Mandari Insight

2016/0199

Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 'Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen'

Magistratsvorlage 12.05.2016

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2016/0199

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2016/0199

5464 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
01.06.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0199 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 367550 
Kostenstelle:  051-006-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3675-50 Sachkonto: 5480010/Personalkosten  
 
Betreff: Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle "Netzwerke 
frühe Hilfen und Familienhebammen"  
 
Vorlage vom: 12.05.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat st immt der Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer 
Koordinierungsstelle Frühe Hilfen (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) gemäß 
den vorliegenden Fach - und Fördergrundsätzen, bis zum 31.12.2017 zu.  
 
2. Die Verlängerung der Maßnahme erfolgt vorbehal tlich des Bescheides des RP Kassel über 
die Bewilligung und der Aufteilung der Landesmittel aus dem Fonds zur Sicherstellung der 
Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien  
 
3. Die Personalkosten werden im Rahmen des Fonds Netzwer ke frühe Hilfen und 
psychosoziale Unterstützung von Familien (vormals Bundesinitiative Frühe Hilfen in 
Hessen) vollständig gedeckt.

- 2 - 
 
Anlagen: Auszug Staatsanzeiger  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 1 2.05.2016 
 
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugendamt wird aktuell durch Bundes - 
und Landesmittel finanziert. Hierfür wurde im Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140 
geschaffen, die m it einem kw-Vermerk versehen und für den Zeitraum 01.04.2014 bis 
31.12.2016 befristet ist.  
 
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat 
sich bereits nach kurzer Zeit als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern  als auch für 
hauptamtlich Beschäftigte in Einrichtungen  etabliert. Das Netzwerk Frühe Hilfen in 
Darmstadt setzt sich aus unterschiedlichen Trägern und Anbiete nden von 
Unterstützungsleistungen zusammen, mehrheitlich sind das öffentlich finanzierte 
Institutionen aus der Kinder - und Jugendhilfe. Durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit ist es 
gelungen, Kontakte und Kooperationen zu Gesundheitsdienstleistern aufzubauen. Aufgabe ist 
es weiterhin die neuen Kooperationen aufrechtzuerhalten und zu festigen. Eine au feinander 
abgestimmte und verbindliche Zusammenarbeit sowie die Beteiligung aller 
familienrelevanten Dienste in der Netzwerkarbeit stellen die Basis dieser Kooperationen dar.  
Frühe Hilfen sind ein freiwilliges Angebot, deshalb sollen Eltern entweder von de r 
koordinierenden Stelle oder von der jeweils zuständigen Fachkraft gut über den Zweck und 
die Zielsetzung der Angebote informiert werden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass 
die Netzwerkpartner Innen befähigt werden, entsprechende Informationen wei terzugeben und 
an passende Stellen vermitteln zu können. Bei Unsicherheiten kann die Koordinierungsstelle 
kontaktiert werden. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger, adressatengerechter Zugang 
zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.  
Des Weiteren wurde eine Kooperation mit der Fachstelle Frühe Hilfen des Landkrei ses 
Darmstadt-Dieburg aufgebaut, die sich in gemeinsamen öffentlichkeitswirksamen Auftritten 
wie bspw. die Arbeitstagung „Frühe Hilfen und Kinderschutz“  widerspiegelt .  
 
In den vergangenen 2 Jahren konnten bereits 60 Familien durch den Einsatz der drei 
Familienhebammen und vier Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, 
begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte werden im Rahmen der Bundesinitiative 
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle . 
 
Auf Hessenebene findet ein regelmäßiger fachspezifischer Austausch mit der 
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen u nd den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen 
statt, mit dem Ziel das Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfen weiterzuentwickeln. In 
ihrer Funktion vertritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt 
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.

- 4 - 
Nach Aktualisierung der hessischen Fach - und Fördergrundsätze zur Bundesinitiative Frühe 
Hilfen und zum Landesprogramm Frühe Hilfen, Prävention und Kinderschutz (siehe Anlage, 
Auszug aus dem Staatsanzeiger, Anlage Seite 224 ff), wurde festgeschrieben, dass die 
Bundesmittel bis 31.12.2017 zur Weiterfinanzierung zur Verfügung stehen.  
 
Um die nahtlose Weiterf ührung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, bitten wir der 
Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen 
und Familienhebammen“  in Darmstadt  zunächst bis zum 31.12.2017 zuzustimmen.  
 
