2723/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des „Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales“ vom 31.05.2023 (AN/1172/2023) betreffend „Whistleblower-Richtlinie in Köln“
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 12.09.2023 2723/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 25.09.2023 Rechnungsprüfungsausschuss 24.10.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des „Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales„ vom 31.05.2023 (AN/1172/2023) betreffend „Whistleblower-Richtlinie in Köln“ 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei der Stadt Köln? Die Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird bei dem Rechnungsprüfungsamt im Bereich der Antikorruptionsstelle (14/1) angebunden. Konk- ret wird die Aufgabe der Internen Meldestelle nach dem HinSchG durch die Leitung der Stabsstelle wahrgenommen. Die Aufgabe der Internen Meldestelle aus dem HinSchG wird zunächst mit den vorhan- denen Ressourcen bei der Antikorruptionsstelle wahrgenommen. Nach einem ange- messenen Erfahrungszeitraum wird die Ressourcenausstattung, vor allem auf der Grundlage der Falldokumentation hinsichtlich der Anzahl der bearbeitenden Hinweise und dem in diesem Zusammenhang angefallenen Bearbeitungsaufwand, nochmals be- wertet. Auf Erfahrungswerte über Fallzahlen und Aufwand kann noch nicht zurückge- griffen werden. Von der gesetzlichen Möglichkeit der Beauftragung eines externen Dritten (Rechtsan- walt) mit den Aufgaben der Internen Meldestelle wird nicht Gebrauch gemacht. 2. Welche Überlegungen liegen der Ausgestaltung in Köln zugrunde? Die geforderten rechtlichen Anforderungen des HinSchG, insbesondere nach Unab- hängigkeit und der notwendigen Fachkunde, werden den Aufgaben und der Funktion der Antikorruptionsstelle gerecht. Denn das Rechnungsprüfungsamt fungiert im Rah- men seiner originären Aufgabenstellung unabhängig und neutral innerhalb der Stadt- verwaltung. Hierdurch erfüllt es die geforderten Kriterien der Gesetzgebung an die Im- plementierung einer internen Meldestelle. Ein externer Dritter (Rechtsanwalt), der die Aufgaben der Internen Meldestelle wahrnimmt, ist in der Konstellation nicht erforder- lich. Die Antikorruptionsstelle weist vor allem aufgrund der weitestgehend unabhängi- gen Stellung innerhalb der Verwaltung große Parallelen zu einem „externen Dritten“ auf. Vorteilhaft ist in dieser Konstruktion auch, dass Hinweise zunächst mit der nötigen Sensibilität innerhalb der Stadt Köln behandelt werden können, bevor sie nach außen dringen. Zudem ist die Antikorruptionsstelle den Mitarbeitenden der Stadtverwaltung auch bereits bekannt. 2 3. In den Anlagen zur Antwort (1134/2022) wurden die damaligen Sachstände der Um- setzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung aufgeführt. Dort ist zum Teil von Prüfungen, z. B. digitaler ano- nymer Meldesysteme, die Rede. Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den aktuellen Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei den Unternehmen oder Ein- richtungen mit städtischer Beteiligung bzw. können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt werden? Die Antworten der Gesellschaften wurden eingeholt und als Anlage beigefügt. 