2155/2020
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 2 Expertise Sicherung der Clubkultur in Köln Ehrenfeld
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Sicherung der Clubkultur in Köln Ehrenfeld durch Bauleitplanung Wie könnte eine Club-sichernde Bauleitplanung aussehen? Schmidt-Eichstaedt@planundrecht.de 1 Anlage 2 2 Der Beschluss vom 15.11.2018 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 15.11.2018 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah dem Stadtentwicklungsausschuss und der BV Ehrenfeld Instrumente vorzuschlagen, mit dem im Bereich zwischen Widdersdorfer Str. / Weinsbergstraße, Melaten und Ehrenfeldgürtel, Venloerstraße, Hospeltstraße und Vogelsangerstraße ein urbanes Gebiet mit den Festsetzungen Gewerbe, Wohnen und Clubkultur incl. Musikclubs gesichert sowie weiterentwickelt werden kann. 2. Bereiche für die Ansiedlung bzw. Sicherung von Einrichtungen der Clubkultur sowie von Kreativräumen sind zu identifizieren und zu sichern. 3. Gebiete mit bestehenden Bebauungsplänen, sowie in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen, die diesem Ziel nicht widersprechen, werden ausgenommen. • Abstimmungsergebnis: • Einstimmig zugestimmt. 3 4 Umgrenzung des Gebiets – Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan 5 Beabsichtigte 184. Änderung des Flächennutzungsplans: Stärkere Nutzungsmischung durch größere gemischte Bauflächen M und weniger Wohnbauflächen WB, GE statt GI 6 7 Vorschlag zum Geltungsbereich „Urbanes Gebiet“ MU § 6a Abs. 1 bis 3 BauNVO = MU (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 2. Tankstellen. 8 Wie groß darf der Geltungsbereich eines Bebauungsplans sein? Das BauGB enthält dazu keine Aussage. Beispiele für sehr großflächige Bebauungspläne: • Der Baunutzungsplan für Berlin (West) von 1958- 1960. • Strategische Bebauungspläne zur Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels nach § 9 Abs. 2a BauGB. • Strategische Bebauungspläne zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 2b BauGB. 9 Der Baunutzungsplan von Berlin-West 10 Der Baunutzungsplan 1958/1960 • Der Baunutzungsplan regelt als übergeleiteter „Generalbebauungsplan“ die Art der Nutzung – solange er nicht durch kleinteilige Pläne abgelöst wird. Diese Festlegungen haben sich über Jahrzehnte bewährt. • Weniger bewährt haben sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. 11 Die Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels Auf der Grundlage eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts werden überplant: • Alle nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen in einem Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage nach § 9 Abs. 2a BauGB • Alle bereits rechtsverbindlichen Bebauungspläne durch einen Sammelbebauungsplan („Artikelgesetz“). 12 13 Planzeichnung NAUEN Strategische Bauleitplanung zur gesamtstädtischen Steuerung Urbanes Gebiet MU Vorgehensweise im bisher unbeplanten Gebiet nach § 34 BauGB: Überplanung mit MU + SO SO Einfacher Bebauungsplan: Festsetzung nur der Art der baulichen Nutzung MU mit Regel-Ausschluss von Diskotheken und Clubs unter Zulassung dieser Ein- richtungen an definierten SO-Standorten mit Einschränkun der umgebenden Wohn- Nutzung im MU 14 SO Sonder- gebiet Schutzzone 15 Clubstandorte Lichtstr. mit Schutzzonen SO SO MU MU Sonic Ball Room 16 17 Textliche Festsetzung zur Clubsicherung: Flächenreservierung TF 1: Reservierung von Flächen für Clubs durch Festsetzung von Sondergebieten (1) Im festgesetzten urbanen Gebiet (MU) sind Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig. (2) Innerhalb der mit den Buchstaben SO gekennzeichneten Sondergebiete (SO) sind ausschließlich Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) zulässig. In Obergeschossen können ausnahmsweise weitere, mit dem Clubbetrieb vereinbare Nutzungen zugelassen werden. Satz 2 gilt nicht für Wohnnutzungen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 9 und § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) 18 Textliche Festsetzung zur Lösung von Konflikten mit Wohnnutzungen TF 2: Absicherung der Clubnutzung gegen heranrückender Wohnnutzung (1) In den mittels grüner Linien im MU festgesetzten Umgebungszonen von Clubs jeder Art sind Wohnnutzungen unzulässig, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeiten gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen oder herbeiführt werden, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm überschritten werden. (2) Der Bestandsschutz zugunsten bestandskräftig genehmigter Wohnnutzungen bleibt unberührt. