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2155/2020

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld

Beschlussvorlage Ausschuss 29.07.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 07.09.2020, TOP 10.4

Anlage 2 Expertise Sicherung der Clubkultur in Köln Ehrenfeld

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 B-Pläne Aufstellungsbeschlüsse

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Anlage 2 Expertise Sicherung der Clubkultur in Köln Ehrenfeld

11333 Zeichen

Sicherung der Clubkultur in Köln 
Ehrenfeld durch Bauleitplanung 
Wie könnte eine Club-sichernde 
Bauleitplanung aussehen? 
Schmidt-Eichstaedt@planundrecht.de 
1 Anlage 2

2

Der Beschluss vom 15.11.2018 
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 15.11.2018  folgenden 
Beschluss gefasst:  
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah dem Stadtentwicklungsausschuss und 
der BV Ehrenfeld Instrumente vorzuschlagen, mit dem im Bereich zwischen 
Widdersdorfer Str. / Weinsbergstraße, Melaten und Ehrenfeldgürtel, 
Venloerstraße, Hospeltstraße und Vogelsangerstraße ein urbanes Gebiet mit 
den Festsetzungen Gewerbe, Wohnen und Clubkultur incl. Musikclubs 
gesichert sowie weiterentwickelt werden kann.  
2. Bereiche für die Ansiedlung bzw. Sicherung von Einrichtungen der Clubkultur 
sowie von Kreativräumen sind zu identifizieren und zu sichern.  
3. Gebiete mit bestehenden Bebauungsplänen, sowie in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplänen, die diesem Ziel nicht widersprechen, werden 
ausgenommen.  
 
• Abstimmungsergebnis:  
• Einstimmig zugestimmt.  
3

4 
Umgrenzung des Gebiets – Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan

5 
Beabsichtigte 184. Änderung des Flächennutzungsplans: 
Stärkere Nutzungsmischung durch größere gemischte  Bauflächen M und 
weniger Wohnbauflächen WB, GE statt GI

6

7 
Vorschlag zum Geltungsbereich „Urbanes Gebiet“ 
MU

§ 6a Abs. 1 bis 3 BauNVO = MU 
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von 
Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die 
die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht 
gleichgewichtig sein. 
(2) Zulässig sind  
1. Wohngebäude, 
2. Geschäfts- und Bürogebäude, 
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, 
4. sonstige Gewerbebetriebe, 
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden  
1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung 
oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 
2. Tankstellen. 
 
8

Wie groß darf der Geltungsbereich 
eines Bebauungsplans sein? 
Das BauGB enthält dazu keine Aussage. 
Beispiele für sehr großflächige Bebauungspläne: 
• Der Baunutzungsplan für Berlin (West) von 1958-
1960. 
• Strategische Bebauungspläne zur Steuerung der 
Standortfindung des Einzelhandels nach § 9 Abs. 
2a BauGB. 
• Strategische Bebauungspläne zur Steuerung der 
Ansiedlung von Vergnügungsstätten nach § 9 Abs. 
2b BauGB. 
9

Der Baunutzungsplan von Berlin-West 
10

Der Baunutzungsplan 1958/1960 
• Der Baunutzungsplan regelt als übergeleiteter 
„Generalbebauungsplan“ die Art der Nutzung 
– solange er nicht durch kleinteilige Pläne 
abgelöst wird. Diese Festlegungen haben sich 
über Jahrzehnte bewährt. 
• Weniger bewährt haben sich die 
Festsetzungen zum Maß der baulichen 
Nutzung. 
 
11

Die Steuerung der Standortfindung des 
Einzelhandels 
Auf der Grundlage eines Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts werden überplant: 
• Alle nach § 34 BauGB zu beurteilenden 
Flächen in einem Bebauungsplan auf der 
Rechtsgrundlage nach § 9 Abs. 2a BauGB 
• Alle bereits rechtsverbindlichen 
Bebauungspläne durch einen 
Sammelbebauungsplan („Artikelgesetz“). 
12

13 
Planzeichnung NAUEN 
Strategische Bauleitplanung zur  gesamtstädtischen Steuerung

Urbanes Gebiet 
MU 
Vorgehensweise im bisher unbeplanten Gebiet 
nach § 34 BauGB: Überplanung mit MU + SO 
SO 
Einfacher Bebauungsplan:  
Festsetzung nur der Art der  
baulichen Nutzung MU mit 
Regel-Ausschluss von  
Diskotheken und Clubs 
unter Zulassung dieser Ein- 
richtungen an definierten  
SO-Standorten mit Einschränkun   
der umgebenden Wohn- 
Nutzung im MU 
14 
SO 
Sonder- 
gebiet 
Schutzzone

