahlverfahren die Länder. 7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren In der zweiten Stufe werden die für eine Förderung in Frage kommenden Kommunen aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Antrag im BVA als Bewil ligungsbehörde einzureichen. Grundlage hierfür ist das Online-Formular der Interessenbekundung, welches um bestimmte Angaben zu ergänzen und als Antrag online an das BVA zu übermitteln ist. Parallel ist der Antrag innerhalb derselben Frist in unterschriebener Form schriftlich beim BVA einzureichen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollstä n- dige Förderanträge können nicht berücksichtigt werden. Der dem Antrag beizufügende Ausgaben - und Finanzierungsplan, einschließlich verbindlicher Erkl ä- rungen zur Erbringung des Eigenanteils, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. 14 Aus den Erklärungen müssen die Unterstützungsleistungen und die Art und Höhe der Mittel hervorge- hen, die zur Erbringung des Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden. Dass BVA prüft die Anträge mit fachlicher Unterstützung des BBSR und bescheidet die Anträge. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-Gk werden bewilligte Bundesmittel nicht im Abruf-, sondern im Anforderungsverfahren ausgezahlt. Für das laufende Haushaltsjahr bewilligte Bundesmittel können zur Erstattung bereits geleisteter Ausgaben sowie für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen zur Vorfinanzierung tatsächlich zu tätige nder Ausgaben angefordert werden. Die Auszahlung der ESF - Mittel erfolgt grundsätzlich auf dem Erstattungsweg. Daher müssen Projektausgaben überwiegend vorfinanziert werden. Weitere Hinweise zur Auszahlung von Zuwendungen finden sich in den ESF - Fördergrundsätzen des BVA. 7.4 Allgemeine Rechtsvorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Pr ü- fung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforde- rung der gewährten Zuwendu ng gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen wor den sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. 8. Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung auf www.biwaq.de in Kraft und gilt bis zum 31.12.2022. Berlin, den 13.09.2017 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Nicole Graf 15 Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 11055 Berlin www.biwaq.de Fachliche Beratung: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Referat I 4 – BIWAQ-Team BBSR 53179 Bonn E-Mail: biwaq@bbr.bund.de Administrative Umsetzung: Bundesverwaltungsamt (BVA) Referat ZMV II 3 Eupener Str. 125 50933 Köln E-Mail: biwaq@bva.bund.de 16
2017/0390
7212 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0390
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle: 050-000-7001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3156-12 Sachkonto: 5480100/7288200
Betreff: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier;
Förderrunde IV
Vorlage vom: 17.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Teilnahme an der 4. Förderrunde des ESF–Bundesprogramms BIWAQ für die Laufzeit
01.01.2019 – 31.12.2022 und damit der Fortführung der erfolgreichen Umsetzung der
aktuellen Fördermaßnahmen wird zugestimmt.
2. Die durch die Umsetzung des Bundesprogramms entstehenden Personalaufwendungen für die
Koordinierungsstelle sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms
werden zu 90 v.H. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und Fördermitteln des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und zu 10 %
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finanziert.
3. Die Eigenbeteiligung der Stadt im Förderzeitraum 2019 – 2022 beträgt jeweils jährlich
50.000,00 Euro. Die Mittel werden im Rahmen der Haushaltsberatungen der Jahre 2019 ff.
unter 050-000-0001, SK 7288200, 3156-12 etatisiert.
- 2 -
4. Der Verlängerung der Befristung der Stellen 788 GVPl. (0,50 VZÄ, EG 10 TVöD, kw,
Koordination) und 789 GVPl. (0,40 VZÄ, EG 8 TVöD, kw, Administration) mit zeitgleicher
Bewirtschaftung bis zum 31.12.2022 wird vorbehaltlich des Bewilligungsbescheides für die 4.
Förderrunde zugestimmt.
Anlagen: Anlage 2 Foerderrichtlinie_BIWAQ_IV
Anlage 1 BIWAQ III - Zwischenergebnisse
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.11.2017
Das Sozialdezernat – hier Amt für Soziales und Prävention – führt das Projekt „Engagiert im
Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ im Rahmen des ESF–Bundesprogramms BIWAQ III
erfolgreich seit dem 01.04.2015 durch (Laufzeit noch bis 31.12.2018).
Die bisher im Projekt erfolgreich teilnehmenden Kommunen sind aufgefordert, diese Arbeit in
einem weiteren Förderzeitraum von 2019 bis 2022 fortzuführen. Die positiven Wirkungen des
Projekts sind im beigefügten Zwischenbericht dargestellt.