4. Wie viele Hinweise sind seit der Beantwortung (1134/2022) von der Antikorruptionsbe- auftragten bearbeitet worden, und welche Schlüsse wurden aus den Fällen gezogen? Bei der Antikorruptionsstelle (AKS) werden sämtliche Vorgänge erfasst, die inhaltlich bearbeitet wurden und interne Vorermittlungen ausgelöst haben. Die AKS erreicht zwar auch eine Vielzahl weiterer Hinweise, diese enthalten jedoch nach erster Sich- tung und Bewertung bereits keinen möglichen ernstzunehmenden Verdacht. Diese Vorgänge werden von der AKS nicht weiterbearbeitet und in der Statistik daher nicht geführt. In der Beantwortung 1134/2022 konnten für das Jahr 2022 bereits 17 Hinweise ange- geben werden. Im gesamten Jahr 2022 wurden der AKS 28 Verdachtsmomente ge- meldet, die Vorermittlungen ausgelöst haben. Davon befinden sich aktuell noch neun Verfahren in Bearbeitung. In fünf Fällen konnten die Vorwürfe entkräftet werden, in 14 Fällen ist nach dem Ergebnis der Vorermittlungen nicht von einem korruptiven Handeln auszugehen oder die Ermittlungen werden zuständigkeitshalber von anderer Stelle ohne Beteiligung der AKS fortgeführt. Für das Jahr 2023 liegen der AKS bereits 17 Hinweise vor. Davon befinden sich aktu- ell noch elf Fälle in Bearbeitung. In zwei Fällen konnten die Vorwürfe entkräftet wer- den, in weiteren vier Fällen ist nach dem Ergebnis der Vorermittlungen nicht von einem korruptiven Handeln auszugehen oder die Ermittlungen werden zuständigkeitshalber von anderer Stelle ohne Beteiligung der AKS fortgeführt. Bei ernstzunehmenden Hinweisen können erst nach Abschluss des strafrechtlichen Hauptsacheverfahrens Schlüsse aus den jeweiligen gerichtlichen Feststellungen gezo- gen werden. Zwei Fälle, davon ein bereits mehrere Jahre andauerndes Verfahren, konnten in diesem Jahr strafgerichtlich abgeurteilt werden. In beiden Fällen liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vor. Gez. Blome
Anlage 2 GAG - Stellungnahme zum Sachstand Umsetzung HinSchG
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Der Vorstand GAG>. Immobilien AG Stadt Köln Dezernat Finanzen und Recht Beteiligungsmanagement Herrn Uwe Schmalz Venloer Str. 151-153 50672 Köln Straße des 17. Juni 4 51103 Köln Telefon 0221/2011-0 Fax 0221/2011-200 19. April 2022 Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in der GAG Immobilien AG Sehr geehrter Herr Schmalz, wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 01.04.2022 und die entsprechende Anfrage der SPD Fraktion im Rat der Stadt Köln zum o.g. Betreff. Die GAG Immobilien AG nimmt den Hinweisgerberschutz bereits seit vielen Jahren sehr ernst. Wir haben uns dabei auf die Fahnen geschrieben, aktiv gegen Fälle von Fraud vorzugehen und Unregelmäßigkeiten bei Geschäftsvorfällen aufzudecken und zu verfolgen. Um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern einen vertrauensvollen Ansprechpartner für Hinweise und Verdachtsmomente zur Seite zu stellen, hat die GAG Immobilien AG bereits seit dem Jahre 2008 einen Ombudsmann bestellt. Mit dem Ombudsmann setzt die GAG Immobilien AG auf eine neutrale und vermittelnde Instanz bei möglichen Fällen von Korruption, Bestechung und sonstigen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten. Dadurch sollen Nachteile für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kenntnisse über auffällige Vorgänge erlangen, vermieden werden. Auch Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sollen durch die Mithilfe zur Aufdeckung solcher Vorgänge nicht benachteiligt werden. Mit Einführung der Whistleblower Richtline (EU-Richtlinie 2019/1937) haben wir uns intensiv mit den Neuregelungen beschäftigt. Auch wenn eine nationale Umsetzung noch nicht erfolgt ist, haben wir dennoch bereits jetzt zentrale Wertungen der Whistleblower Richtlinie berücksichtigt und auch vertraglich mit unserem Ombudsmann festgehalten. Dabei hat die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers höchste Priorität. Die