15 
Clubstandorte Lichtstr. mit Schutzzonen 
SO 
SO 
MU 
MU 
Sonic Ball Room

16

17

Textliche Festsetzung zur 
Clubsicherung: Flächenreservierung 
TF 1: Reservierung von Flächen für Clubs durch Festsetzung von 
Sondergebieten 
(1)  Im festgesetzten urbanen Gebiet (MU) sind 
Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, 
Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig. 
(2)  Innerhalb der mit den Buchstaben SO gekennzeichneten 
Sondergebiete (SO) sind ausschließlich Vergnügungsstätten in 
Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen 
Betrieben (sog. Clubs) zulässig. In Obergeschossen können 
ausnahmsweise weitere, mit dem Clubbetrieb vereinbare 
Nutzungen zugelassen werden. Satz 2 gilt nicht für 
Wohnnutzungen.  
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 9 und 
§ 11 Abs. 1, 2 BauNVO) 
 
 
18

Textliche Festsetzung zur Lösung von 
Konflikten mit Wohnnutzungen 
TF 2: Absicherung der Clubnutzung gegen heranrückender Wohnnutzung 
(1) In den mittels grüner Linien im MU  festgesetzten Umgebungszonen von 
Clubs jeder Art sind Wohnnutzungen unzulässig, solange nicht durch 
Baulast oder Dienstbarkeiten gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung 
keine Immissionsorte bestehen oder herbeiführt werden, an denen die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm 
überschritten werden.  
(2) Der Bestandsschutz zugunsten bestandskräftig genehmigter 
Wohnnutzungen bleibt unberührt. 
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, § 6a 
BauNVO) 
 
19 
§ 9 Abs. 2 BauGB lautet insoweit: Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen  
festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen  
und sonstigen Nutzungen und Anlagen … 2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände  
… unzulässig  sind.

Bemessung der Sondergebiete  
und der umgebenden Schutzzonen 
• Die Sondergebiete für Club-Nutzung knüpfen 
räumlich an den Bestand an. 
• Die Schutzzonen werden auf der Grundlage 
von Schallgutachten so bemessen, dass am 
äußeren Rand infolge der Entfernung von 
potentiellen Lärmquellen keine belästigenden, 
von der Clubnutzung  ausgehenden 
Lärmeinwirkungen mehr auftreten können. 
20

Funktion der Schutzzonen  
Ergänzung durch Heraufsetzung der IRW  
• In den Schutzzonen sind alle technischen 
Lösungen zulässig, die Erfolg versprechen und 
rechtlich gesichert werden können. 
• Eine Heraufsetzung der Immissionsrichtwerte 
für die Nacht nach der Gemengelagenklausel 
der TA Lärm erscheint im Urbanen Gebiet 
(MU) möglich. 
21

Die Gemengelagenklausel der TA Lärm 
kommt auch für den Bestand zur Geltung 
6.7 
„Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer 
Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum 
Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen 
(Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden 
Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten 
Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden 
Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit 
dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme 
erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und 
Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist 
vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik 
eingehalten wird.“ 
  
 
22

BVerwG, B. vom 5.03.2019 –  
4 BN 18.18, Rn. 55 ff. 
„In Gemengelagen können diese Werte nach Nr. 6.7 Satz 1 TA 
Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert der für die 
aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte 
erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur 
Rücksichtnahme erforderlich ist.  
Dabei sollen nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm die 
Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht 
überschritten werden.  
Das Wort "sollen" schließt eine Überschreitung nicht aus, 
sondern lässt sie ausdrücklich zu. Damit kann eine 
Überschreitung in der Bauleitplanung zulässig sein, 
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die TA Lärm 
insoweit verbindlich ist.“ 
23

Textliche Festsetzung zum Ortswechsel 
von Clubs 
 
 TF 3: Zulassung abweichender Nutzungen bei 
Ortswechsel von Clubs 
In einem Sondergebiet nach TF 1 können von TF 1 
Absatz 1 abweichende Nutzungen, die sich in die 
nähere Umgebung einfügen, ausnahmsweise – auch 
bedingt und befristet – zugelassen werden, wenn 
rechtlich gesichert ist, dass eine geeignete Ersatzfläche 
für den Nutzungszweck „Tanzlokal / Club“ an anderer 
Stelle zur Verfügung steht. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 
Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) 
24

