2026/0212
Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung)
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2026/0212
7489 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.09.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0212
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen
Zwecken (Ferienwohnungssatzung)
Vorlage vom: 04.09.2026
Beschlussvorschlag :
Die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken
(Ferienwohnungssatzung) wird beschlossen.
Anlagen: Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen
Zwecken
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.09.2026
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt seit dem 01.10.2021 über eine Satzung über die
Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken. Die Satzung wurde auf
Grundlage des § 12a Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) erlassen und die nt dem
Schutz von Wohnraum vor einer zweckfremden Nutzung als Ferienwohnung oder zur
gewerblichen Fremdenbeherbergung.
Nach § 12a Abs. 1 HWoAufG darf die Geltungsdauer einer Ferienwohnungssatzung fünf Jahre
nicht überschreiten. Die derzeit geltende Satzung tritt daher am 30. September 2026 außer
Kraft.
Um den Schutz des Wohnraumbestandes weiterhin sicherzustellen, ist ein Neuerlass der
Satzung erforderlich. Die bisherige Satzung wird übernommen und bleibt somit unverändert.
Bei der Anwendung sowie Umsetzung der Satzung spielt naturgemäß die Recherche im
Internet eine zentrale Rolle. Auf den einschlägigen Plattformen (beispielsweise Airbnb,
booking.com, fewo-direkt, hometogo.de) werden seit dem 01.10.2021 entsprechende Angebote
gesichtet. Anhand der recherchierten Daten werden die Eigentümer/ innen bzw. die Anbieter/
innen der Kurzzeit-Mietobjekte ermittelt.
Gleichzeitig wird über das Baugenehmigungsverfahren „g²vb“ nach bereits erteilten
Baugenehmigungen über die Nutzung eines Beherbergungsbetriebes oder von Hotels
recherchiert. Sollte zudem keine Baugenehmigungen hierzu erteilt worden sein, handelt es sich
um eine ungenehmigte Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung. Ist dies der Fall, werden
die Eigentümer/innen bzw. die Anbieter/innen angeschrieben und innerhalb einer
angemessenen Frist von vier Wochen angehört.
Weiterhin kommen nachfolgende Lösungsansätze und –wege anhand der
Ferienwohnungssatzung für die Eigentümer/innen bzw. die Anbieter/innen in Frage und
werden mit den Betroffenen kommuniziert:
1. Die Angebotsanzeige wird aus dem Internet entfernt, sodass es zu keinem weiteren
Angebot der Ferienwohnung kommt. Stattdessen erfolgt eine langfristige Vermietung
und der „verlorene“ Wohnraum wird zurückgewonnen. Hierbei werden die Mietverträge
als Nachweis verlangt.
2. Es wird ein Antrag nach der Ferienwohnungssatzung gestellt. Die Eigentümer/ innen
bzw. die Anbieter/ innen schaffen entweder Ersatzwohnraum oder lösen diesen durch
Entrichtung einer einmaligen bzw. monatlichen Ausgleichszahlung ab, sodass der
Wohnraum dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden darf. In diesem Fall kommt
hinzu, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung zu gewerblichen Zwecken gestellt werden
muss.
3. Es wird ein Antrag nach Ferienwohnungssatzung ohne Ausgleich gestellt. Dies ist in den
Fällen möglich, in denen lediglich ein Zimmer des vom Hauptnutzenden weiterhin als
Hauptwohnsitz genutzten Wohnraums oder bei urlaubs- oder berufsbedingter
Abwesenheit des Hauptnutzenden angeboten werden soll. Der Zeitraum der
Vermietungen darf in diesen Fällen pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als acht
Wochen überschreiten.
- 4 -
4. Es wird ein Antrag über eine Einzelfallgenehmigung nach Ferienwohnungssatzung
gestellt. Diese kann in Fällen erfolgen, in denen vorrangig öffentliche Belange oder ein
schutzwürdiges berechtigtes Eigeninteresse des/der Verfügungsberechtigten oder
der/des Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
betroffenen Wohnraums überwiegen. Allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass mit
jeder „Ausnahme“ die nach § 2 Abs. 3 Ferienwohnungssatzung zugelassen wird,
aufgrund der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugleich auch Maßstäbe
für andere Fälle gesetzt werden.
Aktuell gibt es in Darmstadt über 1.000 Angebote für Ferienwohnungen. Angesichts der
weiterhin angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt zeigt dies, dass dringend benötigter
Wohnraum dem regulären Mietmarkt entzogen wird. Das Problem der Wohnungsknappheit in
Darmstadt besteht damit weiterhin in 2026 fort.
Die Voraussetzungen für den erneuten Erlass einer Ferienwohnungssatzung liegen weiterhin
vor. Die ausreichende Versorgung der Darmstädter Bevölkerung mit Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen ist nach wie vor besonders gefährdet.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen zugleich die Wirksamkeit und die Grenzen der
Ferienwohnungssatzung. Seit ihrem Inkrafttreten wurden mit Stand vom 01.08.2026
insgesamt 161 Wohneinheiten ermittelt, die ohne die erforderliche Genehmigung als
Ferienwohnungen genutzt wurden. Davon konnten bereits 86 Wohneinheiten mit einer
Gesamtfläche von 6.178,67 Quadratmetern einer dauerhaften Wohnnutzung wieder zugeführt
werden. Aktuell sind 75 Fälle in Bearbeitung und es kommen regelmäßig neue Fälle hinzu.
