2016/0199
Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 'Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen'
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2016/0199
5464 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
01.06.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0199
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 367550
Kostenstelle: 051-006-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3675-50 Sachkonto: 5480010/Personalkosten
Betreff: Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle "Netzwerke
frühe Hilfen und Familienhebammen"
Vorlage vom: 12.05.2016
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat st immt der Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer
Koordinierungsstelle Frühe Hilfen (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) gemäß
den vorliegenden Fach - und Fördergrundsätzen, bis zum 31.12.2017 zu.
2. Die Verlängerung der Maßnahme erfolgt vorbehal tlich des Bescheides des RP Kassel über
die Bewilligung und der Aufteilung der Landesmittel aus dem Fonds zur Sicherstellung der
Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien
3. Die Personalkosten werden im Rahmen des Fonds Netzwer ke frühe Hilfen und
psychosoziale Unterstützung von Familien (vormals Bundesinitiative Frühe Hilfen in
Hessen) vollständig gedeckt.
- 2 -
Anlagen: Auszug Staatsanzeiger
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 1 2.05.2016
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugendamt wird aktuell durch Bundes -
und Landesmittel finanziert. Hierfür wurde im Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140
geschaffen, die m it einem kw-Vermerk versehen und für den Zeitraum 01.04.2014 bis
31.12.2016 befristet ist.
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
sich bereits nach kurzer Zeit als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern als auch für
hauptamtlich Beschäftigte in Einrichtungen etabliert. Das Netzwerk Frühe Hilfen in
Darmstadt setzt sich aus unterschiedlichen Trägern und Anbiete nden von
Unterstützungsleistungen zusammen, mehrheitlich sind das öffentlich finanzierte
Institutionen aus der Kinder - und Jugendhilfe. Durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit ist es
gelungen, Kontakte und Kooperationen zu Gesundheitsdienstleistern aufzubauen. Aufgabe ist
es weiterhin die neuen Kooperationen aufrechtzuerhalten und zu festigen. Eine au feinander
abgestimmte und verbindliche Zusammenarbeit sowie die Beteiligung aller
familienrelevanten Dienste in der Netzwerkarbeit stellen die Basis dieser Kooperationen dar.
Frühe Hilfen sind ein freiwilliges Angebot, deshalb sollen Eltern entweder von de r
koordinierenden Stelle oder von der jeweils zuständigen Fachkraft gut über den Zweck und
die Zielsetzung der Angebote informiert werden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass
die Netzwerkpartner Innen befähigt werden, entsprechende Informationen wei terzugeben und
an passende Stellen vermitteln zu können. Bei Unsicherheiten kann die Koordinierungsstelle
kontaktiert werden. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger, adressatengerechter Zugang
zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.
Des Weiteren wurde eine Kooperation mit der Fachstelle Frühe Hilfen des Landkrei ses
Darmstadt-Dieburg aufgebaut, die sich in gemeinsamen öffentlichkeitswirksamen Auftritten
wie bspw. die Arbeitstagung „Frühe Hilfen und Kinderschutz“ widerspiegelt .
In den vergangenen 2 Jahren konnten bereits 60 Familien durch den Einsatz der drei
Familienhebammen und vier Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte werden im Rahmen der Bundesinitiative
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle .
Auf Hessenebene findet ein regelmäßiger fachspezifischer Austausch mit der
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen u nd den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen
statt, mit dem Ziel das Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfen weiterzuentwickeln. In
ihrer Funktion vertritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.
- 4 -
Nach Aktualisierung der hessischen Fach - und Fördergrundsätze zur Bundesinitiative Frühe
Hilfen und zum Landesprogramm Frühe Hilfen, Prävention und Kinderschutz (siehe Anlage,
Auszug aus dem Staatsanzeiger, Anlage Seite 224 ff), wurde festgeschrieben, dass die
Bundesmittel bis 31.12.2017 zur Weiterfinanzierung zur Verfügung stehen.
Um die nahtlose Weiterf ührung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, bitten wir der
Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen“ in Darmstadt zunächst bis zum 31.12.2017 zuzustimmen.
Darmstadt, 12.05.2016
51
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
19620 Zeichen
Seite 226
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 15, Februar 2016
Nr?
