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1195/2017

Beantwortung der Anfrage der Gruppe Piraten "Wie hat sich die Zahl der Abschiebungen aus Köln entwickelt"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 27.04.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 27.04.2017

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 2

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8131 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/323 
 
Vorlagen-Nummer 27.04.2017 
 1195/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 27.04.2017 
 
Beantwortung der Anfrage der Gruppe Piraten "Wie hat sich die Zahl der Abschiebungen aus 
Köln entwickelt" 
Die Fragen der Gruppe Piraten (AN/0360/2017) zum Thema „Wie hat sich die Zahl der Abschiebun-
gen aus Köln entwickelt“ beantwortet die Verwaltung wie folgt.  
(Die Auswertungen für 2017 erfassen jeweils die Monate Januar und Februar.) 
 
 
1. Wie viele Abschiebungen aus Köln hat es im Jahr 2016 und bisher im Jahr 2017 gegeben, 
und wie viele andere „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ gab es im selben Zeitraum? Bitte 
unterscheiden Sie n ach Anzahl, Staatsangehörigkeit, Zielstaat und wenn möglich nach A b-
schiebegründen, Alleinstehende, Ehepaaren und Familien mit Kindern.  
 
Anlage 1  enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in den Jahren 2016 und 2017. In die 
Auswertung ist die Beantwortung zu Frage 2 – In wie vielen Fällen wurde Abschiebehaft oder Ausre i-
segewahrsam angeordnet? – mit einbezogen, die Beantwortung wird außerdem um die Angabe von 
Strafhaft erweitert.  
 
Anlage 2 enthält als andere „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ Angaben zur freiwilligen Ausreise in 
2016 mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln infolge der Rückkehrberatung.  
  
 
2. Wie lange lebten die Menschen, die 2016 und im laufenden Jahr 2017 aus Köln abgeschoben 
wurden, bereits in Deutschland, und in wie vielen Fäll en wurde Abschiebehaft oder Ausreis e-
gewahrsam angeordnet?  
 
(die Angaben zur Abschiebehaft wurden bereits in der Auswertung zur Frage 1 dargestellt) 
 
Eine umfassende graphische/tabellarische Darstellung der Zeiträume ist aufgrund der Vielzahl an 
Einzelsachverhalten nicht möglich, so dass in der Beantwortung in kurzfristige, mittelfristige, langfri s-
tige Aufenthalte und gebürtig unterschieden wird. 
 
Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es 
sich in al ler Regel um Abschiebungen in Folge einer Abschiebungsanordnung zur Rücküberstellung 
in einen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der DUBLIN III VO, oder aber um Aufgriffsfälle i. d. R. 
durch die Polizei nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt i. V. m. Strafdelikten (Urkunde n-
fälschung, Diebstahl u. ä.) bei denen unmittelbar eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung getroffen 
werden kann. 
 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich  zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um

2 
 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem  Auf-
enthG. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich durch Untertauchen 
ihrer Rückführung entzogen haben. 
 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt. 
 
Im Bundesgebiet gebürtige Abgeschobene wurden in der Regel erheblich straffällig, so dass die Au s-
weisung unumgänglich war. 
 
 
2016 2017 
kurzfristiger Aufenthalt 43 19 
mittelfristiger Aufenthalt 28 17 
langfristiger Aufenthalt 14 3 
gebürtig 2 2 
 
87 41 
 
3. Wie viele Menschen in Köln konnten 2016 und bisher im Jahr 2017 von Bleiberechtsreg e-
lungen des Aufenthaltsgesetzes und Erlassen aus NRW profitieren?  
(Bitte Beantragungen, Ablehnungen und Begründungen mitaufzählen). 
 
Seit Einführung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung im August 2015 wurden 31 Anträge auf Erte i-
lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG gestellt. Davon wurden drei Anträge pos itiv 
beschieden und sechs negativ. Die restlichen Anträge befinden sich noch in der Prüfung. In diesen 
Fällen wird den Antragstellern Gelegenheit gegeben, fehlende Nachweise zu erbringen, die Passb e-
schaffung voranzubringen oder die bisher noch nicht ausrei chende Lebensunterhaltssicherung zu 
verändern. 
 
