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Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010
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Anlage 2 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 2_Unterschrift RPA und Vorsitzender RPAu
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Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln 0221/ 221 - 25015 0221/ 221 - 25501 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite I Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort ................................ ................................ ................................ .............................. 1 1.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ................. 1 1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung................................ ................................ .... 2 2. Prüfungsauftrag ................................ ................................ ................................ ................. 3 3. Grundsätzliche Feststellungen ................................ ................................ .......................... 3 3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung ................................ ...................... 3 3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin .......................... 4 4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ................................ ................................ ......... 4 5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung ................................ .................. 5 5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ................................ ................................ .. 5 5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ................. 5 5.1.2 Konsolidierungssoftware ................................ ................................ .................... 6 5.1.3 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .... 6 5.1.4 Dokumentation ................................ ................................ ................................ ... 7 5.2 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ................................ .... 8 5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung ................................ ...................... 8 5.3.1 Bilanzgliederung ................................ ................................ ................................ 8 5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche ... 8 5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit ................................ ................. 9 5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) ................................ ....................10 5.3.5 Summenabschluss ................................ ................................ ............................10 5.3.6 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ........................10 5.4.7 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ ....................10 5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ............................... 11 5.3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ..........11 5.3.10 Equity-Konsolidierung ................................ ................................ .....................11 5.3.11 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .......................12 5.3.12 Gesamtanhang ................................ ................................ ............................... 12 6. Gesamtlagebericht ................................ ................................ ................................ ...........13 7. Versagungsvermerk ................................ ................................ ................................ .........13 Anlage Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 Seite II Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Abkürzungsverzeichnis AöR Anstalt öffentlichen Rechts Cognos Cognos Controller (für Gesamtabschluss eingesetzte Software) GA Gesamtabschluss GAG GAG Immobilien AG GA-RL Gesamtabschlussrichtlinie GEW Gas- und Elektrizitätswerke Köln AG GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen GO Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen GoBS Grundsätze ordnungsmäßiger IV -gestützter Buchführungssys- teme des Bundesministeriums der Finanzen GW Gebäudewirtschaft der Stadt Köln GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung HGB Handelsgesetzbuch HGK Häfen und Güterverkehr Köln AG IKS Internes Kontrollsystem IV (automatisierte) Informationsverarbeitung KAG Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH NKF Neues Kommunales Finanzmanagement PSCD Kassen- und Einnahmemanagementmodul der Buchhaltungs- software SAP RPA Rechnungsprüfungsamt RPAu Rechnungsprüfungsausschuss SAP modulares Buchhaltungsprogramm der Stadt Köln StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts SWK Stadtwerke Köln GmbH vAB verselbständigter Aufgabenbereich VZ Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 1 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1. Vorwort 1.1 Allgemeines Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde nicht nur die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht für die Stadt festgeschrieben, son- dern auch die zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, spätestens zum 31.12.2010. Der Gesamtabschluss der Kommunen fasst die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) mit der Kernverwaltung zusammen, wodurch ein Gesamtbild von der wirtschaftlichen Lage der Kom- mune mit ihren Eigenbetrieben und Tochtergesellschaften entsteht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Reihe von kommunalen Aufgaben nicht mehr von der Verwal- tung selbst wahrgenommen wird, sondern von den o. g. verselbständigten Aufgabenbereichen in unterschiedlicher Rechtsform. Vereinfacht ausgedrückt werden die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Eigenbetriebe , Anstalten öffentlichen Rechts und Tochtergesellschaften in privater Rechtsform behandelt, als ob sie Ämter der Stadt wären. Das geschieht indem: Die Vermögensgegenstände der vAB (wertmäßig) auf die Bilanzpositionen der Stadt (Konzernmutter) aufgeteilt werden, die Umsätze zwischen den vAB untereinander und mit der Mutter neutralisiert werden, Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander verrechnet werden und Aufwendungen und Erträge untereinander neutralisiert werden. Es soll dadurch den Entscheidungsträgern ermöglicht werden, eine vollständige Übersicht über die Tätigkeiten der Kommune, ihre wirtschaftliche Lage, die damit verbundenen Risiken etc. einschließlich aller verselbständigten Aufgabenbereiche zu erhalten. Ziel ist die Steuerung aller kommunalen Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls. Eine Unterrichtung der Bürger über die kommunalen Tätigkeiten insge samt, kann durch den Gesamtabschluss ebenfalls erfolgen. Auf interkommunaler Ebene wird so auch eine bessere Vergleichsbasis angestrebt. Der Gesamtabschluss besteht zwingend aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang; ein Gesamt lagebericht ist beizufügen. Gemäß § 116 GO muss je- weils bis zum 30. September des Folgejahres der Gesamtabschluss durch die Kämmerin auf- gestellt, durch die Oberbürgermeisterin bestätigt und dem Rat zur Feststellung zugeleitet sein. Die Feststellung selbst muss b is zum Abschluss des Folgejahres - nach erfolgter Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss - erfolgen (§ 96 GO i. V. m. § 116 GO). Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt und dem Rat in seiner Sitzung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt. Die wesentlichen Werte sind nachfolgend aufgelistet. Zum Vergleich sind die Werte aus dem Einzelabschluss 2010 aufgeführt. Gesamtabschluss 2010 Einzelabschluss 2010 Anlagevermögen 21.183 14.154 Umlaufvermögen 2.295 539 Eigenkapital 6.795 6.369 Sonderposten 4.884 3.024 Rückstellungen 3.373 2.207 Verbindlichkeiten 8.328 3.065 Bilanzsumme 24.120 15.265 Alle Wert in Mio. € Seite 2 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung Die nachfolgende Grafik stellt die Schritte von den Einzelabschlüssen der beteiligten Bereiche (Stadt selbst und die vAB aus dem Konsolidierungskreis) dar. Einzelabschlüsse der Stadt (nach NKF) und Stadtwerke (Konzern), Kliniken, StEB, Gebäudewirtschaft, Veranstaltungszentrum (nach HGB) und der GAG (Konzern, nach IFRS) ↓ Vereinheitlichung des Ausweises nach den Vorschriften des NKF ↓ Kommunalbilanz I (KB I) ↓ Kommunalbilanz II (KB II) ( Meldesatz) ↓ Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung nach NKF ↓ Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten ↓ Kommunalbilanz III ↓ Addition der KB III aller zu konsolidierenden Bereiche ↓ Kapitalkonsolidierung die Werte der Beteiligungen bei der Stadt werden den tatsächlichen Zeitwerten der vAB gegenüber gestellt und neutralisiert ↓ Schuldenkonsolidierung konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten der beteiligten Bereiche werden gegeneinan- der verrechnet ↓ Zwischenergebniseliminierung Gewinne aus internen Leistungsbeziehungen werden eliminiert ↓ Aufwands- und Ertragskonsolidierung Aufwendungen und Erträge aus Innenumsätzen werden eliminiert ↓ Gesamtabschluss Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 3 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 2. Prüfungsauftrag Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist gemäß § 116 Abs. 1 GO ein Gesamtabschluss aufzustellen. Er be steht aus der Gesamte rgebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Ge- samtanhang. Er ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Gesamtabschluss ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Einbeziehung ihrer wesentlichen Beteili- gungen, Anstalten öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrich- tungen unter Beachtung der GoB ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prü- fen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Ge- meinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prü- fungsbericht aufzunehmen. Soweit die Gemeinde über ein Rechnungsprüfungsamt verfügt, bedient sich der Ausschuss dieses Amtes (§ 116 Abs. 6 GO i. V. m. § 101 GO). 3. Grundsätzliche Feststellungen 3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen Anlass für Einwendungen: Der Einzelabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und nicht testiert. Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jah- resabschlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 „beigefügt“. Wie die Prüfung des Jahresabschl usses 2011 zeigte, weist die Buchführung der Stadt erhebliche Mängel auf, weshalb der Bestätigungsvermerk für 2011 umfangreich einge- schränkt wurde. Erkenntnisse des RPA aus der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 ga- ben ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewe- sen wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen zwangsläufig auch in den Gesamtabschluss ein. Die Koelnmesse GmbH wurde in die Konsolidierung nicht einbezogen. Da es sich bei der Koelnmesse GmbH um eine Beteiligung handelt, die für ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild von der Vermögens- Schulden- und Ertragslage der Gemeinde nicht unwesentlich ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig. Die Dokumentation der durchführten Arbeitsschritte und letztlich der Zahlen des Gesamt- abschlusses ist zu einem Großteil mangelhaft. Der Gesamtabschluss ist daher in großen Teilen nicht nachvollziehbar. Die Abstimmprozesse im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind nicht nachvollziehbar; es fehlt eine entsprechende Dokumen- tation. Laut vorliegenden Unterlagen kam es dabei zu wesentlichen Abstimmdifferenzen zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen, die nicht aufgeklärt wurden. Die Gesamtabschlussrichtlinie 2010 liegt in vier Fassungen vor, die in einem Fall wesent- lich voneinander abweichen, und wurden von den vAB auch in unterschiedlichen Versio- nen angewandt. Alle Versionen sind inhaltlich unvollständig, z. B. bezüglich der Quantifi- Seite 4 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln zierung der mehrfach genannten „Wesentlichkeit“. Die sinnvollerweise in ihr /ihnen gere- gelte zentrale „Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung “ durch die Kämmerei wurde nicht durchgeführt. Bei der eingesetzten Software - Cognos Controller - handelt es sich nicht um eine zertifi- zierte Software, was allerdings auch nicht zwingend vorgeschrieben ist . Nachträgliche Veränderungen der Daten sind möglich, ohne dass diese erkennbar sind . Ein Prüfungs- modul ist nicht vorhanden, so dass die Prüfung auf Grundlage eines Doubles stattfinden musste. Das Buchführungssystem der Stadt Köln war von 2008 - 2016 kein geschlossenes Sys- tem, sondern eine Mischform SAP-gestützter Buchführung und altem kameralem Kassen- verfahren. Einer der erheblichen Mängel war die fehlende Umsetzbarkeit eingehender und ausgehender Zahlungen in ordnungsmäßige Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungen. Da- her war 2010 eine qualifizierte Saldenabstimmung zwischen der Stadt und ihren Töchtern schon systembedingt überhaupt nicht möglich. 