Vorgehensweise im Geltungsbereich 
rechtsverbindlicher B-Pläne 
• Rechtsverbindliche Pläne können entweder am 
Rand in das neue MU einbezogen oder in einem 
Sammelverfahren geändert werden. 
• Ziel einer Änderung: Einfügung von „Club-Inseln“ 
als SO mit Umgebungsschutzzonen, die mit den 
Club-Festsetzungen versehen werden. 
• Evtl. nach Prüfung der Zweckmäßigkeit: 
Umstellung der Art der Nutzung auf MU zwecks 
Erhöhung der IRW. 
25

Vorgehensweise bei Anträgen auf 
Sicherung neuer Clubstandorte 
• Neue Clubstandorte können auf Antrag durch 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB 
gesichert werden. 
• Der Umgebungsschutz wird hier jedoch nicht 
festgesetzt; vielmehr muss der Vorhabenträger bis 
zum Satzungsbeschluss nachweisen, dass er das 
Problem vorhandener oder heranrückender 
Wohnbebauung einvernehmlich und rechtssicher 
gelöst hat. 
• Denn: Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme 
wird hier erst durch den neuen Clubstandort ausgelöst. 
26

FAZIT: Beschlussvorschlag 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden 
Beschluss:  
1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem 
Stadtentwicklungsausschuss und der BV Ehrenfeld den 
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur 
Sicherung der Clubkultur in Köln-Ehrenfeld vorzulegen. 
2. In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zunächst 
die Club-affinen Bereiche in Köln-Ehrenfeld einzubeziehen, 
die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. 
Weiterhin ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang 
die Geltungsbereiche angrenzender rechtsverbindlicher 
Bebauungspläne in den Club-Bebauungsplan 
einzubeziehen sind. 
3. Ziel der Bauleitplanung: Regelung der Art der Nutzung als 
urbanes Gebiet mit integrierten Sondergebieten für Clubs, 
umgeben von Schutzzonen zugunsten des Wohnens. 
 
 
27

FAZIT: Beschlussvorschlag 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Beschluss:  
1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtentwicklungsausschuss 
und der BV Ehrenfeld den Aufstellungsbeschluss für folgende zwei 
Bebauungspläne zur Sicherung der Clubkultur in Ehrenfeld 
vorzulegen: 
 a) einen Bebauungsplan für die Club-affinen Bereiche in 
Ehrenfeld, die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen 
sind. Ziel: Regelung der Art der Nutzung als urbanes Gebiet mit 
integrierten Sondergebieten für Clubs, umgeben von 
Schutzzonen zugunsten des Wohnens. 
 b) einen Sammelbebauungsplan zur Änderung 
rechtsverbindlicher Bebauungspläne, in denen Clubstandorte 
in derselben Art und Weise gesichert werden sollen.  
2. Bau- und Nutzungsanträge, die Club-Affine Bereiche betreffen, 
sind nach § 15 BauGB zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, 
dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich 
gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.  
 
 
28 
MU

Sicherung der Planung 
• Bau- und Nutzungsanträge, die Club-Affine 
Bereiche betreffen, sind nach § 15 BauGB 
zurückzustellen, wenn zu befürchten ist, dass 
die Durchführung der Planung durch das 
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich 
erschwert werden würde.  
 
29

Beschlussvorlage Ausschuss

13671 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Rhein Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2155/2020 
Freigabedatum 
 29.07.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
 
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet 
südlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich der Licht-
straße und Grüner Weg sowie westlich Heliosstraße und Grüner Weg —Arbeitstitel: Sicherung 
der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-Ehrenfeld— aufzustellen mit dem 
Ziel, ein Urbanes Gebiet und Sondergebiete zur Sicherung von Vergnügungsstätten, die Musik 
und Tanzveranstaltungen anbieten (sogenannten Clubs) festzusetzen; 
 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung (BV4) ohne Einschränkung zu-
stimmt.  
 
3. beteiligt den Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld im Nachgang über eine 
Mitteilung, sobald sich dieser nach der Kommunalwahl 2020 konstituiert hat. 
 