GAG Immobilien AG hat sich dazu verpflichtet, vom Ombudsmann keine Informationen über mögliche Hinweisgeber einzufordern und zugesagt, die Anonymität der Hinweisgeber anzuerkennen. Die GAG Immobilien AG setzt daher schon jetzt die Vorgaben aus der Whistleblower-Richtlinie um. Wir haben aber auch selbstverständlich stets den aktuellen Stand des nationalen Umsetzungsverfahren der Whistleblower Richtlinie im Blick und können dadurch auf Veränderungen und Neuregelungen sehr Seite 1 von 2 Zentrale GAG Immobilien AG I Straße des 17. Juni 4 I 51103 Köln Kontakt Telefon 0221/2011-0 1 Fax 0221/2011-222 I E-Mail info@gag-koeln.de I www.gag-koeln.de Vorstand Anne Keilholz I Kathrin Möller Vorsitzender des Aufsichtsrates Mike Homann - Amtsgericht Köln HRB 901 1 USt-IdNr. DE122792644 An einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, dessen Beteiligung für uns nicht verpflichtend ist, werden wir nicht teilnehmen. Anlage 2 GAG - Stellungnahme zum Sachstand Umsetzung HinSchG GAG Immobilien AG )/ \ Anne Keilholz GAG>Immobilien AG gut reagieren. Dadurch sind wir in der Lage etwaige neue Regelungen, die sich sodann aus nationalem Recht ergeben, innerhalb des Unternehmens schnell umzusetzen. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen < Kathrin Möller Seite 2 von 2
Anlage 3 RVK - Stellungnahme zum Sachstand Umsetzung HinSchG
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Wir bewegen die Region
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Landrat Stephan Santelmann Commerzbank AG
Geschäftsführer: Dr. Marcel Frank IBAN: DE92 3708 0040 0343 2713 00
BIC: DRESDEFF370
Entdecken Sie die RVK als Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb. USt-IdNr. DE 811438172
Alle Infos, freie Stellen und Ausbildungen unter www.rvk.de/karriere. Amtsgericht Köln: HRB 7432
...
Regionalverkehr Köln GmbH • Postfach 13 02 51 • 50496 Köln
Stadt Köln
Dezernat Finanzen
II/2-2 – Wirtschaftliche Beteiligungen –
Teeno Alintemelathil
Venloer Straße 151-153
50672 Köln
E-Mail: info@rvk.de
Internet: www.rvk.de
Hausanschrift: Theodor-Heuss-Ring 19-21
50668 Köln
ÖPNV-Anbindung: Haltestelle Ebertplatz
12, 15, 16, 18, 127, 140
Haltest.St.Vincenz-Haus:SB40
Ihre Nachricht vom: 17. August 2023
Ansprechpartner/in: Christian Wolf
Telefon: 0221 1637 – 710
Telefax: 0221 1637 – 4709
E-Mail: compliance@rvk.de
Köln, 21. August 2023
Sachstand zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln
Hier: Ihre Anfrage vom 17. August 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie uns gebeten Frage 3, der Anfrage der
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln vom 31.05.2023 zu beantworten. Mit in Kraft
treten der EU-Richtlinie 2019/1937 hat die RVK ein digitales Meldesystem einge-
richtet, über welches Hinweisgeber, unter Wahrung ihrer Anonymität, Hinweise
einreichen können. Die Maßnahmen gestalten sich wie folgt:
1. Digitales Meldesystem
Ein digitales Meldesystem, welches auf den Servern des eigenen Unterneh-
mens betrieben wird ermöglicht es, zumindest theoretisch, dass Systemad-
ministratoren unter hohem Aufwand auf die Daten des Meldesystems zugrei-
fen und somit Rückschlüsse auf Identität des Hinweisgebenden erhalten kön-
nen. Um dieses Risiko vollständig auszuschließen, hat sich die RVK für ein
System entschieden, welches extern auf Servern der Telekom gehostet wird.
Auf diese Weise ist es RVK Mitarbeitenden unmöglich Zugriff auf die Daten
zu erhalten. Weiterhin ist das System von der Kanzlei Cornelius Bartenbach
Haesemann & Partner geprüft worden, um etwaige Datenschutzrechtliche
Komplikationen auszuschließen.
