2016/0090
202. Vergleichende Prüfung 'Örtliche Betreuungsbehörden'
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anlage 1
130164 Zeichen
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs
- Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften -
K.80.15.10
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung
kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)
Schlussbericht
für die
Stadt Darmstadt
19. Januar 2016
Dolivostraße 17 Telefon: (0 61 51) 381 253 uepkk@rechnungshof.hessen.de
64293 Darmstadt Telefax: (0 61 51) 381 255 www.rechnungshof-hessen.de
Inhaltsverzeichnis
Ansichtenverzeichnis........esnsersnesnrnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnannennnnansnnensnunnenranannnnane 2
Anlagenverzeichnis.........nunsesnnersnnnsansnnensnnnnnnnrannnnnennnnensunnnnenasnnnsannnnsnennunnteren 4
1. Vorbemerkung ......uneeneerennnnen nen eos sense ernennen senaereaneeherrn ersehen 5
2. Leitsätze
3. Überblick
3.1 Betreuungsrechtliche Grundlagen .
3.2 Überörtliche Betreuungsbehörde
3.3 Örtliche Betreuungsbehörden...............neeenee 11
3.4 Betreuungsgerichte ...................rnrsnsornnersnenneenener nennen nnnnnsnnnan 12
3.5 Betreuungsvereine ..............snesnennnsennensnnnnenennensnenenesnsennennnnersan 12
4. Tätigkeit der Betreuungsbehörden ......nursnnsesnnennnenenennnnnnnnnnnnnnnnnnnannnann 13
4.1. Fallzahlen..........................nennenssensnenneneneennnnnennnan nennen nennen 13
4.1.1. Betreuungen.....................nneennsnsnensnennnenennenenennnn na nnn 15
4.1.2 Neue Betreuungen
4.1.3 Betreuungsfälle und neue Betreuungen differenziert nach
Betreuungsverhältnis................o.urr sense enennnnnnnnnnensnnnnennenn 21
4.1.4 Alter der Betreuten............ueeseesennneennenneenennnennnnnnnnnnnnnnen 26
4.2 Verfahrensfragen.....................r4nneneensnennennnnnerenner nennen 27
4.2.1 Anhörung der Betreuungsbehörde .............uennneneenen 28
4.2.2 Interne Arbeitshilfen der Betreuungsbehörden. ....................-- 29
4.2.3 Aufbewahrung von Betreuungsakten.............ueeenen 31
4.2.4 Gewinnung von Betreuern.................222000ersennnssnnnnennnnnnnennnnn 32
4.2.5 Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörden................ 34
4.3 Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten .........nne 37
4.4 Mitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ($ 10
VBVG)..naaanenennnnnnnennnnennnnnnnnnnnnnnnmnennnnenennensanennennansnnensenenenennennane 38
4.5 Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen ...............eneenen 40
4.6 Vorsorgevollmachten, Querschnittsaufgaben und andere Hilfen.... 44
4.7 Personalausstattung
4.8 Personalbedarf....
4.9 Aufwendungen für Betreuungsbehörden und Förderung der
Vereine......usssssssenesessensnnnennnennennensnnnennnersnnnnnnnnnennnnnnnnnnnenennnn 52
5. Optimierungsvorschläge zum System der rechtlichen Betreuung... 54
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden
Ansichtenverzeichnis
Ansicht 1: "Örtliche Betreuungsbehörden" - Lage der Landkreise und
kreisfreien Städte..... ernsersenensneinersnernssnssennsess seen SER 5
Ansicht 2: Informationsstand und Prüfungsbeauftragte.............eeeeneen- 5
Ansicht 3: Vereinfachte Darstellung des Verfahrens einer
Betreuerbestellung .........................444Hsenneernenneneennenenannesnnnnnn nn 8
Ansicht 4: Zahl der Betreuungen.........esersesseneeseennennnennnnsnennnneneneennnnnnn 15
Ansicht 5: Entwicklung der Betreuungsverhältnisse im Zeitraum 2010 bis
2014...
Ansicht 6: Betreuungen je 1.000 Einwohner
Ansicht 7: Neue Betreuungen
Ansicht 8: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner...
Ansicht 9: Veränderung der Zahl neuer Betreuungen im Zeitraum 2010
bis 2014............2020ssenseneenennennennnrnenennenenor nennen nesenennenasa 20
Ansicht 10: Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und
Betreuungsgerichte in 2014..............usserseeensonennernnnennnnnennne es 21
Ansicht 11: Betreuungen differenziert nach Betreuungsverhältnis je
1.000 Einwohner ..............4224444snsnnnenneennnennnnensnennensnnnensensansannn 22
Ansicht 12: Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreuungsart .....23
Ansicht 13: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner differenziert nach
Betreuungsverhältnis
Ansicht 14: Verteilung neuer Betreuungen....
Ansicht 15: Betreute nach Alter differenziert ......................seseneeenseseennenn
Ansicht 16: Altersverteilung der Betreuten .....
Ansicht 17: Bearbeitungsrückstande
Ansicht 18: Anwendung der Empfehlung zur Erstellung des
Sozialberichtes .........uesseeeneennenennennnnnnnnenennnnn none nennen 30
Ansicht 19: Aktenaufbewahrung ............uusssnsnnnennnnnnennennnnnensnsnnnnennnennnsanna 32
Ansicht 20: Vorschlagsvoraussetzungen für die Erstbestellung
beruflicher Betreuer
Ansicht 21: Auswahl ehrenamtlicher Betreuer.
Ansicht 22: Vorschlagsvoraussetzungen für die erstmalige Bestellung
beruflicher Betreuer .....................40nennenenennennnensnnenannennesensannnn 35
Ansicht 23: Vorschlagsgrenze für beruflich geführte Betreuungen. ................- 36
Ansicht 24: Prüfung der Erforderlichkeit einer beruflichen Betreuung 87
Ansicht 25: Anhörung nach $ 279 Abs. 2 FamFG ..........uueeesssesnesserenssseenenner 38
Ansicht 26: Mitteilungen nach $ 10 VBVG
Ansicht 27: Anzahl und Förderung der Betreuungsvereine ..
Ansicht 28: Prüfung der Verwendungsnachweise
Ansicht 29: Form der Zusammenarbeit
Ansicht 30: Beratung zu Vorsorgevollmachten..
Ansicht 31: Beratung und Vermittlung „anderer Hilfen“ .
Ansicht 32: Personalausstattung der Betreuungsbehörden
Ansicht 33: VZÄ je 100.000 Einwohner
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Ansicht 34: Personalbedarfsberechnungen der Betreuungsbehörden ........
Ansicht 35: Personalbemessungssysteme BAGüS und Überörtliche
Prüfung yansanesnesesinn nn RE EREIRTETEÄTTEN
Ansicht 36: Personalausstattung Sachbearbeitung gegenüber einer
Personalbedarfsberechnung in Anlehnung an die
„Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts“
der BAGÜS..............snennenennsnnnennnenennnnenennnnnntpnnennannnannenanennnnnn
Ansicht 37: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen
an die Betreuungsvereine im Jahr 2014...
Ansicht 38: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen
an die Betreuungsvereine je Einwohner im Jahr 2014..............
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Vereinfachte Darstellung der beteiligten Institutionen und deren
Aufgaben. ...............-2442240n0nnnennennnenepnonennnrnnnennennsnennnnnnsnnsennsennsanenn 56
Anlage 2: Betreuervergütung ............4....44040nnnsnnenennennnennnnnernnnnnnnennnanennnsrrssnnnn 57
Anlage 3: Zahl der Betreuungen..........................2ss0nssnnesnnennnnsnnnneenennensnnnannn 58
Anlage 4: Betreuungen je 1.000 Einwohner....................4r442snsn nennen 59
Anlage 5: Neue Betreuungen..............snsensenennnneennensnnnennnnnennnnnn nennen 60
Anlage 6: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner ..........eessessenseseeeneennnes 61
Anlage 7: Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und
Betreuungsgerichte im Jahr 2014 ...................-.-ussnennnsenneneeneennnn 62
Anlage 8: Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreuungsatt........ 63
Anlage 9: Verteilung neuer Betreuungen differenziert nach Betreuungsart ....64
Anlage 10: Betreuungen nach Alter der Betreuten differenziert ...................- 65
Anlage 11: Verteilung der Betreuten nach Alter differenziert........................ 66
Anlage 12: Förderung der Betreuungsvereine
Anlage 13: Personalausstattung der Betreuungsbehörden ..............e 68
Anlage 14: Personalausstattung der Betreuungsbehörden je 100.000
Einwohner .............202224444ernennnennsnnennnenuonennunerenenenennnsannnsnnssasnnen 69
Anlage 15: Personalausstattung und Personalbedarf Sachbearbeitung......... 70
Anlage 16: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen
an die Betreuungsvereine im Jahr 2014... 71
Anlage 17: Einwohnerzahlen der geprüften Städte und Landkreise im
Prüfungszeitraum 2010 - 2014
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
1. Vorbemerkung
Gegenstand der 202. Vergleichenden Prüfung war insbesondere die personel-
le Ausstattung, Organisation und Aufgabenerfüllung der Örtlichen Betreu-
ungsbehörden. Dabei wurde geprüft, ob die Betreuungsbehörden rechtmäßig,
sachgerecht und wirtschaftlich geführt wurden.
In die Prüfung waren der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Landkreis Lim-
burg-Weilburg, der Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Odenwaldkreis und
der Schwalm-Eder-Kreis sowie die kreisfreien Städte Darmstadt und Kassel
einbezogen.
Stadt Kassel
Gr
is Hersfeld-Rotenburg
Landkreis
imburg-Weilburg
Stadt Darmstadt
[0) dkreis
Ansicht 1: "Örtliche Betreuungsbehörden" - Lage der Landkreise und kreisfreien Städte
Informationsstand und Prüfungsbeauftragte
Informationsstand: Februar bis Juli 2015
Prüfungszeitraum: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014
Eingangsbesprechung am: 16. Februar 2015
Erörterungsbesprechung am: 19. Oktober 2015
Interimsbesprechung am: 30. November 2015
Zuleitung der Schlussberichte: 2. Februar 2016
MinR Müller, ORechnR Bräuner,
ORechnR Maar, ORechnR Schwarz
Projektleiter der Stadt Darmstadt: Frau Koss, Herr Linck
Prüfungsbeauftragte:
Ansicht 2: Informationsstand und Prüfungsbeauftragte
Zur besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, die weibliche und die männ-
liche Bezeichnung zu verwenden. Mit dem männlichen Begriff sind die weibli-
che und die männliche Person gemeint.
Geprüfte
Körperschaften
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Seite 44
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Seite 47, 48
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Seite 15, 17
Seite 21
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
2. Leitsätze
Die Überörtliche Prüfung hat bei den Betreuungsbehörden den Aufga-
benbereich der Betreuungsgerichtshilfe untersucht. Sie hat festgestellt,
dass entgegen der seit dem 1. Juli 2014 geltenden gesetzlichen Vorga-
ben eine Beteiligung der Betreuungsbehörden bei der Erstbestellung
durch die Betreuungsgerichte nur bei drei der geprüften Betreuungsbe-
hörden zu 100 Prozent stattgefunden hat. Bei rd. 60 Prozent der geprüf-
ten Betreuungsbehörden betrug die Beteiligungsquote zwischen 30 und
60 Prozent.
Im Aufgabenbereich der Betreuungsgerichtshilfe wurden bei den Be-
treuungsbehörden Bearbeitungsrückstände von bis zu 12 Wochen fest-
gestellt.
Die Beratungen zu Vorsorgevollmachten, sowie die Gewinnung und Be-
ratung von ehrenamtlichen Betreuern, die sogenannte Querschnittsar-
beit, ein weiterer Aufgabenbereich der Betreuungsbehörden, wurde bei
keiner der geprüften Betreuungsbehörden in vollem Umfang angeboten.
Bei drei Betreuungsbehörden fanden zeitweise keine Informationsveran-
staltungen zu Vorsorgevollmachten statt. Die Querschnittsarbeit bei Be-
treuungsbehörden und -vereinen zur Verbreitung von Vorsorgevollmach-
ten sollte weiter fortgeführt und intensiviert werden.
Die von den Betreuungsbehörden vorzunehmende Prüfung des Vorrangs
der ehrenamtlichen Betreuung vor einer Berufsbetreuung wurde bei vier
der geprüften Betreuungsbehörden nicht in der gebotenen Tiefe und
Systematik durchgeführt.
Die Betreuungsbehörden hatten eine Personalausstattung von 1,17 Voll-
zeitäquivalenten bis zu 5,13 Vollzeitäquivalenten je 100.000 Einwohner.
Innerhalb des Prüfungszeitraums prüften sechs der sieben Betreuungs-
behörden ihren Personalbedarf vor allem vor dem Hintergrund der Ge-
setzesänderungen zum 1. Juli 2014. Diese Personalbedarfsberechnun-
gen basierten auf Schätzungen und verwendeten unterschiedliche Pa-
rameter und Zeitansätze zur Berechnung der Personalbedarfe. Die
Überörtliche Prüfung empfiehlt, detailliertere Daten zur tatsächlichen
Arbeitsbelastung der Betreuungsbehörden zu erheben, auf deren Grund-
lage die Personalausstattung der Betreuungsbehörden zu prüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
Die Daten der Betreuungsbehörden über die Betreuungen in ihrer Zu-
ständigkeit waren unvollständig und fehlerhaft. Dies war sowohl in ihrer
Abhängigkeit von Mitteilungen der Betreuungsgerichte als auch in man-
geinder Datenpflege und fehlerhaften Auswertungen begründet.
Die Zahl der Betreuungen ist von 2010 bis 2014 um durchschnittlich 20
Prozent gestiegen. Die Zahl neuer Betreuungen konnte in fünf der sieben
Betreuungsbehörden ausgewertet werden. Bei vier der Betreuungsbe-
hörden sank die Zahl neuer Betreuungen im Prüfungszeitraum, im Land-
kreis Marburg-Biedenkopf stieg sie dagegen um 64 Prozent an. Im Mit-
telwert war die Zahl neuer Betreuungen im Jahr 2014 um 8 Prozent höher
als im Jahr 2010.
Um 27 Prozent stieg die Zahl der Berufsbetreuungen von 2010 bis 2014,
die Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen erhöhte sich um 16 Prozent.
-6-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Während sich der Anteil der neuen ehrenamtlichen Betreuungen von 63
Prozent im Jahr 2010 auf 61 Prozent im Jahr 2014 reduzierte, erhöhte
sich der Anteil der Berufsbetreuer von 34 Prozent auf 36 Prozent und der
Anteil der Vereinsbetreuungen verblieb bei 2 Prozent.
Die Zahl der Betreuten mit einem Alter von 18 bis 40 Jahren ist in den
Jahren 2010 bis 2014 um 35 Prozent angestiegen. Um 29 Prozent stieg
die Zahl der Betreuten mit einem Alter von 41 bis 60 Jahren. Im Prü-
fungszeitraum stieg die Zahl der Betreuten mit einem Alter von 61 und
mehr Jahren um 12 Prozent.
Die Verwendungsnachweise, die Betreuungsvereine für erhaltene Förde-
rungen des Landes und von Kommunen führen müssen, wurden von den
zuständigen Stellen unzureichend geprüft.
Die Zuwendungen bei sechs von sieben Kommunen waren nicht an defi-
nierte Leistungen durch die Empfänger gebunden. Die Überörtliche Prü-
fung empfiehlt, künftig die Zuwendungen an Betreuungsvereine leis-
tungsorientiert zu vergeben, um eine optimale Steuerung des Einsatzes
von Fördermitteln zu ermöglichen.
Betreuer, die Berufsbetreuungen entgeltlich führen, haben die Pflicht,
der Betreuungsbehörde kalenderjährlich mitzuteilen, wieviele Betreuun-
gen sie führen und welchen Geldbetrag sie im jeweiligen Jahr für das
Führen ihrer Betreuungen erhalten haben. Diese Mitteilungspflicht belas-
tet die Arbeit von Betreuungsbehörden und Berufsbetreuern gleicher-
maßen, ohne einen im Verhältnis hierzu stehenden erkennbaren Nutzen
zu entfalten. Bei jeder Neubestellung eines Betreuers hat dieser sich ge-
genüber dem Betreuungsgericht und der Betreuungsbehörde nämlich
aktuell über die Zahl der zu diesem Zeitpunkt geführten Betreuungen zu
erklären. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, über die zuständigen Gre-
mien eine Diskussion über eine Gesetzesinitiative zur Änderung dieser
Vorschrift anzustoßen.
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Voraussetzungen
der Einrichtung einer
rechtlichen
Betreuung
Ablaufdiagramm
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
3. Überblick
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körper-
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht besorgen, so wird für ihn auf seinen Antrag oder von Amts
wegen ein Betreuer bestellt ($ 1896 BGB). Ansicht 3 zeigt den schematischen
Verfahrensablauf!.
re
uung, D
Betreuungsgericht |
| hört an
Betreuungsbehörde |
| erstellt Sozialbericht
schlägt Betreuer vor
Betreuungsgericht
} bestellt
Betreuungsverfahren
Betreuer
Ehrenamtlichen Betreuer
Ansicht 3: Vereinfachte Darstellung des Verfahrens einer Betreuerbestellung
Der Betreuer wird vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) bestellt. Die Anregung
zu einer rechtlichen Betreuung bei Gericht kann vom Betroffenen selbst, aber
auch durch Dritte zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn, Kran-
kenhäusern und der Betreuungsbehörde kommen.
Erhält das Betreuungsgericht Kenntnis von einem Sachverhalt, der auf einen
möglichen Betreuungsbedarf schließen lässt, holt es vor einer Entscheidung
verschiedene Informationen ein, um den Sachverhalt aufzuklären.
1 Eine komplexe Darstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers befindet sich in Anlage 1:
Vereinfachte Darstellung der beteiligten Institutionen und deren Aufgaben.
-8-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Das Gericht fragt standardmäßig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bun-
desnotarkammer an, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht hinterlegt hat.
Zugleich wird es die Betreuungsbehörde um Abgabe einer Stellungnahme zur
Sachverhaltsaufklärung, eines sogenannten Sozialberichts bitten ($ 8 Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 BtBG2). Die Betreuungsbehörde ermittelt daraufhin zu Frage-
stellungen wie:
Gibt es andere Hilfen, die eine Bestellung eines Betreuers entbehrlich ma-
chen? Hat der Betroffene bereits Angehörige oder einer anderen Vertrauens-
person eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt? Gibt es eine Betreuungsver-
fügung des Betroffenen? Ist eine Betreuung überhaupt erforderlich?
Mit dem Sozialbericht schlägt die Betreuungsbehörde dem Gericht gegebe-
nenfalls einen geeigneten Betreuer vor. Dabei hat sie zunächst zu prüfen, ob
ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer vorhanden ist. Falls kein ehrenamtli-
cher Betreuer gefunden wird, wird die Behörde einen Berufs- oder Vereinsbe-
treuer vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebun-
den.
Nach Vorlage aller Unterlagen trifft das Gericht die Entscheidung, ob und ge-
gebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird.
