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2018/0099

ESF–Modellprogramm JUSTiQ – Jugend stärken im Quartier; Förderrunde II

Magistratsvorlage 03.04.2018

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143 Zeichen

Punkt 34: ESF–Modellprogramm JUSTiQ – Jugend stärken im Quartier; Förderrunde II 
 (V-Nr. 2018/0099) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

anlage 4

7940 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 10.2 
IV 20 
V 51 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0099 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
137 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle: 051-004-7001 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3156-12 Sachkonto: 5481192/7288200 sowie Personal  
 
Betreff: ESF–Modellprogramm JUSTiQ – Jugend stärken im Quartier; Förderrunde II  
 
Vorlage vom: 03.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat stimmt der Teilnahme an der 2. Förderrunde des ESF–Bundesprogramms JUSTiQ 
– Jugend stärken im Quartier für die Laufzeit 01.01.2019 – 30.06.2022 zu. 
2. Der Magistrat stimmt der weiteren Bewirtschaftung der 0,50 VZÄ–Stelle, EG S 12 TVöD kw, 
(Stellennummer 2375 GVPI) zur kommunalen Koordinierung des Förderprogramms befristet für 
die Dauer der Maßnahme zu. 
3. Der Magistrat stimmt der weiteren Bewirtschaftung der 0,53 VZÄ-Stelle EG 8 TVöD 
(Stellennummer 2028 GVPI) für die administrative Abwicklung des Projekts befristet für die 
Dauer der Maßnahme zu.  
4. Die Personalaufwendungen für die Koordinierungsstelle werden zu 50 v. Hundert aus Mitteln 
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums 
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Europäischen Sozialfonds

- 3 - 
finanziert. 
Die Administration wird (inkl. Sachaufwendungen) durch Bundesmittel über eine 
Restkostenpauschale (22% der förderfähigen Personalkosten) sowie eigene Haushaltsmittel 
finanziert. 
5. Die Gesamtausgaben belaufen sich vom 01.01.19 bis 30.06.2022 auf rund 1.4 Mio. Euro. 
Hiervon trägt die Stadt 50 v. Hundert. Die notwendigen Mittel werden über eine 
Personalgestellung 0,5 VZÄ EG S 11b TVöD (Stellennummer 0929 GVPI) sowie tatsächlichen 
Geldmittelfluss i.H.v. 580.000 Euro, verteilt auf den Förderzeitraum 2019 – 2022 bereitgestellt. 
Eine entsprechende Etatisierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsberatungen. 
 
Anlagen: Anlage 1 Foerderrichtlinie_JUSTIQ_2_Förderphase_2018 -02-16 
Anlage 2 
Interessenbekundung_JUGEND_STÄRKEN_im_Quartier_Förderphase_II_22.03.18  
Anlage 3 JUSTiQ-Präsentation 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.03.2018: 
Das Sozialdezernat – hier Jugendamt – führt das ESF–Modellprogramm „JUSTiQ – Jugend 
stärken im Quartier“ erfolgreich seit 01.01.2015 durch (Laufzeit noch bis 31.12.2018). 
Aufgrund der bisherigen sehr guten Erfahrungen und der positiven Wirkungen möchte sich das 
Sozialdezernat am zweistufigen Antragsverfahren für die 2. JUSTiQ–Förderrunde beteiligen 
(siehe Anlage 3). Die Laufzeit des neuen JUSTiQ–Projekts ist vom 01.01.2019 – 30.06.2022 
(3,5 Jahre) geplant. Bewerben können sich ausschließlich örtliche Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe, die bereits in der 1. Förderrunde beteiligt waren. Die Umsetzung erfolgt über freie 
Träger der Jugendsozialarbeit. 
Mit dem Förderprogramm werden junge Menschen i.S.d. § 13 Abs. 1 SGB VIII im Alter von 12 
bis einschließlich 26 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund am Übergang von der Schule 
in den Beruf unterstützt, die  
 die von den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für 
Arbeitsuchende und/ oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst/ erreicht werden oder 
bei denen diese Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/ 
oder sozialer Benachteiligungen nicht erfolgreich sind 
 und die zum Ausgleich ihrer sozialen Benachteiligungen und/ oder individuellen 
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf sozialpädagogische Unterstützung im 
Rahmen der Jugendhilfe angewiesen sind. 
Der konzeptionelle Ansatz beinhaltet im Schwerpunkt: 
 Casemanagement: Förderung der sozialen und beruflichen Integration durch 
rechtskreisübergreifendes Case Management in der Jugendberufsagentur und vor Ort in 
den Fördergebieten. Schwerpunkt ist eine intensive und langfristige sozialpädagogische 
Begleitung der jungen Menschen. 
 Aufsuchende Jugendsozialarbeit + niederschwellige Beratung/ Clearing: zentrales 
Element zur Erreichung der Zielgruppe mit Beratung/ Clearing zur Feststellung der 
Bedarfe und Vermittlung in das Case Management oder andere Hilfen. 
 Mikroprojekte: aktivierende Gruppenmaßnahmen, die gleichzeitig einen Mehrwert fürs 
Quartier schaffen. Inhalte orientieren sich an den Bedarfen die durch das Case 
Management und die aufsuchende Jugendsozialarbeit ermittelt werden. 
Angestrebt wird eine Teilnehmendenzahl von mindestens 480 jungen Menschen für die 
Gesamtlaufzeit. 
JUSTiQ konzentriert sich als flankierendes Programm der „Sozialen Stadt“ auf die 
Fördergebiete Eberstadt, Kranichstein und Pallaswiesen–/ Mornewegviertel (jeweils inkl. 
angrenzender Gebiete mit ähnlichen Strukturmerkmalen). Durch die Projektaktivitäten wird die 
soziale Infrastruktur in den beteiligten Stadtgebieten verbessert und somit ein Mehrwert für die 
Quartiere geschaffen. 
 
In der 1. Stufe des Antragsverfahrens wird eine Interessensbekundung bis zum 16.04.2018 
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingereicht (siehe 
Anlage 1 und 2). 
Wird die Interessensbekundung berücksichtigt, ist in der 2. Stufe innerhalb einer Frist von 
mindestens 8 Wochen ein förmlicher Förderantrag einzureichen.

Auf Grund des engen Zeitfensters zwischen einer erfolgreichen Interessensbekundung und der 
Antragsfrist wird die Beschlussfassung zum geplanten Förderprojekt bereits für die 
Interessensbekundung vorgelegt. 
 
Eine kommunale Koordinierungsstelle wird vom Förderprogramm vorgegeben. Ihr obliegt die 
Steuerungsverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtvorhabens. Eine 
entsprechende Stelle ist bereits für JUSTiQ I befristet bis 31.12.2018 in der Abteilung Kinder– 
und Jugendförderung, Jugendamt eingerichtet worden (0,50 VZÄ–Stelle nach EG S 12 TVöD 
kw, jährlich 34.160 Euro). Diese Stelle soll, befristet vom 01.01.2019 – 30.06.2022, auch für 
das neue Projekt eingesetzt werden. 
Für die administrative Abwicklung des Projekts wurde ebenfalls bereits für die erste 
Förderlaufzeit eine entsprechende Stelle in der Abteilung Interne Dienste des Jugendamtes 
geschaffen. Diese Stelle (0,53 VZÄ–Stelle nach EG 8 TVöD kw, jährlich 28.895 € Euro) soll, 
befristet vom 01.01.2019 – 30.06.2022, auch für das neue Projekt eingesetzt werden.  
Die Administration gehört nicht zu den förderfähigen Personalkosten, sondern wird (inkl. 
Sachaufwendungen) über eine Restkostenpauschale (22% der förderfähigen Kosten) sowie 
Eigenmitteln gegenfinanziert.  
Das Finanzvolumen des Projekts für die Haushaltsjahre 2019 – 2022 beträgt 1.400.000 Euro 
(max. mögliches Gesamtvolumen laut Förderrichtlinie). 50 % der Ausgaben, also 700.000 Euro 
werden aus ESF– und Bundesmitteln gefördert. 
Die 50%ige Eigenbeteiligung der Kommune in Höhe von 700.000 Euro wird über 
Geldmittelfluss i.H.v. 580.000 Euro (Kostenstelle 051-004-7001) sowie Personalgestellung 
i.H.v. 120.000 Euro realisiert.  
Die für die Umsetzung notwendigen Haushaltsmittel werden im Rahmen der 
Haushaltsberatungen eingebracht, da zunächst eine erfolgreiche Antragstellung abzuwarten 
ist. 
 