Darmstadt, 12.05.2016  
51 
 
 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg    Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer    Stadträtin

anlage 1

19620 Zeichen

Seite 226

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 15, Februar 2016

Nr?

7.3 Nachweis der Miltelverwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen.
Das Regierungspräsicium Kassel legt Art. Umfang und Zeit-
punkt des Verwendungsnachweises fest.
74 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.4.1 Mitwirkungspflichten bei der Wissenschaftlichen Beglei-
tung/Evaluation:
Über den Nachweis der Mittelverwendung hinaus sind alle
Zuwendungsempfänger nach diesem Förderkonzept zur Mit-
wirkung an der wissenschaftlichen Begleitung der Bundes-
initiative verpflichtet (Dokumentation und Evaluation).
Sie haben die entsprechenden Daten nach Art, 8 und 9 der
Verwaltungsvereinbarung zu erheben und diese sowohl dem
Land als auch der Koordinierungsstelle des Bundes zur Ver-
fügung zu stellen.
Zusätzlich bestehen Mitwirkungspflichten bei der'Qualitäts-
entwicklung und Qualitätssicherung der Angebote Früher
Hilfen in Hessen nach Artikel 5 der Verwaltungsvereinba-
rung durch Kooperation und Vernetzung auf Landesebene.
8, Prüfungsrechte
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hossischen Rechnungsho-
fes nach & 91 LHO und des Bundesrechnungshofes nach
891 BHO.
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der
Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rech-
nungshofes nach $ 91 LHO und $ 91 BHO auch beim Letzt-
empfänger der Zuwendung hinzuweisen.
9, Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten rück-
wirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Dezembers 2017 außer Kraft.
Im Hinblick auf <len Umfang der Antragsunterlagen wurde
von einer Veröffentlichung abgesehen. Die Unterlagen sind
zu beziehen über die Internetseiten des Regierungspräsidi-
ums Kassel. Online unt: ttp://www.rp-kassel.hessen.de/
ir/RPKS_Internet?cid=32be5al1fa2341875f4b6eßbVeed
7439

Wiesbaden, den 2. Februar 2016

Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
114 52 w 9910
- Gült.-Verz. 3421 -
Stanz, 772016 $. 224

7.4.2

Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe
Hilfen, Prävention und Kinderschutz in Hessen

Inhaltsübersicht

Allgemeines

Teil A: Förderung von Maßnahnien der Frühen Hilfen

. Ziel der Förderung "

Fördervoraussetzungen

Gegenstand der Förderung

Antragsberechtigie

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwencdungsbe-

stimmungen

TeilB: Förderungen von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz

Ziel der Förderung

Fördervoraussetzungen

Gegenstand der Förderung

Antragsberechtigte

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonslige Zuwendungsbe-

stimmungen

Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesiniliative Frühe Hilfen
und Familienhebammen

1. Ziel der Förderung

2. Fördervorausselzungen

eusunr

eaponwr

w

Gegenstand der Förderung

Antragsberechtigte

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbe-
stimmungen

=

oo

Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungsholes
Schlussbestimmungen

