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4091/2021

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.11.2021

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Anlage 2 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 2_Unterschrift RPA und Vorsitzender RPAu

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Anlage 1 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 1_Unterschrift RPA

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 2_Unterschrift RPA und Vorsitzender RPAu

50602 Zeichen

Bericht über die Prüfung  
des Gesamtabschlusses  
der Stadt Köln zum 31.12.2010

Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 0221/ 221 - 25015 
 0221/ 221 - 25501

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite I 
 
Inhaltsverzeichnis   
 
1. Vorwort ................................ ................................ ................................ ..............................  1 
1.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ................. 1 
1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung................................ ................................ .... 2 
2. Prüfungsauftrag ................................ ................................ ................................ ................. 3 
3. Grundsätzliche Feststellungen ................................ ................................ .......................... 3 
3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung ................................ ...................... 3 
3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin .......................... 4 
4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ................................ ................................ ......... 4 
5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung ................................ .................. 5 
5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ................................ ................................ .. 5 
5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ................. 5 
5.1.2 Konsolidierungssoftware ................................ ................................ .................... 6 
5.1.3 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .... 6 
5.1.4 Dokumentation ................................ ................................ ................................ ... 7 
5.2 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ................................ .... 8 
5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung ................................ ...................... 8 
5.3.1 Bilanzgliederung ................................ ................................ ................................  8 
5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche ... 8 
5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit ................................ ................. 9 
5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) ................................ ....................10 
5.3.5 Summenabschluss ................................ ................................ ............................10 
5.3.6 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ........................10 
5.4.7 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ ....................10 
5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ............................... 11 
5.3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ..........11 
5.3.10 Equity-Konsolidierung ................................ ................................ .....................11 
5.3.11 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .......................12 
5.3.12 Gesamtanhang ................................ ................................ ............................... 12 
6. Gesamtlagebericht ................................ ................................ ................................ ...........13 
7. Versagungsvermerk ................................ ................................ ................................ .........13 
 
Anlage 
Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010

Seite II  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Abkürzungsverzeichnis  
AöR Anstalt öffentlichen Rechts 
Cognos Cognos Controller (für Gesamtabschluss eingesetzte Software) 
GA Gesamtabschluss 
GAG GAG Immobilien AG 
GA-RL Gesamtabschlussrichtlinie 
GEW Gas- und Elektrizitätswerke Köln AG 
GemHVO  Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen 
GO  Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
GoBS  Grundsätze ordnungsmäßiger IV -gestützter Buchführungssys-
teme des Bundesministeriums der Finanzen 
GW  Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
GoB  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 
HGB Handelsgesetzbuch 
HGK  Häfen und Güterverkehr Köln AG 
IKS Internes Kontrollsystem 
IV (automatisierte) Informationsverarbeitung 
KAG Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 
Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH 
NKF  Neues Kommunales Finanzmanagement 
PSCD  Kassen- und Einnahmemanagementmodul der Buchhaltungs- 
  software SAP 
RPA  Rechnungsprüfungsamt 
RPAu   Rechnungsprüfungsausschuss 
SAP modulares Buchhaltungsprogramm der Stadt Köln 
StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des 
öffentlichen Rechts 
SWK Stadtwerke Köln GmbH 
vAB verselbständigter Aufgabenbereich 
VZ Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 1 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
1. Vorwort 
1.1 Allgemeines 
Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde nicht nur die 
Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit 
Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht für die Stadt festgeschrieben, son-
dern auch die zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, spätestens zum 31.12.2010. Der 
Gesamtabschluss der Kommunen fasst die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) mit der 
Kernverwaltung zusammen, wodurch ein Gesamtbild von der wirtschaftlichen Lage der Kom-
mune mit ihren Eigenbetrieben und Tochtergesellschaften entsteht. Damit wird der Tatsache 
Rechnung getragen, dass eine Reihe von kommunalen Aufgaben nicht mehr von der Verwal-
tung selbst wahrgenommen wird, sondern von den o. g. verselbständigten Aufgabenbereichen 
in unterschiedlicher Rechtsform. 
Vereinfacht ausgedrückt werden die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Eigenbetriebe , 
Anstalten öffentlichen Rechts und Tochtergesellschaften in privater Rechtsform behandelt, als 
ob sie Ämter der Stadt wären. Das geschieht indem: 
 Die Vermögensgegenstände der vAB (wertmäßig) auf die Bilanzpositionen der Stadt 
(Konzernmutter) aufgeteilt werden,  
 die Umsätze zwischen den vAB untereinander und mit der Mutter neutralisiert werden, 
 Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander verrechnet werden und 
 Aufwendungen und Erträge untereinander neutralisiert werden. 
Es soll dadurch den Entscheidungsträgern ermöglicht werden, eine vollständige Übersicht 
über die Tätigkeiten der Kommune, ihre wirtschaftliche Lage, die damit verbundenen Risiken 
etc. einschließlich aller verselbständigten Aufgabenbereiche zu erhalten. Ziel ist die Steuerung 
aller kommunalen Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls. 
Eine Unterrichtung der Bürger über die kommunalen Tätigkeiten insge samt, kann durch den 
Gesamtabschluss ebenfalls erfolgen. Auf interkommunaler Ebene wird so auch eine bessere 
Vergleichsbasis angestrebt.  
Der Gesamtabschluss besteht zwingend aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung 
und dem Gesamtanhang; ein Gesamt lagebericht ist beizufügen. Gemäß § 116 GO muss je-
weils bis zum 30. September des Folgejahres der Gesamtabschluss durch die Kämmerin auf-
gestellt, durch die Oberbürgermeisterin bestätigt und dem Rat zur Feststellung zugeleitet sein. 
Die Feststellung selbst muss b is zum Abschluss des Folgejahres - nach erfolgter Prüfung 
durch den Rechnungsprüfungsausschuss - erfolgen (§ 96 GO i. V. m. § 116 GO). 
Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt und dem Rat in 
seiner Sitzung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt. Die wesentlichen Werte sind nachfolgend 
aufgelistet. Zum Vergleich sind die Werte aus dem Einzelabschluss 2010 aufgeführt. 
Gesamtabschluss 2010 Einzelabschluss 2010
Anlagevermögen 21.183                         14.154                      
Umlaufvermögen 2.295                           539                           
Eigenkapital 6.795                           6.369                        
Sonderposten 4.884                           3.024                        
Rückstellungen 3.373                           2.207                        
Verbindlichkeiten 8.328                           3.065                        
Bilanzsumme 24.120                         15.265                      
 
Alle Wert in Mio. €

Seite 2  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung 
Die nachfolgende Grafik stellt die Schritte von den Einzelabschlüssen der beteiligten Bereiche 
(Stadt selbst und die vAB aus dem Konsolidierungskreis) dar. 
 
  
Einzelabschlüsse der Stadt (nach NKF) und 
Stadtwerke (Konzern), Kliniken, StEB, Gebäudewirtschaft, Veranstaltungszentrum (nach HGB) 
und der GAG (Konzern, nach IFRS) 
↓ 
Vereinheitlichung des Ausweises nach den Vorschriften des NKF 
↓ 
Kommunalbilanz I (KB I) 
↓ 
 
Kommunalbilanz II (KB II) 
( Meldesatz) 
↓ 
Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung nach NKF 
↓ 
Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten 
↓ 
Kommunalbilanz III 
↓ 
 
 
Addition der KB III aller zu konsolidierenden Bereiche 
↓ 
 
 Kapitalkonsolidierung 
die Werte der Beteiligungen bei der Stadt werden den tatsächlichen Zeitwerten der vAB 
gegenüber gestellt und neutralisiert 
↓ 
 Schuldenkonsolidierung 
konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten der beteiligten Bereiche werden gegeneinan-
der verrechnet 
↓ 
Zwischenergebniseliminierung 
Gewinne aus internen Leistungsbeziehungen werden eliminiert 
↓ 
Aufwands- und Ertragskonsolidierung 
Aufwendungen und Erträge aus Innenumsätzen werden eliminiert 
↓ 
Gesamtabschluss

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 3 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
2. Prüfungsauftrag 
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist gemäß § 116 Abs. 1 GO ein Gesamtabschluss 
aufzustellen. Er be steht aus der Gesamte rgebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Ge-
samtanhang. Er ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. 
Der Gesamtabschluss ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, 
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, 
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Einbeziehung ihrer wesentlichen Beteili-
gungen, Anstalten öffentlichen Rechts  und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tungen unter Beachtung der GoB ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich 
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen 
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prü-
fen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht 
eine falsche Vorstellung von der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Ge-
meinde erwecken.  
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der  Prüfung einen Bericht zu 
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prü-
fungsbericht aufzunehmen. Soweit die Gemeinde über ein Rechnungsprüfungsamt verfügt, 
bedient sich der Ausschuss dieses Amtes (§ 116 Abs. 6 GO i. V. m. § 101 GO).  
3. Grundsätzliche Feststellungen 
3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung 
Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen Anlass für 
Einwendungen: 
 Der Einzelabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und nicht 
testiert. Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jah-
resabschlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 
„beigefügt“.  
Wie die Prüfung des Jahresabschl usses 2011 zeigte, weist die Buchführung der Stadt 
erhebliche Mängel auf, weshalb der Bestätigungsvermerk für 2011 umfangreich einge-
schränkt wurde. Erkenntnisse des RPA aus der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 ga-
ben ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewe-
sen wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen zwangsläufig auch 
in den Gesamtabschluss ein. 
 Die Koelnmesse GmbH wurde in die Konsolidierung nicht einbezogen. Da es sich bei der 
Koelnmesse GmbH um eine Beteiligung handelt, die für ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild  von der Vermögens- Schulden- und Ertragslage der Gemeinde 
nicht unwesentlich ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig. 
 Die Dokumentation der durchführten Arbeitsschritte und letztlich der Zahlen des Gesamt-
abschlusses ist zu einem Großteil mangelhaft. Der Gesamtabschluss ist daher in großen 
Teilen nicht nachvollziehbar. 
 Die Abstimmprozesse im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und 
Ertragskonsolidierung sind nicht nachvollziehbar; es fehlt eine entsprechende Dokumen-
tation. Laut vorliegenden Unterlagen kam es dabei zu wesentlichen Abstimmdifferenzen  
zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen, die nicht aufgeklärt wurden. 
 Die Gesamtabschlussrichtlinie 2010 liegt in vier Fassungen vor, die in einem Fall wesent-
lich voneinander abweichen, und wurden von den vAB auch in unterschiedlichen Versio-
nen angewandt. Alle Versionen sind inhaltlich unvollständig, z. B. bezüglich der Quantifi-

Seite 4  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
zierung der mehrfach genannten „Wesentlichkeit“. Die sinnvollerweise in ihr /ihnen gere-
gelte zentrale „Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung “ durch die Kämmerei 
wurde nicht durchgeführt. 
 Bei der eingesetzten Software - Cognos Controller - handelt es sich nicht um eine zertifi-
zierte Software, was allerdings auch nicht zwingend vorgeschrieben ist . Nachträgliche 
Veränderungen der Daten sind möglich, ohne dass diese erkennbar sind . Ein Prüfungs-
modul ist nicht vorhanden, so dass die Prüfung auf Grundlage eines Doubles stattfinden 
musste. 
 Das Buchführungssystem der Stadt Köln war von 2008 - 2016 kein geschlossenes Sys-
tem, sondern eine Mischform SAP-gestützter Buchführung und altem kameralem Kassen-
verfahren. Einer der erheblichen Mängel war die fehlende Umsetzbarkeit eingehender und 
ausgehender Zahlungen in ordnungsmäßige Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungen. Da-
her war 2010 eine qualifizierte Saldenabstimmung zwischen der Stadt und ihren Töchtern 
schon systembedingt überhaupt nicht möglich. 
3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin 
Der vorliegende Gesamtlagebericht enthält eine Reihe von Aussagen zu einzelnen vAB, die 
dem Beteiligungsbericht der Stadt und anderen Quellen entnommen sind. Weder sind alle 
Aufgabenbereiche aus dem Konsolid ierungskreis im Lagebericht enthalten, noch handelt es 
sich immer um die gleichen Inhalte. So werden z. B. Chancen und Risiken nicht für alle aufge-
führten Gesellschaften benannt.  
Der Gesamtlagebericht zum Gesamtabschluss 2010 der Stadt Köln enthält keine ausgewo-
gene und umfassende Analyse der Haushaltswirtschaft der Stadt zusammen mit ihren vAB. 
Eine Analyse der Chancen und Risiken für die Gesamtentwicklung der Stadt ist nicht enthalten. 
Da die Angaben nicht vollständig und insgesamt klar sind, erfüllt der Gesamtlagebericht 2010 
somit die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht vollständig. 
4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 
Gegenstand der Prüfung ist der Gesamtabschluss mit den in § 116 (1) GO NRW festgelegten 
Bestandteilen. Danach besteht der Gesamtabschluss des Konzerns  aus der Gesamtbilanz, 
der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht 
zu ergänzen. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungs-
bericht ist nach § 116 (6) GO NRW nicht Gegenstand der Prüfung. 
Der Entwurf des Gesamtabschlusses wurde von der Kämmerin aufgestellt und von der Ober-
bürgermeisterin bestätigt. Aufgabe der Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durch-
geführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den Gesamtabschlusses abzugeben. 
Geprüft wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010. Die Prüfung erstreckt 
sich über die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-
ten und der ihn ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie die 
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.  Gesetzliche Grundlagen waren 
insbesondere die Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung und das Handelsge-
setzbuch. Ferner wurde der „Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKF-Gesamt-abschlusses“, 
der im Auftrag des Innenministeriums von mehreren Kommunen und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften erarbeitet wurde, bei der Prüfung berücksichtigt. 
Schwerpunkte der Prüfung waren 
 die Festlegung des Konsolidierungskreises, 
 die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt, 
 die Ordnungsmäßigkeit der Meldedaten der einbezogenen vAB,

