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2015/0461

Antrag auf Änderung der Friedhofssatzung hier: § 14 Ehrengrabstätten

Magistratsvorlage 21.10.2015

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2015/0461

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2015/0461

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.10.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0461 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Antrag auf Änderung der Friedhofssatzung  
hier: § 14 Ehrengrabstätten  
 
Vorlage vom: 21.10.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.   Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.  
2.   § 14 der Friedhofssatzung Darmstadt wird im derzeitigen Wortlaut beibehalten.  
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
 
Bericht zur Magistratsvorlage vom  21. Okt. 2015  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23. Juli 2015 beschlossen, einen 
Antrag auf Änderung und Ergänzung des § 14 der Friedhofssatzung Darmstadt (Ehrengra b-
stätten der Sta dt Darmstadt) in die geschäftsordnungsgemäße B ehandlung zu geben.  
 
Nach Prüfung der Sach - und Rechtslage teilt das Grünflächenamt hierzu Folgendes mit:  
 
Zur beantragten Änderung gibt es in verschiedener Hinsicht Bedenken. Im Folgenden wird 
der Wortlaut de r derzeit geltenden Fassung dem Änderungsvorschlag gegenübergestellt und 
die Bedenken erläutert.   
 
 
§ 14 (1) Friedhofssatzung  
derzeit geltende Fassung 
§ 14 (1) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag 
Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Ver-
storbene, die zu Lebzeiten besondere Leis-
tungen erbracht oder sich um die Stadt be-
sonders verdient gemacht haben und die als 
Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt 
werden. 
Ehrengräber sind Grabstätten für Verstorb e-
ne, die sich für die Stadt Darmstadt und ihre 
Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht 
haben. Dazu gehören Wissenschaftler, Polit i-
ker, Künstler, Schriftsteller oder Sportler, 
aber auch Menschen, die durch ihr Wirken 
für Demokratie, Frieden und Völkerverstä n-
digung Vorbildliches geleistet haben.  
 
Die vorgeschlag ene Änderung könnte zukünftig dazu führen, dass sich die Zahl der Ehre n-
gräber erhöht, weil alle, die sich  um die Personengruppe  der Bürgerinnen und Bürger ve r-
dient gemacht ha ben, im Falle des Todes einen Anspruch auf ein Ehrengrab hätte n. Die bis-
herige Würdigung zielt auf  besondere Leistungen bzw. auf besondere Ve rdienste für die Stadt 
und nicht auf die Personengruppe „Bürgerinnen und Bürger“. Die Neuregelung hä tte weit 
reichende finanzielle Konsequenzen und würde zu einer Inflation hinsichtlich der Anerke n-
nung von Ehrengrabstätten führen. Insofern sollte es bei dem bisherigen Wortlaut ble iben. 
 
Weiterhin ist der Begriff „Vorbildliches“ in § 14 Abs.1 Satz 2 Friedhofssatzung zu unb e-
stimmt und die Aufzählung der Personengruppe insgesamt entbehrlich, weil sie n ur beispiel-
haft ist. Der Änderungsvorschlag ist abzulehnen.  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                   …

- 4 - 
 
§ 14 (2) Friedhofssatzung  
derzeit geltende Fassung 
§ 14 (2) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag 
Die Entscheidung über die Erhebung einer 
Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft 
der Magistrat in jedem Einzelfall im Einver-
nehmen mit dem Verfügungs- und Nutzungs-
berechtigten der Grabstätte. Der Magistrat 
entscheidet auch über die Aberkennung einer 
Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zu-
erkennung als Ehrengrab besteht nicht.  
Die Zu- und Aberkennung von Ehrengräbern 
erfolgt durch Beschluss der Stadtverordne-
tenversammlung.  
 
Der Vorschlag, über die Zu- und Aberkennung von Ehrengräbern zukünftig durch die Stadtver-
ordnetenversammlung beschließen zu lassen, verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 HGO. Nach 
dieser Vorschrift obliegt dem Gemeindevorstand die Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen. 
Hierzu zählen auch die städtischen Friedhöfe. Zu deren Verwaltung ist auch die Entscheidung, 
ob und wenn ja, welche Grabstätte in den Status als Ehrengrab erhoben wird, hinzuzurechnen. 
Insofern ist der Änderungsvorschlag abzulehnen.  
 
§ 14 (3) Friedhofssatzung  
derzeit geltende Fassung 
§ 14 (3) Friedhofssatzung Änderungsvor-
schlag 
Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrab-
stätten obliegt der Friedhofsverwaltung. 
Die Pflege und die Unterhaltung der Ehren-
gräber obliegt der Stadt Darmstadt. Sie kann 
Angehörigen der Verstorbenen überlassen 
werden, wenn die Grabstätte als Familiengrab 
genutzt werden soll.  
 
Der Änderungsvorschlag lässt offen, wer Ehrengräber „anlegt“. Nach der bisherigen Regelung 
ist dafür die Stadt verantwortlich. Das Grab wird als Ehrengrab von der Stadt angelegt und 
gepflegt, wenn es keine Familienangehörigen oder Personen mehr gibt, die sich um das Grab 
kümmern. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Ein Änderungsbedarf ist aus Sicht 
der Friedhofsverwaltung nicht gegeben. 
 
Der Antrag zur Änderung bzw. Ergänzung der Friedhofssatzung beinhaltet auch die Einführung 
eines neuen Paragraphen 14 a, den es in der derzeitigen Fassung nicht gibt.  
 
§ 14 Friedhofssatzung  
derzeit geltende Fassung 
§ 14 (a) Friedhofssatzung - neu! 
Historisch bedeutsame Gräber  
Keine Regelung (1) Unbeschadet denkmalschutzrechtlicher 
Regelungen obliegt der Stadt die Zuerken-
nung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten 
aufgrund der Beisetzung bedeutender Persön-
lichkeiten sowie der historisch oder künstle-
risch erhaltenswerten Bausubstanz bzw. der 
Gestaltung der Grabmale bzw. der Grabanla-
gen.  
 
(2) Die schutzwürdigen Grabstätten werden in 
ein Verzeichnis eingetragen. Die Eintragung 
wird den Nutzungsberechtigten bekannt ge-
geben.

- 5 - 
 
 
Für die neue Regelung in § 14 a (1) steht der Stadt keine Regelungskompetenz zu. Die Schutz-
würdigkeit von Grabstätten und sonstigen historisch oder künstlerisch erhaltenswerten Ba u-
substanzen auf den Friedhöfen richtet sich ausschließlich nach dem Denkmalschutzrecht, das 
hier abschließende und ausreichende Regelungen beinhaltet. Dessen ungeachtet beinhaltet die 
derzeitige Friedhofssatzung in §§ 15 ff umfassende Gestaltungsvorgaben, die dem gestalter i-
schen Schutz der Friedhöfe und der Grabstätten dienen.   
 
Zur vorgeschlagenen Regelung in § 14 a (2) ist anzumerken, dass die denkmalgeschützten 
Grabstätten bereits in der Denkmalliste geführt werden. Ein weiteres Verzeichnis ist hierzu 
nicht erforderlich.   
 
Aufgrund der bestehenden Bedenken schlägt die Friedhofsverwaltung vor, die bisherige Fas-
sung des § 14 Ehrengrabstätten der Friedhofssatzung Darmstadt beizubehalten.  
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt, 21. Okt. 2015  
67-0/F                 2900 
 
 
 
 
Dezernat I       Dezernat III 
        i. V. 
 
 
Jochen Partsch      Jochen Partsch 
Oberbürgermeister      Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0461
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.10.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00