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2024/0206

Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier

Magistratsvorlage 28.06.2024

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Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen 
und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier 
 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Marienquartier 
 
Vom ……….. 2024 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7, Abs. 2 Satz 
2, Abs. 4 Satz 3 sowie des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 
28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 
(GVBl. S. 582) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ………….2024 folgende Satzung erlassen:   
 
 
 § 1 Geltungsbereich  
 
Diese Satzung gilt für das Gebiet des Marienquartiers bestehend aus den Grundstücken 
Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nrn. 16/28, 16/29, 16/30  und 16/31. Soweit in 
dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die 
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im jeweils aktuellen Stand.  
 
 
 
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen und Abstellplätzen 
 
(1) Bei Wohnnutzungen bemisst sich die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Stellplätze und Abstellplätze folgendermaßen:  
 
a) Für öffentlich geförderte Wohnungen und Kleinwohnungen bis 58 m2 sind je 
Wohneinheit mindestens 0,30 Stellplätze herzustellen.  
 
b) Für (sonstige) Wohnungen (außer a und c) sind je Wohneinheit mindestens 0,45 
Stellplätze herzustellen.  
 
c) Für Wohnbüros (Kombination von Wohnen und Gewerbe in einer Einheit) sind für 
die Wohnnutzung Stellplätze gemäß a) und b) herzustellen. Für die gewerbliche 
Nutzung ist ein Stellplatz je 300 m2 Nutzfläche und ein Abstellplatz je 105 m2 
Nutzfläche herzustellen. 
 
d) Für andere Wohnnutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und 
herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der Anlage 1 dieser 
Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Anzahl der nachzuweisenden und 
herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach Spalte V der Anlage 1.

(2) Für andere Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. 
Die Anzahl der nachzuweisenden und herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach 
Spalte V der Anlage 1. 
 
(3) Notwendige Stellplätze können nicht durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden.  
 
(4) Die Herstellung von insgesamt mehr als 140 Stellplätzen ist unzulässig. 
 
 
 
§ 3 Lage 
 
(1) Sämtliche Stellplätze sind ausschließlich in einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück 
herzustellen. Ebenerdige Stellplätze sind nicht zulässig. 
 
(2) Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück ebenerdig (oberirdisch), in der Tiefgarage 
sowie in den Erdgeschosszonen der Gebäude herzustellen. Mind. 14 % der 
nachzuweisenden Abstellplätze sind ebenerdig herzustellen.  
 
 
 
 
§ 4 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
 
Darmstadt, den …. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Paul Wandrey 
Stadtrat

Anlage 1 zu § 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Marienquartier 
Anzahl der Stellplätze für andere Nutzung 
 
I II III IV  V 
 Nutzung Je notwendige Stellplätze Abstellplätze 
 
1.2 Studierendenwohnheime 5 Betten 0,25 5 
1.3 Alten-(wohn-)heime,  
Pflegeheime 10 Betten 0,5 3 
2.1 Büro- und 
Verwaltungsräume 
allgemein, Praxen 
50 m² Nutzfläche 0,4 1 je 40 m² Nutzfläche  
2.2 
Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte  0,4 1,5 
3.1 Läden, Geschäftshäuser  1 1 je 40 m² 
Verkaufsnutzfläche 
4.1 Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhalle) 
7 Sitzplätze 0,4 1 
4.2 Sonstige 
Versammlungsstätten (z.B. 
Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle) 
15 Sitzplätze 0,4 2 je 5 Sitzplätze 
4.3 Versammlungsstätten von 
Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 0,4 1 je 5 Sitzplätze 
6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (2) 0,4 2 (2)

I II III IV  V 
 Nutzung Je notwendige Stellplätze Abstellplätze 
6.2 Hotels, Pensionen, 
Kurheime und andere 
Beherbergungsbetriebe 
2 Zimmer 0,4 1  
6.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 5 
7.1  Grundschulen 30 Schüler 0,4 1 je 3 Schüler 
7.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 1 je 3 Kinder(3) 
7.3 Sonstige 
allgemeinbildenden 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, 
Sonderschulen 
20 Schüler 0,4 1 je 2 Schüler 
8  Gewerbliche Anlagen   
8.1  Nicht störende 
Handwerksbetriebe  
60 m² Nutzfläche (4)  
oder je 3 Beschäftigte 
0,4 1  
8.2  
 
Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- u. 
Verkaufsplätze 
 
150 m² Nutzfläche (4) 
oder je 5 Beschäftigte 
 
0,4 
1 je 100 m² 
Nutzfläche (4)  
oder je 4 
Beschäftigte 
 
Anmerkungen 
(1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen 
und Stellplatzflächen. 
(2) Nebenräume bleiben außer Betracht. 
(3) Fahrradabstellplätze können in Abstellplätze für Tretroller umgewandelt werden. 
(4) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die 
Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

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Punkt 17: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier 
 (V-Nr. 2024/0206) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: AfD

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Punkt 6: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier 
 (V-Nr. 2024/0206) 
 
 Der Ausschuss für Mobilität, Bürgerservice, Ordnungswesen, Brand-, 
Katastrophen-schutz und Rettungswesen empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
 Stimmenthaltung: Die Linke.