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 5 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 die Kapitalkonsolidierung, 
 die Equitykonsolidierung, 
 der Gesamtanhang und 
 die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Angaben im Gesamtlagebericht. 
5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung  
5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 
Beim Gesamtabschluss handelt es sich nicht um ein aus einer eigenständigen Buchhaltung 
resultierendes Ergebnis, wie beim kommunalen Einzelabschluss. Vielmehr werden die aufge-
stellten Bilanzen und Betriebsergebnisse der vollkonsolidierten Unternehmen in meh reren 
Zwischenschritten mit dem Abschluss der Stadt Köln zusammengefasst.  
Unabhängig davon findet der Grundsatz „Die Buchführung muss unter Beachtung der Grunds-
ätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen 
Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden kann“ (§ 93 
Abs. 1 S. 2 GO) wie auch die anderen G rundsätze ordnungsmäßiger Buchführung analoge 
Anwendung. 
5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie 
Die Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) dient als Leitfaden für die Erstellung des Abschlusses. 
Insbesondere enthält sie die Vorgaben für den zeitlichen und organisatorischen Ablauf und 
Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren ist, z. B. hinsichtlich der einheitlichen Ausübung von 
Wahlrechten. 
Sie dient d amit den vAB als Grundlage für die Erstellung der sogenannten Meldesätze. Die 
Meldesätze enthalten die Daten aus den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden vAB nach 
deren Umgliederung auf die Positionen nach NKF (z. B. wesentlich stärkere Aufteilung im Be-
reich der Immobilien) und der Anpassung hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften 
(z. B. Ansatz von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung bzw. bestimmte Bewer-
tungsvereinfachungsverfahren wie Last-In - First Out) auf die Vorgaben des NKF. 
Für den Gesamtabschluss 2010 existieren mehrere Gesamtabschlussrichtlinien, die von der 
Kämmerei im Laufe der Erstellung dieses Gesamtabschlusses verfügt wurden.  Bekannt sind 
dem RPA die Versionen 1.2 vom 19.08.2010, 1.3 vom 14.09.2010, 1.5.2 vom 02.05. 2011, 
1.5.3 vom 09.06.2011, 2.0 vom 7.12.2011 und 3.0 (Gesamtabschlussrichtlinie 2012“) vom 
26.10.2012. Im Rahmen der Prüfung war festzustellen, dass die Versionen 1.5.2 (Gebäude-
wirtschaft), 1.5.3 (StEB) und 3.0 (Stadtwerke) definitiv Anwendung fanden.  
Wie bereits beschrieben, ist die Gesamtabschlussrichtlinie die Grundlage für die Erstellung 
des jeweiligen Meldesatzes der vAB. Die Meldesätze wurden - wie durch das RPA im Rahmen 
der Vorarbeiten für den Gesamtabschluss gewünscht - durch die Wirtschaftsprüfer der vAB 
nach Sichtung bestätigt. Durch die unterschiedlichen verwendeten GA-RL sind bezüglich der 
abweichenden bzw. eindeutigeren Regelungen Wertabweichungen nicht auszuschließen. Da 
die Wirtschaftsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen ebenfalls die unterschiedlichen Versionen 
zugrunde gelegt haben, konnten Abweichungen bei dieser Prüfung nicht auffallen. Der Käm-
merei war die Anwendung ihrer unterschiedlichen Regelungen offenbar nicht bekannt. 
Für das Veranstaltungszentrum wurde - entgegen der Forderung des RPA - keine Bestätigung 
des Meldesatzes vorgelegt.  
Inwieweit die Anwendung der unterschiedlichen Vorgaben letztendlich zu wesentlichen Abwei-
chungen führte, war im Rahmen der Prüfung nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. In-
formationen dazu lagen in der Verwaltung nicht vor.

Seite 6  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
5.1.2 Konsolidierungssoftware 
Eine Konsolidierungssoftware hat die Aufgabe, zunächst die von den vAB gelieferten Meldes-
ätze aufzunehmen und in den Summenabschluss zu übernehmen. Anschließend werden die 
erforderlichen Parameter (z. B. Dauer der Abschreibungen  stiller Reserven) gesetzt und die 
erforderlichen Buchungen auf Konzernebene durchgeführt. Schlussendlich wird mittels der 
Software der Gesamtabschluss erstellt; ferner bietet sie eine Reihe von Auswertungs - und 
Vergleichsmöglichkeiten. 
Die Stadt Köln setzt als Konsolidierungssoftware Cognos Controller ein.  Ein Zertifikat, womit 
die GoB-Konformität der Software bescheinigt wäre, liegt nicht vor. Ob die damit verbundenen 
Funktionsanforderungen wie z. B. Buchungsjournal, automatisierte Vergabe des Erfassungs-
datums, Protokollierung von Änderungen etc. systemseitig sicherzustellen sind, konnte im 
Laufe der Prüfung nicht festgestellt werden. Eine ordentliche Dokumentation - i. S. einer Ver-
fahrensdokumentation gemäß der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch-
führungssysteme)- zu den Funktionen und zur Bedienung lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht 
vor. 
Festzustellen ist, dass durch die anfänglich mangelhaften Systemkenntnisse des betrauten 
Personals eine Reihe von Einstellungen so vorgenommen wurde, dass eine große Zahl von 
Auswertungen (Berichten), die systemseitig vorgesehen sind, nicht bzw. nicht umfänglich funk-
tioniert. Eine (Anwender-)Dokumentation zur Software existiert nur rudimentär. Eine Prüfungs-
funktion im System ist nicht vorgesehen oder nicht bekannt. Das bedeutet, dass eine Prüfung 
im Originalsystem im Prüfungsmodus (alles sehen, aber nichts verändern können) nicht mög-
lich war. Die Prüfung wurde - soweit überhaupt möglich - in einem sogenannten Double vor-
genommen, was anschließend einen Abgleich mit dem Original erforderlich macht. 
5.1.3 Wesentlichkeit 
Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass bei der Rechnungslegung alle Tatbestände zu 
berücksichtigen und offenzulegen sind, die für die Adressaten des Jahresabschlusses von 
Bedeutung sein können, während umgekehrt Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, 
die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungs-
legung haben, vernachlässigt werden können. Hierzu bedarf es der Festlegung bestimmter 
Maßstabs- oder Bezugsgrößen, zu denen der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis zu 
setzen ist. Zum anderen ist es erforderlich, Grenzwerte für das sich d araus ergebende Ver-
hältnis festzulegen. Die Vorgabe exakter allgemein verbindlicher Grenzwerte wird in der han-
delsrechtlichen Literatur weitgehend abgelehnt. 
Im Einzelnen ist die Wesentlichkeit einzelner Beträge oder Abweichungen im Rechnungswe-
sen insbesondere davon abhängig, wie sich deren Wert auf die wirtschaftlichen Entscheidun-
gen der Abschlussadressaten auswirkt. Dabei kann sich die Wesentlichkeit von Angaben oder 
Abweichungen auch daraus ergeben, dass mehrere Abweichungen oder unzutreffende bzw. 
unterlassene Angaben, die für sich allein betrachtet unwesentlich sind, zusammen mit anderen 
wesentlich werden. 
Wesentlichkeitsgrenzen spielen u. a. bei der Schulden- und der Aufwands- und Ertragskonso-
lidierung eine große Rolle. So kann § 50 Abs. 1 GemHVO i. V.  m. § 303 Abs. 2 HGB (Schul-
denkonsolidierung) bzw. § 305 Abs. 2 HGB (Aufwands - und Ertragskonsolidierung) auf eine 
Schulden bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden, wenn die wegzulas-
senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil-
des der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune nur von un-
tergeordneter Bedeutung sind. 
In den für den Gesamtabschluss 2010 verwendeten Gesamtabschlussrichtlinien wurden sei-
tens der Kämmerei keine Wesentlichkeitsgrenzen vorgegeben. Eine Prüfung, ob Wesentlich-
keitsgrenzen angemessen und sachgerecht festgesetzt worden sind, ist damit hinfällig. Inwie-
weit überhaupt Betrachtungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen angestellt wurden und - 
falls ja - ob diese einheitlich Anwendung fanden, war nicht möglich.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 7 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Möglicherweise war die Festlegung einer Wesentlichkeitsgrenze in Zusammenhang mit dem 
Abstimmungsprozess zwischen den vAB untereinander und mit der Stadt vorgesehen und 
sollte dann auf Grundlage der vorliegenden Daten festgelegt werden. Jedenfalls findet sich in 
der Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) 2010 Version 1.5.3 folgende Formulierung: 
„Zur Vorbereitung der Konsolidierung erfolgt im Rahmen der ersten Saldenabstimmung eine 
Erhebung über die Identifizierung der konzerninternen Leistungsbeziehungen mittels einer von 
der Kämmerei entwickelten Matrix. […] Diese Erhebung dient der Kämmerei als Grundlage zur 
Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung.“ 
Die Saldenabstimmung zwischen den Töchtern untereinander und der Mutter Stadt Köln dient 
der Überprüfung, inwieweit die Beträge, die zu neutralisieren sind, in den einzelnen Buchfüh-
rungen in gleicher Höhe vorliegen. So sollte z. B. eine Forderung der Stadtwerke aus Stromlie-
ferungen an die Stadt in deren Buchführung in gleicher Höhe als Verbindlichkeit zu finden sein. 
Diese Beträge sind auszubuchen , da es innerhalb eines (Gesamt )Unternehmens keine For-
derungen und Verbindlichkeiten gibt. 
Die Matrix konnte dem RPA nicht vorgelegt werden und es fand keine Moderation seitens der 
Kämmerei statt. Vielmehr erfolgte die Saldenabstimmung nach Auskunft der Kämmerei „durch 
die Konzerntöchter untereinander. Eine Überwachung seitens 20 fand nicht statt. Insofern 
kann zur Differenzbehandlung seitens 20 keine Aussage getr offen werden.“ Das bedeutet 
auch, dass keine Dokumentation über die Vorgehensweise bei der Saldenabstimmung, ge-
troffene Annahmen und akzeptierte Differenzen existiert. Folglich kann durch die Prüfer nicht 
beurteilt werden, inwieweit wesentliche Abweichungen in den Gesamtabschluss eingeflossen 
sind.  
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - bedingt durch die mangelhafte Buch-
führung der Stadt selbst - zwischen ihr und den vAB überhaupt keine Abstimmungen möglich 
waren, so dass die Werte der Töchter einfach übernommen wurden. Auch zwischen den Töch-
tern wurde eine Art Hierarchie gebildet, so dass z. B. bei unklärbaren Differenzen zwischen 
Tochter 1 und Tochter 2 immer der Wert der Tochter 2 übernommen wurde. 
Die Kämmerei hat also weder die Saldenabstimmung der verselbstständigten Aufgabenberei-
che untereinander überwacht noch Wesentlichkeitsgrenzen definiert. Folglich kann nicht beur-
teilt werden, ob alle Tatbestände, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von Be-
deutung sind, in Gänze berücksichtigt worden sind. 
5.1.4 Dokumentation 
Die Unterlagen zur Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte, Erläuterungen zu den 
Zahlenwerken und Begründungen zu En tscheidungen im Rahmen der Aufstellung des Ge-
samtabschlusses 2010 sind unzureichend. Weder erklären sie die Sachverhalte ausreichend, 
noch sind sie vollständig und ihr Bearbeitungsstand (finale Unterlage oder Zwischenergebnis) 
erkennbar. So wurde beispiels weise „anhand überschlägiger Berechnungen“ festgelegt, auf 
eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten. Wie dies geschah, ist nicht nachzuvollzie-
hen. 
Vielfach wurden Excel -Tabellen zur Verfügung gestellt, die ihrerseits nicht den Ansprüchen 
einer ordnungsmäßigen Dokumentation genügen. 
Der Anforderung, dass ein sachverständiger Dritter sich in einem angemessenen Zeitraum 
einen Überblick verschaffen kann, wurde nicht genüge getan. Vielmehr war eine umfassende 
Prüfung nicht möglich.