Für das Betreuungsverfahren fallen Kosten an. Das können gerichtliche Ge-
bühren und Auslagen sein, die jedoch nur erhoben werden, wenn das Vermö-
gen des Betreuten 25.000 Euro übersteigt.
Die Kosten eines Betreuers richten sich nach unterschiedlichen Faktoren: Ar-
beitet der Betreuer ehrenamtlich, erhält er eine jährliche Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 399 Euro. Handelt es sich um einen Berufsbetreuer, richtet
sich die Höhe der monatlichen Vergütungspauschalen danach, ob der Betreu-
te vermögend ist oder nicht und ob er innerhalb oder außerhalb eines Heimes
lebt. Auch erhält der Betreuer im ersten Jahr eine höhere Stundenzahl pau-
schal vergütet, als in den darauf folgenden. Schließlich richtet sich die Höhe
der Pauschale auch nach der Qualifikation des Betreuers. Je nach Verfah-
rensstand, Betreuerqualifikation und persönlichen Verhältnissen des Betreu-
ten kann somit ein monatlicher Vergütungssatz zwischen 54 Euro und 374
Euro fällig werden.3
3.1 Betreuungsrechtliche Grundlagen
Die (rechtliche) Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getre-
tene Betreuungsgesetz? geschaffen und ist an die Stelle des davor geltenden
Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts getreten.
Wichtige Regelungen zum Betreuungsrecht finden sich u.a. im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG°), dem Gesetz
über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreu-
ervergütungsgesetz — VBVG$ und im Gesetz über die Wahrnehmung behörd-
2 Gesetz liber die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbe-
hördengesetz) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) in der Fassung vom 28. August 2013
(BGB. | S.3393)
Vgl. Anlage 2: Betreuervergütung
* Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September
1990 (BGBl. I S.2002)
5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den ‚Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (FamFG) vom 17. Dezember 2009 (BGBl. | 8.2586)
6 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. |
s. 1073)
-9-
Kosten einer
Betreuung
Nachrangigkeit der
Betreuung
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
licher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz —
BtBG).
Die rechtliche Betreuung ist immer nachrangig, d.h. vor Einrichtung einer Be-
treuung muss immer zuerst geprüft werden, ob die Einrichtung einer Betreu-
ung vermeidbar ist. Dieser Grundsatz wurde zuletzt durch Gesetzesänderung
zum 1. Juli 2014 mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreu-
ungsbehörde? hervorgehoben.
Zu rechtlichen Betreuern können bestellt werden:
Ehrenamtliche Betreuer
Natürliche Personen, die zur ehrenamtlichen Übernahme von Betreuungen
bereit sind. Im Regelfall sind dies Familienangehörige, aber auch andere Per-
sonen, die sich ehrenamtlich engagieren wollen. ($ 1897 Abs. 1 BGB)
Berufsbetreuer
Natürliche Personen, die das Amt eines rechtlichen Betreuers von Berufs we-
gen führen. Berufsbetreuer dürfen nur bestellt werden, wenn keine geeigneten
ehrenamtlichen Betreuer gefunden werden. ($ 1897 Abs. 1 u. 6 BGB)
Vereinsbetreuer
Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins können für die Übernahme
einer Vereinsbetreuung in Betracht kommen, wenn keine geeignete natürliche
Person gefunden wurde, die die Betreuung ehrenamtlich führt. Der Verein
muss der Bestellung zustimmen. Auch der Verein selbst kann als Institution
zum Betreuer bestellt werden. Dies ist in Fällen denkbar, die sich als beson-
ders schwierig erweisen und bei denen keine geeignete natürliche Person
gefunden wurde. ($ 1900 Abs. 1 BGB)
Behördenbetreuer
Auch die Betreuungsbehörde selbst oder ein Beschäftigter der Betreuungsbe-
hörde kann zum Behördenbetreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung
durch eine natürliche Person oder durch einen Betreuungsverein nicht gesi-
chert werden kann. ($ 1900 Abs. 4 BGB)
3.2 Überörtliche Betreuungsbehörde
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) ist überörtliche
Betreuungsbehörde®. Seine Aufgabe ist es, mit Betreuungsbehörden, Betreu-
ungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinzuwirken, dass eine ausrei-
chende Anzahl von Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehör-
den bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützten, d.h. dafür zu sorgen, das im
Bezirk der Betreuungsbehörde ein ausreichendes Angebot zur Einführung der
Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung
vorhanden sind ($ 5 BtBG).
Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für die Beratung und Unter-
stützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenhei-
ten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen und die überregionale Fort-
bildung von Betreuerinnen und Betreuern, sowie die Entwicklung von Arbeits-
konzepten zur Beratung von Angehörigen der Betreuten.
7 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 (BGBl. |S. 3393)
8 $ 2 BtBG in Verbindung mit $ 1 Absatz 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(HAGIBIR) GVBI. 1S. 2017
-10-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Das HMSI hat in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen zur
Fortbildung und Qualifizierung für Multiplikatoren im Bereich der Betreuungs-
vereine und Betreuungsbehörden durchgeführt und gefördert.
Unter anderem wurde mit den Fördermitteln das „Hessische Curriculum zur
Schulung ehrenamtlicher Betreuer“ erarbeitet, Schulungsunterlagen für Be-
treuungsvereine und Betreuungsbehörden, die ehrenamtliche Betreuer gewin-
nen und qualifizieren wollen.
Ein weiteres Projekt zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der
rechtlichen Betreuung war das Projekt “Betreuung im Tandem (BiT)" das in
der Zeit von September 2009 bis Ende 2011 durchgeführt wurde. Mit diesem
Projekt sollte die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung dadurch er-
leichtert werden, dass ein hauptamtlicher Betreuer eines Betreuungsvereins
für einen begrenzten Zeitraum gemeinsam mit dem ehrenamtlichen Betreuer
die Betreuung führte. Nachdem der Ehrenamtliche sich schrittweise mit den
Betreuungsaufgaben vertraut gemacht hatte, wurde die Betreuung vollständig
auf den Ehrenamtlichen übertragen.
Die Evaluation des Projektes BiT ergab, dass Tandembetreuungen von den
Akteuren grundsätzlich positiv bewertet wurden, aber auch mit einigen Ein-
schränkungen versehen sind, was die arbeitsintensive Anfangsphase und die
höheren Kosten des Verfahrens angeht®.
Das Projekt „Regionale Fachkreise im Betreuungsrecht“ (ReFaB), das in Ko-
operation von Sozialministerium und Justizministerium in Trägerschaft des
Caritasverbandes Nordhessen-Kassel e.V. in den Jahren 2007 und 2008
durchgeführt wurde, verfolgte das Ziel landesweit im Bereich der rechtlichen
Betreuung regionale Fachkreise zu errichten. Die Fachkreise sollten als Netz-
werke auf örtlicher Ebene geschaffen werden, in denen alle Institutionen und
Personen zusammenarbeiten, die mit gesetzlicher Betreuung befasst sind. Im
Ergebnis wurden in 15 der 26 Betreuungsbehörden in Hessen solche regiona-
le Fachkreise gebildet!?.
3.3 Örtliche Betreuungsbehörden
In Betreuungsangelegenheiten sind die Magistrate der kreisfreien Städte so-
wie die Kreisausschüsse der Landkreise zuständige Behörden auf örtlicher
Ebene und führen als solche die Bezeichnung Betreuungsbehörde (8 1
HAGIBIR).
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde teilen sich im Wesentlichen auf folgen-
de drei Bereiche auf:
1. Die allgemeinen Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten außerhalb von
gerichtlichen Verfahren, insbesondere Beratung und Unterstützung der Be-
treuer, Förderung ehrenamtlicher Betreuer, Aufklärung und Beratung über
Vollmachten und Betreuungsverfügungen (88 4 bis 7 BtBG),
2. die Angelegenheiten, die der Betreuungsbehörde im gerichtlichen Betreu-
ungs- und Unterbringungsverfahren übertragen worden sind, vornehmlich die
Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Erforschung des Sachverhalts
sowie der Auswahl der Betreuer ($8 8, 9 BtBG) und
3, die Tätigkeit der Mitarbeiter der Behörde als Betreuer (Behördenbetreuer)
($ 1900 Abs. 4 BGB).
9 Abschlussbericht über die Evaluation des Projektes BIT - Betreuung im Tandem der Universität Kassel -
Fachbereich Gesellschaftswissenschaften - aus dem November 2011
10 Abschlussbericht des Projekts Regionale Fachkreise im Betreuungsrecht (ReFaB) Hessen (Okto-
ber 2008)
-11-
Projekte des
Sozialministeriums
Förderung aus
Kommunal- und
Landesmitteln
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde wurden durch das Gesetz zur Stärkung
der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 1. Juli 2014 erweitert. Seit dieser
Rechtsänderung hat das Gericht die Betreuungsbehörde vor der Bestellung
eines Betreuers in jedem Fall anzuhören, und nicht wie bisher ‚wenn es der
Betroffene veriangt oder es der Sachaufklärung dient‘ ($ 279 FamFG a.F.).
Auch der Umfang der weiteren Aufgaben der Betreuungsbehörde wurde er-
weitert, indem $ 4 BtBG ergänzt wurde: Zum einen wurde eine Verpflichtung
der Betreuungsbehörde geschaffen, über allgemeine betreuungsrechtliche
Fragen, insbesondere über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei
denen kein Betreuer bestellt wird zu informieren und zu beraten. Zum anderen
soll die Behörde in geeigneten Fällen betroffenen Personen ein Beratungsan-
gebot unterbreiten, indem sie auch andere Hilfen, bei denen kein Betreuer
bestellt wird, vermittelt.
Zu „anderen Hilfen“ zählen insbesondere Hilfen tatsächlicher Art, bei denen
kein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist. Dabei kann es sich um soziale Hil-
fen durch Angehörige, Bekannte und Nachbarn aber auch von professionellen
Dienstleistern, Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und der kommunalen
Sozialarbeit handeln.
3.4 Betreuungsgerichte
Das Betreuungsgericht bei den Amtsgerichten ist nach dem FamFG seit dem
1. September 2009 für die rechtliche Betreuung und Unterbringung von Voll-
jährigen zuständig. Bis zum 31. August 2009 war dies das Vormundschaftsge-
richt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufent-
haltsort der betroffenen Personen oder dem Bezirk, in dem das Bedürfnis für
das Tätigwerden des Betreuungsgerichts entstanden ist ($ 272 FamF6G).
Im Rahmen des Betreuungsrechts entscheidet das Betreuungsgericht über die
Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung sowie über die
Auswahl und Bestellung eines Betreuers. Während einer Betreuung sind ver-
schiedene Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmi-
gen. Zudem berät und beaufsichtigt das Betreuungsgericht die Aufgabenerfül-
lung des Betreuers und setzt auch die Vergütungen und Aufwandsentschädi-
gungen fest.
3.5 Betreuungsvereine
Betreuungsvereine sind eingetragene Vereine, die von der zuständigen Be-
hörde (in Hessen die Regierungspräsidien!!) anerkannt werden (& 1908f
BGB). Neben der Übernahme von Betreuungen durch ihre hauptamtlichen
Beschäftigten haben Betreuungsvereine - wie auch die Betreuungsbehörden -
die Aufgabe, eine planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehren-
amtlicher Betreuer - die so genannte Querschnittsarbeit — zu leisten.
Im Jahr 2013 förderte das Land 55 der 58 anerkannten hessischen Betreu-
ungsvereine mit insgesamt 685.719 Euro. Aus kommunalen Mitteln wurden 40
der 58 anerkannten Betreuungsvereine mit insgesamt 667.833 Euro gefördert.
Im Ländervergleich lag Hessen damit sowohl hinsichtlich der Versorgungs-
dichte (104.231 Einwohner je Betreuungsverein), als auch nach der Höhe der
Landesförderung (durchschnittlich 12.470 Euro) an neunter Stelle!?.
11 ygl.8$3 Abs. 1 HAG/BIR
12 Aufstellung entnommen aus den Fachakten des HMSI
.12-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
4. Tätigkeit der Betreuungsbehörden
4.1 Fallzahlen
Die Überörtliche Prüfung hat mittels eines Erhebungsbogens Daten über die
Betreuungen, Altersstruktur etc. bei den Betreuungsbehörden für den Zeit-
raum 2010 bis 2014 abgefragt. Alle Kommunen stellten die entsprechenden
Daten, soweit verfügbar bzw. Auswertungen möglich waren, zur Verfügung.
Prinzipiell könrıen die Dalen der Belreuungsbehörden nur die Fälle abbilden,
bei denen die Betreuungsbehörden am Verfahren beteiligt waren bzw. von
denen sie durch das Betreuungsgericht informiert wurden. Die Betreuungsge-
richte haben die Betreuungsbehörden erst seit dem 1. Juli 2014 vor der Be-
stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
anzuhören. Zuvor galt die Anhörungspflicht lediglich, wenn es der Betroffene
verlangte oder es der Sachaufklärung diente.
Die Überörtliche Prüfung hat die Angaben der Betreuungsbehörden durch
Überprüfung sowohl der Auswertungstechniken als auch durch Stichproben
der zugehörigen Akten plausibilisiert. Die Datenqualität ist durch verschiedene
Ursachen beeinträchtigt:
«e Die Tabellen und Datenbanken enthielten teilweise nicht den Zeitraum
der Betreuung, so dass in der Auswertung nicht berücksichtigt wurde,
dass Fälle befristet und dadurch aktuell nicht mehr in Betreuung wa-
ren.
«e In Auswertungen wurden Fälle, welche älter als sieben Jahre waren'?,
weiter als aktiv geführt.
«e Zuständigkeitswechsel zu anderen Betreuungsbehörden waren zwar
bekannt aber nicht in den Daten hinterlegt.
«e Betreuungsbehörden wurden nicht immer über das Versterben betreu-
ter Menschen informiert. Einige Betreuungsbehörden werteten hilfs-
weise die Todesanzeigen regionaler Tageszeitungen aus, welche aber
auch nur ein unvollständiges Bild liefern können. Eine Betreuungsbe-
hörde nutzte Listen des Gesundheitsamtes, um über die im Kreis ver-
storbenen Menschen informiert zu werden.
«e Die gelieferten Zahlen enthielten teilweise widersprüchliche Daten.
Beispielsweise stieg die Gesamtzahl der Betreuungen in einem Jahr
stärker an als neue Betreuungen eingerichtet wurden.
« Es bestanden keine einheitlichen Definitionen, ob zum Beispiel neue
Betreuungen auch vorläufige Betreuungen beinhalten.
Als Beispiel für die Auswirkungen auf die Datenqualität kann der Landkreis
Marburg-Biedenkopf herangezogen werden. Dieser führte während der Prü-
fung eine neue Software in der Betreuungsbehörde ein. Dabei wurden die
Betreuungsverhältnisse plausibilisiert. Auf Grundlage der zum Prüfungszeit-
punkt teilweise durchgeführten Plausibilisierung schätzte die Betreuungsbe-
hörde, dass sich bis zum Ende der Datenübertragung die Zahl der als aktiv
geführten Betreuungsverhältnisse um 25 Prozent verringern würde.
13 Höchstens sieben Jahre nach dem Erlass der Entscheidung hat das Betreuungsgericht über die Aufhe-
bung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden (8 294 Abs. 3 und $ 295 Abs. 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. | S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni
2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist).
-13 -
Abhängigkeit der
Datenvalidität von
Betreuungsgerichten
Beeinträchtigungen
der Datenvalidität
Lücken- und
fehlerhafte
Datenbestände
Empfehlung eines
Datenabgleichs mit
den Betreuungs-
gerichten
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Die Überörtliche Prüfung stellte im Rahmen ihrer Prüfung bei den einbezoge-
nen Körperschaften die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit der gelieferten
Daten in unterschiedlicher Ausprägung fest. Trotz der aufgezeigten Problema-
tik konnten aber Entwicklungen und Tendenzen abgeleitet werden.Die aufge-
zeigten Fehler und Lücken der Datenbestände und vor allem die grundsätzli-
che Abhängigkeit von Mitteilungen der Betreuungsgerichte zeigen, dass die
örtlichen Betreuungsbehörden keine verlässlichen Zahlen über alle betreuten
Menschen in ihrer Zuständigkeit liefern können. Die Betreuungsbehörden ge-
hen davon aus, dass sich durch die zunehmende Umsetzung der Gesetzes-
änderungen zum 1. Juli 2014 und damit verbundene stärkere Zusammenar-
beit mit den Betreuungsgerichten die Datenqualität verbessern wird. So lange
aber die Betreuungsgerichte die Betreuungsbehörden nicht bei jeder neuen
Betreuung beteiligen und auch über alle Beendigungen informieren, werden
auch zukünftig Abweichungen bestehen.
Da es keine originäre Aufgabe der Betreuungsbehörden ist, eine tagesaktuelle
Statistik der Betreuten liefern zu können und diese Statistiken lediglich zu
Analyse -und Planungszwecken relevant sind, empfiehlt die Überörtliche Prü-
fung, den Aufwand für die Pflege der Datenbanken zu minimieren. Sie schlägt
vor, einmal jährlich einen Datenabgleich mit den Betreuungsgerichten und den
Gesundheitsämtern durchzuführen. Für Planungszwecke ausreichende Statis-
tiken könnten so bei minimalem Aufwand erreicht werden.
-14-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
4.1.1 Betreuungen
Die Zahl der Betreuungen in den Jahren 2010 bis 2014 zeigt Ansicht 4%.
Zahl der Betreuungen
()
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 4: Zahl der Betreuungen
Die meisten Betreuungen wurden im Schwalm-Eder-Kreis geführt. Im Land-
kreis Hersfeld-Rotenburg bestanden die wenigsten. In allen Regionen stieg
die Zahl der Betreuten im Prüfungszeitraum 2010 bis 2014 an. In den Land-
kreisen Hersfeld-Rotenburg, Marburg-Biedenkopf und dem Odenwaldkreis
ging die Zahl der Betreuten im Jahr 2014 gegenüber der im Jahr 2013 gering-
fügig zurück.
14 Vgl. Anlage 3: Zahl der Betreuungen
-15 -
Entwicklung der Zahl
der Betreuungen
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Entwicklung der Betreuungsverhältnisse im Zeitraum 2010 bis 2014
Betreuungen
2010
Darmstadt 2.165
Hersfeld-Rotenburg 1.816
Kassel 4347
Limburg-Weilburg 2.030
Marburg-Biedenkopf 4.700
Odenwald 2.163
Schwalm-Eder 6.008
Durchschnitt
Quelle: Eigene Erhebungen
Betreuungen
2014
2.380
2.121
4.815
3.655
5.817
2.262
6.777
Veränderung
99%
16,8%
10,8%
80,0 %
23,8 %
46%
12,8%
19,8%
Ansicht 5: Entwicklung der Betreuungsverhältnisse im Zeitraum 2010 bis 2014
Den höchsten Anstieg hatte der Landkreis Limburg-Weilburg mit 80 Prozent
zu verzeichnen. Im Odenwaldkreis wuchs die Zahl der Betreuungen mit 4,6
Prozent am geringsten an. Im Mittel stieg die Zahl der Betreuungen vom Jahr
2010 bis zum Jahr 2014 um 19,8 Prozent.