Hinweisgebende können über die Website der RVK auf das digitale Meldesys-
tem zugreifen und Hinweise anonym einreichen. Im Sinne der EU-Richtlinie
Anlage 3 RVK - Stellungnahme zum Sachstand Umsetzung HinSchG
Seite 2 Schreiben an die Stadt Köln - Hinweisgeberschutzsystem
2019/1937 steht das digitale Meldesystem sowohl externen Personen, als
auch allen Mitarbeitenden der RVK zur Verfügung.
RVK seitig haben der Compliance - und die Datenschutzbeauftragte Zugriff
auf das System und beantworten eingehende Meldungen unter Beachtung der
Vertraulichkeit und gesetzlichen Fristen.
2. Analoges Meldesystem
Parallel zum digitalen Meldesystem wird, im Sinne der Barrierefreiheit, das
bisherige analoge Meldesystem weitergeführt. Hinweisgebende können in
der Hauptverwaltung und jeder Niederlassung der RVK in dem eigens dafür
eingerichteten Postfach Hinweise einreichen. Weiterhin steht der Compli-
ance-Beauftragte Hinweisgebenden telefonisch per Mail und persönlich zur
Verfügung.
Wir hoffen Ihnen mit den vorausgegangenen Erläuterungen Ihre Anfrage hinrei-
chend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Regionalverkehr Köln GmbH
Dr. Marcel Frank Christian Wolf
Geschäftsführer Compliance-Beauftragter
Anlage 1 Städt. Beteiligungsgesellschaften - Übersicht Umsetzung HinSchG
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Folgende Antworten wurden zurückgemeldet: Unternehmen Antwort Stand 20.04.2022 Stand 24.08.2023 Akademie der Künste der Welt Die ADKDW hat die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht umgesetzt und plant dies für die nähere Zukunft nicht. Die ADKDW ist eine sehr kleine Institution mit weniger als 15 Mitarbeiter*innen und die Implementierung eines Hinweisgebersystems stellt zurzeit einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Ungeachtet dessen steht die ADKDW dem Thema offen gegenüber und prüft die Implementierung eines Prozesses gerne erneut, wenn Best-Practice-Beispiele vergleichbarer Instititutionen vorhanden sind, an denen sie sich orientieren kann. x BioCampus Cologne Bzgl. der beiden BioCampus-Gesellschaften teile ich Ihnen hiermit mit, dass entsprechende Strukturen zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie noch nicht eingerichtet sind. Die Art der Umsetzung wird zurzeit geprüft. x Bühnen der Stadt Köln Die Stadtverwaltung Köln hat eine interne Meldestelle für Hinweisgebende beim Rechnungsprüfungsamt im Bereich der dortigen Stabsstelle "Antikorruption" eingerichtet. Diese Meldestelle ist auch für Bühnen der Stadt Köln, als städtische, eigenbetriebsähnliche Einrichtung, zuständig. x CVUA Rheinland Die für das CVUA Rheinland maßgebliche Verordnung EU 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 sieht im Artikel 140 bereits die Einrichtung von Mechanismen zur Meldung von Verstößen und zum Schutz der dies Meldenden im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie des Pflanzenschutzes und der Pflanzenschutzmittel vor. Diese Regelung ist spezieller als die EU-Whistleblower-Richtlinie und auch schon vor dieser in Kraft getreten. Unseres Erachtens hat daher die Verordnung EU 2017/625 Vorrang vor der EU-Whistleblower-Richtlinie. Eine Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie ist daher im CVUA Rheinland aufgrund der spezielleren Regelung in der Verordnung EU 2017/625 nicht erforderlich. x Einrichtung Gürzenich- Orchester Innerhalb des Gürzenich-Orchesters gibt es zwei von allen Mitarbeiter*innen gewählte Vertrauenspersonen, die als Ansprechpartner für Whistleblower zur Verfügung stehen. Die Richtline wurde umgesetzt. x GAG Siehe Datei: Anhang 1 GAG x GWG Rhein-Erft Als GWG Rhein-Erft haben wir uns in den letzten Monaten intensiver