AN/1003/2017
Landesrechtlichen Mieterschutz für Köln erhalten!
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SPD Antrag nach § 3
6893 Zeichen
An die Vorsitzende des Rates
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Köln
Rathaus, Spanischer Bau
50667 Köln
fon 0221. 221 259 50
fax 0221. 221 246 57
mail fraktion@koelnspd.d e
web www.koelnspd.de
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 29.06.2017
AN/1003/2017
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Rat 11.07.2017
Landesrechtlichen Mieterschutz für Köln erhalten!
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie, folgenden Antrag in die Tages-
ordnung des Rates am 11.07.2017 aufzunehmen:
Beschluss:
Der Rat unterstreicht die Notwendigkeit, in der wachsenden Stadt für ausrei-
chenden und bezahlbaren Wohnraum zu sorgen. Insbesondere müssen die lan-
desrechtlichen Möglichkeiten bestehen bleiben, um den Druck auf den Mietwoh-
nungsmarkt zu lindern. Diese ergänzen die vom Rat beschlossenen Instrumente
des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen, hier insbesondere die Mobilisierung
von ausreichenden Flächen für neue Wohnungen.
Der Rat der Stadt Köln schließt sich der Bewertung des Städtetags Nordrhein-
Westfalen an und spricht sich daher für den Erhalt folgender Regelungen für das
Gebiet der Stadt Köln aus:
- Kappungsgrenzenverordnung,
- Mietpreisbegrenzungsverordnung,
- Kündigungssperrfristverordnung,
- Umwandlungsverordnung,
- kommunale Kompetenz zur Einführung von Zweckentfremdungsverboten
(§ 10 Wohnungsaufsichtsgesetz) sowie des Wohnungsaufsichtsgesetzes im
Übrigen.
Der Rat fordert die Landesregierung und den Landtag auf, Änderungen zu Lasten
Kölns nicht vorzunehmen und auf die Aufhebung der vorgenannten Bestimmun-
gen zu verzichten. Er fordert die Kölner Landtagsabgeordneten auf, in diesem
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Sinne auf die Landesregierung einzuwirken und im Landtag entsprechend zu
agieren.
Begründung:
Köln ist eine wachsende Stadt. Bis zum Jahr 2019 werden fast 30.000 und bis
zum Jahr 2029 nahezu 66.000 neue Wohnungen benötigt. Die Knappheit an
Wohnungen führt zu dem derzeitigen angespannten Wohnungsmarkt. Die Schaf-
fung von neuen Wohnungen, die in Köln weiterhin viel zu langsam erfolgt, ist
deshalb das erste Mittel zur Linderung der Wohnungsnot.
Gleichwohl müssen auch die bundes- und landesrechtlichen Möglichkeiten ausge-
schöpft werden, um die Mietsteigerungen zu dämpfen und bestehende Mietver-
hältnisse zu schützen. Dies hat die bisherige von SPD und Bündnis ‘90/Die Grü-
nen gebildete Regierung Nordrhein-Westfalens mit dem Erlass der genannten
Verordnungen und Gesetze getan.
Die neue Landesregierung aus CDU und FDP beabsichtigt nun, diese Instrumente
abzuschaffen, was fatale Folgen für den Mietwohnungsmarkt in Köln hätte.
Im Einzelnen sollen folgende Instrumente wegfallen:
Aufhebung der Kappungsgrenzenverordnung
Folge: Bestehende Mieten können schneller steigen
Durch die Aufhebung entfällt die auf Landesebene mögliche Verschärfung
der „Mietpreisbremse“ für bestehende Mietverträge. Nach BGB dürfen in-
nerhalb von drei Jahren Mieten um bis zu 20 % erhöht werden (Obergren-
ze: ortsübliche Vergleichsmiete), die Länder können für Gebiete mit ange-
spannten Wohnungsmarkt diese Quote auf 15 % reduzieren ("Kappungs-
grenze").
Für Köln ist dies bisher so bestimmt und darf nicht entfallen!