Ansicht 6 zeigt die Zahl der Betreuungen je 1.000 Einwohner!>.
15 Vgl. Anlage 4: Betreuungen je 1.000 Einwohner
-16 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Betreuungen je 1.000 Einwohner
Hersfeld-
Rotenburg | Dammstadt
Kassel
Marburg- | Limburg-
Ss
5 2010|
}
Eder Odenwald
Schwalm
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
Ansicht 6: Betreuungen je 1.000 Einwohner
Die meisten Betreuungen je 1.000 Einwohner hatte der Schwalm-Eder-Kreis
mit 37,8 Betreuungen im Jahr 2014. Die Stadt Darmstadt wies im gleichen
Jahr mit 15,7 die wenigsten Betreuungen auf. Auffällig ist der deutliche An-
stieg der Betreuungsverhältnisse im Landkreis Limburg-Weilburg von 11,9
Betreuungen im Jahr 2010 auf 21,5 Betreuungen je 1.000 Einwohner im Jahr
2014.
4.1.2 Neue Betreuungen
Sechs der geprüften Körperschaften konnten ihre Daten bzgl. neuer Betreu-
ungen im Prüfungszeitraum auswerten!‘. Es wurden jene Fälle erfasst, bei
denen eine neue Betreuung bestellt wurde und von denen die Betreuungsbe-
hörde Kenntnis durch eigene Beteiligung oder Information des Betreuungsge-
richts erhalten hat. Da es sich hier nicht um über viele Jahre gesammelte Da-
16 Die Stadt Darmstadt nur für die Jahre 2011 bis 2013.
-17-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
ten mit entsprechend kumulierten Fehlern handelt, geht die Überörtliche Prü-
fung von einer wesentlich höheren Aussagekraft als bei der Gesamtzahl der
Betreuten!? aus.!8
Neue Betreuungen
2010_|nicht ermittelbar
»
H Ä 2012 nicht ermittelbar!)
Fe]
1.791
0 500 1000 1500 2000
!iwegen Systemwechsel nicht ermittelbar
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 7: Neue Betreuungen
Im Jahr 2014 wurden 1.791 neue Betreuungen, die meisten im gesamten Prü-
fungszeitraum, im Landkreis Marburg-Biedenkopf begonnen. Im Odenwald-
kreis wurden im Jahr 2014 mit 312 neuen Betreuungen die wenigsten Betreu-
ungen begonnen. Bei den geprüften Städten und Landkreisen betrug der Mit-
telwert 892 neue Betreuungen im Jahr 2014.
17 gl. Abschnitt 4.1.1
18 \gl. Anlage 5: Neue Betreuungen
-18-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
43 2010 | nicht ermittelbar
8 2011 3,8
2012 ‚7
5 2013 2,9
© 2014 _|nicht ermittelbar
4P 2010 (m ——— ‚8
3 2011 —— 3,2
5 5 2012 Ve 32
33 2 — 32
x 2014 m ‚4
2010 En 6,6
DT zn cz ee 66
8 21 [> > 2o—e un] _ = Sem m ei] 7.0
wei 00 67
2% 6,2
10
25 2011
23 2012 nicht ermittelb:
532 2013
210
Ss 1 43
Ei A 45
=8 a
5 2014 —— 74
ee _ _ __ _. —_ — 46
DT! Fr — \
2012 — ‚s
2 —— 42
212 m 3,2
2010
001] 46
2012 —_—— 4,
6 2019 —,— $
2014 5,4
0 2 4 6 8
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
Ansicht 8: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
Bezogen auf die Einwohnerzahl wurden im Landkreis Hersfeld-Rotenburg
über den gesamten Prüfungszeitraum die wenigsten neuen Betreuungen an-
geordnet. Im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2014 wurden in der Stadt Kassel
im Verhältnis zur Einwohnerzahl die meisten neuen Betreuungen begründet.
Unter ausschließlichem Bezug auf das Jahr 2014 wurden im Landkreis Mar-
burg-Biedenkopf die meisten neuen Betreuungen begonnen. Im Jahr 2010 lag
der Mittelwert neuer Betreuungen bei 4,9 Menschen je 1.000 Einwohner. Bis
zum Jahr 2014 stieg der Mittelwert auf 5,4 betreute Menschen je 1.000 Ein-
wohner.
-19-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden‘
Veränderung der Zahl neuer Betreuungen im Zeitraum 2010 bis 2014
Neue Betreuungen Neue Betreuungen
2010 2014 Veränderung
Darmstadt Nicht erfasst
Hersfeld-Rotenburg 460 401 -13%
Kassel 1.297 1.200 -7%
Limburg-Weilburg Nicht erfasst
Marburg-Biedenkopf 1.090 1791 64%
Odenwald 464 312 -33 %
Schwalm-Eder 829 756 -9%
Durchschnitt 828 892 8%
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 9: Veränderung der Zahl neuer Betreuungen im Zeitraum 2010 bis 2014
Im Prüfungszeitraum 2010 bis 2014 stieg die Zahl neuer Betreuungen um
8 Prozent. Allerdings wurde dieser Anstieg ausschließlich durch die auffällig
hohe Steigerung neuer Betreuungen im Landkreis Marburg-Biedenkopf um
64 Prozent bewirkt, während in allen anderen geprüften Städten und Land-
kreisen die Zahl neuer Betreuungen im Prüfungszeitraum fiel. Dort bildete sich
eine stärkere Beteiligung der Betreuungsbehörden auf Grund der Gesetzes-
änderungen zum 1. Juli 2014 nicht ab.
Die Betreuungsgerichte führen ebenfalls Statistiken über neue Betreuungen in
ihrer Zuständigkeit. Vor dem Hintergrund der erörterten Unsicherheiten im
Datenbestand der Betreuungsbehörden hat die Überörtliche Prüfung einen
Vergleich mit Daten der zuständigen Betreuungsgerichte angestellt.!9 Dieser
Vergleich konnte nur für drei Regionen durchgeführt werden, weil die Ge-
richtsbezirke lediglich in vier Regionen mit den Grenzen der Landkreise über-
einstimmen??, der Landkreis Limburg-Weilburg aber keine Daten über neue
Betreuungen ermitteln konnte.
19 Vgl. Anlage 7: Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte im Jahr
201
20 Die Zuständigkeit des Amtsgericht Darmstadt umfasst auch Teile des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
die des Amtsgerichts Kassel auch Teile des Landkreises Kassel. Das Amtsgericht Fritzlar ist auch für
zwei Gemeinden im Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständig.
-20 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und
Betreuungsgerichte in 2014
2000 —
1800
1600 -
1400
1200
1000
800 -
600 -
400
=
0+ —
Hersfeld-Rotenburg') Marburg-Biedenkopf?) Odenwald?)
u Betreuungsbehörde ı Betreuungsgerichte
N) Amtsgericht Bad Hersfeld
2) Amtsgerichte Biedenkopf, Kirchhain und Marburg
3) Amtsgericht Michelstadt
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 10: Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte in
2014
Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg stimmte die Anzahl neuer Betreuungen der
Betreuungsbehörde nahezu mit jener des zuständigen Gerichts überein. Bei
dem Landkreis Marburg-Biedenkopf lag die Angabe der Betreuungsbehörde
60 Prozent über jener der Summe der zuständigen Betreuungsgerichte. Im
Odenwaldkreis überstieg die Zahl der neuen Betreuungen bei der Betreu-
ungsbehörde die der Betreuungsgerichte um 31 Prozent. Die Landkreise Mar-
burg-Biedenkopf und Odenwaldkreis konnten diesen Unterschied nicht erklä-
ren, dazu wäre ein detaillierter Datenabgleich zwischen Betreuungsbehörde
und Betreuungsgerichten erforderlich.
Um die Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten zu verbessern, die Da-
tenqualität weiter zu steigern und vor allem dem gesetzlichen Auftrag zur An-
hörung der Betreuungsbehörde bei jeder neuen Betreuungsbestellung gerecht
zu werden, empfiehlt die Überörtliche Prüfung einmal jährlich die Daten mit
den Betreuungsgerichten abzugleichen.
4.1.3 Betreuungsfälle und neue Betreuungen differenziert nach Betreuungs-
verhältnis
Aufgaben der Betreuungsbehörden finden sich sowohl im Bereich der Betreu-
ungsgerichtshilfe als auch in ihrer Querschnittsarbeit, ehrenamtliche Betreu-
ungen zu fördern, sowie über Vorsorgevollmachten und andere Hilfen zu in-
formieren.2!
Vor diesem Hintergrund wurden die Daten aus Ansicht 4 differenziert nach
dem Betreuungsverhältnis ausgewertet (Ansicht 11).2?
21 Vgl. Abschnitt 3.3
22 Vgl. Anlage 3: Zahl der Betreuungen
-21-
Empfehlung eines
jährlichen Daten-
abgleichs mit den
Betreuungsgerichten
Gravierende
Unterschiede beim
Anteil der Betreuer-
arten
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Betreuungen differenziert nach Betreuungsverhältnis je 1.000
Einwohner
2010
—
=———DD?SZz
ze Bee!
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a Sur men |
ae: + > >= w_—_,
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EZZGYÖo __ 3=;’ ®SMKW___—_,_—,
a
0 20 % 40
u Berufsbetreuer = Behördenbetreuer = Ehrenamtliche Betreuer «Vereinsbetreuer
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
Ansicht 11: Betreuungen differenziert nach Betreuungsverhältnis je 1.000 Einwohner
Im Jahr 2014 hatte der Schwalm-Eder-Kreis die meisten ehrenamtlichen Be-
treuungen mit 28,8 Betreuungen je 1.000 Einwohner. In der Stadt Darmstadt
wurden die wenigsten ehrenamtlichen Betreuungen mit 8,2 Betreuungen je
1.000 Einwohner im Jahr 2014 geführt. Der Mittelwert ehrenamtlicher Betreu-
ungen lag im Jahr 2014 bei 14,8 Betreuungen je 1.000 Einwohner. Demge-
genüber wurden durchschnittlich 8,7 Berufsbetreuungen je 1.000 Einwohner
geführt. Das Minimum lag im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit 6,7 Berufsbe-
treuungen je 1.000 Einwohner während das Maximum in der Stadt Kassel mit
13,9 Berufsbetreuungen je 1.000 Einwohner im Jahr 2014 lag.
-22-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Verteilung der Betreuungen differenziert nach
Betreuungsverhältnis
Marburg- | Limburg-
Biedenkopf| Weilburg
Id
Eder Odenwalı
wBehördenbetreuer mBerufsbeireuer m=Ehrenamtliche Betreuer "Vereinsbetreuer
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 12: Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreuungsart
In den Landkreisen Limburg-Weilburg und Marburg-Biedenkopf sowie dem
Schwalm-Eder-Kreis wurden zwischen 60 und 80 Prozent der Betreuungen
ehrenamtlich geführt. In allen anderen Städten und Landkreisen lag der Anteil
ehrenamtlicher Betreuungen zwischen 40 und 60 Prozent. In den Städten
Darmstadt und Kassel sowie dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg nahm der
Anteil der Berufsbetreuer im Prüfungszeitraum um ca. 5 Prozent zu.??
Ansicht 13 zeigt die neuen Betreuungen im Verhältnis zu den Einwohnern der
Stadt oder des Landkreises differenziert nach Betreuungsverhältnis?*.
23 vgl. Anlage 8: Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreuungsart
24 Die Stadt Darmstadt und der Landkreis Limburg-Weilburg konnten die Daten neuer Betreuungen nicht
nach Betreuungsverhältnis differenzieren.
Vgl. Anlage 6: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
-23 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
2014 mm
4 1:2 6 7 8
=Berufsbetrauer = Behördenbetreuer = Ehrenamtliche Betreuer =Vereinsbetreuer
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 13: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner differenziert nach Betreuungsverhältnis
Der Mittelwert aller geprüften Städte und Landkreise betrug zwischen 2,8 und
3,1 neue ehrenamtliche Betreuungen je 1.000 Einwohner. Der Landkreis
Marburg-Biedenkopf wies im Jahr 2014 das Maximum mit 4,0 neuen
ehrenamtlichen Betreuungen je 1.000 Einwohner auf, während im Landkreis
Hersfeld-Rotenburg das Minimum mit 1,6 neuen ehrenamtlichen Betreuungen
im Jahr 2012 vorlag.
Die Unterschiede bei neuen Betreuungen durch Berufsbetreuer sind
demgegenüber wesentlich größer. In den Landkreisen Hersfeld-Rotenburg,
Marburg-Biedenkopf, Odenwaldkreis und Schwaim-Eder-Kreis wurden pro
Jahr zwischen 0,9 und 1,8 neue Berufsbetreuungen bestellt (mit Ausnahme
von 3,0 des Landkreises Marburg-Biedenkopf im Jahr 2014). In der Stadt
Kassel wurden dagegen im gesamten Prüfungszeitraum zwischen 2,8 und 3,2
Betreungen durch Berufsbetreuer begonnen. Durchschnittlich wurden in den
geprüften Städten und Landkreise zwischen 1,6 und 2,1 neue
Berufsbetreuungen je 1.000 Einwohner begonnen. Neue Betreuungen durch
Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden spielten nur eine untergeordnete
Rolle (maximal 0,2 neue Betreuungen je 1.000 Einwohner).
-24-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
Verteilung neuer Betreuungen
Hersfeld-
Rotenburg
| Kaosa
5
$
=
3 2%
H
3
BE:
3
=Berufsbetreuer m=Behördenbetreuer wEhrenamtliche Betreuer wVereinsbetreuer
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
Ansicht 14: Verteilung neuer Betreuungen
In den geprüften Städten und Landkreisen wurden zwischen 57 bis 64 Prozent
aller neuen Betreuungen im Prüfungszeitraum ehrenamtlich bestellt. Der
höchste Anteil neuer ehrenamtlicher Betreuungen lag im Jahr 2014 im
Schwalm-Eder-Kreis mit 75 Prozent vor, der niedrigste Anteil mit 49 Prozent in
der Stadt Kassel. Neue Berufsbetreuungen machten im Prüfungszeitraum
zwischen 34 und 40 Prozent aller neuen Betreuungen aus. Im Jahr 2014
bestand der höchste Anteil von neuen Berufsbetreuungen mit 49 Prozent im
Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der niedrigste Anteil von Berufsbetreuungen
betrug 22 Prozent im Schwalm-Eder-Kreis.?5
25 Vgl. Anlage 9: Verteilung neuer Betreuungen differenziert nach Betreuungsart
-25-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
4.1.4 Alter der Betreuten
Das Alter der betreuten Personen wird in Ansicht 15 dargestellt.25
Betreute nach Alter
[) 1000 2000 3000 4000
= 18 bis 40 Jahre #41 bis 60 Jahre #61 Jahre und älter
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 15: Betreute nach Alter differenziert
Signifikanter Anstieg Bei allen geprüften Städten und Landkreisen stieg die Zahl der Betreuten mit
ander IAter einem Alter von 18 bis 40 Jahren in den Jahren 2010 bis 2014 um 35 Prozent
von 18 bis 40 Jahren an. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Betreuten mit einem Alter von 41
bis 60 Jahren um 29 Prozent und die Zahl der Betreuten mit einem Alter von
61 und mehr Jahren um 12 Prozent.
Entsprechend der unterschiedlichen Steigerung veränderte sich im Prüfungs-
zeitraum die Altersverteilung der Betreuten (Ansicht 16).77
26 Vgl. Anlage 10: Betreuungen nach Alter der Betreuten differenziert
27 Vgl. Anlage 11: Verteilung der Betreuten nach Alter differenziert
-26 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Altersverteilung der Betreuten
0% 10% 20% 3% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
= 18 bis 40 Jahre =41 bis 60 Jahre =61 Jahre und älter
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 16: Altersverteilung der Betreuten
Der Anteil der Betreuten aller geprüften Städte und Landkreise mit einem Alter
von 18 bis 40 Jahren stieg in den Jahren 2010 bis 2014 von 18,7 Prozent auf
20,9 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Betreuten mit einem
Alter von 41 bis 60 Jahren von 25,8 Prozent auf 27,6 Prozent, während der
Anteil der Betreuten mit einem Alter von 61 und mehr Jahren von 55,5 Prozent
auf 51,5 Prozent abfiel.
Die hohe Steigerung der Betreuten mit einem Alter von 18 bis 40 Jahren ist
auffällig. Da nach Einschätzung der Betreuungsbehörden diese Personen
oftmals langfristig einer Betreuung bedürfen, führt eine Steigerung dieser Per-
sonengruppe zu einer langfristigen Steigerung der Betreuten insgesamt. Die
Überörtliche Prüfung teilt die Einschätzung der Betreuungsbehörden, dass der
Rückgang der Betreuten mit einem Alter von 61 und mehr Jahren unter ande-
rem auf die Verbreitung von Vorsorgevollmachten zurückzuführen ist.
4.2 Verfahrensfragen
Die Betreuungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise sind für ver-
schiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung zu-
ständig. Zu den Arbeitsschwerpunkten zählt neben der Betreuungsgerichtshil-
fe auch die Gewinnung von Betreuern.
-27-
Auswirkung der
Gesetzesänderung
zum 1. Juli 2014
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
4.2.1 Anhörung der Betreuungsbehörde
Seit dem 1. Juli 2014 hat das Gericht die zuständige Betreuungsbehörde vor
der Bestellung eines Betreuers anzuhören ($ 279 Abs. 2 FamFG). Die Betreu-
ungsbehörde ist verpflichtet, das Gericht durch die Erstellung eines Berichts,
dem sogenannten Sozialbericht, zu unterstützen ($ 8 BtBG).
Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und die Bundesarbeits-
gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) haben Emp-
fehlungen zur Sachverhaltsaufklärung nach $ 8 BtBG herausgegeben?. Sie
führen dort aus, dass die Sachverhaltsaufklärung und der damit verbundene
Sozialbericht der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Betreuung diene.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung bestanden bei der Bearbeitung
der zur Anhörung vorgelegten Betreuungsanregungen Rückstände zwischen
ca. drei Wochen und ca. drei Monate. Einzelne Fälle waren zum Zeitpunkt der
örtlichen Erhebungen bereits fünf Monaten unbearbeitet””.
Bearbeitungsrückstände
Wochen
Darmstadt 12
Hersfeld-Rotenburg 8
Kassel 0
Limburg-Weilburg 3”
Marburg-Biedenkopf 3
Odenwald 4
Schwalm-Eder 3-6
Anmerkungen:
® Nach Auskunft der Betreuungsbehörde fordert das Betreuungsgericht Sozialberichte teitweise nicht an,
da dort bekannt sei, dass die Personalkapazität der Betreuungsbehörde nicht ausreiche, um alle Fälle zu
bearbeiten.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 17: Bearbeitungsrückstande
Beim Landkreis Marburg Biedenkopf waren in den älteren Akten häufig keine
Sozialberichte dokumentiert, in einer Stichprobe waren sieben von zehn Akten
ohne Sozialbericht. Beim Landkreis Limburg-Weilburg wurden im ersten Halb-
jahr 2015 bei 290 in der EDV erfassten Neufällen 34 Sozialberichte erstellt.