mit dem Hinweisgeberschutzgesetz und den sich daraus ergebenden Vorgaben für unser Unternehmen auseinandergesetzt. In Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist zur Umsetzung bis 17.12.2023. Wir rechnen jedoch mit einer früheren aktiven Umsetzung bereits in den nächsten 1-2 Monaten. Wir haben daher nun am 31.07.2023 die Einführung der digitalen Hinweisgeberlösung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte beauftragt. Vorgesehen ist, dass zukünftig Mitarbeiter über dieses digitale Tool Hinweise geben können, die dann an die Kanzlei als externe Meldestelle weitergeleitet und bearbeitet werden. Aktuell plant CBH nun die technische Implementierung bei uns. Darüber hinaus werden wir voraussichtlich in den nächsten Wochen/Monaten zusammen mit der Kanzlei einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter erarbeiten, der detailliert den Umgang und die Nutzung näher definieren soll. x Anfrage AN/0732/2022 zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln Folgende Frage sollte beantwortet werden: Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung, bzw. können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt werden? Anlage 1 Städt. Beteiligungsgesellschaften - Übersicht Umsetzung HinSchG KGAB Bei der KGAB gilt seit der Überarbeitung unseres QM-Handbuchs 2017 beigefügte Dienstanweisung zur Bekämpfung von Korruption im Geschäftsverkehr. Dort ist unter III. 4 folgendes geregelt: 4. Vertrauliches Hinweisgebersystem Die Geschäftsführung geht davon aus, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Informationspflicht über korruptes Verhalten von Dritten nachkommen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter trägt im schlimmsten Fall Mitverantwortung, wenn sie/er von korruptem Verhalten Kenntnis hat und dieses nicht meldet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ohne Angst vor Diskriminierung oder Sanktionen Vorfälle melden können. Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der seiner Informationspflicht nachkommt, darf hieraus kein Nachteil entstehen, sofern eine Eingabe im guten Glauben gemacht wird. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Mitteilungen auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Des Weiteren ist es auch sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, Hinweise anonym melden zu können. Alle Hinweise über solche Sachverhalte (ob anonym oder persönlich) sind der Geschäftsführung auf schnellstem Wege mitzuteilen. Darüber hinaus wurde parallel die Interne Revision mit beigefügter Dienstanweisung aus dem QM-Handbuch eingerichtet. Der Ansprechpartner ist unternehmensintern allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt. Damit besteht jederzeit die Möglichkeit, auch anonymisiert Hinweise an die Geschäftsführung, Vorgesetzte oder die Interne Revision zu geben. x Kliniken der Stadt Köln Bezüglich der Einrichtung für Compliance-Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz aufgrund der EU-Whistleblowing-Richtlinie haben die Kliniken bereits im November 2021 begonnen, zu überlegen, wie und wo ein solches Meldesystem bei den Kliniken installiert werden kann. Es fanden diesbezüglich auch unter Beteiligung verschiedener Abteilungen Besprechungen statt. Wir haben bei anderen kommunalen Großkrankenhäusern nachgefragt, wie dort der Stand der Implementierung eines Meldesystems ist. Auch EDV-technische Unterstützung wurde bedacht. Nach diesen Recherchen kam die Geschäftsführung der Kölner Kliniken in Anlehnung an die Ausführungen verschiedener Abteilungsleiter zu der Überzeugung, dass die Meldestelle in keine vorhandene Abteilung/Stelle der Kliniken passt und es daher sinnvoll ist, diese