 
 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  87.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Dringlichkeitsantrag des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.11.2018 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit seinem Beschluss vom 15.11.2018 die Verwaltung beauf-
tragt, Instrumente vorzuschlagen, mit denen im Bereich zwischen Widdersdorfer Straße / Weinsberg-
straße, Melaten- und Ehrenfeldgürtel, Venloer Straße, Hospeltstraße und Vogelsanger Straße ein 
Urbanes Gebiet mit den Festsetzungen Gewerbe, Wohnen und Clubkultur incl. Musikclubs gesichert 
sowie weiterentwickelt werden kann. Bereiche für die Ansiedlung bzw. Sicherung von Einrichtungen 
der Clubkultur sowie von Kreativräumen sind zu identifizieren und zu sichern. Gebiete mit bestehen-
den Bebauungsplänen, sowie in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen, die diesem Ziel nicht 
widersprechen, werden ausgenommen.  
 
Die Verwaltung hat auf Grundlage des Beschlusses Anfang 2019 Herrn Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt, 
Büro Plan und Recht aus Berlin, als ausgewiesenen Bau- und Planungsrechtsexperten beauftragt, 
eine gutachterliche Expertise zu erstellen, wie für die vorgenannten Regelungserfordernisse eine pla-
nungsrechtliche Lösung gefunden werden kann. Herr Professor Schmidt-Eichstaedt hat in der Sitzung 
des Stadtentwicklungsausschusses am 04.07.2019 anhand einer Präsentation seine Überlegungen 
über die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung der Clubkultur vorgestellt. Die Präsentation 
ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

3 
 
Der Gutachter schlägt in seiner oben genannten Expertise vor, einen einfachen Bebauungsplan für 
den bisher unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan soll nur 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten. Er schlägt vor, ein Urbanes Gebiet (MU) mit 
einem Regelausschluss von Diskotheken und Clubs unter Zulassung dieser Einrichtungen an defi-
nierten Sondergebiets-Standorten (SO) mit Einschränkungen der umgebenden Wohnnutzung im MU.  
 
Hintergrund ist, dass in den letzten Jahren durch den Druck auf dem Immobilienmarkt immer mehr 
Clubs verdrängt wurden und schließen mussten. Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tief-
greifenden städtebaulichen Veränderungsprozess. Durch die vermehrte Nachfrage nach Wohnraum 
werden zunehmend gewerblich oder kulturell genutzte Flächen für potentielle Investoren interessant, 
um dort Wohnungsbau zu errichten. Dies führt durch heranrückende Wohnbebauung zu einer zu-
nehmenden Verdrängung von gewerblichen und kulturellen Betrieben und Musikclubs, die auch die 
Attraktivität und den Charakter des Stadtteils Ehrenfeld ausmachen. 
 
Plangebiet 
 
Herr Professor Schmidt-Eichstaedt hat in seiner o.g. Präsentation zunächst den gesamten vom 
Stadtentwicklungsausschuss vorgegebenen Untersuchungsraum betrachtet. Da sich Clubs nur östlich 
der Oskar-Jäger-Straße/Helmholtzstraße befinden, war sein Vorschlag, nur für den östlich der Oskar-
Jäger-Straße und westlich des Ehrenfeld-/Melatengürtels gelegenen Bereich ein Urbanes Gebiet 
(MU) gemäß § 6a BauNVO auszuweisen (siehe Anlage 2, Seite 7).  
 
Die Verwaltung hat im Weiteren nun die bestehenden Bebauungspläne und Aufstellungsbeschlüsse 
untersucht und schlägt nachfolgend vor, wie damit umgegangen werden soll.  
 
Als Grundlage für die Bestandsaufnahme der Clubs wurde das vom Kulturamt erstellte Clubkataster 
herangezogen. Ein Club ist danach folgendermaßen definiert: "Die LiveMusikKommission (kurz Live-
Komm) versteht unter Musikspielstätte einen Ort musikalischer Prägung, der mindestens 24 Veran-
staltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte) abrechnet. Die Besucherkapazität beträgt 
maximal 2.000 Personen. Treten in der Spielstätte überwiegend DJs auf, so muss die Mehrzahl der 
Veranstaltungen durch ‚künstlerische DJ’s‘, das sind DJs, die Musik produzieren und/oder Labels 
betreiben, bestritten werden." (Vgl. auch Mitteilung 1395/2019).  
 