Das Betreuungsgericht Bad Hersfeld traf Entscheidungen ohne einen Sozial-
bericht anzufordern, alle vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg ausgewählten
Beispielfälle für die Aufhebung oder Umwandlung einer Betreuung wurden
ohne Sozialbericht durchgeführt.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung führten Bearbeitungsrückstände
bei den Behörden in einzelnen Gerichtsbezirken zu Verfahrensweisen seitens
der Gerichte, um die Zeitspanne bis zur Bestellung eines Betreuers zu verkür-
zen:
28 Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, BAGUS; Empfehlungen zur Sachverhaltsaufklärung im
Betreuungsrecht; Stand 20. Oktober 2010
29 Unbearbeiteter Sozialbericht im Odenwaldkreis, Fingangsdatum 24. Oktober 2014; Erhebungsdatum
12. März 2015
-28-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
e So wurden im Landkreis Marburg-Biedenkopf verschiedentlich vorläufige
Bestellungen nach $ 300 Abs. 1 FamFG?% angeordnet,
e die Betreuungsbehörde Darmstadt wurde in mehreren Fällen als Behör-
denbetreuer nach $ 1900 BGB?! bestellt,
e auf die Anforderung von Sozialberichten wurde z.B. im Landkreis Limburg-
Weilburg wegen der Überlastung der Betreuungsbehörde teilweise ver-
zichtet.
Aus Sicht der Überörtlichen Prüfung bilden daher die oben dargestellten Be-
arbeitungszeiten nicht den vollständigen Bearbeitungsrückstand ab. Vielmehr
führen die angeführten Verfahrensweisen dazu, dass nicht alle vorgeschrie-
benen Anhörungen von der Betreuungsbehörde bearbeitet werden müssen.
Die Überörtliche Prüfung sieht einen Zusammenhang zwischen der personel-
len Ausstattung der Betreuungsbehörde und der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben. Sie empfiehlt die Betreuungsbehörden personell entsprechend ih-
rer Aufgaben auszustatten (vgl. Abschnitt 4.7).
4.2.2 Interne Arbeitshilfen der Betreuungsbehörden
Die Anhörung der Betreuungsbehörde nach $ 279 Abs. 2 FamFG soll sich
insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
e Persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen
* Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen
« Betreuerauswahl unter der Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamt-
lichkeit
© Sichtweise des Betroffenen
Die Überörtliche Betreuungsbehörde hat keine Vorgaben für die Inhalte der
Sozialberichte gemacht. Auch seitens der Gerichtsbarkeit bestanden keine
Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Aufbau der Sozialberichte. Der Deutsche
Landkreistag, der Deutsche Städtetag und die BAGüS haben jedoch eine ge-
meinsame Empfehlung zur Sachverhaltsaufklärung im Betreuungsrecht er-
stellt.
Die durch die Betreuungsbehörden erstellten Sozialberichte unterscheiden
sich zwischen den Kreisfreien Städten und Landkreisen. Dies führte zu
Schwankungen der Qualität der Sozialberichte. So gingen die Landkreise
Hersfeld-Rotenburg und Limburg-Weilburg sowie die Städte Darmstadt und
Kassel in ihren Sozialberichten nicht immer auf den Vorrang des Ehrenamts
ein (vgl. Abschnitt 4.2.5).
Ansicht 18 zeigt die Anwendung der o.g. Empfehlungen.
30 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläu-
figen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeug-
nis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, im Fall des $ 276 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt
und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist.
$ 1900 Abs. 4 BGB: Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch
einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Be-
treuer.
3
=
-29 -
Einsatz von
Arbeitshilfen
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anwendung der Empfehlung zur Erstellung des Sozialberichtes
2 o
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Darmstadt [6] v v ° ° ° v v v
en v v 7 7 7 7 G
Kassel . ° ° ° ° (0) ° v
ni .. v v 7 v v v
Marburg- v v Br
Biedenkopf © © S © © °
Odenwald ° v v v v v v v v
Sa: [6) v v v 7 v v v 2
Anmerkung: Die Empfehlungen sind zu Vergleichszwecken vereinfacht und
zusammengefasst dargestellt. Ihre Beachtung hat die Überörtliche Prüfung anhand einer
Stichprobe bewertet.
v = inallen Fällen der Stichprobe enthalten
© = in über 50 % der Stichprobe enthalten
@ = in weniger als 50 % der Stichprobe enthalten
@® = in keinem Fall der Stichprobe enthalten
Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg nutzt ein Checklistenverfahren bei dem in einem
Vordruck Sachverhalte angekreuzt oder Teilsätze ergänzt werden müssen.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 18: Anwendung der Empfehlung zur Erstellung des Sozialberichtes
Der Odenwaldkreis hat sich keine internen Arbeitsanweisungen gegeben, um
Vorgänge standardisiert abzuarbeiten. Die Städte Darmstadt und Kassel und
die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf
und der Schwalm-Eder-Kreis hatten Checklisten für die Sozialberichte bzw. für
die Erfassung der dafür benötigten Daten. Die Landkreise Marburg-
Biedenkopf und Hersfeld-Rotenburg legten darüber hinaus noch weitere Ar-
beitshilfen z.B. „Anregung einer Betreuung“, „Vorsorgevollmacht“, „Aufgaben
der Betreuungsvereine“ vor.
Aus Sicht der Überörtlichen Prüfung ist es zielführend, für die Kernaufgaben
der Betreuungsbehörde (88 4 bis 10 BtBG) Arbeitshilfen wie Checklisten,
Musterschreiben, Berichtsvorlagen zu erarbeiten und diese auch landesweit
ggf. auch mit der Gerichtsbarkeit abzustimmen. Die Beratung und Unterstüt-
zung der Betreuungsbehörden in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtli-
chen Träger betreffen, sind Aufgabe der überörtlichen Betreuungsbehörde
($ 1 Absatz 2 HAG/BtR). Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, die überörtliche
Betreuungsbehörde um die Erarbeitung dieser Arbeitshilfen zu bitten.
-30 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
4.2.3 Aufbewahrung von Betreuungsakten
Das Betreuungsrecht gibt keine Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im
Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe vor. Aus den allgemeinen datenschutz-
rechtlichen Regelungen (Zweckbindung) wird abgeleitet, dass personenbezo-
gene Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht
mehr notwendig ist ($ 13 HDSG)?. Andererseits erfordert eine ordnungsge-
mäße Bearbeitung eine vollständige und aussagekräftige Aktenlage.
Die Zweckbindung entfällt, wenn eine Betreuung endgültig beendet wird.
Alle geprüften Betreuungsbehörden führten neben den in einer Fachsoftware
erfassten Daten Papierakten zu den einzelnen Betreuungsvorschlägen.
Die bei den Betreuungsbehörden zur Einsicht angeforderten Akten über die
einzelnen Betreuungen konnten mit Ausnahme eines Vorgangs bei der Stadt
Darmstadt von allen Betreuungsbehörden vorgelegt werden.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung (vgl. Abschnitt 4.1) führten die
Betreuungsbehörden Akten und Datensätze von Betreuten, deren Betreu-
ungsverhältnis nach Aktenlage nicht mehr bestand.
32 Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes und der Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbe-
auftragten in Hessen vom 20. Mai 2011; GVBL. | S. 208
-31-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
Aktenaufbewahrung
Aufbewahrungsdauer Bemerkung Bewertung
nach Ende der
Betreuung
Jahre
Darmstadt 10 Akten wurden nach Ende der °
Betreuung an die zentrale
Registratur gegeben
Hersfeld- 10 Die Betreuungsbehörde hat {0}
Rotenburg zuletzt im Jahr 2009
Aktenbestände überprüft und
‚Akten vernichtet .
Kassel unverzügliche ‚Akten wurden kurzfristig nach v
Vernichtung Ablauf vemichtet, die Einträge
in die Fachsoftware blieben
anonymisiert erhalten.
Limburg- 10 Bei Tod des Betreuten sofort. °
Weilburg
Marburg- 10 Die Aktenführung war 2
Biedenkopf unübersichtlich und
unvollständig. Durch einen
Programmwechsel gingen
ebenfalls Daten verloren.
Odenwald 10 ®
Schwalm- 10 Die Unterlagen wurden nach ®
Eder Beendigung der Betreuung 10
Jahre im Archiv aufbewahrt.
‚Akten die nicht geschlossen
wurden, bewahrte der
Landkreis weiterhin außerhalb
des Archivs auf. In der
Datenbank blieben die
Datensätze unbegrenzt
erhalten.
v = entspricht den Anforderungen
© = entspricht den Anforderungen überwiegend
@ = entspricht den Anforderungen in Ansätzen
@® = entspricht nicht den Anforderungen
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 19: Aktenaufbewahrung
Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, die Akten gemäß den datenschutzrechtli-
chen Grundsätzen nur solange aufzubewahren, wie es zur Bearbeitung der
Betreuungsfälle notwendig ist, andererseits aber alle zur Bearbeitung notwen-
digen Daten vorzuhalten.
4.2.4 Gewinnung von Betreuern
Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört auch die Gewinnung von
Betreuern (vgl. Abschnitt 3.3). Betreuungen können sowohl ehrenamtlich als
auch beruflich geführt werden. Als Betreuer kommen alle natürlichen Perso-
nen in Frage, die geeignet sind, die Angelegenheiten des Betreuten zu besor-
gen ($ 1897 Absatz 1 BGB). Eine bestimmte Berufsausbildung ist nicht vorge-
schrieben. Die Auswahl der Betreuer führten alle Betreuungsbehörden auf der
Grundlage von Auswahlverfahren bzw. Vorstellungsgesprächen durch. Der
Landkreis Marburg-Biedenkopf hatte bis zum Prüfungszeitpunkt kein Aus-
wahlverfahren durchgeführt, da die zuständigen Amtsgerichte keinen Bedarf
-32 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
an zusätzlichen beruflichen Betreuern gesehen hätten. Eine Dokumentation
über die Gespräche konnten die Stadt Darmstadt, der Landkreis Hersfeld-
Rotenburg und der Odenwaldkreis nicht in allen Fällen vorlegen.
Für Personen die erstmals als Berufsbetreuer vorgeschlagen werden, soll sich
die Betreuungsbehörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis vorlegen lassen, außerdem hat die Person sich über Art
und Umfang der bisherig geführten Betreuungen zu erklären ($ 1897 Absatz 7
und 8 BGB).
Vorschlagsvoraussetzungen für die Erstbestellung beruflicher Betreuer
Führungszeugnis Schuldnerverzeichnis Erklärung über
Betreuungen
Darmstadt v v v
Hersfeld-
Rotenburg zZ u °
Kassel v v v
Limburg-
Weilburg u v ig
Marburg-
Biedenkopf Z 4 2
Odenwald v v .
Schwalm-
Eder 2 = u
Y = Vorlage wird von der Betreuungsbehörde gefordert
© = Vorlage wird von der Betreuungsbehörde nicht gefordert
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 20: Vorschlagsvoraussetzungen für die Erstbestellung beruflicher Betreuer
Ehrenamtliche Betreuer waren in der Mehrzahl Familienangehörige des Be-
treuten (vgl. Abschnitt 4.1.3). Daneben wurden ehrenamtliche Betreuer au-
Rerhalb des Familienkreises von den Betreuungsbehörden vorgeschlagen.
Standardmäßig wurden als Vorschlagsvoraussetzungen von allen geprüften
Behörden eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und ein polizeiliches
Führungszeugnis angefordert. Die Dokumentation in Betreuerakten wurde
unterschiedlich gehandhabt.
-33 -
Prüfung des
Vorrangs des
Ehrenamtes
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Auswahl ehrenamtlicher Betreuer
Auswahlparameter
Hessisches
Curriculum als Auswahlgespräch Interessentenliste
Voraussetzung
Darmstadt ® C (6)
Hersfeld-Rotenburg 2 o {0}
Kassel eo o v
Limburg-Weilburg o ° v
Marburg-Biedenkopf v v v
Odenwald O ” [6)
Schwalm-Eder . v v
v = war dokumentiert
© = war teilweise vorhanden
© = war nicht dokumentiert oder lag nicht vor
N Auswahlgespräch wird durch den vorschlagenden Betreuungsverein geführt
Ansicht 21: Auswahl ehrenamtlicher Betreuer
Die Auswahl der Betreuer ließ sich durch die Überörtliche Prüfung anhand der
Aktenlage nur eingeschränkt nachvollziehen.
So wurden die Auswahlgespräche an sich durch den Landkreis Hersfeld-
Rotenburg dokumentiert, Inhalte der Gespräche, die eine Entscheidung be-
gründen würden, hingegen nicht.
Beim Landkreis Marburg-Biedenkopf wurden keine Auswahlgespräche ge-
führt. Die Auswahl der ehrenamtlichen Betreuer oblag nach Auskunft des
Landkreises den Betreuungsvereinen. Diesen steht seit dem Jahr 2012 ein
vom Landkreis entwickelter Profilbogen zur Verfügung.
Im Schwalm-Eder-Kreis befanden sich die Betreuerakten zum Prüfungszeit-
punkt erst im Aufbau, die Behörde führte jedoch eine Liste der aktiv tätigen
Berufsbetreuer.
Der Schwalm-Eder Kreis hat im Unterschied zu den übrigen geprüften Städten
und Landkreisen auch Beispielakten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass
die Betreuungsbehörde aktiv die Umwandlung von beruflichen in ehrenamtli-
che Betreuungen betrieb.
4.2.5 Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörden
Im Betreuungsrecht herrscht der Grundsatz, dass Betreuungen vorrangig eh-
renamtlich zu führen sind (8 1897 Abs. 6 BGB und $ 8 Abs. 2 BtBG).
In den Sozialberichten der Betreuungsbehörde sollte deshalb festgehalten
werden, dass vor dem Betreuervorschlag dieser Vorrang des Ehrenamtes
geprüft wurde, damit das Gericht bei seiner Entscheidung die Gründe hierfür
nachvollziehen kann.
Das Gericht hat die Feststellung zu treffen, ob eine Betreuung berufsmäßig
geführt werden muss ($ 1 Abs. 1 VBVG). Die Berufsmäßigkeit liegt im Regel-
fall nur dann vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt (& 1
Abs. 1 VBVG in Verbindung mit $ 4 Abs. 3 VBVG). Neben dem Regelfall kön-
nen auch andere Kriterien zur Bestimmung der Berufsmäßigkeit ausreichen.
-34 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Hier kann u.a. der eigentliche Beruf des Betreuers den Ausschlag geben,
wenn es nämlich nicht um die Erfüllung allgemeiner Betreuungsaufgaben,
sondern darum geht, jemanden gerade mit seiner beruflichen Qualifikation zu
gewinnen, weil in Zusammenhang mit der Betreuung spezifische Probleme zu
lösen sind??. Darüber hinaus muss die Feststellung der berufsmäßigen Füh-
rung der Betreuung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in ab-
sehbarer Zeit Betreuungen in einem solchen Umfang übertragen sein werden,
dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann (Prognose-
entscheidung).3?
Nach Auskunft der Betreuungsbehörden obliege dem zuständigen Mitarbeiter
der Betreuervorschlag, dieser entscheide nach eigenem Ermessen, welchen
Betreuer er als geeignet vorschlägt. Nach übereinstimmender Auskunft der
befragten Mitarbeiter hängt der Vorschlag eines ehrenamtlichen Betreuers
davon ab, ob geeignete ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen und die
zu betreuende Person für eine ehrenamtliche Betreuung geeignet ist. Für
komplizierte Betreuungen (z.B. abhängigkeitserkrankter Menschen) würden
regelmäßig Berufsbetreuer vorgeschlagen. Die Prüfung des Vorrangs des
Ehrenamtes wurde mit Ausnahme des Schwalm-Eder-Kreises nicht regelhaft
dokumenitiert.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung legten die geprüften kreisfreien
Städte und Landkreise unterschiedliche Maßstäbe an die persönlichen Vo-
raussetzungen als Grundlage eines Vorschlags für eine beruflich geführte Be-
treuung fest.
Vorschlagsvoraussetzungen für die erstmalige Bestellung
beruflicher Betreuer
ehrenamtliche Bemerkungen
Betreuungen
Darmstadt 10
Hersfeld-Rotenburg 10
Kassel 2-3 zusätzlich Gespräch bei Behörde
Limburg-Weilburg 10 wurde nicht mehr konsequent angewandt
ei . gemeinsame Betreuerbewertung mit den
Marburg-Biedenkopf keine Vorgabe Richtern
Odenwald 0 wegen „Betreuermangel‘ bereits ab der
ersten Betreuung
Schwalm-Eder 3 gilt auch für Rechtsanwälte
"anspruchsvolle Betreuungen
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 22: Vorschlagsvoraussetzungen für die erstmalige Bestellung beruflicher Betreuer
Nach Auskunft aller Betreuungsbehörden wurden Rechtsanwälte i.d.R. bereits
für die erste Betreuung abweichend vom Regelverfahren als Berufsbetreuer
vorgeschlagen. Dabei wurde unterstellt, dass eine juristische Ausbildung als
berufliche Qualifikation nötig sei, um in Zusammenhang mit der Betreuung
spezifische Probleme zu lösen. Lediglich der Schwalm-Eder-Kreis verlangte
33 Palandt/Götz, Anhang zu BGB $ 1836, RdNr. 4
34 Schreiben des Bundesministeriums der Justiz an den Bundesverband der Berufsbetreuer/innnen e.V.
vom 13. Novernber 2013
-35 -
Höchstgrenzen für
Berufsbetreuer
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
auch von Rechtsanwälten mindestens das Führen von drei ehrenamtlichen
Betreuungen.
Weiter würden nach Auskunft der Betreuungsbehörden bestehende ehrenamt-
liche Betreuungen beim Wechsel in die berufliche Wahrnehmung von Betreu-
ungen in beruflich geführte Betreuungen umgewandelt. Der Schwalm-Eder-
Kreis legte als einzige der geprüften Körperschaften Wert darauf, dass die als
Berufsbetreuer vorgeschlagenen Personen ihre bereits bestehenden ehren-
amtlichen Betreuungen als solche weiterführen.
Bei der Erarbeitung des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes? ging
der Gesetzgeber davon aus, dass Berufsbetreuer zwischen 40 und 50 Be-
treuungen führen und dafür eine Gesamtvergütung von 43.000 Euro bis
54.500 Euro erhalten?. Eine verbindliche Höchstzahl der zu führenden Be-
treuungen wurde nicht festgelegt. Die persönliche Betreuung war dem Betreu-
ungsgesetzgeber ein besonderes Anliegen. In Abgrenzung zu der Rechtslage
vor dem 1. Januar 1992 sollten Sammelbetreuungen (über 100 Betreuungen
pro Betreuer), in denen das Vermögen einer großen Zahl von Personen mehr
oder minder anonym verwaltet wurde, vermieden werden?”.