3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin Der vorliegende Gesamtlagebericht enthält eine Reihe von Aussagen zu einzelnen vAB, die dem Beteiligungsbericht der Stadt und anderen Quellen entnommen sind. Weder sind alle Aufgabenbereiche aus dem Konsolid ierungskreis im Lagebericht enthalten, noch handelt es sich immer um die gleichen Inhalte. So werden z. B. Chancen und Risiken nicht für alle aufge- führten Gesellschaften benannt. Der Gesamtlagebericht zum Gesamtabschluss 2010 der Stadt Köln enthält keine ausgewo- gene und umfassende Analyse der Haushaltswirtschaft der Stadt zusammen mit ihren vAB. Eine Analyse der Chancen und Risiken für die Gesamtentwicklung der Stadt ist nicht enthalten. Da die Angaben nicht vollständig und insgesamt klar sind, erfüllt der Gesamtlagebericht 2010 somit die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht vollständig. 4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung ist der Gesamtabschluss mit den in § 116 (1) GO NRW festgelegten Bestandteilen. Danach besteht der Gesamtabschluss des Konzerns aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungs- bericht ist nach § 116 (6) GO NRW nicht Gegenstand der Prüfung. Der Entwurf des Gesamtabschlusses wurde von der Kämmerin aufgestellt und von der Ober- bürgermeisterin bestätigt. Aufgabe der Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durch- geführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den Gesamtabschlusses abzugeben. Geprüft wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010. Die Prüfung erstreckt sich über die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif- ten und der ihn ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Gesetzliche Grundlagen waren insbesondere die Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung und das Handelsge- setzbuch. Ferner wurde der „Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKF-Gesamt-abschlusses“, der im Auftrag des Innenministeriums von mehreren Kommunen und Wirtschaftsprüfungsge- sellschaften erarbeitet wurde, bei der Prüfung berücksichtigt. Schwerpunkte der Prüfung waren die Festlegung des Konsolidierungskreises, die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt, die Ordnungsmäßigkeit der Meldedaten der einbezogenen vAB, Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 5 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln die Kapitalkonsolidierung, die Equitykonsolidierung, der Gesamtanhang und die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Angaben im Gesamtlagebericht. 5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Beim Gesamtabschluss handelt es sich nicht um ein aus einer eigenständigen Buchhaltung resultierendes Ergebnis, wie beim kommunalen Einzelabschluss. Vielmehr werden die aufge- stellten Bilanzen und Betriebsergebnisse der vollkonsolidierten Unternehmen in meh reren Zwischenschritten mit dem Abschluss der Stadt Köln zusammengefasst. Unabhängig davon findet der Grundsatz „Die Buchführung muss unter Beachtung der Grunds- ätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden kann“ (§ 93 Abs. 1 S. 2 GO) wie auch die anderen G rundsätze ordnungsmäßiger Buchführung analoge Anwendung. 5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie Die Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) dient als Leitfaden für die Erstellung des Abschlusses. Insbesondere enthält sie die Vorgaben für den zeitlichen und organisatorischen Ablauf und Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren ist, z. B. hinsichtlich der einheitlichen Ausübung von Wahlrechten. Sie dient d amit den vAB als Grundlage für die Erstellung der sogenannten Meldesätze. Die Meldesätze enthalten die Daten aus den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden vAB nach deren Umgliederung auf die Positionen nach NKF (z. B. wesentlich stärkere Aufteilung im Be- reich der Immobilien) und der Anpassung hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften (z. B. Ansatz von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung bzw. bestimmte Bewer- tungsvereinfachungsverfahren wie Last-In - First Out) auf die Vorgaben des NKF. Für den Gesamtabschluss 2010 existieren mehrere Gesamtabschlussrichtlinien, die von der Kämmerei im Laufe der Erstellung dieses Gesamtabschlusses verfügt wurden. Bekannt sind dem RPA die Versionen 1.2 vom 19.08.2010, 1.3 vom 14.09.2010, 1.5.2 vom 02.05. 2011, 1.5.3 vom 09.06.2011, 2.0 vom 7.12.2011 und 3.0 (Gesamtabschlussrichtlinie 2012“) vom 26.10.2012. Im Rahmen der Prüfung war festzustellen, dass die Versionen 1.5.2 (Gebäude- wirtschaft), 1.5.3 (StEB) und 3.0 (Stadtwerke) definitiv Anwendung fanden. Wie bereits beschrieben, ist die Gesamtabschlussrichtlinie die Grundlage für die Erstellung des jeweiligen Meldesatzes der vAB. Die Meldesätze wurden - wie durch das RPA im Rahmen der Vorarbeiten für den Gesamtabschluss gewünscht - durch die Wirtschaftsprüfer der vAB nach Sichtung bestätigt. Durch die unterschiedlichen verwendeten GA-RL sind bezüglich der abweichenden bzw. eindeutigeren Regelungen Wertabweichungen nicht auszuschließen. Da die Wirtschaftsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen ebenfalls die unterschiedlichen Versionen zugrunde gelegt haben, konnten Abweichungen bei dieser Prüfung nicht auffallen. Der Käm- merei war die Anwendung ihrer unterschiedlichen Regelungen offenbar nicht bekannt. Für das Veranstaltungszentrum wurde - entgegen der Forderung des RPA - keine Bestätigung des Meldesatzes vorgelegt. Inwieweit die Anwendung der unterschiedlichen Vorgaben letztendlich zu wesentlichen Abwei- chungen führte, war im Rahmen der Prüfung nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. In- formationen dazu lagen in der Verwaltung nicht vor. Seite 6 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5.1.2 Konsolidierungssoftware Eine Konsolidierungssoftware hat die Aufgabe, zunächst die von den vAB gelieferten Meldes- ätze aufzunehmen und in den Summenabschluss zu übernehmen. Anschließend werden die erforderlichen Parameter (z. B. Dauer der Abschreibungen stiller Reserven) gesetzt und die erforderlichen Buchungen auf Konzernebene durchgeführt. Schlussendlich wird mittels der Software der Gesamtabschluss erstellt; ferner bietet sie eine Reihe von Auswertungs - und Vergleichsmöglichkeiten. Die Stadt Köln setzt als Konsolidierungssoftware Cognos Controller ein. Ein Zertifikat, womit die GoB-Konformität der Software bescheinigt wäre, liegt nicht vor. Ob die damit verbundenen Funktionsanforderungen wie z. B. Buchungsjournal, automatisierte Vergabe des Erfassungs- datums, Protokollierung von Änderungen etc. systemseitig sicherzustellen sind, konnte im Laufe der Prüfung nicht festgestellt werden. Eine ordentliche Dokumentation - i. S. einer Ver- fahrensdokumentation gemäß der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch- führungssysteme)- zu den Funktionen und zur Bedienung lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vor. Festzustellen ist, dass durch die anfänglich mangelhaften Systemkenntnisse des betrauten Personals eine Reihe von Einstellungen so vorgenommen wurde, dass eine große Zahl von Auswertungen (Berichten), die systemseitig vorgesehen sind, nicht bzw. nicht umfänglich funk- tioniert. Eine (Anwender-)Dokumentation zur Software existiert nur rudimentär. Eine Prüfungs- funktion im System ist nicht vorgesehen oder nicht bekannt. Das bedeutet, dass eine Prüfung im Originalsystem im Prüfungsmodus (alles sehen, aber nichts verändern können) nicht mög- lich war. Die Prüfung wurde - soweit überhaupt möglich - in einem sogenannten Double vor- genommen, was anschließend einen Abgleich mit dem Original erforderlich macht. 5.1.3 Wesentlichkeit Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass bei der Rechnungslegung alle Tatbestände zu berücksichtigen und offenzulegen sind, die für die Adressaten des Jahresabschlusses von Bedeutung sein können, während umgekehrt Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungs- legung haben, vernachlässigt werden können. Hierzu bedarf es der Festlegung bestimmter Maßstabs- oder Bezugsgrößen, zu denen der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis zu setzen ist. Zum anderen ist es erforderlich, Grenzwerte für das sich d araus ergebende Ver- hältnis festzulegen. Die Vorgabe exakter allgemein verbindlicher Grenzwerte wird in der han- delsrechtlichen Literatur weitgehend abgelehnt. Im Einzelnen ist die Wesentlichkeit einzelner Beträge oder Abweichungen im Rechnungswe- sen insbesondere davon abhängig, wie sich deren Wert auf die wirtschaftlichen Entscheidun- gen der Abschlussadressaten auswirkt. Dabei kann sich die Wesentlichkeit von Angaben oder Abweichungen auch daraus ergeben, dass mehrere Abweichungen oder unzutreffende bzw. unterlassene Angaben, die für sich allein betrachtet unwesentlich sind, zusammen mit anderen wesentlich werden. Wesentlichkeitsgrenzen spielen u. a. bei der Schulden- und der Aufwands- und Ertragskonso- lidierung eine große Rolle. So kann § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 303 Abs. 2 HGB (Schul- denkonsolidierung) bzw. § 305 Abs. 2 HGB (Aufwands - und Ertragskonsolidierung) auf eine Schulden bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden, wenn die wegzulas- senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil- des der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune nur von un- tergeordneter Bedeutung sind. In den für den Gesamtabschluss 2010 verwendeten Gesamtabschlussrichtlinien wurden sei- tens der Kämmerei keine Wesentlichkeitsgrenzen vorgegeben. Eine Prüfung, ob Wesentlich- keitsgrenzen angemessen und sachgerecht festgesetzt worden sind, ist damit hinfällig. Inwie- weit überhaupt Betrachtungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen angestellt wurden und - falls ja - ob diese einheitlich Anwendung fanden, war nicht möglich. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 7 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Möglicherweise war die Festlegung einer Wesentlichkeitsgrenze in Zusammenhang mit dem Abstimmungsprozess zwischen den vAB untereinander und mit der Stadt vorgesehen und sollte dann auf Grundlage der vorliegenden Daten festgelegt werden. Jedenfalls findet sich in der Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) 2010 Version 1.5.3 folgende Formulierung: „Zur Vorbereitung der Konsolidierung erfolgt im Rahmen der ersten Saldenabstimmung eine Erhebung über die Identifizierung der konzerninternen Leistungsbeziehungen mittels einer von der Kämmerei entwickelten Matrix. […] Diese Erhebung dient der Kämmerei als Grundlage zur Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung.“ Die Saldenabstimmung zwischen den Töchtern untereinander und der Mutter Stadt Köln dient der Überprüfung, inwieweit die Beträge, die zu neutralisieren sind, in den einzelnen Buchfüh- rungen in gleicher Höhe vorliegen. So sollte z. B. eine Forderung der Stadtwerke aus Stromlie- ferungen an die Stadt in deren Buchführung in gleicher Höhe als Verbindlichkeit zu finden sein. Diese Beträge sind auszubuchen , da es innerhalb eines (Gesamt )Unternehmens keine For- derungen und Verbindlichkeiten gibt. Die Matrix konnte dem RPA nicht vorgelegt werden und es fand keine Moderation seitens der Kämmerei statt. Vielmehr erfolgte die Saldenabstimmung nach Auskunft der Kämmerei „durch die Konzerntöchter untereinander. Eine Überwachung seitens 20 fand nicht statt. Insofern kann zur Differenzbehandlung seitens 20 keine Aussage getr offen werden.“ Das bedeutet auch, dass keine Dokumentation über die Vorgehensweise bei der Saldenabstimmung, ge- troffene Annahmen und akzeptierte Differenzen existiert. Folglich kann durch die Prüfer nicht beurteilt werden, inwieweit wesentliche Abweichungen in den Gesamtabschluss eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - bedingt durch die mangelhafte Buch- führung der Stadt selbst - zwischen ihr und den vAB überhaupt keine Abstimmungen möglich waren, so dass die Werte der Töchter einfach übernommen wurden. Auch zwischen den Töch- tern wurde eine Art Hierarchie gebildet, so dass z. B. bei unklärbaren Differenzen zwischen Tochter 1 und Tochter 2 immer der Wert der Tochter 2 übernommen wurde. Die Kämmerei hat also weder die Saldenabstimmung der verselbstständigten Aufgabenberei- che untereinander überwacht noch Wesentlichkeitsgrenzen definiert. Folglich kann nicht beur- teilt werden, ob alle Tatbestände, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von Be- deutung sind, in Gänze berücksichtigt worden sind. 5.1.4 Dokumentation Die Unterlagen zur Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte, Erläuterungen zu den Zahlenwerken und Begründungen zu En tscheidungen im Rahmen der Aufstellung des Ge- samtabschlusses 2010 sind unzureichend. Weder erklären sie die Sachverhalte ausreichend, noch sind sie vollständig und ihr Bearbeitungsstand (finale Unterlage oder Zwischenergebnis) erkennbar. So wurde beispiels weise „anhand überschlägiger Berechnungen“ festgelegt, auf eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten. Wie dies geschah, ist nicht nachzuvollzie- hen. Vielfach wurden Excel -Tabellen zur Verfügung gestellt, die ihrerseits nicht den Ansprüchen einer ordnungsmäßigen Dokumentation genügen. Der Anforderung, dass ein sachverständiger Dritter sich in einem angemessenen Zeitraum einen Überblick verschaffen kann, wurde nicht genüge getan. Vielmehr war eine umfassende Prüfung nicht möglich. Seite 8 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5.2 Konsolidierungskreis Der Konsolidierungskreis beinhaltet u. a. den Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln. In diesem Eigenbetrieb sind die Anteile der Stadt an der Koelnmesse GmbH veranlagt, die ihrer- seits wiederum eine Reihe von Tochtergesellschaften besitzt. Eine Konsolidierung der Koeln- messe auf das VZ und damit letztlich in den Gesamtabschluss der Stadt Köln fand nicht statt. Da die Koelnmesse für den Gesamtabschluss der Stadt nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig und der Gesamtabschluss 2010 nicht korrekt. 5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung 5.3.1 Bilanzgliederung Die Bilanz dient der Darstellung und Fortschreibung der Vermögens - und Schuldensituation einer Kommune zum Bilanzstichtag. Die Gegen überstellung von Vermögenswerten auf der Aktivseite und der Finanzierungsmittel auf der Passivseite gibt wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Eigenfinanzierung und des Verschuldungsgrades einer Kommune. Um die Aussagekraft der Kommunalbilanz gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanz zu erhöhen, wird im NKF die Gliederung kommunalspezifisch ausgerichtet. Die mindes- tens darzustellenden Positionen der Bilanz legt § 41 GemHVO NRW fest. Nach § 49 Absatz 3 i. V. m. § 38 Absatz 1 GemHVO NRW und § 41 Absatz 3 und 4 GemHVO NRW sind die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gliederung der Ergebnisrechnung und zur Gliederung der Bilanz auch beim gemeindlichen Gesamtabschluss zu beachten. Gemäß Gesamtabschlussrichtlinie wird ohne Begründung auf einen differenzierten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten, wie in § 41 GemHVO NRW für den kommunalen Ein- zelabschluss gefordert, verzichtet. Die Zuordnung der handelsrechtlichen Konten auf die NKF-Abschlussposten ist gemäß Vor- gabe der Kämmerei über den örtlichen Positionenplan der Stadt Köln vorzunehmen. Letztlich handelt es sich dabei um die Gliederung der Bilanz und der Ergebnisrechnung auf Gesamtab- schlussebene. Seitens der Kämmerei wurden insgesamt vier örtliche Positionenpläne (Stand 19.08.10, 18.05.11, 07.12.11 und ein Stand unbe kannt) im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung ein- gereicht. Bei Letztgenanntem wurden die Positionen Verlustvortrag, Gewinnvortrag und Ge- samtüberschuss/-fehlbetrag gestrichen. Den diversen Gesamtabschlussrichtlinien ist nicht zu entnehmen, welcher Positionenplan ver- bindlich anzuwenden war. 5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche In die Prüfung des Gesamtabschlusses müssen die Jahresabschlüsse der vAB nicht einbezo- gen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft wurden. Vom Rechnungs- prüfungsamt wurde eine Bescheinigung der Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- ten) über die Richtigkeit der Meldesätze gefordert. Die Prüfung der KB I - KB III kann weitgehend dem für den jeweiligen Einzelabschluss zustän- digen Prüfer überlassen werden. Voraussetzung ist hierfür eine detaillierte Gesamtabschluss- richtlinie (GA-RL). Hier ist u. a. das Verfahren der Saldenabstimmung genau zu regeln. Neben der Terminsetzung ist festzulegen, ob eine Saldenabstimmun g nur für die Posten der Bilanz erfolgen oder auch die Ergebnisrechnung einbezogen werden soll. Weiterhin muss die Be- handlung von identifizierten Differenzen festgelegt werden. Entsprechende Regelungen sind der GA-RL 2010 nicht zu entnehmen. Auch zeigt die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungen, dass sowohl die Prüfungsziele als auch die Prüfungshandlungen der jeweiligen Prüfungsgesellschaften sehr unterschiedlich wa- ren. Die Bescheinigungen weisen damit eine stark unterschiedliche Qualität auf. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 9 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Für das Veranstaltungszentrum wurde überhaupt keine Prüfbescheinigung eines Abschluss- prüfers vorgelegt. 5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit Durch den Grundsatz der Einheitlichkeit werden die Regeln beschrieben, wie die Einzelab- schlüsse der vAB der Gemeinde beschaffen sein müssen, damit sie zu einem Summenab- schluss zusammengefasst werden können. Die zusammengefassten Einzelabschlüsse der vAB müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit nach einheitlichen Bilan- zierungsregeln erstellt werden. Nur unter dieser Prämisse kann ein aussagefähiger mit Einzel- abschlüssen vergleichbarer Gesamtabschluss aufgestellt werden. Zu beachten sind folgende Grundsätze: Einheitlichkeit der Stichtage Alle 2010 in den Konsolidierungskreis einbezogenen vAB erstellen ihren Jahresabschluss zum 31.12. jeden Jahres; die Einheitlichkeit ist daher gewährleistet. Einheitlichkeit des Ausweises (Kommunalbilanz I) Die Gliederungsvorschriften gemäß GemHVO für Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen sind für alle in den GA einbezogenen vAB anzuwenden. Eine Prüfung der Überleitung von den Konten der vAB in den Positionenplan nach NKF durch die Abschlussprüfer der Gesellschaften war durch die Stadt nicht vorgegeben. Eine Prüfung durch die Kämmerei fand nicht statt. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist nicht gewährleistet. Einheitlichkeit des Ansatzes und der Bewertung der Vermögensgegenstände, Forderun- gen und Verbindlichkeiten (Kommunalbilanz II) Entsprechend § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich die Ansatzgebote und -verbote einheitlich anzuwenden und die Ansatzwahlrechte unab hän- gig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss einheitlich auszuüben. Die in den Gesamtabschluss übernommenen Verm ögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten der voll zu konsolidierenden Betriebe sind entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Kommune anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Die Wertfindung muss bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Es bestand keine Vorgabe zur Prüfung durch die Abschlussprüfer; die Durchführung in allen vAB ist mithin fraglich. Durch die Kämmerei erfolgte keine Prüfung. Einheitlichkeit der Währung Da alle vAB des Konsolidierungskreises ihre Rechnungslegung in Euro durchführen, stellte dieser Grundsatz kein Problem dar. Generell ist festzustellen, dass die für die Konsolidierungsschritte von den vAB übermittelten Daten - sogenannte Packages - nicht einer Prüfung durch die Abschlussprüfer unterzogen werden mussten. Lediglich für die Kliniken GmbH liegt eine umfassende Bestätigung der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft vor. In der Folge wurden unterschiedliche Prüfungshandlungen (prüferische Durchsicht, Stichpro- ben, detaillierte Prüfung) durchgeführt. Diese sind von unterschiedlicher Intensität gekenn- zeichnet. Die Prüfungshandlungen reichen von einer einfachen Mitarbeiterbefragung bis zur detaillierten Prüfung d er Kontenüberleitung des HGB -Einzelabschlusses auf den NKF - Positionenplan. Dabei variiert der Umfang der verwendeten Prüfungsunterlagen ebenfalls. Seite 10 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Laut Aussage der Kämmerei fanden grundsätzlich die testierten Original Meldesätze (KB II) der vAB in der letzten Fassung Verwendung. Diese wurden teilweise durch die Kämmerei an- gepasst (so bei der Gebäudewirtschaft um 5,8 Mio. €). In welchem Umfang insgesamt und an welcher Stelle Anpassungen vorgenommen wurden ist nicht in Gänze ersichtlich. Die Notwen- digkeit von Anpassungen stellt auch die Qualität der Testate in Frage. Auch erlischt gemäß § 316 Abs. 3 HGB und den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer die von den Abschlussprüfern gegebene Bestätigung der Meldesätze. Die Einheitlichkeit der Bestäti gungen durch die Wirtschaftsprüfer ist nicht gewährleistet. Die ungeprüfte Übernahme der gelieferten Daten entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmä- ßiger Buchführung. 5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie Version 1.5.3 (Punkt 5.3.2.1) wendet die Stadt Köln die Neubewertungsmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB) an. Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird das konsolidierungspflichtige E i- genkapital des Tochterunternehmens mit dem Betrag angesetzt, der sich nach der vollständi- gen Neubewertung al ler Vermögensgegenstände ergibt (Zeitwert). Die Neubewertungsme- thode wird im Rahmen der K ommunalbilanz III durchgeführt und beinhaltet die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten. Eine vollständige Dokumentation zum Verfahren liegt nicht vor. Gemäß den vorgelegten Da- teien sind die Aufdeckungen der stillen Reserven und Lasten innerhalb der Kapitalkonsolidie- rung dargestellt, jedoch nicht im Rahmen einer Kommunalbilanz III. Dadurch ist es nicht mehr möglich, den Prozess der Neubewertung nachzuvollziehen und ein Summenabschluss kann nicht ordnungsgemäß erstellt werden (sieh 5.4.5) 5.3.5 Summenabschluss Der Summenabschluss stellt die Zusammenfassung der Daten aller vAB des Konsolidierungs- kreises dar. Er ist die Zwischenstufe zwischen den Vereinheitlichungsschritten auf Ebene der einzelnen Unternehmen (KB I - KB III) und den Konsolidierungsmaßnahmen auf Konzern- ebene. Ein Summenabschluss wurde im Rahmen des Gesamtabschlusses 2010 nicht vorgelegt; er ist daher nicht prüfbar. 