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, § 6a BauNVO) 19 § 9 Abs. 2 BauGB lautet insoweit: Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen … 2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände … unzulässig sind. Bemessung der Sondergebiete und der umgebenden Schutzzonen • Die Sondergebiete für Club-Nutzung knüpfen räumlich an den Bestand an. • Die Schutzzonen werden auf der Grundlage von Schallgutachten so bemessen, dass am äußeren Rand infolge der Entfernung von potentiellen Lärmquellen keine belästigenden, von der Clubnutzung ausgehenden Lärmeinwirkungen mehr auftreten können. 20 Funktion der Schutzzonen Ergänzung durch Heraufsetzung der IRW • In den Schutzzonen sind alle technischen Lösungen zulässig, die Erfolg versprechen und rechtlich gesichert werden können. • Eine Heraufsetzung der Immissionsrichtwerte für die Nacht nach der Gemengelagenklausel der TA Lärm erscheint im Urbanen Gebiet (MU) möglich. 21 Die Gemengelagenklausel der TA Lärm kommt auch für den Bestand zur Geltung 6.7 „Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.“ 22 BVerwG, B. vom 5.03.2019 – 4 BN 18.18, Rn. 55 ff. „In Gemengelagen können diese Werte nach Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Wort "sollen" schließt eine Überschreitung nicht aus, sondern lässt sie ausdrücklich zu. Damit kann eine Überschreitung in der Bauleitplanung zulässig sein, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die TA Lärm insoweit verbindlich ist.“ 23 Textliche Festsetzung zum Ortswechsel von Clubs TF 3: Zulassung abweichender Nutzungen bei Ortswechsel von Clubs In einem Sondergebiet nach TF 1 können von TF 1 Absatz 1 abweichende Nutzungen, die sich in die nähere Umgebung einfügen, ausnahmsweise – auch bedingt und befristet – zugelassen werden, wenn rechtlich gesichert ist, dass eine geeignete Ersatzfläche für den Nutzungszweck „Tanzlokal / Club“ an anderer Stelle zur Verfügung steht. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) 24 Vorgehensweise im Geltungsbereich rechtsverbindlicher B-Pläne • Rechtsverbindliche Pläne können entweder am Rand in das neue MU einbezogen oder in einem Sammelverfahren geändert werden. • Ziel einer Änderung: Einfügung von „Club-Inseln“ als SO mit Umgebungsschutzzonen, die mit den Club-Festsetzungen versehen werden. • Evtl. nach Prüfung der Zweckmäßigkeit: Umstellung der Art der Nutzung auf MU zwecks Erhöhung der IRW. 25 Vorgehensweise bei Anträgen auf Sicherung neuer Clubstandorte • Neue Clubstandorte können auf Antrag durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB gesichert werden. • Der Umgebungsschutz wird hier jedoch nicht festgesetzt; vielmehr muss der Vorhabenträger bis zum Satzungsbeschluss nachweisen, dass er das Problem vorhandener oder heranrückender Wohnbebauung einvernehmlich und rechtssicher gelöst hat. • Denn: Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme wird hier erst durch den neuen Clubstandort ausgelöst. 26 FAZIT: Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtentwicklungsausschuss und der BV Ehrenfeld den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Sicherung der Clubkultur in Köln-Ehrenfeld vorzulegen. 2. In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zunächst die Club-affinen Bereiche in Köln-Ehrenfeld einzubeziehen, die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die Geltungsbereiche angrenzender rechtsverbindlicher Bebauungspläne in den Club-Bebauungsplan einzubeziehen sind. 3. Ziel der Bauleitplanung: Regelung der Art der Nutzung als urbanes Gebiet mit integrierten Sondergebieten für Clubs, umgeben von Schutzzonen zugunsten des Wohnens. 27 FAZIT: Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtentwicklungsausschuss und der BV Ehrenfeld den Aufstellungsbeschluss für folgende zwei Bebauungspläne zur Sicherung der Clubkultur in Ehrenfeld vorzulegen: a) einen Bebauungsplan für die Club-affinen Bereiche in Ehrenfeld, die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Ziel: Regelung der Art der Nutzung als urbanes Gebiet mit integrierten Sondergebieten für Clubs, umgeben von Schutzzonen zugunsten des Wohnens. b) einen Sammelbebauungsplan zur Änderung rechtsverbindlicher Bebauungspläne, in denen Clubstandorte in derselben Art und Weise gesichert werden sollen. 2. Bau- und Nutzungsanträge, die Club-Affine Bereiche betreffen, sind nach § 15 BauGB zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 28 MU Sicherung der Planung • Bau- und Nutzungsanträge, die Club-Affine Bereiche betreffen, sind nach § 15 BauGB zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 29