Darmstadt, 03.04.2018 
V/HB 
 
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V 
i. V. i. V. i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch Jochen Partsch Jochen Partsch 
Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister

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197 Zeichen

Punkt 13: ESF–Modellprogramm JUSTiQ – Jugend stärken im Quartier; Förderrunde II 
 (V-Nr. 2018/0099) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

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2352 Zeichen

Jugendamt| Dezernat V 
Abtl. Kinder– und Jugendförderung 
Projektkoordination JUSTiQ 
JUSTiQ Darmstadt  
„Jugend stärken im Quartier“ 
01.01.2015 bis 31.12.2018

Das Modellprogramm JustiQ  wird durch das 
Bundesministerium für Familie, Senioren, 
Frauen und Jugend (BMFSFJ), das 
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, 
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und den 
Europäischen Sozialfonds gefördert. 
Partnerprogramme „Soziale Stadt“ und BIWAQ 
Projektträger und Koordination:  
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt, 
Kinder- und Jugendförderung 
Umsetzung: 
BAFF Frauenkooperation gGmbH 
IB Südwest gGmbH 
Sozialkritischer Arbeitskreis Darmstadt e.V. 
Werkhof Darmstadt e.V 
 
Fördergebiete 
Kranichstein 
Pallaswiesenviertel/ 
Mornewegviertel (mit 
Michaelisstr.) 
Eberstadt (mit 
Jefferson)

Zielgruppe 
3 
Junge Menschen zwischen 12 und 26 Jahren, die über bisherige Wege 
nicht mehr erreicht werden, insbesondere 
 
• aktive oder passive Schulverweigerer, Schulabbrecher 
 
• junge Menschen, die nach der Schule keine Ausbildung, Berufsvorbereitung 
oder sonstige Angebote aus den Rechtskreisen SGB II und III haben 
 
• junge Ausbildungs- und Maßnahmenabbrecher ohne Anschlussperspektive 
 
• junge neu zugewanderte Menschen mit besonderem Integrationsbedarf 
 
430 Teilnehmende sollen bis 31.12.2018 erreicht werden.

Ziele 
4 
junge Menschen auf 
die (Wieder-)Aufnahme 
von schulischer, 
beruflicher Bildung, 
einer geförderten 
Maßnahme oder Arbeit 
vorbereiten 
Mehrwert für 
Quartiere 
schaffen 
systematische 
Koordinierung 
und Steuerung 
erproben 
sozialräumliche 
Einbettung von 
JuHi-Maßnahmen 
Effektive Strukturen der 
Zusammenarbeit der 
öffentlichen u. freien 
Jugendhilfe, Schulen, 
Arbeitsagentur, 
Jobcenter u.a. schaffen

Inhaltliche–methodische Bausteine

Wirkungen in Zahlen – Stand 17.01.2018 
Gesamt – TN bis 17.01.2018 352 
weiblich 141 
männlich 211 
arbeitslos Gemeldete (davon Langzeitarbeitslose) 74 (25) 
In Erwerbslosenhaushalten lebend 150 
Nach Teilnahme in schulischer/ beruflicher Ausbildung 109 
Nach Teilnahme mit Arbeitsplatz 20

Finanzmittel vom 01.01.2015 bis Ende der Laufzeit 31.12.2018 
7 
Gesamtvolumen 1.399.000,00 € 
 
Fördermittel 50%    699.500,00 € 
Eigenanteil 50% 699.500,00 € 
Davon Geldleistung 586.000,00 € 
Davon Personalgestellung 113.500,00 € 
Transfer an Projektpartner 1.110.080,00 €

2018/0099

7889 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0099 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle:  051-004-7001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3156-12 Sachkonto: 5481192/7288200 sowie Personal  
 
Betreff: ESF–Modellprogramm JUSTiQ – Jugend stärken im Quartier; Förderrunde II  
 
Vorlage vom: 03.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat stimmt der Teilnahme an der 2. Förderrunde des ESF–Bundesprogramms JUSTiQ 
– Jugend stärken im Quartier für die Laufzeit 01.01.2019 – 30.06.2022 zu. 
2. Der Magistrat stimmt der weiteren Bewirtschaftung der 0,50 VZÄ–Stelle, EG S 12 TVöD kw, 
(Stellennummer 2375 GVPI) zur kommunalen Koordinierung des Förderprogramms befristet für 
die Dauer der Maßnahme zu. 
3. Der Magistrat stimmt der weiteren Bewirtschaftung der 0,53 VZÄ-Stelle EG 8 TVöD 
(Stellennummer 2028 GVPI) für die administrative Abwicklung des Projekts befristet für die 
Dauer der Maßnahme zu.  
4. Die Personalaufwendungen für die Koordinierungsstelle werden zu 50 v. Hundert aus Mitteln 
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums 
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Europäischen Sozialfonds 
finanziert.

- 2 - 
Die Administration wird (inkl. Sachaufwendungen) durch Bundesmittel über eine 
Restkostenpauschale (22% der förderfähigen Personalkosten) sowie eigene Haushaltsmittel 
finanziert. 
5. Die Gesamtausgaben belaufen sich vom 01.01.19 bis 30.06.2022 auf rund 1.4 Mio. Euro. 
Hiervon trägt die Stadt 50 v. Hundert. Die notwendigen Mittel werden über eine 
Personalgestellung 0,5 VZÄ EG S 11b TVöD (Stellennummer 0929 GVPI) sowie tatsächlichen 
Geldmittelfluss i.H.v. 580.000 Euro, verteilt auf den Förderzeitraum 2019 – 2022 bereitgestellt. 
Eine entsprechende Etatisierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsberatungen.  
 