5.3.6 Kapitalkonsolidierung Bei der Kapitalkonsolidierung wird das doppelt erfasste Eigenkapital konsolidiert. Um diese doppelte Erfassung zu korrigieren, werden bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungs- buchwert in der Bilanz der Stadt Köln und das neubewertete Eigenkapital des vAB ausgebucht. Für eine Kapitalkonsolidierung ist die KB III Grundlage der Berechnungen, diese ist im Ge- samtpaket der vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Generell war es anhand der vorgeleg- ten Unterlagen nicht möglich die Arbeitsschritte und Zahlen umfassend nachzuvollziehen. 5.4.7 Schuldenkonsolidierung Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Gesamtabs chluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsab- grenzungsposten sind zu eliminieren, da solche innerhalb eines Unternehmens nicht existie- ren. Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vAB statt- gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 39,3 Mio. € zwischen den vAB festgestellt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 11 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 809 Mio. €, die überhaupt nicht geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Schuldenkonsolidierung nicht vorgelegt. 5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung In die Gesamtergebnisrechnung dürfen nur Aufwendungen und Erträge aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen werden, die aus wirt- schaftlichen Beziehungen mit nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen erwachsen sind. Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den in den Gesamtabschluss einbezo- genen Unternehmen sind darum gemäß § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 305 HGB gegen- einander aufzurechnen soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Durch die Ver- rechnung kann es zu Aufrechnungsdifferenzen kommen. Laut Auskunft der Kämmerei ist es d er Kernverwaltung (noch) nicht möglich, Partnerkennzif- fern zu verwenden. Die wesentlichen Beziehungen, insbesondere zur SWK, wurden plausibi- lisiert. Hier ergaben sich Aufrechnungsdifferenzen vor allem durch die Nettoa usweisung bei den Umsätzen mit dem Teilkonzern SWK (Umsatzsteuerdifferenzen). Hier wurden die Netto- werte konsolidiert. Die Meldungen der Tochterunternehmen werden allerdings als "führend" betrachtet. Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vABs statt- gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 16,3 Mio. € festgestellt: Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 307 Mio. €, die nicht geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung nicht vorgelegt. 5.3.9 Zwischenergebniseliminierung Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 304 HGB geregelt. Gemäß § 304 HGB sind Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen und der Kern- verwaltung beruhen, so anzusetzen, wie dies in einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit der Fall wäre. Damit sind in der Gesamtbilanz Erfolgsbeiträge in den Anschaffungs- oder Her- stellungskosten, die aus konzerninternen Lieferungs - und Leistungsbeziehungen entstehen, zu eliminieren. Im kommunalen Bereich sind Zwischenergebnisse u. a. relevant bei Veräußer ungen von Grundstücken und Gebäuden zwischen der Kommune und ihren verselbstständigten Aufga- benbereichen sowie beim Erwerb von selbsterstellten oder erworbenen immateriellen Vermö- gensgegenständen; konzernintern besteht ein Ansatzverbot in der Gesamtbilanz). Vor einem Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung muss der Gesamtabschlussersteller schätzen, wie hoch die Zwischenergebnisse sind. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Zwi- schenergebnisse im Verhältnis zum Konzernergebnis unbedeutend sind. Eine Zwischenergebniseliminierung wurde nicht durchgeführt. Die Kämmerei führt hierzu le- diglich aus, dass nach einer überschlägigen Prüfung der Daten die Bedeutung geringfügig für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sei und der Aufwand zur Datenermittlung zu hoch sei. Die Datenprüfung ist nicht dokumentiert und konnte somit nicht durch das RPA geprüft werden. 5.3.10 Equity-Konsolidierung Mit der Equity-Methode sind die sogenannten assoziierten Unternehmen zu konsolidieren. Es handelt sich dabei um solche Unternehmen, zu denen der Konzern eine Beziehung unterhält, Seite 12 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln die schwächer als die gemeinsame Führung, aber noch stärker als reiner Beteiligungsbesitz ist. Dabei werden - im Gegensatz zur Vollkonsolidierung - keine Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen der vAB in den Ge- samtabschluss der Stadt übernommen. Vielmehr wird der Beteiligungsbuchwert laufend, ent- sprechend der Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, fortgeschrieben. Der Wert kann also - anders als im Einzelabschluss der Stadt - auch über den Anschaffungswert bzw. Wert in der Eröffnungsbilanz hinausgehen. Das Ergebnis dieser Wertänderungen findet seinen Niederschlag in der Gesamtergebnisrechnung. Für den Konzern Stadt Köln wurde n ach dieser Methode die Flughafen Köln Bonn GmbH (FKB) mit einer Beteiligungsquote von 31,12 % konsolidiert. Als begründende Unterlagen zur Equity Methode wurden eine Dokumentation und eine Nebenrechnung in Form einer Excel - Tabelle beigefügt. In dieser Dokumentation sind die jeweiligen Schritte der durchgeführten Konsolidierung kurz dargestellt. Nicht alle aufgeführten Werte in der Dokumentation sind in der Nebenrechnung ersichtlich. Für die einzelnen Werteansätze in der Nebenrechnung sind keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden. Durch das erhebliche Auseinanderfallen von der Eröffnungsbilanz der Stadt und dem ersten Gesamtabschluss, werden nach dem Konsolidierungsgrundsatz des einheitlichen Stichtages die Werte fortgeschrieben. Die ermittelten stillen Reserven (118 Mio. €) unterliegen einer jähr- lichen Abschreibung i. H. v. 8,2 Mio. €. Sie werden entsprechend den ermittelten Restnut- zungsdauern in den Folgejahren abgeschrieben. Diese Abschreibungswerte wurden im Ge- samtabschluss berücksichtigt. Die Ermittlung der Vorjahreswerte durch Erhöhung bzw. Ver- minderung sowie die Zugangsbuchung aus dem Anlagenspielgel lassen sich nicht plausibel aus der Nebenrechnung ableiten. Auch bei der Equity -Konsolidierung wurde auf eine Zwischenergebniseliminierung zwischen Stadt und Tochterunternehmen verzichtet. Dazu wurden keine Erläuterungen vorgelegt. 5.3.11 Kapitalflussrechnung Mit der Gesamtkapitalflussrechnung soll die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung um Informationen hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel der Kommune ergänzt werden. Ausgangspunkt der Gesamtkapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds, d. h. der Bestand an Zahlungsmitteln. Dessen Veränderung im Geschäftsjahr (zugeflossene und abgeflossene Mittel und Wertänderungen des Fonds selbst) sollen dargestellt werden. In den Erläuterungen zum Gesamtabschluss wurde aufgeführt, dass eine Gesamtkapitalflussrech- nung aufgrund fehlender Basisdaten zum Geschäftsjahresbeginn nicht erstellt wurde. Ferner wurde auf eine Kapitalflussrechnung 2010 unter Bezugnahme auf den Praxisleitfaden - Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss verzichtet. Die „Regelungen“ aus diesem Leitfaden sind zwar nicht gesetzlich geregelt, werden jedoch allgemein angewandt, um den Aufwand für die erste Gesamtabschlusserstellung überschaubar zu halten. In den Folgejahren ist eine Kapitalflussrechnung zwingend zu erstellen. 5.3.12 Gesamtanhang Gemäß § 49 Abs. 1 GemHVO besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. Zweck des Gesamtanhangs ist die Be- reitstellung ergänzender Informationen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung. Dazu gehören auch Angaben über die nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe. Gemäß § 51 Abs. 2 GemHVO sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuge- ben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Auch Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 13 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln wenn zulässige Vereinfachungsregelungen und Schätzungen vorgenommen werden, sind diese im Einzelnen anzugeben und zu erläutern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesamtanhang 2010 i nsgesamt die gesetzlichen Vor- schriften erfüllt. 6. Gesamtlagebericht Durch den Gesamtlagebericht ist nach § 51 GemHVO das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage sowohl der Kommune als auch der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ergebnisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzu- gehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags -, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Dies beinhaltet auch eine Analyse der Chancen und Risiken der künftigen Gesamtentwicklung. Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lage- berichterstattung eingehalten werden. Die Informationen müssen u. a. realistisch und nach- vollziehbar sowie vollständig und dem Aufgabenspektrum der Kommune entsprechend um- fassend sein. Zu Beginn werden die für den Berichterstatter wesentlichen Geschäftsabläufe des Teilkon- zerns Stadtwerke dargestellt. Diese Darstellung wurde aus Passagen des Beteiligungsberich- tes zusammengesetzt. Neben den stark verkürzten zahlenmäßigen Darstellungen des abge- laufenen Geschäftsjahres der RheinEnergie und der KVB erfolgt eine Prognose für 2011. Im Anschluss wird kurz über die HGK b erichtet, allerdings nur in allgemeiner Weise - ohne Zahlen. Zu weiteren Gesellschaften, die zum Teilkonzern Stadtwerke gehören, sind keine In- formationen aufgeführt. Weiter wird über die GAG Immobilien AG berichtet. Der grundlegende Aufgabenbereich mit den wesentlichen Kennzahlen wird kurz dargelegt. Im Anschluss daran erfolgt eine Beschrei- bung wesentlicher Chancen und Risiken. Die Berichtsteile von StEB und Gebäudewirtschaft enthalten keine Analysen des Geschäfts- verlaufes und keine konkreten Prognosen über die künftige Entwicklung. Über die Kliniken und das Veranstaltungszentrum wird überhaupt nicht berichtet. Die globale Finanzkrise 2008/2009 wird zeitversetzt als wesentlicher Faktor für geringere Er- träge der Stadt - insbesondere durch die verminderten Einnahmen aus der Gewerbesteuer - dargestellt. Dazu wird über die Auflösung der Ausgleichsrücklage und die Verringerung der Allgemeinen Rücklage berichtet. Um umfassend über die Ertrags-, Finanz-, Vermögens- und Schuldenlage zu berichten, wäre die Darstellung und Analyse aller wesentlichen Daten erforderlich. Der Gesamtlagebericht stellt nicht die zum Zeitpunkt seiner Erstellung absehbaren wesentlichen Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Gesamtkonzerns zutreffend dar. Der Ge- samtlagebericht 2010 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. 7. Versagungsvermerk Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.201 0 wurde nach § 1 16 Absatz 6 GO ein- schließlich Anhang und Lagebericht geprüft. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss zu vermittelnden Bildes der Vermögens- , Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er- kannt werden konnten. Dabei sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftli- che und rechtliche Umfeld der Stadt Köln und der verselbstständigten Aufgabenbereiche be- rücksichtigt worden.