Seite 8  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
5.2 Konsolidierungskreis 
Der Konsolidierungskreis beinhaltet u. a. den Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln. In 
diesem Eigenbetrieb sind die Anteile der Stadt an der Koelnmesse GmbH veranlagt, die ihrer-
seits wiederum eine Reihe von Tochtergesellschaften besitzt. Eine Konsolidierung der Koeln-
messe auf das VZ und damit letztlich in den Gesamtabschluss der Stadt Köln fand nicht statt. 
Da die Koelnmesse für den Gesamtabschluss der Stadt nicht von untergeordneter Bedeutung 
ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig und der Gesamtabschluss 2010 nicht korrekt. 
5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung 
5.3.1 Bilanzgliederung 
Die Bilanz dient der Darstellung und Fortschreibung der Vermögens - und Schuldensituation 
einer Kommune zum Bilanzstichtag. Die Gegen überstellung von Vermögenswerten auf der 
Aktivseite und der Finanzierungsmittel auf der Passivseite gibt wichtige Anhaltspunkte für die 
Beurteilung der Eigenfinanzierung und des Verschuldungsgrades einer Kommune. 
Um die Aussagekraft der Kommunalbilanz gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften zur 
Bilanz zu erhöhen, wird im NKF die Gliederung kommunalspezifisch ausgerichtet. Die mindes-
tens darzustellenden Positionen der Bilanz legt § 41 GemHVO NRW fest. 
Nach § 49 Absatz 3 i.  V. m. § 38 Absatz 1 GemHVO NRW  und § 41 Absatz 3  und 4  
GemHVO NRW sind die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gliederung der Ergebnisrechnung 
und zur Gliederung der Bilanz auch beim gemeindlichen Gesamtabschluss zu beachten. 
Gemäß Gesamtabschlussrichtlinie wird ohne Begründung auf einen differenzierten Ausweis 
der Forderungen und Verbindlichkeiten, wie in § 41 GemHVO NRW für den kommunalen Ein-
zelabschluss gefordert, verzichtet. 
Die Zuordnung der handelsrechtlichen Konten auf die NKF-Abschlussposten ist gemäß Vor-
gabe der Kämmerei über den örtlichen Positionenplan der Stadt Köln vorzunehmen. Letztlich 
handelt es sich dabei um die Gliederung der Bilanz und der Ergebnisrechnung auf Gesamtab-
schlussebene. 
Seitens der Kämmerei wurden insgesamt vier örtliche Positionenpläne (Stand 19.08.10, 
18.05.11, 07.12.11 und ein Stand unbe kannt) im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung ein-
gereicht. Bei Letztgenanntem wurden die Positionen Verlustvortrag, Gewinnvortrag und Ge-
samtüberschuss/-fehlbetrag gestrichen. 
Den diversen Gesamtabschlussrichtlinien ist nicht zu entnehmen, welcher Positionenplan ver-
bindlich anzuwenden war. 
5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche 
In die Prüfung des Gesamtabschlusses müssen die Jahresabschlüsse der vAB nicht einbezo-
gen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft wurden. Vom Rechnungs-
prüfungsamt wurde eine Bescheinigung der Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten) über die Richtigkeit der Meldesätze gefordert.  
Die Prüfung der KB I - KB III kann weitgehend dem für den jeweiligen Einzelabschluss zustän-
digen Prüfer überlassen werden. Voraussetzung ist hierfür eine detaillierte Gesamtabschluss-
richtlinie (GA-RL). Hier ist u. a. das Verfahren der Saldenabstimmung genau zu regeln. Neben 
der Terminsetzung ist festzulegen, ob eine Saldenabstimmun g nur für die Posten der Bilanz 
erfolgen oder auch die Ergebnisrechnung einbezogen werden soll. Weiterhin muss die Be-
handlung von identifizierten Differenzen festgelegt werden. Entsprechende Regelungen sind 
der GA-RL 2010 nicht zu entnehmen.  
Auch zeigt die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungen, dass sowohl die Prüfungsziele als 
auch die Prüfungshandlungen der jeweiligen Prüfungsgesellschaften sehr unterschiedlich wa-
ren. Die Bescheinigungen weisen damit eine stark unterschiedliche Qualität auf.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 9 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Für das Veranstaltungszentrum wurde überhaupt keine Prüfbescheinigung eines Abschluss-
prüfers vorgelegt. 
5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit 
Durch den Grundsatz der Einheitlichkeit werden die Regeln beschrieben, wie die Einzelab-
schlüsse der vAB der Gemeinde beschaffen sein müssen, damit sie zu einem Summenab-
schluss zusammengefasst werden können. Die zusammengefassten Einzelabschlüsse der 
vAB müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit nach einheitlichen Bilan-
zierungsregeln erstellt werden. Nur unter dieser Prämisse kann ein aussagefähiger mit Einzel-
abschlüssen vergleichbarer Gesamtabschluss aufgestellt werden. 
Zu beachten sind folgende Grundsätze: 
 Einheitlichkeit der Stichtage 
Alle 2010 in den Konsolidierungskreis einbezogenen vAB erstellen ihren Jahresabschluss 
zum 31.12. jeden Jahres; die Einheitlichkeit ist daher gewährleistet. 
 Einheitlichkeit des Ausweises (Kommunalbilanz I) 
Die Gliederungsvorschriften gemäß GemHVO für Vermögensgegenstände, Schulden und 
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen sind für alle in den 
GA einbezogenen vAB anzuwenden. 
Eine Prüfung der Überleitung von den Konten der vAB in den Positionenplan nach NKF 
durch die Abschlussprüfer der Gesellschaften war durch die Stadt nicht vorgegeben. Eine 
Prüfung durch die Kämmerei fand nicht statt. 
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist nicht gewährleistet. 
 Einheitlichkeit des Ansatzes und der Bewertung der Vermögensgegenstände, Forderun-
gen und Verbindlichkeiten (Kommunalbilanz II) 
Entsprechend § 50  Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich die 
Ansatzgebote und -verbote einheitlich anzuwenden und die Ansatzwahlrechte unab hän-
gig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss einheitlich auszuüben. 
Die in den Gesamtabschluss übernommenen Verm ögensgegenstände, Schulden und 
Rechnungsabgrenzungsposten der voll zu konsolidierenden Betriebe sind entsprechend 
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Kommune 
anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Die  Wertfindung muss bei 
gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. 
Es bestand keine Vorgabe zur Prüfung  durch die Abschlussprüfer; die Durchführung in 
allen vAB ist mithin fraglich. Durch die Kämmerei erfolgte keine Prüfung. 
 Einheitlichkeit der Währung 
Da alle vAB des Konsolidierungskreises ihre Rechnungslegung in Euro durchführen, 
stellte dieser Grundsatz kein Problem dar. 
Generell ist festzustellen, dass die  für die Konsolidierungsschritte von den vAB übermittelten 
Daten - sogenannte Packages - nicht einer Prüfung durch die Abschlussprüfer unterzogen 
werden mussten. Lediglich für die Kliniken GmbH liegt eine umfassende Bestätigung der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft vor.  
In der Folge wurden unterschiedliche Prüfungshandlungen (prüferische Durchsicht, Stichpro-
ben, detaillierte Prüfung) durchgeführt. Diese sind von unterschiedlicher Intensität gekenn-
zeichnet. Die Prüfungshandlungen reichen von einer einfachen Mitarbeiterbefragung bis zur 
detaillierten Prüfung d er Kontenüberleitung des HGB -Einzelabschlusses auf den NKF -
Positionenplan. Dabei variiert der Umfang der verwendeten Prüfungsunterlagen ebenfalls.

Seite 10  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Laut Aussage der Kämmerei fanden grundsätzlich die testierten Original Meldesätze (KB II) 
der vAB in der letzten Fassung Verwendung. Diese wurden teilweise durch die Kämmerei an-
gepasst (so bei der Gebäudewirtschaft um 5,8 Mio. €). In welchem Umfang insgesamt und an 
welcher Stelle Anpassungen vorgenommen wurden ist nicht in Gänze ersichtlich. Die Notwen-
digkeit von Anpassungen stellt auch die Qualität der Testate in Frage. Auch erlischt gemäß § 
316 Abs. 3 HGB und den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer die von den 
Abschlussprüfern gegebene Bestätigung der Meldesätze. 
Die Einheitlichkeit der Bestäti gungen durch die Wirtschaftsprüfer ist nicht gewährleistet. Die 
ungeprüfte Übernahme der gelieferten Daten entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmä-
ßiger Buchführung. 
5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) 
Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie Version 1.5.3 (Punkt 5.3.2.1) wendet die Stadt Köln die 
Neubewertungsmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB) an. Bei der 
Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird das konsolidierungspflichtige E i-
genkapital des Tochterunternehmens mit dem Betrag angesetzt, der sich nach der vollständi-
gen Neubewertung al ler Vermögensgegenstände ergibt (Zeitwert). Die Neubewertungsme-
thode wird im Rahmen der K ommunalbilanz III durchgeführt und beinhaltet die Aufdeckung 
der stillen Reserven und Lasten. 
Eine vollständige Dokumentation zum Verfahren liegt nicht vor. Gemäß den vorgelegten Da-
teien sind die Aufdeckungen der stillen Reserven und Lasten innerhalb der Kapitalkonsolidie-
rung dargestellt, jedoch nicht im Rahmen einer  Kommunalbilanz III. Dadurch ist es nicht mehr 
möglich, den Prozess der Neubewertung nachzuvollziehen und ein Summenabschluss kann 
nicht ordnungsgemäß erstellt werden (sieh 5.4.5) 
5.3.5 Summenabschluss 
Der Summenabschluss stellt die Zusammenfassung der Daten aller vAB des Konsolidierungs-
kreises dar. Er ist die Zwischenstufe zwischen den Vereinheitlichungsschritten auf Ebene der 
einzelnen Unternehmen (KB I - KB III) und den Konsolidierungsmaßnahmen auf Konzern-
ebene. 
Ein Summenabschluss wurde im Rahmen des Gesamtabschlusses 2010 nicht vorgelegt; er 
ist daher nicht prüfbar. 
5.3.6 Kapitalkonsolidierung 
Bei der Kapitalkonsolidierung wird das doppelt erfasste Eigenkapital konsolidiert. Um diese 
doppelte Erfassung zu korrigieren, werden bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungs-
buchwert in der Bilanz der Stadt Köln und das neubewertete Eigenkapital des vAB ausgebucht. 
Für eine Kapitalkonsolidierung ist die KB III Grundlage der Berechnungen, diese ist im Ge-
samtpaket der vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Generell war es anhand der vorgeleg-
ten Unterlagen nicht möglich die Arbeitsschritte und Zahlen umfassend nachzuvollziehen. 
5.4.7 Schuldenkonsolidierung 
Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den 
in den Gesamtabs chluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsab-
grenzungsposten sind zu eliminieren, da solche innerhalb eines Unternehmens nicht existie-
ren. 
Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vAB statt-
gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 
39,3 Mio. € zwischen den vAB festgestellt.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 11 
 
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Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 809 Mio. €, die überhaupt 
nicht geprüft werden können.  Buchungsbelege und  begründende Unterlagen wurden zur 
Schuldenkonsolidierung nicht vorgelegt. 
5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 
In die Gesamtergebnisrechnung dürfen nur Aufwendungen und Erträge aus den Gewinn- und 
Verlustrechnungen der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen werden, die aus wirt-
schaftlichen Beziehungen mit nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen erwachsen sind. 
Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den in den Gesamtabschluss einbezo-
genen Unternehmen sind darum gemäß § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 305 HGB gegen-
einander aufzurechnen soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen 
Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Durch die Ver-
rechnung kann es zu Aufrechnungsdifferenzen kommen. 
Laut Auskunft der Kämmerei ist es d er Kernverwaltung (noch) nicht möglich, Partnerkennzif-
fern zu verwenden. Die wesentlichen Beziehungen, insbesondere zur SWK, wurden plausibi-
lisiert. Hier ergaben sich Aufrechnungsdifferenzen vor allem durch die Nettoa usweisung bei 
den Umsätzen mit dem Teilkonzern SWK (Umsatzsteuerdifferenzen). Hier wurden die Netto-
werte konsolidiert. Die Meldungen der Tochterunternehmen werden allerdings als "führend" 
betrachtet. 
Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vABs statt-
gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen  i. H. 
v. 16,3 Mio. € festgestellt: 
Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 307 Mio. €, die nicht 
geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Aufwands- 
und Ertragskonsolidierung nicht vorgelegt. 
5.3.9 Zwischenergebniseliminierung 
Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 304 HGB geregelt. 
Gemäß § 304 HGB sind Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und 
Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen und der Kern-
verwaltung beruhen, so anzusetzen, wie dies in einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit 
der Fall wäre. Damit sind in der Gesamtbilanz Erfolgsbeiträge in den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten, die aus konzerninternen Lieferungs - und Leistungsbeziehungen entstehen, 
zu eliminieren. 
Im kommunalen Bereich sind Zwischenergebnisse u. a. relevant bei Veräußer ungen von 
Grundstücken und Gebäuden zwischen der Kommune und ihren verselbstständigten Aufga-
benbereichen sowie beim Erwerb von selbsterstellten  oder erworbenen immateriellen Vermö-
gensgegenständen; konzernintern besteht ein Ansatzverbot in der Gesamtbilanz). 
Vor einem Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung muss der Gesamtabschlussersteller 
schätzen, wie hoch die Zwischenergebnisse sind. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Zwi-
schenergebnisse im Verhältnis zum Konzernergebnis unbedeutend sind. 
Eine Zwischenergebniseliminierung wurde nicht durchgeführt. Die Kämmerei führt hierzu le-
diglich aus, dass nach einer überschlägigen Prüfung der Daten die Bedeutung geringfügig für 
die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sei und der Aufwand zur Datenermittlung 
zu hoch sei. Die Datenprüfung ist nicht dokumentiert und konnte somit nicht durch das RPA 
geprüft werden. 
5.3.10 Equity-Konsolidierung 
Mit der Equity-Methode sind die sogenannten assoziierten Unternehmen zu konsolidieren. Es 
handelt sich dabei um solche Unternehmen, zu denen der Konzern eine Beziehung unterhält,