Anlagen: Anlage 1 Foerderrichtlinie_JUSTIQ_2_Förderphase_2018 -02-16 
Anlage 2 
Interessenbekundung_JUGEND_STÄRKEN_im_Quartier_Förderphase_II_22.03.18  
Anlage 3 JUSTiQ -Präsentation 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.03.2018: 
Das Sozialdezernat – hier Jugendamt – führt das ESF–Modellprogramm „JUSTiQ – Jugend 
stärken im Quartier“ erfolgreich seit 01.01.2015 durch (Laufzeit noch bis 31.12.2018).  
Aufgrund der bisherigen sehr guten Erfahrungen und der positiven Wirkungen möchte sich das 
Sozialdezernat am zweistufigen Antragsverfahren für die 2. JUSTiQ–Förderrunde beteiligen 
(siehe Anlage 3). Die Laufzeit des neuen JUSTiQ–Projekts ist vom 01.01.2019 – 30.06.2022 
(3,5 Jahre) geplant. Bewerben können sich ausschließlich örtliche Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe, die bereits in der 1. Förderrunde beteiligt waren. Die Umsetzung erfolgt über freie 
Träger der Jugendsozialarbeit. 
Mit dem Förderprogramm werden junge Menschen i.S.d. § 13 Abs. 1 SGB VIII im Alter von 12 
bis einschließlich 26 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund am Übergang von der Schule 
in den Beruf unterstützt, die  
 die von den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für 
Arbeitsuchende und/ oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst/ erreicht werden oder 
bei denen diese Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/ 
oder sozialer Benachteiligungen nicht erfolgreich sind 
 und die zum Ausgleich ihrer sozialen Benachteiligungen und/ oder individuellen 
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf sozialpädagogische Unterstützung im 
Rahmen der Jugendhilfe angewiesen sind. 
Der konzeptionelle Ansatz beinhaltet im Schwerpunkt: 
 Casemanagement: Förderung der sozialen und beruflichen Integration durch 
rechtskreisübergreifendes Case Management in der Jugendberufsagentur und vor Ort in 
den Fördergebieten. Schwerpunkt ist eine intensive und langfristige sozialpädagogische 
Begleitung der jungen Menschen. 
 Aufsuchende Jugendsozialarbeit + niederschwellige Beratung/ Clearing: zentrales 
Element zur Erreichung der Zielgruppe mit Beratung/ Clearing zur Feststellung der 
Bedarfe und Vermittlung in das Case Management oder andere Hilfen. 
 Mikroprojekte: aktivierende Gruppenmaßnahmen, die gleichzeitig einen Mehrwert fürs 
Quartier schaffen. Inhalte orientieren sich an den Bedarfen die durch das Case 
Management und die aufsuchende Jugendsozialarbeit ermittelt werden. 
Angestrebt wird eine Teilnehmendenzahl von mindestens 480 jungen Menschen für die 
Gesamtlaufzeit. 
JUSTiQ konzentriert sich als flankierendes Programm der „Sozialen Stadt“ auf die 
Fördergebiete Eberstadt, Kranichstein und Pallaswiesen–/ Mornewegviertel (jeweils inkl. 
angrenzender Gebiete mit ähnlichen Strukturmerkmalen). Durch die Projektaktivitäten wird die 
soziale Infrastruktur in den beteiligten Stadtgebieten verbessert und somit ein Mehrwert für die 
Quartiere geschaffen. 
 
In der 1. Stufe des Antragsverfahrens wird eine Interessensbekundung bis zum 16.04.2018 
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingereicht (siehe 
Anlage 1 und 2). 
Wird die Interessensbekundung berücksichtigt, ist in der 2. Stufe innerhalb einer Frist von 
mindestens 8 Wochen ein förmlicher Förderantrag einzureichen.

- 4 - 
Auf Grund des engen Zeitfensters zwischen einer erfolgreichen Interessensbekundung und der 
Antragsfrist wird die Beschlussfassung zum geplanten Förderprojekt bereits für die 
Interessensbekundung vorgelegt. 
 
Eine kommunale Koordinierungsstelle wird vom Förderprogramm vorgegeben. Ihr obliegt die 
Steuerungsverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtvorhabens. Eine 
entsprechende Stelle ist bereits für JUSTiQ I befristet bis 31.12.2018 in der Abteilung Kinder – 
und Jugendförderung, Jugendamt eingerichtet worden (0,50 VZÄ–Stelle nach EG S 12 TVöD 
kw, jährlich 34.160 Euro). Diese Stelle soll, befristet vom 01.01.2019 – 30.06.2022, auch für 
das neue Projekt eingesetzt werden. 
Für die administrative Abwicklung des Projekts wurde ebenfalls bereits für die erste 
Förderlaufzeit eine entsprechende Stelle in der Abteilung Interne Dienste des Jugendamtes 
geschaffen. Diese Stelle (0,53 VZÄ–Stelle nach EG 8 TVöD kw, jährlich 28.895 € Euro) soll, 
befristet vom 01.01.2019 – 30.06.2022, auch für das neue Projekt eingesetzt werden.  
Die Administration gehört nicht zu den förderfähigen Personalkosten, sondern wird (inkl. 
Sachaufwendungen) über eine Restkostenpauschale (22% der förderfähigen Kosten) sowie 
Eigenmitteln gegenfinanziert.  
Das Finanzvolumen des Projekts für die Haushaltsjahre 2019 – 2022 beträgt 1.400.000 Euro 
(max. mögliches Gesamtvolumen laut Förderrichtlinie). 50 % der Ausgaben, also 700.000 Euro 
werden aus ESF– und Bundesmitteln gefördert. 
Die 50%ige Eigenbeteiligung der Kommune in Höhe von 700.000 Euro wird über 
Geldmittelfluss i.H.v. 580.000 Euro (Kostenstelle 051-004-7001) sowie Personalgestellung 
i.H.v. 120.000 Euro realisiert.  
Die für die Umsetzung notwendigen Haushaltsmittel werden im Rahmen der 
Haushaltsberatungen eingebracht, da zunächst eine erfolgreiche Antragstellung abzuwarten 
ist. 
 
Darmstadt, 03.04.2018 
V/HB 
 
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V 
i. V. i. V. i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch  Jochen Partsch  Jochen Partsch  
Oberbürgermei ster Oberbürgermeister  Oberbürgermeister

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countries.

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IM QUARTIER
JUGEND
STÄRKEN
Förderrichtlinie 
Modellprogramm  
"JUGEND STÄRKEN im Quartier"
ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 
2. Förderphase

Inhalt
1. Zuwendungszweck
2. Rechtsgrundlagen
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Methodische Bausteine und Projekte
3.1.1 Inhalt der methodischen Bausteine
3.1.2 Qualitätsanforderungen an Projekte
3.1.3 Auswahl der Bausteine und Projekte
3.2 Koordinierungsstelle bei den Kommunen
3.2.1 Aufgaben
3.2.2 Strukturelle Verankerung
4. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsempfänger
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Interessenbekundungsverfahren
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
8. Inkrafttreten der Förderrichtlinie
 3

1. Zuwendungszweck
Ziel der Europäischen Union ist es, dass alle Menschen eine berufliche Perspektive erhalten. Der 
Europäische Sozialfonds (ESF) verbessert die Beschäftigungschancen, unterstützt die Menschen 
durch Ausbildung und Qualifizierung und trägt zum Abbau von Benachteiligungen auf dem 
Arbeitsmarkt bei. Mehr zum ESF unter www.esf.de.
Trotz der vergleichsweise guten Lage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt scheitert auch 
in Deutschland nach wie vor ein Teil der jungen Menschen beim Übergang von der Schule in 
Ausbildung und Arbeit. Hinter Problemen bei der schulischen und beruflichen Integration, die 
sich unter anderem in Schulabsentismus oder dem Abbruch schulischer, berufsbildender und 
berufsvorbereitender Maßnahmen äußern, stehen bei vielen jungen Menschen individuelle 
oder soziale Probleme wie schwierige familiäre oder sozioökonomische Rahmenbedingungen, 
Integrationsdefizite, psychische Auffälligkeiten, Suchtproblematiken oder Delinquenz. Die Re-
gel- und Hilfsangebote der verschiedenen zuständigen Leistungsträger (insbesondere Schulen, 
Jugendhilfe, Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende) sind in der Praxis oft 
nur unzureichend aufeinander abgestimmt, so dass eine systematische, wirksame Förderung der 
jungen Menschen „aus einer Hand“ nicht immer gelingt.
Die Jugendsozialarbeit hat auf Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB VIII den Auftrag, durch sozialpä-
dagogische Unterstützungsangebote individuell zugeschnittene Hilfen zur Überwindung der 
sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen dieser jungen Menschen zu 
leisten. Sie sollen soweit aktiviert und gestärkt werden, dass ihnen eine altersgemäße soziale 
Integration gelingt und sie schulische Herausforderungen meistern und berufliche Ziele ver-
wirklichen können. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB VIII sind die Angebote der Jugendsozialarbeit mit 
den Maßnahmen anderer  Leistungsträger abzustimmen.
Mit dem ESF-Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ des Bundesministeriums 
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Umwelt, 
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) werden junge Menschen i. S. d. § 13 Abs. 1 SGB 
VIII im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund unter-
stützt, die
 ❙ von den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für Arbeitsu-
chende und/oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst/erreicht werden oder bei denen diese 
Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/oder sozialer Benachtei-
ligungen nicht erfolgreich sind, und
 ❙ zum Ausgleich ihrer sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen 
in erhöhtem Maße auf sozialpädagogische Unterstützung im Rahmen der Jugendhilfe ange-
wiesen sind.
Hierzu gehören insbesondere:
 ❙ schulabsente junge Menschen,
 ❙ junge Menschen, die sich nach der Schule weder in Ausbildung, berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen oder Arbeit befinden und von den Eingliederungsangeboten der Rechts-
kreise SGB II/III nicht erfasst/erreicht werden,
Zuwendungszweck4