In 2016 wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 a AufenthG erteilt. Weiter wurden in 2016 32 und 
in 2017 bisher 1 Aufenthaltserlaubnis/se gem. § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und 
Heranwachsende sowie in 2016 1.095 und in 2017 70 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 Au f-
enthG erteilt (=Aufenthalt aus humanitären Gründen, wenn eine Ausreise aus tatsächlichen oder 
rechtlichen Gründen unmöglich ist). Statistisch kann bei den Titelerteilungen nich t zwischen Erstertei-
lungen und Verlängerungen unterschieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht e r-
fasst. 
 
Mit 98 Personen wurde eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen. In diesen Fällen fehlt überwi e-
gend nur eine Erteilungsvoraussetzung für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG.  
 
4. Wie viele Geduldete wohnen zurzeit in Köln und wie lange leben sie schon in Deutschland. 
 
Zum Stichtag 01.03.2017 lebten 5.764 Personen im Duldungsstatus in Köln.  
 
Die Voraufenthaltszeiten in Deutschland teilen sich für diesen Personenkreis wie folgt auf: 
 
< 2 Jahre 2.006 Personen 
2-5 Jahre 1.962 Personen 
5-10 Jahre 610 Personen 
10-15 Jahre 286 Personen 
> 15 Jahre 900 Personen

3 
 
5. Welche neuen Gesetze, Vorschriften, Erlasse und weitere Vorgaben müssen di e Ausländer-
behörden in Köln umsetzen? Was wird sich konkret ändern, und wie sieht die geplante Umse t-
zung aus? (Bitte ergänzen Sie ihre Angaben aus der Antwort (Vorlagen-Nummer 1448/2016) 
 
Seit der letzten Beantwortung im Juni 2016 hat es eine große Gesetze sänderung gegeben. Mit I n-
krafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2017 wurden im Wesentlichen folgende Änderungen 
eingeführt: 
 
 Einführung einer Wohnsitzregelung in § 12a, welche Anerkannte für 3 Jahre grundsätzlich ve r-
pflichtet im zugewiesenen Land Wo hnsitz zu nehmen (Ausnahme: Arbeit, Ausbildung, Studium – 
selbst oder enger Verwandter); innerhalb der Länder sind weitere Regelungen möglich, insb. Z u-
weisungen zu bestimmten Orten und Zuzugssperren 
 die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine NE für anerkan nte Asylbewerber und Flüchtlinge 
wurden neu gefasst/ verschärft und von bestimmten Integrationsleistungen abhängig gemacht 
(insb. wirtschaftliche und sprachliche Integration); bei „guten“ Integrationsleistungen NE nach 5 
Jahren, bei „sehr guten“ nach 3 Jahren möglich 
 Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs ist auf 1 Jahr (zuvor 2 J.) befristet (§ 44 Abs. 2) 
 Ausweitung der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 
(z.B. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung mit Bleibeperspektive) 
 Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 wegen dringender persönlicher Gründe bei 
Ausbildung und fehlendem generellen Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 
 Verpflichtungserklärung wird auf 5 Jahre begrenzt und es wird klargestellt, dass sie nicht  durch 
Erteilung einer AE nach Abschnitt 5 erlischt (§ 68) 
 
Die Einführung der Wohnsitzregelung in §12a AufenthG wurde durch eine Landesverordnung  für 
Nordrhein-Westfalen näher ausgestaltet (seit 29.11.2016). Ab Inkrafttreten der Verordnung werden 
anerkannte Flüchtlinge innerhalb NRW einer bestimmten Gemeinde zugewiesen. In der Regel en t-
spricht die Zuweisung der Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren. Alle Zuweisungsen t-
scheidungen sowie Ausnahmeentscheidungen gem. § 12 a Abs.5 AufenthG werden durch d ie B e-
zirksregierung Arnsberg getroffen. Wohnsitzwechsel sind somit auch innerhalb NRW für drei Jahre an 
bestimmte Voraussetzungen gebunden. 
 
