0559/2025
Beschluss über die Aufstellung und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 252. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 8, Köln-Kalk
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Für Bauleitplanverfahren sind die Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu erfolgen. Die Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch Gegenstand der Beschlussfassung dieser Vorlage. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zu veröffentlichen und hier hat dann die Öffentlichkeit Gelegenheit zum Entwurf Stellungnahmen abzugeben. Die während dieser beiden Beteiligungsschritte vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind Abwägungsgegenstand beim Beschluss über den Bauleitplan. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 5 Betrachtungsraum Gesamtkonzept "Brück-Rather Steinweg"
389 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 5 N Stadtplanungsamt Betrachtungsraum für das städtebauliche Gesamtkonzept Brück - Rather Steinweg in Köln - Rath / Heumar Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter
Anlage 6 Geltungsbereich BPlan "Brück-Rather Steinweg"
371 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 6 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Brück - Rather Steinweg in Köln - Rath / Heumar Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter
Anlage 7 vorgesehener Geltungsbereich BPlan "Neubrücker Ring"
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 7 Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N Stadtplanungsamt vorgesehener Geltungsbereich des Bebauungsplanes Neubrücker Ring in Köln - Neubrück 0 10050 200 300 Meter
Anlage 2 Lage des Aenderungsbereiches
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Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches - ¯ 0 100 20050 Meter 1:15.000M.: 252. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See" in K.-Neubrück und -Rath/Heumar
Anlage 3 bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2666 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/614-5
Vorlagen-Nummer
0559/2025
Stand: 02.09.2025
Sachstandsbericht
Beschluss über die Aufstellung und Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung zur 252. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im
Stadtbezirk 8, Köln-Kalk
Arbeitstitel: "Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See" in Köln-Neubrück,
Köln Rath/Heumar und Köln-Brück
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
1. für den im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Bereich
zwischen der Hans-Schulten-Straße, dem Rather Kirchweg und der Lützerathstraße
im Norden, der Gröppersgasse im Osten, der Straße Am Burgacker, dem Sengerweg
und der KVB-Trasse im Süden sowie dem Neubrücker Ring im Westen – Arbeitstitel:
Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See in Köln-Neubrück, Köln-
Rath/Heumar und Köln-Brück - eine Planänderung gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) aufzustellen;
2. die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch eine Veran-
staltung (Modell 2) durchzuführen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 22.05.2025 war die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine Abendveranstaltung durchzuführen. Die Bekanntma-
chung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des FNP erfolgte im Amts-
blatt am 02.07.2025. Die Veranstaltung diente auch der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
für den Bebauungsplan „Neubrücker Ring“, der im Geltungsbereich der 252. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt.
Die Veranstaltung erfolgte am 08.07.25 in der Aula des Schulzentrums Ostheim. An der Ver-
anstaltung haben ca. 450 Personen teilgenommen. Die Beteiligungsunterlagen konnten im
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Zeitraum vom 02.07. bis einschließlich 23.07.2025 im Internet eingesehen werden. Stellung-
nahmen konnten bis zum 23.07.2025 abgegeben werden.