❙ Ausbildungs- und Maßnahmeabbrecherinnen/Maßnahmeabbrecher ohne Anschluss-
perspektive,
 ❙ neuzugewanderte junge Menschen mit besonderem Integrationsbedarf.
Häufig leben diese jungen Menschen in strukturschwachen Stadt- und Ortsteilen oder länd-
lichen Gebieten, in denen sich städtebauliche/infrastrukturelle, wirtschaftliche und soziale 
Probleme überlagern.
Dazu zählen insbesondere Gebiete des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ oder 
vergleichbare städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf. Bestimmte Indikatoren 
(z. B. Anzahl junger Menschen mit Migrationshintergrund, Anzahl junger Empfängerinnen/ 
Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Anzahl arbeitslos gemeldeter 
junger Menschen) fallen hier in der Regel ungünstiger aus als im kommunalen Durchschnitt; in 
diesen Gebieten konzentrieren sich daher oftmals Einkommens- und Bildungsarmut. Jungen 
Menschen, die in solchen Gebieten leben, wird eine Integration in Ausbildung und Arbeit er-
schwert. Ihnen fehlen beispielsweise häufig positive Rollenvorbilder, ein motivierendes Umfeld 
und Ausbildungsmöglichkeiten. Die Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Stadt- und 
Ortsteile bleibt eine aktuelle Schlüsselaufgabe nachhaltiger und integrierter Stadtentwicklung. 
Dabei gilt es, Barrieren abzubauen, die einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe ent-
gegenstehen.
Gleichzeitig stehen auch ländliche Gebiete vor besonderen Herausforderungen bei der Beglei-
tung benachteiligter junger Menschen. Insbesondere in Flächenlandkreisen wird die Integration 
in Ausbildung und Arbeit dadurch erschwert, dass auf Grund der geografischen Gegebenheiten 
Unterstützung nicht immer vor Ort erfolgen kann und mobile Beratung nicht flächendeckend 
etabliert ist. Zudem sind Ausbildungsmöglichkeiten – unter anderem (u. a.) bedingt durch größe-
re Distanzen – noch schwieriger zugänglich. Zwischen Ost- und Westdeutschland machen sich 
deutliche Unterschiede bemerkbar. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt in Ostdeutschland mit 9,1 % 
deutlich höher als in Westdeutschland mit 5,6 %
1. Hieraus ergibt sich für junge Menschen in ost-
deutschen Bundesländern auch ein erhöhtes Risiko sozialer Ausgrenzung und Armut, das seinen 
Niederschlag beispielsweise in der Armutsgefährdungsquote nach Sozialleistungen insbesonde-
re für Jugendliche unter 25 Jahren findet.
2
Das ESF-Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ des BMFSFJ und des BMUB 
ist sozialräumlich ausgerichtet und konzentriert sich auf Stadt- und Ortsteile mit erhöhtem 
Entwicklungsbedarf sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum. Kommunen sollen 
darin gestärkt werden, den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen für die genannten 
Zielgruppen in diesen Stadt- und Ortsteilen Rechnung zu tragen. Mit dem Programm wird somit 
auch ein wichtiger, ressortübergreifender Beitrag zur integrierten, sozialen Stadtentwicklung 
und zur Entwicklung des ländlichen Raums in dem zentralen Handlungsfeld „Übergang von der 
Schule in den Beruf“ für die benannten Zielgruppen geleistet.
1 Quell e: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosigkeit im Zeitverlauf: Entwicklung der Arbeitslosenquote 
(Strukturmerkmale), Juli 2017
2 Quell e: Statistisches Bundesamt (2015): Leben in Europa (EU-SILC), S.23. URL: https:/ /www.destatis.de/DE/  
Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/LebeninEuropa/Einkommen 
Lebensbedingungen2150300157004.pdf?__blob=publicationFile
Zuwendungszweck 5

Folgende Ziele werden mit dem Modellprogramm verfolgt:
I. Ergebnisziele:
 ❙ Vorbereitung junger Menschen mit besonderem individuellen Unterstützungsbedarf nach 
§ 13 Abs. 1 SGB VIII auf die (Wieder-)Aufnahme von schulischer und beruflicher  Bildung, 
berufsvorbereitenden Maßnahmen bzw. Arbeit
 ❙ Schaffung effektiver und effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der 
öffentlichen Jugendhilfe, freien Trägern im Bereich Jugendsozialarbeit, Agenturen für Arbeit, 
Jobcentern, (Berufs-)Schulen, Quartiersmanagement und Wirtschaftsakteuren (z. B. Unterneh-
men und Kammern)
 ❙ Schaffung eines konkreten, sichtbaren Mehrwerts für städtische Quartiere  bzw. für den länd-
lichen Raum (z. B. Verbesserungen im Wohnumfeld und im Zusammenleben der Bewohnerin-
nen/Bewohner, Schaffung zusätzlicher gemeinwohlorientierter Angebote)
II. Erkenntnisziele:
 ❙ Erkenntnisgewinn zur Optimierung des § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit)
 ❙ Erprobung der Wirkung einer bedarfsgerechten, systematischen Koordinierung und Steue-
rung von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit durch die Kommune in Zusammenarbeit mit 
verschiedenen Kooperationspartnern
 ❙ Erprobung von Wirkungszusammenhängen zwischen verschiedenen methodischen 
 Bausteinen
 ❙ Erprobung einer sozialräumlichen Einbettung von Jugendhilfemaßnahmen zur Unterstüt-
zung einer sozialen, nachhaltigen Stadt- und Ortsteilentwicklung bzw. zur Unterstützung der 
Entwicklung des ländlichen Raums
2. Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage
 ❙ der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom    
17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung 
(EG) Nr. 1081/2006 des Rates sowie
 ❙ der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom  
17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für re-
gionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen 
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen 
Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen 
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und 
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 
1083/2006 des Rates.
Rechtsgrundlagen6

Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise (bzw.) Durchführungsbestimmungen, die in 
Verbindung  mit der Strukturförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, 
vervollständigen die rechtlichen Grundlagen.
Rechtsgrundlage darüber hinaus ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den 
Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP001). 
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionskategorie Art. 3, Abs. 1 b) „Förderung 
der sozialen Inklusion  und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ i) „Aktive 
Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und 
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“ zugeordnet.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften (VV) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen im Rahmen der 
Projektförderung zur Erreichung  dieser Ziele. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf 
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines 
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Methodische Bausteine und Projekte
Zur Erreichung der in Teil 1 genannten Ziele stehen insgesamt vier methodische Bausteine zur 
Verfügung, auf deren Grundlage die Kommunen in den ausgewählten benachteiligten Gebieten 
bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen:
1. Case Management
2. Aufsuchende Jugendsozialarbeit
3. Niedrigschwellige Beratung/Clearing
4. Mikroprojekte
In den methodischen Bausteinen 1-3 bildet eine intensive und langfristige sozialpädagogische 
Einzelfallarbeit den Förderschwerpunkt. Ergänzend können Gruppenmaßnahmen durchgeführt 
werden, sofern diese die Zielgruppe beim Übergang von der Schule in den Beruf begleitend 
unterstützen. Sprachkurse sind hiervon ausgenommen.
Die Mikroprojekte im methodischen Baustein 4 werden in der Regel als Gruppenmaßnahmen 
durchgeführt.
3.1.1 Inhalt der methodischen Bausteine
Baustein 1: Case Management
Der zentrale Baustein des Programms ist das Case Management, eine intensive und langfristige 
sozialpädagogische Fallarbeit und Begleitung der jungen Menschen über bestimmte Lebens- 
und Entwicklungsabschnitte sowie über einzelne Angebote hinweg. Die Förderdauer junger 
Menschen im Case Management orientiert sich an einem Zeitraum von circa 12 bis 18 Monaten.
Gegenstand der Förderung 7

Der Prozess des Case Managements umfasst die Erhebung der Ausgangssituation und konkreten 
Bedarfslage der jungen Menschen, die Planung und Koordinierung der erforderlichen Hilfen 
und deren Erfolgskontrolle. 
Als wesentlicher Bestandteil der individuellen Förderplanung erfolgen in einem ersten Schritt 
eine Kompetenzfeststellung zur Ermittlung der Ausgangssituation und Leistungspotenziale der 
jungen Menschen. Die Durchführung kann an einen externen Partner vergeben werden, wenn 
Auswahl der eingesetzten Verfahren, Entscheidung über Zielsetzung und Ablauf und gemein- 
same Auswertung mit den jungen Menschen durch die Case Managerinnen/Manager selbst 
erfolgen. Alternativ können die Ergebnisse einer aktuellen, bereits erfolgten und geeigneten 
Kompetenzfeststellung genutzt werden. 
Auf der Grundlage des Kompetenzprofils sowie der jeweiligen Anforderungen an die individuel-
le Entwicklung sowie die schulische bzw. berufliche Integration wird gemeinsam mit den jungen 
Menschen ein individueller Förderplan erstellt. Bei Bedarf ist dieser im Verlauf des Begleitungs-
prozesses anzupassen.
Sofern spezialisierte Hilfsangebote für spezifische Probleme wohnortnah vorhanden sind – z. B. 
Sucht- und Schuldenberatungsstellen, aber auch Jobcenter und Agenturen für Arbeit – vermit-
teln und begleiten die Case Managerinnen/Manager die jungen Menschen bei Bedarf dorthin 
und koordinieren die Angebote für sie. Konkrete Hilfsmaßnahmen neben der sozialpädagogi-
schen Begleitung bieten die Case Managerinnen/Manager nur dann selbst an, wenn sie – u. a. auf 
Grund des Vertrauensverhältnisses zu den Jugendlichen – hierfür in besonderem Maße geeignet 
sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Längerfristige Qualifizierungsmaß-
nahmen sowie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII und 
nach anderen Gesetzbüchern werden im Rahmen des Bausteins „Case Management“ nicht 
angeboten. Die Fachkräfte begleiten die jungen Menschen aber vor, während und nach diesen 
Maßnahmen, soweit die sozialpädagogische Unterstützung nicht bereits Bestandteil der Qualifi-
zierungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen selbst ist.
Wird das Case Management für schulabsente Jugendliche an einer Schule umgesetzt, so ist eng 
mit Lehrkräften und – wenn vorhanden – Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern zusammen-
zuarbeiten. Sofern das Programm der Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III an der Schule 
angeboten wird, soll der junge Mensch bei Bedarf an dieses Programm übergeben werden, 
sobald er individuell und sozial stabilisiert ist.
Baustein 2: Aufsuchende Jugendsozialarbeit
Aufsuchende  Jugendsozialarbeit ist eine intensive Form der sozialpädagogischen Fallarbeit für 
junge Menschen, die den Weg zu Unterstützungsangeboten alleine nicht finden. Die jungen 
Menschen werden an den Orten, an denen sie wohnen oder sich für gewöhnlich aufhalten (z. B. 
Wohnung, Jugendclub, Plätze „zum Abhängen“ im Quartier etc.), von sozialpädagogischen Fach-
kräften aufgesucht, z. B. mittels Streetwork, Mobiler Beratung oder Quartiersmanagement. Die 
aufsuchenden Jugendsozialarbeiterinnen/Jugendsozialarbeiter sprechen die jungen Menschen 
an, bauen Vertrauen zu ihnen auf, aktivieren sie und führen sie an Unterstützungsangebote her-
an. Nach Möglichkeit erfolgt eine Übergabe an das Case Management (Baustein 1).
Gegenstand der Förderung8

Baustein 3: Niedrigschwellige Beratung/Clearing
Der Baustein „Niedrigschwellige Beratung/Clearing“ umfasst kurzfristig angelegte individuelle 
sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Zielgruppen. Die Maß-
nahmen werden durch eine Beratungs- oder Clearingstelle erbracht, die für junge Menschen mit 
Unterstützungs- oder Beratungsbedarf eine Art „erste Anlaufstelle“ darstellt. Hier werden neben 
dem weiteren  Unterstützungsbedarf die zuständigen Ansprechpersonen geklärt; der junge 
Mensch wird an diese übergeben. Junge Menschen mit intensiverem Unterstützungsbedarf wer-
den in das längerfristig angelegte Case Management übergeben (Baustein 1). Leistungsschwäche-
re Schülerinnen/Schüler ohne erhöhten jugendhilfespezifischen Unterstützungsbedarf werden 
nach Möglichkeit an einen Berufseinstiegsbegleiter übergeben. Einfache Unterstützungsleistun-
gen – wie z. B. Begleitung zu Terminen, kurzfristige Beratung, Hilfe bei Bewerbungsschreiben et 
cetera (etc.) – können von der Beratungs- oder Clearingstelle selbst erbracht werden.
Baustein 4: Mikroprojekte mit Quartiersbezug
Mikroprojekte dienen ergänzend zu den Einzelfallhilfen der Bausteine 1 bis 3
 ❙ dem Motivations- und Vertrauensaufbau, um die jungen Menschen an eine intensivere Beglei-
tung durch das Case Management (Baustein 1) heranzuführen
 ❙ der Aktivierung, Kompetenz- und Persönlichkeitsstärkung der jungen Menschen mit dem Ziel, 
ihnen einen leichteren Einstieg in berufsvorbereitende Maßnahmen, Ausbildung und Arbeit 
zu ermöglichen.
Die Mikroprojekte sind in der Regel als Gruppenmaßnahmen angelegt und fördern insbesonde-
re soziale Kompetenzen wie Team- und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein 
und Selbstorganisation. Zudem ermöglichen sie Austausch mit und Beratung durch junge(n) 
Menschen in ähnlichen Lebens- und Problemlagen („Peers“). Zugleich soll durch die Mikropro-
jekte ein Mehrwert  für das benachteiligte Quartier geschaffen werden, indem sie beispielsweise 
das Wohnumfeld und den öffentlichen Raum aufwerten (z. B. Pflanzen von Bäumen, Verschö-
nerung eines Platzes, Anlage eines Umweltpfades, Zwischennutzung von Brachen, neue Frei-
zeitplätze/-möglichkeiten für Jugendliche und so weiter (usw.)) oder das soziale Miteinander 
im Quartier und die Integration von Migrantinnen und Migranten  stärken (z.B. Stadtteil- und 
Dorffeste, Engagement für ältere Menschen, Anlage eines Gemeinschaftsgartens, Bildung von 
Fahrgemeinschaften im ländlichen Raum usw.). Zu diesem Zweck können zivilgesellschaft-
liche Akteure aus dem Quartier in die Umsetzung der Mikroprojekte eingebunden werden. 
Junge Menschen sollen so weit wie möglich an der Entwicklung von Projektideen beteiligt, zur 
Entwicklung eigener Projektideen angeregt und bei der Realisierung der Ideen begleitet werden. 
Längerfristige Qualifizierungsmaßnahmen sowie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen 
nach § 13 Abs. 2 SGB VIII und nach anderen Gesetzbüchern können durch den Baustein „Mikro-
projekte“ nicht gefördert werden.
Wird der Baustein „Mikroprojekte“ umgesetzt, sollen auf ein Förderjahr gerechnet ESF-Mittel 
in Höhe von mindestens 5.000 € und maximal 50.000 € hierfür eingesetzt werden. Es sollen 
im gesamten Förderzeitraum mindestens drei Mikroprojekte umgesetzt werden. Die Planung 
und Umsetzung der Mikroprojekte soll in Kooperation mit anderen sozialraumorientierten 
Programmen, wie z. B. „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)“ sowie den relevanten 
kommunalen Ämtern wie z.B. dem Grünflächenamt oder der Wirtschaftsförderung, stattfinden.
Gegenstand der Förderung 9