Ziel des weiteren Vollzugs ist es, auch die übrigen betroffenen Wohneinheiten perspektivisch
wieder für den regulären Wohnungsmarkt verfügbar zu machen, soweit keine rechtlichen oder
tatsächlichen Gründe entgegenstehen und keine Genehmigung erteilt werden kann. Der
quantitative Beitrag zur Entlastung des Darmstädter Wohnungsmarktes bleibt insgesamt
begrenzt; das zusätzlich erschließbare Potenzial dürfte nach Abschluss der bereits bekannten
Fälle weitgehend ausgeschöpft sein. Gleichwohl ist die Satzung weiterhin erforderlich, um neue
Zweckentfremdungen zu verhindern und den vorhandenen Wohnraum dauerhaft zu schützen.
Durch den Beschluss der Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu
ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) entstehen keine zusätzlichen Folgekosten. Der
weitere Vollzug wird mit vorhandenem Personal und vorhandenen Mitteln erfolgen.
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 1
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Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) vom 01. Dezember 2026 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und des § 12a Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) vom 04. September 1974 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 146) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom (Datum) folgende Satzung erlassen: § 1 Satzungszweck und Geltungsbereich (1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (angespannter Wohnungsmarkt). Der bestehende Wohnraum wird nach Maßgabe dieser Satzung vor einer Zweckentfremdung durch die in § 2 Abs. 1 genannten Nutzungen geschützt. (2) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 Genehmigung (1) Wohnraum darf nur mit Genehmigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder 2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen genutzt werden. (2) Die Genehmigung ist dem über den Wohnraum dinglich Verfügungsberechtigten auf Antrag zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum (§ 3) kompensiert wird. Sie kann auch erteilt werden, wenn eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 entrichtet wird. Ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht nicht, wenn es aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, dass bestimmter Wohnraum nicht zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt wird; das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt. (3) Im Einzelfall kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigeninteresse des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (4) Mit schriftlicher Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sind auch Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Mieter oder Pächter, zur Antragstellung auf Genehmigung berechtigt; die Zustimmungserklärung ist dem Antrag beizufügen. Der Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten bedarf es nicht bei Anträgen auf Genehmigung nach § 5. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. (6) Die Genehmigung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nicht die baurechtliche Genehmigung, oder öffentlic h-rechtliche Mitteilungs- und Anzeigepflichten. Die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) bleiben unberührt. § 3 Ersatzwohnraum (1) Der Nachweis der Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. (2) Der Nachweis der Bereitstellung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum 1. im Geltungsbereich dieser Satzung neu geschaffen wird, 2. von dem Verfügungsberechtigten i. S. d. § 2 Abs. 2 geschaffen wird, 3. in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Umnutzung des Wohnraums geschaffen wird (kein Ersatzwohnraum „aus dem Bestand“ oder „auf Vorrat“), 4. nicht weniger Wohnfläche als der umgenutzte Wohnraum hat und diesen im Standard nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise unterschreitet; umgekehrt darf der Standard des Ersatzwohnraums im Vergleich zum umgenutzten Wohnraum nicht zu aufwendig sein (kein ausgesprochen luxuriöser Wohnraum), 5. dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung steht, wie vorher der umzunutzende Wohnraum und 6. sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aus prüffähigen Unterlagen ergibt (z. B. positiver Bauvorbescheid) und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er das Vorhaben finanzieren kann. § 4 Entrichtung von Ausgleichszahlungen (1) Im Einzelfall kann auch durch eine einmalige oder ausnahmsweise durch eine laufende Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erreicht werden, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums kompensiert wird. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Nutzung nach § 2 Abs. 1 bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung von neuem Wohnraum kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust von Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (2) Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums in einem Zeitraum von drei Jahren für maximal sechs Monate kommt eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Betracht. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll sich in diesem Fall orientieren an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die konkrete Ausstattung der Wohnung und die allgemeine Wohnungsmarktsituation in der näheren Umgebung können zudem zu einem Zu- oder Abschlag in Höhe von maximal 20 % führen. (4) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er zur Leistung der Ausgleichszahlung bereit und imstande ist. § 5 Genehmigung ohne Ausgleich (1) Auf Antrag ist die Genehmigung ohne die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung) zu erteilen, wenn 1. lediglich ein Zimmer des vom Hauptnutzer weiterhin als Hauptwohnsitz genutzten Wohnraums oder 2. der weiterhin als Hauptwohnsitz genutzte Wohnraum ganz oder teilweise bei urlaubs- oder berufsbedingter oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit des Hauptnutzers kurzzeitig zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt wird. Der Antragsteller hat die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Genehmigung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. (2) Kurzzeitig im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist die Nutzung, wenn sie pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als acht Wochen erfolgt. § 6 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen nach dieser Satzung können befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. § 7 Auskunfts- und Betretungsrecht Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzer und die Bewohner von Wohnräumen haben der Wissenschaftsstadt Darmstadt die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben darüber hinaus nach §§ 10 und 14 HWoAufG zur Feststellung von zum Vollzug dieser Satzung erheblichen Tatsachen den Beauftragten der Wissenschaftsstadt Darmstadt das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu ermöglichen. § 8 Anordnungen Wird Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt oder kommen die in § 7 Satz 1 genannten Personen ihren dort genannten Mitwirkungspflichten nicht nach, können die erforderlichen Anordnungen getroffen werden. § 9 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung v on Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) handelt, wer Wohnraum ohne eine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu den nach § 2 Abs. 1 genannten Zwecken überlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 Abs. 2 HWoAufG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. § 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.12.2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft. Darmstadt, den _________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dezernat VI Paul Georg Wandrey Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0212
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.09.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00