Aufhebung der Mietpreisbegrenzungsverordnung
Folge: Neue Mietverträge können noch teurer werden
Durch die Aufhebung entfällt die Anwendung der Mietpreisbremse für neu
abzuschließende Mietverträge. Nach Bundesrecht darf die Miete in Gebie-
ten mit angespannten Wohnungsmärkten die ortsübliche Vergleichsmiete
nur um maximal 10 % übersteigen. Diese Gebiete werden durch Landes-
rechtsverordnung festgelegt.
Für Köln ist dies bisher so bestimmt und darf nicht entfallen!
Aufhebung der Kündigungssperrfristverordnung
Folge: Kündigungen wegen Eigenbedarf schneller möglich
Wenn vermietete Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wer-
den, darf der Mieter dort mindestens drei Jahre lang wohnen bleiben. In-
nerhalb dieses Zeitraums dürfen sich Wohnungseigentümer gegenüber
dem Mieter nicht auf berechtigte Interessen zur Begründung der Kündi-
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gung berufen (insbesondere bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf). Die
Länder können diesen Zeitraum für Gebiete mit angespannten Woh-
nungsmärkten auf bis zu zehn Jahre erhöhen.
Für Köln gilt bisher eine Frist von acht Jahren. Sie darf nicht entfallen!
Aufhebung der Umwandlungsverordnung
Folge: Kaum noch Mittel gegen Verdrängung und Gentrifizierung
Die Länder können festlegen, dass in Gebieten mit sozialen Erhaltungssat-
zungen (so genannte Milieuschutzsatzungen) auch die Begründung von
Wohnungseigentum der Genehmigung bedarf. Davon hat NRW Gebrauch
gemacht. Für Köln ist dieser Genehmigungsvorbehalt im Moment für die
Stegerwaldsiedlung, in Kürze wahrscheinlich auch für das Severinsviertel
und perspektivisch für weitere Stadtviertel mit Verdrängungsdruck rele-
vant und darf nicht entfallen.
Für Köln darf dies nicht entfallen!
Aufhebung von Zweckentfremdungsverboten
Folge: Zweckentfremdung zum Beispiel für Ferienwohnungen oder Büroräume
raubt dem Wohnungsmarkt weitere Wohnungen!
Schon 2006 hatte die damalige von CDU und FDP geführte Landesregie-
rung die Zweckentfremdungsverordnung aufgehoben. Das von Rot/Grün
eingeführte Wohnungsaufsichtsgesetz erlaubt den Städten und Gemeinden
Gebiete festzulegen, in denen die Umwandlung oder der Leerstand von be-
stehendem Wohnraum nur unter engen Bedingungen erfolgen darf. Für
Köln gilt dies im gesamten Stadtgebiet seit der Wohnraumschutzsatzung
2014 - aufgrund der Sinnhaftigkeit dieses Mittels für Köln hat der Rat im
April 2017 mit großer Mehrheit sogar die Prüfung einer Verschärfung be-
schlossen.
Für Köln darf dies nicht entfallen!
Überprüfung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG)
Folge: Mittel gegen Verwahrlosung und Missstände stehen in Frage
Das Gesetz ist erwiesenermaßen richtig und notwendig. Kommunen im
Ruhrgebiet - wie z.B. Gelsenkirchen - gehen auf dieser Grundlage gezielt
gegen Problem- und Schrottimmobilien sowie gegen Verwahrlosungen und
Missstände vor. Auch in Köln muss das Gesetz in Großwohnsiedlungen wie
zum Beispiel in Neubrück, Finkenberg oder Meschenich viel besser ange-
wendet werden, jedoch keinesfalls abgeschafft.
Für Köln darf dies nicht entfallen!
Insbesondere die Kölner Landtagsabgeordneten müssen daher darauf hinwirken,
dass diese für Köln vorteilhaften Regelungen erhalten bleiben!
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Auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat sich dafür ausgesprochen, die ge-
nannten Regelungen beizubehalten. Er sieht diese als geeignete Instrumente zur
notwendigen Regulierung der Wohnungsmärkte an, die das Investment in den
Wohnungsbau keinesfalls hemmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Barbara Lübbecke
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1003/2017
- Typ
- SPD Antrag nach § 3
- Datum
- 29.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27