Bewerben können sich ausschließlich Kommunen mit Teilprojekten, die von Trägern
durchgeführt werden. Das Projekt soll wie bisher in Kooperation mit dem Werkhof Darmstadt
e.V., der BAFF-Frauen-Kooperation gGmbH und Netzwerk ROPE e.V. durchgeführt werden, die
die Wirkung von BIWAQ einhellig positiv bewerten.
BIWAQ konzentriert sich als flankierendes Programm auf die Fördergebiete der „Sozialen
Stadt“ in Eberstadt–Süd, Kranichstein und Pallaswiesen–/Mornewegviertel. Ziel ist die
nachhaltige Integration von (langzeit–)arbeitslosen Frauen und Männern in Beschäftigung
anhand eines umfassenden und bedarfsbezogenen Ansatzes. Gleichzeitig wird durch die
Projektaktivitäten die soziale Infrastruktur in den beteiligten Stadtgebieten verbessert und
somit ein Mehrwert für die Quartiere geschaffen.
Zielgruppe sind arbeitslose, bzw. langzeitarbeitslose Menschen ab 27 Jahre, die durch
teilweise mehrfache Vermittlungshemmnisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt benachteiligt
sind. Schwerpunkte liegen auf der Erreichung von Menschen mit Migrationshintergrund,
Alleinerziehenden und Geringqualifizierten. Zusätzlich können jetzt auch Geflüchtete mit SGB
II–Leistungsbezug aufgenommen werden. Die Verweildauer der Teilnehmenden im Projekt ist
zeitlich nicht begrenzt, die Möglichkeit der langfristigen Begleitung ist daher besonders für
Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf geeignet .Angestrebt wird eine
Teilnehmendenzahl von mindestens 400 für die Gesamtlaufzeit.
Der konzeptionelle Ansatz beinhaltet niedrigschwellige wohnortnahe Anlaufstellen in den
Quartieren. In Kranichstein und Eberstadt sind diese bereits etabliert, im Pallaswiesen–/
Mornewegviertel soll im Rahmen des neuen Projekts eine Anlaufstelle in Kooperation mit
„Soziale Stadt“ noch eingerichtet werden. Dort erhalten die Teilnehmer/innen Beratu ng und
aktivierende Angebote, sozialpädagogische und psychologische Begleitung,
Bewerbungstrainings, Arbeitserprobungsmöglichkeiten, Qualifizierungen und
Vermittlungsunterstützung - jeweils mit dem Ziel der Integration in Beschäftigung. Inhaltliche
Schwerpunkte in der neuen Förderperiode werden Sprachförderangebote mit Berufsbezug
sowie die Erweiterung digitaler Kompetenzen sein. Im Rahmen der Qualifizierungen wird u.a.
der Bereich Lager/ Logistik ausgebaut. Alle Angebote berücksichtigen die unterschiedlich en
Bedarfe von Männern und Frauen.
Die kommunale Koordinierungsstelle begleitet die Umsetzung, führt gemeinsam mit den
Projektträgern eine Erfolgskontrolle durch und ist für die ordnungsgemäße Durchführung und
Abrechnung des gesamten Vorhabens verantwortlich. Die Einrichtung einer
Koordinierungsstelle bei der Kommune ist verpflichtend. Entsprechende Stellen sind bereits für
BIWAQ III befristet eingerichtet worden (0,5 VZÄ–Stelle nach EG 10 TVöD, kw, Koordination
und 0,4 VZÄ–Stelle nach EG 8 TVöD, kw, Administration). Diese Stellen sollen weiter befristet
vom 01.01.2019 – 31.12.2022 für das neue Projekt eingesetzt werden.
Das Gesamtfinanzvolumen des Projektes für die Haushaltsjahre 2019 – 2022 beträgt 2 Mio.
Euro (maximal mögliches Gesamtvolumen laut Förderrichtlinie). Entsprechend der
Förderrichtlinie werden 50 % der Ausgaben aus ESF-Mitteln und 40 % aus Mitteln des BMUB
getragen.
- 4 -
Eine 10%ige Kofinanzierung der Kommune ist obligatorisch und wird aus kommunalen Mitteln
(Haushaltsjahre 2019 – 2022) unter der Kostenstelle 050-000-7001, Kostenträger 3156-12
und Sachkonto 7288200 sichergestellt.