Anlage 1 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 1_Unterschrift RPA
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Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln zum 31.12.2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln 0221/ 221 - 25015 0221/ 221 - 25501 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite I Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort ................................ ................................ ................................ .............................. 1 1.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ................. 1 1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung................................ ................................ .... 2 2. Prüfungsauftrag ................................ ................................ ................................ ................. 3 3. Grundsätzliche Feststellungen ................................ ................................ .......................... 3 3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung ................................ ...................... 3 3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin .......................... 4 4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ................................ ................................ ......... 4 5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung ................................ .................. 5 5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ................................ ................................ .. 5 5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ................. 5 5.1.2 Konsolidierungssoftware ................................ ................................ .................... 6 5.1.3 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .... 6 5.1.4 Dokumentation ................................ ................................ ................................ ... 7 5.2 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ................................ .... 8 5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung ................................ ...................... 8 5.3.1 Bilanzgliederung ................................ ................................ ................................ 8 5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche ... 8 5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit ................................ ................. 9 5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) ................................ ....................10 5.3.5 Summenabschluss ................................ ................................ ............................10 5.3.6 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ........................10 5.4.7 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ ....................10 5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ............................... 11 5.3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ..........11 5.3.10 Equity-Konsolidierung ................................ ................................ .....................11 5.3.11 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .......................12 5.3.12 Gesamtanhang ................................ ................................ ............................... 12 6. Gesamtlagebericht ................................ ................................ ................................ ...........13 7. Versagungsvermerk ................................ ................................ ................................ .........13 Anlage Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 Seite II Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Abkürzungsverzeichnis AöR Anstalt öffentlichen Rechts Cognos Cognos Controller (für Gesamtabschluss eingesetzte Software) GA Gesamtabschluss GAG GAG Immobilien AG GA-RL Gesamtabschlussrichtlinie GEW Gas- und Elektrizitätswerke Köln AG GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen GO Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen GoBS Grundsätze ordnungsmäßiger IV -gestützter Buchführungssys- teme des Bundesministeriums der Finanzen GW Gebäudewirtschaft der Stadt Köln GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung HGB Handelsgesetzbuch HGK Häfen und Güterverkehr Köln AG IKS Internes Kontrollsystem IV (automatisierte) Informationsverarbeitung KAG Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH NKF Neues Kommunales Finanzmanagement PSCD Kassen- und Einnahmemanagementmodul der Buchhaltungs- software SAP RPA Rechnungsprüfungsamt RPAu Rechnungsprüfungsausschuss SAP modulares Buchhaltungsprogramm der Stadt Köln StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts SWK Stadtwerke Köln GmbH vAB verselbständigter Aufgabenbereich VZ Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 1 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1. Vorwort 1.1 Allgemeines Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde nicht nur die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht für die Stadt festgeschrieben, son- dern auch die zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, spätestens zum 31.12.2010. Der Gesamtabschluss der Kommunen fasst die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) mit der Kernverwaltung zusammen, wodurch ein Gesamtbild von der wirtschaftlichen Lage der Kom- mune mit ihren Eigenbetrieben und Tochtergesellschaften entsteht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Reihe von kommunalen Aufgaben nicht mehr von der Verwal- tung selbst wahrgenommen wird, sondern von den o. g. verselbständigten Aufgabenbereichen in unterschiedlicher Rechtsform. Vereinfacht ausgedrückt werden die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Eigenbetriebe , Anstalten öffentlichen Rechts und Tochtergesellschaften in privater Rechtsform behandelt, als ob sie Ämter der Stadt wären. Das geschieht indem: Die Vermögensgegenstände der vAB (wertmäßig) auf die Bilanzpositionen der Stadt (Konzernmutter) aufgeteilt werden, die Umsätze zwischen den vAB untereinander und mit der Mutter neutralisiert werden, Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander verrechnet werden und Aufwendungen und Erträge untereinander neutralisiert werden. Es soll dadurch den Entscheidungsträgern ermöglicht werden, eine vollständige Übersicht über die Tätigkeiten der Kommune, ihre wirtschaftliche Lage, die damit verbundenen Risiken etc. einschließlich aller verselbständigten Aufgabenbereiche zu erhalten. Ziel ist die Steuerung aller kommunalen Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls. Eine Unterrichtung der Bürger über die kommunalen Tätigkeiten insge samt, kann durch den Gesamtabschluss ebenfalls erfolgen. Auf interkommunaler Ebene wird so auch eine bessere Vergleichsbasis angestrebt. Der Gesamtabschluss besteht zwingend aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang; ein Gesamt lagebericht ist beizufügen. Gemäß § 116 GO muss je- weils bis zum 30. September des Folgejahres der Gesamtabschluss durch die Kämmerin auf- gestellt, durch die Oberbürgermeisterin bestätigt und dem Rat zur Feststellung zugeleitet sein. Die Feststellung selbst muss b is zum Abschluss des Folgejahres - nach erfolgter Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss - erfolgen (§ 96 GO i. V. m. § 116 GO). Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt und dem Rat in seiner Sitzung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt. Die wesentlichen Werte sind nachfolgend aufgelistet. Zum Vergleich sind die Werte aus dem Einzelabschluss 2010 aufgeführt. Gesamtabschluss 2010 Einzelabschluss 2010 Anlagevermögen 21.183 14.154 Umlaufvermögen 2.295 539 Eigenkapital 6.795 6.369 Sonderposten 4.884 3.024 Rückstellungen 3.373 2.207 Verbindlichkeiten 8.328 3.065 Bilanzsumme 24.120 15.265 Alle Wert in Mio. € Seite 2 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung Die nachfolgende Grafik stellt die Schritte von den Einzelabschlüssen der beteiligten Bereiche (Stadt selbst und die vAB aus dem Konsolidierungskreis) dar. Einzelabschlüsse der Stadt (nach NKF) und Stadtwerke (Konzern), Kliniken, StEB, Gebäudewirtschaft, Veranstaltungszentrum (nach HGB) und der GAG (Konzern, nach IFRS) ↓ Vereinheitlichung des Ausweises nach den Vorschriften des NKF ↓ Kommunalbilanz I (KB I) ↓ Kommunalbilanz II (KB II) ( Meldesatz) ↓ Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung nach NKF ↓ Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten ↓ Kommunalbilanz III ↓ Addition der KB III aller zu konsolidierenden Bereiche ↓ Kapitalkonsolidierung die Werte der Beteiligungen bei der Stadt werden den tatsächlichen Zeitwerten der vAB gegenüber gestellt und neutralisiert ↓ Schuldenkonsolidierung konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten der beteiligten Bereiche werden gegeneinan- der verrechnet ↓ Zwischenergebniseliminierung Gewinne aus internen Leistungsbeziehungen werden eliminiert ↓ Aufwands- und Ertragskonsolidierung Aufwendungen und Erträge aus Innenumsätzen werden eliminiert ↓ Gesamtabschluss Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 3 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 2. Prüfungsauftrag Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist gemäß § 116 Abs. 1 GO ein Gesamtabschluss aufzustellen. Er be steht aus der Gesamte rgebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Ge- samtanhang. Er ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Gesamtabschluss ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Einbeziehung ihrer wesentlichen Beteili- gungen, Anstalten öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrich- tungen unter Beachtung der GoB ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prü- fen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Ge- meinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prü- fungsbericht aufzunehmen. Soweit die Gemeinde über ein Rechnungsprüfungsamt verfügt, bedient sich der Ausschuss dieses Amtes (§ 116 Abs. 6 GO i. V. m. § 101 GO). 3. Grundsätzliche Feststellungen 3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen Anlass für Einwendungen: Der Einzelabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und nicht testiert. Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jah- resabschlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 „beigefügt“. Wie die Prüfung des Jahresabschl usses 2011 zeigte, weist die Buchführung der Stadt erhebliche Mängel auf, weshalb der Bestätigungsvermerk für 2011 umfangreich einge- schränkt wurde. Erkenntnisse des RPA aus der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 ga- ben ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewe- sen wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen zwangsläufig auch in den Gesamtabschluss ein. Die Koelnmesse GmbH wurde in die Konsolidierung nicht einbezogen. Da es sich bei der Koelnmesse GmbH um eine Beteiligung handelt, die für ein den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprechendes Bild von der Vermögens- Schulden- und Ertragslage der Gemeinde nicht unwesentlich ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig. Die Dokumentation der durchführten Arbeitsschritte und letztlich der Zahlen des Gesamt- abschlusses ist zu einem Großteil mangelhaft. Der Gesamtabschluss ist daher in großen Teilen nicht nachvollziehbar. Die Abstimmprozesse im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind nicht nachvollziehbar; es fehlt eine entsprechende Dokumen- tation. Laut vorliegenden Unterlagen kam es dabei zu wesentlichen Abstimmdifferenzen zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen, die nicht aufgeklärt wurden. Die Gesamtabschlussrichtlinie 2010 liegt in vier Fassungen vor, die in einem Fall wesent- lich voneinander abweichen, und wurden von den vAB auch in unterschiedlichen Versio- nen angewandt. Alle Versionen sind inhaltlich unvollständig, z. B. bezüglich der Quantifi- Seite 4 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln zierung der mehrfach genannten „Wesentlichkeit“. Die sinnvollerweise in ihr /ihnen gere- gelte zentrale „Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung “ durch die Kämmerei wurde nicht durchgeführt. Bei der eingesetzten Software - Cognos Controller - handelt es sich nicht um eine zertifi- zierte Software, was allerdings auch nicht zwingend vorgeschrieben ist . Nachträgliche Veränderungen der Daten sind möglich, ohne dass diese erkennbar sind . Ein Prüfungs- modul ist nicht vorhanden, so dass die Prüfung auf Grundlage eines Doubles stattfinden musste. Das Buchführungssystem der Stadt Köln war von 2008 - 2016 kein geschlossenes Sys- tem, sondern eine Mischform SAP-gestützter Buchführung und altem kameralem Kassen- verfahren. Einer der erheblichen Mängel war die fehlende Umsetzbarkeit eingehender und ausgehender Zahlungen in ordnungsmäßige Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungen. Da- her war 2010 eine qualifizierte Saldenabstimmung zwischen der Stadt und ihren Töchtern schon systembedingt überhaupt nicht möglich. 