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AN/1003/2017

Landesrechtlichen Mieterschutz für Köln erhalten!

SPD Antrag nach § 3 29.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 3.1.6

SPD Antrag nach § 3

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SPD Antrag nach § 3

6893 Zeichen

An die Vorsitzende des Rates 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.d e 
web www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 29.06.2017 
 
AN/1003/2017 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 11.07.2017 
 
Landesrechtlichen Mieterschutz für Köln erhalten! 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie, folgenden Antrag in die Tages-
ordnung des Rates am 11.07.2017 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat unterstreicht die Notwendigkeit, in der wachsenden Stadt für ausrei-
chenden und bezahlbaren Wohnraum zu sorgen. Insbesondere müssen die lan-
desrechtlichen Möglichkeiten bestehen bleiben, um den Druck auf den Mietwoh-
nungsmarkt zu lindern. Diese ergänzen die vom Rat beschlossenen Instrumente 
des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen, hier insbesondere die Mobilisierung 
von ausreichenden Flächen für neue Wohnungen. 
 
Der Rat der Stadt Köln schließt sich der Bewertung des Städtetags Nordrhein-
Westfalen an und spricht sich daher für den Erhalt folgender Regelungen für das 
Gebiet der Stadt Köln aus: 
 
- Kappungsgrenzenverordnung, 
- Mietpreisbegrenzungsverordnung, 
- Kündigungssperrfristverordnung, 
- Umwandlungsverordnung, 
- kommunale Kompetenz zur Einführung von Zweckentfremdungsverboten 
(§ 10 Wohnungsaufsichtsgesetz) sowie des Wohnungsaufsichtsgesetzes im 
Übrigen. 
 
Der Rat fordert die Landesregierung und den Landtag auf, Änderungen zu Lasten 
Kölns nicht vorzunehmen und auf die Aufhebung der vorgenannten Bestimmun-
gen zu verzichten. Er fordert die Kölner Landtagsabgeordneten auf, in diesem

- 2 - 
 
Sinne auf die Landesregierung einzuwirken und im Landtag entsprechend zu 
agieren. 
  
 
Begründung: 
 
Köln ist eine wachsende Stadt. Bis zum Jahr 2019 werden fast 30.000 und bis 
zum Jahr 2029 nahezu 66.000 neue Wohnungen benötigt. Die Knappheit an 
Wohnungen führt zu dem derzeitigen angespannten Wohnungsmarkt. Die Schaf-
fung von neuen Wohnungen, die in Köln weiterhin viel zu langsam erfolgt, ist 
deshalb das erste Mittel zur Linderung der Wohnungsnot.  
 
Gleichwohl müssen auch die bundes- und landesrechtlichen Möglichkeiten ausge-
schöpft werden, um die Mietsteigerungen zu dämpfen und bestehende Mietver-
hältnisse zu schützen. Dies hat die bisherige von SPD und Bündnis ‘90/Die Grü-
nen gebildete Regierung Nordrhein-Westfalens mit dem Erlass der genannten 
Verordnungen und Gesetze getan.  
 
Die neue Landesregierung aus CDU und FDP beabsichtigt nun, diese Instrumente 
abzuschaffen, was fatale Folgen für den Mietwohnungsmarkt in Köln hätte.  
 
Im Einzelnen sollen folgende Instrumente wegfallen: 
 
Aufhebung der Kappungsgrenzenverordnung 
Folge: Bestehende Mieten können schneller steigen 
 
Durch die Aufhebung entfällt die auf Landesebene mögliche Verschärfung 
der „Mietpreisbremse“ für bestehende Mietverträge. Nach BGB dürfen in-
nerhalb von drei Jahren Mieten um bis zu 20 % erhöht werden (Obergren-
ze: ortsübliche Vergleichsmiete), die Länder können für Gebiete mit ange-
spannten Wohnungsmarkt diese Quote auf 15 % reduzieren ("Kappungs-
grenze").  
Für Köln ist dies bisher so bestimmt und darf nicht entfallen! 
 
