1195/2017
Beantwortung der Anfrage der Gruppe Piraten "Wie hat sich die Zahl der Abschiebungen aus Köln entwickelt"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
8131 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/323 Vorlagen-Nummer 27.04.2017 1195/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 27.04.2017 Beantwortung der Anfrage der Gruppe Piraten "Wie hat sich die Zahl der Abschiebungen aus Köln entwickelt" Die Fragen der Gruppe Piraten (AN/0360/2017) zum Thema „Wie hat sich die Zahl der Abschiebun- gen aus Köln entwickelt“ beantwortet die Verwaltung wie folgt. (Die Auswertungen für 2017 erfassen jeweils die Monate Januar und Februar.) 1. Wie viele Abschiebungen aus Köln hat es im Jahr 2016 und bisher im Jahr 2017 gegeben, und wie viele andere „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ gab es im selben Zeitraum? Bitte unterscheiden Sie n ach Anzahl, Staatsangehörigkeit, Zielstaat und wenn möglich nach A b- schiebegründen, Alleinstehende, Ehepaaren und Familien mit Kindern. Anlage 1 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in den Jahren 2016 und 2017. In die Auswertung ist die Beantwortung zu Frage 2 – In wie vielen Fällen wurde Abschiebehaft oder Ausre i- segewahrsam angeordnet? – mit einbezogen, die Beantwortung wird außerdem um die Angabe von Strafhaft erweitert. Anlage 2 enthält als andere „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ Angaben zur freiwilligen Ausreise in 2016 mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln infolge der Rückkehrberatung. 2. Wie lange lebten die Menschen, die 2016 und im laufenden Jahr 2017 aus Köln abgeschoben wurden, bereits in Deutschland, und in wie vielen Fäll en wurde Abschiebehaft oder Ausreis e- gewahrsam angeordnet? (die Angaben zur Abschiebehaft wurden bereits in der Auswertung zur Frage 1 dargestellt) Eine umfassende graphische/tabellarische Darstellung der Zeiträume ist aufgrund der Vielzahl an Einzelsachverhalten nicht möglich, so dass in der Beantwortung in kurzfristige, mittelfristige, langfri s- tige Aufenthalte und gebürtig unterschieden wird. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in al ler Regel um Abschiebungen in Folge einer Abschiebungsanordnung zur Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der DUBLIN III VO, oder aber um Aufgriffsfälle i. d. R. durch die Polizei nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt i. V. m. Strafdelikten (Urkunde n- fälschung, Diebstahl u. ä.) bei denen unmittelbar eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden kann. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 2 die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Auf- enthG. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen haben. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. Im Bundesgebiet gebürtige Abgeschobene wurden in der Regel erheblich straffällig, so dass die Au s- weisung unumgänglich war. 2016 2017 kurzfristiger Aufenthalt 43 19 mittelfristiger Aufenthalt 28 17 langfristiger Aufenthalt 14 3 gebürtig 2 2 87 41 3. Wie viele Menschen in Köln konnten 2016 und bisher im Jahr 2017 von Bleiberechtsreg e- lungen des Aufenthaltsgesetzes und Erlassen aus NRW profitieren? (Bitte Beantragungen, Ablehnungen und Begründungen mitaufzählen). Seit Einführung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung im August 2015 wurden 31 Anträge auf Erte i- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG gestellt. Davon wurden drei Anträge pos itiv beschieden und sechs negativ. Die restlichen Anträge befinden sich noch in der Prüfung. In diesen Fällen wird den Antragstellern Gelegenheit gegeben, fehlende Nachweise zu erbringen, die Passb e- schaffung voranzubringen oder die bisher noch nicht ausrei chende Lebensunterhaltssicherung zu verändern. In 2016 wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 a AufenthG erteilt. Weiter wurden in 2016 32 und in 2017 bisher 1 Aufenthaltserlaubnis/se gem. § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie in 2016 1.095 und in 2017 70 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 Au f- enthG erteilt (=Aufenthalt aus humanitären Gründen, wenn eine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist). Statistisch kann bei den Titelerteilungen nich t zwischen Erstertei- lungen und Verlängerungen unterschieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht e r- fasst. Mit 98 Personen wurde eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen. In diesen Fällen fehlt überwi e- gend nur eine Erteilungsvoraussetzung für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG. 4. Wie viele Geduldete wohnen zurzeit in Köln und wie lange leben sie schon in Deutschland. Zum Stichtag 01.03.2017 lebten 5.764 Personen im Duldungsstatus in Köln. Die Voraufenthaltszeiten in Deutschland teilen sich für diesen Personenkreis wie folgt auf: < 2 Jahre 2.006 Personen 2-5 Jahre 1.962 Personen 5-10 Jahre 610 Personen 10-15 Jahre 286 Personen > 15 Jahre 900 Personen 3 5. Welche neuen Gesetze, Vorschriften, Erlasse und weitere Vorgaben müssen di e Ausländer- behörden in Köln umsetzen? Was wird sich konkret ändern, und wie sieht die geplante