Stelle extern einzurichten. Die Überlegung war daher, das Meldesystem der Stadt Köln zu nutzen. Ob, und in welcher Form ein Meldesystem für städtische Unternehmen eingerichtet werden soll ist derzeit in der Stadt-internen Prüfung. x KoelnMesse Konzern die Koelnmesse hat das seit Jahren bereits bestehende Hinweisgebersystem erweitert, so das seit 2022 die EU-Wisthleblower-Richtlinie umgesetzt ist. Jeder/e MA/in hat die Möglichkeit entweder über interne oder externe Ansprechpartner (auch anonym) Mitteilungen zu machen, wenn Normen oder interne Richtlinien nicht eingehalten werden. Bei Bedarf tritt ein Hinweisgeberkomitee zusammen. Entsprechende Hinweise mit der erweiterten Fassung wurden im Februar im Intranet der KM für alle MA veröffentlicht. x Köln Bonn Flughafen Die Flughafen Köln/Bonn GmbH (nachfolgend kurz „FKB“) hat die gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes, welches am 2. Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist, umgesetzt. Nach unserer Auffassung entspricht das bei der FKB implementierte und bereits seit vielen Jahren betriebene Hinweisgebersystem diesen Anforderungen. Auch und insbesondere im Hinblick auf die Pflicht, eine sog. Meldestelle einzurichten. Denn FKB-Beschäftigte können sich seit langer Zeit zwecks Hinweisabgabe entweder vertrauensvoll an den Ombudsmann (Prof. Dr. Gercke von der Kanzlei Gercke Wollschläger) oder direkt an die Interne Revision / Compliance wenden. Die FKB-Beschäftigten sowie die Stakeholder der FKB werden über die Unternehmens-Homepage über die Möglichkeit informiert, Hinweise auch bei der externen Meldestelle des Bundes (beim Bundesamt für Justiz) abgeben zu können. Darüber hinaus gab es jüngst (30.06.2023) eine Intranet-Meldung zu den gesetzlichen Neuerungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Außerdem wird die nächste Ausgabe der Mitarbeiterzeitung „Intern“ einen Gastbeitrag des Ombudsmanns zum Hinweisgeberschutzgesetz enthalten. Nach den gesetzlichen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes gibt es keine Pflicht zur Hinweisprüfung bei gänzlich anonymen Hinweisen. Gleichwohl entscheidet die Interne Revision / Compliance einzelfallbezogen über das mögliche Vorgehen bei solchen anonymen Hinweisen. Weil auch andere Rechtsnormen -wie beispielsweise das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder das Luftsicherheitsgesetz- die Einrichtung ähnlicher unternehmensinterner Beschwerdeverfahren fordern, gibt es bei der FKB derzeit die Erwägung, z.B. mithilfe eines webbasierten Hinweisgeberkanals diese Aktivitäten zu bündeln, sodass FKB-Beschäftigte oder externe Stakeholder künftig ggf. zentral Hinweise zu den verschiedenen Themen abgeben können. Damit wäre auch eine geschützte Kommunikation bei anonymen Hinweisen möglich. x KölnBusiness Wirtschaftsförderung- GmbH KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH hat bereits im Oktober 2022 mit der Umsetzung und Einrichtung einer Meldestelle aufgrund der EU-Whistleblowing-Richtline begonnen. Im Januar 2023 wurden Hinweise im Internetauftritt und auch intern in einer Richtlinie zum Einsatz eines Hinweisgebersystems veröffentlicht. Mittlerweile hat KölnBusiness das Hinweisgebersystem nach der Ausfertigung vom 31. Mai 2023 zum Hinweisgeberschutzgesetz entsprechend angepasst. Die Abgabe von Hinweisen zu tatsächlichen oder vermuteten Verstößen wird an folgende Personen bzw. Systeme ermöglicht: - bei Hinweisen von Mitarbeitern durch das Angebot, Hinweise vertraulich intern zu melden; - außerdem für alle nach § 1 HinSchG hinweisgebenden Personen durch die Möglichkeit, Hinweise über unser Web-basiertes Hinweisgeberportal direkt in das Hinweisgebersystem