7.3 Nachweis der Miltelverwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen.
Das Regierungspräsicium Kassel legt Art. Umfang und Zeit-
punkt des Verwendungsnachweises fest.
74 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.4.1 Mitwirkungspflichten bei der Wissenschaftlichen Beglei-
tung/Evaluation:
Über den Nachweis der Mittelverwendung hinaus sind alle
Zuwendungsempfänger nach diesem Förderkonzept zur Mit-
wirkung an der wissenschaftlichen Begleitung der Bundes-
initiative verpflichtet (Dokumentation und Evaluation).
Sie haben die entsprechenden Daten nach Art, 8 und 9 der
Verwaltungsvereinbarung zu erheben und diese sowohl dem
Land als auch der Koordinierungsstelle des Bundes zur Ver-
fügung zu stellen.
Zusätzlich bestehen Mitwirkungspflichten bei der'Qualitäts-
entwicklung und Qualitätssicherung der Angebote Früher
Hilfen in Hessen nach Artikel 5 der Verwaltungsvereinba-
rung durch Kooperation und Vernetzung auf Landesebene.
8, Prüfungsrechte
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hossischen Rechnungsho-
fes nach & 91 LHO und des Bundesrechnungshofes nach
891 BHO.
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der
Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rech-
nungshofes nach $ 91 LHO und $ 91 BHO auch beim Letzt-
empfänger der Zuwendung hinzuweisen.
9, Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten rück-
wirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Dezembers 2017 außer Kraft.
Im Hinblick auf <len Umfang der Antragsunterlagen wurde
von einer Veröffentlichung abgesehen. Die Unterlagen sind
zu beziehen über die Internetseiten des Regierungspräsidi-
ums Kassel. Online unt: ttp://www.rp-kassel.hessen.de/
ir/RPKS_Internet?cid=32be5al1fa2341875f4b6eßbVeed
7439
Wiesbaden, den 2. Februar 2016
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
114 52 w 9910
- Gült.-Verz. 3421 -
Stanz, 772016 $. 224
7.4.2
Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe
Hilfen, Prävention und Kinderschutz in Hessen
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Teil A: Förderung von Maßnahnien der Frühen Hilfen
. Ziel der Förderung "
Fördervoraussetzungen
Gegenstand der Förderung
Antragsberechtigie
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwencdungsbe-
stimmungen
TeilB: Förderungen von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz
Ziel der Förderung
Fördervoraussetzungen
Gegenstand der Förderung
Antragsberechtigte
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonslige Zuwendungsbe-
stimmungen
Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesiniliative Frühe Hilfen
und Familienhebammen
1. Ziel der Förderung
2. Fördervorausselzungen
eusunr
eaponwr
w
Gegenstand der Förderung
Antragsberechtigte
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungsbe-
stimmungen
=
oo
Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungsholes
Schlussbestimmungen
Allgemeines
Das Bundeskinderschutzgesetz hat die geselzlichen Rahmenbedin-
gungen für eine Verbesserung des Kinderschutzes geschaffen. Ein
Schwerpunkt des Gesetzes liegt neben dem Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor Gewalt in der Entwicklung und Förderung
präventliver Angebote und Vernetzungen im Rahmen der „Frühen
Hilfen“. Diese sollen durch die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe
Hilfen und Familienhebammen“ eine Etablierung und Verstetigung
erfahren
Da der Aufbau innovativer Projekte im Bereich der Frühen Hilfen
von besonderem Interesse für das Land ist, fördert Hessen flankie-
rend zu der Bundesinitiative die Entstehung und/oder Weiterent-
wicklung von Projekten freier Träger mit dem Schwerpunkt Frühe
Hilfen, die mit innovativen und niederschwelligen Zugängen Kon-
takte herstellen und Eltern sowie junge Familien in ihrer Verant-
wortung unterstützen. Kinderschutz soll so gesichert, Familien
sollen in ihren Erziehungsaufgaben durch Maßnahmen der Präven-
tion und der Frühen Hilfen begleitet, gefördert und unterstützt
werden. Dabei sind insbesondere die Etablierung von ehrenamtli-
chem Engagement, aufsuchender Eltern- und Familienarbeit, Be-
ratung und ambulanten Angeboten [ür junge Familien in besonde-
ren Lebenslagen im Fokus.