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rhein Sa Vorlagen-Nummer 2155/2020 Freigabedatum 29.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet südlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich der Licht- straße und Grüner Weg sowie westlich Heliosstraße und Grüner Weg —Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld— aufzustellen mit dem Ziel, ein Urbanes Gebiet und Sondergebiete zur Sicherung von Vergnügungsstätten, die Musik und Tanzveranstaltungen anbieten (sogenannten Clubs) festzusetzen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung (BV4) ohne Einschränkung zu- stimmt. 3. beteiligt den Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld im Nachgang über eine Mitteilung, sobald sich dieser nach der Kommunalwahl 2020 konstituiert hat. Ausschuss Kunst und Kultur 25.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 87.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Dringlichkeitsantrag des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.11.2018 Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit seinem Beschluss vom 15.11.2018 die Verwaltung beauf- tragt, Instrumente vorzuschlagen, mit denen im Bereich zwischen Widdersdorfer Straße / Weinsberg- straße, Melaten- und Ehrenfeldgürtel, Venloer Straße, Hospeltstraße und Vogelsanger Straße ein Urbanes Gebiet mit den Festsetzungen Gewerbe, Wohnen und Clubkultur incl. Musikclubs gesichert sowie weiterentwickelt werden kann. Bereiche für die Ansiedlung bzw. Sicherung von Einrichtungen der Clubkultur sowie von Kreativräumen sind zu identifizieren und zu sichern. Gebiete mit bestehen- den Bebauungsplänen, sowie in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen, die diesem Ziel nicht widersprechen, werden ausgenommen. Die Verwaltung hat auf Grundlage des Beschlusses Anfang 2019 Herrn Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt, Büro Plan und Recht aus Berlin, als ausgewiesenen Bau- und Planungsrechtsexperten beauftragt, eine gutachterliche Expertise zu erstellen, wie für die vorgenannten Regelungserfordernisse eine pla- nungsrechtliche Lösung gefunden werden kann. Herr Professor Schmidt-Eichstaedt hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.07.2019 anhand einer Präsentation seine Überlegungen über die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung der Clubkultur vorgestellt. Die Präsentation ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. 3 Der Gutachter schlägt in seiner oben genannten Expertise vor, einen einfachen Bebauungsplan für den bisher unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan soll nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten. Er schlägt vor, ein Urbanes Gebiet (MU) mit einem Regelausschluss von Diskotheken und Clubs unter Zulassung dieser Einrichtungen an defi- nierten Sondergebiets-Standorten (SO) mit Einschränkungen der umgebenden Wohnnutzung im MU. Hintergrund ist, dass in den letzten Jahren durch den Druck auf dem Immobilienmarkt immer mehr Clubs verdrängt wurden und schließen mussten. Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tief- greifenden städtebaulichen Veränderungsprozess. Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum werden zunehmend gewerblich oder kulturell genutzte Flächen für potentielle Investoren interessant, um dort Wohnungsbau zu errichten. Dies führt durch heranrückende Wohnbebauung zu einer zu- nehmenden Verdrängung von gewerblichen und kulturellen Betrieben und Musikclubs, die auch die Attraktivität und den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen. Plangebiet Herr Professor Schmidt-Eichstaedt hat in seiner o.g. Präsentation zunächst den gesamten vom Stadtentwicklungsausschuss vorgegebenen Untersuchungsraum betrachtet. Da sich Clubs nur östlich der Oskar-Jäger-Straße/Helmholtzstraße befinden, war sein Vorschlag, nur für den östlich der Oskar- Jäger-Straße und westlich des Ehrenfeld-/Melatengürtels gelegenen Bereich ein Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO auszuweisen (siehe Anlage 2, Seite 7). Die Verwaltung hat im Weiteren nun die bestehenden Bebauungspläne und