einzugeben (externer Link zum Hinweisgeberportal mit technischer Vorgabe der Arten der Meldung) - durch direkte Meldung an eine vertrauliche interne Stelle - durch Hinweise an die externen Ombudspersonen Beim Hinweisgeberportal sind die Arten der Meldung technisch vorgegeben. Im Übrigen ist die Abgabe von Hinweisen nicht an bestimmte Formen gebunden. Insbesondere können diese persönlich, fernmündlich, per Telefon, Telefax oder via E-Mail mitgeteilt werden. Das kann gemeldet werden: Verstöße gegen das Unionsrecht, öffentliche Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz (auch Strahlenschutz), Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, IT- und Datenschutz Diese Liste ist nicht abschließend. KölnBusiness passt die Vorgehensweisen nach den Vorgaben des Gesetzgebers stetig an. x Kölner Sportstätten GmbH mit Bezug auf Ihre Anfrage zur der EU-Whistleblower-Richtlinie können wir Ihnen mitteilen, dass die Kölner Sportstätten GmbH diese nicht anwendet. x KölnMusik/AchtBrücken die KölnMusik hat den Gesetzgebungsprozess zum Hinweisgeberschutzgesetz in den vergangenen Jahren intensiv verfolgt und die Umsetzung des Gesetzes auf betrieblicher Ebene mit ihrem Betriebsrat abgestimmt. Als interne Meldestelle (Ombudsstelle) im Sinne des Gesetzes wurde das auch als Datenschutzbeauftragter der KölnMusik tätige Unternehmen beauftragt. Die Ombudsstelle wird ihre Tätigkeit ab dem 01.11.2023 für die in beruflichem Kontakt zur KölnMusik GmbH und zur Acht Brücken GmbH stehenden Personen aufnehmen. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wäre für Unternehmen mit unserer Mitarbeiterzahl eine solche Meldestelle erst zum Dezember 2023 einzurichten. Die Beschäftigten werden über die Einrichtung der Ombudsstelle rechtzeitig informiert und erhalten einen Link, über welchen Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sehr einfach direkt auf dem Internet-Portal der Ombudsstelle eingereicht werden können. x KölnTourismus GmbH Unregelmäßigkeit im Sinne von Korruption könnten sowohl der Geschäftsleitung, dem Betriebsrat als auch dem städtischen Korruptionsbeauftragten gemeldet werden. Sowohl unter Angabe des Namens oder ggf. auch anonym. Wir gehen davon aus, dass diese Verfahrensweise der EU Whistleblower Richtlinie entspricht. x Regionalverkehr Köln Siehe Datei: Anhang 2 RVK x REhaNova Durch ein Rundschreiben der KGNW vom 30.11.2021 (siehe Anlage) bekamen wir Kenntnis von dem Vorhaben. Die abrufbare Richtlinie sowie die in dem Rundschreiben benannten Empfehlungen für Krankenhäuser war für uns die Grundlage einer möglichen Umsetzung. Jedoch hinderte uns eine fristgerechte Umsetzung aufgrund einer unklaren Rechtsgrundlage, da die Umsetzung in deutsches Recht bislang unterblieben war und der Referentenentwurf zum „Hinweisergeberschutzgesetz“ noch nicht geeint war. Im Hintergrund haben wir schon Möglichkeiten zur Umsetzung eines „internen Meldekanals“ in der RehaNova entwickelt. Bezogen auf den Punkt 3 „Meldeverfahren“ in dem Rundschreiben können wir sagen: 1a) Aufbau eines sicher-konzipierten Meldekanals inkl. Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots ist schnell umsetzbar (hier adaptieren wir unser CIRS-Modul in ein Whistleblower-Tool und benennen die Zeilen entsprechend um) 1b) Eingangsbestätigung erhält der/die Melder*in über eine sofortige Meldung, dass sein/ihr Hinweis eingegangen ist. Somit Einhaltung der 7-Tages-Frist gegeben. 