Darüber hinaus werden in Hessen auch Maßnahmen zur Prävention
von sexualisierter Gewalt im Rahmen von Kinderschutz gefördert,
cbenso modellhafte Ansätze zur Unterstützung und Förderung der
Erziehungskompetenz junger Familien. Weiterhin Fortbildungen
und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und wissen-
schaftliche Begleitung zu den Themen Prävention, Kinderschutz
und Frühe Hilfen.
In Ergänzung zur Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ fördert das Hessische Sozialministerium MaB-
nahmen und Angebote Früher Hilfen der öffentlichen Träger der
Jugendhilfe.
Teil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
1. Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-
sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen,
Gefördert werden die Entstehung und/oder Weiterentwick-
lung von Projekten für eine niedrigschwellige Unterstützung
von werdenden Eltern und jungen Familien im Rahmen der
Frühen Hilfen. Die Projekte sollen dazu beitragen, Transi-
tionen in andere für das gesunde Aufwachsen notwendige
Disziplinen zu erleichtern und eine alltagsentlastende In-
frastruktur aufzubauen. Ziel ist die lokale Verstetigung von
Angeboten.
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Gefördert werden Projekte oder Maßnahmen im Rahmen der
Frühen Hilfen, die in dieregionalen Netzwerke Frühe Hilfen
vor Ort eingebunden werden.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
2.2.1 Angebote und Maßnahmen, die sich in den infrastrukturel-
len Ausbau der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises inte-
grieren,
Anbindung des Angebotes an bestehende lokale Netzwerke,
Vorhalten entsprechender Infrastruktur zur Etablierung und
Erreichbarkeit des Angebotes und
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit weiteren Angeboten
und projektbezogenen Querschnittsdisziplinen wie Gesund-
heitswesen, Migrationsdiensten, Diensten und Organisatio-
nen für Menschen mil Behinderung und Jugend- und Sozi-
alämiern.
Es sollte eine Begleitung der Angebote und Maßnahmen
durch Fachkräfte im Bereich Früher Hilfen mit Fachbera-
tung und Supervision für die umsetzenden Akteure des An-
gebotes, vorgehalten werden.
3 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und
Sachkosten für Entwicklung und Umsetzung von 0.a. Ange-
boten. Hierunter fallen insbesondere:
3.1 Fachberatung, Fortbildungsangebote und Coaching für ch-
renamtliche Akteure,
Staatsanzeiger fur das Lanıl Hessen - 15. Februar 2016
Seite 227
3.5
3.6
6.1
6.1.1
6.1.2
8.1.3
6.2
Aufwandsentschädigungen [ür Fanrikosten gemäß Hess
Reisekostengeseiz.
Öffentlichkeitsarbeit zur Akquise von chrenamtlichen Ak-
teuren,
Ausgaben rund um die Koordinierung und Vernetzung des
Angebotes im lokalen Raum,
Sprachkurse und Dolmeischerkosten in Verbindung mit An-
geboten Früher Hilfen für junge Familien mit Migrations-
hintergrund,
Aufbau und Entwicklung lokaler Internetberatungsange-
bote.
Personalkosten werden nur im Rahmen des Besserstellungs-
verbots als zuwendungsfähig anerkannt
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger in Hessen
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung (Projektförderung) wird in der Regel als
Anteilsfinanzierung gewährt.
Als Zuwendung ge rt werden können in der Regel bis zu
80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen nach diesen Fach- und dergrundsätzen
können zusätzlich zu anderen Förderungen des Landes, an-
deren juristischen Personen des öflentlichen Rechts oder
Dritten gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
Antragsverfahren
Die Anträge nach Ziffer 3.1 bis 3.6 sind an das Regierungs-
präsidium Kassel zu richten.
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Inhalt und Form der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Mafsnahmen/
Projekte, dem Auf- oder Ausbau von Ehrenamtsstruktu-
ren und evtl. zusätzlichen Maßnahmen;
b) in den Anträgen müssen die Umsetzungsschritte und Ent-
wicklungen dargelegt werden;
c) Gesamtlinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung..
Für die Antragstellung sind die durch das RP bereitgestell-
ten Vordrucke zu verwenden.