Aufstellungsbeschlüsse untersucht und schlägt nachfolgend vor, wie damit umgegangen werden soll. Als Grundlage für die Bestandsaufnahme der Clubs wurde das vom Kulturamt erstellte Clubkataster herangezogen. Ein Club ist danach folgendermaßen definiert: "Die LiveMusikKommission (kurz Live- Komm) versteht unter Musikspielstätte einen Ort musikalischer Prägung, der mindestens 24 Veran- staltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte) abrechnet. Die Besucherkapazität beträgt maximal 2.000 Personen. Treten in der Spielstätte überwiegend DJs auf, so muss die Mehrzahl der Veranstaltungen durch ‚künstlerische DJ’s‘, das sind DJs, die Musik produzieren und/oder Labels betreiben, bestritten werden." (Vgl. auch Mitteilung 1395/2019). Danach befinden sich östlich der Oskar-Jäger-Straße/Helmholtzstraße und westlich des Gürtels fol- gende Clubs: - Herbrand´s (Herbrandstraße 21) - Sonic Ballroom (Oskar-Jäger-Straße 190) - Live Music Hall (Lichtstraße 30) - Bariton (Grüner Weg 2) - Helios 37 (Heliosstraße 37) In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen zunächst die Club-affinen Bereiche in Köln- Ehrenfeld einbezogen werden, die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Die Verwaltung schlägt vor, dass der Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der Clubkultur das Plangebiet südlich der DB-Strecke Köln-Aachen, östlich Oskar-Jäger-Straße, nördlich Lichtstraße und Grüner Weg sowie westlich Heliosstraße und Grüner Weg umfasst. Danach liegen die Clubs Sonic Ballroom, Live Music Hall und Bariton im Plangebiet. Das "Herbrand´s" und "Helios 37" sollen aus folgenden Gründen nicht in den Aufstellungsbeschluss mit einbezogen werden: Für das Heliosgelände wird ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt, der den vorgesehenen Kulturbaustein an der Heliosstraße berücksichtigen wird, auf dessen Grundstück sich derzeit das He- lios 37 befindet. Für das Heliosgelände sind über die Art der Nutzung hinaus noch weitere Festset- zungen zu Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Erschließung etc. not- wendig, weswegen dieser Bereich ausgeklammert wird und ein separater Bebauungsplan aufgestellt wird, welcher sich bereits im Verfahren befindet. Die Beschlussvorlage für den Vorgabenbeschluss 4 zum Heliosgelände ist für das 4.Quartal 2020 vorgesehen. Ebenfalls in den Aufstellungsbeschluss nicht mit einbezogen ist das Herbrand´s. Für den Bereich der Herbrandstraße existiert ebenfalls ein Aufstellungsbeschluss (bekanntgemacht am 03.07.2019), der für das Gebiet südlich des Leo-Amanns-Parks, nördlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, westlich des Bezirksrathauses Ehrenfeld und östlich eines Lebensmitteldiscounters in Köln-Ehrenfeld – Ar- beitstitel: Herbrandstraße in Köln-Ehrenfeld – zum Ziel hat, ein Gewerbegebiet festzusetzen, um die im Plangebiet bestehenden gewerblichen und kulturellen Betriebe zu sichern. Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes hier würde als Widerspruch zum Ziel Gewerbegebiet des 2019 gefassten Aufstel- lungsbeschlusses stehen, so dass dieses Areal nicht erfasst werden soll. In den Aufstellungsbeschluss mit einbezogen wird ebenfalls nicht der Bereich südlich der Lichtstraße. Hier besteht ein Aufstellungsbeschluss - Arbeitstitel: Weinsbergstraße/Oskar-Jäger-Straße in Köln- Ehrenfeld - (bekannt gemacht am 07.08.2013), der zum Ziel hat, ein Gewerbegebiet mit Ausschluss von Einzelhandelsnutzung festzusetzen. Zur Sicherung der Zentrenstruktur gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept und der bestehenden gewerblichen Nutzung soll dieser Aufstellungsbeschluss ebenfalls nicht überplant werden. Das Plangebiet umfasst somit den Bereich südlich der DB-Strecke Köln-Aachen, nördlich Lichtstraße und Grüner Weg, östlich Oskar-Jäger Straße und westlich Grüner Weg und Heliosstraße (siehe Anla- ge 1). Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich des Geltungsbereichs im Zuge des weiteren Verfah- rens noch zu Anpassungen kommen kann. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass es zweckmäßig ist, weitere Bereiche mit einzubeziehen oder auszuklammern, wird es zu einer Änderung des Geltungsbereichs kommen. Weiterhin wird im Verfahren geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang die Geltungsbereiche angrenzender rechtsverbindlicher Bebauungspläne in den Club-Bebauungsplan einzubeziehen sind. Zukünftige Inhalte des Bebauungsplans Um die im Plangebiet bestehenden Clubs zu sichern, sollen im Bebauungsplan Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Club-Nutzung, umgeben von einem gegliederten Urbanen Gebiet mit Ausschluss von Wohnen als Schutzzone und daran anschließendem Urbanem Gebiet, festgesetzt werden. Die Sondergebiete für die Club-Nutzung sollen räumlich an den Bestand anknüpfen. Die umgebenden Schutzzonen werden auf der Grundlage von Schallgutachten so bemessen, dass am äußeren Rand infolge der Entfernung von potentiellen Lärmquellen keine belästigenden, von der Club-Nutzung aus- gehenden Lärmeinwirkungen mehr auftreten können. Es sind folgende Festsetzungen vorstellbar für die Gliederung des Urbanen Gebiets (MU) und die Sondergebiete (SO): Reservierung von Flächen für Clubs durch Festsetzung von Sondergebieten 1) Im festgesetzten Urbanen Gebiet (MU) sind Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlo- kalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig. 2) Innerhalb der Sondergebiete (SO) sind ausschließlich Vergnügungsstätten in Form von Diskothe- ken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) zulässig. In Obergeschossen kön- nen ausnahmsweise weitere, mit dem Clubbetrieb vereinbare Nutzungen zugelassen werden. Satz 2 gilt nicht für Wohnnutzungen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 9 und § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) Absicherung der Clubnutzung gegen heranrückende Wohnnutzung 1) In den im MU festgesetzten Umgebungszonen von Clubs jeder Art sind Wohnnutzungen unzuläs- sig, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeiten gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung kei- ne Immissionsorte bestehen oder herbeiführt werden, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm überschritten werden. 5 2) Der Bestandsschutz zugunsten bestandskräftig genehmigter Wohnnutzungen bleibt unberührt. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, § 6a BauNVO) Vorgehensweise bei Anträgen auf Zulassung neuer Clubstandorte Neue Clubstandorte können auf Antrag durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB gesichert werden. Der Umgebungsschutz wird hier jedoch nicht festgesetzt; vielmehr muss der Vorhabenträger bis zum Satzungsbeschluss nachweisen, dass er das Problem vorhandener oder heranrückender Wohnbe- bauung einvernehmlich und rechtssicher gelöst hat, denn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht- nahme wird hier erst durch den neuen Clubstandort ausgelöst. Flächennutzungsplan und Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet des Aufstellungsbeschlusses rund um die Licht- straße ein GI dar, entlang der Vogelsanger Straße und Heliosstraße ist ein GE dargestellt. Eine Ände- rung des Flächennutzungsplans ist daher erforderlich. Das Plangebiet ist auch Teil der in Aufstellung befindlichen 184. Flächennutzungsplan-Änderung. Diese ist jedoch derzeit zurückgestellt, weswegen für das Plangebiet eine Änderung im Parallelverfahren erfolgen soll. Das Plangebiet befindet sich zu großen Teilen im Rahmenplanungsgebiet Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld. Der Rahmenplan von 2004 sieht eine gewerbliche Nutzung mit Bü- ro/Dienstleistung/Gewerbe vor. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Verwaltung beabsichtigt, das Büro Plan & Recht GmbH (Geschäftsführer Herr Prof. Dr. Schmidt- Eichstaedt), Berlin, mit der Erarbeitung des Bebauungsplans zu beauftragen. Daher können kon- sumtive Aufwendungen in Höhe von voraussichtlich circa 87.000 € brutto entstehen. Die Finanzmittel stehen unter der Finanzposition 6100.572.9900.6 im Teilplan 0901 Stadtplanung zur Verfügung. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Präsentation "Sicherung der Clubkultur in Köln-Ehrenfeld durch Bauleitplanung" vom 04.07.2019 Anlage 3 Übersicht über bestehende Bebauungspläne und Aufstellungsbeschlüsse sowie vor- handene Clubstandorte gemäß Clubkataster
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Grüner Weg in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 B-Pläne Aufstellungsbeschlüsse
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Sonic Ballroom Live Music Hall Bariton Herbrand´s Helios 37 Bestehende Bebauungspläne Aufstellungsbeschlüsse Anlage 3
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2155/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.07.2020
- Erstellt
- 15.07.2020 13:47