Danach befinden sich östlich der Oskar-Jäger-Straße/Helmholtzstraße und westlich des Gürtels fol-
gende Clubs: 
- Herbrand´s (Herbrandstraße 21) 
- Sonic Ballroom (Oskar-Jäger-Straße 190) 
- Live Music Hall (Lichtstraße 30) 
- Bariton (Grüner Weg 2) 
- Helios 37 (Heliosstraße 37) 
 
In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen zunächst die Club-affinen Bereiche in Köln-
Ehrenfeld einbezogen werden, die gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Die Verwaltung 
schlägt vor, dass der Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der Clubkultur das Plangebiet südlich der 
DB-Strecke Köln-Aachen, östlich Oskar-Jäger-Straße, nördlich Lichtstraße und Grüner Weg sowie 
westlich Heliosstraße und Grüner Weg umfasst. Danach liegen die Clubs Sonic Ballroom, Live Music 
Hall und Bariton im Plangebiet.  
 
Das "Herbrand´s" und "Helios 37" sollen aus folgenden Gründen nicht in den Aufstellungsbeschluss 
mit einbezogen werden: 
Für das Heliosgelände wird ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt, der den vorgesehenen 
Kulturbaustein an der Heliosstraße berücksichtigen wird, auf dessen Grundstück sich derzeit das He-
lios 37 befindet. Für das Heliosgelände sind über die Art der Nutzung hinaus noch weitere Festset-
zungen zu Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Erschließung etc. not-
wendig, weswegen dieser Bereich ausgeklammert wird und ein separater Bebauungsplan aufgestellt 
wird, welcher sich bereits im Verfahren befindet. Die Beschlussvorlage für den Vorgabenbeschluss

4 
 
zum Heliosgelände ist für das 4.Quartal 2020 vorgesehen.  
 
Ebenfalls in den Aufstellungsbeschluss nicht mit einbezogen ist das Herbrand´s. Für den Bereich der 
Herbrandstraße existiert ebenfalls ein Aufstellungsbeschluss (bekanntgemacht am 03.07.2019), der 
für das Gebiet südlich des Leo-Amanns-Parks, nördlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, westlich 
des Bezirksrathauses Ehrenfeld und östlich eines Lebensmitteldiscounters in Köln-Ehrenfeld – Ar-
beitstitel: Herbrandstraße in Köln-Ehrenfeld – zum Ziel hat, ein Gewerbegebiet festzusetzen, um die 
im Plangebiet bestehenden gewerblichen und kulturellen Betriebe zu sichern. Die Festsetzung eines 
Urbanen Gebietes hier würde als Widerspruch zum Ziel Gewerbegebiet des 2019 gefassten Aufstel-
lungsbeschlusses stehen, so dass dieses Areal nicht erfasst werden soll.  
 
In den Aufstellungsbeschluss mit einbezogen wird ebenfalls nicht der Bereich südlich der Lichtstraße. 
Hier besteht ein Aufstellungsbeschluss - Arbeitstitel: Weinsbergstraße/Oskar-Jäger-Straße in Köln-
Ehrenfeld - (bekannt gemacht am 07.08.2013), der zum Ziel hat, ein Gewerbegebiet mit Ausschluss 
von Einzelhandelsnutzung festzusetzen. Zur Sicherung der Zentrenstruktur gemäß Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept und der bestehenden gewerblichen Nutzung soll dieser Aufstellungsbeschluss 
ebenfalls nicht überplant werden.  
 
Das Plangebiet umfasst somit den Bereich südlich der DB-Strecke Köln-Aachen, nördlich Lichtstraße 
und Grüner Weg, östlich Oskar-Jäger Straße und westlich Grüner Weg und Heliosstraße (siehe Anla-
ge 1).  
 
Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich des Geltungsbereichs im Zuge des weiteren Verfah-
rens noch zu Anpassungen kommen kann. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass es 
zweckmäßig ist, weitere Bereiche mit einzubeziehen oder auszuklammern, wird es zu einer Änderung 
des Geltungsbereichs kommen. Weiterhin wird im Verfahren geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang 
die Geltungsbereiche angrenzender rechtsverbindlicher Bebauungspläne in den Club-Bebauungsplan 
einzubeziehen sind. 
 
Zukünftige Inhalte des Bebauungsplans 
 
Um die im Plangebiet bestehenden Clubs zu sichern, sollen im Bebauungsplan Sondergebiete mit der 
Zweckbestimmung Club-Nutzung, umgeben von einem gegliederten Urbanen Gebiet mit Ausschluss 
von Wohnen als Schutzzone und daran anschließendem Urbanem Gebiet, festgesetzt werden.  
Die Sondergebiete für die Club-Nutzung sollen räumlich an den Bestand anknüpfen. Die umgebenden 
Schutzzonen werden auf der Grundlage von Schallgutachten so bemessen, dass am äußeren Rand 
infolge der Entfernung von potentiellen Lärmquellen keine belästigenden, von der Club-Nutzung aus-
gehenden Lärmeinwirkungen mehr auftreten können.  
 