Seite 12  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
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die schwächer als die gemeinsame Führung, aber noch stärker als reiner Beteiligungsbesitz 
ist. 
Dabei werden - im Gegensatz zur Vollkonsolidierung - keine Vermögensgegenstände und 
Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen der vAB in den Ge-
samtabschluss der Stadt übernommen. Vielmehr wird der Beteiligungsbuchwert laufend, ent-
sprechend der Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, fortgeschrieben. Der Wert 
kann also - anders als im Einzelabschluss der Stadt - auch über den Anschaffungswert bzw. 
Wert in der Eröffnungsbilanz hinausgehen. Das Ergebnis dieser Wertänderungen findet seinen 
Niederschlag in der Gesamtergebnisrechnung. 
Für den Konzern Stadt Köln wurde n ach dieser Methode die Flughafen Köln Bonn GmbH 
(FKB) mit einer Beteiligungsquote von 31,12 % konsolidiert. Als begründende Unterlagen zur 
Equity Methode wurden eine Dokumentation und eine Nebenrechnung in Form einer Excel -
Tabelle beigefügt. In dieser Dokumentation sind die jeweiligen Schritte der durchgeführten 
Konsolidierung kurz dargestellt. Nicht alle aufgeführten Werte in der Dokumentation sind  in 
der Nebenrechnung ersichtlich. Für die einzelnen Werteansätze in der Nebenrechnung sind 
keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden. 
Durch das erhebliche Auseinanderfallen von der Eröffnungsbilanz der Stadt und dem ersten 
Gesamtabschluss, werden nach dem Konsolidierungsgrundsatz des einheitlichen Stichtages 
die Werte fortgeschrieben. Die ermittelten stillen Reserven (118 Mio. €) unterliegen einer jähr-
lichen Abschreibung i. H. v. 8,2 Mio. €. Sie werden entsprechend den ermittelten Restnut-
zungsdauern in den Folgejahren abgeschrieben. Diese Abschreibungswerte wurden im Ge-
samtabschluss berücksichtigt. Die Ermittlung der Vorjahreswerte durch Erhöhung bzw. Ver-
minderung sowie die Zugangsbuchung aus dem Anlagenspielgel lassen sich nicht plausibel 
aus der Nebenrechnung ableiten. 
Auch bei der Equity -Konsolidierung wurde auf eine Zwischenergebniseliminierung zwischen 
Stadt und Tochterunternehmen verzichtet. Dazu wurden keine Erläuterungen vorgelegt. 
5.3.11 Kapitalflussrechnung 
Mit der Gesamtkapitalflussrechnung soll die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung 
um Informationen hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel der Kommune 
ergänzt werden. Ausgangspunkt der Gesamtkapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds, d. 
h. der Bestand an Zahlungsmitteln. Dessen Veränderung im Geschäftsjahr (zugeflossene und 
abgeflossene Mittel und Wertänderungen des Fonds selbst) sollen dargestellt werden. In den 
Erläuterungen zum Gesamtabschluss wurde aufgeführt, dass eine Gesamtkapitalflussrech-
nung aufgrund fehlender Basisdaten zum Geschäftsjahresbeginn nicht erstellt wurde. 
Ferner wurde auf eine Kapitalflussrechnung 2010 unter Bezugnahme auf den Praxisleitfaden 
- Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss verzichtet. Die „Regelungen“ aus diesem Leitfaden 
sind zwar nicht gesetzlich geregelt, werden jedoch allgemein angewandt, um den Aufwand für 
die erste Gesamtabschlusserstellung überschaubar zu halten.  In den Folgejahren ist eine 
Kapitalflussrechnung zwingend zu erstellen. 
5.3.12 Gesamtanhang 
Gemäß § 49 Abs. 1 GemHVO besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und der 
Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. Zweck des Gesamtanhangs ist die Be-
reitstellung ergänzender Informationen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung.  
Dazu gehören auch Angaben über die nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe. 
Gemäß § 51 Abs. 2 GemHVO sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der 
Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuge-
ben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Auch

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 13 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
wenn zulässige Vereinfachungsregelungen und Schätzungen vorgenommen werden, sind 
diese im Einzelnen anzugeben und zu erläutern. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesamtanhang 2010 i nsgesamt die gesetzlichen Vor-
schriften erfüllt. 
6. Gesamtlagebericht 
Durch den Gesamtlagebericht ist nach § 51 GemHVO das durch den Gesamtabschluss zu 
vermittelnde Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage sowohl der 
Kommune als auch der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dabei ist auf die für 
den Geschäftsverlauf ursächlichen Ergebnisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzu-
gehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags -, Finanz- und Vermögenslage hatten 
oder haben können. Dies beinhaltet auch eine Analyse der Chancen und Risiken der künftigen 
Gesamtentwicklung. 
Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lage-
berichterstattung eingehalten werden. Die Informationen müssen u. a. realistisch und nach-
vollziehbar sowie vollständig und dem Aufgabenspektrum der Kommune entsprechend um-
fassend sein. 
Zu Beginn werden die für den Berichterstatter wesentlichen Geschäftsabläufe des Teilkon-
zerns Stadtwerke dargestellt. Diese Darstellung wurde aus Passagen des Beteiligungsberich-
tes zusammengesetzt. Neben den stark verkürzten zahlenmäßigen Darstellungen des abge-
laufenen Geschäftsjahres der RheinEnergie und der KVB erfolgt eine Prognose für 2011. 
Im Anschluss wird kurz über die HGK b erichtet, allerdings nur in allgemeiner Weise - ohne 
Zahlen. Zu weiteren Gesellschaften, die zum Teilkonzern Stadtwerke gehören, sind keine In-
formationen aufgeführt. 
Weiter wird über die GAG Immobilien AG berichtet. Der grundlegende Aufgabenbereich mit 
den wesentlichen Kennzahlen wird kurz dargelegt. Im Anschluss daran erfolgt eine Beschrei-
bung wesentlicher Chancen und Risiken. 
Die Berichtsteile von StEB und Gebäudewirtschaft enthalten keine Analysen des Geschäfts-
verlaufes und keine konkreten Prognosen über die künftige Entwicklung. Über die Kliniken und 
das Veranstaltungszentrum wird überhaupt nicht berichtet. 
Die globale Finanzkrise 2008/2009 wird zeitversetzt als wesentlicher Faktor für geringere Er-
träge der Stadt - insbesondere durch die verminderten Einnahmen aus der Gewerbesteuer - 
dargestellt. Dazu wird über die Auflösung der  Ausgleichsrücklage und die Verringerung der 
Allgemeinen Rücklage berichtet.  
Um umfassend über die Ertrags-, Finanz-, Vermögens- und Schuldenlage zu berichten, wäre 
die Darstellung und Analyse aller wesentlichen Daten erforderlich.  Der Gesamtlagebericht 
stellt nicht die zum Zeitpunkt seiner Erstellung absehbaren wesentlichen Chancen und Risiken 
der zukünftigen wirtschaftlichen  Entwicklung des Gesamtkonzerns zutreffend dar. Der Ge-
samtlagebericht 2010 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. 
7. Versagungsvermerk 
Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.201 0 wurde nach § 1 16 Absatz 6 GO ein-
schließlich Anhang und Lagebericht geprüft. 
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug 
auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss zu vermittelnden Bildes der Vermögens-
, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-
kannt werden konnten. Dabei sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftli-
che und rechtliche Umfeld der Stadt Köln und der verselbstständigten Aufgabenbereiche be-
rücksichtigt worden.

Anlage 1 Prüfungsbericht Gesamtabschluss 2010_Version 1_Unterschrift RPA

53438 Zeichen

Bericht über die Prüfung  
des Gesamtabschlusses  
der Stadt Köln zum 31.12.2010

Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 0221/ 221 - 25015 
 0221/ 221 - 25501

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite I 
 
Inhaltsverzeichnis   
 
1. Vorwort ................................ ................................ ................................ ..............................  1 
1.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ................. 1 
1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung................................ ................................ .... 2 
2. Prüfungsauftrag ................................ ................................ ................................ ................. 3 
3. Grundsätzliche Feststellungen ................................ ................................ .......................... 3 
3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung ................................ ...................... 3 
3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin .......................... 4 
4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ................................ ................................ ......... 4 
5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung ................................ .................. 5 
5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ................................ ................................ .. 5 
5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie ................................ ................................ ................. 5 
5.1.2 Konsolidierungssoftware ................................ ................................ .................... 6 
5.1.3 Wesentlichkeit ................................ ................................ ................................ .... 6 
5.1.4 Dokumentation ................................ ................................ ................................ ... 7 
5.2 Konsolidierungskreis ................................ ................................ ................................ .... 8 
5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung ................................ ...................... 8 
5.3.1 Bilanzgliederung ................................ ................................ ................................  8 
5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche ... 8 
5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit ................................ ................. 9 
5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) ................................ ....................10 
5.3.5 Summenabschluss ................................ ................................ ............................10 
5.3.6 Kapitalkonsolidierung ................................ ................................ ........................10 
5.4.7 Schuldenkonsolidierung ................................ ................................ ....................10 
5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung ................................ ............................... 11 
5.3.9 Zwischenergebniseliminierung ................................ ................................ ..........11 
5.3.10 Equity-Konsolidierung ................................ ................................ .....................11 
5.3.11 Kapitalflussrechnung ................................ ................................ .......................12 
5.3.12 Gesamtanhang ................................ ................................ ............................... 12 
6. Gesamtlagebericht ................................ ................................ ................................ ...........13 
7. Versagungsvermerk ................................ ................................ ................................ .........13 
 