Mit Erlass -121-39.13.01-1-16-132 (2604) – des MIK NRW vom 21.06.2016, Titel: „Ausreisepflichte 
Ausländer in Nordrh ein- Westfalen“ wurden verschiedenen Regelungen getroffen. Hierzu hat die 
Verwaltung bereits in 11/2017 im Sozialausschuss berichtet (3882/2016). 
 
Die Änderungen konnten durch die Ausländerbehörde alle zeitnah umgesetzt werden. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Anlage 2

695 Zeichen

Anlage 2 
 
Freiwillige Ausreisen („andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen“) 
 
Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel  Ausreisen ohne Fördermittel   
Afghanistan 2 4   
Ägypten 1 0   
Albanien 24 43   
Bangladesch 0 1   
Bosnien-Herzegowina  17 21   
Brasilien 1 0   
China 3 0   
Georgien 1 1   
Guinea 1 0   
Indien 1 0   
Irak 8 14   
Iran 0 7   
Kosovo 10 22   
Kuba 1 0   
Libanon 0 3   
Liberia 1 0   
Marokko 3 0   
Mazedonien 13 22   
Mexiko 1 0   
Montenegro 1 0   
Nigeria 1 0   
Pakistan 2 0   
Russische Föderation 1 10   
Senegal 1 0   
Serbien 10 31   
Sri Lanka 1 0   
Tadschikistan 2 0   
Türkei  4 0   
Turkmenistan 1 0   
Ukraine 6 0   
Weißrussland 1 0   
Gesamt 119 179 298

Anlage 1

2440 Zeichen

Anlage 1 
Angaben zu Abschiebungen in 2016 und 2017 
2016 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl 
in 
Zielstaat 
An-
zahl 
Einzel-
person 
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen 
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen 
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV 
Afghanistan 1 Ungarn 1 1     1     1   
Albanisch 19 Albanien 19 6 11 2 2   16 3   
Algerien 10 Algerien 7 7     3 1 3 2 2 
    Dänemark 1 1           1   
    Schweden 1 1     1   1     
    Ungarn 1 1           1   
Bangladesch 1 Italien 1 1           1   
Bosnien 2 Bosnien 2 2       1 1   1 
Frankreich 2 Frankreich 2 2       1     2 
Georgien 1 Georgien 1 1           1   
Ghana 3 Belgien 2     2       2   
    Italien 1 1           1   
Indien 1 Indien 1 1         1     
Italien 1 Italien 1 1       1     1 
Kosovo 2 Kosovo 2 2     1   1 1   
Marokko 4 Marokko 4 4     2   2 2   
Mazedonien 14 Mazedonien 14 3 9 2 4   12 2   
Moldau 1 Moldau 1 1     1     1   
Nigeria 1 Frankreich 1 1           1   
Pakistan 1 Österreich 1 1           1   
Serbien 12 Serbien 12 5 5 2 4 1 5 5 2 
Togo 1 Togo 1 1       1 1     
Tunesien 1 Tunesien 1 1         1     
Türkei 2 Türkei 2 2         2     
Ukraine 7 Ukraine 7 7     6 1 6   1 
 87  87 54 25 8 25 7 52 26 9

2017 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl 
in 
Zielstaat 
An-
zahl 
Einzel-
person 
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen 
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen 
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV 
Afghanistan 5 Schweden 5   5         5   
Albanien 10 Albanien 10 5 5   4   8 2   
  6 Schweiz 6   6         6   
Algerien 1 Algerien 1 1         1     
Bosnien 1 Bosnien 1 1         1     
China 1 China 1 1         1     
Dominik. 
Republik 1 Frankreich 1 1       1     1 
Georgien 1 Georgien 1 1         1     
Ghana 1 Italien 1 1     1 f   1   
Mazedonien 10 Mazedonien 10   8 2     6 4   
Serbien 1 Serbien 1 1       1     1 
Tunesien 1 Tunesien 1 1         1     
Türkei 2 Türkei 2 2             2 
 41  41 15 24 2 5 2 19 18 4 
 
Legende Ausreiseverpflichtung: 
 
OV = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des 
weiteren Aufenthaltes 
 
BAMF = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder 
Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
 
AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher 
Straftaten

Beratungsverlauf (1)

27.04.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1195/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
27.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27