Die Anzahl an Betreuungen, die von einem Berufsbetreuer maximal geführt
werden kann, wurde durch die geprüften Behörden unterschiedlich einge-
schätzt. Beim Erreichen dieser individuellen „kritischen Grenze“ werde der
jeweilige Betreuer grundsätzlich nicht mehr vorgeschlagen.
Vorschlagsgrenze für beruflich geführte Betreuungen
Anzahl Betreuungen
Soll”) Maximum Ist 2014?
Darmstadt 50 60
Hersfeld-Rotenburg 50° 76
Kassel 70-80 83
Limburg-Weilburg 50% 70
Marburg-Biedenkopf 60-70 62
Odenwald 50° 71
Schwalm-Eder 50° 89
" nach Festlegung der Betreuungsbehörde
2) Mitteilungen der Berufsbetreuer nach 8 10 VBVG
9 Abweichung im Einzelfall
9 bei Unterstützung durch eigene Mitarbeiter auch mehr
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 23: Vorschlagsgrenze für beruflich geführte Betreuungen
Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ist Aufgabe des Betreu-
ungsgerichts. Beim Betreuervorschlag im Sozialbericht gehört es zu den Auf-
gaben der Betreuungsbehörde, die Notwendigkeit einer beruflichen Betreuung
zu bewerten.
35 Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz —
2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. | S. 1073)
36 BT-Drucksache 15/2494 S. 33
37 BT-Drucksache 15/2494 S. 14
-36-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Prüfung der Erforderlichkeit einer beruflichen Betreuung
Darmstadt ..
Hersfeld-Rotenburg “.
Kassel ®
Limburg-Weilburg ©
Marburg-Biedenkopf [6}
Odenwald 6}
Schwalm-Eder v
Bezogen auf die Bestellung eines Berufsbetreuers innerhalb der Stichprobe:
Y =bei allen Bestellungen dokumentiert
© = bei 50 % und mehr der Bestellungen dokumentiert
@ = in weniger als 50 % der Bestellungen dokumentiert
@® = in keinem Fall der Bestellungen dokumentiert
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 24: Prüfung der Erforderlichkeit einer beruflichen Betreuung
Die Betreuungsbehörden sollten aus Sicht der Überörtlichen Prüfung darauf
achten, dass bei einem vorgeschlagenen Berufsbetreuer die Notwendigkeit
einer beruflichen Betreuung gegeben ist.
Die Überörtliche Prüfung stellt fest, dass die Prüfung des gesetzlichen Vor-
rangs der ehrenamtlichen Betreuungen nicht immer dokumentiert wurde. Sie
empfiehlt, die Prüfung durchzuführen und ausnahmslos zu dokumentieren.
Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, Betreuer nur dann vorzuschlagen, wenn
die Anzahl der geführten Betreuungen erwarten lässt, dass eine persönliche
Betreuung gewährleistet werden kann. Die Höchstzahl der persönlich führba-
ren Betreuungen hängt dabei von den individuellen Anforderungen der Fälle
als auch von der Qualifikation der Betreuer und evtl. Unterstützungsleistungen
ab. Diese Kriterien sollten die Betreuungsbehörden in ihre Prüfung einfließen
lassen.
4.3 Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten
Die Betreuungsbehörde ist in vielen Verfahren vom Betreuungsgericht anzu-
hören bzw. ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Durch die Anhörung
und Gelegenheit zur Anhörung soll der Sachverstand der Betreuungsbehörde
als Fachbehörde im erforderlichen Umfang in gerichtlichen Verfahren Berück-
sichtigung finden (8 279 Abs. 2 FamF6G).
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden vom
28. August 20133 wurde für das Betreuungsgericht die Anhörungspflicht der
Betreuungsbehörde zum 1. Juli 2014 erweitert. Dabei ist die Anhörung vor der
erstmaligen Bestellung eines Betreuers zwingend und steht nicht mehr im Er-
messen des Gerichts.
Die Überörtliche Prüfung hat untersucht, inwieweit eine Beteiligung der Be-
treuungsbehörde in den Fällen der Erstbestellung eines Betreuers durch das
Betreuungsgericht erfolgt ist.
Der Gesetzgeber hat die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde
zum 1. Juli 2014 vorgesehen, um betreuungsgerichtliche Verfahren zu ver-
38 BGBl. | S.3393
-37-
Erweiterte
Anhörungspflicht der
Betreuungsbehörden
seit 1. Juli 2014
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
meiden. „Durch ihre obligatorische Anhörung unmittelbar nach Einleitung des
Verfahrens wird die Fachkompetenz der Betreuungsbehörde in jedem Verfah-
ren vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilli-
gungsvorbehalts nutzbar gemacht. Ohne Einbindung der Betreuungsbehörde
bestünde die Gefahr, dass andere Hilfen, die unterhalb der Schwelle der
rechtlichen Betreuung noch zur Verfügung stehen, nicht ausgeschöpft werden,
und damit würde verhindert, dass der Betroffene weiterhin bestimmt handeln
kann.“3?
Anhörung nach 8 279 Abs. 2 FamFG
Anteil der Fälle Anmerkung
Darmstadt 60 %.
Hersfeld- [)
Rotenburg „100 %
Kassel -100 %
Das Gericht berücksichtige die prekäre
Limburg- 30% Personalsituation des Landkreises und
Weilburg höre aus diesem Grund nicht in allen
Fällen der Erstbestellung an.
Marburg- b
Biedenkopf 50-60 %
Odenwald -100 %
Das Amtsgericht Melsungen beteilige
die Betreuungsbehörde in100 Prozent
Schwalm-Eder 40 bzw. 100% der Fälle, das Amtsgericht Fritzlar
hingegen nur in etwa 40 Prozent der
Fälle
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 25: Anhörung nach $ 279 Abs. 2 FamFG
Vier der sieben Betreuungsbehörden wurden vom Betreuungsgericht nicht in
gesetzlich gefordertem Umfang beteiligt.
Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, bei den Betreuungsgerichten darauf hin-
zuwirken, dass diese ihrer Pflicht zur Anhörung ausnahmslos nachkommen
(8 279 Abs. 2 FamFG).
4.4 Mitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ($ 10 VBVG)
Betreuer, die Betreuungen entgeltlich führen, haben die Pflicht, der Betreu-
ungsbehörde kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihnen im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufge-
schlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims
und
2. den von ihnen für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhal-
tenen Geldbetrag.
Die Behörde kann sich die Angaben an Eides statt versichern lassen. Auf Ver-
langen des Gerichts sind die Betreuungsbehörden verpflichtet, diese Mittei-
lungen an das Gericht weiterzuleiten ($ 10 VBVG).
Die Überörtliche Prüfung hat untersucht, inwieweit der Betreuungsbehörde
diese Mitteilungen vorlagen und welche Maßnahmen sie ergriff, wenn der Mit-
teilungspflicht nicht entsprochen wurde.
39 BT-Drs 17113419 5.9 f.
-38 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Mitteilungen nach $ 10 VBVG
Feststellungen Maßnahmen der
Betreuungsbehörde
Darmstadt Die Mitteilungen lagen Seit Januar 2015 wurden die
unvollständig vor. Mitteilungen von den Betreuern
angefordert.
Hersfeld- Die Mitteilungen lagen nicht vor. Die Betreuungsbehörde forderte
Rotenburg keine Mitteilungen an.
Kassel Es lagen Auswertungen über die Die Stadt erhob neben den
Mitteilungen für den gesamten Regelinhalten auch, wieviele
Prüfungszeitraum vor. Betreuungen innerhalb und
außerhalb des Stadtgebiets
geführt wurden und führte eine
Kapazitätsanfrage durch.
Limburg-Weilburg Die Mitteilungen lagen vor, die Die Berufsbetreuer wurden von
Ergebnisse waren in Listen der Behörde zur Mitteilung
zusammengefasst. aufgefordert.
Marburg- Die Mitteilungen lagen vor. Überwachung des Eingangs.
Biedenkopf
Odenwald Bis zum Jahr 2012 lagen keine Der Landkreis hat eine Abfrage
Mitteilungen vor. Ab dem Jahr der Zulassungskriterien für
2013 hat die Behörde auf Berufsbetreuer zusätzlich in
Mitteilungen bestanden. seinen Vordruck aufgenommen.
Auch hat er eine Versicherung an
Eides statt vorgesehen.
Schwalm-Eder Für den Zeitraum 2010 bis 2013 Nach Ankündigung der Prüfung
lagen nur vereinzelte Mitteilungen hat die Behörde für das Jahr
vor. 2014 die Mitteilungen
angefordert. In ihrem Vordruck
war die Zahl der Betreuungen
außerhalb des Kreises als
freiwillige Angabe vorgesehen.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 26: Mitteilungen nach & 10 VBVG
Bei keiner der einbezogenen Behörden hatte ein Gericht die Mitteilungen an-
gefordert.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung wichen die auf einigen Mitteilun-
gen angegebenen Zahlen von den Honorarlisten der Gerichtskasse ab. Die
Zahlen der geführten Betreuungen waren im Vergleich zu den angegebenen
Geldbeträgen nicht immer plausibel oder fehlten ganz. Die Betreuungsbehör-
den hatten auch in Fällen offensichtlich fehlerhafter Erklärungen keine weite-
ren Nachforschungen angestellt. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit
dem Argument, den Sinn einer solchen Erklärung nicht zu erkennen. Sie wür-
den die aktuelle Zahl der von den Berufsbetreuern geführten Betreuungen
immer aktuell vor einem Betreuervorschlag gegenüber dem Betreuungsgericht
abfragen.
Die Mitteilungspflicht war ursprünglich im Jahr 1998 auf Empfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestages als $ 1908k BGB in das Gesetz auf-
genommen worden. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss an:*!
„Der neu in das Gesetz eingefügte $ 1908k BGB soll die Abrechnungsehrlich-
keit von Betreuern fördern. Mit der Vorschrift werden selbstständige Berufsbe-
treuer und Betreuungsvereine, die Vereinsbetreuer beschäftigen und für deren
40 Seit dem Jahr 2005 in 8 10 VBVG (unter Wegfall der Angabe der in Rechnung gestellten Zeit und des in
Rechnung gestellten Geldbetrags, da die Vergütung ab diesem Zeitpunkt pauschaliert wurde)
#1 BT-Drucks. 13/10311,S. 28
-39-
Gesetzesinitiative zu
8 10 VBVG sollte
geprüft werden
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehärden"
Tätigkeit eine Vergütung erhalten, verpflichtet, eine Abrechnung vorzulegen.
Diese Abrechnung erleichtert zugleich der Betreuungsbehörde und dem Vor-
mundschaftsgericht die Beurteilung der Berufsmäßigkeit der Betreuertätigkeit
und ermöglicht zudem, einer - aus Gründen der persönlichen Betreuung un-
erwünschten - schleichenden Konzentration übermäßig vieler Betreuungen bei
einem Betreuer entgegenzuwirken.“
Der Grund der infrage gestellten Abrechnungsehrlichkeit lag in der zu dieser
Zeit noch geltenden Abrechnung nach Stundenaufwand. So führte der
Rechtsausschuss im Jahr 1998 aus:??
„Aus der Praxis werden Fälle berichtet, in denen die Anzahl der von Betreuern
abgerechneten Stunden pro Tag die Anzahl der einem Tag zur Verfügung
stehenden Stunden nicht nur annähernd erreicht, sondern in Einzelfällen auch
übersteigt. Es erscheint den Koalitionsfraktionen deshalb geboten, die Vergü-
tungsehrlichkeit von Berufsbetreuern durch Normierung einer Jahresgesamt-
abrechnung in $ 1908k BGB zu fördern.“
Dieser Grund für eine Offenlegungspflicht der in einem Jahr geführten Betreu-
ungen sowie der verdienten Vergütung ist mit der Pauschalierung des Vergü-
tungsrechts im Jahr 2005 entfallen. Auch wurde im Rahmen des 2. BtÄndG ab
dem 1. Juli 2005 eine weitere Mitteilungspflicht von Berufsbetreuern in $ 1897
Abs. 8 BGB geschaffen, wonach sich Betreuer über Zahl und Umfang der be-
ruflichen Betreuungen zu erklären haben, wenn sie für die Übernahme einer
weiteren Betreuung vorgesehen sind.
Die Überörtliche Prüfung kann die Kritik der Betreuungsbehörden nachvollzie-
hen. Sie empfiehlt, über die zuständigen Gremien gegebenenfalls eine Dis-
kussion über eine Gesetzesinitiative zur Änderung dieser Vorschrift anzusto-
Ren.
Solange die Norm jedoch unverändert besteht, sind nach Auffassung der
Überörtlichen Prüfung auch die darin geforderten Mitteilungen von den Be-
treuungsbehörden konsequent und vollständig von den Berufs- und Vereins-
betreuern einzufordern. In Fällen mangelnder Plausibilität sollte die Betreu-
ungsbehörde von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Erklärung an Eides
statt zu verlangen.
4.5 Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen
Die Betreuungsbehörde hat die allgemeine Pflicht zur Anregung und Unter-
stützung der Tätigkeit von Einzelpersonen sowie von gemeinnützigen und
freien Organisationen ($ 6 Abs. 1 BtBG). Neben der Übernahme von Betreu-
ungen durch ihre hauptamtlichen Beschäftigten haben Betreuungsvereine
auch die planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher
Betreuer - die so genannte Querschnittsarbeit - durchzuführen“. Die Situation
der Betreuungsvereine und die Art und der Umfang der Zusammenarbeit sind
„historisch gewachsen“ und unterscheiden sich zwischen den kreisfreien Städ-
te und Landkreise.
42. BT-Drucks. 13/10311, S. 26
43 vgl. $ 1908f BGB
-40 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anzahl und Förderung der Betreuungsvereine
Anzahl Landesmittel Kommunale Mittel
Vereine je Verein je Verein
Darmstadt 3 12.905 € 12.000 bis 12.460 €
Hersfeld-Rotenburg" 0 z -
Kassel 5 O bis 12.900 € 0€
Limburg-Weilburg 1 13.160 € 2.761€
Marburg-Biedenkopf 3 13.427 bis 26.854 € 1.446 bis 152.000 €
Odenwald 2 12.700 € 9.300 €
Schwalm-Eder 2 12.560 bis 14.294 € 12.652 bis 14.320 €
"Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ist kein Betreuungsverein ansässig
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 27: Anzahl und Förderung der Betreuungsvereine
Die Vereine finanzierten sich im Prüfungszeitraum überwiegend aus den Be-
treuungsentgelten aus den übernommenen Betreuungen. Außerdem wurden
sie in den geprüften Städten und Landkreisen in unterschiedlicher Höhe ge-
fördert. Im Regelfall erhielten die Vereine eine jährliche Förderung aus Lan-
desmitteln auf Grundlage der „Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der
Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in
Hessen" (Kapitel 08 06 / Förderprodukt Nummer 11 „Kommunalisierung so-
zialer Hilfen“) und einen weiteren Betrag aus Mitteln der kreisfreien Städte
und Landkreise. Nur ein anerkannter Betreuungsverein erhielt keinerlei För-
dermittel.16
Die Modalitäten der Förderung waren individuell in Zuwendungsverträgen ge-
regelt. An die Förderung waren, mit Ausnahme des Landkreises Marburg-
Biedenkopf, keine konkreten, standardisierten Leistungen gebunden.
Die kreisfreien Städte und Landkreise haben die Prüfung der Verwendungs-
nachweise sowohl für die Mittel aus dem Förderprodukt des Landes als auch
für die kommunalen Mittel durchzuführen.? Eine Prüfung der Verwendungs-
nachweise war in allen in die vergleichende Prüfung einbezogenen Zuwen-
dungsverträgen vorgesehen. Sie besteht im Regelfall aus einer rechnerischen
und sachlichen Prüfung.
44 StAnz. 2005 S. 1124 und StAnz 2013 S. 1176
#5 Landeshaushaltsplan für das Jahr 2015, Kapitel 08 06 / Buchungskreisnummer 2795, Freiwillige Trans-
ferleistungen: Rahmenvereinbarung über die Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen vom 23. Au-
gust 2013 zwischen dem Land Hessen, dem Hess. Landkreistag, dem Hess. Städtetag, dem Landes-
wohlfahrtsverband und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen. Die Förderung von sozialen Hil-
fen ist in festgelegten Bereichen auf die kommunale Ebene verlagert, um die Orientierung an den jewei-
ligen Lebenslagen der Menschen zu stärken und gleichzeitig eine effektive Steuerung der hierfür bereit-
gestellten Mittel zu erreichen. Die Mittel werden den Gebietskörperschaften, die örtliche Träger der So-
zialhilfe sind, zur Verfügung gestellt.
46 KompassO e.V.; Kassel
#7 Anlage 5 der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung
der Förderung sozialer Hilfen in Hessen
-4-
Prüfung des
Verwendungs-
nachweises
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Prüfung der Verwendungsnachweise
Rechnerische Prüfung Fachliche Prüfung
Bemerkung Bemerkung
Darmstadt v durch Revisionsamt v durch Betreuungsbehörde
Hersfeld- R
Rotenburg Keine Förderung
Verwendungsnachweise nur Stellungnahme
2010 bis 2014 haben die Betreuungsbehörde zu den
Betreuungsvereine erst Halbjahresberichten der
Kassel © Anfang 2015 nachgereicht"; O Vereine zur Querschnittsarbeit;
zum Erhebungszeitpunkt auf die Vorlage von
teilweise Prüfung durch Verwendungsnachweisen hat
Revisionsamt sie nicht hingewirkt
Limburg- y durch Amt für Haushalt und o
Weilburg? Finanzen
durch das trotz leistungsbezogener
Rechnungsprüfungsamt Förderung keine sachliche
Prüfung;
Marburg- v eo das im Zuwendungsvertrag
Biedenkopf geregelte einheitliche
Dokumentations- und
Berichtswesen wurde nicht
durchgesetzt
Bericht der Betreuungsbehörde
Odenwald U) O ob Querschnittsarbeit geleistet
wurde
Schwglm- V durch Betreuungsbehörde v durch Betreuungsbehörde
v = Prüfung durchgeführt
© = Prüfung teilweise durchgeführt
®@ = Prüfung nicht durchgeführt
N) Der Caritasverband Nordhessen-Kassel e.V. hat als einziger Verein die
Verwendungsnachweise jährlich vorgelegt.
2 Die Betreuungsbehörde ließ sich vom Betreuungsverein eine Jahresbilanz, eine GuV und ein
Protokoll der Mitgliederversammlung vorlegen. Das Prüfergebnis hierüber war nicht
dokumentiert.
® Überschüsse der Vereine wurden mit der Förderung (kommunaler Anteil) des Folgejahres
verrechnet.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 28: Prüfung der Verwendungsnachweise
Mit Ausnahme des Schwalm-Eder-Kreises führten die in die Erhebungen ein-
bezogenen kreisfreien Städte und Landkreise die Prüfung der Verwendungs-
nachweise nur unvollständig durch. Die Mehrzahl der Körperschaften verzich-
tete auf eine Prüfung der Originalbelege sowie auf Plausibilitätskontrollen. Die
Stadt Darmstadt hatte im Rahmen einer risikoorientierten Stichprobe Unterla-
gen der Betreuungsvereine zur Prüfung angefordert, diese lagen bis zum En-
de der örtlichen Erhebungen nicht vor.