Umse t- zung aus? (Bitte ergänzen Sie ihre Angaben aus der Antwort (Vorlagen-Nummer 1448/2016) Seit der letzten Beantwortung im Juni 2016 hat es eine große Gesetze sänderung gegeben. Mit I n- krafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2017 wurden im Wesentlichen folgende Änderungen eingeführt: Einführung einer Wohnsitzregelung in § 12a, welche Anerkannte für 3 Jahre grundsätzlich ve r- pflichtet im zugewiesenen Land Wo hnsitz zu nehmen (Ausnahme: Arbeit, Ausbildung, Studium – selbst oder enger Verwandter); innerhalb der Länder sind weitere Regelungen möglich, insb. Z u- weisungen zu bestimmten Orten und Zuzugssperren die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine NE für anerkan nte Asylbewerber und Flüchtlinge wurden neu gefasst/ verschärft und von bestimmten Integrationsleistungen abhängig gemacht (insb. wirtschaftliche und sprachliche Integration); bei „guten“ Integrationsleistungen NE nach 5 Jahren, bei „sehr guten“ nach 3 Jahren möglich Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs ist auf 1 Jahr (zuvor 2 J.) befristet (§ 44 Abs. 2) Ausweitung der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (z.B. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung mit Bleibeperspektive) Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 wegen dringender persönlicher Gründe bei Ausbildung und fehlendem generellen Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Verpflichtungserklärung wird auf 5 Jahre begrenzt und es wird klargestellt, dass sie nicht durch Erteilung einer AE nach Abschnitt 5 erlischt (§ 68) Die Einführung der Wohnsitzregelung in §12a AufenthG wurde durch eine Landesverordnung für Nordrhein-Westfalen näher ausgestaltet (seit 29.11.2016). Ab Inkrafttreten der Verordnung werden anerkannte Flüchtlinge innerhalb NRW einer bestimmten Gemeinde zugewiesen. In der Regel en t- spricht die Zuweisung der Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren. Alle Zuweisungsen t- scheidungen sowie Ausnahmeentscheidungen gem. § 12 a Abs.5 AufenthG werden durch d ie B e- zirksregierung Arnsberg getroffen. Wohnsitzwechsel sind somit auch innerhalb NRW für drei Jahre an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Mit Erlass -121-39.13.01-1-16-132 (2604) – des MIK NRW vom 21.06.2016, Titel: „Ausreisepflichte Ausländer in Nordrh ein- Westfalen“ wurden verschiedenen Regelungen getroffen. Hierzu hat die Verwaltung bereits in 11/2017 im Sozialausschuss berichtet (3882/2016). Die Änderungen konnten durch die Ausländerbehörde alle zeitnah umgesetzt werden. Gez. Dr. Keller
Anlage 2
695 Zeichen
Anlage 2 Freiwillige Ausreisen („andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen“) Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Afghanistan 2 4 Ägypten 1 0 Albanien 24 43 Bangladesch 0 1 Bosnien-Herzegowina 17 21 Brasilien 1 0 China 3 0 Georgien 1 1 Guinea 1 0 Indien 1 0 Irak 8 14 Iran 0 7 Kosovo 10 22 Kuba 1 0 Libanon 0 3 Liberia 1 0 Marokko 3 0 Mazedonien 13 22 Mexiko 1 0 Montenegro 1 0 Nigeria 1 0 Pakistan 2 0 Russische Föderation 1 10 Senegal 1 0 Serbien 10 31 Sri Lanka 1 0 Tadschikistan 2 0 Türkei 4 0 Turkmenistan 1 0 Ukraine 6 0 Weißrussland 1 0 Gesamt 119 179 298
Anlage 1
2440 Zeichen
Anlage 1
Angaben zu Abschiebungen in 2016 und 2017
2016 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung
Herkunfts-
staat
An-
zahl
in
Zielstaat
An-
zahl
Einzel-
person
Familie
- Anzahl
der
Personen
Ehepaare
- Anzahl
der
Personen
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV
Afghanistan 1 Ungarn 1 1 1 1
Albanisch 19 Albanien 19 6 11 2 2 16 3
Algerien 10 Algerien 7 7 3 1 3 2 2
Dänemark 1 1 1
Schweden 1 1 1 1
Ungarn 1 1 1
Bangladesch 1 Italien 1 1 1
Bosnien 2 Bosnien 2 2 1 1 1
Frankreich 2 Frankreich 2 2 1 2
Georgien 1 Georgien 1 1 1
Ghana 3 Belgien 2 2 2
Italien 1 1 1
Indien 1 Indien 1 1 1
Italien 1 Italien 1 1 1 1
Kosovo 2 Kosovo 2 2 1 1 1
Marokko 4 Marokko 4 4 2 2 2
Mazedonien 14 Mazedonien 14 3 9 2 4 12 2
Moldau 1 Moldau 1 1 1 1
Nigeria 1 Frankreich 1 1 1
Pakistan 1 Österreich 1 1 1
Serbien 12 Serbien 12 5 5 2 4 1 5 5 2
Togo 1 Togo 1 1 1 1
Tunesien 1 Tunesien 1 1 1
Türkei 2 Türkei 2 2 2
Ukraine 7 Ukraine 7 7 6 1 6 1
87 87 54 25 8 25 7 52 26 9
2017 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung
Herkunfts-
staat
An-
zahl
in
Zielstaat
An-
zahl
Einzel-
person
Familie
- Anzahl
der
Personen
Ehepaare
- Anzahl
der
Personen
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV
Afghanistan 5 Schweden 5 5 5
Albanien 10 Albanien 10 5 5 4 8 2
6 Schweiz 6 6 6
Algerien 1 Algerien 1 1 1
Bosnien 1 Bosnien 1 1 1
China 1 China 1 1 1
Dominik.
Republik 1 Frankreich 1 1 1 1
Georgien 1 Georgien 1 1 1
Ghana 1 Italien 1 1 1 f 1
Mazedonien 10 Mazedonien 10 8 2 6 4
Serbien 1 Serbien 1 1 1 1
Tunesien 1 Tunesien 1 1 1
Türkei 2 Türkei 2 2 2
41 41 15 24 2 5 2 19 18 4
Legende Ausreiseverpflichtung:
OV = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des
weiteren Aufenthaltes
BAMF = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder
Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher
Straftaten
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1195/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27