Die Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den gesamten Förderzeitraum vom
01.01.2019 bis 31.12.2022 beträgt 200.000,00 Euro, dies entspricht 50.000,00 Euro pro
Jahr. Mit der Eigenbeteiligung sind alle Kosten der städtischen Projektkoordination abgedeckt,
sie beinhaltet Personalkosten sowie eine Pauschale für Sachaufwendungen.
In einer 1. Stufe muss eine Interessensbekundung bis zum 14.12.2017 beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingereicht
werden (Förderrichtlinien siehe Anlage 2). Wird die Interessensbekundung berücksichtigt, ist in
der 2. Stufe innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Antragstellung notwendig
(Bewilligungsbescheide voraussichtlich im 3. Quartal 2018).
Darmstadt, 17.11.2017
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 2
2820 Zeichen
Amt für Soziales und Prävention| Dezernat V Sachgebiet Finanzen Projektkoordination BIWAQ BIWAQ Darmstadt „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ 01.04.2015 bis 31.12.2018 Das Projekt „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ wird im Rahmen des ESF-Bundesprogramms Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier - BIWAQ durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und den Europäischen Sozialfonds gefördert. Partnerprogramm „Soziale Stadt“ Projektträger: Wissenschaftsstadt Darmstadt Umsetzung: BAFF Frauenkooperation gGmbH Werkhof Darmstadt e.V. Netzwerk ROPE e.V. Projektbüro Weidigweg + Werkstatt Grenzallee (Werkhof) Café (N)Immersatt (BAFF) Projektbüro „Quartiersklub Kranichstein“ (ROPE) Werkstatt Mainzer Str. (Werkhof) Standorte Projektbüro Alsfelder Str. + Vor-Ort-Angebote in den Quartieren (BAFF) Kranichstein Pallaswiesenviertel/ Mornewegviertel Eberstadt–Süd Integration in Arbeit! Mehrwert für die Quartiere schaffen! Beschäftigungsfähigkeit verbessern Soziale Teilhabe fördern Anlaufstellen in den Quartieren Ziele Vermittlung Beratung und Begleitung Qualifizierung Niedrigschwellige Angebote schaffen Vertrauen und Zugang zu intensiver Beratung • Offene Sprechstunden, Beratung und Unterstützung bei sozialadministrativen Fragen • bildungs– und freizeitorientierte Angebote, z.B. Nähwerkstatt • Erarbeitung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Therapeutische Zusatzberatung • Usw. Beratung und Begleitung zur Integration in Arbeit • Entwicklung beruflicher Perspektiven • Erarbeiten notwendiger Schritte, z.B. Qualifizierung • Usw. Praktika und Qualifizierung in Betriebsstätten und Werkstätten verbessern die Beschäftigungsfähigkeit • Holz–, Metall–, Fahrradwerkstätten • Arbeitserprobungen in Gastronomie, Service, Hauswirtschaft • Arbeitsweltbezogene Sprachförderung • Bewerbungstrainings • Computerkurse • Modulare Qualifizierung (IHK–zertifiziert) Hemmnisse für den Zugang in den Arbeitsmarkt abbauen • Perspektiven erweitern • Schlüsselkompetenzen ausbauen • Berufliche Kompetenzen stärken • Usw. • Praktika • Ausbildung • Vermittlung in sozialversicherungs– pflicht. Beschäftigung • Begleitung im Übergang und Nachbetreuung Der Kontakt zu Betrieben wird unterstützt und die Schritte in Beschäftigung begleitet Wirkungen in Zahlen Stand 31.10.2017 Gesamt – TN bis 31.10.2017 285 Frauen 201 Männer 109 Menschen mit Migrationshintergrund 254 arbeitslos Gemeldete (davon Langzeitarbeitslose) 189 (110) Nicht erwerbstätig oder geringfügig beschäftigt 110 Qualifizierung in BIWAQ 51 Vermittlung in externe Praktika, Qualifizierung, Maßnahmen 29 Vermittlung in svp. Beschäftigung, Ausbildung, Selbstständigkeit 88
anlage 4
209 Zeichen
Punkt 4: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; Förderrunde IV (V-Nr. 2017/0390) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 5
209 Zeichen
Punkt 4: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; Förderrunde IV (V-Nr. 2017/0390) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 6
156 Zeichen
Punkt 25: ESF-Bundesprogramm BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier; Förderrunde IV (V-Nr. 2017/0390) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Orte (4)
- Alsfelder Straße
- Mainzer Straße
- Weidigweg
- Grenzallee
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0390
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00