Die Überörtliche Prüfung hat bei der stichprobenartigen Prüfung der Verwen-
dungsnachweise unter anderem folgende Sachverhalte festgestellt:
« Drei der Darmstädter Betreuungsvereine haben ein gemeinsames Cur-
riculum durchgeführt. Jeder der geförderten Vereine hat in seinem
Sachbericht die gesamte Teilnehmeranzahl als Leistungsnachweis
aufgeführt. Damit wurden die Teilnehmer dreifach erfasst.
-42-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
« Der Landkreis Limburg-Weilburg hätte bei der Prüfung der Verwen-
dungsnachweise Folgendes feststellen können:
o In den Verwendungsnachweisen für die Jahre 2010, 2012 und
2013 wurden die Einnahmen zu gering ausgewiesen. In diesen
Verwendungsnachweisen entsprachen die Einnahmen den Ausga-
ben, obwohl über den Jahresverlauf der Finanzbestand anwuchs.
o In den Verwendungsnachweisen waren teilweise Erträge und Auf-
wendungen enthalten, welche im jeweiligen Haushaltsjahr nicht
ausgabenwirksam wurden und nicht hätten anerkannt werden dür-
fen.
o Ein Verein nutzte zwei Dienstwagen. Nur für einen Dienstwagen
konnte ein Fahrtenbuch vorgelegt werden.
Die Querschnittsaufgaben sind sowohl Aufgabe der Betreuungsbehörde als
auch der Betreuungsvereine (vgl. Abschnitt 4.6). Die Aufgaben wurden von
den kreisfreien Städten und Landkreisen selbst oder von den anerkannten
Betreuungsvereinen oder gemeinsam erledigt.
Form der Zusammenarbeit
Leistungserbringung Förderung mit
‚ . Leistungsbezug
Gemeinsam Alleine durch Betreu-
ungsverein
Curriculum, übrige
Darmstadt Querschnittsarbeit durch Querschnittsaufgaben [}
Behörde auf Anfrage
Hersfeld- Vereine wurden aus Sicht der Behörde nicht benötigt. Interessenten am
Rotenburg Curriculum wurden an die Nachbarlandkreise verwiesen.
0) Teile der Curriculum, übrige
esse Querschnittsaufgaben Querschnittsarbeit =
Limburg- Info-Veranstaltungen übrige o
Weilburg? Querschnittsaufgaben
Curriculum, Fortbildungs- übrige
Marburg- veranstaltungen, Querschnittsaufgaben v
Biedenkopf Berufsbetreuer-
schulungen
Arbeitsgemeinschaft mit den Betreuungsvereinen, die
Odenwald Querschnittsaufgaben wurden gemeinsam ®
wahrgenommen
Schwalm- gemeinsames Jahresprogramm .
Eder
v=ja
@ = nein
N) Gemeinsam mit den Vereinen wurde halbjährlich ein „Betreuungsjournal' aufgelegt,
2) Weder der Landkreis noch der Betreuungsverein führten ein Curriculum durch.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 29: Form der Zusammenarbeit
Ansicht 29 zeigt die unterschiedlichen Anforderungen, die an die Betreuungs-
vereine gestellt werden.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat zuletzt im Jahr 2013 in seiner Verein-
barung über die Förderung anerkannter Betreuungsvereine eine leistungsbe-
zogene Förderung vereinbart. Diese bestand aus einer Grundförderung, die
zu gleichen Teilen allen anerkannten Betreuungsvereinen im Landkreis ge-
währt wurde und leistungsbezogenen Anteilen für die Bereiche „Querschnitts-
arbeit‘, „Außensprechstunde“, „Anzahl der betreuten Ehrenamtlichen“ und
43 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
„Schulungen“. Die Betreuungsvereine waren gehalten ihre geleisteten Stun-
den für Querschnittsaufgaben sowie Außensprechstunden in den Gemeinden
sowie die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer und Teilnehmer an Fortbil-
dungsveranstaltungen gegenüber der Betreuungsbehörde nachzuweisen.
Trotz leistungsbezogener Förderung fand keine sachliche Prüfung durch die
Betreuungsbehörde statt. Auch verzichtete die Betreuungsbehörde darauf, ein
einheitliches Dokumentations- und Berichtswesen durchzusetzen.
Die Überörtliche Prüfung erkennt keinen Leistungsbezug bei der Förderung
der Betreuungsvereine und der Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
bei den geprüften kreisfreien Städten und Landkreisen. Auf Grund der unvoll-
ständigen Prüfung der Verwendungsnachweise und dem fehlenden Leis-
tungsbezug der Förderung sieht die Überörtliche Prüfung Verbesserungsbe-
darf im Bereich der Förderung. Die sachliche Prüfung sollte von der jeweiligen
Fachbehörde durchgeführt werden. Sie empfiehlt hierzu die Erarbeitung und
Einführung von Leistungsparametern in der Querschnittsarbeit als Grundlage
einer vollständigen und ordnungsgemäßen Prüfung der Verwendungsnach-
weise an. Ansätze hierzu finden sich im Förderverfahren des Landkreises
Marburg-Biedenkopf.
4.6 Vorsorgevollmachten, Querschnittsaufgaben und andere Hilfen
Durch die Beratung im Vorfeld eines Betreuungsverfahrens bzw. durch die
Vermittlung anderer Hilfen oder durch Vorsorgevollmachten können betreu-
ungsgerichtliche Verfahren vermieden werden.
Zu den Querschnittsaufgaben gehört außerdem die Gewinnung, Aus- und
Weiterbildung von ehrenamtlichen Betreuern und die Organisation des Erfah-
rungsaustausches. Neben dem Führen von rechtlichen Betreuungen umfasst
die Arbeit eines Betreuungsvereins auch diese Querschnittsaufgaben.
Die Betreuungsbehörde hat die Aufgabe, über allgemeine betreuungsrechtli-
che Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hil-
fen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu beraten ($ 4 Abs. 1 BtBG). Die
Betreuungsbehörde soll den Hilfebedarf anderen Fachbehörden mitteilen und
den hilfebedürftigen Erwachsenen Wege zu den zuständigen Stellen aufzei-
gen. Die Aufgabe der Betreuungsbehörde ist dabei nur die Beratung, sie
übernimmt gegenüber anderen Trägern keine Vertretung des Betroffenen.*8
Dabei soll die Betreuungsbehörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern
zusammenarbeiten.
Die Betreuungsbehörde hat auch die Aufgabe, Tätigkeiten einzelner Personen
sowie gemeinnütziger Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger sowie
die Beratung und Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
zu fördern ($ 6 Abs. 1 BtBG).
Diesen Aufgaben kamen die untersuchten Betreuungsbehörden in unter-
schiedlichem Umfang nach.
48 Vgl. BT-Drucks. 17713419 8.11
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Beratung zu Vorsorgevollmachten
Jährliche Veranstaltungen
im Prüfungszeitraum Beratungen Bemerkungen
- Beratung durch
Darmstadt Obis 1 die Vereine
Hersfeld- n Einzelfallberatung
Rotenburg 3bis9
Kassel 24 bis 28 Einzelfallberatung
a 0 Einzelfallberatung
ler Obis3 Einzeifallberatung Berung durch
Odenwaldkreis 2bis4 Einzelfallberatung
Schwalm-Eder”) 2 bis4 Einzeifallberatung Beratung durch
die Vereine
") Früher intensiv beworbene, eigene Vorträge. Die Nachfrage hat in den letzten Jahren
nachgelassen.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 30: Beratung zu Vorsorgevollmachten
Die Betreuungsbehörden gaben ihren Aufwand für die Beratung zu Vorsorge-
vollmachten als nicht bestimmbar an und hatten diesen nicht dokumentiert.
Beratungen wurden bei keiner der Behörden im Rahmen einer institutionali-
sierten Sprechstunde durchgeführt, sondern je nach Bedarf ggf. auch telefo-
nisch. Die Stadt Kassel hat in ihrer Personalbedarfsberechnung für Beratun-
gen rund 530 Stunden jährlich angeben, der Odenwaldkreis 133 Stunden,
eine Eingrenzung auf Beratungen zu Vorsorgevollmachten ist in beiden Fällen
nicht möglich. Der Landkreis Limburg-Weilburg gab 10 bis 15 Beratungen mo-
natlich zum Thema Vorsorgevollmachten an.
Nach Feststellung der Überörtlichen Prüfung führten die kreisfreien Städte und
Landkreise vorbeugende Beratungen zu „anderen Hilfen“ in folgender Art und
Umfang durch.
-45-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Beratung und Vermittlung „anderer Hilfen“
Beratung und Vermittlung Bemerkungen
Darmstadt nur durch die Betreuungsvereine
ee Einzeifatlbezogen
Kassel Einzelfallbezogen
der sozialpsychiatrische Dienst
Limburg- fi R prüfte im Rahmen einer
Weilburg Kell epzaisllan DEiielmmen Betreuungsanregung die Möglichkeit
anderer Hilfen
Marburg- n h Standardprüfschritt im
Bi edenkopf nur durch die Betreuungsvereine Betreuu Ne ehren
Standardprüfschritt im
Odenwald” regelmäßig Betreuungsverfahren, konkrete
Empfehlungen im Sozialbericht
Schwalm- A Standardprüfschritt im
Eder) regelmäßig Betreuungsverfahren
” Eine Aufstellung von Dienstleistern, Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und der
kommunalen Sozialarbeit für die Erbringung anderer Hilfen liegt vor.
2) Nach Auskunft des Landkreises sei häufig ein Problem, dass aus Kostengründen die
Betroffenen von Behörde zu Behörde geschickt würden, weil keine der Behörde die Aufgabe
übernehmen wolle.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 31: Beratung und Vermittlung „anderer Hilfen“
Die Betreuungsbehörden gaben ihren Aufwand für die Vermittlung „anderer
Hilfen“ ebenfalls als nicht bestimmbar an. Wie zu Vorsorgevollmachten auch
fanden keine Termine im Rahmen einer institutionalisierten Sprechstunde
statt, auch hier verzichteten die Betreuungsbehörden auf eine Dokumentation
ihrer Tätigkeiten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kreisfreien Städte und Landkrei-
se die im BtBG verankerten Pflichten nicht im vollen Umfang erfüllten bzw.
ihre Leistungen nicht vollständig dokumentierten. Insbesondere die Maßnah-
men, die gesetzliche Betreuungen vermeiden helfen, sollten aus Sicht der
Überörtlichen Prüfung im Fokus der Bemühungen stehen. Im Einzelnen emp-
fiehlt sie, die Vermittlung anderer Hilfen als Standardprüfschritt im Sozialbe-
richt zu verankern. Hilfreich sind dabei Aufstellungen über Dienstleister, Ein-
richtungen der Wohlfahrtsverbände und der kommunalen Sozialarbeit, wie sie
vom Odenwaldkreis geführt werden. Weiterhin sollte die Beratung zu Vorsor-
gevollmachten weitergeführt werden, um die Einrichtung einer rechtlichen Be-
treuung überflüssig zu machen.
Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, die Beratungsleistungen der Betreuungs-
behörde zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte einen unmittelbaren
Vergleich mit der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine ermöglichen. Nur
dann ergibt sich für die Körperschaften die Möglichkeit in der Gesamtschau
auf Fördermittel und eigene Leistungserbringung den Gesamtaufwand für die
Querschnittsarbeit ins Verhältnis zu den insgesamt erbrachten Leistungen zu
setzen.
-46 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden”
4.7 Personalausstattung
Die Personalausstattung der Betreuungsbehörden wurde in die vergleichende
Prüfung einbezogen. Verglichen wurde die tatsächliche Stellenbesetzung zum
31. Dezember des jeweiligen Jahres:*?
Personalausstattung der Betreuungsbehörden
alt nal
== gessg: II SEHBESgEEE sg
SERBESESEE ARLAR RRRRRRRRAR SEBERE
Darmstadt | Hersfeld- 1] Marburg- | Odenwald | Schwalm-
Rotenburg Weilburg | Biedenkopf Eder
wVZÄ Assistenz mVZA Sachbearbeitung
Quelie: Eigene Erhebungen, Stichtag 31. Dezember
Ansicht 32: Personalausstattung der Betreuungsbehörden
In der Betreuungsbehörde der Stadt Kassel wurde über den gesamten Prü-
fungszeitraum hinweg das meiste Personal, 9,99 Vollzeitäquivalente (VZÄ) am
Jahresende 2014, eingesetzt. In den Landkreisen Marburg-Biedenkopf und
Schwalm-Eder wurde im Jahr 2014 der Personalbestand erhöht.
Ein Vergleich mit den Einwohnerzahlen ermöglicht eine bessere Einschätzung
der Personalausstattung.>°
u Vgl. Anlage 13: Personalausstattung der Betreuungsbehörden und Anlage 14: Personalausstattung der
Betreuungsbehörden je 100.000 Einwohner
50 Vgl. Anlage 14: Personalausstattung der Betreuungsbehörden je 100.000 Einwohner
-47-
Personalmangel in
Betreuungsbehörde
seit dem Jahr 2009
beklagt
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
VZÄ je 100.000 Einwohner
ernaxe
ARRAAR
Darmstadt | Hersfeld-
Rotenburg
mVZÄ Assistenz je 100.000 EW mVZÄ Sachbearbeitung je 100.000 EW
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt; Stichtag 31. Dezember
Ansicht 33: VZÄ je 100.000 Einwohner
Auch unter Bezug auf die Einwohner hatte die Stadt Kassel die größte Perso-
nalausstattung mit 5,13 VZÄ je 100.000 Einwohnern im Jahr 2014.51. Im Land-
kreis Limburg-Weilburg lag mit 0,74 VZÄ je 100.000 Einwohner die geringste
Personalausstattung im Jahr 2012 vor. Durchschnittlich setzten die geprüften
Betreuungsbehörden zwischen 2,09 und 2,79 VZÄ je 100.000 Einwohner im
Prüfungszeitraum ein.
4.8 Personalbedarf
Zur Beurteilung des Personalbedarfs wird unter anderem auf Abschnitt 4.2.1
verwiesen, welcher die Bearbeitungsrückstände der Betreuungsbehörden dar-
stellt.
Die Betreuungsbehörde der Stadt Darmstadt wies bereits seit dem Jahr 2009
wesentliche Bearbeitungsrückstände auf und hat der Behördenleitung seitdem
mehrfach ihre Überlastung angezeigt, sowie um weiteres Personal gebeten.
Innerhalb des Prüfungszeitraums prüften sechs der sieben Betreuungsbehör-
den ihren Personalbedarf vor allem vor dem Hintergrund der Gesetzesände-
rungen zum 1. Juli 2014, der Landkreis Limburg-Weilburg legte keine Berech-
nungen vor.
si Allerdings waren in der Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Mitarbeiter noch in wesentlichem Umfang
mit Behördenbetreuungen betraut (28 Betreuungen im Jahr 2014). Diese Behördenbetreuungen ent-
sprachen einem Umfang von ca. 1 VZÄ, so dass dieser Stellenanteil entsprechend für den Vergleich zu
berücksichtigen ist.
-48 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Personalbedarfsberechnungen der Betreuungsbehörden
Anlass Bemessungsparameter Mehrbedarf
Darmstadt Bearbeitungsrückstände Vergleich zu den übrigen 2,55 VZÄ
und kreisfreien Städten Sachbearbeitung
Gesetzesänderungen (vZÄ/Betreute)
zum 1. Juli 2014
Geschätzte bisherige
Beteiligung in neuen
Betreuungsverfahren
Hersfeld- ‚Amtsinteme jährliche BAGüS"-Schema ohne Berechnung nur
Rotenburg Berechnung, Berücksichtigung der hinsichtlich der
Gesetzesänderungen Querschnittsarbeit Betreuungsgerichts-
zum 1. Juli 2014 hilfe durchgeführt,
Ermittlung der ohne Ausweisung
Beteiligungsquote auf konkreter VZÄ
Grundlage von Zahlen des
Betreuungsgerichts
Kassel ‚Amtsinteme jährliche Eigenes detailliertes 2 vzÄ
Berechnung, Schema unter Sachbearbeitung
Gesetzesänderungen Berücksichtigung der
zum 1. Juli 2014 tatsächlich erledigten
Arbeiten des Vorjahres
sowie Schätzung der
zusätzlichen Sozialberichte
es Keine Personalbedarfsberechnung vorgelegt
Marburg- Gesetzesänderungen Geschätzte bisherige 8,5 VZÄ
Biedenkopf zum 1. Juli 2014 Beteiligung in neuen Sachbearbeitung
Betreuungsverfahren 3,85 VZÄ Assistenz
Odenwald Gesetzesänderungen Anlehnung an BAGüS- 2vzÄ
zum 1. Juli 2014 Schema Sachbearbeitung
Geschätzte bisherige
Beteiligung in neuen
Betreuungsverfahren
Schwalm- Gesetzesänderungen Hochrechnung auf 1,5 VZÄ
Eder zum 1. Juli 2014 Grundlage von Zahlen der Sachbearbeitung
Betreuungsgerichte 2012
" Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGUS - ist ein
freiwilliger Zusammenschluss aller 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 34: Personalbedarfsberechnungen der Betreuungsbehörden
Die Personalbedarfsberechnungen basierten auf sehr unterschiedlichen In-
formationen und verwendeten verschiedene Zeitansätze zur Berechnung der
Personalbedarfe. Für die prospektiven Berechnungen vor dem Hintergrund
der Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2014 wurden Hochrechnungen und
Schätzungen verwendet.
Die Überörtliche Prüfung hat sich für die Plausibilisierung der Personalbedarfe
an die Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts der Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) ange-
lehnt.5? Darin werden in Abschnitt I.C. auch Empfehlungen zur Ausstattung
und Personalbemessung getroffen. Das Verfahren berechnet die Stellenantei-
le der Sachbearbeiter. Stellenanteile für Servicekräfte sind zusätzlich anzuset-
zen.
Die Überörtliche Prüfung schätzt an dem Verfahren als vorteilhaft ein, dass
sich das Berechnungsverfahren vor allem nach den konkreten Aufgaben ins-
52 Neufassung der Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts vom 23. November 2010
-49 -
Personalbedarfs-
berechnungen
aufgrund
unterschiedlicher
Parameter
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
besondere der Anzahl der Erst- und Wiederholungsverfahren richtet. Gegen
die Nutzung der Zahl der bestehenden Betreuungen sprechen zum einen die
schlechte Datenqualität der Betreuungsbehörden5? und zum anderen gerade
vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2014 die mangeln-
de Vergleichbarkeit der den Betreuungsbehörden bekannten Betreuungen der
Vorjahre zu ihrer Einbeziehung in der Zukunft.