3.1.2 Qualitätsanforderungen an Projekte
Die Projekte auf Basis der methodischen Bausteine 1-4 sollen durch Fachkräfte der Jugendso-
zialarbeit mit entsprechender Ausbildung (vorzugsweise in den Bereichen Soziale Arbeit oder 
Sozialpädagogik), interkultureller Kompetenz und Genderkompetenz erbracht werden, die gute 
Kenntnisse über die lokalen Strukturen, Akteure und Angebote am Übergang haben.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind feste Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner für die 
jungen Menschen auf ihrem Weg von der Schule in den Beruf und bieten – je nach Baustein in 
unterschiedlicher Intensität – sozialpädagogische Beratung und Begleitung. Dabei
 ❙ orientieren sie sich an Ausgangs- und Problemlage, Lebenssituation, Biografie, Potenzialen, 
Kompetenzen und Bedürfnissen der jungen Menschen,
 ❙ berücksichtigen sie ihr Geschlecht sowie ihren kulturellen und weltanschaulich-religiösen 
Hintergrund,
 ❙ beziehen sie ihr soziales Umfeld (insbesondere Eltern und Gleichaltrige in ähnlichen Problem-
lagen) ein und
 ❙ stimmen sie sich eng mit anderen übergangsrelevanten Akteuren und Einrichtungen (z. B. [Be-
rufs-]Schule, Jobcenter, Agentur für Arbeit, andere Beratungsstellen, Quartiersmanagement, 
Unternehmen) ab.
Bei der Umsetzung von Mikroprojekten kann bedarfsgerecht auch anders qualifiziertes Perso-
nal einbezogen werden, z. B. Stadt- und Raumplanerinnen/Raumplaner oder Künstlerinnen/ 
Künstler.
Für jeden an einem Projekt teilnehmenden Jugendlichen ist eine elektronische Fallakte zu füh-
ren.
3.1.3 Auswahl der Bausteine und Projekte
Jede am Programm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ teilnehmende Kommune soll, aufbauend 
auf einer Bedarfs- und Angebotsanalyse, die für sie relevanten methodischen Bausteine iden-
tifizieren und auf Basis dieser Bausteine Projekte so konzipieren und umsetzen, dass vor Ort 
vorhandene Förderlücken im Bereich Jugendsozialarbeit möglichst passgenau geschlossen und 
die in Teil 1 genannten Zielgruppen erreicht werden. 
Im Antrag ist aufzuzeigen, welche der vier methodischen Bausteine mit welchen Projekten 
umgesetzt werden sollen. Dabei ist deutlich zu machen, wie diese mit den lokal vorhandenen 
Maßnahmen der Jugendsozialarbeit zu einem schlüssigen Gesamtkonzept für die Fördergebiete 
verknüpft werden.
Um sicherzustellen, dass die Erkenntnisziele des Bundes (vgl. 1 II) erreicht werden, sind folgende 
Vorgaben zu berücksichtigen:
1. Case Management (Baustein 1) ist als Kerninstrument des Modellprogramms „JUGEND 
STÄRKEN im Quartier“ verpflichtend entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.
2. Neben dem Baustein „Case Management“ ist mindestens ein weiterer der insgesamt vier 
methodischen Bausteine zu erproben.
Gegenstand der Förderung10

3.2 Koordinierungsstelle bei den Kommunen
Die gemäß 3.1. umgesetzten methodischen Bausteine werden von einer kommunalen Koordi-
nierungsstelle koordiniert und gesteuert.
3.2.1 Aufgaben
Der Koordinierungsstelle obliegt die Steuerungs- und Koordinierungsverantwortung für die 
im Rahmen des Modellprogramms durchgeführten Projekte: Auf Grundlage einer Bedarfs- und 
Angebotsanalyse identifiziert sie Lücken in der kommunalen Angebotsstruktur für die in Teil 1 
genannten Zielgruppen am Übergang Schule-Beruf und konzipiert auf Grundlage der unter 
3.1. genannten methodischen Bausteine möglichst passgenaue Projekte, um diese Lücken zu 
schließen.
Die Projekte können entweder von der Kommune selbst oder von freien Trägern der Jugendso-
zialarbeit umgesetzt werden. Die Koordinierungsstelle begleitet in jedem Fall die Umsetzung, 
führt gemeinsam mit den Projektträgern eine Erfolgskontrolle durch und ist für die ordnungs-
gemäße Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich.
Sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene arbeitet die Koordinierungsstelle eng mit 
weiteren Akteuren der Übergangsgestaltung – auch denen anderer Rechtskreise – zusammen, 
um eine möglichst kohärente Förderung der Zielgruppe zu erreichen. Zu ihren Kooperations-
partnern zählen insbesondere freie Träger der Jugendsozialarbeit, Jugendmigrationsdienste, 
Quartiersmanagement, (Berufs-)Schulen, Jobcenter, Agenturen für Arbeit sowie Wirtschaftsak-
teure (z. B. Unternehmen und Kammern).
Die Koordinierungsstelle vertritt die Anliegen der Jugendsozialarbeit zudem auf kommunalpo-
litischer Ebene und gegenüber der (Fach-)Öffentlichkeit. Sie beteiligt sich – soweit sinnvoll – an 
Gremien, Steuerungskreisen etc. im Themenfeld Übergangsgestaltung/Jugendsozialarbeit. Sie 
bemüht sich aktiv und möglichst frühzeitig um eine Verstetigung erfolgreicher Projekte. Zu 
diesem Zweck baut sie auch Pressekontakte auf und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
3.2.2 Strukturelle Verankerung
Durch „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ wird die Kommune darin gestärkt, ihre Verantwortung 
für die Aufgaben nach § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) effektiv wahrzunehmen. Daher sollen die 
im Rahmen des Modellprogramms durchgeführten Projekte vorrangig von dem örtlichen Träger 
der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 69, 85 ff. SGB VIII) koordiniert und gesteuert werden, der inner-
halb der Kommune ([Land-]Kreis, kreisfreie Stadt, Bezirk in einem Stadtstaat) für Maßnahmen 
für benachteiligte junge Menschen am Übergang Schule-Beruf nach § 13 SGB VIII zuständig ist.
Die Eingliederung der Koordinierungsstelle in die kommunale Verwaltungsstruktur ist so zu 
gestalten, dass sowohl eine Anbindung an die Führungsebene/strategische Ebene (Dezernentin/ 
Dezernent, Landrätin/ Landrat, Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister, Bürgermeisterin/Bür-
germeister; Jugendhilfeausschuss etc.) als auch an die operative Ebene (Fachdienste, kommunale 
Gremien etc.) gegeben ist.
Gegenstand der Förderung 11

4. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für das Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ sind örtliche 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die bereits in der Förderphase 2015 bis 2018 Vorhaben um-
gesetzt haben,  
 ❙ in deren Wirkungskreis  Programmgebiete des Städtebauförderungsprogramms „Soziale 
Stadt“ liegen und/oder
 ❙ die selbst benachteiligte Gebiete mit besonderem Unterstützungsbedarf für die Zielgruppen 
in ihrem Wirkungskreis  benennen können. Die Auswahl der Gebiete soll an Hand geeigneter 
vorhandener Indikatoren (z. B. Anzahl junger Menschen mit Migrationshintergrund, Anzahl 
junger Empfängerinnen/Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Anzahl 
arbeitslos gemeldeter junger Menschen, Anzahl junger neuzugewanderter Menschen) in Ab-
grenzung zur Gesamtkommune plausibel erläutert werden.
Projekte können ausschließlich in den benannten förderfähigen Gebieten durchgeführt werden. 
An den Projekten sollen mehrheitlich junge Menschen aus den benannten Gebieten teilnehmen.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen 
worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen 
gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es 
bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
Sofern an einer Schule ein Projekt für schulabsente Jugendliche geplant ist, muss im Antrag eine 
Kooperationsvereinbarung mit der Schule vorgelegt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung des Programms wird für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2022 im Rahmen 
der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung 
gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus dem ESF nach dieser Richtlinie beträgt
 ❙ 50 % in stärker entwickelten Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Regi-
on Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg),
 ❙ 60 % in der Übergangsregion Lüneburg und
 ❙ 80 % in allen anderen Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die 
Region Leipzig).
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen12

Die ESF-Zuwendung sollte auf ein Förderjahr gerechnet maximal 150.000 € betragen. Wird auch 
der methodische Baustein „Mikroprojekte“ beantragt, erhöht sich die maximale ESF-Zuwen-
dung auf 200.000 € pro Förderjahr (vgl. 3.1.1., Baustein 4).
Mindestens
 ❙ 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in stärker entwickelten Regionen
 ❙ 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Übergangsregion Lüneburg
 ❙ 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in allen anderen Übergangsregionen sind von 
der antragstellenden Kommune als Eigenanteil aufzubringen.
Grundsätzlich ist der Eigenanteil der Kommune in Form von Geldleistungen (eigene öffentliche 
Mittel) zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die 
Eigenmittel der Kommune Geldleistungen Dritter (öffentliche und nicht-öffentliche Mittel Drit-
ter, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben 
für Personal des Zuwendungsempfängers, das unentgeltlich im Projekt mitarbeitet (= Personal-
gestellung), anzuerkennen. Einzelheiten hierzu finden sich im finanztechnischen Förderleitfaden.
Antragstellenden Kommunen, die besonderen Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Zielgrup-
pe neuzugewanderter junger Frauen haben und ein Konzept zur Unterstützung dieser Zielgrup-
pe auf der Grundlage von Nr. 3 dieser Richtlinie vorlegen, kann ein Bundeszuschuss in Höhe 
von bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Der Eigenanteil der 
antragstellenden Kommune reduziert sich entsprechend.
Zur Umsetzung der methodischen Bausteine 1-4 sowie für die inhaltlichen und administrativen 
Aufgaben der Antragstellenden sind Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig. 
Die direkten Personalkosten werden auf Grundlage von Art. 67 Abs. 1 b der Verordnung (EU) 
Nr. 1303/2013 als standardisierte Einheitskosten gewährt. Die förderfähigen Restkosten eines 
Vorhabens werden auf Grundlage von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einer 
Restkostenpauschale gewährt. Die Höhe der Restkostenpauschale beträgt 22 % der standardi-
sierten Einheitskosten, die für die direkten Personalkosten gewährt werden. Einzelheiten hierzu 
finden sich im finanztechnischen Förderleitfaden.
Weiterleitungen der Zuwendungen an Teilprojekte gemäß Nr. 12 VV zu § 44 BHO sind möglich. 
Dabei sind die Ziffern 12.4 bzw. 12.5 der VV zu § 44 BHO zu beachten.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilli-
gung der Bundesmittel erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 13

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden die 
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörper-
schaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und 
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides 
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfah-
rensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO 
zur Prüfung berechtigt.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Grundlage des Erstattungsprinzips (→ siehe finanz-
technischer Förderleitfaden). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Für direkte Personalkosten, die mittels der Personalkostenpauschale kalkuliert und abgerechnet 
werden, erfolgt, abweichend von Ziff. 6 der ANBest-GK und Ziff. 6 ANBest-P, keine Nachweisfüh-
rung über die Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Als Nachweis für die korrekte Einstufung und 
den Einsatz des Personals dient die im Förderleitfaden festgelegte Dokumentation.
Abweichend von den in den ANBest-Gk genannten Zeiträumen sind die jährlichen Zwischen-
nachweise sowie der Abschlussverwendungsnachweis nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des 
Vorhabens innerhalb von max. 4 Monaten beim Zuwendungsgeber vorzulegen.
Querschnittsziele
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Quer-
schnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (VO (EU) Nr. 
1303/2013) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung (Chancen-
gleichheit und Nichtdiskriminierung) und Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwick-
lung) verbindlich zu beachten.
Das schließt die Vermittlung von Gender Mainstreaming- und Antidiskriminierungs-Grundsät-
zen an die Projektträger und Netzwerkpartner ausdrücklich mit ein. 
Vor der Weiterleitung von Mitteln ist zu prüfen, ob Gender- und Diversitäts-Kompetenzen auf 
Organisations- und Personalebene des möglichen Trägers vorhanden sind bzw. ob diese durch 
Teilnahme an Schulungen/Trainings auf- bzw. ausgebaut werden können. Mit Blick auf die 
Querschnittsziele Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung trägt 
das Programm durch Verbesserungen in den Bereichen „Nichtdiskriminierung von jungen Men-
schen mit Migrationshintergrund“ und „Gleichstellung der Geschlechter am Übergang Schu-
le-Beruf“ bei, indem individuelle Förderpläne erstellt werden, die passgenau auf die jeweilige 
Ausgangs- und Bedarfslage der jungen Menschen abgestimmt sind. In den Förderplänen sollen 
auch die individuellen Beeinträchtigungen und/oder sozialen Benachteiligungen berücksichtigt 
werden. Bei der Erstellung der Förderpläne ist darauf zu achten, dass die Inhalte sowohl dis-
kriminierungsfrei (nicht nur im Hinblick auf den Migrationshintergrund) als auch geschlech-
tersensibel gestaltet sind. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele zur Redu-
Sonstige Zuwendungsbestimmungen14