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Punkt 23: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier 
 (V-Nr. 2024/0206) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD  
Stimmenthaltung: Die Linke., Stadtve. Dietrich (FW), FDP, Stadtv. Klett  
 und 1 Stimme aus UWIGA/WGD

2024/0206

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.07.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat III 
 
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0206 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über die Einschränkung und den Verzicht auf die Herstellung von 
notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier  
 
Vorlage vom: 28.06.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Einschränkungs - und Verzichtssatzung zur Herstellung von Stellplätzen und Abstellplätzen im 
Marienquartier wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Einschränkungssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.06.2024 
 
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – („Marienquartier “) wird in Darmstadt ein 
weiteres Quartier mit nachhaltiger Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert. Das 
Marienquartier liegt zentral in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt . Gleichzeitig sind die 
Knotenpunkte im umliegenden Straßennetz des Marienquartiers heute bereits hoch 
ausgelastet, so dass von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto angeboten  
werden sollen und im Gegenzug die Autos hier weniger Platz in Anspruch nehmen, als bisher 
üblich. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduz ierung der Emissionsbelastung infolge 
des motorisierten Individualverkehrs (MIV) geleistet sowie die Aufenthaltsqualität im Quartier 
gefördert. 
Grundlage für ein qualitätsvolles und autoarmes Umfeld ist ein reduzierter 
Stellplatzschlüssel sowie die Konzent ration der Stellplätze in einer Tiefgarage. Mit dem 
Mobilitätskonzept soll der Verkehr des Quartiers effizient, umwelt - und umfeldverträglich 
abgewickelt werden. Analog anderen autoarmen Quartieren soll die Bewohnerschaft von 
Anfang an durch Mobilitätsalte rnativen zum eigenen Auto unterstützt werden.  
 
Dabei ist ein wirksames Mobilitätskonzept ein unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen 
Verkehrsentwicklung. Das vorgesehene Mobilitätskonzept umfasst insbesondere folgende 
Bausteine:  
 
• Privates E-Lastenrad-Pooling oder öffentliches E -Lastenrad-Sharing 
• Mobilitätsberatung  
• Fahrradreparaturstationen  
• Paketkasten-Anlage 
 
Hierdurch können folgende Maßnahmen ergriffen werden:  
• Beschränkung der Stellplätze auf privaten Flächen insgesamt  
• Konzentration des Stellplatzangebots in einer Tiefgarage  
 
Mit der „Einschränkungs - und Verzichtssatzung Marienquartier“ wird eine notwendige 
bauordnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes geschaffen. 
Aufgabe der Satzung ist es, die Anzahl und räumlich e Verteilung des Stellplatzangebots auf 
privaten Flächen so zu definieren, dass das innovative verkehrliche Konzept für das Quartier 
erfolgreich umgesetzt werden kann.  
 
Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen  
Die Hessische Bauordnung ermöglicht es den Gem einden, unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verkehrsverhältnisse durch Satzung zu regeln, ob und in welchem Umfang bei 
baulichen Vorhaben Stellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des 
ruhenden Verkehrs zu genügen (HBO § 44 Abs. 1 Satz 1) 
 
Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung verdeutlicht, dass die durch das Marienquartier 
erzeugten Neuverkehre an den umliegenden Knotenpunkten nur in begrenztem Umfang 
abgewickelt werden können.  
Die verkehrliche Situation fordert eine Einschränkung des  Stellplatzangebotes gegenüber 
anderen Anforderungen: es besteht die Notwendigkeit den Anteil des Kfz -Verkehrs am 
gesamten Verkehr von und zum Marienquartier möglichst gering zu halten  und bestehende 
Knotenpunkte nicht zu belasten , wozu auch ein beschränkt es Parkraumangebot beitragen 
kann. Die fußläufige Nähe zur Innenstadt und die Angebote des Umweltverbundes sind so 
attraktiv, dass von einer gegenüber gängigen Werten geringeren Stellplatznachfrage

- 4 - 
ausgegangen werden kann und ein eingeschränktes Stellplatz angebot auch nicht zu 
Problemen des ruhenden Verkehrs führt. Ein Ausweichen bzw. eine Verlagerung der 
Stellplatzsuchenden auf Nachbarquartiere ist aufgrund der bereits vorhandenen 
Parkraumbewirtschaftung nicht zu  befürchten. 
 
Geltungsbereich  
Der in § 1 de r Satzung definierte Geltungsbereich ist identisch mit dem in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan M 34  – Marienplatz – in der Fassung der Vorlage 2023/0041 
vom 06.02.2023 (Offenlagebeschluss). Auf diese Weise wird die räumliche Kongruenz der 
künftigen bauleitplanerischen Festsetzungen mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 
zum Ruhenden Kfz -Verkehr sichergestellt.  
 
Ruhender Verkehr  
Mit diesem Konzept wird das Parken für Bewohnende gebündelt und die Stellplätze in einer 
Tiefgarage auf dem Baugrunds tück untergebracht. Damit wird die Präsenz von 
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum zugunsten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert. 
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich an der Hügelstraße.  
Abstellplätze für Fahrräder befinden sich in den Au ßenflächen und in der Tiefgarage.  
 
Die Einschränkungs - und Verzichtssatzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Darmstadt, den 28.06.2024  
 
Dezernat III    Dezernat VI 
 
 
 
Michael Kolmer    Paul Georg Wandrey  
Stadtrat    Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 23
TOP 249
TOP 17

Orte (1)

  • Hügelstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0206
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.06.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00