2024/0206
Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier
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Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Marienquartier Vom ……….. 2024 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 sowie des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………….2024 folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet des Marienquartiers bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nrn. 16/28, 16/29, 16/30 und 16/31. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im jeweils aktuellen Stand. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen und Abstellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen bemisst sich die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze und Abstellplätze folgendermaßen: a) Für öffentlich geförderte Wohnungen und Kleinwohnungen bis 58 m2 sind je Wohneinheit mindestens 0,30 Stellplätze herzustellen. b) Für (sonstige) Wohnungen (außer a und c) sind je Wohneinheit mindestens 0,45 Stellplätze herzustellen. c) Für Wohnbüros (Kombination von Wohnen und Gewerbe in einer Einheit) sind für die Wohnnutzung Stellplätze gemäß a) und b) herzustellen. Für die gewerbliche Nutzung ist ein Stellplatz je 300 m2 Nutzfläche und ein Abstellplatz je 105 m2 Nutzfläche herzustellen. d) Für andere Wohnnutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der Anlage 1 dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach Spalte V der Anlage 1. (2) Für andere Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach Spalte V der Anlage 1. (3) Notwendige Stellplätze können nicht durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. (4) Die Herstellung von insgesamt mehr als 140 Stellplätzen ist unzulässig. § 3 Lage (1) Sämtliche Stellplätze sind ausschließlich in einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück herzustellen. Ebenerdige Stellplätze sind nicht zulässig. (2) Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück ebenerdig (oberirdisch), in der Tiefgarage sowie in den Erdgeschosszonen der Gebäude herzustellen. Mind. 14 % der nachzuweisenden Abstellplätze sind ebenerdig herzustellen. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Paul Wandrey Stadtrat Anlage 1 zu § 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Marienquartier Anzahl der Stellplätze für andere Nutzung I II III IV V Nutzung Je notwendige Stellplätze Abstellplätze 1.2 Studierendenwohnheime 5 Betten 0,25 5 1.3 Alten-(wohn-)heime, Pflegeheime 10 Betten 0,5 3 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein, Praxen 50 m² Nutzfläche 0,4 1 je 40 m² Nutzfläche 2.2 Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte 0,4 1,5 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhalle) 7 Sitzplätze 0,4 1 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 15 Sitzplätze 0,4 2 je 5 Sitzplätze 4.3 Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 0,4 1 je 5 Sitzplätze 6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (2) 0,4 2 (2) I II III IV V Nutzung Je notwendige Stellplätze Abstellplätze 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 2 Zimmer 0,4 1 6.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 5 7.1 Grundschulen 30 Schüler 0,4 1 je 3 Schüler 7.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 1 je 3 Kinder(3) 7.3 Sonstige allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Sonderschulen 20 Schüler 0,4 1 je 2 Schüler 8 Gewerbliche Anlagen 8.1 Nicht störende Handwerksbetriebe 60 m² Nutzfläche (4) oder je 3 Beschäftigte 0,4 1 8.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 150 m² Nutzfläche (4) oder je 5 Beschäftigte 0,4 1 je 100 m² Nutzfläche (4) oder je 4 Beschäftigte Anmerkungen (1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Stellplatzflächen. (2) Nebenräume bleiben außer Betracht. (3) Fahrradabstellplätze können in Abstellplätze für Tretroller umgewandelt werden. (4) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
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Punkt 17: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier (V-Nr. 2024/0206) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Punkt 6: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier (V-Nr. 2024/0206) Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
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Punkt 23: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier (V-Nr. 2024/0206) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: Die Linke., Stadtve. Dietrich (FW), FDP, Stadtv. Klett und 1 Stimme aus UWIGA/WGD
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.07.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat III
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0206
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier
Vorlage vom: 28.06.2024
Beschlussvorschlag :
Der Einschränkungs - und Verzichtssatzung zur Herstellung von Stellplätzen und Abstellplätzen im
Marienquartier wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Einschränkungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.06.2024
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – („Marienquartier “) wird in Darmstadt ein
weiteres Quartier mit nachhaltiger Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert. Das
Marienquartier liegt zentral in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt . Gleichzeitig sind die
Knotenpunkte im umliegenden Straßennetz des Marienquartiers heute bereits hoch
ausgelastet, so dass von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto angeboten
werden sollen und im Gegenzug die Autos hier weniger Platz in Anspruch nehmen, als bisher
üblich. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduz ierung der Emissionsbelastung infolge
des motorisierten Individualverkehrs (MIV) geleistet sowie die Aufenthaltsqualität im Quartier
gefördert.