Die Überörtliche Prüfung hat auf Basis der bei den örtlichen Erhebungen auf-
genommenen Daten die Empfehlungen der BAGüS für ihre Berechnungen,
vor allem da nicht in allen geprüften Städten und Landkreisen alle Daten ver-
fügbar waren, stark vereinfacht. Zudem hat die Überörtliche Prüfung auf Basis
der örtlichen Erhebungen die Zeitansätze reduziert:
Personalbemessungssysteme BAGüS und Überörtliche Prüfung
BAGüS Überörtliche
Prüfung für
den Vergleich
1. Unterstützung der Betreuungsgerichte und
Beteiligung am Verfahren
« _ Betreuungsverfahren als Erstverfahren 8h 6h
« _Betreuungsverfahren als 5h
Wiederholungsverfahren
«e _Unterbringungsverfahren 4h
«e Vorführung zur Anhörung, Vorführung zur 5h
Begutachtung
« Andere Verfahren 4h
2. Aufklärung über Vollmachten und
Betreuungsverfügungen sowie Beglaubigung von
Unterschriften und Handzeichen 40 % des
« _ Einzelfallbezogene Aufklärung und Beratung Zeitansatzes der
über Vollmachten und 05h Betreuungs-
Betreuungsverfügungen verBiyoi als
« Beglaubigung der Unterschrift oder des teirenlten
Handzeichens unter Vorsorgevollmacht oder 0,5h
Betreuungsverfügung
Summe aus 1.
und 2.=65 %
3. Netzwerkarbeit zum Vollzug des 20%
Betreuungsbehördengesetzes
4. Beratung und Unterstützung von Betreuern und 15%
Bevollmächtigten
Getrennte Berechnung
entsprechend der Stundenansätze
von 85 VBVG
5. Führung von Betreuungen und
Verfahrenspflegschaften
39 Stunden
Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für wöchentliche
Verwaltungsvereinfachung (KGSt) legte als 15 % Rüstzeit Arpeitesetund
Erfahrungswert im Bereich der Verwaltung 1.577 = 1.340 Stunden 10 % Rüstzeit
Stunden Jahresarbeitszeit bei 38,5 Stunden Nettoarbeitszeit S
= 1438 Stunden
Nettoarbeitszeit
Quelle: Neufassung der Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts vom 23.
November 2010 der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
Eigene Erhebungen
Ansicht 35: Personalbemessungssysteme BAGüS und Überörtliche Prüfung
wöchentlicher Arbeitszeit fest.
53 Vgl. Abschnitt 4.1
-50-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Über diese Vereinfachungen und Reduzierungen hinaus wurden in der kon-
kreten Berechnung der Überörtlichen Prüfung statt der Erstverfahren (ein-
schließlich beantragter aber nicht bestellter Betreuungen) nur die tatsächli-
chen neuen Betreuungen des jeweiligen Jahres verwendet. Wie in Abschnitt
4.1 erläutert, sind auch diese Daten bisher nur mit einer Unschärfe verfügbar.
Auf Grundlage dieser Zahlen ergibt sich folgender Vergleich zwischen Perso-
nalausstattung und Personalbedarf:>*
Personalausstattung Sachbearbeitung gegenüber einer
Personalbedarfsberechnung in Anlehnung an die
"Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts"
der BAGüUS
2013 Personalausstattung
2018 m —e
2014 Personalausstattung ——
2014 Personalbedarf | nicht berechenbat*
2013 Personalausstattung m
2013 Personalbedarf mm
2014 Personalausstattung 2
2014 Personalbedarf
2013 Personalausstattung mn
2013 Personalbedarf
2014 Personalausstattung
2014 Personalbedarf —_ —
2013 Personalausstattung fm
2013 Personalbedarf | nicht berechen!
2014 Personalausstattung ==
2014 Personalbedarf | nicht berechenba
2013 Personalausstattung
2013 Pereonalbedart
2014 Personalausstattung
2014 Personalbedarf
2013 Personalausstattung
2013 Personalbedarf mm
2014 Personalausstattung z
2014 Personalbedarf
2013 Personalausstattung
2013 Personalbedarf ——
2014 Personalausstattung
2014 Personalbedarf Emm
0 6 10
= Personalausstattung
u Personalbedarf Betreuungsgerichtshife und Querschnittsarbeit
= Personalbedarf Behördenbetreuungen
Hersfeld- |
Rotenburg | Dammstadt
Kassel
25
r
Marburg-
Odenwald | Biedenkopf
Schwalm-
Eder
* Die Anzahl neuer Betreuungen als Berechnungsgrundlage war nicht ermittelbar.
Quelle: Eigene Erhebungen
Ansicht 36: Personalausstattung Sachbearbeitung gegenüber einer Personalbedarfsberech-
nung in Anlehnung an die „Orientierungshilfen zur Umsetzung des Betreuungsrechts” der
BAGUS
54 Vgl. Anlage 15: Personalausstattung und Personalbedarf Sachbearbeitung
-51-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Mit Ausnahme der Stadt Kassel weisen auf Basis der vereinfachten Personal-
bedarfsberechnung die geprüften Städte und Landkreise Personalbedarf auf.
Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, insbesondere vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Umsetzung der Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2014 detail-
liertere Daten zur Arbeitsbelastung der Betreuungsbehörden zu erheben, auf
deren Grundlage die Personalausstattung der Betreuungsbehörden zu prüfen
und dann gegebenenfalls anzupassen.
4.9 Aufwendungen für Betreuungsbehörden und Förderung der Verei-
ne
Die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine haben teilweise sich
überschneidende Aufgaben, insbesondere die Gewinnung, Beratung und Un-
terstützung ehrenamtlicher Betreuer sowie Information und Verbreitung von
Vorsorgevollmachten.53 Vor diesem Hintergrund wurde die Finanzierung der
Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine gemeinsam betrachtet. Um da-
bei eine bessere Vergleichbarkeit der Personal- und Sachkosten der Betreu-
ungsbehörden herzustellen und Faktoren wie Alter und Familienstand der Be-
schäftigten, Stellenvakanzen sowie Nutzung kommunaler oder gemieteter
Räumlichkeiten zu nivellieren, wurden die Kosten der Betreuungsbehörden
auf Grundlage von Personalkostentabellen des Landes Hessen hochgerech-
net.56 Die Zuwendungen des Landes an die Betreuungsvereine wurden eben-
falls einbezogen, weil sie im Rahmen der Kommunalisierung sozialer Hilfen in
Hessen zum einen gemeinsam mit den kommunalen Mitteln für den gleichen
Zweck bewilligt werden und zum anderen ihre Verteilung innerhalb der Gren-
zen der Rahmenvereinbarung der Entscheidung der Kommunen unterliegt:
55 Vgl. Abschnitte 3.3 und 3.5
56 vgl. Anlage 16: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen an die Betreuungsvereine
im Jahr 2014
.52-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Aufwendungen der Betreuungsbehörden und
Zuwendungen an die Betreuungsvereine im Jahr 2014
1.000 TE
S0O0TE
800 TE
700 TE -
600 TE -
500 TE 7
400 TE
300 TE -
200 TE ;
100 TE u | 5
0 TE + T r r ' T r
Darmstadt Hersfeld- Kassel! Limburg- Marburg- Odenwald Schwalm-
Rotenburg Weilburg Biedenkopf Eder
= Zuwendungen des Landes an Betreuungsvereine
Ein VZÄ wurde für Behördenbetreuungen
in Abzug gebracht = Zuwendungen der Kommune an Betreuungsvereine
= Aufwendungen der Betreuungsbehörden
Quelle: Eigene Erhebungen;
Stichtag Personalausstattung am 31. Dezember 2014
Ansicht 37: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen an die Betreuungsver-
eine im Jahr 2014
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf wendete im Jahr 2014 einschließlich der
Landesförderung für die Betreuungsvereine den größten Betrag in Höhe von
865.000 Euro auf. Die geringsten Aufwendungen hatte der Landkreis
Hersfeld-Rotenburg mit 170.000 Euro. Die geprüften Städte und Landkreise
wendeten durchschnittlich 415.000 Euro auf.
Die Bezugnahme auf die Einwohnerzahlen ermöglicht eine differenziertere
Betrachtung:
-53 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen
an die Betreuungsvereine je Einwohner im Jahr 2014
5EJ/Ew. 7
4 €/Ew.
3 E/Ew.
2€/Ew. |
| 3 | | A
0 €/Ew. r r
Darmstadt Hersfeld- Kassel! Limburg- Marburg- Odenwald Schwalm-
Rotenburg Weilburg Biedenkopf Eder
2) Ein VZÄ wurde für Behördenbetreuungen
in Abzug gebracht u Zuwendungen des Landes an Betreuungsvereine
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches = Zuwendungen der Kommune an Betreuungsvereine
Statistisches Landesamt, Aufwendungen der Betreuungsbehörden
Stichtag 31. Dszember 2014
Ansicht 38: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwendungen an die Betreuungsver-
eine je Einwohner im Jahr 2014
Die Stadt Kassel wendete für die Betreuungsbehörde und die Betreuungsver-
eine 3,95 Euro je Einwohner im Jahr 2014 auf. Die geringsten Aufwendungen
hatte der Landkreis Limburg-Weilburg mit 1,02 Euro je Einwohner. Die geprüf-
ten Städte und Landkreise wendeten im Mittel 2,53 Euro je Einwohner für ihre
Betreuungsbehörden einschließlich der Zuwendungen an die Betreuungsver-
eine auf.
Die Überörtliche Prüfung verzichtet auf das Herleiten von Zusammenhängen
zwischen einerseits den Kosten (der Betreuungsbehörde und der Zuwendun-
gen an die Betreuungsvereine) und andererseits dem Erfolg von Quer-
schnittsarbeit durch die Verbreitung von Vorsorgevollmachten und ehrenamtli-
cher Betreuungen. Die unvollständigen und fehlerhaften Daten der Betreu-
ungsbehörden erlauben keine aussagekräftigen Folgerungen zu dem effizien-
testen Mitteleinsatz.
Mit der stärkeren Einbeziehung der Betreuungsbehörden auf Grund der Ge-
setzesänderungen zum 1. Juli 2014 und der damit erwarteten Datenverbesse-
rung könnte zukünftig geprüft werden, ob und welche Zusammenhänge zwi-
schen der Querschnittsarbeit der Betreuungsbehörden und der Betreuungs-
vereine sowie Anzahl und Art der Betreuungen bestehen. Die Überörtliche
Prüfung empfiehlt daher zu prüfen, mittelfristig einen solchen Vergleich mit
dem Ziel der Beurteilung des effizientesten Mitteleinsatzes in Betreuungsbe-
hörde und Betreuungsvereinen durchzuführen.
5. Optimierungsvorschläge zum System der rechtlichen Betreu-
ung
Nach den Feststellungen der Überörtlichen Prüfung fehlt es an zuverlässigen
Kennzahlen. Über die Betreuungsbehörden erhobene Statistiken, welche als
Entscheidungsgrundlage auf regionaler aber teilweise auch auf Landes- und
Bundesebene genutzt werden, sind mit verschiedenen Fehlern behaftet. Die
-54-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
Überörtliche Prüfung empfiehlt, Kennzahlen überregional für alle hessischen
Betreuungsbehörden zu definieren und zu erheben. Die Überörtliche Prüfung
schlägt vor, das Hessische Ministerium für Soziales und Integration als
Überörtliche Betreuungsbehörde in den Prozess der Kennzahlendefinition
einzubinden. Darüber hinaus erachtet sie eine Abstimmung der Kennzahlen
mit den Betreuungsgerichten für sinnvoll, um auch über die Betreuungsbehör-
den hinaus Kennzahlenvergleiche etc. zu ermöglichen.
Die Förderung der Betreuungsvereine aus kommunalen und Landesmitteln im
Rahmen der „Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturie-
rung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ ist bis-
her in der Regel nicht an einen Leistungsbezug gebunden. Die Überörtliche
Prüfung empfiehlt, den Bereich der Förderung von Betreuungsvereinen in die
kommunale Sozialplanung einzubeziehen, in diesem Zusammenhang das
Zusammenspiel von Betreuungsbehörden und den anerkannten und geförder-
ten Betreuungsvereinen zu verbessern und die Förderung der Betreuungsver-
eine an konkrete Leistungen zu binden.
Darmstadt, den 19. Januar 2016
Im Auftrag
Helen lu
(Dr. Ulrich Keilmann)
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
Abteilungsleiter ÜPKK
-55-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 1: Vereinfachte Darstellung der beteiligten Institutionen
und deren Aufgaben
SsulslaA
-sBUNN3N3g 25
sınaneg yaılysay ODO FE EI
56 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 2: Betreuervergütung
Die Betreuervergütung ist seit 1. Juli 2005 im Vormünder- und Betreuervergütungsge-
setz (VBVG) geregelt.
1.
des Betreuers (8 4 VBVG):
Der Vergütungsstundensatz ist abhängig von der Qualifikation und Vorbildung
27 Euro, wenn keine besonderen Kenntnisse vorliegen, die für die Füh-
rung der Betreuung nutzbar sind, (Stufe I)
33,50 Euro, wenn Ken
schlossene Lehre oder
erworben sind (Stufe II),
dung an einer Hochsch
ntnisse vorhanden sind, die durch eine abge-
eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbil-
ule oder durch eine vergleichbare abgeschlos-
sene Ausbildung erworben sind (Stufe Ill).
Die Zahl der zu vergütenden Stunden pro Monat ist abhängig von dem Stand
des Betreuungsverfahrens, dem Aufenthalt des Betreuten innerhalb oder au-
Rerhalb eines Heims sowie der Frage, ob die Vergütung vom (vermögenden)
Betreuten selbst oder für den
tragen ist ($ 5 VBVG):
a) bei vermögenden Betreuten:
Zeitansatz Betreuter
für Betreuung |lebt im Heim
1. Vierteljahr 5,5 Std. pro Monat
2. Vierteliahr 4,5 Std. pro Monat
2. Halbjahr 4 Std. pro Monat
Danach ‚5 Std. pro Monat
mittellosen Betreuten aus der Staatskasse zu
ergütung
Stufe I Stufe II
monatlich monatlich monatlich
148,50 | 184,25 € 242
121,50 | 150,75€ 198
108,00 £| 134,00 €] ——7: €]
67,50 € 3875| 1108
ergütung ergütung
Stufe I1l
Jahresbetrag ab 2. Jahr
Betreuter lebt außer-
halb des Heimes
1005,00 €] 1320 €
810,00 |
1. Vierteljahr _|8,5 Std. pro Monat
284,75 €] 374,00
2. Vierteljahr _|7 Std. pro Monat
2. Halbjahr 6 Std. pro Monat
Danach 4,5 Std. pro Monat
189.004 234,50 308,00
162,00 £ 201,00 € 264,00 €
121,50 €] 150,75 198,00 €
Jahresbetrag ab 2. Jahr
b) bei mittellosen Betreuten:
Betreuter
lebt im Heim
5 Std. pro Monat
Zeitansatz
für Betreuung
1458,00 € 1809,00 €] 2376,00 €
100, 50€ ET.
Std. pro Monat
81, 00€ €)
54,00 €
| 648,008
67,00 €
804,00 €|
88,00 €
1056,00 €|
Jahresbetrag ab 2. Jahr
Quelle: Vormünder- und Vergütungs!
betreuungsgesetz (VBVG)
-57-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 3: Zahl der Betreuungen
Betreuungen
Ehrenamt- Berufs- Vereins- Behörden-
liche betreuer betreuer betreuer
2010 1.268 820 77 {)
2011 1212 895 74 0
Darmstadt 2012 1.256 947 80 o
2013 1.194 969 72 [}
2014 1.250 1.050 80 (}
2010 1.031 784 0 1
- 2011 1.006 835 0 4
un 2012 1048 881 0 4
2013 1.194 934 0 1
2014 1.133 987 o 4
2010 1.878 2.223 205 4
2011 1.854 2.295 232 32
Kassel 2012 1.854 2.430 237 30
2013 1.893 2.591 236 29
2014 1.828 2.709 250 28
2010 1.412 598 20 o
2011 1.840 707 30 °
er 2012 1.806 828 37 °
ü 2013 2.042 979 47 o
2014 2.408 1.197 50 o
2010 3.374 1.253 62 11
, 2011 3.398 1.407 61 £)
esta 2012 4.228 1.806 144 °
2013 4.885 1.355 79 5
2014 4.126 1.609 79 3
2010 1.150 953 60 0
2011 1.180 1.009 61 [)
Odenwald 2012 . 1.219 985 91 0
2013 1.200 983 86 o
2014 1.186 985 9 ©
2010 4.634 1.282 92 0
2011 4.835 1.294 79 5
Schwalm-Eder 2012 4.905 1.391 98 4
: 5.034 1.398 88 4
T
-58-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 4: Betreuungen je 1.000 Einwohner
Betreuungen je 1.000 Einwohner
Ehrenamt- Berufs- Vereins- Behörden- m
liche betreuer betreuer betreuer
Betreuer
2010 88 57 05 0,0
201 8 6,0 0,5 00
Darmstadt 2012 86 81 05 00
2013 80 65 05 0,0
2014 82 69 05 0,0
2010 84 64 00 0,0 —
201 82 6.8 00 00
Hersfeld-
Rotenburg 2012 87 77 00 00 E5
2013 100 78 00 00
2014 95 8,3 0,0 00
2010 98 114 10 0,2 ——
2011 94 117 12 02
Kassel 2012 96 12,6 12 o.
2013 98 133 12 Dr 77
2014 94 139 13 0.
2010 83 3,5 01 0,0 ——
201 96 42 02 00
re 2012 108 49 02 00 0 Da
2013 120 5,8 0,3 0,0
2014 141 7.0 03 00
2010 134 5.0 02 00
IB 2011 135 5,8 02 00
ns 2012 175 75 08 0. De
2013 194 5,8 0,3 00
2014 171 6,7 0,3 00
2010 110 98 08 00
2011 122 10,4 08 0.0
Odenwald 2012 126 10,2 09 0,0
2013 125 102 09 00
2014 123 10,3 09 0,0
2010 254 7.0 00 00
2011 2686 71 04 00
Schwalm-Eder 2012 27,2 77 0,5 0,0
2013 05 00
2014
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 5: Neue Betreuungen
Ehrenamt- Berufs- Vereins- Behörden-
Betreuer
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst De
Darmstadt 2012 nicht erfasst je: ul
2013 nicht erfasst far
2014 nicht erfasst
2010 264 186 {) 0
2011 214 180 0 0
Hersfeld-Rotenburg 2012 194 187 0 {'}
2013 213 175 {) 0 Fr
2014 210 191 {) 0 ——
2010 646 612 38 1
2011 684 556 50 0
Kassel 2012 685 622 39 0
2013 637 629 32 {}
2014 588 566 46 o in
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Limburg-Wellburg 2012 nicht erfasst
2013 nicht erfasst
2014 nicht erfasst
2010 781 290 18 1
2011 ) 15 1
Marburg-Biedenkopf‘ 0
0
vo ER
u
[)
0
0
0
2
5
0
A
3
-60-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 6: Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
Neue Betreuungen je 1.000 Einwohner
Ehrenamt- Berufs- Vereins- Behörden-
liche betreuer betreuer betreuer
Betreuer
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Darmstadt 2012 nicht erfasst
2013 nicht erfasst
2014 nicht erfasst
2010 22 16 00 00
2011 1,8 15 00 00
Hersfeld-Rotenburg 2012 16 16 00 00
2013 18 15 00 00
2014 18 16 00 00
2010 33 3,1 02 00
201 35 2,8 03 00
Kassel 2012 36 32 02 0,0
2013 33 3,2 02 00
2014 30 29 02 00
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Limburg-Weilburg 2012 nicht erfasst
2013 nicht erfasst
2014 nicht erfasst
2010 3,1 12 01 00
2011 2,8 10 01 v0
Marburg-Bledenkopf 2012 30 14 0,1 00
2013 2,8 1,1 02 00
2014 40 30 0,4. 0.0
2010 28 18 0,1 0,0
201 27 1,6 9,1 00
Odenwald 2012 32 12 02 vo
2013 27 14 0,1 00
2014 20 1,1 0 00
2010 35 08 00 00
2011 35 08 0,1 0,0
Schwalm-Eder 2012 30 09 01 00
01
-61-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 7: Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden
und Betreuungsgerichte im Jahr 2014
Vergleich neuer Betreuungen der Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichte
im Jahr 2014
Neue Betreuungen Neue Betreuungen
der
der
Betreungsbehörden Betreuungsgerichte
Hersfeld-Rotenburg” 401 415
Marburg-Biedenkopf? 1.791 1.116
Odenwald” 312 239
" Amtsgericht Bad Hersfeld
2 Amtsgerichte Biedenkopf, Kirchhain und Marburg
9) Amtsgericht Michelstadt
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
-62-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 8: Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreu-
ungsart
Verteilung der Betreuungen differenziert nach Betreuungsart
Ehrenamtliche Berufs- Vereins- Behörden-
Betreuer betreuer betreuer betreuer
2010 59% 38% 4% nv.