3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin Der vorliegende Gesamtlagebericht enthält eine Reihe von Aussagen zu einzelnen vAB, die dem Beteiligungsbericht der Stadt und anderen Quellen entnommen sind. Weder sind alle Aufgabenbereiche aus dem Konsolid ierungskreis im Lagebericht enthalten, noch handelt es sich immer um die gleichen Inhalte. So werden z. B. Chancen und Risiken nicht für alle aufge- führten Gesellschaften benannt. Der Gesamtlagebericht zum Gesamtabschluss 2010 der Stadt Köln enthält keine ausgewo- gene und umfassende Analyse der Haushaltswirtschaft der Stadt zusammen mit ihren vAB. Eine Analyse der Chancen und Risiken für die Gesamtentwicklung der Stadt ist nicht enthalten. Da die Angaben nicht vollständig und insgesamt klar sind, erfüllt der Gesamtlagebericht 2010 somit die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht vollständig. 4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand der Prüfung ist der Gesamtabschluss mit den in § 116 (1) GO NRW festgelegten Bestandteilen. Danach besteht der Gesamtabschluss des Konzerns aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungs- bericht ist nach § 116 (6) GO NRW nicht Gegenstand der Prüfung. Der Entwurf des Gesamtabschlusses wurde von der Kämmerin aufgestellt und von der Ober- bürgermeisterin bestätigt. Aufgabe der Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durch- geführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den Gesamtabschlusses abzugeben. Geprüft wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010. Die Prüfung erstreckt sich über die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif- ten und der ihn ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Gesetzliche Grundlagen waren insbesondere die Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung und das Handelsge- setzbuch. Ferner wurde der „Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKF-Gesamt-abschlusses“, der im Auftrag des Innenministeriums von mehreren Kommunen und Wirtschaftsprüfungsge- sellschaften erarbeitet wurde, bei der Prüfung berücksichtigt. Schwerpunkte der Prüfung waren die Festlegung des Konsolidierungskreises, die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt, die Ordnungsmäßigkeit der Meldedaten der einbezogenen vAB, Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 5 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln die Kapitalkonsolidierung, die Equitykonsolidierung, der Gesamtanhang und die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Angaben im Gesamtlagebericht. 5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung 5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Beim Gesamtabschluss handelt es sich nicht um ein aus einer eigenständigen Buchhaltung resultierendes Ergebnis, wie beim kommunalen Einzelabschluss. Vielmehr werden die aufge- stellten Bilanzen und Betriebsergebnisse der vollkonsolidierten Unternehmen in meh reren Zwischenschritten mit dem Abschluss der Stadt Köln zusammengefasst. Unabhängig davon findet der Grundsatz „Die Buchführung muss unter Beachtung der Grunds- ätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden kann“ (§ 93 Abs. 1 S. 2 GO) wie auch die anderen G rundsätze ordnungsmäßiger Buchführung analoge Anwendung. 5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie Die Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) dient als Leitfaden für die Erstellung des Abschlusses. Insbesondere enthält sie die Vorgaben für den zeitlichen und organisatorischen Ablauf und Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren ist, z. B. hinsichtlich der einheitlichen Ausübung von Wahlrechten. Sie dient d amit den vAB als Grundlage für die Erstellung der sogenannten Meldesätze. Die Meldesätze enthalten die Daten aus den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden vAB nach deren Umgliederung auf die Positionen nach NKF (z. B. wesentlich stärkere Aufteilung im Be- reich der Immobilien) und der Anpassung hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften (z. B. Ansatz von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung bzw. bestimmte Bewer- tungsvereinfachungsverfahren wie Last-In - First Out) auf die Vorgaben des NKF. Für den Gesamtabschluss 2010 existieren mehrere Gesamtabschlussrichtlinien, die von der Kämmerei im Laufe der Erstellung dieses Gesamtabschlusses verfügt wurden. Bekannt sind dem RPA die Versionen 1.2 vom 19.08.2010, 1.3 vom 14.09.2010, 1.5.2 vom 02.05. 2011, 1.5.3 vom 09.06.2011, 2.0 vom 7.12.2011 und 3.0 (Gesamtabschlussrichtlinie 2012“) vom 26.10.2012. Im Rahmen der Prüfung war festzustellen, dass die Versionen 1.5.2 (Gebäude- wirtschaft), 1.5.3 (StEB) und 3.0 (Stadtwerke) definitiv Anwendung fanden. Wie bereits beschrieben, ist die Gesamtabschlussrichtlinie die Grundlage für die Erstellung des jeweiligen Meldesatzes der vAB. Die Meldesätze wurden - wie durch das RPA im Rahmen der Vorarbeiten für den Gesamtabschluss gewünscht - durch die Wirtschaftsprüfer der vAB nach Sichtung bestätigt. Durch die unterschiedlichen verwendeten GA-RL sind bezüglich der abweichenden bzw. eindeutigeren Regelungen Wertabweichungen nicht auszuschließen. Da die Wirtschaftsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen ebenfalls die unterschiedlichen Versionen zugrunde gelegt haben, konnten Abweichungen bei dieser Prüfung nicht auffallen. Der Käm- merei war die Anwendung ihrer unterschiedlichen Regelungen offenbar nicht bekannt. Für das Veranstaltungszentrum wurde - entgegen der Forderung des RPA - keine Bestätigung des Meldesatzes vorgelegt. Inwieweit die Anwendung der unterschiedlichen Vorgaben letztendlich zu wesentlichen Abwei- chungen führte, war im Rahmen der Prüfung nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. In- formationen dazu lagen in der Verwaltung nicht vor. Seite 6 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5.1.2 Konsolidierungssoftware Eine Konsolidierungssoftware hat die Aufgabe, zunächst die von den vAB gelieferten Meldes- ätze aufzunehmen und in den Summenabschluss zu übernehmen. Anschließend werden die erforderlichen Parameter (z. B. Dauer der Abschreibungen stiller Reserven) gesetzt und die erforderlichen Buchungen auf Konzernebene durchgeführt. Schlussendlich wird mittels der Software der Gesamtabschluss erstellt; ferner bietet sie eine Reihe von Auswertungs - und Vergleichsmöglichkeiten. Die Stadt Köln setzt als Konsolidierungssoftware Cognos Controller ein. Ein Zertifikat, womit die GoB-Konformität der Software bescheinigt wäre, liegt nicht vor. Ob die damit verbundenen Funktionsanforderungen wie z. B. Buchungsjournal, automatisierte Vergabe des Erfassungs- datums, Protokollierung von Änderungen etc. systemseitig sicherzustellen sind, konnte im Laufe der Prüfung nicht festgestellt werden. Eine ordentliche Dokumentation - i. S. einer Ver- fahrensdokumentation gemäß der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch- führungssysteme)- zu den Funktionen und zur Bedienung lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vor. Festzustellen ist, dass durch die anfänglich mangelhaften Systemkenntnisse des betrauten Personals eine Reihe von Einstellungen so vorgenommen wurde, dass eine große Zahl von Auswertungen (Berichten), die systemseitig vorgesehen sind, nicht bzw. nicht umfänglich funk- tioniert. Eine (Anwender-)Dokumentation zur Software existiert nur rudimentär. Eine Prüfungs- funktion im System ist nicht vorgesehen oder nicht bekannt. Das bedeutet, dass eine Prüfung im Originalsystem im Prüfungsmodus (alles sehen, aber nichts verändern können) nicht mög- lich war. Die Prüfung wurde - soweit überhaupt möglich - in einem sogenannten Double vor- genommen, was anschließend einen Abgleich mit dem Original erforderlich macht. 5.1.3 Wesentlichkeit Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass bei der Rechnungslegung alle Tatbestände zu berücksichtigen und offenzulegen sind, die für die Adressaten des Jahresabschlusses von Bedeutung sein können, während umgekehrt Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungs- legung haben, vernachlässigt werden können. Hierzu bedarf es der Festlegung bestimmter Maßstabs- oder Bezugsgrößen, zu denen der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis zu setzen ist. Zum anderen ist es erforderlich, Grenzwerte für das sich d araus ergebende Ver- hältnis festzulegen. Die Vorgabe exakter allgemein verbindlicher Grenzwerte wird in der han- delsrechtlichen Literatur weitgehend abgelehnt. Im Einzelnen ist die Wesentlichkeit einzelner Beträge oder Abweichungen im Rechnungswe- sen insbesondere davon abhängig, wie sich deren Wert auf die wirtschaftlichen Entscheidun- gen der Abschlussadressaten auswirkt. Dabei kann sich die Wesentlichkeit von Angaben oder Abweichungen auch daraus ergeben, dass mehrere Abweichungen oder unzutreffende bzw. unterlassene Angaben, die für sich allein betrachtet unwesentlich sind, zusammen mit anderen wesentlich werden. Wesentlichkeitsgrenzen spielen u. a. bei der Schulden- und der Aufwands- und Ertragskonso- lidierung eine große Rolle. So kann § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 303 Abs. 2 HGB (Schul- denkonsolidierung) bzw. § 305 Abs. 2 HGB (Aufwands - und Ertragskonsolidierung) auf eine Schulden bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden, wenn die wegzulas- senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil- des der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune nur von un- tergeordneter Bedeutung sind. In den für den Gesamtabschluss 2010 verwendeten Gesamtabschlussrichtlinien wurden sei- tens der Kämmerei keine Wesentlichkeitsgrenzen vorgegeben. Eine Prüfung, ob Wesentlich- keitsgrenzen angemessen und sachgerecht festgesetzt worden sind, ist damit hinfällig. Inwie- weit überhaupt Betrachtungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen angestellt wurden und - falls ja - ob diese einheitlich Anwendung fanden, war nicht möglich. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 7 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Möglicherweise war die Festlegung einer Wesentlichkeitsgrenze in Zusammenhang mit dem Abstimmungsprozess zwischen den vAB untereinander und mit der Stadt vorgesehen und sollte dann auf Grundlage der vorliegenden Daten festgelegt werden. Jedenfalls findet sich in der Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) 2010 Version 1.5.3 folgende Formulierung: „Zur Vorbereitung der Konsolidierung erfolgt im Rahmen der ersten Saldenabstimmung eine Erhebung über die Identifizierung der konzerninternen Leistungsbeziehungen mittels einer von der Kämmerei entwickelten Matrix. […] Diese Erhebung dient der Kämmerei als Grundlage zur Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung.“ Die Saldenabstimmung zwischen den Töchtern untereinander und der Mutter Stadt Köln dient der Überprüfung, inwieweit die Beträge, die zu neutralisieren sind, in den einzelnen Buchfüh- rungen in gleicher Höhe vorliegen. So sollte z. B. eine Forderung der Stadtwerke aus Stromlie- ferungen an die Stadt in deren Buchführung in gleicher Höhe als Verbindlichkeit zu finden sein. Diese Beträge sind auszubuchen , da es innerhalb eines (Gesamt )Unternehmens keine For- derungen und Verbindlichkeiten gibt. Die Matrix konnte dem RPA nicht vorgelegt werden und es fand keine Moderation seitens der Kämmerei statt. Vielmehr erfolgte die Saldenabstimmung nach Auskunft der Kämmerei „durch die Konzerntöchter untereinander. Eine Überwachung seitens 20 fand nicht statt. Insofern kann zur Differenzbehandlung seitens 20 keine Aussage getr offen werden.“ Das bedeutet auch, dass keine Dokumentation über die Vorgehensweise bei der Saldenabstimmung, ge- troffene Annahmen und akzeptierte Differenzen existiert. Folglich kann durch die Prüfer nicht beurteilt werden, inwieweit wesentliche Abweichungen in den Gesamtabschluss eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - bedingt durch die mangelhafte Buch- führung der Stadt selbst - zwischen ihr und den vAB überhaupt keine Abstimmungen möglich waren, so dass die Werte der Töchter einfach übernommen wurden. Auch zwischen den Töch- tern wurde eine Art Hierarchie gebildet, so dass z. B. bei unklärbaren Differenzen zwischen Tochter 1 und Tochter 2 immer der Wert der Tochter 2 übernommen wurde. Die Kämmerei hat also weder die Saldenabstimmung der verselbstständigten Aufgabenberei- che untereinander überwacht noch Wesentlichkeitsgrenzen definiert. Folglich kann nicht beur- teilt werden, ob alle Tatbestände, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von Be- deutung sind, in Gänze berücksichtigt worden sind. 5.1.4 Dokumentation Die Unterlagen zur Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte, Erläuterungen zu den Zahlenwerken und Begründungen zu En tscheidungen im Rahmen der Aufstellung des Ge- samtabschlusses 2010 sind unzureichend. Weder erklären sie die Sachverhalte ausreichend, noch sind sie vollständig und ihr Bearbeitungsstand (finale Unterlage oder Zwischenergebnis) erkennbar. So wurde beispiels weise „anhand überschlägiger Berechnungen“ festgelegt, auf eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten. Wie dies geschah, ist nicht nachzuvollzie- hen. Vielfach wurden Excel -Tabellen zur Verfügung gestellt, die ihrerseits nicht den Ansprüchen einer ordnungsmäßigen Dokumentation genügen. Der Anforderung, dass ein sachverständiger Dritter sich in einem angemessenen Zeitraum einen Überblick verschaffen kann, wurde nicht genüge getan. Vielmehr war eine umfassende Prüfung nicht möglich. Seite 8 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5.2 Konsolidierungskreis Der Konsolidierungskreis beinhaltet u. a. den Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln. In diesem Eigenbetrieb sind die Anteile der Stadt an der Koelnmesse GmbH veranlagt, die ihrer- seits wiederum eine Reihe von Tochtergesellschaften besitzt. Eine Konsolidierung der Koeln- messe auf das VZ und damit letztlich in den Gesamtabschluss der Stadt Köln fand nicht statt. Da die Koelnmesse für den Gesamtabschluss der Stadt nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig und der Gesamtabschluss 2010 nicht korrekt. 