2015/0461
Antrag auf Änderung der Friedhofssatzung hier: § 14 Ehrengrabstätten
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2015/0461
7204 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.10.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0461
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 553010
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Antrag auf Änderung der Friedhofssatzung
hier: § 14 Ehrengrabstätten
Vorlage vom: 21.10.2015
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.
2. § 14 der Friedhofssatzung Darmstadt wird im derzeitigen Wortlaut beibehalten.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Bericht zur Magistratsvorlage vom 21. Okt. 2015
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23. Juli 2015 beschlossen, einen
Antrag auf Änderung und Ergänzung des § 14 der Friedhofssatzung Darmstadt (Ehrengra b-
stätten der Sta dt Darmstadt) in die geschäftsordnungsgemäße B ehandlung zu geben.
Nach Prüfung der Sach - und Rechtslage teilt das Grünflächenamt hierzu Folgendes mit:
Zur beantragten Änderung gibt es in verschiedener Hinsicht Bedenken. Im Folgenden wird
der Wortlaut de r derzeit geltenden Fassung dem Änderungsvorschlag gegenübergestellt und
die Bedenken erläutert.
§ 14 (1) Friedhofssatzung
derzeit geltende Fassung
§ 14 (1) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag
Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Ver-
storbene, die zu Lebzeiten besondere Leis-
tungen erbracht oder sich um die Stadt be-
sonders verdient gemacht haben und die als
Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt
werden.
Ehrengräber sind Grabstätten für Verstorb e-
ne, die sich für die Stadt Darmstadt und ihre
Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht
haben. Dazu gehören Wissenschaftler, Polit i-
ker, Künstler, Schriftsteller oder Sportler,
aber auch Menschen, die durch ihr Wirken
für Demokratie, Frieden und Völkerverstä n-
digung Vorbildliches geleistet haben.
Die vorgeschlag ene Änderung könnte zukünftig dazu führen, dass sich die Zahl der Ehre n-
gräber erhöht, weil alle, die sich um die Personengruppe der Bürgerinnen und Bürger ve r-
dient gemacht ha ben, im Falle des Todes einen Anspruch auf ein Ehrengrab hätte n. Die bis-
herige Würdigung zielt auf besondere Leistungen bzw. auf besondere Ve rdienste für die Stadt
und nicht auf die Personengruppe „Bürgerinnen und Bürger“. Die Neuregelung hä tte weit
reichende finanzielle Konsequenzen und würde zu einer Inflation hinsichtlich der Anerke n-
nung von Ehrengrabstätten führen. Insofern sollte es bei dem bisherigen Wortlaut ble iben.
Weiterhin ist der Begriff „Vorbildliches“ in § 14 Abs.1 Satz 2 Friedhofssatzung zu unb e-
stimmt und die Aufzählung der Personengruppe insgesamt entbehrlich, weil sie n ur beispiel-
haft ist. Der Änderungsvorschlag ist abzulehnen.
…
- 4 -
§ 14 (2) Friedhofssatzung
derzeit geltende Fassung
§ 14 (2) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag
Die Entscheidung über die Erhebung einer
Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft
der Magistrat in jedem Einzelfall im Einver-
nehmen mit dem Verfügungs- und Nutzungs-
berechtigten der Grabstätte. Der Magistrat
entscheidet auch über die Aberkennung einer
Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zu-
erkennung als Ehrengrab besteht nicht.
Die Zu- und Aberkennung von Ehrengräbern
erfolgt durch Beschluss der Stadtverordne-
tenversammlung.
Der Vorschlag, über die Zu- und Aberkennung von Ehrengräbern zukünftig durch die Stadtver-
ordnetenversammlung beschließen zu lassen, verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 HGO. Nach
dieser Vorschrift obliegt dem Gemeindevorstand die Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen.
Hierzu zählen auch die städtischen Friedhöfe. Zu deren Verwaltung ist auch die Entscheidung,
ob und wenn ja, welche Grabstätte in den Status als Ehrengrab erhoben wird, hinzuzurechnen.
Insofern ist der Änderungsvorschlag abzulehnen.
§ 14 (3) Friedhofssatzung
derzeit geltende Fassung
§ 14 (3) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag
Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrab-
stätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
Die Pflege und die Unterhaltung der Ehren-
gräber obliegt der Stadt Darmstadt. Sie kann
Angehörigen der Verstorbenen überlassen
werden, wenn die Grabstätte als Familiengrab
genutzt werden soll.
Der Änderungsvorschlag lässt offen, wer Ehrengräber „anlegt“. Nach der bisherigen Regelung
ist dafür die Stadt verantwortlich. Das Grab wird als Ehrengrab von der Stadt angelegt und
gepflegt, wenn es keine Familienangehörigen oder Personen mehr gibt, die sich um das Grab
kümmern. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Ein Änderungsbedarf ist aus Sicht
der Friedhofsverwaltung nicht gegeben.
Der Antrag zur Änderung bzw. Ergänzung der Friedhofssatzung beinhaltet auch die Einführung
eines neuen Paragraphen 14 a, den es in der derzeitigen Fassung nicht gibt.
§ 14 Friedhofssatzung
derzeit geltende Fassung
§ 14 (a) Friedhofssatzung - neu!
Historisch bedeutsame Gräber
Keine Regelung (1) Unbeschadet denkmalschutzrechtlicher
Regelungen obliegt der Stadt die Zuerken-
nung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten
aufgrund der Beisetzung bedeutender Persön-
lichkeiten sowie der historisch oder künstle-
risch erhaltenswerten Bausubstanz bzw. der
Gestaltung der Grabmale bzw. der Grabanla-
gen.
(2) Die schutzwürdigen Grabstätten werden in
ein Verzeichnis eingetragen. Die Eintragung
wird den Nutzungsberechtigten bekannt ge-
geben.
- 5 -
Für die neue Regelung in § 14 a (1) steht der Stadt keine Regelungskompetenz zu. Die Schutz-
würdigkeit von Grabstätten und sonstigen historisch oder künstlerisch erhaltenswerten Ba u-
substanzen auf den Friedhöfen richtet sich ausschließlich nach dem Denkmalschutzrecht, das
hier abschließende und ausreichende Regelungen beinhaltet. Dessen ungeachtet beinhaltet die
derzeitige Friedhofssatzung in §§ 15 ff umfassende Gestaltungsvorgaben, die dem gestalter i-
schen Schutz der Friedhöfe und der Grabstätten dienen.
Zur vorgeschlagenen Regelung in § 14 a (2) ist anzumerken, dass die denkmalgeschützten
Grabstätten bereits in der Denkmalliste geführt werden. Ein weiteres Verzeichnis ist hierzu
nicht erforderlich.
Aufgrund der bestehenden Bedenken schlägt die Friedhofsverwaltung vor, die bisherige Fas-
sung des § 14 Ehrengrabstätten der Friedhofssatzung Darmstadt beizubehalten.
Aufgestellt:
Darmstadt, 21. Okt. 2015
67-0/F 2900
Dezernat I Dezernat III
i. V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0461
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.10.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00