Aufhebung der Mietpreisbegrenzungsverordnung 
Folge: Neue Mietverträge können noch teurer werden  
  
Durch die Aufhebung entfällt die Anwendung der Mietpreisbremse für neu 
abzuschließende Mietverträge. Nach Bundesrecht darf die Miete in Gebie-
ten mit angespannten Wohnungsmärkten die ortsübliche Vergleichsmiete 
nur um maximal 10 % übersteigen. Diese Gebiete werden durch Landes-
rechtsverordnung festgelegt.  
Für Köln ist dies bisher so bestimmt und darf nicht entfallen! 
 
Aufhebung der Kündigungssperrfristverordnung 
Folge: Kündigungen wegen Eigenbedarf schneller möglich 
 
Wenn vermietete Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wer-
den, darf der Mieter dort mindestens drei Jahre lang wohnen bleiben. In-
nerhalb dieses Zeitraums dürfen sich Wohnungseigentümer gegenüber 
dem Mieter nicht auf berechtigte Interessen zur Begründung der Kündi-

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gung berufen (insbesondere bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf). Die 
Länder können diesen Zeitraum für Gebiete mit angespannten Woh-
nungsmärkten auf bis zu zehn Jahre erhöhen.  
Für Köln gilt bisher eine Frist von acht Jahren. Sie darf nicht entfallen! 
 
Aufhebung der Umwandlungsverordnung 
Folge: Kaum noch Mittel gegen Verdrängung und Gentrifizierung  
 
Die Länder können festlegen, dass in Gebieten mit sozialen Erhaltungssat-
zungen (so genannte Milieuschutzsatzungen) auch die Begründung von 
Wohnungseigentum der Genehmigung bedarf. Davon hat NRW Gebrauch 
gemacht. Für Köln ist dieser Genehmigungsvorbehalt im Moment für die 
Stegerwaldsiedlung, in Kürze wahrscheinlich auch für das Severinsviertel 
und perspektivisch für weitere Stadtviertel mit Verdrängungsdruck rele-
vant und darf nicht entfallen. 
Für Köln darf dies nicht entfallen! 
 
Aufhebung von Zweckentfremdungsverboten 
Folge: Zweckentfremdung zum Beispiel für Ferienwohnungen oder Büroräume 
raubt dem Wohnungsmarkt weitere Wohnungen! 
 
Schon 2006 hatte die damalige von CDU und FDP geführte Landesregie-
rung die Zweckentfremdungsverordnung aufgehoben. Das von Rot/Grün 
eingeführte Wohnungsaufsichtsgesetz erlaubt den Städten und Gemeinden 
Gebiete festzulegen, in denen die Umwandlung oder der Leerstand von be-
stehendem Wohnraum nur unter engen Bedingungen erfolgen darf. Für 
Köln gilt dies im gesamten Stadtgebiet seit der Wohnraumschutzsatzung 
2014 - aufgrund der Sinnhaftigkeit dieses Mittels für Köln hat der Rat im 
April 2017 mit großer Mehrheit sogar die Prüfung einer Verschärfung be-
schlossen. 
Für Köln darf dies nicht entfallen! 
 
Überprüfung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG) 
Folge: Mittel gegen Verwahrlosung und Missstände stehen in Frage 
 
Das Gesetz ist erwiesenermaßen richtig und notwendig. Kommunen im 
Ruhrgebiet - wie z.B. Gelsenkirchen - gehen auf dieser Grundlage gezielt 
gegen Problem- und Schrottimmobilien sowie gegen Verwahrlosungen und 
Missstände vor. Auch in Köln muss das Gesetz in Großwohnsiedlungen wie 
zum Beispiel in Neubrück, Finkenberg oder Meschenich viel besser ange-
wendet werden, jedoch keinesfalls abgeschafft. 
Für Köln darf dies nicht entfallen! 
 
Insbesondere die Kölner Landtagsabgeordneten müssen daher darauf hinwirken, 
dass diese für Köln vorteilhaften Regelungen erhalten bleiben!

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Auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat sich dafür ausgesprochen, die ge-
nannten Regelungen beizubehalten. Er sieht diese als geeignete Instrumente zur 
notwendigen Regulierung der Wohnungsmärkte an, die das Investment in den 
Wohnungsbau keinesfalls hemmen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke 
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (1)

11.07.2017 Rat
TOP 3.1.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
AN/1003/2017
Typ
SPD Antrag nach § 3
Datum
29.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27