5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung 5.3.1 Bilanzgliederung Die Bilanz dient der Darstellung und Fortschreibung der Vermögens - und Schuldensituation einer Kommune zum Bilanzstichtag. Die Gegen überstellung von Vermögenswerten auf der Aktivseite und der Finanzierungsmittel auf der Passivseite gibt wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Eigenfinanzierung und des Verschuldungsgrades einer Kommune. Um die Aussagekraft der Kommunalbilanz gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanz zu erhöhen, wird im NKF die Gliederung kommunalspezifisch ausgerichtet. Die mindes- tens darzustellenden Positionen der Bilanz legt § 41 GemHVO NRW fest. Nach § 49 Absatz 3 i. V. m. § 38 Absatz 1 GemHVO NRW und § 41 Absatz 3 und 4 GemHVO NRW sind die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gliederung der Ergebnisrechnung und zur Gliederung der Bilanz auch beim gemeindlichen Gesamtabschluss zu beachten. Gemäß Gesamtabschlussrichtlinie wird ohne Begründung auf einen differenzierten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten, wie in § 41 GemHVO NRW für den kommunalen Ein- zelabschluss gefordert, verzichtet. Die Zuordnung der handelsrechtlichen Konten auf die NKF-Abschlussposten ist gemäß Vor- gabe der Kämmerei über den örtlichen Positionenplan der Stadt Köln vorzunehmen. Letztlich handelt es sich dabei um die Gliederung der Bilanz und der Ergebnisrechnung auf Gesamtab- schlussebene. Seitens der Kämmerei wurden insgesamt vier örtliche Positionenpläne (Stand 19.08.10, 18.05.11, 07.12.11 und ein Stand unbe kannt) im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung ein- gereicht. Bei Letztgenanntem wurden die Positionen Verlustvortrag, Gewinnvortrag und Ge- samtüberschuss/-fehlbetrag gestrichen. Den diversen Gesamtabschlussrichtlinien ist nicht zu entnehmen, welcher Positionenplan ver- bindlich anzuwenden war. 5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche In die Prüfung des Gesamtabschlusses müssen die Jahresabschlüsse der vAB nicht einbezo- gen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft wurden. Vom Rechnungs- prüfungsamt wurde eine Bescheinigung der Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- ten) über die Richtigkeit der Meldesätze gefordert. Die Prüfung der KB I - KB III kann weitgehend dem für den jeweiligen Einzelabschluss zustän- digen Prüfer überlassen werden. Voraussetzung ist hierfür eine detaillierte Gesamtabschluss- richtlinie (GA-RL). Hier ist u. a. das Verfahren der Saldenabstimmung genau zu regeln. Neben der Terminsetzung ist festzulegen, ob eine Saldenabstimmun g nur für die Posten der Bilanz erfolgen oder auch die Ergebnisrechnung einbezogen werden soll. Weiterhin muss die Be- handlung von identifizierten Differenzen festgelegt werden. Entsprechende Regelungen sind der GA-RL 2010 nicht zu entnehmen. Auch zeigt die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungen, dass sowohl die Prüfungsziele als auch die Prüfungshandlungen der jeweiligen Prüfungsgesellschaften sehr unterschiedlich wa- ren. Die Bescheinigungen weisen damit eine stark unterschiedliche Qualität auf. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 9 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Für das Veranstaltungszentrum wurde überhaupt keine Prüfbescheinigung eines Abschluss- prüfers vorgelegt. 5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit Durch den Grundsatz der Einheitlichkeit werden die Regeln beschrieben, wie die Einzelab- schlüsse der vAB der Gemeinde beschaffen sein müssen, damit sie zu einem Summenab- schluss zusammengefasst werden können. Die zusammengefassten Einzelabschlüsse der vAB müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit nach einheitlichen Bilan- zierungsregeln erstellt werden. Nur unter dieser Prämisse kann ein aussagefähiger mit Einzel- abschlüssen vergleichbarer Gesamtabschluss aufgestellt werden. Zu beachten sind folgende Grundsätze: Einheitlichkeit der Stichtage Alle 2010 in den Konsolidierungskreis einbezogenen vAB erstellen ihren Jahresabschluss zum 31.12. jeden Jahres; die Einheitlichkeit ist daher gewährleistet. Einheitlichkeit des Ausweises (Kommunalbilanz I) Die Gliederungsvorschriften gemäß GemHVO für Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen sind für alle in den GA einbezogenen vAB anzuwenden. Eine Prüfung der Überleitung von den Konten der vAB in den Positionenplan nach NKF durch die Abschlussprüfer der Gesellschaften war durch die Stadt nicht vorgegeben. Eine Prüfung durch die Kämmerei fand nicht statt. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist nicht gewährleistet. Einheitlichkeit des Ansatzes und der Bewertung der Vermögensgegenstände, Forderun- gen und Verbindlichkeiten (Kommunalbilanz II) Entsprechend § 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich die Ansatzgebote und -verbote einheitlich anzuwenden und die Ansatzwahlrechte unab hän- gig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss einheitlich auszuüben. Die in den Gesamtabschluss übernommenen Verm ögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten der voll zu konsolidierenden Betriebe sind entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Kommune anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Die Wertfindung muss bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Es bestand keine Vorgabe zur Prüfung durch die Abschlussprüfer; die Durchführung in allen vAB ist mithin fraglich. Durch die Kämmerei erfolgte keine Prüfung. Einheitlichkeit der Währung Da alle vAB des Konsolidierungskreises ihre Rechnungslegung in Euro durchführen, stellte dieser Grundsatz kein Problem dar. Generell ist festzustellen, dass die für die Konsolidierungsschritte von den vAB übermittelten Daten - sogenannte Packages - nicht einer Prüfung durch die Abschlussprüfer unterzogen werden mussten. Lediglich für die Kliniken GmbH liegt eine umfassende Bestätigung der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft vor. In der Folge wurden unterschiedliche Prüfungshandlungen (prüferische Durchsicht, Stichpro- ben, detaillierte Prüfung) durchgeführt. Diese sind von unterschiedlicher Intensität gekenn- zeichnet. Die Prüfungshandlungen reichen von einer einfachen Mitarbeiterbefragung bis zur detaillierten Prüfung d er Kontenüberleitung des HGB -Einzelabschlusses auf den NKF - Positionenplan. Dabei variiert der Umfang der verwendeten Prüfungsunterlagen ebenfalls. Seite 10 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Laut Aussage der Kämmerei fanden grundsätzlich die testierten Original Meldesätze (KB II) der vAB in der letzten Fassung Verwendung. Diese wurden teilweise durch die Kämmerei an- gepasst (so bei der Gebäudewirtschaft um 5,8 Mio. €). In welchem Umfang insgesamt und an welcher Stelle Anpassungen vorgenommen wurden ist nicht in Gänze ersichtlich. Die Notwen- digkeit von Anpassungen stellt auch die Qualität der Testate in Frage. Auch erlischt gemäß § 316 Abs. 3 HGB und den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer die von den Abschlussprüfern gegebene Bestätigung der Meldesätze. Die Einheitlichkeit der Bestäti gungen durch die Wirtschaftsprüfer ist nicht gewährleistet. Die ungeprüfte Übernahme der gelieferten Daten entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmä- ßiger Buchführung. 5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie Version 1.5.3 (Punkt 5.3.2.1) wendet die Stadt Köln die Neubewertungsmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB) an. Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird das konsolidierungspflichtige E i- genkapital des Tochterunternehmens mit dem Betrag angesetzt, der sich nach der vollständi- gen Neubewertung al ler Vermögensgegenstände ergibt (Zeitwert). Die Neubewertungsme- thode wird im Rahmen der K ommunalbilanz III durchgeführt und beinhaltet die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten. Eine vollständige Dokumentation zum Verfahren liegt nicht vor. Gemäß den vorgelegten Da- teien sind die Aufdeckungen der stillen Reserven und Lasten innerhalb der Kapitalkonsolidie- rung dargestellt, jedoch nicht im Rahmen einer Kommunalbilanz III. Dadurch ist es nicht mehr möglich, den Prozess der Neubewertung nachzuvollziehen und ein Summenabschluss kann nicht ordnungsgemäß erstellt werden (sieh 5.4.5) 5.3.5 Summenabschluss Der Summenabschluss stellt die Zusammenfassung der Daten aller vAB des Konsolidierungs- kreises dar. Er ist die Zwischenstufe zwischen den Vereinheitlichungsschritten auf Ebene der einzelnen Unternehmen (KB I - KB III) und den Konsolidierungsmaßnahmen auf Konzern- ebene. Ein Summenabschluss wurde im Rahmen des Gesamtabschlusses 2010 nicht vorgelegt; er ist daher nicht prüfbar. 5.3.6 Kapitalkonsolidierung Bei der Kapitalkonsolidierung wird das doppelt erfasste Eigenkapital konsolidiert. Um diese doppelte Erfassung zu korrigieren, werden bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungs- buchwert in der Bilanz der Stadt Köln und das neubewertete Eigenkapital des vAB ausgebucht. Für eine Kapitalkonsolidierung ist die KB III Grundlage der Berechnungen, diese ist im Ge- samtpaket der vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Generell war es anhand der vorgeleg- ten Unterlagen nicht möglich die Arbeitsschritte und Zahlen umfassend nachzuvollziehen. 5.4.7 Schuldenkonsolidierung Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Gesamtabs chluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsab- grenzungsposten sind zu eliminieren, da solche innerhalb eines Unternehmens nicht existie- ren. Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vAB statt- gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 39,3 Mio. € zwischen den vAB festgestellt. Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 11 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 809 Mio. €, die überhaupt nicht geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Schuldenkonsolidierung nicht vorgelegt. 5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung In die Gesamtergebnisrechnung dürfen nur Aufwendungen und Erträge aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen werden, die aus wirt- schaftlichen Beziehungen mit nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen erwachsen sind. Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den in den Gesamtabschluss einbezo- genen Unternehmen sind darum gemäß § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 305 HGB gegen- einander aufzurechnen soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Durch die Ver- rechnung kann es zu Aufrechnungsdifferenzen kommen. Laut Auskunft der Kämmerei ist es d er Kernverwaltung (noch) nicht möglich, Partnerkennzif- fern zu verwenden. Die wesentlichen Beziehungen, insbesondere zur SWK, wurden plausibi- lisiert. Hier ergaben sich Aufrechnungsdifferenzen vor allem durch die Nettoa usweisung bei den Umsätzen mit dem Teilkonzern SWK (Umsatzsteuerdifferenzen). Hier wurden die Netto- werte konsolidiert. Die Meldungen der Tochterunternehmen werden allerdings als "führend" betrachtet. Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vABs statt- gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 16,3 Mio. € festgestellt: Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 307 Mio. €, die nicht geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung nicht vorgelegt. 5.3.9 Zwischenergebniseliminierung Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 304 HGB geregelt. Gemäß § 304 HGB sind Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen und der Kern- verwaltung beruhen, so anzusetzen, wie dies in einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit der Fall wäre. Damit sind in der Gesamtbilanz Erfolgsbeiträge in den Anschaffungs- oder Her- stellungskosten, die aus konzerninternen Lieferungs - und Leistungsbeziehungen entstehen, zu eliminieren. Im kommunalen Bereich sind Zwischenergebnisse u. a. relevant bei Veräußer ungen von Grundstücken und Gebäuden zwischen der Kommune und ihren verselbstständigten Aufga- benbereichen sowie beim Erwerb von selbsterstellten oder erworbenen immateriellen Vermö- gensgegenständen; konzernintern besteht ein Ansatzverbot in der Gesamtbilanz). Vor einem Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung muss der Gesamtabschlussersteller schätzen, wie hoch die Zwischenergebnisse sind. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Zwi- schenergebnisse im Verhältnis zum Konzernergebnis unbedeutend sind. Eine Zwischenergebniseliminierung wurde nicht durchgeführt. Die Kämmerei führt hierzu le- diglich aus, dass nach einer überschlägigen Prüfung der Daten die Bedeutung geringfügig für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sei und der Aufwand zur Datenermittlung zu hoch sei. Die Datenprüfung ist nicht dokumentiert und konnte somit nicht durch das RPA geprüft werden. 5.3.10 Equity-Konsolidierung Mit der Equity-Methode sind die sogenannten assoziierten Unternehmen zu konsolidieren. Es handelt sich dabei um solche Unternehmen, zu denen der Konzern eine Beziehung unterhält, Seite 12 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln die schwächer als die gemeinsame Führung, aber noch stärker als reiner Beteiligungsbesitz ist. Dabei werden - im Gegensatz zur Vollkonsolidierung - keine Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen der vAB in den Ge- samtabschluss der Stadt übernommen. Vielmehr wird der Beteiligungsbuchwert laufend, ent- sprechend der Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, fortgeschrieben. Der Wert kann also - anders als im Einzelabschluss der Stadt - auch über den Anschaffungswert bzw. Wert in der Eröffnungsbilanz hinausgehen. Das Ergebnis dieser Wertänderungen findet seinen Niederschlag in der Gesamtergebnisrechnung. Für den Konzern Stadt Köln wurde n ach dieser Methode die Flughafen Köln Bonn GmbH (FKB) mit einer Beteiligungsquote von 31,12 % konsolidiert. Als begründende Unterlagen zur Equity Methode wurden eine Dokumentation und eine Nebenrechnung in Form einer Excel - Tabelle beigefügt. In dieser Dokumentation sind die jeweiligen Schritte der durchgeführten Konsolidierung kurz dargestellt. Nicht alle aufgeführten Werte in der Dokumentation sind in der Nebenrechnung ersichtlich. Für die einzelnen Werteansätze in der Nebenrechnung sind keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden. Durch das erhebliche Auseinanderfallen von der Eröffnungsbilanz der Stadt und dem ersten Gesamtabschluss, werden nach dem Konsolidierungsgrundsatz des einheitlichen Stichtages die Werte fortgeschrieben. Die ermittelten stillen Reserven (118 Mio. €) unterliegen einer jähr- lichen Abschreibung i. H. v. 8,2 Mio. €. Sie werden entsprechend den ermittelten Restnut- zungsdauern in den Folgejahren abgeschrieben. Diese Abschreibungswerte wurden im Ge- samtabschluss berücksichtigt. Die Ermittlung der Vorjahreswerte durch Erhöhung bzw. Ver- minderung sowie die Zugangsbuchung aus dem Anlagenspielgel lassen sich nicht plausibel aus der Nebenrechnung ableiten. Auch bei der Equity -Konsolidierung wurde auf eine Zwischenergebniseliminierung zwischen Stadt und Tochterunternehmen verzichtet. Dazu wurden keine Erläuterungen vorgelegt. 5.3.11 Kapitalflussrechnung Mit der Gesamtkapitalflussrechnung soll die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung um Informationen hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel der Kommune ergänzt werden. Ausgangspunkt der Gesamtkapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds, d. h. der Bestand an Zahlungsmitteln. Dessen Veränderung im Geschäftsjahr (zugeflossene und abgeflossene Mittel und Wertänderungen des Fonds selbst) sollen dargestellt werden. In den Erläuterungen zum Gesamtabschluss wurde aufgeführt, dass eine Gesamtkapitalflussrech- nung aufgrund fehlender Basisdaten zum Geschäftsjahresbeginn nicht erstellt wurde. Ferner wurde auf eine Kapitalflussrechnung 2010 unter Bezugnahme auf den Praxisleitfaden - Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss verzichtet. Die „Regelungen“ aus diesem Leitfaden sind zwar nicht gesetzlich geregelt, werden jedoch allgemein angewandt, um den Aufwand für die erste Gesamtabschlusserstellung überschaubar zu halten. In den Folgejahren ist eine Kapitalflussrechnung zwingend zu erstellen. 5.3.12 Gesamtanhang Gemäß § 49 Abs. 1 GemHVO besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. Zweck des Gesamtanhangs ist die Be- reitstellung ergänzender Informationen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung. Dazu gehören auch Angaben über die nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe. Gemäß § 51 Abs. 2 GemHVO sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuge- ben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Auch Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 13 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln wenn zulässige Vereinfachungsregelungen und Schätzungen vorgenommen werden, sind diese im Einzelnen anzugeben und zu erläutern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesamtanhang 2010 i nsgesamt die gesetzlichen Vor- schriften erfüllt. 6. Gesamtlagebericht Durch den Gesamtlagebericht ist nach § 51 GemHVO das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage sowohl der Kommune als auch der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ergebnisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzu- gehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags -, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Dies beinhaltet auch eine Analyse der Chancen und Risiken der künftigen Gesamtentwicklung. Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lage- berichterstattung eingehalten werden. Die Informationen müssen u. a. realistisch und nach- vollziehbar sowie vollständig und dem Aufgabenspektrum der Kommune entsprechend um- fassend sein. Zu Beginn werden die für den Berichterstatter wesentlichen Geschäftsabläufe des Teilkon- zerns Stadtwerke dargestellt. Diese Darstellung wurde aus Passagen des Beteiligungsberich- tes zusammengesetzt. Neben den stark verkürzten zahlenmäßigen Darstellungen des abge- laufenen Geschäftsjahres der RheinEnergie und der KVB erfolgt eine Prognose für 2011. Im Anschluss wird kurz über die HGK b erichtet, allerdings nur in allgemeiner Weise - ohne Zahlen. Zu weiteren Gesellschaften, die zum Teilkonzern Stadtwerke gehören, sind keine In- formationen aufgeführt. Weiter wird über die GAG Immobilien AG berichtet. Der grundlegende Aufgabenbereich mit den wesentlichen Kennzahlen wird kurz dargelegt. Im Anschluss daran erfolgt eine Beschrei- bung wesentlicher Chancen und Risiken. Die Berichtsteile von StEB und Gebäudewirtschaft enthalten keine Analysen des Geschäfts- verlaufes und keine konkreten Prognosen über die künftige Entwicklung. Über die Kliniken und das Veranstaltungszentrum wird überhaupt nicht berichtet. Die globale Finanzkrise 2008/2009 wird zeitversetzt als wesentlicher Faktor für geringere Er- träge der Stadt - insbesondere durch die verminderten Einnahmen aus der Gewerbesteuer - dargestellt. Dazu wird über die Auflösung der Ausgleichsrücklage und die Verringerung der Allgemeinen Rücklage berichtet. Um umfassend über die Ertrags-, Finanz-, Vermögens- und Schuldenlage zu berichten, wäre die Darstellung und Analyse aller wesentlichen Daten erforderlich. Der Gesamtlagebericht stellt nicht die zum Zeitpunkt seiner Erstellung absehbaren wesentlichen Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Gesamtkonzerns zutreffend dar. Der Ge- samtlagebericht 2010 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. 7. Versagungsvermerk Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.201 0 wurde nach § 1 16 Absatz 6 GO ein- schließlich Anhang und Lagebericht geprüft. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss zu vermittelnden Bildes der Vermögens- , Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er- kannt werden konnten. Dabei sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftli- che und rechtliche Umfeld der Stadt Köln und der verselbstständigten Aufgabenbereiche be- rücksichtigt worden. Seite 14 Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Die Prüfung hat zu einer Reihe von Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat zu ver- weigern ist: Der Konsolidierungskreis ist unvollständig. Mindestens die Koelnmesse hätte aufgrund ih- rer Bedeutung als voll zu konsolidierendes Unternehmen in den Gesamtabschluss einbe- zogen werden müssen. Die Abstimmprozesse zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen untereinan- der sind nicht nachvollziehbar und weisen erhebliche Differenzen auf. Die Differenzen konnten nicht umfänglich ausgeräumt werden und wurden letztlich nach sachfremden Kri- terien (Rangfolge der Buchhaltungen der vAB) eliminiert. Eine Saldenabstimmung zwischen der Stadt und den vAB war überhaupt nicht möglich, da die Stadt nicht über ein geschlossenes Buchführungssystem verfügte, das solche Daten bereitstellt. Die von der Stadt erlassene Gesamtabschlussrichtlinie, die u. a. die Grundlage der Daten- lieferung durch die vAB darstellt, liegt in vier Fassungen vor, die voneinander abweichen. Alle sind unvollständig, da sie z. B. keine Quantifizierung der mehrfach genannten We- sentlichkeitsgrenzen enthalten. Ferner fand die dort geregelte „Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung“ durch die Kämmerei nicht statt. Für die Auftragserteilung an die Jahresabschlussprüfer der vAB wurden keine zentralen Vorgaben gemacht. In der Folge sind die von diesen abgegebenen Bestätigungen der für die Meldesätze von höchst unterschiedlicher Aussagekraft und für die Prüfung weitgehend unbrauchbar. Generell ist die Dokumentation in Zusammenhang mit dem Gesamtabschluss 2010 unzu- reichend. Die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, Abläufen und Zahlenwerken war umfangreich eingeschränkt. Der Einzelabschluss der Stadt zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und testiert. Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jahresab- schlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 „beige- fügt“. Wie die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 zeigte, weist die Buchführung der Stadt erhebliche Mängel auf, weshalb die Bestätigungsvermerke umfangreich einge- schränkt wurden. Erkenntnisse des RPA aus der Jahresabschlussprüfung 2011 gaben ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewesen wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen auch in den Gesamt- abschluss ein. Nach Überzeugung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bestätigungsvermerk ist daher zu versagen. Köln, den 19.11.2021 gez. Ralf Jülich stellv. Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
Beschlussvorlage Rat
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Rechnungsprüfungsamt Dezernat, Dienststelle OB/14/141/4 Vorlagen-Nummer 4091/2021 Freigabedatum 24.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschlussvorschlag 1. Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt gemäß § 59 Abs. 3 S. 4 GO NRW auf der Grundlage des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 19.11.2021 nach eingehender Beratung vom heuti- gen Tage zum Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung der Stadt Köln zum 31.12.2010 wie folgt Stel- lung: Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsam- tes und der darin gemäß § 102 Abs. 8 GO erteilten Versagung des vorliegenden Gesamtab- schlusses an. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 und die Ent- lastung der Oberbürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO. 2. Rat Die B estätigung des geprüften Gesamtabschlusses obliegt gemäß § 116 Abs. 9 GO dem Rat der Stadt Köln. Dessen Beschluss lautet wie folgt: Der vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte und durch den Rechnungsprüfungsausschuss ver- sagte Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 wird festgestellt. Der Oberbürgermeisterin wird die Entlastung gemäß § 96 Abs. 1 GO erteilt. Finanzausschuss 06.12.2021 Rechnungsprüfungsausschuss 07.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Begründung Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt, dem Rat in seiner Sit- zung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt und anschließend an das Rechnungsprüfungsamt zur Prü- fung verwiesen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über deren Ergebnis wurde vom Rechnungsprüfungsamt gemäß § 101 Abs. 1 GO a. F. ein Prüfbericht erstellt. Dem Gesamtabschluss zum 31.12.2010 wurde darin ein Versagungsvermerk ausgesprochen. Die Prüffeststellungen, aufgrund derer das Testat versagt wurde, wurden von der Verwaltung im Ge- samtabschluss 2018 aufgegriffen. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der nicht mehr vor- handenen Steuerungsfunktion wegen mangelnder Aktualität des Gesamtabschlusses 2010 für den Konzern Stadt Köln und des in der gleichen Sitzung mit Vorlagennummer 4088/2021 eingebrachten und eingeschränkt testierfähigen Gesamtabschlusses 2018 ist die Versagung des Testates von un- tergeordneter Bedeutung für Rat und Verwaltung. Diese Vorgehensweise zum Gesamtabschluss 2010 wurde angesichts der Vereinfachungsregel nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Auf- stellung kommunaler Gesamtabschlüsse, der laufenden Aufstellungen und Prüfungen der aktuelleren Gesamtabschlüsse von Rechnungsprüfungsamt und Verwaltung einvernehmlich so festgelegt. Der Rat kann der Oberbürgermeisterin aus dem vorstehenden Grund die Entlastung erteilen. Anlagen Anlage 1 „Prüfbericht Gesamtabschluss 2010“
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 2
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Details
- Aktenzeichen
- 4091/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.11.2021
- Erstellt
- 19.11.2021 13:08