2011 56% 41% 3% n.v.
Darmstadt 2012 55% 41% 4% N.v.
2013 53% 43% 3% n.v.
2014 53% 44% 3% nv.
2010 57% 43% NY. <1%
2011 55% 45% nv <1%
Hersfeld-
Rotenburg 2012 53% 47% nv. <1%
2013 56% 44% NY. <1%
2014 53% 47% n.v. <1%
2010 43% 51% 5% <1%
2011 42% 52% 5% < 1%
Kassel 2012 41% 53% 5% <1%
2013 40% 55% 5% <1%
2014 38% 56% 5% <1%
2010 70% 29% 1% ne.
5 2011 69% 30% 1% nv
Limburg-
Weilburg 2012 68% 31% 1% nv.
2013 67% 32% 2% n.Y.
2014 66% 33% 1% nv.
2010 72% 27% 1% <i%
Marburg- 2011 70% 29% 1% <1%
Biedenkopf 2012 68% 29% 2% <1%
2013 77% 22% 1% <1%
2014 71% 28% 1% <1%
2010 53% 44% 3% nv.
2011 52% 45% 3% nV.
Odenwald 2012 53% 43% 4% nv
2013 53% 43% 4% n.v.
2014 52% 44% 4% nv.
2010 77% 21% 2% NV.
2011 78% 21% 1% <1%
‚Schwalm-Eder 2012 77% 22% 2% <1%
2013 77% 21% 1% <1%
n.v, = nicht vorhanden
Quelle: Eigene Erhebungen
-63 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden*
Anlage 9: Verteilung neuer Betreuungen differenziert nach Betreu-
ungsart
Verteilung neuer Betreuungen differenziert nach Betreuungsart
Ehrenamtliche Berufs-betreuer Vereins- Behörden-
Betreuer betreuer betreuer
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Darmstadt 2012 nicht erfasst
2013 nichterfasst
2014 nicht erfasst
2010 57% 43% Du nv.
201i 54% 46% ax. nv
Hersfeld-Rotenburg 2012 51% 49% nv. nv.
2013 55% 45% NM. nv
2014 52% 48% nY. nv
2010 50% 47% 3% <1%
2011 53% 43% 4% nA.
Kassel 2012 51% 46% 3% nv.
2013 49% 48% 2% RA
2014 49% 47% 4% nv.
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Limburg-Weilburg 2012 nicht erfasst
2013 nicht erfasst
2014 nicht erfasst
2010 72% 27% 2% <1%
2011 72% 26% 2% <1%
Marburg-Biedenkopf 2012 66% 31% 2% nv.
2013 69% 27% 4% nv
2014 54% 41% 5% nv.
2010 60% 38% 2% nv
2011 61% 37% 2% N.
Odenwald 2012 69% 26% 5% NY.
2013 65% 34% 1% MW.
2014 63% 35% 2% LAT
2010 78% 19% 3% <1%
2011 77% 20% 3% <1%
Schwalm-Eder 2012 75% 22% 3% nV.
2013 75% 22% 3% <1%
2014 75% 22% 3% <1%
n.v, = nicht vorhanden
Quelle: Eigene Erhebungen, Hessisches Statistisches Landesamt
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 10: Betreuungen nach Alter der Betreuten differenziert
3sseJe au
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Issue yo
IssBye yplu
[73 877
8
852
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8
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8
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-65 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 11: Verteilung der Betreuten nach Alter differenziert
Verteilung der Betreuten nach Alter differenziert
18 bis 40 Anteil 41 bis 60 Anteil 61 Jahre Anteil
Jahre Jahre und älter
2010 nicht erfasst
2011 nicht erfasst
Darmstadt 2012 nichterfasst
2013 nicht erfasst
2014 391 17,9% 633 29,0% 1.158 53,1%
2010 419 19,5% 511 23,7% 1.222 56,8%
2011 396 19,9% 507 25,5% 1.082 54,5%
Hersfeld-Rotenburg 2012 429 19,3% 565 25,4% 1.229 55,3%
2013 466 19,2% 639 26,4% 1.316 54,4%
2014 455 21,2% 618 28,8% 1.075 50,0%
2010 915 21,0% 1.196 27,5% 2.236 51,4%
2011 956 21,7% 1.241 28,1% 2.216 50,2%
Kassel 2012 1.041 22,9% 1.288 28,3% 2.222 48,8%
2013 1.148 24,2% 1.368 28,8% 2.233 47,0%
2014 1234 25,6% 1.407 29,2% 2.174 45,2%
2010 281 13,8% 438 21,6% 1.311 64,6%
2011 320 13,5% 521 21,9% 1.536 64,6%
Limburg-Weilburg 2012 377 14,1% 589 22,1% 1.705 63,8%
2013 474 15,4% 698 22,8% 1.896 61,8%
2014 588 16,1% 836 22,9% 2.231 61,0%
2010 nichteerfasst
2011 nichterfasst
Marburg-Biedenkopf 2012 nichterfasst
2013 nichterfasst
2014 nichterfasst
2010 330 17,6% 535 28,6% 1.008 53,8%
2011 347 17,8% 537 27,5% 1.067 54,7%
Odenwald 2012 356 18,1% 551 28,1% 1.056 53,8%
2013 347 178% 584 30,0% 1.014 52,1%
2014 341 17,7% 602 31,2% 985 51,1%
2010 nichteerfasst
2011 nichterfasst
Schwalm-Eder 2012 nicht erfasst
2013 nicht erfasst
2014 nicht erfasst
") Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Limburg-Weilburg, Odenwald
Quelle; Eigene Erhebungen
-66 -
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden"
Anlage 12: Förderung der Betreuungsvereine
Förderung der Betreuungsvereine
Betreuungsverein 2010 2011 2012 2013 2014
Mittelherkunft
Land Kommune Land Kommune Land Kommune Land Kommune Land Kommune
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Caritasverband Darmstadt e. V. 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000
Darmstadt Paritätischer Betreuungsverein Darmstadt e. V. 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000 12.905 12.000
Verein für Jugend- und Erwachsenenhilfe Betreuungsverein e. V. 12.905 12.460 12.905 12.460 12.905 12.460 12.905 12.460 12.905 12.460
Caritasverband Nordhessen-Kassel e. V. 12.900 0 12.900 0 12.900 {v} 12.900 0 12.900 0
Kompasso e. V. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Kassel Schlachthof Betreuungsverein 12.900 ) 12.900 0 12.900 0 12.900 {1} 12.900 0
Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. 12.900 0 12.900 0 12.900 0 12.900 {v} 12.900 0
Werkstatt Kassel e. V. 12.900 0 12.900 0 12.900 0 12.900 0 12.900 0
Limburg-Weilburg Verein für Jugend- u. Erwachsenenhilfe/ Betreuungsverein Limburg-Weilburg e. V. 13.160 2.761 13.160 2.761 13.160 2.761 13.160 2.761 13.160 2.761
Betreuungsverein Biedenkopf e. V. 13.427 59.000 13.427 59.000 13.427 59.000 13.427 73.426 13.427 62.399
Marburg-Biedenkopf Forum humanistische Pädagogik und Betreuung e. V." . . 2 = Z = 13.427 1.446 13.427 30.743
Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e. V. 26.854 152.000 26.854 137.000 26.854 137.000 13.427 107.127 13.427 76.857
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Odenwaldkreis e.V. 12.700 9.300 12.700 9.300 12.700 9.300 12.700 9.300 12.697 9.303
Be Caritas - Betreuungsverein im Odenwaldkreis e. V. 12.700 9.300 12.700 9.300 12.700 9.300 12.700 9.300 12.697 9.303
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Schwalm-Eder e. V. 14.294 12.677 12.652 14.320 12.652 14.320 12.652 14.320 12.560 14.320
Schwalm-Eder
Betreuungsverein Schwalm und Eder e. V. 14.294 12.677 12.652 14.320 12.652 14.320 12.652 14.320 12.560 14.320
Anmerkung: Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ist kein Betreuungsverein ansässig.
1) Der Verein wurde im Jahr 2042 gegründet und erhielt im Jahr 2013 erstmals eine Förderung
Quelle: eigene Erhebungen
-67-
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-68 -
202. Vergleichende Prüfung ‚Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 14: Personalausstattung der Betreuungsbehörden je
100.000 Einwohner
Personalausstattung der Betreuungsbehörden, VZÄ (Stichtag 31. Dezember)
Gesamt Sachbear- Assistenz
beitung
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2011 1,25 1,00
Darmstadt 2012 2,75 2,00 : -i
2013 2,75 2,00 0,75
2014 2,75 2,00 Ei =
2010 2,01 1,51
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Hersfeld-Rotenburg 2012 2,01 1,51 : 2008 —
2013 2.01 1,51 0,50
2014 2,14 1,64 |
2010 9,73 8,23 1,50
2011 9,72 8,22 4 a
Kassel 2012 9,72 822 1,50:
2013 9,08 7,58 1,50
2014 9,9 8,49 1,50 3
2010 2,70 2,22 CF
2011 2,70 22 0,48
Limburg-Weilburg ‚2012 1,25 0,89 0,36
2013 2,36 2,00
2014 2,00 1,49 0 51
2010 3,64 2,64 1,00
2011 3,12 2,00 1,12
Marburg-Biedenkopf 2012 4,77 3,00
2013 4,42 2,65
2014 8,24 6,59
2010 2,61 1,61
2011 2,61 1,61
Odenwald
-69-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
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-70-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 16: Aufwendungen der Betreuungsbehörden und Zuwen-
dungen an die Betreuungsvereine im Jahr 2014
.71-
202. Vergleichende Prüfung „Örtliche Betreuungsbehörden“
Anlage 17: Einwohnerzahlen der geprüften Städte und Landkreise
im Prüfungszeitraum 2010 - 2014
Einwohnerzahlen der geprüften Städte und Landkreise im Prüfungszeitraum
2010 - 2014
2010 2011
Darmstadt 144.402 149.052
Hersfeld-Rotenburg 122.233 122.081
Kassel 195.530 196.526
Limburg-Weilburg 170.714 170.357
Marburg-Biedenkopf 251.080 250.861
Odenwaldkreis 97.032 96.796
181.523
Schwalm-Eder 182.622
2012
147.925
120.165
192.874
169.904
241.279
96.648
180.279
2013
149.743
119.651
194.087
169.964
241.656
96.201
179.429
2014
151.879
119,394
194,747
170.385
241.598
96.082
179.466
1163619 1NE7ARO 1.149.074 1160701 1.168551
Quelle; Hessisches Slalisisches Landesamt; Stichtag 31.12.
2016/0090
3464 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.03.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magis trat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0090
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 202. Vergleichende Prüfung "Örtliche Betreuungsbehörden"
Vorlage vom: 08.03.2016
Beschlussvorschlag :
Der Bericht zur 202. Vergleichenden Prüfung der „Örtlichen Betreuungsbehörden“ wird z ur
Kenntnis genommen.
Anlagen: 202. Vergleichende Prüfung "Prüfbericht"
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.03.16:
Im Rahmen der 202. Vergleichenden Prüfung der „Örtlichen Betreuungsbehörden“ nach dem
Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen
(ÜPKKG) waren neben der Wissenschaftsstadt Darm stadt und der Stadt Kassel fünf weitere
Hessische Kreise, der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Landkreis Limburg-Weilburg, der
Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Odenwaldkreis und der Schwalm-Eder-Kreis, Gegenstand
einer umfassenden Prüfung durch den Hess ischen Rechnungshof.
Prüfungsinhalte waren insbesondere die personelle Ausstattung, Organisation und
Aufgabenerfüllung der örtlichen Betreuungsbehörde. Es wurde geprüft, ob die
Betreuungsbehörde rechtmäßig, sachgerecht und wirtschaftlich geführt wurde.
Der Prüfbericht ist dieser Vorlage beigefügt. Geprüft wurde der Zeitraum der Jahre 2010 bis
2014.
Die wesentlichen Feststellungen, die für alle geprüften Körperschaften gelten, ergeben sich aus
den Leitsätzen auf den Seiten 6 und 7 des Prüfberichtes.
Die Wissenschaftsstadt hat unter Bezug hierauf bereits während des Prüfverfahrens reagiert:
Zur effektiven und effizienten Organisation der Betreuten kommt mit Beschluss 286 des
Magistrats vom 01.07.15 ein Datenbankprogramm zum Einsatz, so dass die
Aktenorganisation und die statistische Auswertung verbessert wurden.
Um eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende zeitnahe Bearbeitung sicherzustellen ,
wurden zum 01.06.2015 eine zusätzliche VZÄ und zum 15.09.2015 eine 0,85 VZÄ besetzt, so
dass Betreuungsfälle nunmehr mit einer Wartezeit von max. 8 Wochen bearbeitet werden
können. Eine weitere Stelle mit 1,0 VZÄ wird derzeit besetzt. Nach erfolgter Besetzung einer
weiteren VZÄ im Jahr 2016 wird eine noch zeitnahere Bearbeitung möglich sein.
Die für die Bereiche Förderwesen (Finanzierung, Prüfung der Verwendungsnachweise) sowie
Kommunikation und Dokumentation bzw. Akquise und Beratung im Bereich ehrenamtliche
Betreuung (Querschnittsaufgaben der Betreuungsbehörden) dargestellten Korrekturhinweise
wurden aufgegriffen und werden entsprechend den Feststellungen in der Folge umgesetzt.
Gemäß den Vorgaben des Hessischen Rechnungshofes ist der Prüfbericht der
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
Darmstadt, 08.03.2016
Dezernat V
Barbara Akdeniz
Stadträtin
anlage 2
3026 Zeichen
DER PRÄSIDENT ÜBERÖRTLICHE PRÜFUNG DES HESSISCHEN KOMMUNALER RECHNUNGSHOFS KÖRPERSCHAFTEN Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs « Überörtliche Prüfung + Postfach 10 11 08 « 64211 Darmstadt Magistrat der Stadt Darst Dezernat V stadt Bearbeiter: ORechnR’in Weyell Durchwahl: (0 61 51) 381 260 uepkk@rechnungshof.hessen.de* Mit Empfangsbekenntnis Magistrat der Wissenschaftsstadt Da Luisenplatz 5a 64283 Darmstadt Eing.: 08. Feb, 2016 mA [51 519] 5% 5301550, Ki R 2. Februar 2016 se vi. nachrichtlich: Ü — ___atlne Anlagen - Rechnungsprüfungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt Frankfurter Straße 71 64293 Darmstadt 202. Vergleichende Prüfung "Örtliche Betreuungsbehörden" Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend darf ich Ihnen den Schlussbericht über die 202. Vergleichende Prüfung "Örtliche Betreuungsbehörden" zukommen lassen (8 6 Abs. 1 Satz 3 ÜPKKG). Ich bitte Sie, von dem Schlussbericht, zu dem auch dieses Anschreiben und die Anlagen gehören, Kopien zu fertigen und mindestens je ein Exemplar möglichst zeitnah der Stadtverordnetenversammlung und jeder Frakti- on auszuhändigen ($ 6 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG). Den Zeitpunkt der Aushändigung bitte ich, mir mit- zuteilen. Zudem erhalten Sie den Bericht unaufgefordert in etwa zwei Wochen als PDF-Datei. Ein Exemplar des Schlussberichts leite ich der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu (8 6 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG). Sofern Sie bis zum 16. Februar 2016 nicht widersprechen, erlaube ich mir, auch dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt eine Kopie als PDF-Datei zu übersenden. Schließlich bitte ich, mir bis zum 2. August 2016 zu berichten, inwieweit Sie beabsichtigen, die Empfehlungen des Schlussberichts umzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Iml Auftrag (e, (Dr. Keilmann) Anlagen Dolivostraße 17 Telefon: (0 61 51) 381 251 www.rechnungshof-hessen.de 64293 Darmstadt Telefax: (0 61 51) 381 255 *kein Zugang für elektronische Dokumente DER PRÄSIDENT DES HESSISCHEN Sa“ 3636 ÜBERÖRTLICHE PRÜFUNG KOMMUNALER KÖRPERSCHAFTEN RECHNUNGSHOFS Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs « Überörtliche Prüfung « Postfach 10 11 08 » 64211 Darmstadt i i Aktenzeichen: K.80.15.10 a sbekenntnis (Bitte bei Antwort angeben) der Wissenschaftsstadt Darmstadt Bearbeiter: ORechnR’in Weyell Luisenplatz 5a Durchwahl: (0 61 51) 381 260 64283 Darmstadt E-Mail: . uepkk@rechnungshof.hessen.de* atısstart Daı mstadt Datum: 16. Februar 2016 Nein: InFeb. 06 [| I Anta Zeit: ADEZ —_——mon 202. Vergleichende Prüfung "Örtliche Betreuungsbehörden” Sehr geehrte Damen und Herren, wie mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mitgeteilt, erhalten Sie nunmehr in Anlage den Schlussbericht über die 202. Vergleichende Prüfung "Örtliche Betreuungsbehörden” (8 6 Abs. 1 ÜPKKG) als pdf-Datei auf CD-R. Mit freundlichen Grüßen . Im Auftrag | Magistra | . | (Dr. Keilmann) (De 287 1855 Sr Anlage RR. —“ m I EL | ED am AI.02.46 0 9 www.rechnungshof-hessen.de *kein Zugang für elektronische Dokumente Dolivostraße 17 Telefon: (0 61 51) 381 251 64293 Darmstadt Telefax: (0 61 51) 381 255
Beratungsverlauf (4)
Orte (3)
- Dolivostraße 17
- Luisenplatz 5a
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0090
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.03.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00