Nächste Schritte:
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind ca. 490 Stellungnahmen zu beiden Planverfah-
ren eingegangen, von denen sich formal ca. 290 auf die Änderung des Flächennutzungspla-
nes beziehen. Diese werden derzeit gesichtet und für die Abwägung aufbereitet. Die sich an-
schließenden Verfahrensschritte sind die landesplanerische Anfrage bei der Regionalpla-
nungsbehörde gemäß §34 Landesplanungsgesetz und frühzeitige Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Der Beschluss ist damit umgesetzt und ein weiterer Sachstandsbericht zu diesem Beschluss
nicht erforderlich.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 0559/2025 Freigabedatum 02.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 252. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 8, Köln-Kalk Arbeitstitel: "Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See" in Köln-Neubrück, Köln Rath/Heumar und Köln-Brück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 1. für den im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Bereich zwischen der Hans-Schulten-Straße, dem Rather Kirchweg und der Lützerathstraße im Norden, der Gröppersgasse im Osten, der Straße Am Burgacker, dem Sengerweg und der KVB-Trasse im Süden sowie dem Neubrücker Ring im Westen – Arbeitstitel: Siedlungs- und Freiraumentwicklung am Rather See in Köln-Neubrück, Köln- Rath/Heumar und Köln-Brück - eine Planänderung gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) aufzustellen; 2. die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch eine Veran- staltung (Modell 2) durchzuführen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 15.05.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 Sportausschuss 22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterungen Auswirkungen Klimaschutz Die Umsetzung der 252. FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden in den nachfolgenden Be- bauungsplanverfahren untersucht. Die Bebauungsplanverfahren fallen unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in den Bebauungsplanverfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschie- dene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Anlass und Ziel der Planung Der Änderungsbereich umfasst in etwa die Flächen zwischen der Hans-Schulten-Straße, dem Rather Kirchweg und der Lützerathstraße im Norden, der Gröppersgasse im Osten, der Straße Am Burgacker, dem Sengerweg und der KVB-Trasse im Süden sowie dem Neubrü- cker Ring im Westen. Insgesamt umfasst der Änderungsbereich somit einen Bereich von ca. 161 ha. Anlass des Änderungsverfahrens ist, dass sowohl südlich als auch nördlich des Rather Sees derzeit städtebauliche Entwicklungen vorgesehen sind, die sich nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes entwickeln lassen. Bei den städtebaulichen Entwicklungen handelt es sich zum einen um das Bebauungsplanver- fahren „Brück-Rather-Steinweg“, dessen Geltungsbereich ca. 24 ha umfasst und das Ziel hat die Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen, Sportflächen, Schulstandorten und gemischt genutzten Bereichen zu schaffen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplan- verfahrens ist als Anlage 6 beigefügt. Der Aufstellungsbeschluss ist am 28.09.2023 im Stadt- entwicklungsausschuss gefasst worden (Vorlage 2184/2023). Zudem wurde beschlossen, pa- rallel zu dem Bebauungsplanverfahren ein städtebauliches Gesamtkonzept für den in Anlage 5 dargestellten Betrachtungsraum zu entwickeln. In der Sitzung des Stadtentwicklungsaus- schusses ist am 07.11.2024 ein weiterer verfahrensleitender Beschluss zur frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung und den Leitlinien des Qualifizierungsverfahren gefasst worden (Vor- lage 1423/2024). Zudem ist nördlich des Rather Sees eine städtebauliche Entwicklung auf den Flächen des ehemaligen „Madaus-Gartenlandes“ bzw. das Bebauungsplanverfahren „Neubrücker Ring“ mit bis zu 850 Wohneinheiten (nach Berechnungen des Kooperativen Baulandmodells ca. 660 3 Wohneinheiten) im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment, sozialer Infrastruktur sowie öffentlichen Grün- und Spielplätzen geplant. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebau- ungsplan ist für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 22.05.2025 vorgesehen (Vorlage 0330/2025). Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 16 ha und ist als An- lage 7 beigefügt. Bestandteil des FNP-Änderungsverfahrens soll auch der Bereich westlich der Hans-Schulten- Straße sein, der derzeit als Standort für eine Grundschule geprüft wird. Um die gegenseitigen Wechselwirkungen dieser Planungen auf Ebene der Flächennutzungs- planung ausreichend berücksichtigen zu können, sollen nicht isolierte FNP-Änderungsverfah- ren im Parallelverfahren zu den Bebauungsplänen durchgeführt werden. Ziel ist durch die Durchführung eines großräumigen Verfahrens, die jeweiligen Wechselwirkungen der Planun- gen für den Gesamtraum besser beurteilen und auf der Planungsebene FNP besser umset- zen zu können. Insbesondere die ökologischen, klimatischen und erholungsbezogenen Aus- wirkungen auf den Freiraum rund um den Rather See rechtfertigen hier die großräumige Be- trachtung. Zudem sollen die Flächen im Bereich der Rather Burg in den Änderungsbereich mit einbezogen werden, da sich durch die vorgesehene Verlagerung der Sportanlagen (Fußball und Tennis) hier Entwicklungsmöglichkeiten für den Wohnungsbau ergeben. Aufgrund dieser in enger räumlicher Beziehung stehenden Planungen ist ein Strukturkonzept entwickelt worden, um gegenseitige Abhängigkeiten und die Auswirkungen beider Planungen rund um den Rather See besser bewerten zu können (s. Anlage 4). Das Strukturkonzept soll als Basis für die beabsichtigte 252. Änderung des FNP dienen. Darauf aufbauend sollen die beabsichtigten Darstellungen der FNP-Änderung entwickelt werden. Wesentliche Belange, die neben den planerischen Zielen bei der weiteren Planung zu berück- sichtigen sind aus derzeitiger Sicht insbesondere: - die Sicherung und Entwicklung der ökologischen, klimatischen und erholungsbezoge- nen Freiraumqualitäten im Landschaftsraum rund um den Rather See, - die Lage des Plangebietes in der Nachtschutzzone und der erweiterten Lärmschutz- zone des Flughafens Köln/Bonn, - Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes bei den Flächen, die sich im Hochwasserrisikogebiet befinden, - Aussagen zur Sicherung bzw. Entwicklung der bestehenden gewerblichen bzw. ge- mischten Strukturen entlang der Rösrather Straße. Um diese Belange und die gegenseitigen Wechselwirkungen ausreichend betrachten und in der Planung berücksichtigen zu können, soll der Geltungsbereich der 252. Änderung des Flä- chennutzungsplanes den Siedlungs- und Freiraum rund um den Rather See großräumig um- fassen. Im Osten werden die Frei- und Sportflächen um die Rather Burg sowie die westlich des Stadtteiles Rath/Heumar liegenden Flächen in den Geltungsbereich einbezogen. Im südli- chen Bereich umfasst der Geltungsbereich die Bestandsbebauung und Freiflächen entlang der Rösrather Straße. Im Westen werden die Bereiche bis zum Neubrücker Ring in den Gel- tungsbereich einbezogen. Im Norden soll zudem der Bereich des in Prüfung befindlichen Grundschulstandortes in den Änderungsbereich einbezogen werden. Planungsrechtliche und konzeptionelle Rahmenbedingungen Im Folgenden erfolgt ein Überblick der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. informellen Planwerke, die bei der 252. Änderung des FNP zu berücksichtigen sind. Regionalplan Sowohl in dem Bereich westlich von Rath, als auch östlich von Neubrück sieht der Entwurf des Regionalplanes von Oktober 2024 eine Erweiterung der vorhandenen „Allgemeinen Sied- lungsbereiche“ (ASB) vor. Dabei sollen Flächen südlich der Rösrather Straße entgegen frühe- 4 rer Planungen aufgrund der Lage in einem Hochwasserrisikogebiet nicht mehr als ASB im Re- gionalplan festgelegt werden. Aufgrund des Interpretationsspielraumes des Regionalplanes und bei Berücksichtigung der Belange des Hochwasserrisikogebietes ist eine Nutzung dieser Flächen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Flächen werden daher auch im Strukturkonzept mit betrachtet und sind derzeit für einen Schulstandort sowie Flächen für Sportanlagen vorgesehen. Nördlich der Rösrather Straße gibt es ebenfalls Flächen, die im Be- stand aber auch im Bereich geplanter Bebauung durch das Hochwasserrisikogebiet betroffen sind. Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage bei der Regionalplanungsbehörde ist zu klären, ob eine dementsprechende Änderung des FNP mit den Zielen der Raumordnung über- einstimmt. Bebauungspläne Neben den beiden B-Planverfahren, die sich in diesem Bereich, wie oben erläutert, derzeit in Aufstellung befinden, bestehen mehrere rechtskräftige Bebauungspläne, die im weiteren Ver- fahren zu berücksichtigen sind. Landschaftsplan Das Plangebiet umfasst Flächen des Landschaftsschutzgebietes L22 „Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück“ (nördlich der Rösrather Straße) sowie des Land- schaftsschutzgebietes L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ (südlich der Rösrather Straße). Die Flächen sind mit dem Entwicklungsziel 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und beleben- den Elementen“ belegt. Ein kleiner Teilbereich des LSG 22 ist am östlichen Rand im Bereich Rather Kirchweg / Lützerathstraße mit dem Entwicklungsziel 1 „Erhaltung und Weiterentwick- lung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ belegt. Zudem umfasst der Geltungsbereich die im Landschaftsplan für den Bereich des Rather Sees festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme „R 804“. Für diesen Bereich besteht auch ein rechts- kräftiger Bebauungsplan. Im beabsichtigten Änderungsbereich befinden sich weiterhin drei ge- schützte Landschaftsbestandteile, wovon einer den Bereich um die Rather Burg umfasst. Zu- dem sind Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen wie z.B. Pflanzungen von Baumreihen, Feld- gehölzen und Obstbäumen in diesem Bereich im Landschaftsplan festgesetzt. Der Träger der Landschaftsplanung wird in den laufenden Bebauungsplanverfahren und in dem Verfahren der 252. Änderung des FNP beteiligt. Die Bebauungspläne können bei wider- sprechenden Festsetzungen zum Landschaftsplan nur in Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren zur FNP-Änderung nicht widersprochen hat. Lärmschutzzonen Fluglärm Der Geltungsbereich der Änderung liegt im südwestlichen Bereich innerhalb der Fluglärm- Nachtschutzzone des Flughafen Köln/Bonn. Gemäß § 5 Fluglärmgesetz besteht ein Bauver- bot für die Wohnnutzung innerhalb der Nachtschutzzone. Das Strukturkonzept sieht in diesem Bereich daher auch keine Wohnnutzungen vor. Die Fluglärm-Tag-Schutzzonen tangiert das Plangebiet hingegen nicht. Der nordöstliche Bereich befindet sich überwiegend innerhalb der erweiterten Lärmschutz- zone des Flughafens. In diesem Bereich ist ebenfalls mit erheblichen Lärmbelastungen durch Flugverkehr zu rechnen, Wohnnutzung aber nicht ausgeschlossen. Die erweiterte Lärm- schutzzone ist in der Abwägung der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hochwasserschutz Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Hochwasserrisikogebiete gemäß § 78b Was- serhaushaltsgesetz. Hierbei handelt es sich um Flächen, die nicht als Überschwemmungsge- biet festgesetzt sind, die bei einem Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit be- troffen sein können. Diese Bereiche befinden sind insbesondere südlich der Rösrather Straße und im Regionalplan soll für diese Flächen kein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt werden. Es befinden sich aber auch Hochwasserrisikogebiete nördlich der Rösrather Straße, 5 die sowohl den Siedlungsbestand, aber auch mögliche Bereiche der Siedlungserweiterung be- treffen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hoch- wasservorsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Für Risikogebiete au- ßerhalb von Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Ab- wägung nach §1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Kölner Perspektiven 2030+ Am 14. 12.2021 wurden die Kölner Perspektiven 2030+ vom Rat der Stadt Köln als Kompass für die Stadtstrategie beschlossen. Die Kernaussagen der Stadtstrategie gliedern sich in ein gesamtstädtisch wirksames Zielgerüst sowie ein räumliches Leitbild mit strategischen Ansät- zen und Zielkarten zur räumlichen Entwicklung Kölns. Die „Zielkarte Wohnen“ weist die in diesem Bereich für die städtebaulichen Entwicklungen vor- gesehenen Flächen als Entwicklungsflächen im Hinblick auf die Darstellung von Siedlungsbe- reichen im Regionalplan aus. Die Zielkarte „Grün und Klima“ trifft für den Geltungsbereich der Änderung keine strategischen Aussagen. Im Umfeld der Fläche werden aber Empfehlungen hinsichtlich des „Zusammen- denkens der grünen Infrastruktur und der Siedlungsentwicklung“, des „Erhaltes und Schutz der Kaltluftschneisen“ sowie zur „Weiterentwicklung zu einer nachhaltigen Landwirtschaft“ ge- geben. Inwieweit diese Empfehlungen auch auf das Plangebiet übertragbar sind, ist im weite- ren Verfahren zu prüfen. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Dieses Konzept ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berück- sichtigen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün-und frei- raumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Be- rücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleistet ist. Auf dem Leitbild der grünen Infrastruktur aufbauend, werden bestimmten Bereichen des Stadtgrüns Leitbildkategorien zugeordnet. Hier gibt es die Kategorien „Immergrün“, „Zukunftsgrün“ und „Potenzialgrün“. Die Flächen rund um den Rather See sowie im nördlichen Geltungsbereich sind im Master- plan Stadtgrün als „Immergrün“ dargestellt. Diese Flächenkategorie ist so definiert, dass diese Flächen für immer als multifunktionale Grün- und Freiräume gesichert werden sollen. Diese Flächen dürfen grundsätzlich nicht bebaut oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Bei schon bestehenden Bauleitplanungen, die das Immergrün einschließen, ist dieses in Funktion und Umfang zu sichern, zu qualifizieren und wo möglich zu erweitern Die für die Entwicklung des Wohnquartieres vorgesehenen Flächen östlich des Neubrücker Rings betreffen kleinteilige Flächen des Immergrüns und im südlichen Bereich größere Flä- chen des Potenzialgrüns. Bei Flächen des Potenzialgrüns soll die Grünfunktion erhalten und als potenzielle Vernetzungselemente der grünen Infrastruktur weiterentwickelt werden. Insbe- sondere deren klimatische Funktion soll für das gesamtstädtische Klima dauerhaft gesichert werden. Durch die städtebaulichen Planungen westlich von Rath sind insbesondere Flächen des „Zu- kunftsgrün“ betroffen. Flächen dieser Kategorie sollen grundsätzlich aufgrund ihrer großen Be- deutung und ihrer multicodierten Grünflächenfunktionen zusammen mit den „Immergrün-Flä- chen“ die grüne Infrastruktur bilden. Aufgrund der jeweiligen Funktionszuordnung und -überla- gerung besteht hier ein großes Potenzial in Hinblick auf eine ökologische, klimatische oder er- holungsbezogene Aufwertung. Für die Flächen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche vorgesehen sind, ist auch hier dieser Konflikt bereits im Masterplan Stadtgrün aufgezeigt. 6 Im Rahmen des Änderungsverfahrens wird eine Abwägung erfolgen, um geeignete Darstel- lungen zu finden, damit die Vorgaben des Masterplans Stadtgrün trotz der beabsichtigten städtebaulichen Planungen Berücksichtigung finden. Schulstandorte Durch die Entwicklung der neuen Wohnbauflächen, aber auch aus dem Bestand heraus, erge- ben sich Bedarfe an weiteren Schulstandorten. Konkret wird der Bedarf für eine Grundschule im Bereich Rath/Heumar und eine für den Bereich Neubrück / Brück gesehen. Im Bereich Rath/Heumar soll der Grundschulstandort innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Brück-Rather-Steinweg“ nördlich der Rösrather Straße realisiert werden. Das Strukturkonzept (Anlage 4) sieht diesen Standort noch nicht vor. Die Planungen sind da- hingehend zu aktualisieren. Im Bereich Neubrück / Brück befindet sich die Fläche westlich der Hans-Schulten-Straße (südlich des Zubringers zur A4) in Prüfung zur Errichtung einer Grundschule. Dieser Bereich soll daher in den Geltungsbereich der 252. Änderung des Flächennutzungsplanes einbezogen werden. Zudem soll in dem Verfahren geprüft werden, ob sich Flächen südlich der Rösrather Straße als Standort für eine weiterführende Schule eignen und planungsrechtlich umsetzbar sind. Weiteres Verfahren Der nächste Verfahrensschritt ist die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Beteiligung ist für das 3. Quartal 2025 vorgesehen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB soll als Abendveranstaltung erfolgen und gemeinsam mit der Öffentlichkeitsveranstaltung zu einem der oben genannten Bebauungsplanverfahren erfolgen. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass sich in einem Teilbereich des Änderungsbereiches Verzögerungen ergeben, wodurch das gesamte Verfahren gehemmt wird, ist eine Aufteilung des Geltungsbereiches in Teilbereiche möglich. Dadurch kann verhin- dert werden, dass die Umsetzung eines der Teilvorhaben verzögert wird. Anlagen 1) Öffentlichkeitsbeteiligung 2) Lage des FNP-Änderungsbereiches 3) bisherige Darstellung Flächennutzungsplan 4) Strukturplanung Neubrück – Rath – Entwicklungsgebiete am Rather See 5) Betrachtungsraum Gesamtkonzept „Brück-Rather Steinweg“ 6) Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brück-Rather Steinweg“ 7) vorgesehener Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neubrücker Ring“
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0559/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 02.05.2025
- Erstellt
- 19.02.2025 12:18