zierung von Armutsrisiken, insbesondere die Ziele der Verbesserung der Teilhabe am sozialen 
und kulturellen Leben von benachteiligten Kindern und Jugendlichen und die Integration von 
Menschen mit Migrationshintergrund. Zum Querschnittsziel Ökologische Nachhaltigkeit kann 
im Sinne des Mainstreamings bspw. durch eine ressourcenschonende Arbeitsweise, den umwelt-
schonenden Einsatz von Materialien sowie durch nachhaltige  Mobilität beigetragen werden.
Prüfungsrechte
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungs-
behörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu 
prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 der BHO zur Prüfung berechtigt. 
Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische 
Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rech-
nungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und 
die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und 
der entsprechenden noch zu erlassenden Durchführungsverordnungen/delegierten Verordnung 
prüfberechtigt.
Alle Belege sind nach Abschluss der Prüfung des Endverwendungsnachweises durch die Bewil-
ligungsstelle vom Zuwendungsempfänger 10 Jahre aufzubewahren (gerechnet ab Datum des 
Prüfbescheides zum Endverwendungsnachweis), sofern nicht aufgrund von Gerichtsverfahren, 
aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Mitwirkungspflichten/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter 
„Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im 
Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern 
gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die 
notwendigen, elektronisch erfassten Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evalu-
ierung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung zur Erhebung und Speicherung an eine beauftrag-
te Stelle weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung 
und Pflege der Daten sind Voraussetzung  für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen 
Kommission  und deren Auszahlung an die Projektträger.
Datenerfassung/Evaluation
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindika-
toren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung (VO (EU) Nr. 1304/2013) 
als auch die weiteren programmrelevanten Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu 
vorgegebenen Zeitpunkten zu liefern. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teil-
nehmenden und am Projekt beteiligten Partnern unter Beachtung der datenschutzrechtlichen 
Bestimmungen insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und nach Richtlinie 
95/46/EG. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über 
die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit/die Rechtsgrundlagen und den Umfang der Datener-
hebung und -verarbeitung informiert; der Projektträger holt die entsprechende Bestätigung/ 
Einwilligung der Teilnehmenden ein. Die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten bilden 
die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommis-
sion. Zudem sind die Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen 15

das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbei-
ten. Insbesondere müssen die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen 
Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingegeben 
werden. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
Veröffentlichung der Vorhabenliste
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, 
Abs. 2 in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Verordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) min-
destens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:
 ❙ Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von 
natürlichen Personen)
 ❙ Bezeichnung  des Vorhabens
 ❙ Zusammenfassung des Vorhabens
 ❙ Datum des Beginns des Vorhabens
 ❙ Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten 
Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
 ❙ Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
 ❙ Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
 ❙ Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
 ❙ Land
 ❙ Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterab-
satz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Allgemeinen Verordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013)
 ❙ Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben
Informations- und Publizitätspflichten
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Infor-
mations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen 
Verordnung (VO (EU) Nr. 1303/2013) zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms 
durch den ESF hinzuweisen. Ergänzend verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, in geeig-
neter Form auf die Förderung durch das BMFSFJ und das BMUB hinzuweisen und die Vorgaben 
zur Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten, die ihnen zu Beginn der Programmumsetzung durch das 
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) bekannt gegeben werden. 
Zudem erklärt er sich bereit, Informationen, u.a. Bildmaterial für die zentrale Programm-Inter-
netplattform (www.jugend-staerken.de) zur Verfügung zu stellen.
Erfahrungsaustausch/Wissenstransfer
Der Zuwendungsnehmer verpflichtet sich, an einem programmweiten Erfahrungsaustausch in 
Form von Workshops  und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzuneh-
men. 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen16

7. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren
Das Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Modellstandorte ist zweistufig angelegt. Es 
besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem Antragsverfahren.
7.1 Interessenbekundungsverfahren
In der ersten Stufe sind dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) 
bis zum 16.04.2018 (23:59 Uhr) Interessenbekundungen in elektronischer Form per E-Mail ein-
zureichen. Das zu verwendende Interessenbekundungsformular steht am 26.02.2018 unter dem 
Internetportal www.jugend-staerken.de zur Verfügung. Die teilnahmeberechtigten Kommunen 
werden hierzu per E-Mail informiert. 
Zusätzlich sind die Interessenbekundungen in schriftlicher Form beim
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)  
Servicestelle JUGEND STÄRKEN im Referat 402 
50964 Köln
bis 20.04.2018 (Posteingang) einzureichen.
Für die Einhaltung der Fristen ist der Posteingangsstempel beim BAFzA maßgeblich. Diese 
Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist – verspätet  eingehende oder unvollständige Unterlagen 
können nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann 
kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Interessenbekundung muss Aussagen enthalten zu:
 ❙ Antragstellender und antragstellende Kommune
 ❙ Vorgesehene Fördergebiete
 ❙ Zielgruppen
 ❙ Methodische Bausteine, Projekte und angestrebte Teilnehmerzahlen (Förderkonzept)
 ❙ Sofern der Baustein „Mikroprojekte“ gewählt wird: Mehrwert für die Fördergebiete und ggf. 
Verknüpfung mit den Programmen „Soziale Stadt“ und „BIWAQ“
 ❙ Für den Bundeszuschuss: Konzept zur Förderung von neu zugewanderten Frauen  
(12 bis 26 Jahre)
 ❙ Verankerung der kommunalen Koordinierungsstelle
 ❙ Höhe der vorgesehenen ESF-Mittel
 ❙ Höhe und Art des kommunalen Eigenanteils
 ❙ Unterschrift
Mit der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Förderung bzw. Zulas-
sung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.
Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren 17

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die für eine Förderung geeigneten Projektideen werden gemeinsam vom BMFSFJ und vom 
BMUB ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Teilnehmenden des Interessenbekundungs-
verfahrens schriftlich mitgeteilt.
In der zweiten Stufe werden ausgesuchte Teilnehmende des Interessenbekundungsverfahrens 
aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einen förmlichen Förderantrag 
in elektronischer Form über ein bereitgestelltes dialoggesteuertes System einzureichen. Parallel 
sind die Förderanträge innerhalb derselben Frist in schriftlicher Form beim BAFzA einzurei-
chen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Posteingangsstempel beim BAFzA maßgeblich. Diese 
Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist – verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge 
können nicht mehr berücksichtigt werden.
Das BMFSFJ entscheidet gemeinsam mit dem BMUB über die Bewilligung des Förderantrages. 
Im Anschluss werden die ausgewählten Anträge vom BAFzA bewilligt.
8. Inkrafttreten der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 
30.06.2022.
Bonn, den 16.02.2018 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Sabine Schulte Beckhausen
Berlin, den 16.02.2018
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Nicole Graf 
Inkrafttreten der Förderrichtlinie18

Impressum
Herausgeber: 
Bundesministerium für Familie,  
Senioren, Frauen und Jugend 
11018 Berlin  
www.bmfsfj.de
Bundesministerium für Umwelt,  
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
11055 Berlin  
www.bmub.bund.de 
Inhaltliche Beratung: 
Bundesamt für Familie und 
zivilgesellschaftliche Aufgaben 
Servicestelle JUGEND STÄRKEN  
50964 Köln
Telefon: 0221 3673–3503 
E-Mail: servicestelle-js@bafza.bund.de 
Internet: www.jugend-staerken.de
Fördermittelberatung: 
Bundesamt für Familie und  
zivilgesellschaftliche Aufgaben 
Referat 402 – ESF JUGEND STÄRKEN 
50964 Köln
Telefon: 0221 3673–3538 
E-Mail: jugend-staerken@bafza.bund.de 
Internet: www.jugend-staerken.de
Stand: Februar 2018 
Layout und Druck: BAFzA
Das Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen, 
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.

Beratungsverlauf (4)

TOP 13
TOP 34
TOP 137
TOP 13

Orte (1)

  • Michaelisstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0099
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00