1c) Als unparteiische Person werden wir vorauss. das Chefsekretariat nehmen. Eine aktive Meldung einer Eingangsbestätigung durch diese Person muss nicht erfolgen, da ein automatisches Vorgehen etabliert ist. 1d) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) 1e) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) 1f) Aufgrund der Anonymität schwierig, eine Rückmeldung zu geben. Hier sind wir schon in der IT-Klärung. Eine Überlegung ist, mit der Eingangsbestätigung ein Passwort zu geben. Über eine Seite im Intranet könnte sich die Person dann mit dem vergebenen Passwort dann die Rückmeldung einholen und weiter anonym sein. Benannte Person (1c) in der Verantwortung der Informationsweitergabe, Koordination und Einholung von Antworten. 1g) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) Aktuelle News: Das Bundesministerium der Justiz hat heute (13.04.2022) einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht (siehe Bundesministerium der Justiz > Presse). Eine Gelegenheit zur Stellungnahme ist bis zum 11.05.2022 gegeben. Den Referentenentwurf habe ich Ihnen beigefügt. Diesen werden wir jetzt sichten. x RTZ GmbH Bzgl. der RTZ GmbH teile ich Ihnen hiermit mit, dass entsprechende Strukturen zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie noch eingerichtet sind. Die Art der Umsetzung wird zurzeit geprüft. x SBK Die SBK haben zum 01.04.2022 ein Hinweisgebersystem eingerichtet. Die Stelle ist sowohl postalisch, über E-Mail und auf Wunsch anonym über ein Online- Kontaktformular auf der Homepage der SBK zu erreichen. Sollte die*der Hinweisgeber*in ein Interesse an einer Rückmeldung zu der abgesetzten Meldung haben, so besteht über das Formular die Möglichkeit, eine Kontaktmöglichkeit zu hinterlassen. E-Mail: hinweisgebersystem@sbk-koeln.de Homepage: https://sbk-koeln.de/hinweisgebersystem Mit der Verankerung der Whistleblowing‐Stelle in Person einer Mitarbeiterin des Qualitätsmanagements besitzt das Hinweisgebersystem der SBK ausreichende Unabhängigkeit, um die Funktion frei von Interessenkonflikten erfüllen zu können. Je nach Inhalt und Bereich der Meldung wird die Whistleblowing-Stelle selbst oder eine andere unparteiische Person oder Arbeitskreis diese bezüglich des Wahrheitsgehalts prüfen und aufklären lassen. Bestätigt sich der Hinweis werden Folgemaßnahmen eingeleitet. Der*m Whistleblower*in wird – wenn gewünscht – anschließend Rückmeldung über die Art und die Gründe der ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen gegeben. Die SBK kommen damit den Verpflichtungen aus dem Public Corperate Governace Kodex der Stadt Köln (PCGK) nach, der nach seiner umfangreichen Revision im Jahr 2020 die Einführung eines Hinweisgebersystems für die Stadt Köln und den städtischen Töchtern vorsieht. Sollte der Gesetzgeber, wie angedacht, ein Bundesgesetz zum Hinweisgeberschutz verabschieden, das konkrete Ausführungsbestimmungen beinhaltet, so werden die SBK ihre internen Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anpassen. x StEB Köln Bereits vor dem Erlass der EU-Whistleblower-Richtlinie hatten die StEB Köln eine Ombudsstelle eingerichtet, die (auch anonyme) Hinweise zu möglicherweise rechtswidrigen Vorkommnissen bei den StEB Köln entgegen genommen, bewertet und im Bedarfsfall an die Unternehmensleitung weitergeleitet hat. Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch einen Kölner Rechtsanwalt wahrgenommen. Hierauf wird sowohl auf der Homepage der StEB Köln sowie im Intranet hingewiesen. Die nach Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetz erfolgte Prüfung der Anforderungen ergab, dass die StEB Köln bereits einen hohen Standard aufweisen und die Ombudsstelle konform zu den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet ist. x SWK Konzern Siehe Datei: Anhang 3 SWK Konzern x
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2723/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.09.2023
- Erstellt
- 23.08.2023 16:41