Anlage 
Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010

Seite II  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Abkürzungsverzeichnis  
AöR Anstalt öffentlichen Rechts 
Cognos Cognos Controller (für Gesamtabschluss eingesetzte Software) 
GA Gesamtabschluss 
GAG GAG Immobilien AG 
GA-RL Gesamtabschlussrichtlinie 
GEW Gas- und Elektrizitätswerke Köln AG 
GemHVO  Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen 
GO  Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
GoBS  Grundsätze ordnungsmäßiger IV -gestützter Buchführungssys-
teme des Bundesministeriums der Finanzen 
GW  Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
GoB  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 
HGB Handelsgesetzbuch 
HGK  Häfen und Güterverkehr Köln AG 
IKS Internes Kontrollsystem 
IV (automatisierte) Informationsverarbeitung 
KAG Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 
Kliniken Kliniken der Stadt Köln gGmbH 
NKF  Neues Kommunales Finanzmanagement 
PSCD  Kassen- und Einnahmemanagementmodul der Buchhaltungs- 
  software SAP 
RPA  Rechnungsprüfungsamt 
RPAu   Rechnungsprüfungsausschuss 
SAP modulares Buchhaltungsprogramm der Stadt Köln 
StEB Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des 
öffentlichen Rechts 
SWK Stadtwerke Köln GmbH 
vAB verselbständigter Aufgabenbereich 
VZ Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 1 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
1. Vorwort 
1.1 Allgemeines 
Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde nicht nur die 
Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit 
Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung sowie Lagebericht für die Stadt festgeschrieben, son-
dern auch die zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, spätestens zum 31.12.2010. Der 
Gesamtabschluss der Kommunen fasst die verselbständigten Aufgabenbereiche (vAB) mit der 
Kernverwaltung zusammen, wodurch ein Gesamtbild von der wirtschaftlichen Lage der Kom-
mune mit ihren Eigenbetrieben und Tochtergesellschaften entsteht. Damit wird der Tatsache 
Rechnung getragen, dass eine Reihe von kommunalen Aufgaben nicht mehr von der Verwal-
tung selbst wahrgenommen wird, sondern von den o. g. verselbständigten Aufgabenbereichen 
in unterschiedlicher Rechtsform. 
Vereinfacht ausgedrückt werden die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Eigenbetriebe , 
Anstalten öffentlichen Rechts und Tochtergesellschaften in privater Rechtsform behandelt, als 
ob sie Ämter der Stadt wären. Das geschieht indem: 
 Die Vermögensgegenstände der vAB (wertmäßig) auf die Bilanzpositionen der Stadt 
(Konzernmutter) aufgeteilt werden,  
 die Umsätze zwischen den vAB untereinander und mit der Mutter neutralisiert werden, 
 Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander verrechnet werden und 
 Aufwendungen und Erträge untereinander neutralisiert werden. 
Es soll dadurch den Entscheidungsträgern ermöglicht werden, eine vollständige Übersicht 
über die Tätigkeiten der Kommune, ihre wirtschaftliche Lage, die damit verbundenen Risiken 
etc. einschließlich aller verselbständigten Aufgabenbereiche zu erhalten. Ziel ist die Steuerung 
aller kommunalen Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls. 
Eine Unterrichtung der Bürger über die kommunalen Tätigkeiten insge samt, kann durch den 
Gesamtabschluss ebenfalls erfolgen. Auf interkommunaler Ebene wird so auch eine bessere 
Vergleichsbasis angestrebt.  
Der Gesamtabschluss besteht zwingend aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung 
und dem Gesamtanhang; ein Gesamt lagebericht ist beizufügen. Gemäß § 116 GO muss je-
weils bis zum 30. September des Folgejahres der Gesamtabschluss durch die Kämmerin auf-
gestellt, durch die Oberbürgermeisterin bestätigt und dem Rat zur Feststellung zugeleitet sein. 
Die Feststellung selbst muss b is zum Abschluss des Folgejahres - nach erfolgter Prüfung 
durch den Rechnungsprüfungsausschuss - erfolgen (§ 96 GO i. V. m. § 116 GO). 
Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt und dem Rat in 
seiner Sitzung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt. Die wesentlichen Werte sind nachfolgend 
aufgelistet. Zum Vergleich sind die Werte aus dem Einzelabschluss 2010 aufgeführt. 
Gesamtabschluss 2010 Einzelabschluss 2010
Anlagevermögen 21.183                         14.154                      
Umlaufvermögen 2.295                           539                           
Eigenkapital 6.795                           6.369                        
Sonderposten 4.884                           3.024                        
Rückstellungen 3.373                           2.207                        
Verbindlichkeiten 8.328                           3.065                        
Bilanzsumme 24.120                         15.265                      
 
Alle Wert in Mio. €

Seite 2  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
1.2 Prozess der Gesamtabschlussaufstellung 
Die nachfolgende Grafik stellt die Schritte von den Einzelabschlüssen der beteiligten Bereiche 
(Stadt selbst und die vAB aus dem Konsolidierungskreis) dar. 
 
  
Einzelabschlüsse der Stadt (nach NKF) und 
Stadtwerke (Konzern), Kliniken, StEB, Gebäudewirtschaft, Veranstaltungszentrum (nach HGB) 
und der GAG (Konzern, nach IFRS) 
↓ 
Vereinheitlichung des Ausweises nach den Vorschriften des NKF 
↓ 
Kommunalbilanz I (KB I) 
↓ 
 
Kommunalbilanz II (KB II) 
( Meldesatz) 
↓ 
Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung nach NKF 
↓ 
Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten 
↓ 
Kommunalbilanz III 
↓ 
 
 
Addition der KB III aller zu konsolidierenden Bereiche 
↓ 
 
 Kapitalkonsolidierung 
die Werte der Beteiligungen bei der Stadt werden den tatsächlichen Zeitwerten der vAB 
gegenüber gestellt und neutralisiert 
↓ 
 Schuldenkonsolidierung 
konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten der beteiligten Bereiche werden gegeneinan-
der verrechnet 
↓ 
Zwischenergebniseliminierung 
Gewinne aus internen Leistungsbeziehungen werden eliminiert 
↓ 
Aufwands- und Ertragskonsolidierung 
Aufwendungen und Erträge aus Innenumsätzen werden eliminiert 
↓ 
Gesamtabschluss

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 3 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
2. Prüfungsauftrag 
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist gemäß § 116 Abs. 1 GO ein Gesamtabschluss 
aufzustellen. Er be steht aus der Gesamte rgebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Ge-
samtanhang. Er ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. 
Der Gesamtabschluss ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, 
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, 
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Einbeziehung ihrer wesentlichen Beteili-
gungen, Anstalten öffentlichen Rechts  und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tungen unter Beachtung der GoB ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich 
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen 
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prü-
fen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht 
eine falsche Vorstellung von der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Ge-
meinde erwecken.  
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der  Prüfung einen Bericht zu 
erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prü-
fungsbericht aufzunehmen. Soweit die Gemeinde über ein Rechnungsprüfungsamt verfügt, 
bedient sich der Ausschuss dieses Amtes (§ 116 Abs. 6 GO i. V. m. § 101 GO).  
3. Grundsätzliche Feststellungen 
3.1 Wesentliche Feststellungen zur Rechnungslegung 
Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen Anlass für 
Einwendungen: 
 Der Einzelabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und nicht 
testiert. Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jah-
resabschlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 
„beigefügt“.  
Wie die Prüfung des Jahresabschl usses 2011 zeigte, weist die Buchführung der Stadt 
erhebliche Mängel auf, weshalb der Bestätigungsvermerk für 2011 umfangreich einge-
schränkt wurde. Erkenntnisse des RPA aus der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 ga-
ben ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewe-
sen wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen zwangsläufig auch 
in den Gesamtabschluss ein. 
 Die Koelnmesse GmbH wurde in die Konsolidierung nicht einbezogen. Da es sich bei der 
Koelnmesse GmbH um eine Beteiligung handelt, die für ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild  von der Vermögens- Schulden- und Ertragslage der Gemeinde 
nicht unwesentlich ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig. 
 Die Dokumentation der durchführten Arbeitsschritte und letztlich der Zahlen des Gesamt-
abschlusses ist zu einem Großteil mangelhaft. Der Gesamtabschluss ist daher in großen 
Teilen nicht nachvollziehbar. 
 Die Abstimmprozesse im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sowie der Aufwands- und 
Ertragskonsolidierung sind nicht nachvollziehbar; es fehlt eine entsprechende Dokumen-
tation. Laut vorliegenden Unterlagen kam es dabei zu wesentlichen Abstimmdifferenzen  
zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen, die nicht aufgeklärt wurden. 
 Die Gesamtabschlussrichtlinie 2010 liegt in vier Fassungen vor, die in einem Fall wesent-
lich voneinander abweichen, und wurden von den vAB auch in unterschiedlichen Versio-
nen angewandt. Alle Versionen sind inhaltlich unvollständig, z. B. bezüglich der Quantifi-

Seite 4  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
zierung der mehrfach genannten „Wesentlichkeit“. Die sinnvollerweise in ihr /ihnen gere-
gelte zentrale „Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung “ durch die Kämmerei 
wurde nicht durchgeführt. 
 Bei der eingesetzten Software - Cognos Controller - handelt es sich nicht um eine zertifi-
zierte Software, was allerdings auch nicht zwingend vorgeschrieben ist . Nachträgliche 
Veränderungen der Daten sind möglich, ohne dass diese erkennbar sind . Ein Prüfungs-
modul ist nicht vorhanden, so dass die Prüfung auf Grundlage eines Doubles stattfinden 
musste. 
 Das Buchführungssystem der Stadt Köln war von 2008 - 2016 kein geschlossenes Sys-
tem, sondern eine Mischform SAP-gestützter Buchführung und altem kameralem Kassen-
verfahren. Einer der erheblichen Mängel war die fehlende Umsetzbarkeit eingehender und 
ausgehender Zahlungen in ordnungsmäßige Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungen. Da-
her war 2010 eine qualifizierte Saldenabstimmung zwischen der Stadt und ihren Töchtern 
schon systembedingt überhaupt nicht möglich. 
3.2 Stellungnahme zur Gesamtlagebeurteilung der Oberbürgermeisterin 
Der vorliegende Gesamtlagebericht enthält eine Reihe von Aussagen zu einzelnen vAB, die 
dem Beteiligungsbericht der Stadt und anderen Quellen entnommen sind. Weder sind alle 
Aufgabenbereiche aus dem Konsolid ierungskreis im Lagebericht enthalten, noch handelt es 
sich immer um die gleichen Inhalte. So werden z. B. Chancen und Risiken nicht für alle aufge-
führten Gesellschaften benannt.  
Der Gesamtlagebericht zum Gesamtabschluss 2010 der Stadt Köln enthält keine ausgewo-
gene und umfassende Analyse der Haushaltswirtschaft der Stadt zusammen mit ihren vAB. 
Eine Analyse der Chancen und Risiken für die Gesamtentwicklung der Stadt ist nicht enthalten. 
Da die Angaben nicht vollständig und insgesamt klar sind, erfüllt der Gesamtlagebericht 2010 
somit die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht vollständig. 
4. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 
Gegenstand der Prüfung ist der Gesamtabschluss mit den in § 116 (1) GO NRW festgelegten 
Bestandteilen. Danach besteht der Gesamtabschluss des Konzerns  aus der Gesamtbilanz, 
der Gesamtergebnisrechnung und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht 
zu ergänzen. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungs-
bericht ist nach § 116 (6) GO NRW nicht Gegenstand der Prüfung. 
Der Entwurf des Gesamtabschlusses wurde von der Kämmerin aufgestellt und von der Ober-
bürgermeisterin bestätigt. Aufgabe der Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durch-
geführten pflichtgemäßen Prüfung ein Urteil über den Gesamtabschlusses abzugeben. 
Geprüft wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010. Die Prüfung erstreckt 
sich über die Einhaltung der für den Gesamtabschluss maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-
ten und der ihn ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie die 
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.  Gesetzliche Grundlagen waren 
insbesondere die Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung und das Handelsge-
setzbuch. Ferner wurde der „Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKF-Gesamt-abschlusses“, 
der im Auftrag des Innenministeriums von mehreren Kommunen und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften erarbeitet wurde, bei der Prüfung berücksichtigt. 
Schwerpunkte der Prüfung waren 
 die Festlegung des Konsolidierungskreises, 
 die Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt, 
 die Ordnungsmäßigkeit der Meldedaten der einbezogenen vAB,

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 5 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 die Kapitalkonsolidierung, 
 die Equitykonsolidierung, 
 der Gesamtanhang und 
 die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Angaben im Gesamtlagebericht. 
5. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung  
5.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 
Beim Gesamtabschluss handelt es sich nicht um ein aus einer eigenständigen Buchhaltung 
resultierendes Ergebnis, wie beim kommunalen Einzelabschluss. Vielmehr werden die aufge-
stellten Bilanzen und Betriebsergebnisse der vollkonsolidierten Unternehmen in meh reren 
Zwischenschritten mit dem Abschluss der Stadt Köln zusammengefasst.  
Unabhängig davon findet der Grundsatz „Die Buchführung muss unter Beachtung der Grunds-
ätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen 
Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden kann“ (§ 93 
Abs. 1 S. 2 GO) wie auch die anderen G rundsätze ordnungsmäßiger Buchführung analoge 
Anwendung. 
5.1.1 Gesamtabschlussrichtlinie 
Die Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) dient als Leitfaden für die Erstellung des Abschlusses. 
Insbesondere enthält sie die Vorgaben für den zeitlichen und organisatorischen Ablauf und 
Vorgaben, wie im Einzelfall zu verfahren ist, z. B. hinsichtlich der einheitlichen Ausübung von 
Wahlrechten. 
Sie dient d amit den vAB als Grundlage für die Erstellung der sogenannten Meldesätze. Die 
Meldesätze enthalten die Daten aus den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden vAB nach 
deren Umgliederung auf die Positionen nach NKF (z. B. wesentlich stärkere Aufteilung im Be-
reich der Immobilien) und der Anpassung hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsvorschriften 
(z. B. Ansatz von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung bzw. bestimmte Bewer-
tungsvereinfachungsverfahren wie Last-In - First Out) auf die Vorgaben des NKF. 
Für den Gesamtabschluss 2010 existieren mehrere Gesamtabschlussrichtlinien, die von der 
Kämmerei im Laufe der Erstellung dieses Gesamtabschlusses verfügt wurden.  Bekannt sind 
dem RPA die Versionen 1.2 vom 19.08.2010, 1.3 vom 14.09.2010, 1.5.2 vom 02.05. 2011, 
1.5.3 vom 09.06.2011, 2.0 vom 7.12.2011 und 3.0 (Gesamtabschlussrichtlinie 2012“) vom 
26.10.2012. Im Rahmen der Prüfung war festzustellen, dass die Versionen 1.5.2 (Gebäude-
wirtschaft), 1.5.3 (StEB) und 3.0 (Stadtwerke) definitiv Anwendung fanden.  
Wie bereits beschrieben, ist die Gesamtabschlussrichtlinie die Grundlage für die Erstellung 
des jeweiligen Meldesatzes der vAB. Die Meldesätze wurden - wie durch das RPA im Rahmen 
der Vorarbeiten für den Gesamtabschluss gewünscht - durch die Wirtschaftsprüfer der vAB 
nach Sichtung bestätigt. Durch die unterschiedlichen verwendeten GA-RL sind bezüglich der 
abweichenden bzw. eindeutigeren Regelungen Wertabweichungen nicht auszuschließen. Da 
die Wirtschaftsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen ebenfalls die unterschiedlichen Versionen 
zugrunde gelegt haben, konnten Abweichungen bei dieser Prüfung nicht auffallen. Der Käm-
merei war die Anwendung ihrer unterschiedlichen Regelungen offenbar nicht bekannt. 
Für das Veranstaltungszentrum wurde - entgegen der Forderung des RPA - keine Bestätigung 
des Meldesatzes vorgelegt.  
Inwieweit die Anwendung der unterschiedlichen Vorgaben letztendlich zu wesentlichen Abwei-
chungen führte, war im Rahmen der Prüfung nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. In-
formationen dazu lagen in der Verwaltung nicht vor.