Allgemeines
Das Bundeskinderschutzgesetz hat die geselzlichen Rahmenbedin-
gungen für eine Verbesserung des Kinderschutzes geschaffen. Ein
Schwerpunkt des Gesetzes liegt neben dem Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor Gewalt in der Entwicklung und Förderung
präventliver Angebote und Vernetzungen im Rahmen der „Frühen
Hilfen“. Diese sollen durch die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe
Hilfen und Familienhebammen“ eine Etablierung und Verstetigung
erfahren
Da der Aufbau innovativer Projekte im Bereich der Frühen Hilfen
von besonderem Interesse für das Land ist, fördert Hessen flankie-
rend zu der Bundesinitiative die Entstehung und/oder Weiterent-
wicklung von Projekten freier Träger mit dem Schwerpunkt Frühe
Hilfen, die mit innovativen und niederschwelligen Zugängen Kon-
takte herstellen und Eltern sowie junge Familien in ihrer Verant-
wortung unterstützen. Kinderschutz soll so gesichert, Familien
sollen in ihren Erziehungsaufgaben durch Maßnahmen der Präven-
tion und der Frühen Hilfen begleitet, gefördert und unterstützt
werden. Dabei sind insbesondere die Etablierung von ehrenamtli-
chem Engagement, aufsuchender Eltern- und Familienarbeit, Be-
ratung und ambulanten Angeboten [ür junge Familien in besonde-
ren Lebenslagen im Fokus.
Darüber hinaus werden in Hessen auch Maßnahmen zur Prävention
von sexualisierter Gewalt im Rahmen von Kinderschutz gefördert,
cbenso modellhafte Ansätze zur Unterstützung und Förderung der
Erziehungskompetenz junger Familien. Weiterhin Fortbildungen
und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und wissen-
schaftliche Begleitung zu den Themen Prävention, Kinderschutz
und Frühe Hilfen.
In Ergänzung zur Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ fördert das Hessische Sozialministerium MaB-
nahmen und Angebote Früher Hilfen der öffentlichen Träger der
Jugendhilfe.
Teil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
1. Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-
sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen,
Gefördert werden die Entstehung und/oder Weiterentwick-
lung von Projekten für eine niedrigschwellige Unterstützung
von werdenden Eltern und jungen Familien im Rahmen der
Frühen Hilfen. Die Projekte sollen dazu beitragen, Transi-
tionen in andere für das gesunde Aufwachsen notwendige
Disziplinen zu erleichtern und eine alltagsentlastende In-
frastruktur aufzubauen. Ziel ist die lokale Verstetigung von
Angeboten.
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Gefördert werden Projekte oder Maßnahmen im Rahmen der
Frühen Hilfen, die in dieregionalen Netzwerke Frühe Hilfen
vor Ort eingebunden werden.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
2.2.1 Angebote und Maßnahmen, die sich in den infrastrukturel-
len Ausbau der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises inte-
grieren,
Anbindung des Angebotes an bestehende lokale Netzwerke,
Vorhalten entsprechender Infrastruktur zur Etablierung und
Erreichbarkeit des Angebotes und
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit weiteren Angeboten
und projektbezogenen Querschnittsdisziplinen wie Gesund-
heitswesen, Migrationsdiensten, Diensten und Organisatio-
nen für Menschen mil Behinderung und Jugend- und Sozi-
alämiern.
Es sollte eine Begleitung der Angebote und Maßnahmen
durch Fachkräfte im Bereich Früher Hilfen mit Fachbera-
tung und Supervision für die umsetzenden Akteure des An-
gebotes, vorgehalten werden.
3 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und
Sachkosten für Entwicklung und Umsetzung von 0.a. Ange-
boten. Hierunter fallen insbesondere:
3.1 Fachberatung, Fortbildungsangebote und Coaching für ch-
renamtliche Akteure,

Staatsanzeiger fur das Lanıl Hessen - 15. Februar 2016

Seite 227

3.5

3.6

6.1
6.1.1

6.1.2
8.1.3

6.2

Aufwandsentschädigungen [ür Fanrikosten gemäß Hess

Reisekostengeseiz.

Öffentlichkeitsarbeit zur Akquise von chrenamtlichen Ak-

teuren,

Ausgaben rund um die Koordinierung und Vernetzung des

Angebotes im lokalen Raum,

Sprachkurse und Dolmeischerkosten in Verbindung mit An-

geboten Früher Hilfen für junge Familien mit Migrations-

hintergrund,

Aufbau und Entwicklung lokaler Internetberatungsange-

bote.

Personalkosten werden nur im Rahmen des Besserstellungs-

verbots als zuwendungsfähig anerkannt

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger in Hessen

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung (Projektförderung) wird in der Regel als

Anteilsfinanzierung gewährt.

Als Zuwendung ge rt werden können in der Regel bis zu

80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen nach diesen Fach- und dergrundsätzen

können zusätzlich zu anderen Förderungen des Landes, an-

deren juristischen Personen des öflentlichen Rechts oder

Dritten gewährt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-

bestimmungen

Antragsverfahren

Die Anträge nach Ziffer 3.1 bis 3.6 sind an das Regierungs-

präsidium Kassel zu richten.

Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

Inhalt und Form der Anträge

Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:

a) ausführliche Beschreibung der geplanten Mafsnahmen/
Projekte, dem Auf- oder Ausbau von Ehrenamtsstruktu-
ren und evtl. zusätzlichen Maßnahmen;

b) in den Anträgen müssen die Umsetzungsschritte und Ent-
wicklungen dargelegt werden;

c) Gesamtlinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung..

Für die Antragstellung sind die durch das RP bereitgestell-

ten Vordrucke zu verwenden.