Grundlage für ein qualitätsvolles und autoarmes Umfeld ist ein reduzierter
Stellplatzschlüssel sowie die Konzent ration der Stellplätze in einer Tiefgarage. Mit dem
Mobilitätskonzept soll der Verkehr des Quartiers effizient, umwelt - und umfeldverträglich
abgewickelt werden. Analog anderen autoarmen Quartieren soll die Bewohnerschaft von
Anfang an durch Mobilitätsalte rnativen zum eigenen Auto unterstützt werden.
Dabei ist ein wirksames Mobilitätskonzept ein unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen
Verkehrsentwicklung. Das vorgesehene Mobilitätskonzept umfasst insbesondere folgende
Bausteine:
• Privates E-Lastenrad-Pooling oder öffentliches E -Lastenrad-Sharing
• Mobilitätsberatung
• Fahrradreparaturstationen
• Paketkasten-Anlage
Hierdurch können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
• Beschränkung der Stellplätze auf privaten Flächen insgesamt
• Konzentration des Stellplatzangebots in einer Tiefgarage
Mit der „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Marienquartier“ wird eine notwendige
bauordnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes geschaffen.
Aufgabe der Satzung ist es, die Anzahl und räumlich e Verteilung des Stellplatzangebots auf
privaten Flächen so zu definieren, dass das innovative verkehrliche Konzept für das Quartier
erfolgreich umgesetzt werden kann.
Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen
Die Hessische Bauordnung ermöglicht es den Gem einden, unter Berücksichtigung der
örtlichen Verkehrsverhältnisse durch Satzung zu regeln, ob und in welchem Umfang bei
baulichen Vorhaben Stellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des
ruhenden Verkehrs zu genügen (HBO § 44 Abs. 1 Satz 1)
Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung verdeutlicht, dass die durch das Marienquartier
erzeugten Neuverkehre an den umliegenden Knotenpunkten nur in begrenztem Umfang
abgewickelt werden können.
Die verkehrliche Situation fordert eine Einschränkung des Stellplatzangebotes gegenüber
anderen Anforderungen: es besteht die Notwendigkeit den Anteil des Kfz -Verkehrs am
gesamten Verkehr von und zum Marienquartier möglichst gering zu halten und bestehende
Knotenpunkte nicht zu belasten , wozu auch ein beschränkt es Parkraumangebot beitragen
kann. Die fußläufige Nähe zur Innenstadt und die Angebote des Umweltverbundes sind so
attraktiv, dass von einer gegenüber gängigen Werten geringeren Stellplatznachfrage
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ausgegangen werden kann und ein eingeschränktes Stellplatz angebot auch nicht zu
Problemen des ruhenden Verkehrs führt. Ein Ausweichen bzw. eine Verlagerung der
Stellplatzsuchenden auf Nachbarquartiere ist aufgrund der bereits vorhandenen
Parkraumbewirtschaftung nicht zu befürchten.
Geltungsbereich
Der in § 1 de r Satzung definierte Geltungsbereich ist identisch mit dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – in der Fassung der Vorlage 2023/0041
vom 06.02.2023 (Offenlagebeschluss). Auf diese Weise wird die räumliche Kongruenz der
künftigen bauleitplanerischen Festsetzungen mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
zum Ruhenden Kfz -Verkehr sichergestellt.
Ruhender Verkehr
Mit diesem Konzept wird das Parken für Bewohnende gebündelt und die Stellplätze in einer
Tiefgarage auf dem Baugrunds tück untergebracht. Damit wird die Präsenz von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum zugunsten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert.
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich an der Hügelstraße.
Abstellplätze für Fahrräder befinden sich in den Au ßenflächen und in der Tiefgarage.
Die Einschränkungs - und Verzichtssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, den 28.06.2024
Dezernat III Dezernat VI
Michael Kolmer Paul Georg Wandrey
Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Hügelstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0206
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.06.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00