Seite 6  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
5.1.2 Konsolidierungssoftware 
Eine Konsolidierungssoftware hat die Aufgabe, zunächst die von den vAB gelieferten Meldes-
ätze aufzunehmen und in den Summenabschluss zu übernehmen. Anschließend werden die 
erforderlichen Parameter (z. B. Dauer der Abschreibungen  stiller Reserven) gesetzt und die 
erforderlichen Buchungen auf Konzernebene durchgeführt. Schlussendlich wird mittels der 
Software der Gesamtabschluss erstellt; ferner bietet sie eine Reihe von Auswertungs - und 
Vergleichsmöglichkeiten. 
Die Stadt Köln setzt als Konsolidierungssoftware Cognos Controller ein.  Ein Zertifikat, womit 
die GoB-Konformität der Software bescheinigt wäre, liegt nicht vor. Ob die damit verbundenen 
Funktionsanforderungen wie z. B. Buchungsjournal, automatisierte Vergabe des Erfassungs-
datums, Protokollierung von Änderungen etc. systemseitig sicherzustellen sind, konnte im 
Laufe der Prüfung nicht festgestellt werden. Eine ordentliche Dokumentation - i. S. einer Ver-
fahrensdokumentation gemäß der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch-
führungssysteme)- zu den Funktionen und zur Bedienung lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht 
vor. 
Festzustellen ist, dass durch die anfänglich mangelhaften Systemkenntnisse des betrauten 
Personals eine Reihe von Einstellungen so vorgenommen wurde, dass eine große Zahl von 
Auswertungen (Berichten), die systemseitig vorgesehen sind, nicht bzw. nicht umfänglich funk-
tioniert. Eine (Anwender-)Dokumentation zur Software existiert nur rudimentär. Eine Prüfungs-
funktion im System ist nicht vorgesehen oder nicht bekannt. Das bedeutet, dass eine Prüfung 
im Originalsystem im Prüfungsmodus (alles sehen, aber nichts verändern können) nicht mög-
lich war. Die Prüfung wurde - soweit überhaupt möglich - in einem sogenannten Double vor-
genommen, was anschließend einen Abgleich mit dem Original erforderlich macht. 
5.1.3 Wesentlichkeit 
Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass bei der Rechnungslegung alle Tatbestände zu 
berücksichtigen und offenzulegen sind, die für die Adressaten des Jahresabschlusses von 
Bedeutung sein können, während umgekehrt Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, 
die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungs-
legung haben, vernachlässigt werden können. Hierzu bedarf es der Festlegung bestimmter 
Maßstabs- oder Bezugsgrößen, zu denen der zu vernachlässigende Wert ins Verhältnis zu 
setzen ist. Zum anderen ist es erforderlich, Grenzwerte für das sich d araus ergebende Ver-
hältnis festzulegen. Die Vorgabe exakter allgemein verbindlicher Grenzwerte wird in der han-
delsrechtlichen Literatur weitgehend abgelehnt. 
Im Einzelnen ist die Wesentlichkeit einzelner Beträge oder Abweichungen im Rechnungswe-
sen insbesondere davon abhängig, wie sich deren Wert auf die wirtschaftlichen Entscheidun-
gen der Abschlussadressaten auswirkt. Dabei kann sich die Wesentlichkeit von Angaben oder 
Abweichungen auch daraus ergeben, dass mehrere Abweichungen oder unzutreffende bzw. 
unterlassene Angaben, die für sich allein betrachtet unwesentlich sind, zusammen mit anderen 
wesentlich werden. 
Wesentlichkeitsgrenzen spielen u. a. bei der Schulden- und der Aufwands- und Ertragskonso-
lidierung eine große Rolle. So kann § 50 Abs. 1 GemHVO i. V.  m. § 303 Abs. 2 HGB (Schul-
denkonsolidierung) bzw. § 305 Abs. 2 HGB (Aufwands - und Ertragskonsolidierung) auf eine 
Schulden bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden, wenn die wegzulas-
senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil-
des der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune nur von un-
tergeordneter Bedeutung sind. 
In den für den Gesamtabschluss 2010 verwendeten Gesamtabschlussrichtlinien wurden sei-
tens der Kämmerei keine Wesentlichkeitsgrenzen vorgegeben. Eine Prüfung, ob Wesentlich-
keitsgrenzen angemessen und sachgerecht festgesetzt worden sind, ist damit hinfällig. Inwie-
weit überhaupt Betrachtungen zur Wesentlichkeit von Abweichungen angestellt wurden und - 
falls ja - ob diese einheitlich Anwendung fanden, war nicht möglich.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 7 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Möglicherweise war die Festlegung einer Wesentlichkeitsgrenze in Zusammenhang mit dem 
Abstimmungsprozess zwischen den vAB untereinander und mit der Stadt vorgesehen und 
sollte dann auf Grundlage der vorliegenden Daten festgelegt werden. Jedenfalls findet sich in 
der Gesamtabschlussrichtlinie (GA-RL) 2010 Version 1.5.3 folgende Formulierung: 
„Zur Vorbereitung der Konsolidierung erfolgt im Rahmen der ersten Saldenabstimmung eine 
Erhebung über die Identifizierung der konzerninternen Leistungsbeziehungen mittels einer von 
der Kämmerei entwickelten Matrix. […] Diese Erhebung dient der Kämmerei als Grundlage zur 
Moderation der eigentlichen Saldenabstimmung.“ 
Die Saldenabstimmung zwischen den Töchtern untereinander und der Mutter Stadt Köln dient 
der Überprüfung, inwieweit die Beträge, die zu neutralisieren sind, in den einzelnen Buchfüh-
rungen in gleicher Höhe vorliegen. So sollte z. B. eine Forderung der Stadtwerke aus Stromlie-
ferungen an die Stadt in deren Buchführung in gleicher Höhe als Verbindlichkeit zu finden sein. 
Diese Beträge sind auszubuchen , da es innerhalb eines (Gesamt )Unternehmens keine For-
derungen und Verbindlichkeiten gibt. 
Die Matrix konnte dem RPA nicht vorgelegt werden und es fand keine Moderation seitens der 
Kämmerei statt. Vielmehr erfolgte die Saldenabstimmung nach Auskunft der Kämmerei „durch 
die Konzerntöchter untereinander. Eine Überwachung seitens 20 fand nicht statt. Insofern 
kann zur Differenzbehandlung seitens 20 keine Aussage getr offen werden.“ Das bedeutet 
auch, dass keine Dokumentation über die Vorgehensweise bei der Saldenabstimmung, ge-
troffene Annahmen und akzeptierte Differenzen existiert. Folglich kann durch die Prüfer nicht 
beurteilt werden, inwieweit wesentliche Abweichungen in den Gesamtabschluss eingeflossen 
sind.  
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - bedingt durch die mangelhafte Buch-
führung der Stadt selbst - zwischen ihr und den vAB überhaupt keine Abstimmungen möglich 
waren, so dass die Werte der Töchter einfach übernommen wurden. Auch zwischen den Töch-
tern wurde eine Art Hierarchie gebildet, so dass z. B. bei unklärbaren Differenzen zwischen 
Tochter 1 und Tochter 2 immer der Wert der Tochter 2 übernommen wurde. 
Die Kämmerei hat also weder die Saldenabstimmung der verselbstständigten Aufgabenberei-
che untereinander überwacht noch Wesentlichkeitsgrenzen definiert. Folglich kann nicht beur-
teilt werden, ob alle Tatbestände, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von Be-
deutung sind, in Gänze berücksichtigt worden sind. 
5.1.4 Dokumentation 
Die Unterlagen zur Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte, Erläuterungen zu den 
Zahlenwerken und Begründungen zu En tscheidungen im Rahmen der Aufstellung des Ge-
samtabschlusses 2010 sind unzureichend. Weder erklären sie die Sachverhalte ausreichend, 
noch sind sie vollständig und ihr Bearbeitungsstand (finale Unterlage oder Zwischenergebnis) 
erkennbar. So wurde beispiels weise „anhand überschlägiger Berechnungen“ festgelegt, auf 
eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten. Wie dies geschah, ist nicht nachzuvollzie-
hen. 
Vielfach wurden Excel -Tabellen zur Verfügung gestellt, die ihrerseits nicht den Ansprüchen 
einer ordnungsmäßigen Dokumentation genügen. 
Der Anforderung, dass ein sachverständiger Dritter sich in einem angemessenen Zeitraum 
einen Überblick verschaffen kann, wurde nicht genüge getan. Vielmehr war eine umfassende 
Prüfung nicht möglich.