Antragsfrision:

Die Anträge für 2013 sind bis 25. Oktober 2013 und für 2014

bis 2017 jeweils bis zum 31 des Jahres beim Regie-

rungspräsidium Kassel ein: hen

Bewilligungsverfahren

Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im

Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestell-

ten Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewil-

ligungsverlahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Es gelien die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmun-

gen (insbesondere die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften

(VV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die

Investilions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie- IMFR -).

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf

nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $44 LHO,

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist

i.d.R. mit einfachem Verwendungsnachweis der Gesamtaus-

gaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Monaten

nach Ablauf cler Maßnahme bezi
res gegenüber dem Regierungsp!
sen, das «len Verwendungsnachweis abschließend prüft.

Teil B: Förderung von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz

1.

Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-
sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.

Aus den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln können
nach Antragslage auf der Grundlage der LHO u.a. auch Maß-
nahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt und Pro-
jekte zur Unterstützung der Erziehungskompetenz junger
Familien gefördert werden, Außerdem können Fortbildun-
gen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Eva-
luation und wissenschaftliche Begleitung gefördert oder in
Auftrag gegeben werden.

2

5

Teil C:

2.2

Fördervorausselzungen

Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen aus den

Bereichen Prävention und Kinderschutz. Diese Maßnahmen

können unter anderem «ie Fortbildung und Koordination

von Fachkräften, Elternberatung, Elternunterstützung,

Maßnahmen zur Förtclerung «er Eiternkompetenz, frühprä-

ventive Projekte inkl. der evtl. erforderlichen wissenschaft-

lichen Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltun-

gen, umfassen.

Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sınd die notwendigen Personal- und

Sachkosten. Personalkosten werden nur im Rahmen des Bes-

serstellungsverbots als zuwendungsfähig anerkannt.

Antragsberechligte

Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger, wis-

senschaftliche Institute und sonstige Anbieter.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in der Regel als Projektförderung. Es

können auf der Grundlage von $ 44 LHO Zuwendungen ge-

währt oder Verträge abgeschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-

bestimmungen

Antragsverfahren

Die Anträge sind an clas Hessische Sozialministerium zu

richten.

Inhalt und Form der Anträge

Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:

a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme;

b) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung;

c) Umsetzungsschritte und Entwicklungen müssen in den
Anträgen dargelegt werden,

Bewilligungsverfahren

Uber die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen

im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung

gestellten Haushaltsmittel entschieden. Anträge sind an das

Hessische Sozialministerium zu richten.

Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmun-

gen (insbesondere die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften

({VV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die

Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie-IMFR -).

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf

nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $ 44 LHO,

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist

i-d.R. mit cinfachem Verwendungsnachweis der Gesamtaus-

gaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Monaten

nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise des Förderjah-

res gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nachzuwei-

sen, das den Verwendungsnachweis abschließend prüft.

Ergänzende Förderung zur Bundesinitiative Frühe Hilfen

und Familienhebammen

Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-

sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.

Mit der Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

bei der Durchführung solcher flankierender Maßnahmen zu

den im Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hil-

fen und Familienhebammen“ geförderten Projekte unter-

stützt werden, die diese in Richtung eines wirksamen und

nachhaltigen Gesamtkonzepts zum Ausbau der örtlichen

Infrastruktur im Bereich der Frühen Hilfen ergänzen.

Fördervoraussetzungen

In Umsetzung der Bundesinitiative soll erreicht werden, dass

in den Landkreisen und Kommunen Netzwerke Frühe Hilfen

auf- oder ausgebaut sind. Dazu sollen Netzwerkkoordina-

torinnen und Netzwerkkoordinaloren eingestellt werden

und.der Einsatz von Familienhebammen oder vergleichbarer

Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich erfolgen, cbenso

wie eine Unterstützung der Ehrenamisstrukturen

Bei Landkreisen und Kommunen, in denen die vom Bund

zur Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung dieser Ziele

nicht ausreichen (in der Regel bei einer Förderung unter

60.000 Euro), können auf gesonderten Antrag die für die

Umsetzung notwendigen Maßnahmen mit Landesmitteln

aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag wird in seiner

Höhe auf die für die Umsetzung der Bundesinitiative not-

wendigen Maßnahmen beschränkt.

Seite 228

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 15. Februar 2016

Nr 7

————— 10

23 Die Förderung erfolgl gemäß Ziffer + der am 20. Mai 2u13
im Staatsanzeiger veröffentlichten Fach- und Fördergrund-
sätze zur Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen.

3, Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die in den Fach- und För-
dergrundsätzen zur Etablierung von Netzwerken Frühe Hil-
fen und Familienhebammen in hessischen Kommunen im
Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebanmmen“ unter Ziffer 3 aufgelisteten Fördertat-
bestände.

4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung.

Die Forderung von Malnahmen und Angeboten kommuna-
ler Träger im Bereich der Frühen Hilfen erfolgt bei nachge-
wiesenem Becdarl ergänzend zu den Mitteln der Bundesin-
itiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen"

Die Förderung kann bis zur Höhe der tatsächlichen zuwen-
dungsfähigen Kosten aus Bundes- und Landesmitteln erfol-
gen .

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht
nicht.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen

6.1  Antragsverlahren

6.1.1 Die Anträge nach Ziffer 3 sind an das Regierungspräsidium

Kassel zu richten. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfah-

ren.

Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

Inhalt und Form der vereinfachten Anträge

Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:

a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen

und Projekte,

b) Gesamtfinanzıerungsplan aus Bundes- und Landesmit-

teln, Stellenplan, Personalkostenaufstellung,

c) für die Antragsstellung sind die durch den RP bereitge-

stellten Vordrucke zu verwenden.

6.1.2
6.1.3

6.1.4 Antragsfristen:
Die Anträge für 2013 sind bis 25. Oktober 2013 und für 2014
bis 2017 jeweils bis zum 31. März des Jahres beim Regie-
vungspräsidium Kassel einzureichen.

6.2 Bewilligungsverfahren
Uber die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen
im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung
gestellten Haushaltsinittel entschieden. Die Abwicklung des
Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbe-
hörte.
Es gelten die allgemeinen haushaltstechtlichen Bestimmun-
gen (insbesondere «die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften
(vV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die
Investitions- und Maßnahmen örderungsrichtlinie- IMFR -).
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf
nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $ 44 LHO.
Die zwecekentsprechende Verwendung der Zuwendung istin
der Regel mit einfachem Verwendungsnachweis der Gesamt-
ausgaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Mona-
ten nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise des För-
derjahres gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nach-
zuweisen, das den Verwendungsnachweis abschließend
prüft,

Prüfungsrechte

Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach

$ 91 LHO

Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der Zuwen-

dung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach

$ 91 LHO auch beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.

Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten rückwirkend

zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezem-

bers 2017 außer Kraft.

Wiesbaden, den 2. Februar 2016

Hessisches Ministerium

für Soziales und Integration
114 52 w 9910

— Gült.-Verz. 3421 -

St Anz. 7/2016 8.226

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN

DARMSTADT

Vorhaben der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie GmbH,
Hanau;

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach $ 3a UVPG

Die Firma Mitteldeutsche Hartstein-Industrie beabsichtigt, im
Zuge des Umbaus der Asphalimischanlage im Werk Breitenborn,
eine Feuerungsanlage für Braunkohlenstaub zu errichten und zu
betreiben.

Die Anlage soll in der Gemeinde Gründau, Gemarkung Breitenborn,
Flur 17, Flurstück 2/L, errichtet und betrieben werden.

Für dieses Vorhaben war nach $ 3c des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Geselzes vom 21. Dezembe 15 (BGBl. [S. 2490), zu
prüfen, ob die Um auswirkungen des Vorhabens auf die Umge-
bung eine Umwel! räglich tsprüfung erfordern.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls des Regierungs-
präsidiums Darmstadt hat ergeben, dass erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Um-
weltverträglichkeitsprülung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist nach $ 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Wiesbaden. den 3. Februar 2016

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wwi 44 - 703.0 - 53h - 15

Stanz. 7'2016 8.228

Vorhaben der Firma Pirelli Deutschland GmbH;

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach $ 3a UVPG

Die Firma Pirelli Deutschland GmbH beabsichtigt die Erweiterung
ihres Betriebs um zehn weitere Reilenpressen. Das Vorhaben soll
in 64747 Breuberg, Gemarkung: Sandbach, Flur: 4, Flurstück: 751/1
realisiert werden.

Für dieses Vorhaben war nach $ 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung besteht.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Darmstadt, den 27. Januar 2016

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/DA 43.2 53e621-Pirelli-21

Stänz. W2016 8. 228

Beratungsverlauf (4)

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TOP 32
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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0199
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.05.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00