Antragsfrision:
Die Anträge für 2013 sind bis 25. Oktober 2013 und für 2014
bis 2017 jeweils bis zum 31 des Jahres beim Regie-
rungspräsidium Kassel ein: hen
Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestell-
ten Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewil-
ligungsverlahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Es gelien die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmun-
gen (insbesondere die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften
(VV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die
Investilions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie- IMFR -).
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf
nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $44 LHO,
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist
i.d.R. mit einfachem Verwendungsnachweis der Gesamtaus-
gaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf cler Maßnahme bezi
res gegenüber dem Regierungsp!
sen, das «len Verwendungsnachweis abschließend prüft.
Teil B: Förderung von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz
1.
Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-
sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Aus den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln können
nach Antragslage auf der Grundlage der LHO u.a. auch Maß-
nahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt und Pro-
jekte zur Unterstützung der Erziehungskompetenz junger
Familien gefördert werden, Außerdem können Fortbildun-
gen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Eva-
luation und wissenschaftliche Begleitung gefördert oder in
Auftrag gegeben werden.
2
5
Teil C:
2.2
Fördervorausselzungen
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen aus den
Bereichen Prävention und Kinderschutz. Diese Maßnahmen
können unter anderem «ie Fortbildung und Koordination
von Fachkräften, Elternberatung, Elternunterstützung,
Maßnahmen zur Förtclerung «er Eiternkompetenz, frühprä-
ventive Projekte inkl. der evtl. erforderlichen wissenschaft-
lichen Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltun-
gen, umfassen.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sınd die notwendigen Personal- und
Sachkosten. Personalkosten werden nur im Rahmen des Bes-
serstellungsverbots als zuwendungsfähig anerkannt.
Antragsberechligte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger, wis-
senschaftliche Institute und sonstige Anbieter.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel als Projektförderung. Es
können auf der Grundlage von $ 44 LHO Zuwendungen ge-
währt oder Verträge abgeschlossen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
Antragsverfahren
Die Anträge sind an clas Hessische Sozialministerium zu
richten.
Inhalt und Form der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme;
b) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung;
c) Umsetzungsschritte und Entwicklungen müssen in den
Anträgen dargelegt werden,
Bewilligungsverfahren
Uber die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen
im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel entschieden. Anträge sind an das
Hessische Sozialministerium zu richten.
Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmun-
gen (insbesondere die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften
({VV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die
Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie-IMFR -).
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf
nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $ 44 LHO,
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist
i-d.R. mit cinfachem Verwendungsnachweis der Gesamtaus-
gaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise des Förderjah-
res gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nachzuwei-
sen, das den Verwendungsnachweis abschließend prüft.
Ergänzende Förderung zur Bundesinitiative Frühe Hilfen
und Familienhebammen
Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwach-
sen von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Mit der Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
bei der Durchführung solcher flankierender Maßnahmen zu
den im Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hil-
fen und Familienhebammen“ geförderten Projekte unter-
stützt werden, die diese in Richtung eines wirksamen und
nachhaltigen Gesamtkonzepts zum Ausbau der örtlichen
Infrastruktur im Bereich der Frühen Hilfen ergänzen.
Fördervoraussetzungen
In Umsetzung der Bundesinitiative soll erreicht werden, dass
in den Landkreisen und Kommunen Netzwerke Frühe Hilfen
auf- oder ausgebaut sind. Dazu sollen Netzwerkkoordina-
torinnen und Netzwerkkoordinaloren eingestellt werden
und.der Einsatz von Familienhebammen oder vergleichbarer
Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich erfolgen, cbenso
wie eine Unterstützung der Ehrenamisstrukturen
Bei Landkreisen und Kommunen, in denen die vom Bund
zur Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung dieser Ziele
nicht ausreichen (in der Regel bei einer Förderung unter
60.000 Euro), können auf gesonderten Antrag die für die
Umsetzung notwendigen Maßnahmen mit Landesmitteln
aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag wird in seiner
Höhe auf die für die Umsetzung der Bundesinitiative not-
wendigen Maßnahmen beschränkt.
Seite 228
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 15. Februar 2016
Nr 7
————— 10
23 Die Förderung erfolgl gemäß Ziffer + der am 20. Mai 2u13
im Staatsanzeiger veröffentlichten Fach- und Fördergrund-
sätze zur Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen.
3, Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die in den Fach- und För-
dergrundsätzen zur Etablierung von Netzwerken Frühe Hil-
fen und Familienhebammen in hessischen Kommunen im
Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebanmmen“ unter Ziffer 3 aufgelisteten Fördertat-
bestände.
4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung.
Die Forderung von Malnahmen und Angeboten kommuna-
ler Träger im Bereich der Frühen Hilfen erfolgt bei nachge-
wiesenem Becdarl ergänzend zu den Mitteln der Bundesin-
itiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen"
Die Förderung kann bis zur Höhe der tatsächlichen zuwen-
dungsfähigen Kosten aus Bundes- und Landesmitteln erfol-
gen .
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht
nicht.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
6.1 Antragsverlahren
6.1.1 Die Anträge nach Ziffer 3 sind an das Regierungspräsidium
Kassel zu richten. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfah-
ren.
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
Inhalt und Form der vereinfachten Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen
und Projekte,
b) Gesamtfinanzıerungsplan aus Bundes- und Landesmit-
teln, Stellenplan, Personalkostenaufstellung,
c) für die Antragsstellung sind die durch den RP bereitge-
stellten Vordrucke zu verwenden.
6.1.2
6.1.3
6.1.4 Antragsfristen:
Die Anträge für 2013 sind bis 25. Oktober 2013 und für 2014
bis 2017 jeweils bis zum 31. März des Jahres beim Regie-
vungspräsidium Kassel einzureichen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Uber die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen
im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung
gestellten Haushaltsinittel entschieden. Die Abwicklung des
Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbe-
hörte.
Es gelten die allgemeinen haushaltstechtlichen Bestimmun-
gen (insbesondere «die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften
(vV) zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - und die
Investitions- und Maßnahmen örderungsrichtlinie- IMFR -).
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Mittelabruf
nach Ziffer 1.3 der Anlage 3 VV zu $ 44 LHO.
Die zwecekentsprechende Verwendung der Zuwendung istin
der Regel mit einfachem Verwendungsnachweis der Gesamt-
ausgaben und einem Sachbericht innerhalb von drei Mona-
ten nach Ablauf der Maßnahme beziehungsweise des För-
derjahres gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nach-
zuweisen, das den Verwendungsnachweis abschließend
prüft,
Prüfungsrechte
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach
$ 91 LHO
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der Zuwen-
dung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach
$ 91 LHO auch beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten rückwirkend
zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezem-
bers 2017 außer Kraft.
Wiesbaden, den 2. Februar 2016
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
114 52 w 9910
— Gült.-Verz. 3421 -
St Anz. 7/2016 8.226
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
DARMSTADT
Vorhaben der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie GmbH,
Hanau;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach $ 3a UVPG
Die Firma Mitteldeutsche Hartstein-Industrie beabsichtigt, im
Zuge des Umbaus der Asphalimischanlage im Werk Breitenborn,
eine Feuerungsanlage für Braunkohlenstaub zu errichten und zu
betreiben.
Die Anlage soll in der Gemeinde Gründau, Gemarkung Breitenborn,
Flur 17, Flurstück 2/L, errichtet und betrieben werden.
Für dieses Vorhaben war nach $ 3c des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Geselzes vom 21. Dezembe 15 (BGBl. [S. 2490), zu
prüfen, ob die Um auswirkungen des Vorhabens auf die Umge-
bung eine Umwel! räglich tsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls des Regierungs-
präsidiums Darmstadt hat ergeben, dass erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Um-
weltverträglichkeitsprülung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nach $ 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden. den 3. Februar 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wwi 44 - 703.0 - 53h - 15
Stanz. 7'2016 8.228
Vorhaben der Firma Pirelli Deutschland GmbH;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach $ 3a UVPG
Die Firma Pirelli Deutschland GmbH beabsichtigt die Erweiterung
ihres Betriebs um zehn weitere Reilenpressen. Das Vorhaben soll
in 64747 Breuberg, Gemarkung: Sandbach, Flur: 4, Flurstück: 751/1
realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach $ 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 27. Januar 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/DA 43.2 53e621-Pirelli-21
Stänz. W2016 8. 228
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0199
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.05.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00