Seite 8  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
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5.2 Konsolidierungskreis 
Der Konsolidierungskreis beinhaltet u. a. den Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln. In 
diesem Eigenbetrieb sind die Anteile der Stadt an der Koelnmesse GmbH veranlagt, die ihrer-
seits wiederum eine Reihe von Tochtergesellschaften besitzt. Eine Konsolidierung der Koeln-
messe auf das VZ und damit letztlich in den Gesamtabschluss der Stadt Köln fand nicht statt. 
Da die Koelnmesse für den Gesamtabschluss der Stadt nicht von untergeordneter Bedeutung 
ist, ist der Konsolidierungskreis unvollständig und der Gesamtabschluss 2010 nicht korrekt. 
5.3 Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung 
5.3.1 Bilanzgliederung 
Die Bilanz dient der Darstellung und Fortschreibung der Vermögens - und Schuldensituation 
einer Kommune zum Bilanzstichtag. Die Gegen überstellung von Vermögenswerten auf der 
Aktivseite und der Finanzierungsmittel auf der Passivseite gibt wichtige Anhaltspunkte für die 
Beurteilung der Eigenfinanzierung und des Verschuldungsgrades einer Kommune. 
Um die Aussagekraft der Kommunalbilanz gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften zur 
Bilanz zu erhöhen, wird im NKF die Gliederung kommunalspezifisch ausgerichtet. Die mindes-
tens darzustellenden Positionen der Bilanz legt § 41 GemHVO NRW fest. 
Nach § 49 Absatz 3 i.  V. m. § 38 Absatz 1 GemHVO NRW  und § 41 Absatz 3  und 4  
GemHVO NRW sind die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gliederung der Ergebnisrechnung 
und zur Gliederung der Bilanz auch beim gemeindlichen Gesamtabschluss zu beachten. 
Gemäß Gesamtabschlussrichtlinie wird ohne Begründung auf einen differenzierten Ausweis 
der Forderungen und Verbindlichkeiten, wie in § 41 GemHVO NRW für den kommunalen Ein-
zelabschluss gefordert, verzichtet. 
Die Zuordnung der handelsrechtlichen Konten auf die NKF-Abschlussposten ist gemäß Vor-
gabe der Kämmerei über den örtlichen Positionenplan der Stadt Köln vorzunehmen. Letztlich 
handelt es sich dabei um die Gliederung der Bilanz und der Ergebnisrechnung auf Gesamtab-
schlussebene. 
Seitens der Kämmerei wurden insgesamt vier örtliche Positionenpläne (Stand 19.08.10, 
18.05.11, 07.12.11 und ein Stand unbe kannt) im Rahmen der Gesamtabschlussprüfung ein-
gereicht. Bei Letztgenanntem wurden die Positionen Verlustvortrag, Gewinnvortrag und Ge-
samtüberschuss/-fehlbetrag gestrichen. 
Den diversen Gesamtabschlussrichtlinien ist nicht zu entnehmen, welcher Positionenplan ver-
bindlich anzuwenden war. 
5.3.2 Einbezogene Konsolidierungssätze der verselbständigten Aufgabenbereiche 
In die Prüfung des Gesamtabschlusses müssen die Jahresabschlüsse der vAB nicht einbezo-
gen werden, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft wurden. Vom Rechnungs-
prüfungsamt wurde eine Bescheinigung der Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten) über die Richtigkeit der Meldesätze gefordert.  
Die Prüfung der KB I - KB III kann weitgehend dem für den jeweiligen Einzelabschluss zustän-
digen Prüfer überlassen werden. Voraussetzung ist hierfür eine detaillierte Gesamtabschluss-
richtlinie (GA-RL). Hier ist u. a. das Verfahren der Saldenabstimmung genau zu regeln. Neben 
der Terminsetzung ist festzulegen, ob eine Saldenabstimmun g nur für die Posten der Bilanz 
erfolgen oder auch die Ergebnisrechnung einbezogen werden soll. Weiterhin muss die Be-
handlung von identifizierten Differenzen festgelegt werden. Entsprechende Regelungen sind 
der GA-RL 2010 nicht zu entnehmen.  
Auch zeigt die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungen, dass sowohl die Prüfungsziele als 
auch die Prüfungshandlungen der jeweiligen Prüfungsgesellschaften sehr unterschiedlich wa-
ren. Die Bescheinigungen weisen damit eine stark unterschiedliche Qualität auf.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 9 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Für das Veranstaltungszentrum wurde überhaupt keine Prüfbescheinigung eines Abschluss-
prüfers vorgelegt. 
5.3.3 Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit 
Durch den Grundsatz der Einheitlichkeit werden die Regeln beschrieben, wie die Einzelab-
schlüsse der vAB der Gemeinde beschaffen sein müssen, damit sie zu einem Summenab-
schluss zusammengefasst werden können. Die zusammengefassten Einzelabschlüsse der 
vAB müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit nach einheitlichen Bilan-
zierungsregeln erstellt werden. Nur unter dieser Prämisse kann ein aussagefähiger mit Einzel-
abschlüssen vergleichbarer Gesamtabschluss aufgestellt werden. 
Zu beachten sind folgende Grundsätze: 
 Einheitlichkeit der Stichtage 
Alle 2010 in den Konsolidierungskreis einbezogenen vAB erstellen ihren Jahresabschluss 
zum 31.12. jeden Jahres; die Einheitlichkeit ist daher gewährleistet. 
 Einheitlichkeit des Ausweises (Kommunalbilanz I) 
Die Gliederungsvorschriften gemäß GemHVO für Vermögensgegenstände, Schulden und 
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen sind für alle in den 
GA einbezogenen vAB anzuwenden. 
Eine Prüfung der Überleitung von den Konten der vAB in den Positionenplan nach NKF 
durch die Abschlussprüfer der Gesellschaften war durch die Stadt nicht vorgegeben. Eine 
Prüfung durch die Kämmerei fand nicht statt. 
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist nicht gewährleistet. 
 Einheitlichkeit des Ansatzes und der Bewertung der Vermögensgegenstände, Forderun-
gen und Verbindlichkeiten (Kommunalbilanz II) 
Entsprechend § 50  Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 300 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich die 
Ansatzgebote und -verbote einheitlich anzuwenden und die Ansatzwahlrechte unab hän-
gig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss einheitlich auszuüben. 
Die in den Gesamtabschluss übernommenen Verm ögensgegenstände, Schulden und 
Rechnungsabgrenzungsposten der voll zu konsolidierenden Betriebe sind entsprechend 
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den auf den Jahresabschluss der Kommune 
anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Die  Wertfindung muss bei 
gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. 
Es bestand keine Vorgabe zur Prüfung  durch die Abschlussprüfer; die Durchführung in 
allen vAB ist mithin fraglich. Durch die Kämmerei erfolgte keine Prüfung. 
 Einheitlichkeit der Währung 
Da alle vAB des Konsolidierungskreises ihre Rechnungslegung in Euro durchführen, 
stellte dieser Grundsatz kein Problem dar. 
Generell ist festzustellen, dass die  für die Konsolidierungsschritte von den vAB übermittelten 
Daten - sogenannte Packages - nicht einer Prüfung durch die Abschlussprüfer unterzogen 
werden mussten. Lediglich für die Kliniken GmbH liegt eine umfassende Bestätigung der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft vor.  
In der Folge wurden unterschiedliche Prüfungshandlungen (prüferische Durchsicht, Stichpro-
ben, detaillierte Prüfung) durchgeführt. Diese sind von unterschiedlicher Intensität gekenn-
zeichnet. Die Prüfungshandlungen reichen von einer einfachen Mitarbeiterbefragung bis zur 
detaillierten Prüfung d er Kontenüberleitung des HGB -Einzelabschlusses auf den NKF -
Positionenplan. Dabei variiert der Umfang der verwendeten Prüfungsunterlagen ebenfalls.

Seite 10  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
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Laut Aussage der Kämmerei fanden grundsätzlich die testierten Original Meldesätze (KB II) 
der vAB in der letzten Fassung Verwendung. Diese wurden teilweise durch die Kämmerei an-
gepasst (so bei der Gebäudewirtschaft um 5,8 Mio. €). In welchem Umfang insgesamt und an 
welcher Stelle Anpassungen vorgenommen wurden ist nicht in Gänze ersichtlich. Die Notwen-
digkeit von Anpassungen stellt auch die Qualität der Testate in Frage. Auch erlischt gemäß § 
316 Abs. 3 HGB und den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer die von den 
Abschlussprüfern gegebene Bestätigung der Meldesätze. 
Die Einheitlichkeit der Bestäti gungen durch die Wirtschaftsprüfer ist nicht gewährleistet. Die 
ungeprüfte Übernahme der gelieferten Daten entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmä-
ßiger Buchführung. 
5.3.4 Neubewertung der vAB (Kommunalbilanz III) 
Gemäß der Gesamtabschlussrichtlinie Version 1.5.3 (Punkt 5.3.2.1) wendet die Stadt Köln die 
Neubewertungsmethode (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB) an. Bei der 
Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird das konsolidierungspflichtige E i-
genkapital des Tochterunternehmens mit dem Betrag angesetzt, der sich nach der vollständi-
gen Neubewertung al ler Vermögensgegenstände ergibt (Zeitwert). Die Neubewertungsme-
thode wird im Rahmen der K ommunalbilanz III durchgeführt und beinhaltet die Aufdeckung 
der stillen Reserven und Lasten. 
Eine vollständige Dokumentation zum Verfahren liegt nicht vor. Gemäß den vorgelegten Da-
teien sind die Aufdeckungen der stillen Reserven und Lasten innerhalb der Kapitalkonsolidie-
rung dargestellt, jedoch nicht im Rahmen einer  Kommunalbilanz III. Dadurch ist es nicht mehr 
möglich, den Prozess der Neubewertung nachzuvollziehen und ein Summenabschluss kann 
nicht ordnungsgemäß erstellt werden (sieh 5.4.5) 
5.3.5 Summenabschluss 
Der Summenabschluss stellt die Zusammenfassung der Daten aller vAB des Konsolidierungs-
kreises dar. Er ist die Zwischenstufe zwischen den Vereinheitlichungsschritten auf Ebene der 
einzelnen Unternehmen (KB I - KB III) und den Konsolidierungsmaßnahmen auf Konzern-
ebene. 
Ein Summenabschluss wurde im Rahmen des Gesamtabschlusses 2010 nicht vorgelegt; er 
ist daher nicht prüfbar. 
5.3.6 Kapitalkonsolidierung 
Bei der Kapitalkonsolidierung wird das doppelt erfasste Eigenkapital konsolidiert. Um diese 
doppelte Erfassung zu korrigieren, werden bei der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungs-
buchwert in der Bilanz der Stadt Köln und das neubewertete Eigenkapital des vAB ausgebucht. 
Für eine Kapitalkonsolidierung ist die KB III Grundlage der Berechnungen, diese ist im Ge-
samtpaket der vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Generell war es anhand der vorgeleg-
ten Unterlagen nicht möglich die Arbeitsschritte und Zahlen umfassend nachzuvollziehen. 
5.4.7 Schuldenkonsolidierung 
Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den 
in den Gesamtabs chluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsab-
grenzungsposten sind zu eliminieren, da solche innerhalb eines Unternehmens nicht existie-
ren. 
Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vAB statt-
gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 
39,3 Mio. € zwischen den vAB festgestellt.

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 11 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 809 Mio. €, die überhaupt 
nicht geprüft werden können.  Buchungsbelege und  begründende Unterlagen wurden zur 
Schuldenkonsolidierung nicht vorgelegt. 
5.3.8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 
In die Gesamtergebnisrechnung dürfen nur Aufwendungen und Erträge aus den Gewinn- und 
Verlustrechnungen der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen werden, die aus wirt-
schaftlichen Beziehungen mit nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen erwachsen sind. 
Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den in den Gesamtabschluss einbezo-
genen Unternehmen sind darum gemäß § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 305 HGB gegen-
einander aufzurechnen soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen 
Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Durch die Ver-
rechnung kann es zu Aufrechnungsdifferenzen kommen. 
Laut Auskunft der Kämmerei ist es d er Kernverwaltung (noch) nicht möglich, Partnerkennzif-
fern zu verwenden. Die wesentlichen Beziehungen, insbesondere zur SWK, wurden plausibi-
lisiert. Hier ergaben sich Aufrechnungsdifferenzen vor allem durch die Nettoa usweisung bei 
den Umsätzen mit dem Teilkonzern SWK (Umsatzsteuerdifferenzen). Hier wurden die Netto-
werte konsolidiert. Die Meldungen der Tochterunternehmen werden allerdings als "führend" 
betrachtet. 
Die Abstimmungen der Aufwendungen und Erträge haben lediglich zwischen den vABs statt-
gefunden. Nach Prüfung der vorgelegten Meldesätze wurden Aufrechnungsdifferenzen  i. H. 
v. 16,3 Mio. € festgestellt: 
Die Beziehungen zwischen den vAB und der Stadt Köln betragen rd. 307 Mio. €, die nicht 
geprüft werden können. Buchungsbelege und begründende Unterlagen wurden zur Aufwands- 
und Ertragskonsolidierung nicht vorgelegt. 
5.3.9 Zwischenergebniseliminierung 
Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 u. 2 GemHVO i. V. m. § 304 HGB geregelt. 
Gemäß § 304 HGB sind Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und 
Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen und der Kern-
verwaltung beruhen, so anzusetzen, wie dies in einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit 
der Fall wäre. Damit sind in der Gesamtbilanz Erfolgsbeiträge in den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten, die aus konzerninternen Lieferungs - und Leistungsbeziehungen entstehen, 
zu eliminieren. 
Im kommunalen Bereich sind Zwischenergebnisse u. a. relevant bei Veräußer ungen von 
Grundstücken und Gebäuden zwischen der Kommune und ihren verselbstständigten Aufga-
benbereichen sowie beim Erwerb von selbsterstellten  oder erworbenen immateriellen Vermö-
gensgegenständen; konzernintern besteht ein Ansatzverbot in der Gesamtbilanz). 
Vor einem Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung muss der Gesamtabschlussersteller 
schätzen, wie hoch die Zwischenergebnisse sind. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Zwi-
schenergebnisse im Verhältnis zum Konzernergebnis unbedeutend sind. 
Eine Zwischenergebniseliminierung wurde nicht durchgeführt. Die Kämmerei führt hierzu le-
diglich aus, dass nach einer überschlägigen Prüfung der Daten die Bedeutung geringfügig für 
die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sei und der Aufwand zur Datenermittlung 
zu hoch sei. Die Datenprüfung ist nicht dokumentiert und konnte somit nicht durch das RPA 
geprüft werden. 
5.3.10 Equity-Konsolidierung 
Mit der Equity-Methode sind die sogenannten assoziierten Unternehmen zu konsolidieren. Es 
handelt sich dabei um solche Unternehmen, zu denen der Konzern eine Beziehung unterhält,

