2264/2025
Koelncongress GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
5671 Zeichen
*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt
Dezernat, Dienststelle
II/II/2
Vorlagen-Nummer
2264/2025
Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt
17.11*
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Koelncongress GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
I. Der Rat entsendet in den Aufsichtsrat der Koelncongress GmbH:
1) Dr. Simon Bujanowski
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r
Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW)
2)……………………………………. 3)…………………………………….
4)……………………………………. 5)…………………………………….
6)……………………………………. 7)…………………………………….
8)……………………………………. 9)…………………………………….
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer-
den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß-
geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürger-
meisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Be-
diensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen
entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln
oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitglied-
schaft in einem dieser Gremien bestanden hat.
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien der Koelncongress GmbH
an, den „Public Corporate Governance Kodex Koelnmesse“ zu beachten und auf seine
Einhaltung hinzuwirken.
Rat 20.11.2025
2
Begründung:
Die Koelncongress GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Koelnmesse GmbH. An
der Koelnmesse GmbH ist die Stadt Köln mit 79,075% beteiligt.
Die für die Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung in § 9 des
Gesellschaftsvertrages der Koelncongress GmbH lautet:
1) „Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern.
2) Mitglied des Aufsichtsrats ist der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Köln oder ein von
ihm/ihr vorgeschlagener und vom Rat der Stadt Köln entsandter Beamter oder Ange-
stellter der Stadt Köln. Darüber hinaus werden in den Aufsichtsrat entsandt:
a. durch die Stadt Köln 8 Mitglieder,
b. durch das Land Nordrhein-Westfalen 1 Mitglied,
c. durch die Koelnmesse GmbH 2 Mitglieder,
die zugleich der Geschäftsführung der Koelnmesse GmbH angehören.“
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver-
treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be-
teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür-
germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens-
tete der Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW
i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist
nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze ein-
zusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwen-
dung.
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung
anzuweisen:
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw.
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.
Die beiden Hauptgesellschafter der Koelnmesse, die Stadt Köln und das Land NRW, haben
eigene Grundsätze der guten Unternehmensführung in einem „Public Corporate Governance
Kodex“ (PCGK) entwickelt. Demzufolge ist hinsichtlich der v.g. Weisung der städtischen Ver-
treterinnen und Vertreter auf den PCGK der Koelnmesse GmbH abzustellen.
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben.
3
Hinweis:
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,
((§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2264/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.11.2025
- Erstellt
- 10.07.2025 14:24