Es sind folgende Festsetzungen vorstellbar für die Gliederung des Urbanen Gebiets (MU) und die 
Sondergebiete (SO): 
 
Reservierung von Flächen für Clubs durch Festsetzung von Sondergebieten  
1) Im festgesetzten Urbanen Gebiet (MU) sind Vergnügungsstätten in Form von Diskotheken, Tanzlo-
kalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig.  
2) Innerhalb der Sondergebiete (SO) sind ausschließlich Vergnügungsstätten in Form von Diskothe-
ken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) zulässig. In Obergeschossen kön-
nen ausnahmsweise weitere, mit dem Clubbetrieb vereinbare Nutzungen zugelassen werden. Satz 2 
gilt nicht für Wohnnutzungen.  
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 9 und § 11 Abs. 1, 2 BauNVO)  
 
Absicherung der Clubnutzung gegen heranrückende Wohnnutzung  
1) In den im MU festgesetzten Umgebungszonen von Clubs jeder Art sind Wohnnutzungen unzuläs-
sig, solange nicht durch Baulast oder Dienstbarkeiten gesichert ist, dass durch die Wohnnutzung kei-
ne Immissionsorte bestehen oder herbeiführt werden, an denen die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm durch vom Club ausgehenden Lärm überschritten werden.

5 
 
2) Der Bestandsschutz zugunsten bestandskräftig genehmigter Wohnnutzungen bleibt unberührt. 
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, § 6a BauNVO)  
 
Vorgehensweise bei Anträgen auf Zulassung neuer Clubstandorte  
 
Neue Clubstandorte können auf Antrag durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB 
gesichert werden.  
Der Umgebungsschutz wird hier jedoch nicht festgesetzt; vielmehr muss der Vorhabenträger bis zum 
Satzungsbeschluss nachweisen, dass er das Problem vorhandener oder heranrückender Wohnbe-
bauung einvernehmlich und rechtssicher gelöst hat, denn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht-
nahme wird hier erst durch den neuen Clubstandort ausgelöst.  
 
Flächennutzungsplan und Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet des Aufstellungsbeschlusses rund um die Licht-
straße ein GI dar, entlang der Vogelsanger Straße und Heliosstraße ist ein GE dargestellt. Eine Ände-
rung des Flächennutzungsplans ist daher erforderlich. Das Plangebiet ist auch Teil der in Aufstellung 
befindlichen 184. Flächennutzungsplan-Änderung. Diese ist jedoch derzeit zurückgestellt, weswegen 
für das Plangebiet eine Änderung im Parallelverfahren erfolgen soll.  
 
Das Plangebiet befindet sich zu großen Teilen im Rahmenplanungsgebiet Brauns-
feld/Müngersdorf/Ehrenfeld. Der Rahmenplan von 2004 sieht eine gewerbliche Nutzung mit Bü-
ro/Dienstleistung/Gewerbe vor.  
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, das Büro Plan & Recht GmbH (Geschäftsführer Herr Prof. Dr. Schmidt-
Eichstaedt), Berlin, mit der Erarbeitung des Bebauungsplans zu beauftragen. Daher können kon-
sumtive Aufwendungen in Höhe von voraussichtlich circa 87.000 € brutto entstehen. Die Finanzmittel 
stehen unter der Finanzposition 6100.572.9900.6 im Teilplan 0901 Stadtplanung zur Verfügung.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Präsentation "Sicherung der Clubkultur in Köln-Ehrenfeld durch Bauleitplanung" vom 
04.07.2019 
Anlage 3 Übersicht über bestehende Bebauungspläne und Aufstellungsbeschlüsse sowie vor-
handene Clubstandorte gemäß Clubkataster

Anlage 1 Geltungsbereich

396 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Grüner Weg in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 B-Pläne Aufstellungsbeschlüsse

119 Zeichen

Sonic 
Ballroom
Live Music 
Hall
Bariton
Herbrand´s
Helios 37
Bestehende Bebauungspläne
Aufstellungsbeschlüsse
Anlage 3

Beratungsverlauf (3)

25.08.2020 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2155/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.07.2020
Erstellt
15.07.2020 13:47