Seite 12  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
die schwächer als die gemeinsame Führung, aber noch stärker als reiner Beteiligungsbesitz 
ist. 
Dabei werden - im Gegensatz zur Vollkonsolidierung - keine Vermögensgegenstände und 
Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen der vAB in den Ge-
samtabschluss der Stadt übernommen. Vielmehr wird der Beteiligungsbuchwert laufend, ent-
sprechend der Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, fortgeschrieben. Der Wert 
kann also - anders als im Einzelabschluss der Stadt - auch über den Anschaffungswert bzw. 
Wert in der Eröffnungsbilanz hinausgehen. Das Ergebnis dieser Wertänderungen findet seinen 
Niederschlag in der Gesamtergebnisrechnung. 
Für den Konzern Stadt Köln wurde n ach dieser Methode die Flughafen Köln Bonn GmbH 
(FKB) mit einer Beteiligungsquote von 31,12 % konsolidiert. Als begründende Unterlagen zur 
Equity Methode wurden eine Dokumentation und eine Nebenrechnung in Form einer Excel -
Tabelle beigefügt. In dieser Dokumentation sind die jeweiligen Schritte der durchgeführten 
Konsolidierung kurz dargestellt. Nicht alle aufgeführten Werte in der Dokumentation sind  in 
der Nebenrechnung ersichtlich. Für die einzelnen Werteansätze in der Nebenrechnung sind 
keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegt worden. 
Durch das erhebliche Auseinanderfallen von der Eröffnungsbilanz der Stadt und dem ersten 
Gesamtabschluss, werden nach dem Konsolidierungsgrundsatz des einheitlichen Stichtages 
die Werte fortgeschrieben. Die ermittelten stillen Reserven (118 Mio. €) unterliegen einer jähr-
lichen Abschreibung i. H. v. 8,2 Mio. €. Sie werden entsprechend den ermittelten Restnut-
zungsdauern in den Folgejahren abgeschrieben. Diese Abschreibungswerte wurden im Ge-
samtabschluss berücksichtigt. Die Ermittlung der Vorjahreswerte durch Erhöhung bzw. Ver-
minderung sowie die Zugangsbuchung aus dem Anlagenspielgel lassen sich nicht plausibel 
aus der Nebenrechnung ableiten. 
Auch bei der Equity -Konsolidierung wurde auf eine Zwischenergebniseliminierung zwischen 
Stadt und Tochterunternehmen verzichtet. Dazu wurden keine Erläuterungen vorgelegt. 
5.3.11 Kapitalflussrechnung 
Mit der Gesamtkapitalflussrechnung soll die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung 
um Informationen hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel der Kommune 
ergänzt werden. Ausgangspunkt der Gesamtkapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds, d. 
h. der Bestand an Zahlungsmitteln. Dessen Veränderung im Geschäftsjahr (zugeflossene und 
abgeflossene Mittel und Wertänderungen des Fonds selbst) sollen dargestellt werden. In den 
Erläuterungen zum Gesamtabschluss wurde aufgeführt, dass eine Gesamtkapitalflussrech-
nung aufgrund fehlender Basisdaten zum Geschäftsjahresbeginn nicht erstellt wurde. 
Ferner wurde auf eine Kapitalflussrechnung 2010 unter Bezugnahme auf den Praxisleitfaden 
- Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss verzichtet. Die „Regelungen“ aus diesem Leitfaden 
sind zwar nicht gesetzlich geregelt, werden jedoch allgemein angewandt, um den Aufwand für 
die erste Gesamtabschlusserstellung überschaubar zu halten.  In den Folgejahren ist eine 
Kapitalflussrechnung zwingend zu erstellen. 
5.3.12 Gesamtanhang 
Gemäß § 49 Abs. 1 GemHVO besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und der 
Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. Zweck des Gesamtanhangs ist die Be-
reitstellung ergänzender Informationen zur Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung.  
Dazu gehören auch Angaben über die nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe. 
Gemäß § 51 Abs. 2 GemHVO sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der 
Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuge-
ben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Auch

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 2010 Seite 13 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
wenn zulässige Vereinfachungsregelungen und Schätzungen vorgenommen werden, sind 
diese im Einzelnen anzugeben und zu erläutern. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesamtanhang 2010 i nsgesamt die gesetzlichen Vor-
schriften erfüllt. 
6. Gesamtlagebericht 
Durch den Gesamtlagebericht ist nach § 51 GemHVO das durch den Gesamtabschluss zu 
vermittelnde Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage sowohl der 
Kommune als auch der verselbständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dabei ist auf die für 
den Geschäftsverlauf ursächlichen Ergebnisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzu-
gehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags -, Finanz- und Vermögenslage hatten 
oder haben können. Dies beinhaltet auch eine Analyse der Chancen und Risiken der künftigen 
Gesamtentwicklung. 
Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lage-
berichterstattung eingehalten werden. Die Informationen müssen u. a. realistisch und nach-
vollziehbar sowie vollständig und dem Aufgabenspektrum der Kommune entsprechend um-
fassend sein. 
Zu Beginn werden die für den Berichterstatter wesentlichen Geschäftsabläufe des Teilkon-
zerns Stadtwerke dargestellt. Diese Darstellung wurde aus Passagen des Beteiligungsberich-
tes zusammengesetzt. Neben den stark verkürzten zahlenmäßigen Darstellungen des abge-
laufenen Geschäftsjahres der RheinEnergie und der KVB erfolgt eine Prognose für 2011. 
Im Anschluss wird kurz über die HGK b erichtet, allerdings nur in allgemeiner Weise - ohne 
Zahlen. Zu weiteren Gesellschaften, die zum Teilkonzern Stadtwerke gehören, sind keine In-
formationen aufgeführt. 
Weiter wird über die GAG Immobilien AG berichtet. Der grundlegende Aufgabenbereich mit 
den wesentlichen Kennzahlen wird kurz dargelegt. Im Anschluss daran erfolgt eine Beschrei-
bung wesentlicher Chancen und Risiken. 
Die Berichtsteile von StEB und Gebäudewirtschaft enthalten keine Analysen des Geschäfts-
verlaufes und keine konkreten Prognosen über die künftige Entwicklung. Über die Kliniken und 
das Veranstaltungszentrum wird überhaupt nicht berichtet. 
Die globale Finanzkrise 2008/2009 wird zeitversetzt als wesentlicher Faktor für geringere Er-
träge der Stadt - insbesondere durch die verminderten Einnahmen aus der Gewerbesteuer - 
dargestellt. Dazu wird über die Auflösung der  Ausgleichsrücklage und die Verringerung der 
Allgemeinen Rücklage berichtet.  
Um umfassend über die Ertrags-, Finanz-, Vermögens- und Schuldenlage zu berichten, wäre 
die Darstellung und Analyse aller wesentlichen Daten erforderlich.  Der Gesamtlagebericht 
stellt nicht die zum Zeitpunkt seiner Erstellung absehbaren wesentlichen Chancen und Risiken 
der zukünftigen wirtschaftlichen  Entwicklung des Gesamtkonzerns zutreffend dar. Der Ge-
samtlagebericht 2010 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. 
7. Versagungsvermerk 
Der Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.201 0 wurde nach § 1 16 Absatz 6 GO ein-
schließlich Anhang und Lagebericht geprüft. 
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug 
auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss zu vermittelnden Bildes der Vermögens-
, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-
kannt werden konnten. Dabei sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftli-
che und rechtliche Umfeld der Stadt Köln und der verselbstständigten Aufgabenbereiche be-
rücksichtigt worden.

Seite 14  Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Köln 
2010 
 
 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Die Prüfung hat zu einer Reihe von Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat zu ver-
weigern ist: 
 Der Konsolidierungskreis ist unvollständig. Mindestens die Koelnmesse hätte aufgrund ih-
rer Bedeutung als voll zu konsolidierendes Unternehmen in den Gesamtabschluss einbe-
zogen werden müssen. 
 Die Abstimmprozesse zwischen den verselbstständigten Aufgabenbereichen untereinan-
der sind nicht nachvollziehbar und weisen erhebliche Differenzen auf. Die Differenzen 
konnten nicht umfänglich ausgeräumt werden und wurden letztlich nach sachfremden Kri-
terien (Rangfolge der Buchhaltungen der vAB) eliminiert.  
 Eine Saldenabstimmung zwischen der Stadt und den vAB war überhaupt nicht möglich, da 
die Stadt nicht über ein geschlossenes Buchführungssystem verfügte, das solche Daten 
bereitstellt. 
 Die von der Stadt erlassene Gesamtabschlussrichtlinie, die u. a. die Grundlage der Daten-
lieferung durch die vAB darstellt, liegt in vier Fassungen vor, die voneinander abweichen. 
Alle sind unvollständig, da sie z. B. keine Quantifizierung der mehrfach genannten We-
sentlichkeitsgrenzen enthalten. Ferner fand die dort geregelte „Moderation der eigentlichen 
Saldenabstimmung“ durch die Kämmerei nicht statt. 
 Für die Auftragserteilung an die Jahresabschlussprüfer der vAB wurden keine zentralen 
Vorgaben gemacht. In der Folge sind die von diesen abgegebenen Bestätigungen der für 
die Meldesätze von höchst unterschiedlicher Aussagekraft und für die Prüfung weitgehend 
unbrauchbar.  
 Generell ist die Dokumentation in Zusammenhang mit dem Gesamtabschluss 2010 unzu-
reichend. Die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, Abläufen und Zahlenwerken war 
umfangreich eingeschränkt. 
 Der Einzelabschluss der Stadt zum 31.12.2010 ist nicht umfassend geprüft und testiert. 
Aufgrund einer Sonderregelung wurde bei der Stadt Köln auf die Prüfung der Jahresab-
schlüsse 2008 - 2010 verzichtet; sie wurden lediglich dem Jahresabschluss 2011 „beige-
fügt“. Wie die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 zeigte, weist die Buchführung der 
Stadt erhebliche Mängel auf, weshalb die Bestätigungsvermerke umfangreich einge-
schränkt wurden. Erkenntnisse des RPA aus der Jahresabschlussprüfung 2011 gaben 
ausreichend Hinweis, dass der Jahresabschluss 2010 selbst nicht testierfähig gewesen 
wäre. Die daraus resultierenden Fehler und Unsicherheiten fließen auch in den Gesamt-
abschluss ein. 
Nach Überzeugung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss kein den 
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 
Der Bestätigungsvermerk ist daher zu versagen. 
 
 
 
Köln, den 19.11.2021 
 
 
 
gez. Ralf Jülich  
stellv. Leiter des Rechnungsprüfungsamtes

Beschlussvorlage Rat

2953 Zeichen

Rechnungsprüfungsamt 
Dezernat, Dienststelle  
OB/14/141/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 4091/2021 
Freigabedatum 
24.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2010 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschlussvorschlag 
 
1. Rechnungsprüfungsausschuss 
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt gemäß § 59 Abs. 3 S. 4 GO NRW auf der Grundlage des 
Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 19.11.2021 nach eingehender Beratung vom heuti-
gen Tage zum Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung der Stadt Köln zum 31.12.2010 wie folgt Stel-
lung: 
 
 Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsam-
tes und der darin gemäß § 102 Abs. 8 GO erteilten Versagung des vorliegenden Gesamtab-
schlusses an. 
 
 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 und die Ent-
lastung der Oberbürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO. 
 
2. Rat 
 
Die B estätigung des geprüften Gesamtabschlusses obliegt gemäß §  116 Abs. 9 GO dem Rat der 
Stadt Köln. Dessen Beschluss lautet wie folgt: 
 
 Der vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte und durch den Rechnungsprüfungsausschuss ver-
sagte Gesamtabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2010 wird festgestellt. 
 
 Der Oberbürgermeisterin wird die Entlastung gemäß § 96 Abs. 1 GO erteilt. 
 
 
Finanzausschuss 06.12.2021 
Rechnungsprüfungsausschuss 07.12.2021 
Rat 14.12.2021

2 
Begründung 
 
Der erste Gesamtabschluss der Stadt Köln wurde zum 31.12.2010 aufgestellt, dem Rat in seiner Sit-
zung am 15.03.2016 als Entwurf vorgelegt und anschließend an das Rechnungsprüfungsamt zur Prü-
fung verwiesen. 
Über Art und Umfang der Prüfung sowie über deren Ergebnis wurde vom Rechnungsprüfungsamt 
gemäß § 101 Abs. 1 GO a. F. ein Prüfbericht erstellt. Dem Gesamtabschluss zum 31.12.2010 wurde 
darin ein Versagungsvermerk ausgesprochen.  
Die Prüffeststellungen, aufgrund derer das Testat versagt wurde, wurden von der Verwaltung im Ge-
samtabschluss 2018 aufgegriffen. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der nicht mehr vor-
handenen Steuerungsfunktion wegen mangelnder Aktualität des Gesamtabschlusses 2010 für den 
Konzern Stadt Köln und des in der gleichen Sitzung mit Vorlagennummer 4088/2021 eingebrachten 
und eingeschränkt testierfähigen Gesamtabschlusses 2018 ist die Versagung des Testates von un-
tergeordneter Bedeutung für Rat und Verwaltung. Diese Vorgehensweise zum Gesamtabschluss 
2010 wurde angesichts der Vereinfachungsregel nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Auf-
stellung kommunaler Gesamtabschlüsse, der laufenden Aufstellungen und Prüfungen der aktuelleren 
Gesamtabschlüsse von Rechnungsprüfungsamt und Verwaltung einvernehmlich so festgelegt. 
 
Der Rat kann der Oberbürgermeisterin aus dem vorstehenden Grund die Entlastung erteilen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 „Prüfbericht Gesamtabschluss 2010“

Beratungsverlauf (3)

06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 10.23 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 10.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
4091/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.11.2021
Erstellt
19.11.2021 13:08